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01.01.2006 - 31.12.2006
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)1 vom 15. März 2001 (Stand am 1. Januar 2019) vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001 Der ETH-Rat, gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG)
vom 24. März 20002 sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003 zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 2 BPG)

1

Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.

2

Dieser Verordnung sind nicht unterstellt: a.4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 17 Absatz 1 des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19915;

abis.6 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20037 nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;

AS 2001 1789 1

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

2 SR

172.220.1

3 SR

172.220.11

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

5 SR

414.110

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

7 SR

172.220.113.40 172.220.113

Bundesrat und Bundesverwaltung 2

172.220.113

b. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19788 über die Berufsbildung unterstehen.


Art. 2

Zuständigkeiten (Art. 3 BPG)

1

Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend: a.9 die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen); b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates; c.10 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.

2

Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.11 3 Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.12 4

Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

5

…13


Art. 3

Regelung von Einzelheiten 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.

8 [AS

1979 1687, 1985 660 Ziff. I 21, 1987 600 Art. 17 Ziff. 3, 1991 857 Anhang Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 17 2521 Art. 55 Ziff. 1, 1996 2588 Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

13 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Personalverordnung ETH-Bereich 3

172.220.113

2

Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

2. Kapitel: Personalpolitik 1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4

1 Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für: a. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik; b. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;

c. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;

d. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

2

Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5

Verantwortung (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.

Bundesrat und Bundesverwaltung 4

172.220.113


Art. 6

Förderung des akademischen Mittelbaus (Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.


Art. 7

Personal- und Fördergespräch14 1

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.

2

Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere: a. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung; b. die Arbeitssituation;

c. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen; d.15 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.

3

Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.

4

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.

5

Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Art. 17b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199116 länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.17

Art. 8

Managemententwicklung (Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

16 SR

414.110

17 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 5

172.220.113


Art. 9

Schutz der

Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.

2

Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:

a. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;

b. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.


Art. 10

Gleichstellung von Frau und Mann (Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG) 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.

2

Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.


Art. 11

Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h-k, 32 Bst. d BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen: a. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften; b. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung; c. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz; d. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen; e. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen; f. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Bundesrat und Bundesverwaltung 6

172.220.113

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12

(Art. 5 BPG) 1

Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.

3

Die Berichterstattung umfasst insbesondere: a. die personelle Zusammensetzung; b. die Personalkosten;

c. die

Arbeitszufriedenheit; d. die Durchführung des Personalgesprächs; e.18 die Anwendung des Lohnsystems.

4

Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung19 Bericht.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13

(Art. 33 BPG) 1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.

2

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.

3

Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.

4

An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

19 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Personalverordnung ETH-Bereich 7

172.220.113

3. Kapitel: Arbeitsverhältnis 1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14

Stellenausschreibung (Art. 7 BPG)

1

Offene Stellen werden in geeigneten Medien der Massenkommunikation ausgeschrieben.

2

Wenn eine interne Ausschreibung eine ausreichende Wettbewerbssituation gewährleistet oder der rechtsgleiche Zugang zu einer Stelle nicht gefährdet ist, kann von einer öffentlichen Ausschreibung ausnahmsweise abgesehen werden. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.


Art. 15

Anstellungsvoraussetzungen Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.


Art. 16

Arbeitsvertrag (Art. 8 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.

2

Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln: a. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses; b. der Arbeitsbereich;

c. die

Probezeit;

d. der

Beschäftigungsgrad; e. der Lohn und die Form der Lohnzahlung; f.

die berufliche Vorsorge; g. die

Kündigungsfristen.

3

Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.


Art. 17

Änderung des Arbeitsvertrages (Art. 13 BPG)

1

Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.

2

Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann

Bundesrat und Bundesverwaltung 8

172.220.113

die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20a vorgenommen werden.20

Art. 18

Probezeit (Art. 8 Abs. 2 BPG)

1

Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.21 2 Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.


Art. 19

Befristete Arbeitsverhältnisse

(Art. 9 BPG)

1

Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.

2

…22

3

Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.23

Art. 20


24


a25 Kündigungsfristen 1 Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden: a. in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen; b. ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.

2

Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen: a. ein Monat im ersten Dienstjahr; b. drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

22 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

24 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 9

172.220.113

3

Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.

4

Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21

Massnahmen bei Umstrukturierungen (Art. 10, 19, 31 und 33 BPG)26 1

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.

2

Gegenüber der Entlassung haben Vorrang: a.27 … b. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;

c.28 die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs; d.29 die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung; e. die vorzeitige Pensionierung.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.

4

Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.


Art. 22

Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung (Art. 31 Abs. 5 BPG)

1

Im Rahmen von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühestens mit vollendetem 58. Altersjahr vorzeitig pensioniert werden, sofern sie keine andere zumutbare Stelle abgelehnt haben.30 26 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

27 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 10

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2

Für die vorzeitige Pensionierung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

a. Die Stelle wird aufgehoben.

b. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters müsste in unzumutbarer Weise verändert werden.

c. Die Stelle wird im Rahmen einer Solidaritätsaktion zugunsten jüngerer Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgehoben.

