01.07.2024 - *
01.01.2024 - 30.06.2024 / In Force
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
01.07.2020 - 31.12.2020
01.01.2020 - 30.06.2020
01.11.2018 - 31.12.2019
01.01.2018 - 31.10.2018
01.10.2016 - 31.12.2017
01.01.2016 - 30.09.2016
01.03.2015 - 31.12.2015
01.10.2014 - 28.02.2015
01.01.2012 - 30.09.2014
01.11.2011 - 31.12.2011
01.09.2011 - 31.10.2011
01.07.2010 - 31.08.2011
01.03.2010 - 30.06.2010
01.01.2009 - 28.02.2010
01.07.2008 - 31.12.2008
01.05.2007 - 30.06.2008
01.01.2007 - 30.04.2007
01.10.2003 - 31.12.2006
01.07.2003 - 30.09.2003
01.02.2001 - 30.06.2003
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1

Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Finanzdepartement
(OV-EFD)

vom 11. Dezember 2000 (Stand am 13. Februar 2001) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG)
sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet:

1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Tätigkeitsbereiche

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement) ist in folgenden Bereichen
tätig:

a.

Ressourcenpolitik:
1.

Finanzen und Steuern, 2.

Personal,

3.

Informatik und Telekommunikation, 4.

Bauten und Logistik; b.

Geld- und Währungspolitik; c.

Zoll;

d.

Mitwirkung bei der Durchführung von AHV und IV.

2 Dem Departement sind administrativ zugewiesen: a.

die Eidgenössische Alkoholverwaltung; b.

die Eidgenössische Finanzkontrolle; c.

die Eidgenössische Bankenkommission.


Art. 2

Ziele

1 Das Departement strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung
und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausAS 2001 267

1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

172.215.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.215.1

gerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit,
Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.

2 Das Departement sorgt dafür, dass der Bundeshaushalt auf Dauer im Gleichgewicht gehalten, das strukturelle Defizit beseitigt und die Verschuldungsquote auf ein
langfristig tragbares Niveau begrenzt wird. Es sorgt dafür, dass die Steuer-, Fiskalund Staatsquote zu den tiefsten in der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) gehören.

3 Im Einzelnen verfolgt das Departement folgende Ziele: a.

Bundeshaushalt: die Einnahmen und Ausgaben über einen Konjunkturzyklus ausgleichen und die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit
hin überprüfen;

b.

Steuern: die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltverträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit,
der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten; c.

Bundespersonal: eine fortschrittliche, dem Leistungs- und Entwicklungsgedanken sowie der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personalpolitik führen und eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen; d.

Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kontroll- und Sicherheitsaufgaben einen möglichst ungehinderten Personen- und
Warenverkehr über die Zollgrenze gewährleisten; e.

Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiskalischen und gesundheitspolitischen Massnahmen wirksam und kostengünstig
durchgesetzt werden können; f.

Querschnittsleistungen: die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal,
Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaftlich und qualitätsbewusst decken.

4 Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das Departement der europäischen und weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartement (EVD; Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit
anderen Departementen die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-,
Steuer- und Währungsfragen gegenüber dem Ausland.


Art. 3

Grundsätze der Departementstätigkeiten Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV) und
unter Wahrung des Prinzips der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit beachtet das
Departement bei der Verfolgung seiner Ziele folgende Grundsätze: a.

Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen
zusammen und trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.

Organisationsverordnung für das EFD 3

172.215.1

b.

Es fördert marktwirtschaftliche und administrativ einfache Lösungen.

c.

Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kundenorientiert.

d.

Es informiert und kommuniziert wahr, klar, umfassend und kontinuierlich.
Damit trägt es in der Öffentlichkeit zum besseren Verständnis der Finanzund Steuerpolitik, der Haushaltlage und der anderen Tätigkeitsbereiche des
Departements bei.


Art. 4

Besondere Aufgaben

Das Departement instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen
Justiz- und Polizeidepartementes, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen
(Art. 75 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dez. 19683).


Art. 5

Delegation von Zuständigkeiten Die im 2. und 3. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des Departements sind in
ihrem Zuständigkeitsbereich zur Einreichung von Verwaltungsgerichtsbeschwerden
befugt (Art. 103 Bst. b Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dez. 19434).


