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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) vom 11. Dezember 2000 (Stand am 1. Januar 2009) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Tätigkeitsbereiche 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) ist in folgenden Bereichen tätig:

a. Ressourcenpolitik: 1. Finanzen und Steuern, 2. Personal, 3. Informatik und

Telekommunikation,

4. Bauten

und

Logistik,

5.3 Beratungsdienstleistungen; b. Geld- und Währungspolitik; c. Zoll; d. Mitwirkung bei der Durchführung von AHV und IV; e.4 Finanzplatzpolitik.

AS 2001 267

1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

3

Eingefügt durch Art. 19 der V vom 28. Mai 2003 über die interne Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Juli 2003 (SR 172.010.421).

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

172.215.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.215.1

2

Dem Departement sind administrativ zugewiesen: a. die Eidgenössische Alkoholverwaltung; b. die Eidgenössische Finanzkontrolle; c.5 die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.


Art. 2

Ziele 1 Das Departement strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.

2

Das Departement sorgt dafür, dass der Bundeshaushalt auf Dauer im Gleichgewicht gehalten, das strukturelle Defizit beseitigt und die Verschuldungsquote auf ein langfristig tragbares Niveau begrenzt wird. Es sorgt dafür, dass die Steuer-, Fiskal- und Staatsquote zu den tiefsten in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gehören.

3

Im Einzelnen verfolgt das Departement folgende Ziele: a. Bundeshaushalt: die Einnahmen und Ausgaben über einen Konjunkturzyklus ausgleichen und die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen;

b. Steuern: die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltverträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit, der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten;

c. Bundespersonal: eine fortschrittliche, dem Leistungs- und Entwicklungsgedanken sowie der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personalpolitik führen und eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen;

d. Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kontroll- und Sicherheitsaufgaben einen möglichst ungehinderten Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze gewährleisten;

e. Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiskalischen und gesundheitspolitischen Massnahmen wirksam und kostengünstig durchgesetzt werden können;

f.

Querschnittsleistungen: die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal, Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaftlich und qualitätsbewusst decken; g.6 Finanzplatzpolitik: Zur Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beitragen.

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

Organisationsverordnung für das EFD 3

172.215.1

4

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement der europäischen und weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD; Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsfragen gegenüber dem Ausland.


Art. 3

Grundsätze der

Departementstätigkeiten Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) und unter Wahrung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit beachtet das Departement bei der Verfolgung seiner Ziele folgende Grundsätze: a. Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zusammen und trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.

b. Es fördert marktwirtschaftliche und administrativ einfache Lösungen.

c. Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kundenorientiert.

d. Es informiert und kommuniziert wahr, klar, umfassend und kontinuierlich.

Damit trägt es in der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis der Finanz- und Steuerpolitik, der Haushaltlage und der anderen Tätigkeitsbereiche des Departements bei.


Art. 4

Besondere Aufgaben

Das Departement instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 19687).


Art. 5


8

Delegation von Zuständigkeiten Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des Departements sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.


Art. 6

Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten 1

Die Ziele nach den Artikeln 7, 9, 12, 17, 19, 21, 23, 24a, 25 und 28 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.9 6

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

7 SR

172.021

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.215.1

2

Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der Schweiz vertreten die Verwaltungseinheiten in Zusammenarbeit mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und deren Verwaltungseinheiten die Interessen der Schweiz gegenüber dem Ausland.

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 7

Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt folgende Hauptaufgaben wahr: a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin und die dem Departement zugeordneten Verwaltungseinheiten.

b. Es ist verantwortlich für Strategie, Planung, Controlling und Koordination auf Departementsstufe.

c. Es nimmt durch den Delegierten oder die Delegierte für Kommunikation im Departement die Führungsrolle in der Kommunikation, Informationsbeschaffung und Informationsplanung wahr.

d. Es stellt Logistikdienste bereit und koordiniert die Ressourcenbedürfnisse im Departement.

e. Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf Departementsstufe.


Art. 8


10

Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) 1

Das Informatikstrategieorgan des Bundes (ISB) hat namentlich folgende Aufgaben:

a. Es erarbeitet und kommuniziert Strategien, Architekturen, Standards und Methoden im Bereich des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT).

b. Es initialisiert und koordiniert Strategien und Massnahmen der Informationssicherung in der Schweiz.

2

Es arbeitet in seinem Aufgabenbereich mit den Kantonen, mit Organisationen, der Wirtschaft und mit ausländischen Partnern zusammen und vertritt den Bund in entsprechenden Organisationen.

3

Die Aufgaben des ISB als Stabsorgan des Informatikrates des Bundes sind in der Bundesinformatikverordnung vom 26. September 200311 geregelt.

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Bundesinformatikverordnung vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).