3

Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird eine Rente von PUBLICA und eine nicht rückzahlbare Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 9. November 200731 für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1) ausgerichtet. Diese Altersrente wird wie eine Invalidenrente nach Artikel 57 VR-ETH 1 berechnet.32 4 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezahlen der Pensionskasse des Bundes die durch die vorzeitige Pensionierung entstandene Deckungslücke.


Art. 23

Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers (Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel: Leistungen 1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24


33



Art. 25

34 Funktionszuordnung (Art. 15 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu.

Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion.

2

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.

31 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

32 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

33 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 11

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Art. 26


35

Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1-3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.

2

Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.

3

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1 und 2 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 35 Absatz 1 festgelegt;

b. den Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschreiten, um besonders qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewinnen oder zu erhalten.


Art. 27


36

Lohnentwicklung

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG) 1

Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.

2

Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt: a. übertrifft die Anforderungen wesentlich; b. übertrifft die Anforderungen; c. erfüllt die Anforderungen; d. erfüllt die Anforderungen mehrheitlich; e. erfüllt die Anforderungen teilweise; f.

erfüllt die Anforderungen nicht.37 3

Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.

4

Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.38 35 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 12

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5

Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt: a. für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen; der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden; b. Personalkategorien nach Artikel 19 Absatz 2 von den Absätzen 1-3 ausnehmen, wenn ein wesentlicher Zweck der Anstellung in der Ausbildung liegt; in diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 35 Absatz 1.

6

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen ein internes Organ, an das sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.


Art. 28


39

Anpassung der Lohnskala (Art. 16 BPG)

1

Der ETH-Rat prüft gemeinsam mit den Sozialpartnern jährlich die Beträge und die Abstufung der Lohnskala nach Anhang 2 und passt diese bei Bedarf im Rahmen der verfügbaren Mittel an.

2

Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.


Art. 29


40

Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

1

Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.

2

Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.

3

Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.41

Art. 30


42

Sonderprämien

(Art. 15 BPG)

1

Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.

2

Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

41 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

42 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 13

172.220.113

3

Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.


Art. 31


43

Befristete Arbeitsmarktzulage Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.


Art. 32


44



Art. 33

Vergütungen (Art. 15 BPG)

Vergütungen können ausgerichtet werden für: a. Sonntags- und Nachtarbeit; b. Schicht- und Pikettdienst.


Art. 34

45 Teilzeitbeschäftigung (Art. 15 BPG)

Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.


Art. 35

Sonderregelungen 1 Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so kann ein Pauschallohn bezahlt werden. Die Höhe des Pauschallohnes richtet sich nach den Normen der Mittelgeber und nach dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit.46 2 Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.

43 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

44 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Bundesrat und Bundesverwaltung 14

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2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36

Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall47 (Art. 29 BPG)

1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns. Leistungen von Versicherungen fallen an den Arbeitgeber und werden mit dem Lohnanspruch verrechnet.48 1bis

Eine neue Krankheit oder ein neuer Unfall begründet einen neuen Anspruch.49 2

Der Lohnanspruch kann gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.

3

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können für ihr Personal Versicherungen abschliessen, um ihr finanzielles Risiko abzudecken. Sie können die Kosten auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen, soweit diese als Privatperson von der Versicherung profitieren.

4

Zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine vertrauensärztliche Untersuchung angeordnet werden.

a50 Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall (Art. 29 BPG)

1

Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall dauert die Lohnfortzahlung bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch 730 Tage.

2

Praktikantinnen und Praktikanten sowie Aushilfen mit einem auf höchstens sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag haben längstens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Lohnfortzahlung.

3

Rückfälle werden an die Dauer der Lohnfortzahlung angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter seit Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit nicht während mindestens sechs Monaten ununterbrochen das volle Arbeitspensum geleistet hat. Arbeitsaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft an die Fristen nach Absatz 1 angerechnet.

4

Eine teilweise Arbeitsunfähigkeit verlängert die Dauer der Lohnfortzahlung nicht.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

48 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 15

172.220.113


Art. 37

Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.

2

Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.

3

Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.

4

Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.


Art. 38

Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst (Art. 29 Abs. 1 BPG)

1

Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.

2

Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.

3

Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.

4

Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.


Art. 39

Leistungen bei

Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 BPG) 1

Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:51

a. 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Ableben;

b. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198152 über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.

2

…53

3

Versicherungsleistungen werden angerechnet.

51 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

52 SR

832.20

53 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

Bundesrat und Bundesverwaltung 16

172.220.113

a54 Berufsinvalidität (Art.

32j Abs. 2 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf eine Berufsinvalidenleistung nach dem VR-ETH 155, wenn: a. sie das 50. Altersjahr vollendet haben; b. der ärztliche Dienst auf Antrag der zuständigen Stelle nach Artikel 2 feststellt, dass sie aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nur noch teilweise fähig sind, ihre bisherige oder eine andere zumutbare Beschäftigung auszuüben;

c. ein rechtskräftiger Entscheid der zuständigen IV-Stelle vorliegt, wonach kein Anspruch oder nur ein Teilanspruch auf eine Rente besteht; und d. Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a ohne ihr Verschulden erfolglos geblieben sind.


Art. 40


56

Lohnfortzahlung im Todesfall (Art. 29 Abs. 2 BPG)

1

Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von einem Sechstel des Jahreslohnes.

