01.01.2024 - * / In Force
01.01.2022 - 31.12.2023
01.01.2021 - 31.12.2021
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01.07.2003 - 30.09.2003
01.02.2001 - 30.06.2003
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD) vom 17. Februar 2010 (Stand am 1. Januar 2012) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 43 Absatz 2 und 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Kapitel: Das Departement

Art. 1

Ziele 1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) strebt eine Finanzpolitik an, die auf die langfristige Erhaltung und Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standortes Schweiz ausgerichtet ist und sich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Wirksamkeit, Gerechtigkeit und Bürgernähe orientiert.

2

Es strebt Steuer-, Fiskal- und Staatsquoten an, die im Vergleich zu anderen Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu den tiefsten gehören. 3

Im Einzelnen verfolgt das EFD die folgenden Ziele: a. Bundeshaushalt: 1. die Einnahmen und Ausgaben nach den Regeln der Schuldenbremse über einen Konjunkturzyklus ausgleichen, 2. die Subventionen periodisch auf ihre Notwendigkeit hin überprüfen; b. Steuern:

1. die Steuerordnung gesellschafts-, wirtschafts- und umweltverträglich ausgestalten und dabei insbesondere auf die Grundsätze der Wettbewerbsfähigkeit, der Gerechtigkeit, der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit, der Einfachheit und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausrichten, 2. die steuerlichen Standortfaktoren unter Beachtung der internationalen Akzeptanz verbessern; AS 2010 635

1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

172.215.1

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.215.1

c. Finanzmarktpolitik: zur Wahrung des Ansehens und der Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz beitragen;

d. Zoll: bei der Erhebung von Abgaben und bei der Wahrnehmung der Kontroll- und Sicherheitsaufgaben einen möglichst effizienten Personen- und Warenverkehr gewährleisten;

e. Alkohol: die Überwachung des Alkoholmarktes so gestalten, dass die fiskalischen und die gesundheitspolitischen Ziele wirksam und kostengünstig umgesetzt werden können;

f. Verwaltungsführung: 1. die Ergebnisorientierung in der Verwaltungsführung stärken, 2. das Risikomanagement der Bundesverwaltung koordinieren, 3. die Steuerung der externen Träger von Verwaltungsaufgaben nach den Grundsätzen der Corporate Governance sicherstellen; g. Bundespersonal: 1. eine fortschrittliche, dem Leistungs- und Entwicklungsgedanken sowie der Gleichstellung von Frau und Mann verpflichtete Personalpolitik führen, 2. eine angemessene Personalvorsorge sicherstellen; h. Querschnittsleistungen: die ausgewiesenen Ressourcenbedürfnisse der Bundesverwaltung in den Bereichen Finanz- und Rechnungswesen, Personal, Informatik und Telekommunikation sowie Bauten und Logistik wirtschaftlich, nachhaltig und qualitätsbewusst decken;

i.

Supportleistungen: die wirtschaftliche Erbringung repetitiver und standardisierter Tätigkeiten durch Dienstleistungszentren sicherstellen.

4

Bei der Verfolgung dieser Ziele trägt das EFD der europäischen und der weltweiten Entwicklung Rechnung. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD; Aussenwirtschaft), der Schweizerischen Nationalbank (SNB) und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.


Art. 2

Grundsätze der

Departementstätigkeiten Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen: a. Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zusammen.

b. Es trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.

c. Es fördert nachhaltige und administrativ einfache Lösungen.

Organisationsverordnung für das EFD 3

172.215.1

d. Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kundenorientiert.

e. Es verfolgt eine offene und klare Informations- und Kommunikationspolitik.


Art. 3

Besondere Zuständigkeit

1

Das EFD verfolgt und beurteilt Widerhandlungen gegen die Strafbestimmungen des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20073 (FINMAG) und der Finanzmarktgesetze gemäss Artikel 1 FINMAG (Art. 50 Abs. 1 FINMAG).

2

Es vollzieht in seinem Zuständigkeitsbereich das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19584.

3

Es instruiert Beschwerden gegen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, die sich nicht auf Bundespersonalrecht stützen (Art. 75 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dez. 19685).