11 SR

172.010.58

Organisationsverordnung für das EFD 5

172.215.1

4

Das ISB stellt den Informatiksicherheitsbeauftragten oder die Informatiksicherheitsbeauftragte des Bundes.

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung

Art. 9

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt folgende Ziele: a. Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher und ermöglicht damit eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung.

b. Sie tritt für eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budgetierung, Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften der Bundeskanzlei und der Departemente mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss.

c. Sie sorgt mit einem modernen Tresoreriemanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geld- und Kapitalmarkt.

d. Sie berücksichtigt die Anforderungen der Wirtschaftspolitik und des bundesstaatlichen Finanzausgleichs.

e. Sie wahrt die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz- und Währungsfragen gegenüber dem Ausland.

f.12 Sie erarbeitet die Grundlagen für die Finanzplatzpolitik.

2

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Sie bereitet Sanierungs- und Sparmassnahmen vor, wenn sich dies zur zeitgerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.

b. Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik.

c. Sie betreut die internationalen Finanz- und Währungsangelegenheiten.

d.13 Sie erarbeitet die Gesetze und die Bundesratsverordnungen im Bereich des Finanzmarktrechts.

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.215.1


Art. 10

Besondere Aufgaben

1

Die EFV hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.

b. Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich14 und erstellt die Finanzstatistik.

c.15 Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur Schweizerischen Nationalbank sowie zur Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht.

2

Der EFV unterstellt sind: a. die Zentrale Ausgleichsstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung;

b. die Eidgenössische Ausgleichskasse; c. die Schweizerische Ausgleichskasse; d. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

3

Die Organisation und die Aufgaben der Dienststellen nach Absatz 2 werden besonders geregelt.


Art. 11

Besondere Bestimmungen

1

Die EFV organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.

2

Zur Rechnungsführung nach Absatz 1 gehört auch das betriebliche Rechnungswesen, insbesondere jenes der mit Leistungsaufträgen geführten Verwaltungsbereiche (Art. 38a Finanzhaushaltgesetz vom 6. Okt. 198916).

3. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 12

Ziele und Funktionen

1

Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt als Fachstelle für das Personalwesen folgende Ziele:

a. Es schafft die Voraussetzungen für eine vorausschauende Personalpolitik im Bund.

14

Siehe SR 613 15 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

16

[AS 1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 1985 Anhang Ziff. II 3 2143. AS 2006 1275 Art. 64]. Siehe heute das BG vom 7. Okt. 2005 (SR 611.0).

Organisationsverordnung für das EFD 7

172.215.1

b. Es setzt sich dafür ein, dass der Bund fortschrittliche und soziale Anstellungsbedingungen bietet und auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig bleibt.

c. Es wirkt darauf hin, dass der Bund dank entwicklungs- und lernfördernder Personalführung über qualifiziertes Personal verfügt.

d. Es sorgt durch Koordination und Beratung dafür, dass die Personalpolitik kohärent und qualitätsbewusst umgesetzt wird und dass wirtschaftliche Arbeitsweisen und Reformen zielorientiert gefördert werden.

2

Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Es bereitet die Personalgesetzgebung und die Personalpolitik des Bundes vor.

b. Es entwickelt Führungssysteme und -instrumente.

c. Es koordiniert die Beziehungen zu den Sozialpartnern.

3

Dem EPA administrativ zugewiesen ist die Organisationseinheit der Senior Beratenden nach der Verordnung vom 28. Mai 200317 über die interne Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung.18


Art. 13

Besondere Aufgaben

Das EPA hat folgende besondere Aufgaben: a. Es koordiniert die Arbeitgeberinteressen des Bundes.

b. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Mittel bereit, budgetiert die Personalausgaben und ist für das personalpolitische Controlling zuständig.

c. Es trägt die Fachverantwortung für das informatikgestützte Personalinformations- und Bewirtschaftungssystem.

d. Es unterstützt die Departemente und die Bundeskanzlei durch die Bereitstellung personalpolitischer Instrumente, bietet Ausbildung und Beratung zur Personal-, Führungs- und Organisationspolitik an und sorgt für die Information des Personals.

e. Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann sowie die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften und deren Verständigung untereinander.

f.

Es führt eine Personal- und Sozialberatung.

17 SR 172.010.421 18 Eingefügt durch Art. 19 der V vom 28. Mai 2003 über die interne Beratung durch erfahrene Kader der Bundesverwaltung, in Kraft seit 1. Juli 2003 (SR 172.010.421).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.215.1


4. Abschnitt:19 Art. 14-16

5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 17

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verfolgt folgende Ziele: a. Sie beschafft dem Bund den Grossteil der zur Finanzierung seiner Aufgaben notwendigen Einnahmen.

b. Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und betreut in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.