Art. 6

Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten 1 Die Ziele nach den Artikeln 7, 9, 12, 14, 17, 19, 21, 23, 25 und 28 dienen den
Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2 Im Bereich ihrer Aufgaben und im Rahmen der aussenpolitischen Ziele der
Schweiz vertreten die Verwaltungseinheiten in Zusammenarbeit mit dem EDA, dem
EVD (Aussenwirtschaft) und gegebenenfalls mit anderen Departementen und deren
Verwaltungseinheiten die Interessen der Schweiz gegenüber dem Ausland.

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Das Generalsekretariat

Art. 7

Ziele und Funktionen

Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und
nimmt folgende Hauptaufgaben wahr: a.

Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin
und die dem Departement zugeordneten Verwaltungseinheiten.

b.

Es ist verantwortlich für Strategie, Planung, Controlling und Koordination
auf Departementsstufe.

3 SR

172.021

4 SR

173.110

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.215.1

c.

Es nimmt durch den Delegierten oder die Delegierte für Kommunikation im
Departement die Führungsrolle in der Kommunikation, Informationsbeschaffung und Informationsplanung wahr.

d.

Es stellt Logistikdienste bereit und koordiniert die Ressourcenbedürfnisse
im Departement.

e.

Es besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und Rechtsberatung auf
Departementsstufe.


Art. 8

Informatik-Strategieorgan Bund 1 Die Aufgaben des Informatik-Strategieorgans Bund (ISB) sind in der Bundesinformatikverordnung vom 23. Februar 20005 (BinfV) und den zugehörigen Weisungen des Bundesrates geregelt.

2 Das ISB vertritt den Bund in Organisationen, die sich mit strategischen Fragen der
Informatik befassen.

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung

Art. 9

Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt folgende Ziele: a.

Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher und
ermöglicht damit eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung.

b.

Sie tritt für eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und
nimmt bei der Budgetierung, Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von
Bundesratsgeschäften der Bundeskanzlei und der Departemente mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss.

c.

Sie sorgt mit einem modernen Tresoreriemanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung
am Geld- und Kapitalmarkt.

d.

Sie berücksichtigt die Anforderungen der Wirtschaftspolitik und des bundesstaatlichen Finanzausgleichs.

e.

Sie wahrt die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz- und Währungsfragen gegenüber dem Ausland.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere folgende Funktionen
wahr:

a.

Sie bereitet Sanierungs- und Sparmassnahmen vor, wenn sich dies zur zeitgerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.

5

SR 172.010.58

Organisationsverordnung für das EFD 5

172.215.1

b.

Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für
die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik.

c.

Sie betreut die internationalen Finanz- und Währungsangelegenheiten.


Art. 10

Besondere Aufgaben

1 Die EFV hat folgende besondere Aufgaben: a.

Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.

b.

Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich6 und erstellt die Finanzstatistik.

c.

Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur Schweizerischen Nationalbank.

2 Der EFV unterstellt sind: a.

die Zentrale Ausgleichsstelle für die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b.

die Eidgenössische Ausgleichskasse; c.

die Schweizerische Ausgleichskasse; d.

die IV-Stelle für Versicherte im Ausland.

3 Die Organisation und die Aufgaben der Dienststellen nach Absatz 2 werden
besonders geregelt.


Art. 11

Besondere Bestimmungen 1 Die EFV organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen.

2 Zur Rechnungsführung nach Absatz 1 gehört auch das betriebliche Rechnungswesen, insbesondere jenes der mit Leistungsaufträgen geführten Verwaltungsbereiche
(Art. 38a Finanzhaushaltgesetz vom 6. Okt. 19897).

3. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 12

Ziele und Funktionen

1 Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt als Fachstelle für das Personalwesen folgende Ziele: a.

Es schafft die Voraussetzungen für eine vorausschauende Personalpolitik im
Bund.

b.

Es setzt sich dafür ein, dass der Bund fortschrittliche und soziale Anstellungsbedingungen bietet und auf dem Arbeitsmarkt konkurrenzfähig bleibt.

6

SR 613.1, 613.11, 613.12, 613.13, 613.14 7

SR 611.0

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.215.1

c.

Es wirkt darauf hin, dass der Bund dank entwicklungs- und lernfördernder
Personalführung über qualifiziertes Personal verfügt.

d.

