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1

Verordnung

über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV)1 vom 11. Dezember 1978 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 16, 17 und 20 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 19862
gegen den unlauteren Wettbewerb, Artikel 12b des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19973 und Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 9. Juni 19774 über das Messwesen, 5 verordnet: 1. Kapitel: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck Zweck dieser Verordnung ist, dass Preise klar und miteinander vergleichbar sind und irreführende Preisangaben verhindert werden.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Die Verordnung gilt für: a. das Angebot von Waren zum Kauf an Konsumenten6 b. Rechtsgeschäfte mit Konsumenten mit wirtschaftlich gleichen oder ähnlichen Wirkungen wie der Kauf, beispielsweise Abzahlungsverträge, Mietkaufverträge, Leasingverträge und mit Kaufgeschäften verbundene Eintauschaktionen (kaufähnliche Rechtsgeschäfte); c. das Angebot der in Artikel 10 genannten Dienstleistungen; d. die an Konsumenten gerichtete Werbung für sämtliche Waren und Dienstleistungen.

AS 1978 2081 1

Abkürzung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

2 SR

241

3 SR

784.10

4 SR

941.20

5

Fassung gemäss Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

6

Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241). Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

942.211

Handel

2

942.211

2

Konsumenten sind Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen.7 2. Kapitel: Waren 1. Abschnitt: Bekanntgabe des Detailpreises

Art. 3

Bekanntgabepflicht

1

Für Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizerfranken (Detailpreis) bekanntzugeben.

2

Die Bekanntgabepflicht gilt auch für kaufähnliche Rechtsgeschäfte.

3

Sie gilt nicht für Waren, die an Versteigerungen, Auktionen und ähnlichen Veranstaltungen verkauft werden.


Art. 4

Öffentliche Abgaben, vorgezogene Entsorgungsbeiträge, Vergünstigungen8 1

Überwälzte öffentliche Abgaben sowie vorgezogene Entsorgungsbeiträge müssen im Detailpreis inbegriffen sein.9 1bis Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass in der Preisanschrift die Steuersatzänderung noch nicht berücksichtigt ist.10 2 Vergünstigungen wie Rabatte, Rabattmarken oder Rückvergütungen, die erst nach dem Kauf realisiert werden können, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern.

2. Abschnitt: Bekanntgabe des Grundpreises

Art. 5

Bekanntgabepflicht

1

Für messbare Waren, die dem Konsumenten zum Kauf angeboten werden, ist der Grundpreis bekanntzugeben.

2

Für vorverpackte Ware sind Detail- und Grundpreis bekanntzugeben.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2004 827).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2005 (AS 2004 827).

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

Bekanntgabe von Preisen 3

942.211

3

Der Grundpreis muss nicht angegeben werden bei: a. Verkauf per Stück oder nach Stückzahl; b. Verkauf von 1, 2 oder 5 Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter oder Kubikmeter und ihrer dezimalen Vielfachen und Teile;

c. Behältern mit einem Nenninhalt von 25, 35, 37,5, 70, 75 und 150 cl; d. Fertigpackungen mit einem Nettogewicht oder einem Abtropfgewicht von 25, 125, 250 und 2500 g; e. Kombinationspackungen, Mehrteilpackungen und Geschenkpackungen; f. Lebensmittelkonserven, die aus einer Mischung von festen Produkten bestehen, sofern die Gewichte der Bestandteile angegeben werden;

g.11 Waren in Fertigpackungen, deren Detailpreis nicht mehr als 2 Franken beträgt;

h. Waren in Fertigpackungen, deren Grundpreis je Kilogramm oder Liter bei Lebensmitteln 150 Franken und bei den übrigen Waren 750 Franken übersteigt; i. gastgewerblichen

Betrieben.


Art. 6

Messbare Waren und Grundpreis 1

Messbare Waren sind solche, deren Detailpreis üblicherweise nach Volumen, Gewicht, Masse, Länge oder Fläche bestimmt wird.

