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1

Bundesgesetz über die Personenbeförderung und die Zulassung als Strassentransportunternehmung (Personenbeförderungsgesetz, PBG)1 vom 18. Juni 1993 (Stand am 1. Januar 2007) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstabe g und 36
der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Februar 19934, beschliesst: 1. Abschnitt: Geltungsbereich

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt die regelmässige und gewerbsmässige Personenbeförderung auf der Strasse und die Zulassung als Strassentransportunternehmung im Personen- und im Güterverkehr.

2

Der zweite, der vierte und der fünfte Abschnitt dieses Gesetzes gelten auch für: a. Eisenbahnen im Sinne des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19575; b. Seilbahnen im Sinne des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 20066; c. alle anderen Transportmittel, soweit diese nicht anderen Erlassen unterstehen.7

AS 1993 3128 1

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

2 [BS 1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63 Abs. 1, 92 und 95 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

4 BBl

1993 I 805

5 SR

742.101

6 SR

743.01

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01).

744.10

Automobilunternehmungen 2

744.10

2. Abschnitt: Personenbeförderungsregal

Art. 2


8

Grundsatz

Der Bund hat, unter Vorbehalt der Artikel 3 und 6, das ausschliessliche Recht, Reisende mit regelmässigen Fahrten zu befördern, soweit dieses Recht nicht durch andere Erlasse eingeschränkt ist.

a9 Auftrag der Schweizerischen Post 1

Die Schweizerische Post stellt im Rahmen der Gesetzgebung über den öffentlichen Verkehr die regelmässige Personenbeförderung sicher.

2

Die ungedeckten Kosten des Verkehrsangebots werden der Schweizerischen Post nach den Bestimmungen des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195710 und des Transportgesetzes vom 4. Oktober 198511 abgegolten.

b12 Wettbewerbsdienste Die Schweizerische Post kann Personen zu touristischen Zwecken befördern und Zusatzdienstleistungen anbieten.

c13 Zusammenarbeit mit

Dritten

Die Schweizerische Post kann für das Erbringen ihrer Dienstleistungen eigene Gesellschaften gründen, sich an Gesellschaften beteiligen oder auf andere Weise mit Dritten zusammenarbeiten.


Art. 3


14

Ausnahmen

1

Vom Personenbeförderungsregal ausgenommen ist die regelmässige Personenbeförderung, die nicht gewerbsmässig betrieben wird.

2

Der Bundesrat kann weitere Ausnahmen vom Personenbeförderungsregal gestatten.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.0).

9

Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.0).

10 SR

742.101

11 SR

742.40

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.0).

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.0).

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 3

744.10


Art. 4


15

Konzessionen

1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) kann nach Anhören der betroffenen Kantone für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen Fahrten Konzessionen erteilen.

1bis

Für die Erteilung der Konzession für Seilbahnen gemäss Artikel 3 Absatz 1 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 200616 ist das Bundesamt für Verkehr zuständig (Bundesamt).17 2 Die ersuchende Unternehmung muss über die Konzessionen und Bewilligungen verfügen, die für die Benützung der Verkehrswege erforderlich sind, und nachweisen, dass: a. die auf der Grundlage der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirtschaftlich befriedigt werden kann; und b. zum bestehenden Angebot anderer öffentlicher Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue Verkehrsverbindung eingerichtet wird.

3

Die konzessionierte Unternehmung ist verpflichtet, das Personenbeförderungsrecht nach den Vorschriften der Gesetzgebung und der Konzession auszuüben. Die Konzessionsbehörde kann der Unternehmung aus wichtigen Gründen, namentlich in Notlagen, in Abweichung der Gesetzes- und Konzessionsvorschriften Erleichterungen gewähren.

4

Die konzessionserteilende Behörde kann die Konzession widerrufen, wenn:18 a. die Unternehmung die ihr nach Gesetz und Konzession auferlegten Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt; b. wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtfertigen; die Unternehmung ist angemessen zu entschädigen.