2

Den Hinterbliebenen gleichgestellt ist auch eine Person, mit welcher die verstorbene Person in den letzten fünf Jahren vor ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat.

3

In gleichem Masse wird die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung nach Artikel 41b ausgerichtet.


Art. 41


57

Anspruch auf Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die Familienzulage wird bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet hat.

2

Für in Ausbildung stehende Kinder wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 25. Altersjahr vollendet ist.

3

Für erwerbsunfähige Kinder (Art. 7 des BG vom 6. Okt. 200058 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts) wird sie längstens bis zum Ende des Monats ausgerichtet, in dem das 20. Altersjahr vollendet ist.

4

Die Familienzulage wird an die Teuerung angepasst.

54 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

55 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

57 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

58 SR

830.1

Personalverordnung ETH-Bereich 17

172.220.113

a59 Ergänzende Leistungen zur Familienzulage (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als jährlich: a. 4497 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind; b. 2904 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind; c. 3282 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 16. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht oder erwerbsunfähig ist.60 2

Die Höhe der ergänzenden Leistungen entspricht der Differenz zwischen dem massgebenden Betrag nach Absatz 1 und den im Familienzulagengesetz vom 24. März 200661 (FamZG) festgehaltenen Mindestansätzen. Dabei werden zur Familienzulage hinzugerechnet: a. von anderen Personen für das selbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach dem FamZG;

b. von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für das selbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen zuständigen Stelle geltend gemachte Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.

3

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten keine ergänzenden Leistungen.

4

Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.

b62 Zulage für Verwandtschaftsunterstützung (Art. 31 Abs. 1-3 BPG) 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.

2

Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.

59 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2018, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 1321).

61 SR

836.2

62 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 18

172.220.113


Art. 42


63

Berufliche Vorsorge

(Art. 32g Abs. 5 BPG) 1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200664 bei PUBLICA versichert.

2

Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 26, 27, 29, 31 und 35 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.

3

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 165.

a66 Überbrückungsrente (Art. 32k Abs. 2 BPG) 1

Bezieht eine Person eine ganze oder halbe Überbrückungsrente nach dem VR-ETH 167, so übernimmt der Arbeitgeber einen Teil der Kosten zur Finanzierung der effektiv bezogenen Überbrückungsrente. Die Höhe der Arbeitgeberbeteiligung richtet sich nach Anhang 5.

2

Kein Anspruch auf die Arbeitgeberbeteiligung besteht, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar vor dem Altersrücktritt weniger als fünf Jahre gedauert hat.

3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43

Ausrüstung (Art. 18 Abs. 1 BPG)

1

Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.

2

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.

3

Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle kann die Arbeitsleistung zu Hause erbracht werden. Infrastrukturkosten werden vergütet.

63 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

64 SR

172.222.1

65 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

67 In der AS nicht veröffentlicht (siehe BBl 2008 6004).

Personalverordnung ETH-Bereich 19

172.220.113


Art. 44

Auslagen (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.

2

Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.

3

Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.


Art. 45

Treueprämie (Art. 32 Bst. b BPG)

1

Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet.

Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.

2

Bei unbefristeten Anstellungsverhältnissen wird nach dem 5. Anstellungsjahr eine Treueprämie im Umfang einer Woche bezahlten Urlaubs ausgerichtet.

3

Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.68


Art. 46

Besondere Dienstleistungen

(Art. 32 Bst. e und g BPG) Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören: a. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung; b. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;

c. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.


Art. 47

Ärztlicher Dienst

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen die Leistungen eines ärztlichen Dienstes sicher.

68 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 20

172.220.113

a69 Eingliederungsmassnahmen (Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG) Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.


Art. 48

Verfahrens- und Parteikosten (Art. 18 Abs. 2 BPG)

1

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:

a. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder b. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.

2

Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.


Art. 49


70

Entschädigung

(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG) 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.

b. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.

c.

Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.

2

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden. 3 Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.

4

Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen: a. die Gründe des Austritts; b. das Alter;

c. die berufliche und persönliche Situation; 69 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

70 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Personalverordnung ETH-Bereich 21

172.220.113

d. die Dauer der Anstellung.

5

Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.

6

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.

7

Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200371.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50

Feiertage Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.


Art. 51

Ferien (Art. 17 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.

2

Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.

3

Jugendliche unter 20 Jahren haben Anspruch auf sechs Wochen Ferien.

4

Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.

5

Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.

6

Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.

7

Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je 1/12 gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um 71 SR

414.110.3

Bundesrat und Bundesverwaltung 22

172.220.113

je 1/12 gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.72 8 Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.


Art. 52

Urlaub (Art. 17 und 17a Abs. 4 BPG)73 1

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.