Art. 4

Gemeinsame Bestimmungen für die Verwaltungseinheiten 1

Die im 2. Kapitel genannten Verwaltungseinheiten des EFD sind in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

2

Die Ziele nach den Artikeln 5, 7, 8, 10, 12, 14, 16, 19, 21 und 25 dienen den Verwaltungseinheiten des EFD als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.

2. Kapitel: Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Generalsekretariat

Art. 5

…6

Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr: a. Es unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin als Mitglied des Bundesrates und bei der Leitung des Departements.

b. Es plant, koordiniert, kontrolliert und initiiert die Departementsgeschäfte.

c. Es ist verantwortlich für die Informationsbeschaffung, die Informationsplanung und die Kommunikation auf Departementsstufe.

d.7 Es stellt Logistikdienste bereit und steuert die Ressourcenbedürfnisse des Departements in Abstimmung mit den Ämtern.

3 SR

956.1

4 SR

170.32

5 SR

172.021

6

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6093).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.215.1

dbis.8 Es begleitet die Rechtsetzung auf Departementsstufe und erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der nationalen Finanzmarktregulierung.

e. Es ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3, die Beurteilung von Personalbeschwerden im EFD (Art. 35 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20009) sowie die allgemeine Rechtsberatung auf Departementsstufe.

f. Es erbringt zugunsten der Verwaltungseinheiten des EFD Unterstützungsleistungen im Bereich Übersetzung.

g.10 Es erbringt administrative Leistungen zugunsten des Staatssekretariats für internationale Finanzfragen (SIF) und des Informatiksteuerungsorgans des Bundes (ISB).


Art. 6


11

2. Abschnitt: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen

Art. 7

Ziele und Funktionen

1

Das SIF verfolgt die folgenden Ziele: a. Es wahrt in Zusammenarbeit insbesondere mit dem EDA, dem EVD (Aussenwirtschaft), der SNB und der FINMA die Interessen der Schweiz in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten gegenüber dem Ausland.

b.12 Es fördert die internationale Wettbewerbsfähigkeit und die Integrität des Finanzplatzes Schweiz sowie den Zutritt zu ausländischen Finanzmärkten und die Stabilität des schweizerischen Finanzsektors und trägt, unter Beachtung der internationalen Akzeptanz, zur Verbesserung der steuerlichen Standortfaktoren bei.

2

Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das SIF die folgenden Funktionen wahr: a. Es unterstützt das EFD und den Bundesrat bei der Koordination und der strategischen Führung in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten sowie in internationalen Zollangelegenheiten, soweit nicht

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

9 SR

172.220.1

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6093).

11 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

Organisationsverordnung für das EFD 5

172.215.1

aussenwirtschaftspolitische Fragen im Zuständigkeitsbereich des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) betroffen sind.

b.13 Es erarbeitet die Grundlagen der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten, der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanzmarktregulierung.

c.14 Es erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich der internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten und der Amtshilfe in Steuersachen.

d. Es betreut die internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten federführend und führt die entsprechenden internationalen Verhandlungen.

e. Es erarbeitet in internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten die Vorgaben für die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV).

f. Es vertritt die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit internationalen Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten befassen.

g.15 Es pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB im Bereich der internationalen Währungszusammenarbeit und der Finanzmarktstabilität sowie zur FINMA im Bereich der Finanzmarktpolitik und der internationalen Finanzmarktregulierung.

h.16 Es pflegt in seinem Zuständigkeitsbereich den Kontakt zu den Branchenverbänden und den ausländischen Behörden.

i.17 Es informiert über internationale Finanz-, Steuer- und Währungsangelegenheiten.

3. Abschnitt: Eidgenössische Finanzverwaltung

Art. 8

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele: a. Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher.

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.215.1

b. Sie entwirft die Rechnung sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wirtschaftspolitik den Voranschlag und den Finanzplan zuhanden des Bundesrates.

c. Sie tritt für eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budgetierung, der Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften der Departemente und der Bundeskanzlei mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss.

d. Sie wirkt hin auf eine ergebnisorientierte Verwaltungsführung und ein systematisches Controlling sowohl in der gesamten Bundesverwaltung als auch gegenüber externen Trägern von Verwaltungsaufgaben.

e. Sie sorgt mit einem zeitgemässen Tresorerie- und Liquiditätsmanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geld- und Kapitalmarkt.