5

Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt. Sie kann geändert und erneuert werden.

a19 Voraussetzungen für die Konzessionserteilung für Angebote ohne Erschliessungsfunktion 1

Für die Erteilung einer Konzession für Angebote ohne Erschliessungsfunktion müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

16 SR

743.01

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01).

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01).

19 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01).

Automobilunternehmungen 4

744.10

a. Der Standort, die Art und die Beförderungsleistung des vorgesehenen Angebots sind zweckmässig.

b. Der Ausgangspunkt für die geplanten Fahrten ist gut mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar.

c. Das neue Angebot gefährdet nicht die wirtschaftliche Existenz bestehender bedürfnisgerechter Angebote.

d. Die bestehende oder vorgesehene touristische Ausstattung im Bereich des geplanten Angebots lässt eine für einen kostendeckenden Betrieb ausreichende Nachfrage erwarten.

e. Die Nutzung des bestehenden Transportangebotes eines Gebietes ist gut und wird durch das neue Angebot nicht erheblich verschlechtert.

f. Die vorgesehene Finanzierung und der voraussichtliche wirtschaftliche Erfolg lassen erwarten, dass die für das Angebot erforderlichen Bauten, Anlagen und Fahrzeuge nach den Erfordernissen der Betriebssicherheit unterhalten und genügend abgeschrieben werden können.

2

Die Konzession kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen erteilt werden.

b20 Fahrordnungsvorschrift Der Bundesrat kann für den Verkehr auf Bergstrassen Vorschriften für die Sicherheit der Fahrten der Schweizerischen Post und der konzessionierten Unternehmungen erlassen.


Art. 5

Haftpflicht

1

Die Schweizerische Post und die konzessionierten Unternehmungen sind dem Bundesgesetz vom 28. März 190521 über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post unterstellt.22 2 Für Motorfahrzeuge gelten die Haftpflichtbestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195823.


Art. 6

Grenzüberschreitender Personenverkehr 1

Der Bundesrat kann im Rahmen des Vollzugs internationaler Vereinbarungen für den grenzüberschreitenden Personenverkehr von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen erlassen.

2

Soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, kann der Bundesrat den Erlass solcher Bestimmungen für Inhaber und Inhaberinnen einer ausländischen 20 Ursprünglich Art. 4a. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998 2859 2861; BBl 1997 I 909).

21 SR

221.112.742

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Postgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.0).

23

SR 741.01

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 5

744.10

Bewilligung an die Voraussetzung knüpfen, dass diese Staaten Inhabern und Inhaberinnen einer schweizerischen Bewilligung Gegenrecht gewähren.

3

Er kann hierzu mit ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.

3. Abschnitt: Zulassung als Strassentransportunternehmung

Art. 7

Begriffe

In diesem Gesetz gilt als: a. Strassentransportunternehmung im Personenverkehr: jede Unternehmung, die eine der Öffentlichkeit oder bestimmten Benutzergruppen angebotene gewerbsmässige Personenbeförderung mit Motorfahrzeugen ausführt, die nach ihrem Bau und ihrer Ausrüstung geeignet und dazu bestimmt sind, ausser dem Lenker oder der Lenkerin mehr als acht Personen zu befördern. Die ausschliessliche Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen zu nicht gewerbsmässigen Zwecken und die Beförderung ihrer Arbeiter und Arbeiterinnen und ihrer Angestellten durch eine Unternehmung des Nichttransportgewerbes gelten nicht als Tätigkeit im Sinne dieser Begriffsbestimmung; b. Strassentransportunternehmung im Güterverkehr: die Tätigkeit jeder Unternehmung, die gewerbsmässig die Güterbeförderung mit Lastwagen oder Sattelmotorfahrzeugen ausführt;

c. Motorfahrzeug: jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 195824.