2

Als Arbeitszeit werden angerechnet: a. für die eigene Heirat 6 Tage

b. für die Heirat von Familienangehörigen 1 Tag

c.74 bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub) 10 Tage

d. für die Pflege von Kranken im eigenen Haushalt, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden ist

bis 5 Tage pro Kalenderjahr e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehende

bis 5 Tage pro Kalenderjahr f.

für den Wohnungswechsel 1 Tag pro Kalenderjahr g.75 für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensport bis 5 Tage pro Kalenderjahr h.76 für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabe

die erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl i.

für Feuerwehreinsätze und Übungen die erforderliche Zeit j.77 bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt

5 Tage

72 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

73 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

74 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

76 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

77 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 23

172.220.113

k.78 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts

1-3 Tage nach Aufwand l.79 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegen

die erforderliche Zeit, maximal ½ Tag m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen

6 Tage in 2 Kalenderjahren n.80 für Tätigkeiten in Personalverbänden bis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern o. für die Ausübung öffentlicher Ämter bis 15 Tage pro Kalenderjahr.

3

Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.

4

Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.

5

…81

a82 Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub (Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG) 1

Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.

2

Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.

3

Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.

4

Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versiche78 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt

am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

79 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

80 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

81 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

82 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

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172.220.113

rungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.

5

Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53

Aufgabenerfüllung Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.


Art. 54

Arbeitszeit (Art. 17 BPG)

1

Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.

2

Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren.

3

Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Arbeitszeit angerechnet.

4

Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.


Art. 55

Überstunden und Überzeit (Art. 17 BPG)

1

Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.

2

Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.

Personalverordnung ETH-Bereich 25

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3

Geleistete Überstunden und Überzeit sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.

4

Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten. Überzeit, die nicht kompensiert werden kann, wird mit einem Zuschlag von 25 Prozent, für Sonn- und Feiertage von 50 Prozent vergütet.

5

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens je 100 Stunden Überstunden und Überzeit ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.

6

Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden und Überzeit im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.


Art. 56


83

Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 1

Als Nebenbeschäftigungen gelten insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Ausübung öffentlicher Ämter und andere Dienstleistungen oder Leistungen, die Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter einer ETH oder einer Forschungsanstalt im eigenen Namen oder im Namen Dritter unentgeltlich oder gegen Bezahlung erbringen.

2

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigen für Nebenbeschäftigungen eine Bewilligung, wenn:

a. ein Konflikt mit den Interessen der ETH oder der Forschungsanstalt möglich ist;

b. eine Beeinträchtigung in der Erfüllung der Aufgaben möglich ist; c. der Ruf der ETH oder der Forschungsanstalt gefährdet werden könnte; d. sie die Infrastruktur der ETH oder der Forschungsanstalt beanspruchen wollen; oder

e. sie ein Verwaltungsratsmandat übernehmen wollen.

3

In Zweifelsfällen informieren die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Vorgesetzten.

4

Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der zuständigen Stelle einzureichen. Es gibt Auskunft über:

a. die Art der Nebenbeschäftigung; b. die voraussichtliche zeitliche Belastung; c. Art und Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur; d. die Dauer des Verwaltungsratsmandats.

83 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 26

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a84 Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen 1

Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200385.

2

Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200386.

b87 Vorteilsannahme

(Art. 21 Abs. 3 BPG) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen und zu einer gewissen Abhängigkeit führen können.


Art. 57

Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG)

1

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

2

Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.

3

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

85 SR

414.110.3

86 SR

172.220.12

87 Ursprünglich Art. 56a. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 27

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5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten88

Art. 58


89

Administrativuntersuchung (Art. 25 BPG)

Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a-27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.

a90 Disziplinaruntersuchung (Art. 25 BPG)

1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.

2

Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.

3

Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 12 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen: a.91 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;

b. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.

4

Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.

5

Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.

88 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

89 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

90 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 28

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b92 Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft (Art. 25 BPG)

Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Schutz von Personen- und Gesundheitsdaten (Art. 27, 28 Abs. 3 und 4 BPG)

Art. 59

Zuständigkeiten 1 Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199293 über den Datenschutz (DSG) und der Verordnung vom 14. Juni 199394 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG).

2

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen für ihren Bereich die zuständigen Stellen für die Bearbeitung: a. der allgemeinen Personaldossiers; b. von Persönlichkeitsprofilen (Art. 3 Bst. d DSG); c. der Daten über Sozialmassnahmen; d. der Daten über betreibungsrechtliche Massnahmen; e. der Daten über strafrechtliche Massnahmen; f.

der Daten über administrative Massnahmen.

3

Die Angestellten oder die Personalverbände, die sie vertreten, werden vorgängig zur Einführung oder zu einer Änderung eines Systems oder einer Datensammlung angehört.

4

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten melden sämtliche Datensammlungen vor deren Eröffnung selbständig beim Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten95 zur Registrierung an (Art. 11 DSG, Art. 3 VDSG).


Art. 60

Bearbeitungsgrundsätze 1 Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c-f dürfen nur bearbeitet werden, soweit dafür eine betriebliche Notwendigkeit besteht.

92 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

93 SR

235.1

94 SR

235.11

95 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

Personalverordnung ETH-Bereich 29

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2

Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

3

Über die Daten nach Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben b bis f hinaus dürfen besonders schützenswerte Personendaten nur in Ausnahmefällen bearbeitet werden, wenn sie für die Personalentwicklung notwendig sind und die betroffenen Personen schriftlich zugestimmt haben.

4

Die Daten sind nur der zuständigen Stelle nach Artikel 59 Absatz 2 zugänglich.

Datensammlungen in Papierform sind unter Verschluss zu halten.

