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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über Bezüge und Infrastruktur der Mitglieder
der eidgenössischen Räte und über die Beiträge an die
Fraktionen
(Parlamentsressourcengesetz, PRG)
1 vom 18. März 1988 (Stand am 26. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 79 und 83 der Bundesverfassung2,
nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative,
nach Einsicht in die Berichte des Büros des Ständerates vom 12. Februar 1988
und des Büros des Nationalrates vom 26. Februar 19883, beschliesst:


Art. 1


4

Grundsatz

1 Die Mitglieder der eidgenössischen Räte (Ratsmitglieder) erhalten für ihre parlamentarische Tätigkeit vom Bund ein Einkommen.

2 Sie erhalten einen Beitrag zur Deckung der Kosten, die ihnen bei der parlamentarischen Tätigkeit entstehen.


Art. 2


5

Jahreseinkommen für Vorbereitung der Ratsarbeit Die Ratsmitglieder erhalten für die Vorbereitung der Ratsarbeit ein Jahreseinkommen von 24 000 Franken.


Art. 3


6

Taggeld

Für jeden Arbeitstag, an dem ein Ratsmitglied an Sitzungen seines Rates, einer
Kommission oder Delegation, seiner Fraktion oder deren Vorstand teilnimmt, sowie
für jeden Arbeitstag, an dem es im Auftrag des Ratspräsidenten oder einer Kommission eine besondere Aufgabe erfüllt, wird ihm als Einkommen ein Taggeld von
400 Franken ausbezahlt.

AS 1988 1162 1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002
(AS 2002 3629 3631; BBl 2002 4001 4006).

2

[BS 1 3]

3

BBl 1988 II 865 4 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629 3631; BBl 2002 4001 4006).

5 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629 3631; BBl 2002 4001 4006).

6 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629 3631; BBl 2002 4001 4006).

171.21

Bundesversammlung

2

171.21

a7 Jahresentschädigung für Personal- und Sachausgaben Die Ratsmitglieder erhalten eine Jahresentschädigung von 30 000 Franken als Beitrag zur Deckung der Personal- und Sachausgaben, die der Erfüllung ihres parlamentarischen Mandates dienen.


Art. 4

Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung Die Ratsmitglieder erhalten eine Mahlzeiten- und eine Übernachtungsentschädigung.


Art. 5


8

Reiseentschädigung

Die Ratsmitglieder werden für Reisekosten, die im Rahmen der parlamentarischen
Tätigkeit im In- und Ausland entstehen, entschädigt.


Art. 6

Distanzentschädigung

Die Ratsmitglieder, die weit von Bern entfernt wohnen und lange Reisezeiten benötigen, erhalten eine Distanzentschädigung.


Art. 7


9

Vorsorgeentschädigung Die Ratsmitglieder erhalten einen zweckgebundenen Beitrag an ihre private Vorsorge.


Art. 8

Unfall

Die Ratsmitglieder sind während ihrer parlamentarischen Tätigkeit gegen Unfall versichert.


Art. 9

Entschädigungen für Kommissionspräsidenten und Berichterstatter 1

Die Ratsmitglieder, die den Vorsitz einer Kommission, einer Delegation, einer Sektion, einer Unterkommission oder einer Arbeitsgruppe führen, erhalten das doppelte Taggeld. Ausgenommen sind kurze Beratungen während der Sessionen.

2

Die Ratsmitglieder, die im Auftrag einer Kommission im Rat Bericht erstatten, erhalten für jeden mündlichen Bericht ein halbes Taggeld.


Art. 10

Sonderentschädigung

1

Die Ratsmitglieder erhalten eine Sonderentschädigung, wenn sie im Auftrag des Ratspräsidenten, des Büros oder einer Kommission eine Sonderaufgabe erfüllen
(Untersuchung von Einzelfragen, Prüfung umfangreicher Akten usw.).

7 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629 3631; BBl 2002 4001 4006).

8 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629 3631; BBl 2002 4001 4006).

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. März 1997
(AS 1997 539 540; BBl 1996 III 129 140).

Parlamentsressourcengesetz 3

171.21

2

Über die Gewährung dieser Sonderentschädigung und deren Höhe entscheidet das Büro des Rates, dem das Mitglied angehört.


Art. 11

Zulage für Ratspräsidenten und Vizepräsidenten Die Präsidenten und Vizepräsidenten beider Räte erhalten eine jährliche Zulage.


Art. 12

Beiträge an die Fraktionen Die Fraktionen erhalten einen jährlichen Beitrag zur Deckung der Kosten ihrer Sekretariate, bestehend aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag pro Fraktionsmitglied.


Art. 13

Repräsentationsauslagen und Experten Für Repräsentationsauslagen der Räte, der Ratspräsidenten und der Kommissionen,
für die Wahrung der Beziehungen zu den ausländischen Parlamenten, für die Tätigkeit in internationalen parlamentarischen Organisationen und für den Beizug von
Experten und Auskunftspersonen werden die erforderlichen Kredite auf dem Weg
des Voranschlages eingeräumt.


Art. 14


10

Ausführung des Gesetzes 1 Die Ausführung dieses Gesetzes wird durch eine Verordnung der Bundesversammlung geregelt.

2 Zu Beginn jeder Legislaturperiode des Nationalrates wird mit einer Verordnung der
Bundesversammlung auf den Einkommen, Entschädigungen und Beiträgen gemäss
diesem Gesetz ein angemessener Teuerungsausgleich ausgerichtet.

3 Bestehen in Einzelfällen Zweifel über den Anspruch auf ein Einkommen oder eine
Entschädigung oder bestreitet ein Ratsmitglied die Richtigkeit einer Abrechnung, so
entscheidet die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung endgültig.


Art. 15

Aufhebung des bisherigen Rechts Das Bundesgesetz vom 17. März 197211 über die Bezüge der Mitglieder der eidgenössischen Räte und der Bundesbeschluss vom 28. Juni 197212 zum Taggeldergesetz
werden aufgehoben.


Art. 16

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Es tritt am 1. Juli 1988 in Kraft.

10 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3629 3631; BBl 2002 4001 4006).

11

[AS 1972 1488, 1981 1602, 1983 1940] 12

[AS 1972 1492, 1983 1442 1940 Ziff. II]

Bundesversammlung

4

171.21