Art. 8

Zulassungsbewilligung 1

Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder im Güterverkehr ausüben will, benötigt eine Bewilligung.

2

Die Bewilligung wird vom Bundesamt erteilt.


Art. 9

Voraussetzungen

1

Wer eine Bewilligung erlangen will, muss: a. zuverlässig (Art. 10), b. finanziell leistungsfähig (Art. 11) und c. fachlich geeignet sein (Art. 12).

2

Wird der Antrag nicht von einer natürlichen Person gestellt, so müssen die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung von einer Person erfüllt werden, die der Unternehmensleitung angehört oder eine leitende Funktion für die Erbringung der Transportdienstleistung ausübt.

24

SR 741.01

Automobilunternehmungen 6

744.10


Art. 10

Zuverlässigkeit 1 Eine Person gilt als zuverlässig, wenn sie in den letzten zehn Jahren: a. nicht wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist; b. keine schweren und wiederholten Widerhandlungen begangen hat gegen die Vorschriften: 1. über die für den Berufszweig geltenden Entlöhnungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer und Fahrerinnen,

2. über die Sicherheit im Strassenverkehr, 3. über Bau und Ausrüstung der Strassenfahrzeuge, insbesondere über die Masse und Gewichte.

2

Es dürfen zudem keine anderen Gründe vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person wecken.


Art. 11

Finanzielle Leistungsfähigkeit 1

Die finanzielle Leistungsfähigkeit einer Unternehmung ist gewährleistet, wenn Eigenkapital und Reserven zusammen einen bestimmten Betrag erreichen. Massgebend zu dessen Berechnung ist die Anzahl Fahrzeuge.25 2 Der Bundesrat legt die Grundbeträge fest.


Art. 12

Fachliche Eignung

1

Die Antragsteller und Antragstellerinnen müssen zum Nachweis der fachlichen Eignung eine Prüfung über die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse ablegen. Wer die Prüfung bestanden hat, erhält einen Fachausweis.

2

Der Bundesrat bezeichnet die für die Durchführung der Prüfung zuständige Behörde und die zu prüfenden Fächer. Er kann Berufsverbände oder ähnliche Organisationen mit der Durchführung betrauen, die der Aufsicht des für Berufsbildung zuständigen Bundesamtes unterstehen.26 3

Die mit der Durchführung der Prüfung betrauten Verbände haben ein Prüfungsreglement zu erstellen, das der Genehmigung durch die zuständige Bundesbehörde bedarf. Das Prüfungsreglement regelt insbesondere die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Anmeldeverfahren, den Prüfungsstoff und die Art und Dauer

25 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

26 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 7

744.10

der Prüfung in den einzelnen Fächern, die Notengebung und die Bedingungen für das Bestehen der Prüfung.27 4 Das für die Berufsbildung zuständige Bundesamt bezeichnet die Fachausweise und Diplome, deren Inhaber und Inhaberinnen in bestimmten Fächern keine Prüfung ablegen müssen. Die Befreiung erstreckt sich auf die Fächer, deren Sachgebiet durch den Fachausweis oder das Diplom abgedeckt ist.28 5 Personen, die mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in leitender Stellung bei einer Strassentransportunternehmung nachweisen, können eine vereinfachte Prüfung ablegen.29 6 Von der Prüfung befreit sind Personen, die eine Berufsprüfung oder höhere Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben.30


Art. 13


31

Widerruf der Zulassungsbewilligung 1

Das Bundesamt prüft regelmässig, mindestens alle fünf Jahre, ob eine Strassentransportunternehmung die Zulassungsvoraussetzungen noch erfüllt.
2


Es widerruft die Zulassungsbewilligung entschädigungslos, wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist.