5

Für die Aufbewahrung der Daten gelten folgende Fristen: a. für die allgemeinen Personaldossiers: zehn Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

b. für die Dossiers von Aushilfspersonal: zwei Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses;

c. für Daten über Sozialmassnahmen, administrative, betreibungs- und strafrechtliche Massnahmen: fünf Jahre nach Umsetzung der Massnahme;

d. für Persönlichkeitsprofile: fünf Jahre nach Erhebung der Daten wenn die betroffene Person nicht einer längeren Aufbewahrung schriftlich zugestimmt hat.

6

Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist nach den Artikeln 21 und 22 DSG96 zu verfahren. In begründeten Einzelfällen kann der ETH-Rat auf Antrag der zuständigen Stelle die Fristen nach Absatz 5 verlängern.

7

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln für ihr Personal die Einzelheiten. Sie legen die Sicherheitsmassnahmen für die elektronischen Datensammlungen fest. Dabei kann mit Ausnahme von besonders schützenswerten Personendaten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG und von Persönlichkeitsprofilen nach Artikel 3 Buchstabe d DSG der Datenzugriff im Abrufverfahren vorgesehen werden für:

a. die Zentrale Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung zwecks Aktualisierung der individuellen Konten; b.97 … c. die Pensionskasse des Bundes zwecks Aktualisierung der individuellen Konten des Personals;

d. die Post zwecks Überweisung der Löhne des Personals.


Art. 61

Gesundheitsdaten 1 Die medizinischen Akten enthalten den Anstellungsfragebogen, die Arztberichte und -zeugnisse sowie die Beurteilungen des ärztlichen Dienstes, die für die Eignungsbeurteilung der Angestellten bei der Anstellung und während dem Arbeits96 SR

235.1

97 Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Bundesrat und Bundesverwaltung 30

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verhältnis notwendig sind. Die medizinischen Akten werden beim ärztlichen Dienst nach Artikel 47 aufbewahrt.

2

Die medizinischen Akten werden in Papierform gesammelt. Gewisse Daten, wie beispielsweise der Name der angestellten Person und die Diagnose, können zwecks Fakturierung oder im Hinblick auf die Erhebung statistischer Daten in automatisierter Form bearbeitet werden.

3

Das automatisierte Bearbeitungssystem medizinischer Daten muss ein geschlossenes System sein; es darf an kein anderes elektronisches Datenverarbeitungssystem angeschlossen sein.

4

Dem Personaldienst wird nur die Beurteilung des ärztlichen Dienstes weitergegeben. Der Inhalt der medizinischen Akten wird dem Personaldienst oder Dritten nur dann weitergegeben, wenn die Betroffenen ihre Einwilligung erteilt haben. Der ETH-Rat kann die Ermächtigung zur Weitergabe von Gesundheitsdaten erteilen, wenn keine Zustimmung der betroffenen Person vorliegt.

2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62


98

Interne Beschwerdeinstanz und Verfahren (Art. 35 Abs. 1 BPG)

1

Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.

2

Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.99


Art. 63

Verjährung (Art. 34 BPG)

Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts100.

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64

Aufhebung bisherigen

Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 25. Februar 1987101 über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten 98 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

100 SR

220

101 [AS

1987 812]

Personalverordnung ETH-Bereich 31

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2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 1991102 3. Reglement vom 14. November 1969103 über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen

4. Verordnung vom 31. März 1993104 über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches

5.105 Verordnung vom 19. September 2002106 über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.


Art. 65

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: …107
a108 4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

102 [AS

1991 806]

103 In der AS nicht veröffentlicht.

104 [AS

1994 2262]

105 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

106 [AS

2002 4153, 2005 11 2163 4795 Ziff. II, 2007 463 Art. 6 Ziff. 3] 107 Die

Änderungen

können unter AS 2001 1789 konsultiert werden.

108 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 32

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Anhang 1109

(Art. 25 Abs. 1)

Funktionsraster ETH-Bereich Code

Funktionsstypen
Wissenschaftliche Funktionen
1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

101

Wiss. Assistenz 1011-06

Anforderungsprofil I 102

Wiss. und höhere wiss. Mitarbeitende 1021-07

Anforderungsprofil I 1022-08

Anforderungsprofil II 1023-09

Anforderungsprofil III 1024-10

Anforderungsprofil IV 103

Leitende wiss. Mitarbeitende (Senior Scientist/MER) 1031-10

Anforderungsprofil I 1032-11

Anforderungsprofil II 1033-12

Anforderungsprofil III 1034-13

Anforderungsprofil IV 111

Wiss. Gruppenleitung 1111-09

Anforderungsprofil I 1112-10

Anforderungsprofil II 1113-11

Anforderungsprofil III 112

Wiss. Fachbereichsleitung 1121-11

Anforderungsprofil I 1122-12

Anforderungsprofil II 1123-13

Anforderungsprofil III Support-Funktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