2

Die ESTV erarbeitet tragfähige Grundlagen für die Steuergesetzgebung. Sie trägt dabei den Bedürfnissen der Wirtschafts- und Finanzpolitik Rechnung.

3

Sie bemüht sich um ein gutes Steuerklima.


Art. 18

Besondere Aufgaben

Die ESTV hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie handelt Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus und vollzieht sie.

b. Sie betreut die internationalen Steuerangelegenheiten.

c. Sie führt eine Dokumentation über die in- und ausländischen Steuerordnungen und erstellt die schweizerische Steuerstatistik.

6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung

Art. 19

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verfolgt folgende Ziele: a. Sie beschafft dem Bund einen namhaften Teil der zur Finanzierung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen.

b. Sie verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei.

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).

Organisationsverordnung für das EFD 9

172.215.1

2

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EZV insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Sie überwacht den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze.

b. Sie erhebt Zölle, besondere Verbrauchssteuern und andere Abgaben.

c. Sie wahrt die Sicherheit im Grenzraum.

d. Sie wirkt mit beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse.


Art. 20

Zollkreise

1

Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise gegliedert, die der EZV unterstellt sind.

2

Die Festlegung der Zollkreise ist Sache des Departements.

a20 Grenzwachtkorps Das Departement regelt die Funktionen und Grade des Grenzwachtkorps.

7. Abschnitt: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation

Art. 21

21 Ziele Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt folgende Ziele: a. Es erbringt Informatik- und Telekommunikationsleistungen zur Unterstützung der Geschäftsprozesse in der Bundesverwaltung.

b. Es richtet sein Angebot auf die Bedürfnisse der Leistungsbezüger (Kunden) aus.

c. Es gewährleistet die erforderliche Sicherheit für Informatikmittel und Daten.

d. Es setzt die verfügbaren Mittel wirtschaftlich und wirksam ein.

e. Es schafft Kostentransparenz und erbringt seine Leistungen zu konkurrenzfähigen Konditionen.


Art. 22

22 Besondere Aufgaben

1

Das BIT hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Es plant, stellt bereit, betreibt und unterhält die zivile Daten- und Sprachkommunikation.

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. Febr. 2007, in Kraft seit 1. Mai 2007 (AS 2007 1409).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Bundesinformatikverordnung vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 der Bundesinformatikverordnung vom 26. Sept. 2003 (SR 172.010.58).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.215.1

b. Es plant, stellt bereit, betreibt und unterhält Querschnittsanwendungen.

c. Es erbringt umfassende Informatikdienstleistungen in Informatikkompetenzzentren (Beratung, Konzeption, Realisierung, Betrieb und Support), insbesondere in den Bereichen SAP und Internet.

d. Es organisiert Kurse im Rahmen der Informatikausbildung.

e. Es stellt die bundesweite technische Interoperabilität in der Bürokommunikation sicher.

f.

Es erbringt Querschnittsleistungen im Bereich der operativen Sicherheit.

g. Es betreibt Katastrophenvorsorge und stellt den Betrieb von Notrechenzentren hoher und mittlerer Verfügbarkeit für die Bundesverwaltung sicher.

h. Es vertritt den Bund und das Departement in Organisationen, die sich mit Fragen der Informatik-Leistungserbringung befassen.

2

Es ist der interne Leistungserbringer für das Departement und die Bundeskanzlei.

3

Es kann seine Leistungen auch Kantonen und bundesnahen Institutionen mit öffentlicher Zweckbestimmung anbieten.

4

Es arbeitet in seinem Aufgabenbereich mit den Informatikorganisationen der Kantone und anderer öffentlicher Verwaltungen zusammen.

5

Bei Nachweis höherer Wirtschaftlichkeit (besseres Preis-Leistungs-Verhältnis) oder bei der Bestimmung einer neuen Querschnittsleistung kann der Informatikrat des Bundes die betreffende Querschnittsleistung neu zuweisen.

8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik

Art. 23

Ziele und Funktionen

1

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt folgende Ziele: a. Es sorgt für die Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung.

b. Es deckt Bedürfnisse der Bundesverwaltung und der Armee im Bereich der Logistik.

c. Es gewährleistet insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten und Sortimentsartikeln.

d. Es versorgt die Öffentlichkeit mit amtlichen und aktuellen Publikationen der Bundesverwaltung.

2

Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Es erstellt eine Mehrjahresplanung für die wirtschaftliche und marktgerechte Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung und setzt sie um.

b. Es erstellt Qualitätsstandards für Prozesse und Produkte des Immobilienmanagements und der Logistik.

Organisationsverordnung für das EFD 11

172.215.1


Art. 24

Besondere Aufgaben

Die besonderen Aufgaben des BBL sind in der Verordnung vom 14. Dezember 199823 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes geregelt.