Art. 14

Weiterführung bei Tod oder Handlungsunfähigkeit 1

Im Falle des Todes oder der Handlungsunfähigkeit der natürlichen Person, welche die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung erfüllt, darf eine Strassentransportunternehmung für die Dauer eines Jahres weitergeführt werden. Das Bundesamt kann diese Frist in begründeten Fällen um höchstens sechs Monate verlängern.32 27 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

28 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

29 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

30 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

31 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

32 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

Automobilunternehmungen 8

744.10

2

Die ständige und tatsächliche Leitung der Unternehmung muss von einer Person übernommen werden, die zuverlässig ist und mindestens achtzehn Monate in der Geschäftsleitung dieses Betriebes tätig war.


Art. 15

Beschwerdeverfahren

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196833 über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194334.

4. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 16

Verletzung des Personenbeförderungsregals 1

Wer ohne Konzession oder Bewilligung oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird mit Busse bestraft.35 2 Wer die Tat fahrlässig begangen hat, wird mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.


Art. 17

Ausübung der Tätigkeit ohne Bewilligung Wer die Tätigkeit als Strassentransportunternehmung im Personen- oder Güterverkehr ohne Bewilligung ausübt, wird mit Busse bestraft.36

Art. 18

Ordnungswidrigkeiten

1

Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer aufgrund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken bestraft.

33

SR 172.021

34

[BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff.

II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2,

1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131

Abs. 1]. Siehe heute: das Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110).

35 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

36 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459).

Personenbeförderung und Zulassung als Strassentransportunternehmung 9

744.10

2

Geringfügige Ordnungswidrigkeiten können mit einer Verwarnung geahndet werden. Damit kann eine Kostenauflage verbunden werden.

3

Vorbehalten bleibt die Überweisung an das Gericht aufgrund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches37.

a38 Strafbare Handlungen gegen Dienstpersonal Strafbare Handlungen nach dem Strafgesetzbuch39 werden von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen folgende Personen während deren Dienstausübung begangen werden: a. Angestellte von Unternehmen mit einer Konzession oder Bewilligung nach Artikel 4;

b. Personen, die mit Aufgaben betraut sind, die sie an Stelle von Angestellten nach Buchstabe a wahrnehmen.


Art. 19

Verfahren und Zuständigkeit Zuständig für die Verfolgung und Beurteilung ist das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation. Es kann für bestimmte Widerhandlungen die Verfolgung und Beurteilung sowie den Strafvollzug nachgeordneten Dienststellen übertragen.


Art. 20

Verwaltungsstrafrecht Das Bundesgesetz vom 22. März 197440 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 21

Vollzug

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz und erlässt die Ausführungsvorschriften.


Art. 22

Aufhebung bisherigen Rechts Die Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, 2 Absatz 1 Buchstabe a, 3 und 61 des Postverkehrsgesetzes vom 2. Oktober 192441 werden aufgehoben.

37

SR 311.0

38 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Seilbahngesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 743.01).

39 SR

311.0

40

SR 313.0

41

[BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. VI, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17, 1995 548. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

Automobilunternehmungen 10

744.10


Art. 23

Übergangsbestimmungen 1

Strassentransportunternehmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, müssen innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten um eine Bewilligung nachsuchen.

2

Ab Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 199942 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse dürfen grenzüberschreitende Transporte des Personen- und Güterverkehrs nur mit einer entsprechenden Bewilligung ausgeführt werden.43


Art. 24

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten mit Ausnahme des 3. Abschnitts (Zulassung als Strassentransportunternehmung). Für diesen Abschnitt legt er das Inkrafttreten nach Abschluss einer Vereinbarung mit der EG über den Strassenverkehr fest.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1994 (mit Ausnahme der Artikel 7-15, 17 und 23)44 Art. 7-15, 17 und 23: 1. Januar 200145 42 SR

0.740.72

43 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güterund Personenverkehr auf Schiene und Strasse, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2877 2879; BBl 1999 6128).

44

BRB vom 30. Nov. 1993 (AS 1993 3133) 45 V vom 1. Nov. 2000 (AS 2000 2889)