201/301

Mitarbeitende Support 2011/3011-01

Anforderungsprofil I 2012/3012-02

Anforderungsprofil II 2013/3013-03

Anforderungsprofil III 202/302/402

Sachbearbeitung Support 2021/3021/4021-03

Anforderungsprofil I 2022/3022/4022-04

Anforderungsprofil II 2023/3023/4023-05

Anforderungsprofil III 203/303/403

Fachspezialist I Support 2031/3031/4031-05

Anforderungsprofil I 2032/3032/4032-06

Anforderungsprofil II 2033/3033/4033-07

Anforderungsprofil III 204/304/404

Fachspezialist II Support 2041/3041/4041-07

Anforderungsprofil I 2042/3042/4042-08

Anforderungsprofil II 2043/3043/4043-09

Anforderungsprofil III 2044/3044/4044-10

Anforderungsprofil IV Funktionsstufen 109 Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

Personalverordnung ETH-Bereich 33

172.220.113

Code

Funktionsstypen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

501

Gruppenleitung 5011-04

Anforderungsprofil I 5012-05

Anforderungsprofil II 5013-06

Anforderungsprofil III 502

Sachbereichsleitung 5021-06

Anforderungsprofil I 5022-07

Anforderungsprofil II 5023-08

Anforderungsprofil III 5024-09

Anforderungsprofil IV 503

Fachbereichsleitung 5031-09

Anforderungsprofil I 5032-10

Anforderungsprofil II 5033-11

Anforderungsprofil III 5034-12

Anforderungsprofil IV Management- und Stabsfunktionen 1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

601

Fachspezialisten (mit Ltg-Fkt) 6011-11

Anforderungsprofil I 6012-12

Anforderungsprofil II 6013-13

Anforderungsprofil III 6014-14

Anforderungsprofil IV 602

Führungsfunktion (mit strateg. Führungsunterstützung) 6021-11

Anforderungsprofil I 6022-12

Anforderungsprofil II 6023-13

Anforderungsprofil III 6024-14

Anforderungsprofil IV 603

Führungsfunktion (mehrere FB) 6031-13

Anforderungsprofil I 6032-14

Anforderungsprofil II 6033-15

Anforderungsprofil III Funktionsstufen

Bundesrat und Bundesverwaltung 34

172.220.113

Anhang 2110

(Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3) Lohnskala ETH-Bereich 2019 Beurteilungslinie «a.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

62 260 67 396 72 991 79 085 85 728 93 144 101 619 111 528 123 349 138 090 157 145 182 525 217 205 265 750 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

63 506 68 744 74 450 80 666 87 442 95 007 103 652 113 758 125 816 140 852 160 288 186 176 221 549 271 065 2

64 751 70 091 75 910 82 248 89 157 96 869 105 684 115 989 128 283 143 613 163 431 189 826 225 893 276 380 3

65 996 71 439 77 370 83 830 90 871 98 732 107 716 118 220 130 750 146 375 166 574 193 477 230 237 281 695 4

67 241 72 787 78 830 85 412 92 586 100 595 109 749 120 450 133 217 149 137 169 717 197 127 234 581 287 010 5

68 486 74 135 80 290 86 993 94 300 102 458 111 781 122 681 135 684 151 899 172 860 200 778 238 925 292 325 6

69 420 75 146 81 385 88 180 95 586 103 855 113 305 124 354 137 534 153 970 175 217 203 515 242 183 296 311 7

70 354 76 157 82 479 89 366 96 872 105 252 114 830 126 026 139 384 156 041 177 574 206 253 245 441 300 297 8

71 288 77 168 83 574 90 552 98 158 106 649 116 354 127 699 141 235 158 113 179 931 208 991 248 699 304 283 9

72 222 78 179 84 669 91 738 99 444 108 047 117 878 129 372 143 085 160 184 182 289 211 729 251 957 308 270 10

73 156 79 190 85 764 92 925 100 730 109 444 119 403 131 045 144 935 162 255 184 646 214 467 255 215 312 256 11

73 779 79 864 86 494 93 715 101 587 110 375 120 419 132 160 146 168 163 636 186 217 216 292 257 387 314 913 12

74 401 80 538 87 224 94 506 102 444 111 307 121 435 133 276 147 402 165 017 187 789 218 117 259 559 317 571 13

75 024 81 212 87 954 95 297 103 302 112 238 122 451 134 391 148 635 166 398 189 360 219 943 261 731 320 228 110 Fassung gemäss Ziff. II der V des ETH-Rates vom 12. Dez. 2018, vom BR genehmigt am 10. April 2019 und in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2019 1321).

Personalverordnung ETH-Bereich 35

172.220.113

Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 14

75 646 81 886 88 684 96 088 104 159 113 170 123 467 135 506 149 869 167 779 190 932 221 768 263 904 322 886 15

76 269 82 560 89 414 96 879 105 016 114 101 124 484 136 622 151 102 169 160 192 503 223 593 266 076 325 543 Beurteilungslinie «b.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

58 200 63 000 68 230 73 927 80 137 87 069 94 992 104 254 115 304 129 084 146 897 170 621 203 039 248 418 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

59 364 64 260 69 595 75 406 81 739 88 810 96 892 106 339 117 611 131 666 149 835 174 034 207 100 253 386 2

60 528 65 520 70 960 76 884 83 342 90 552 98 792 108 424 119 917 134 247 152 773 177 446 211 161 258 355 3