2

Als Grundpreis gilt der dem Detailpreis zugrundeliegende Preis je Liter, Kilogramm, Meter, Quadratmeter, Kubikmeter oder eines dezimalen Vielfachen oder eines dezimalen Teiles davon.

3

Wird bei Lebensmittelkonserven in Anwendung von Artikel 18 der Deklarationsverordnung vom 15. Juli 197012 das Abtropfgewicht angegeben, bezieht sich der Grundpreis auf das Abtropfgewicht.

3. Abschnitt: Art und Weise der Bekanntgabe

Art. 7

Anschrift

1

Detail- und Grundpreise müssen durch Anschrift an der Ware selbst oder unmittelbar daneben (Anschrift, Aufdruck, Etikette, Preisschild usw.) bekanntgegeben werden.

11

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

12

[AS 1970 937, 1972 1723 2742, 1978 2074, 1986 1924. AS 1995 1491 Art. 440 Ziff. 3].

Siehe heute die V vom 8. Juni 1998 (SR 941.281).

Handel

4

942.211

2

Sie können in anderer leicht zugänglicher und gut lesbarer Form bekanntgegeben werden (Regalanschrift, Anschlag von Preislisten, Auflage von Katalogen usw.), wenn die Anschrift an der Ware selbst wegen der Vielzahl preisgleicher Waren oder aus technischen Gründen nicht zweckmässig ist.

3

Die Bekanntgabe nach Absatz 2 ist auch zulässig für Antiquitäten, Kunstgegenstände, Orientteppiche, Pelzwaren, Uhren, Schmuck und andere Gegenstände aus Edelmetallen, wenn der Preis 5000 Franken übersteigt.13


Art. 8

Sichtbarkeit und Lesbarkeit 1

Detail- und Grundpreise müssen leicht sichtbar und gut lesbar sein. Sie sind in Zahlen bekanntzugeben.

2

Insbesondere müssen in Schaufenstern die Detailpreise, bei Waren, die offen verkauft werden, die Grundpreise von aussen gut lesbar sein.


Art. 9

Spezifizierung

1

Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Detailpreis bezieht.

2

Die Menge ist nach dem Bundesgesetz vom 9. Juni 1977 über das Messwesen anzugeben.

3

Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.

3. Kapitel: Dienstleistungen

Art. 10

Bekanntgabepflicht 1 Für Dienstleistungen in den folgenden Bereichen sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizerfranken bekannt zu geben:

a. Coiffeurgewerbe; b. Garagegewerbe für Serviceleistungen; c. Gastgewerbe und Hotellerie; d. Kosmetische Institute und Fusspflege; e.14 Fitnessinstitute, Schwimmbäder, Eisbahnen und andere Sportanlagen; f. Taxigewerbe; g. Unterhaltungsgewerbe (Theater, Konzerte, Kinos, Dancings und dgl.), Museen, Ausstellungen, Messen sowie Sportveranstaltungen;

13

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

Bekanntgabe von Preisen 5

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h. Vermietung von Fahrzeugen, Apparaten und Geräten; i. Wäschereien und chemische Reinigungsbetriebe (Hauptverfahren und Standardartikel);

k. Parkieren und Einstellen von Autos; l. Fotobranche (standardisierte Leistungen in den Bereichen Entwickeln, Kopieren, Vergrössern);

m.15 Kurswesen; n.16 Pauschalreisen; o.17 die mit der Buchung einer Reise zusammenhängenden und gesondert in Rechnung gestellten Leistungen (Buchung, Reservation, Vermittlung); p.18 Fernmeldedienste nach dem Fernmeldegesetz vom 30. April 1997; q.19 Dienstleistungen wie Informations-, Beratungs-, Vermarktungs- und Gebührenteilungsdienste, die über Fernmeldedienste erbracht oder angeboten werden, unabhängig davon, ob sie von einer Anbieterin von Fernmeldediensten verrechnet werden;

r.20 die Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, den Zahlungsverkehr im Inland und grenzüberschreitend, Zahlungsmittel (Kreditkarten) sowie den Kauf und Verkauf ausländischer Währungen (Geldwechsel);

s.21 Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien; t.22 zahnärztliche Dienstleistungen.

