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1

Bundesgesetz
über die Organisation der Postunternehmung
des Bundes
(Postorganisationsgesetz, POG)
vom 30. April 1997 (Stand am 13. März 2001) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 36 der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Juni 19963, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Errichtung und Organisation der Postunternehmung des
Bundes.


Art. 2

Firma, Rechtsform, Sitz und Handelsregistereintrag 1 Unter der Firma «Die Schweizerische Post» (Post) besteht eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.
2 Die Firma wird im Handelsregister eingetragen und ist dadurch für das ganze Gebiet der Schweiz geschützt.


Art. 3

Zweck

1 Die Post erbringt im In- und Ausland Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung
und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr.
2 Sie kann alle Rechtsgeschäfte tätigen, die der Unternehmungszweck mit sich
bringt, namentlich Grundstücke erwerben und veräussern sowie Gesellschaften
gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.

AS 1997 2465 1 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 92 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in
Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

3

BBl 1996 III 1306 783.1

Post

2

783.1


Art. 4

Zweigniederlassungen

Die Post kann Zweigniederlassungen errichten und diese unter Bezugnahme auf die
Eintragung der Hauptniederlassung in das Handelsregister des Ortes eintragen lassen, an dem sie sich befinden.

2. Abschnitt: Dotationskapital und strategische Ziele

Art. 5

Dotationskapital

Der Bund stattet die Post mit einem unverzinslichen Dotationskapital aus.


Art. 6

Strategische Ziele

Der Bundesrat legt für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele der Post fest.

3. Abschnitt: Organe

Art. 7

Organe

Die Organe der Post sind der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung.


Art. 8

Verwaltungsrat

1 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für jeweils vier Jahre
und bezeichnet dessen Präsidenten oder Präsidentin. Dem Personal der Post ist eine
angemessene Vertretung zu gewähren.
2 Der Bundesrat kann aus wichtigen Gründen Verwaltungsratsmitglieder jederzeit
abberufen.
3 Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr.


Art. 9

Aufgaben des Verwaltungsrates Der Verwaltungsrat hat die folgenden unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben: a.

die strategischen Ziele des Bundesrates in die Unternehmungsstrategie der
Post umzusetzen und die nötigen Weisungen zu erteilen; b.

die Organisation festzulegen und ein Organisationsreglement zu erlassen; c.

die mit der Geschäftsführung und der Vertretung betrauten Mitglieder der
Geschäftsleitung zu ernennen und abzuberufen; d.

die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen auszuüben, auch im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Reglemente und
Weisungen;

e.

die Finanzplanung festzulegen sowie das Rechnungswesen auszugestalten;

Postorganisationsgesetz 3

783.1

f.

den Geschäftsbericht zu erstellen (Jahresbericht, Bilanz mit Anhang, Erfolgsrechnung, Prüfungsbericht der Revisionsstelle sowie Konzernrechnung
mit dem Konzernprüfungsbericht) zur Genehmigung durch den Bundesrat.


Art. 10

Geschäftsleitung

1 Die Geschäftsleitung besorgt die Geschäftsführung nach Massgabe des Organisationsreglements und nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht dem Verwaltungsrat vorbehalten sind.
2 Sie kann die Prokura und andere Vollmachten erteilen.

4. Abschnitt:
Rechnungslegung, Gewinnverwendung, Steuer- und
Versicherungspflicht


Art. 11

Rechnungslegung und Revision 1 Die Post führt eine Jahresrechnung und eine Konzernrechnung. Sie bedient sich
dabei der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung, berücksichtigt für die
Konzernrechnung anerkannte Standards und nimmt Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen nach kaufmännischen Grundsätzen vor.
2 Für die Prüfung von Jahres- und Konzernrechnung der Post beauftragt der Bundesrat eine besonders befähigte externe Revisionsstelle.


Art. 12

Gewinnverwendung

1 Die Post bildet je nach Geschäftsgang und den zu erwartenden Investitionen Reserven, die der Äufnung von Eigenmitteln dienen, welche nach betriebswirtschaftlichen Erfordernissen festzulegen sind.
2 Nach Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen und Rückstellungen
sowie nach Äufnung der Reserven liefert die Post dem Bund den verbleibenden Gewinn ab.


Art. 13

Steuerpflicht

Die Post wird für die Gewinne aus den Wettbewerbsdiensten nach Artikel 9 des
Postgesetzes vom 30. April 19974 besteuert. Im übrigen gilt Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 19345 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.