61 692 66 780 72 324 78 363 84 945 92 293 100 691 110 510 122 223 136 829 155 711 180 858 215 221 263 323 4

62 856 68 040 73 689 79 841 86 548 94 035 102 591 112 595 124 529 139 411 158 649 184 271 219 282 268 292 5

64 020 69 300 75 053 81 320 88 150 95 776 104 491 114 680 126 835 141 992 161 586 187 683 223 343 273 260 6

64 893 70 245 76 077 82 429 89 352 97 082 105 916 116 244 128 564 143 929 163 790 190 243 226 389 276 986 7

65 766 71 190 77 100 83 538 90 554 98 388 107 341 117 807 130 294 145 865 165 993 192 802 229 434 280 712 8

66 639 72 135 78 124 84 646 91 756 99 694 108 766 119 371 132 024 147 801 168 197 195 361 232 480 284 439 9

67 512 73 080 79 147 85 755 92 958 101 000 110 191 120 935 133 753 149 737 170 400 197 921 235 525 288 165 10

68 385 74 025 80 171 86 864 94 161 102 306 111 615 122 499 135 483 151 674 172 604 200 480 238 571 291 891 11

68 967 74 655 80 853 87 604 94 962 103 177 112 565 123 541 136 636 152 964 174 073 202 186 240 601 294 375 12

69 549 75 285 81 535 88 343 95 763 104 048 113 515 124 584 137 789 154 255 175 542 203 892 242 632 296 860 13

70 131 75 915 82 218 89 082 96 565 104 918 114 465 125 626 138 942 155 546 177 011 205 599 244 662 299 344 14

70 713 76 545 82 900 89 821 97 366 105 789 115 415 126 669 140 095 156 837 178 480 207 305 246 692 301 828 15

71 295 77 175 83 582 90 561 98 167 106 660 116 365 127 711 141 248 158 128 179 949 209 011 248 723 304 312

Bundesrat und Bundesverwaltung 36

172.220.113

Beurteilungslinie «c.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

54 139 58 605 63 470 68 769 74 546 80 994 88 365 96 981 107 260 120 078 136 648 158 717 188 874 231 087 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

55 222 59 777 64 740 70 145 76 037 82 614 90 132 98 920 109 405 122 480 139 381 161 892 192 651 235 708 2

56 305 60 949 66 009 71 520 77 528 84 234 91 899 100 860 111 550 124 881 142 114 165 066 196 428 240 330 3

57 388 62 121 67 278 72 896 79 018 85 854 93 666 102 800 113 696 127 283 144 847 168 240 200 206 244 952 4

58 471 63 293 68 548 74 271 80 509 87 474 95 434 104 739 115 841 129 684 147 580 171 415 203 983 249 574 5

59 553 64 465 69 817 75 646 82 000 89 094 97 201 106 679 117 986 132 086 150 313 174 589 207 761 254 195 6

60 365 65 344 70 769 76 678 83 118 90 309 98 526 108 134 119 595 133 887 152 363 176 970 210 594 257 662 7

61 178 66 224 71 721 77 709 84 237 91 524 99 852 109 588 121 204 135 688 154 412 179 351 213 427 261 128 8

61 990 67 103 72 673 78 741 85 355 92 739 101 177 111 043 122 813 137 489 156 462 181 731 216 260 264 594 9

62 802 67 982 73 625 79 772 86 473 93 954 102 503 112 498 124 422 139 291 158 512 184 112 219 093 268 060 10

63 614 68 861 74 577 80 804 87 591 95 169 103 828 113 952 126 030 141 092 160 562 186 493 221 926 271 527 11

64 155 69 447 75 212 81 492 88 337 95 978 104 712 114 922 127 103 142 292 161 928 188 080 223 815 273 838 12

64 697 70 033 75 847 82 179 89 082 96 788 105 596 115 892 128 176 143 493 163 295 189 667 225 704 276 149 13

65 238 70 619 76 482 82 867 89 828 97 598 106 479 116 862 129 248 144 694 164 661 191 254 227 593 278 459 14

65 779 71 205 77 116 83 555 90 573 98 408 107 363 117 832 130 321 145 895 166 028 192 842 229 481 280 770 15

66 321 71 791 77 751 84 242 91 318 99 218 108 247 118 801 131 393 147 096 167 394 194 429 231 370 283 081

Personalverordnung ETH-Bereich 37

172.220.113

Beurteilungslinie «d.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

50 079 54 210 58 710 63 612 68 955 74 920 81 737 89 707 99 215 111 072 126 400 146 814 174 708 213 755 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

51 081 55 294 59 884 64 884 70 334 76 418 83 372 91 501 101 200 113 294 128 928 149 750 178 202 218 030 2

52 082 56 378 61 058 66 156 71 713 77 917 85 007 93 295 103 184 115 515 131 456 152 686 181 696 222 305 3

53 084 57 462 62 232 67 428 73 092 79 415 86 641 95 090 105 168 117 737 133 984 155 622 185 190 226 580 4

54 085 58 546 63 407 68 701 74 471 80 913 88 276 96 884 107 153 119 958 136 512 158 559 188 685 230 856 5