2

Überwälzte öffentliche Abgaben müssen im Preis enthalten sein.

3

Bei Änderung des Mehrwertsteuersatzes muss innert drei Monaten nach deren Inkrafttreten die Preisanschrift angepasst werden. Die Konsumenten sind während dieser Frist mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Steuersatzänderung in der Preisanschrift noch nicht berücksichtigt ist.23 15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

Handel

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Art. 11

Art und Weise der Bekanntgabe 1

Preisanschläge, Preislisten, Kataloge usw. müssen leicht zugänglich und gut lesbar sein.

1bis

…24

2

Aus der Bekanntgabe muss hervorgehen, auf welche Art und Einheit der Dienstleistung oder auf welche Verrechnungssätze sich der Preis bezieht.

3

In gastgewerblichen Betrieben muss aus der Bekanntgabe des Preises für Spirituosen, Liköre, Apéritifs, Wein, Bier, Mineralwasser, Süssgetränke, Obst-, Frucht- und Gemüsesäfte sowie für kalte Milch und kalte Milchmischgetränke usw. hervorgehen, auf welche Menge sich der Preis bezieht.

4

In Betrieben, die gewerbsmässig Personen beherbergen, ist der Preis für die Übernachtung mit oder ohne Frühstück, für Halb- oder Vollpension dem Gast bei seiner Ankunft mündlich oder schriftlich bekanntzugeben und in den Gästezimmern anzuschlagen.

a25 Art und Weise der Preisbekanntgabe für entgeltliche Mehrwertdienste 1

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, deren Grundgebühr oder deren Preis pro Minute zwei Franken übersteigt, darf dem Konsumenten nichts in Rechnung gestellt werden, dessen Preis ihm nicht zuvor zumindest in der Sprache des Dienstangebotes unmissverständlich und kostenlos angekündigt worden ist.

Zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Kosten bei Einweisung in eine Warteschlaufe bei 090x-Nummern oder Kurznummern sind unabhängig von ihrer Höhe anzukündigen.26 2 Für die Dauer der Tarifansage dürfen dem Konsumenten jedoch belastet werden:27 a. die Verbindungsgebühren bei Anrufen auf normale Teilnehmernummern; b. allfällige Mobilfunkgebühren.

3

Die Grundgebühr, zwischengeschaltete Fixgebühren sowie die Tarifierung pro Minute dürfen erst fünf Sekunden nach Abschluss der Tarifansage ausgelöst werden.

4

Übersteigen die fixen Gebühren zehn Franken oder der Preis pro Minute fünf Franken, so darf die Dienstleistung dem Konsumenten nur belastet werden, wenn dieser die Annahme des Angebots ausdrücklich bestätigt hat.28 5 Bei Dienstleistungen, die über Internet- oder Datenverbindungen angeboten werden, dürfen dem Konsumenten nur Leistungen in Rechnung gestellt werden, deren

24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, mit Wirkung seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).

25 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).

26 Fassung gemäss Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

27 Fassung gemäss Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

28 Fassung gemäss Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

Bekanntgabe von Preisen 7

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Preis ihm zuvor in gut sichtbarer und deutlich lesbarer Schrift bekannt gegeben worden ist und deren Angebot er ausdrücklich angenommen hat.29
b30 Art und Weise der Preisbekanntgabe bei Mehrwertdiensten, die pro Einzelinformation abgerechnet werden 1

Bei Dienstleistungen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q, die auf einer Anmeldung des Konsumenten beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen (wie Text- und Bildmittteilungen, Audio- oder Videosequenzen) auslösen können (sog.