Es sorgt durch Koordination und Beratung dafür, dass die Personalpolitik
kohärent und qualitätsbewusst umgesetzt wird und dass wirtschaftliche
Arbeitsweisen und Reformen zielorientiert gefördert werden.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere folgende Funktionen wahr: a.

Es bereitet die Personalgesetzgebung und die Personalpolitik des Bundes
vor.

b.

Es entwickelt Führungssysteme und -instrumente.

c.

Es koordiniert die Beziehungen zu den Sozialpartnern.


Art. 13

Besondere Aufgaben

Das EPA hat folgende besondere Aufgaben: a.

Es koordiniert die Arbeitgeberinteressen des Bundes.

b.

Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Mittel
bereit, budgetiert die Personalausgaben und ist für das personalpolitische
Controlling zuständig.

c.

Es trägt die Fachverantwortung für das informatikgestützte Personalinformations- und Bewirtschaftungssystem.

d.

Es unterstützt die Departemente und die Bundeskanzlei durch die Bereitstellung personalpolitischer Instrumente, bietet Ausbildung und Beratung
zur Personal-, Führungs- und Organisationspolitik an und sorgt für die
Information des Personals.

e.

Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und
Mann sowie die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften und deren Verständigung untereinander.

f.

Es führt eine Personal- und Sozialberatung.

4. Abschnitt: Eidgenössische Versicherungskasse

Art. 14

Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK) führt die Pensionskasse des Bundes (PKB). Die PKB versichert als registrierte Einrichtung der beruflichen Vorsorge
die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, der Schweizerischen Post
und der angeschlossenen Organisationen gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Alter, Invalidität und Tod.

2 Die EVK verfolgt überdies folgende Ziele: a.

Sie gewährleistet eine kundenfreundliche und leistungsfähige Personalvorsorge.

Organisationsverordnung für das EFD 7

172.215.1

b.

Sie schafft die Voraussetzungen für die Errichtung einer neuen Pensionskasse des Bundes in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und stellt den Übergang von der heutigen zur
neuen Pensionskasse sicher.


Art. 15

Besondere Aufgaben

Die EVK hat folgende besondere Aufgaben: a.

Sie arbeitet mit der Paritätischen Kassenkommission und den Personalverbänden zusammen.

b.

Sie führt eine Unterstützungskasse und eine Einlegerkasse.

c.

Sie vollzieht die Ruhegehaltsordnungen.

d.

Sie zahlt die Renten der Beruflichen Vorsorge für besondere Dienstverhältnisse der Post (BVBD) aus und zeichnet verantwortlich für die Abrechnung
mit dem Sicherheitsfonds BVG.


Art. 16

Besondere Bestimmungen Die EVK ist gegenüber der Kontrollstelle nach Artikel 63 Absatz 1 der PKB-Statuten vom 24. August 19948 umfassend rechenschaftspflichtig und verantwortlich für
die ordnungsgemässe Buchführung der PKB sowie für die Erstellung der Jahresrechnung. Sie sorgt dafür, dass das versicherungstechnische Gutachten durch den
unabhängigen Experten oder die unabhängige Expertin erstellt wird.

5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 17

Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) verfolgt folgende Ziele: a.

Sie beschafft dem Bund den Grossteil der zur Finanzierung seiner Aufgaben
notwendigen Einnahmen.

b.

Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und betreut in Zusammenarbeit mit den
Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund,
Kantonen und Gemeinden.

2 Die ESTV erarbeitet tragfähige Grundlagen für die Steuergesetzgebung. Sie trägt
dabei den Bedürfnissen der Wirtschafts- und Finanzpolitik Rechnung.

3 Sie bemüht sich um ein gutes Steuerklima.

8 SR

172.222.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.215.1


Art. 18

Besondere Aufgaben

Die ESTV hat folgende besondere Aufgaben: a.

Sie handelt Staatsverträge zur Vermeidung der Doppelbesteuerung aus und
vollzieht sie.

b.

Sie betreut die internationalen Steuerangelegenheiten.

c.

Sie führt eine Dokumentation über die in- und ausländischen Steuerordnungen und erstellt die schweizerische Steuerstatistik.

6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung

Art. 19

Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) verfolgt folgende Ziele: a.