55 087 59 630 64 581 69 973 75 850 82 412 89 911 98 678 109 137 122 179 139 039 161 495 192 179 235 131 6

55 838 60 444 65 462 70 927 76 885 83 536 91 137 100 023 110 625 123 845 140 935 163 697 194 799 238 337 7

56 589 61 257 66 342 71 881 77 919 84 659 92 363 101 369 112 113 125 512 142 831 165 899 197 420 241 543 8

57 340 62 070 67 223 72 835 78 953 85 783 93 589 102 715 113 602 127 178 144 727 168 102 200 041 244 750 9

58 092 62 883 68 103 73 790 79 988 86 907 94 815 104 060 115 090 128 844 146 623 170 304 202 661 247 956 10

58 843 63 696 68 984 74 744 81 022 88 031 96 041 105 406 116 578 130 510 148 519 172 506 205 282 251 162 11

59 344 64 238 69 571 75 380 81 711 88 780 96 859 106 303 117 570 131 621 149 783 173 974 207 029 253 300 12

59 844 64 780 70 158 76 016 82 401 89 529 97 676 107 200 118 562 132 731 151 047 175 442 208 776 255 437 13

60 345 65 322 70 745 76 652 83 090 90 278 98 493 108 097 119 555 133 842 152 311 176 910 210 523 257 575 14

60 846 65 865 71 333 77 288 83 780 91 028 99 311 108 994 120 547 134 953 153 575 178 379 212 270 259 712 15

61 347 66 407 71 920 77 924 84 470 91 777 100 128 109 891 121 539 136 063 154 839 179 847 214 017 261 850

Bundesrat und Bundesverwaltung 38

172.220.113

Beurteilungslinie «e.» Anzahl

Erfahrungsjahre

Funktionsstufe

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 0

* 49 814 53 950 58 454 63 364 68 845 75 110 82 434 91 171 102 066 116 151 134 910 160 542 196 424 Diese

Löhne

werden

durch den

Bundesrat fest-

gelegt

1

46 939 50 810 55 029 59 623 64 631 70 222 76 612 84 082 92 994 104 108 118 474 137 608 163 753 200 352 2

47 859 51 807 56 108 60 792 65 898 71 599 78 114 85 731 94 818 106 149 120 797 140 306 166 964 204 281 3

48 780 52 803 57 187 61 961 67 166 72 976 79 616 87 380 96 641 108 190 123 120 143 004 170 175 208 209 4

49 700 53 799 58 266 63 130 68 433 74 353 81 119 89 028 98 465 110 232 125 443 145 703 173 386 212 138 5

50 620 54 796 59 345 64 299 69 700 75 730 82 621 90 677 100 288 112 273 127 766 148 401 176 597 216 066 6

51 311 55 543 60 154 65 176 70 651 76 763 83 747 91 913 101 656 113 804 129 508 150 424 179 005 219 012 7

52 001 56 290 60 963 66 053 71 601 77 795 84 874 93 150 103 023 115 335 131 251 152 448 181 413 221 959 8

52 691 57 037 61 772 66 930 72 552 78 828 86 001 94 386 104 391 116 866 132 993 154 472 183 821 224 905 9

53 381 57 784 62 582 67 807 73 502 79 861 87 127 95 623 105 758 118 397 134 735 156 495 186 229 227 851 10

54 072 58 532 63 391 68 683 74 452 80 893 88 254 96 859 107 126 119 928 136 477 158 519 188 637 230 798 11

54 532 59 030 63 930 69 268 75 086 81 582 89 005 97 684 108 038 120 949 137 639 159 868 190 243 232 762 12

54 992 59 528 64 470 69 852 75 720 82 270 89 756 98 508 108 949 121 969 138 800 161 217 191 848 234 726 13

55 452 60 026 65 009 70 437 76 353 82 959 90 507 99 333 109 861 122 990 139 962 162 566 193 454 236 690 14

55 913 60 524 65 549 71 022 76 987 83 647 91 258 100 157 110 773 124 011 141 123 163 915 195 059 238 655 15

56 373 61 022 66 088 71 606 77 621 84 336 92 010 100 981 111 684 125 031 142 285 165 265 196 665 240 619 * Rechnerische Systemlöhne, die im ETH-Bereich keine Anwendung finden.

Personalverordnung ETH-Bereich 39

172.220.113

Anhang 3111

111 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

Bundesrat und Bundesverwaltung 40

172.220.113

Anhang 4112

112 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 (AS 2005 4795). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 2 der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

Personalverordnung ETH-Bereich 41

172.220.113

Anhang 5113

(Art. 42a)

Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente Alter bei Rücktritt

Standardplan

(Funktionsstufen)

Kaderplan 1

(Funktionsstufen)

Kaderplan 2

(Funktionsstufen)

1 bis 3

4 bis 6

7 bis 9

10 bis 12

13 bis 15

60

80 %

55 %

50 %

50 %

50 %

61

85 %

60 %

50 %

50 %

50 %

62

90 %

70 %

50 %

50 %

50 %

63

95 %

75 %

55 %

50 %

50 %

64

100 %

80 %

60 %

50 %

50 %

113 Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

Bundesrat und Bundesverwaltung 42

172.220.113