Push-Dienste), müssen dem Konsumenten vor der Aktivierung des Dienstes kostenlos und unmissverständlich auf seinem mobilen Endgerät bekannt gegeben werden:31 a. eine allfällige Grundgebühr; b. der Preis pro Einzelinformation; c. das Vorgehen zur Deaktivierung des Dienstes; d.32 die maximale Anzahl der Einzelinformationen pro Minute.

2

Gebühren dürfen erst erhoben werden, nachdem der Konsument die Angaben nach Absatz 1 erhalten und die Annahme des Angebots ausdrücklich auf seinem mobilen Endgerät bestätigt hat.33

Art. 12

Trinkgeld

1

Das Trinkgeld muss im Preis inbegriffen oder deutlich als Trinkgeld bezeichnet und beziffert sein.

2

Hinweise wie «Trinkgeld inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen sind zulässig. Hinweise wie «Trinkgeld nicht inbegriffen» oder entsprechende Formulierungen ohne ziffernmässige Bezeichnung sind unzulässig.

3

Es ist unzulässig, Trinkgelder über den bekanntgegebenen Preis oder das ziffernmässig bekanntgegebene Mass hinaus zu verlangen.

29 Fassung gemäss Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).

31 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

32 Eingefügt durch Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

33 Eingefügt durch Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5821).

Handel

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4. Kapitel: Werbung

Art. 13

Preisbekanntgabe in der Werbung 1

Werden in der Werbung Preise aufgeführt oder bezifferte Hinweise auf Preisrahmen oder Preisgrenzen gemacht, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekanntzugeben.

1bis

Werden in der Werbung die Telefonnummer oder sonstige Zeichen- oder Buchstabenfolgen einer entgeltlichen Dienstleistung nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe q publiziert, so sind dem Konsumenten die Grundgebühr und der Preis pro Minute bekannt zu geben.34 Kommt ein anderer Tarifablauf zur Anwendung, so muss die Taxierung unmissverständlich bekannt gegeben werden. Die Preisinformationen nach diesem Absatz müssen in mindestens der gleichen Schriftgrösse bekannt gegeben werden wie die beworbene Mehrwertdienstnummer.35 2

Hersteller, Importeure und Grossisten können Richtpreise bekanntgeben.36

Art. 14

Spezifizierung

1

Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit oder auf welche Art, Einheit und Verrechnungssätze von Dienstleistungen sich der Preis bezieht.

2

Die Waren sind nach Marke, Typ, Sorte, Qualität und Eigenschaften zu umschreiben.37 3

Die Preisangabe muss sich auf die allenfalls abgebildete oder mit Worten bezeichnete Ware beziehen.

4

Weitergehende Bestimmungen über die Spezifizierung in anderen Erlassen bleiben vorbehalten.


Art. 15

38 Irreführende Preisbekanntgabe

Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe (Art. 16-18) gelten auch für die Werbung.

34 Fassung gemäss Art. 107 der V vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (SR 784.101.1).

35 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 1999 (AS 1999 1637). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Jan. 2004, in Kraft seit 1. Juni 2004 (AS 2004 827).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

38

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

Bekanntgabe von Preisen 9

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5. Kapitel: Irreführende Preisbekanntgabe

Art. 16


39

Bekanntgabe weiterer Preise 1

Neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis darf der Anbieter einen Vergleichspreis bekanntgeben, wenn:

a. er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar vorher tatsächlich zu diesem Preis angeboten hat (Selbstvergleich); b. er die Ware oder die Dienstleistung unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten wird (Einführungspreis); oder c. andere Anbieter im zu berücksichtigenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren oder Dienstleistungen tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich).

2

Aus der Ankündigung muss die Art des Preisvergleichs (Selbstvergleich, Einführungspreis oder Konkurrenzvergleich) hervorgehen. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Vergleichspreisen sind vom Anbieter auf Verlangen glaubhaft zu machen.