Sie beschafft dem Bund einen namhaften Teil der zur Finanzierung seiner
Aufgaben erforderlichen Einnahmen.

b.

Sie verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt
damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung
bei.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EZV insbesondere folgende Funktionen
wahr:

a.

Sie überwacht den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze.

b.

Sie erhebt Zölle, besondere Verbrauchssteuern und andere Abgaben.

c.

Sie wahrt die Sicherheit im Grenzraum.

d.

Sie wirkt mit beim Vollzug nichtzollrechtlicher Erlasse.


Art. 20

Zollkreise

1 Das Gebiet der Schweiz ist in Zollkreise gegliedert, die der EZV unterstellt sind.

2 Die Festlegung der Zollkreise ist Sache des Departements.

7. Abschnitt: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation

Art. 21

Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt folgende
Ziele:

a.

Es richtet sein Angebot auf die Bedürfnisse der Leistungsbezüger (Kunden)
aus.

b.

Es gewährleistet die erforderliche Sicherheit für Informatikmittel und Daten.

c.

Es setzt die verfügbaren Mittel wirtschaftlich und wirksam ein.

Organisationsverordnung für das EFD 9

172.215.1

d.

Es schafft Kostentransparenz und erbringt Informatik-Leistungen zu konkurrenzfähigen Konditionen.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BIT insbesondere folgende Funktionen
wahr:

a.

Es berücksichtigt die Technologieentwicklung am Markt.

b.

Es pflegt die Kontakte mit den Kunden, dem ISB, anderen Leistungserbringern, Herstellern, Lieferanten und den Kantonen.

c.

Es vertritt den Bund und das Departement in Organisationen, die sich mit
Fragen der Informatik-Leistungserbringung befassen.


Art. 22

Besondere Aufgaben

1 Die Aufgaben des BIT sind in der BinfV9 und den dazugehörigen Weisungen des
Bundesrates geregelt.

2 Das BIT hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Es erbringt die überdepartementalen Querschnittsleistungen.

b.

Es ist der Leistungserbringer für das EFD und die Bundeskanzlei.

3 Zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 Buchstabe a betreibt das BIT InformatikKompetenzzentren, insbesondere im Bereich von SAP und Internet.

8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik

Art. 23

Ziele und Funktionen

1 Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt folgende Ziele: a.

Es sorgt für die Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung.

b.

Es deckt Bedürfnisse der Bundesverwaltung und der Armee im Bereich der
Logistik.

c.

Es gewährleistet insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten
und Sortimentsartikeln.

d.

Es versorgt die Öffentlichkeit mit amtlichen und aktuellen Publikationen der
Bundesverwaltung.

2 Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere folgende Funktionen wahr: a.

Es erstellt eine Mehrjahresplanung für die wirtschaftliche und marktgerechte
Unterbringung der zivilen Bundesverwaltung und setzt sie um.

b.

Es erstellt Qualitätsstandards für Prozesse und Produkte des Immobilienmanagements und der Logistik.

9 SR

172.010.58

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.215.1


Art. 24

Besondere Aufgaben

Die besonderen Aufgaben des BBL sind in der Verordnung vom 14. Dezember
199810 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes geregelt.

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung

Art. 25

Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt folgende Ziele: a.

Sie setzt mit ihren Kontrollen über die Herstellung, Einfuhr und Verwendung gebrannter Wasser den Steueranspruch des Bundes auf Alkohol zu
Konsumzwecken durch.

b.

Sie sorgt im Bereich der gebrannten Wasser für wirtschaftsverträgliche und
wettbewerbsfördernde Rahmenbedingungen.

2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere folgende Funktionen
wahr:

a.

Sie berücksichtigt gesundheitspolitische Anliegen, insbesondere im Bereich
des Jugendschutzes.

b.

Sie trennt die Märkte für Alkohol zu Konsum- und zu industriellen Zwecken.

c.

Sie bietet der Wirtschaft qualitativ hochwertiges Ethanol zu günstigen Preisen und Bedingungen an.


Art. 26

Besondere Aufgaben

Die EAV hat folgende besondere Aufgaben: a.

Sie fördert die Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft in
Fragen des Handels und der Werbung im Spirituosenbereich.

b.