4

SR 783.0

5

SR 170.21

Post

4

783.1


Art. 14

Versicherungspflicht

Die Post ist von der Versicherungspflicht nach Bundesrecht oder kantonalem Recht
befreit. Sie kann sich solchen Versicherungen jedoch freiwillig unterstellen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Sozialversicherungsgesetzgebung.


5. Abschnitt: Personal Art. 15
1 Die Dienstverhältnisse des Personals der Post unterstehen der Gesetzgebung über
das Bundespersonal. Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes versichert.
Die Post kann mit Zustimmung des Bundesrates eine eigene Pensionskasse führen
oder sich anderen Vorsorgeeinrichtungen anschliessen.6
2 Die Post kann in begründeten Fällen Bedienstete nach dem Obligationenrecht7 anstellen.

6. Abschnitt: Rechtsbeziehungen und Haftung8

Art. 16

...9

1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Post und Kundschaft richten sich nach den Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen
Verkehr.
2 Soweit die Bestimmungen der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den
öffentlichen Verkehr nichts anderes vorsehen, richtet sich die Haftung nach dem
Verantwortlichkeitsgesetz10.
3 Es kann in keinem Fall ein direkter Anspruch gegen das Personal der Post erhoben
werden.


Art. 17


11

6

Dritter Satz eingefügt durch Art. 31 Ziff. 3 des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 2000, in
Kraft seit 1. März 2001 (SR 172.222.0).

7

SR 220

8 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

9

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).

10

SR 170.32

11

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 22 des Gerichtsstandsgesetzes vom 24. März 2000
(SR 272).

Postorganisationsgesetz 5

783.1


7. Abschnitt: Verträge mit dem Ausland Art. 18
1 Der Bundesrat schliesst die Staatsverträge über das Postwesen mit dem Ausland
ab.
2 Die Post schliesst die Vereinbarungen mit ausländischen Postverwaltungen und
Anbietern von Dienstleistungen im Post- und Zahlungsverkehr ab.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Organisation der Telekommunikationsunternehmung Falls das Telekommunikationsunternehmungsgesetz vom 30. April 199712 nicht
gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft tritt, erlässt der Bundesrat bis zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung die nötigen Bestimmungen für die Überführung
des Fernmeldedepartementes der PTT-Betriebe in eine selbständige Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Er bestimmt die Organe und deren Befugnisse und trägt
den Bedürfnissen nach betrieblicher, personalrechtlicher, beteiligungspolitischer und
finanzieller Eigenständigkeit angemessen Rechnung.


Art. 20

Errichtung der Post

1 Mit ihrer Errichtung führt die Post die Anstaltsteile der PTT-Betriebe, welche
Dienstleistungen nach der Postgesetzgebung und der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr erbringen, weiter.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sind folgende Vorkehren zu
treffen:

a.

Der Bundesrat beschliesst die Eröffnungsbilanz der Post.

b.

Der Bundesrat bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten
dinglichen Rechte sowie die obligatorischen Vereinbarungen, die auf die
Post übertragen werden.

c.

Der Bundesrat wählt den Verwaltungsrat der Post, bezeichnet dessen Präsidenten oder dessen Präsidentin und bestimmt die Revisionsstelle.

d.

Der Verwaltungsrat der Post ernennt die mit der Geschäftsführung und Vertretung der Post betrauten Personen, genehmigt das Budget und erlässt das
Organisationsreglement der Post.

3 Im Zusammenhang mit der Erstellung der Eröffnungsbilanz genehmigt der Bundesrat die letzte Rechnung und den letzten Geschäftsbericht der PTT-Betriebe; der
Verwaltungsrat der PTT-Betriebe stellt entsprechend Antrag.

12

SR 784.11

Post

6

783.1

4 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann die Zuweisungen nach Absatz 2 Buchstabe b innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes mittels Verfügung bereinigen.
5 Die Post führt als Arbeitgeberin die bestehenden Dienst- und Anstellungsverhältnisse weiter.


Art. 21

Rechtspersönlichkeit

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes erlangt die Post Rechtspersönlichkeit.


Art. 22

Weiterführung von Aktiven und Passiven 1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die Post die Aktiven und Passiven der
Anstaltsteile, die sie nach Artikel 20 Absatz 1 weiterführt.
2 Der Grundbucheintrag derjenigen Grundstücke und beschränkten dinglichen
Rechte der PTT-Betriebe, welche auf die Post übertragen werden, ist nach entsprechender Anmeldung steuer- und gebührenfrei auf diese umzuschreiben.