3

Der Vergleichspreis nach Absatz 1 Buchstaben a und b darf während der Hälfte der Zeit bekanntgegeben werden, während der er gehandhabt wurde beziehungsweise gehandhabt werden wird, längstens jedoch während zwei Monaten.

4

Preise für schnell verderbliche Waren dürfen, wenn sie während eines halben Tages gehandhabt wurden, noch während des folgenden Tages als Vergleichspreis bekanntgegeben werden.

5

Katalog-, Richtpreise und dergleichen sind nur dann als Vergleichspreise zulässig, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe c erfüllt sind.


Art. 17

Hinweise auf Preisreduktionen 1

Bezifferte Hinweise auf Preisreduktionen, Zugaben, Eintausch- und Rücknahmeangebote sowie auf Geschenke und dergleichen werden wie die Bekanntgabe weiterer Preise neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis beurteilt.40 2

Für solche Hinweise gilt die Pflicht zur Preisbekanntgabe sowie zur Spezifizierung im Sinne dieser Verordnung. Ausgenommen sind Hinweise auf mehrere Produkte, verschiedene Produkte, Produktegruppen oder Sortimente, soweit für sie der gleiche Reduktionssatz gilt.

3

Absatz 2 gilt für Dienstleistungen sinngemäss.41 39 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

40

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

41

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

Handel

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Art. 18


42

Hersteller, Importeure und Grossisten 1

Die Bestimmungen über die irreführende Preisbekanntgabe gelten auch für Hersteller, Importeure und Grossisten.

2

Hersteller, Importeure und Grossisten dürfen Konsumenten Preise oder Richtpreise bekanntgeben oder für Konsumenten bestimmte Preislisten, Preiskataloge und dergleichen zur Verfügung stellen, sofern die betreffenden Preise im zu berücksichtigenden Marktgebiet für die überwiegende Menge tatsächlich gehandhabt werden.


Art. 19


43


6. Kapitel: Bekanntgabepflichtige Art. 20
Die Pflicht zur vorschriftsgemässen Bekanntgabe von Preisen und zur vorschriftsgemässen Werbung im Sinne dieser Verordnung obliegt dem Leiter von Geschäften aller Art.

7. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 21

44 Widerhandlungen gegen diese Verordnung werden nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb und des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen bestraft.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 22

Vollzug

1

Die zuständigen kantonalen Stellen überwachen die vorschriftsgemässe Durchführung dieser Verordnung und verzeigen Verstösse den zuständigen Instanzen.

2

Das Verfahren richtet sich nach kantonalem Recht.

42 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 1999, in Kraft seit 1. Nov. 1999 (AS 1999 1637).

43

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 1995 (AS 1995 4186).

44

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Dez. 1987, in Kraft seit 1. März 1988 (AS 1988 241).

Bekanntgabe von Preisen 11

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Art. 23

Oberaufsicht durch den Bund 1

Der Bund führt die Oberaufsicht. Sie wird durch das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ausgeübt.

2

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann Weisungen und Kreisschreiben gegenüber den Kantonen erlassen, von den Kantonen Informationen und Unterlagen einverlangen und Verstösse bei den zuständigen kantonalen Instanzen anzeigen.

3

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement kann mit den betroffenen Branchen und interessierten Organisationen Gespräche über die Preisbekanntgabe führen.


Art. 24


Art. 25

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft.

Schlussbestimmung zur Änderung vom 21. Januar 200447 Bis zum Inkrafttreten von Artikel 4 Absatz 1 sind vorgezogene Entsorgungsbeiträge, die nicht im Detailpreis inbegriffen sind, im Laden, im Schaufenster und in der Werbung gesondert und gut lesbar bekannt zu geben.

45

[AS 1961 269. AS 1999 295 Art. 8 Bst. a] 46

[AS 1951 708] 47 AS

2004 827

Handel

12

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