2

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

a. Sie entwirft Sanierungs- und Sparmassnahmen, wenn sich dies zur zeitgerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.

b. Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik.

c. Sie vertritt nach Anhörung des SIF und des SECO die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Finanz- und Geldpolitik, der Finanzstatistik, der Tresorerieführung, des Rechnungswesens und der Public Corporate Governance befassen.

d. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des: 1. Finanzhaushaltrechts; 2.18 Währungs- und Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarktstabilität betroffen ist.

e. Sie vertritt den Bund bei der Eintreibung bestrittener und der Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche.

f.

Sie koordiniert das Risiko- und Versicherungsmanagement des Bundes.

g. Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB, soweit nicht das SIF zuständig ist.


Art. 9

Besondere Bestimmungen

1

Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie besorgt die Geldbeschaffung und -anlage des Bundes.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

Organisationsverordnung für das EFD 7

172.215.1

b. Sie erarbeitet und vollzieht die Erlasse über den bundesstaatlichen Finanzausgleich.

c. Sie erstellt die Finanzstatistik der öffentlichen Verwaltungen.

d. Sie führt das «Dienstleistungszentrum Finanzen» des EFD.

2

Sie organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen. 3

Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:19 a. die Zentrale Ausgleichsstelle; b. die Eidgenössische Ausgleichskasse mit der Familienausgleichskasse; c. die Schweizerische Ausgleichskasse; d. die IV-Stelle für Versicherte im Ausland; e. die Eidgenössische Münzstätte (Swissmint).

4

Die Einheiten nach Absatz 3 werden mittels Leistungsauftrag und Globalbudget (FLAG) geführt.20

4. Abschnitt: Eidgenössisches Personalamt

Art. 10

Ziele und Funktionen

1

Das Eidgenössische Personalamt (EPA) verfolgt die folgenden Ziele: a. Es schafft die Voraussetzungen für eine vorausschauende Personal- und Vorsorgepolitik im Bund.

b. Es stellt eine sparsame und wirtschaftliche Verwendung der finanziellen und personellen Ressourcen sicher.

c.21 Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Gleichstellung von Frau und Mann.

d.22 Es fördert innerhalb der Bundesverwaltung die Mehrsprachigkeit, die angemessene Vertretung der Sprachgemeinschaften und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und nimmt die Aufgabe der Delegierten oder des Delegierten für Mehrsprachigkeit der Bundesverwaltung wahr.

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

21 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.215.1

e.23 Es stellt eine bedarfsgerechte und praxisnahe Aus- und Weiterbildung des Personals sicher; ausgenommen ist die Fachausbildung.

2

Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das EPA insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

a. Es erarbeitet die Personal- und Vorsorgepolitik des Bundes, entwickelt sie laufend weiter und setzt sie durch.

b. Es entwickelt die Grundlagen und Instrumente zur Steuerung und Umsetzung der Personal- und Vorsorgepolitik in allen Personalprozessen in der gesamten Bundesverwaltung.

c. Es stellt Instrumente zur Steuerung der personellen und finanziellen Mittel bereit, budgetiert die Personalausgaben und ist für das personalpolitische Controlling zuständig.

d. Es stellt ein Aus- und Weiterbildungsangebot für sämtliche Personalkategorien in der gesamten Bundesverwaltung zur Verfügung.

e. Es trägt die Verantwortung für ein informatikgestütztes Personalinformations- und -bewirtschaftungssystem in der gesamten Bundesverwaltung.

f. Es informiert die Angestellten der Bundesverwaltung in Personalangelegenheiten.

g. Es koordiniert und beurteilt die personal- und die vorsorgerechtlichen Bestimmungen verselbstständigter Verwaltungseinheiten.


Art. 11

Besondere Bestimmungen

1

Das EPA hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Es führt eine Personal- und Sozialberatung.

b. Es führt das «Dienstleistungszentrum Personal» des EFD.

c. Es führt das Ausbildungszentrum der Bundesverwaltung.

2

Dem EPA sind administrativ zugeordnet: a. das Sekretariat des paritätischen Organs des Vorsorgewerkes Bund; b. die Vertrauensstelle für das Bundespersonal.