9. Abschnitt:24
a und 24b 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung

Art. 25

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt folgende Ziele: a. Sie setzt mit ihren Kontrollen über die Herstellung, Einfuhr und Verwendung gebrannter Wasser den Steueranspruch des Bundes auf Alkohol zu Konsumzwecken durch.

b. Sie sorgt im Bereich der gebrannten Wasser für wirtschaftsverträgliche und wettbewerbsfördernde Rahmenbedingungen.

2

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere folgende Funktionen wahr:

a. Sie berücksichtigt gesundheitspolitische Anliegen, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes.

b. Sie trennt die Märkte für Alkohol zu Konsum- und zu industriellen Zwecken.

c. Sie bietet der Wirtschaft qualitativ hochwertiges Ethanol zu günstigen Preisen und Bedingungen an.


Art. 26

Besondere Aufgaben

Die EAV hat folgende besondere Aufgaben: a. Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft in Fragen des Handels und der Werbung im Spirituosenbereich.

b. Sie stellt den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Grundlagen und Informationen für die Qualitätsförderung und -sicherung gebrannter Wasser zur Verfügung.

23 SR 172.010.21 24

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.215.1


Art. 27

Besondere Bestimmungen

Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter alcosuisse als eine ihr unterstellte Verwaltungseinheit.

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle

Art. 28

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie: a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung; b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege.

2

Mit der Prüfung des Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags sorgt die EFK für ein ordnungsmässiges, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.


Art. 29

Besondere Bestimmungen

Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zu Handen des Bundesrates abgeben.

3. Abschnitt:25 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Art. 30

1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht ist die Aufsichtsbehörde über den Finanzmarkt.

2

Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726.

4. Abschnitt:27 Pensionskasse des Bundes PUBLICA
a28 1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200629 die berufliche Vorsorge durch.

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Finanzmarktprüfverordnung vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.161).

26 SR

956.1

27

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2003 (AS 2003 2122).

28 Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 21. Mai 2008 über Veränderungen des Bundesrechts infolge des Primatwechsels bei PUBLICA, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2181).

Organisationsverordnung für das EFD 13

172.215.1

2

Sie erfüllt weitere ihr nach Artikel 3 Absatz 2 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 2006 vom Bundesrat übertragene Aufgaben.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31

Geschäftsordnung

Das Departement erlässt nach Artikel 29 RVOV eine Geschäftsordnung.


Art. 32

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 9. Mai 197930 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter;

b. die Verordnung vom 16. Februar 198331 über Änderungen von Erlassen im Zusammenhang mit der Neugliederung der Bundesverwaltung; c. die Delegationsverordnung vom 28. März 199032; d. der Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 195133 betreffend Aufhebung von Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften; e. der Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 197534 über die Organisation der Eidgenössischen Versicherungskasse im Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement; f.

der Bundesratsbeschluss vom 2. April 196935 über die Organisation der Eidgenössischen Steuerverwaltung; g. die Verordnung vom 8. November 194636 über die Organisation der Zollverwaltung;

h. die Verordnung vom 31. August 199437 über die Zollkreiseinteilung; i. die Verordnung vom 21. August 196238 über die Berechnung, die Ausführung und den Unterhalt der der Aufsicht des Bundes unterstellten Bauten (Baunormen-Verordnung).

29 SR

172.222.1

30

[AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1] 31

[AS 1983 1055 1714] 32

[AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2] 33

[AS 1951 968] 34

[AS 1975 2301] 35

[AS 1969 349] 36

[BS 1 412; AS 1957 499, 1996 2243 Ziff. I 41] 37

[AS 1994 1068] 38

[AS 1962 900, 1997 2779]

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 14

172.215.1


Art. 33

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 199839 Anhang


2. Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199040 Art. 14
Abs. 2
3. Verordnung vom 10. Juli 192641 zum Zollgesetz Art. 3 Abs. 2, 2bis und 2ter

Art. 34

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

39 SR 172.010.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

40

[AS 1990 996, 1993 820 Anhang Ziff. 4, 1995 3204, 1996 2243 I 42 3043, 1999 1167 Anhang Ziff. 5, 2000 198 Art. 32 Ziff. 1, 2003 537, 2004 4471 Art. 15. AS 2006 1295 Art. 76].

41

[BS 6 514; AS 1957 1002, 1960 261, 1961 1178, 1965 915, 1972 156, 1973 651, 1974 1949, 1993 1054, 1995 1818, 1997 1630 2779 Ziff. II 35, 1999 704 Ziff. II 15, 2001 267 Art. 33 Ziff. 3, 2002 326 328 Anhang 2 Ziff. 1. AS 2007 1411 Anhang 3 Ziff. 1]