Sie stellt den öffentlichen Verwaltungen und der Wirtschaft Grundlagen und
Informationen für die Qualitätsförderung und -sicherung gebrannter Wasser
zur Verfügung.


Art. 27

Besondere Bestimmungen Für den Handel mit hochgradigem Alkohol führt die EAV das Profitcenter alcosuisse als eine ihr unterstellte Verwaltungseinheit.

10

SR 172.010.21

Organisationsverordnung für das EFD 11

172.215.1

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle

Art. 28

Ziele und Funktionen

1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan
des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig
und unabhängig war. Durch ihre Prüfungen und Beratungen unterstützt sie: a.

den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Verwaltung; b.

das Parlament in seiner Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege.

2 Mit der Prüfung des Finanzhaushaltes auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags sorgt die EFK für ein ordnungsmässiges, rechtmässiges und wirtschaftliches
Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.


Art. 29

Besondere Bestimmungen Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen
zu Handen des Bundesrates abgeben.

3. Abschnitt: Eidgenössische Bankenkommission

Art. 30

Die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) beaufsichtigt nach Massgabe der
Spezialgesetze11 selbstständig die Banken, Börsen und Effektenhändler, die Offenlegung bedeutender Beteiligungen, die öffentlichen Kaufangebote, die Anlagefonds
und das Pfandbriefwesen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31

Geschäftsordnung

Das Departement erlässt nach Artikel 29 RVOV eine Geschäftsordnung.


Art. 32

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

die Verordnung vom 9. Mai 197912 über die Aufgaben der Departemente,
Gruppen und Ämter;

11

SR 211.423.4, 951.31, 952.0, 954.1 12

[AS 1979 684, 1983 1051, 1990 606 Art. 30 Ziff. 1 1535 1611, 1992 2 Art. 2 Bst. b 366 Art. 31 Abs. 2, 1994 1080, 1998 650, 1999 909 2179 Art. 17 Abs. 2, 2000 243 Anhang
Ziff. 3 291 Anhang Ziff. II 2 330 Art. 18 Abs. 2 1239 Art. 12 Ziff. 1 1837 Art. 19 Ziff. 1]

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.215.1

b.

die Verordnung vom 16. Februar 198313 über Änderungen von Erlassen im
Zusammenhang mit der Neugliederung der Bundesverwaltung; c.

die Delegationsverordnung vom 28. März 199014; d.

der Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 195115 betreffend Aufhebung von
Zuständigkeiten der Verwaltungsabteilungen zum Erlass allgemein verpflichtender Vorschriften; e.

der Bundesratsbeschluss vom 30. Oktober 197516 über die Organisation der
Eidgenössischen Versicherungskasse im Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement; f.

der Bundesratsbeschluss vom 2. April 196917 über die Organisation der Eidgenössischen Steuerverwaltung; g.

die Verordnung vom 8. November 194618 über die Organisation der Zollverwaltung; h.

die Verordnung vom 31. August 199419 über die Zollkreiseinteilung; i.

die Verordnung vom 21. August 196220 über die Berechnung, die Ausführung und den Unterhalt der der Aufsicht des Bundes unterstellten Bauten
(Baunormen-Verordnung).


Art. 33

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom
25. November 1998
21 Anhang

...


2. Finanzhaushaltverordnung vom 11. Juni 199022 Art. 14
Abs. 2
...

13

[AS 1983 1055 1714] 14

[AS 1990 606, 1996 2239, 1998 660, 1999 913 2179 Art. 17 Abs. 3, 2000 243 Anhang Ziff. 4 291 Anhang Ziff. II 3 1239 Art. 12 Ziff. 2 1837 Art. 19 Ziff. 2] 15

[AS 1951 968] 16

[AS 1975 2301] 17

[AS 1969 349] 18

[BS 1 412; AS 1957 499, 1996 2243 Ziff. I 41] 19

[AS 1994 1068] 20

[AS 1962 900, 1997 2779] 21 SR

172.010.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

22

SR 611.01. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Organisationsverordnung für das EFD 13

172.215.1


3. Verordnung vom 10. Juli 192623 zum Zollgesetz Art. 3
Abs. 2, 2
bis und 2ter

...


Art. 34

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.

23

SR 631.01

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 14

172.215.1