Art. 23

Festlegung des Dotationskapitals 1 Der Bundesrat legt mit der Eröffnungsbilanz das Dotationskapital der Post fest.
2 Das Dotationskapital setzt sich aus dem an das Postdepartement fallenden Reserveanteil der PTT-Betriebe und einem allfälligen Zuschuss des Bundes zusammen.
3 Die aus der Erhöhung des Dotationskapitals entstehende Mehrbelastung wird in
der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert.


Art. 24

Fehlbetrag der Pensionskasse des Bundes Der Bund kann die Deckungslücke der Pensionskasse des Bundes zu Gunsten der
Post ganz oder teilweise übernehmen. Die dem Bund daraus entstehende Belastung
wird in der Bestandesrechnung des Bundes aktiviert und zu Lasten der Erfolgsrechnung späterer Jahre abgeschrieben.


Art. 25

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 13
Ziff. 20 des Anhanges: 1. Januar 2001
alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1998 13

BRB vom 12. Nov. 1997 (AS 1997 2486)

Postorganisationsgesetz 7

783.1

Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Das PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 196014 wird aufgehoben.


2. Das Verwaltungsorganisationsgesetz15 wird wie folgt geändert: Art. 58
Abs. 1 Bst. E
...


3. Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 199416 über das öffentliche Beschaffungswesen wird wie folgt geändert: Art. 2
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 6
Abs. 1 Bst. d
...


Art. 18
Abs. 2
...


4. Das Beamtengesetz17 wird wie folgt geändert: Art. 5
Abs. 3

...


Art. 36
Abs. 2
...


Art. 62a

...


Art. 62b

...

14

[AS 1961 17, 1970 706 1619 Art. 1, 1977 2117, 1979 114 Art. 68 679, 1987 600 Art. 17
Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 31 581 Anhang Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 16, 1995
3680 Ziff. II 4 5489 Ziff. II] 15

[AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989
2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1, 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1.
AS 1997 2022 Art. 63].

16

SR 172.056.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

17

SR 172.221.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Post

8

783.1


Art. 65
Abs. 2
...


5. Das Bundesrechtspflegegesetz18 wird wie folgt geändert: Art. 32
Abs. 3
...


Art. 119
Abs. 1
...


6. Das Patentgesetz vom 25. Juni 195419 wird wie folgt geändert: Art. 56
Abs. 2
...


7. Die Bundesstrafrechtspflege20 wird wie folgt geändert: Art. 31
Abs. 1
...


8. Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz21 wird wie folgt geändert: Art. 48
Abs. 3
...


9. Der Militärstrafprozess22 wird wie folgt geändert: Art. 51
Abs. 2
...

18

SR 173.110. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

19

SR 232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

20

SR 312.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

21

SR 313.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

22

SR 322.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

23

SR 431.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Postorganisationsgesetz 9

783.1


11. Das Finanzhaushaltgesetz24 wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 2

...


Art. 22
Abs. 3
Aufgehoben


Art. 35
Abs. 2 erster Satz
...

12. Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 197425 über Massnahmen zur Verbesserung

...


13. Das Zollgesetz26 wird wie folgt geändert: Art. 29
Abs. 2 letztes Lemma
...


Art. 57
Abs. 2-4
...


Art. 88

...


Art. 89
Abs. 1
...


Art. 139
Abs. 2
...

14. Das Bundesgesetz vom 14. Dezember 199027 über die direkte Bundessteuer wird
wie folgt geändert:


Art. 112
Abs. 3
...

24

SR 611.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

25

SR 611.010. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

26

SR 631.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

27

SR 642.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Post

10

783.1


15. Das Strassenverkehrsgesetz28 wird wie folgt geändert: Art. 25
Abs. 2 Bst. f
...


16. Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195729 wird wie folgt geändert: Art. 38
Abs. 1
...


Art. 45
Randtitel und Abs. 1
...


Art. 48
Abs. 2 Bst. b
...


Art. 92

...

17. Das Bundesgesetz vom 21. Dezember 189930 über den Bau und Betrieb der

schweizerischen Nebenbahnen wird wie folgt geändert: Art. 4
Abs. 4

...


18. Das Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194831 wird wie folgt geändert: Art. 100

bis Abs. 2

...


Art. 104

...


19. Das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 195132 wird wie folgt geändert: Art. 29
Abs. 1
...

28

SR 741.01. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

29

SR 742.101. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

30

[BS 7 117]

31

SR 748.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

32

SR 812.121. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Postorganisationsgesetz 11

783.1


20. Das Arbeitszeitgesetz vom 8. Oktober 197133 wird wie folgt geändert: Art. 1
Abs. 1 Bst. a
...


21. Das Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195334 wird wie folgt geändert: Art. 53
Abs. 4
...

33

SR 822.21. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

34

SR 951.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Post

12

783.1