5. Abschnitt: Eidgenössische Steuerverwaltung

Art. 12

Ziele und Funktionen

1

Die ESTV verfolgt die folgenden Ziele: a. Sie beschafft dem Bund den Grossteil der zur Finanzierung seiner Aufgaben notwendigen Einnahmen.

23 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der Sprachenverordnung vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2653).

Organisationsverordnung für das EFD 9

172.215.1

b. Sie sorgt für die rechtsgleiche und effiziente Erhebung der in ihre Zuständigkeit fallenden Bundessteuern und Bundesabgaben.

2

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die ESTV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

a. Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des Steuerrechts. Dabei trägt sie den Bedürfnissen der Wirtschafts- und der Finanzpolitik Rechnung.

b. Sie setzt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die formelle Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden um.

c.24 Sie informiert über nationale Steuerfragen und in Absprache mit dem SIF über Fragen der Umsetzung des internationalen Steuerrechts.

d. Sie leistet ihren Beitrag für ein gutes Steuerklima und für die Fortentwicklung des Steuerwesens.


Art. 13

25 Besondere Aufgaben

Die ESTV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie unterstützt das SIF bei der Aushandlung völkerrechtlicher Verträge in Steuerangelegenheiten und vollzieht diese Verträge. Die dazu notwendigen Kontakte koordiniert sie mit dem SIF.

b. Sie vertritt in Absprache mit dem SIF und unter Einhaltung von dessen Vorgaben die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit der Umsetzung des Steuerrechts befassen.

c. Sie erhebt staatsvertraglich vereinbarte Quellensteuern für andere Staaten.

d. Sie erstellt die schweizerische Steuerstatistik und führt eine Dokumentation über die inländischen und, in Zusammenarbeit mit dem SIF, über die ausländischen Steuerordnungen.

6. Abschnitt: Eidgenössische Zollverwaltung

Art. 14

Ziele und Funktionen

1

Die EZV verfolgt die folgenden Ziele: a. Sie beschafft dem Bund einen namhaften Teil der zur Finanzierung seiner Aufgaben erforderlichen Einnahmen.

b. Sie bewirtschaftet den Warenverkehr an der Grenze mit einfachen und kostengünstigen Verfahren und beachtet dabei von der Schweiz anerkannte internationale Standards zu den Warenflüssen.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 10

172.215.1

c. Sie verhütet und bekämpft illegale Handlungen im Grenzraum und trägt damit zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung bei.

2

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EZV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

a. Sie überwacht und kontrolliert den Personen- und Warenverkehr über die Zollgrenze.

b. Sie wahrt die Sicherheit im Grenzraum.

c. Sie erhebt Zollabgaben und Abgaben nach nicht zollrechtlichen Bundesgesetzen, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.

d. Sie wirkt mit beim Vollzug nicht zollrechtlicher Erlasse des Bundes, soweit die betreffenden Erlasse dies vorsehen.

e. Sie arbeitet mit der Wirtschaft zusammen, insbesondere zur Vereinfachung und Beschleunigung der Zollveranlagungsverfahren.

f. Sie arbeitet mit ausländischen Zollverwaltungen zusammen, insbesondere hinsichtlich der Koordination der Zollveranlagungsverfahren.


Art. 15

Besondere Aufgaben

Die EZV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie handelt in Absprache mit dem SIF und unter Einhaltung von dessen Vorgaben völkerrechtliche Verträge in Angelegenheiten zolltechnischer Art aus und vollzieht sie, soweit nicht aussenwirtschaftspolitische Fragen im Zuständigkeitsbereich des SECO betroffen sind.

b. Sie vertritt in Absprache mit dem SIF und dem SECO und unter Einhaltung von deren Vorgaben die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit zolltechnischen Fragen befassen.

7. Abschnitt: Bundesamt für Informatik und Telekommunikation

Art. 16

Ziele Das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) verfolgt als interner Leistungserbringer im Bereich Informatik und Telekommunikation die folgenden Ziele: a. Es erbringt Informatik- und Telekommunikationsleistungen zur Unterstützung der Geschäftsprozesse der Leistungsbezüger und gewährleistet die erforderliche Sicherheit für Informatikmittel und Daten. Dabei hält es die Vorgaben des Informatikrates des Bundes (IRB) ein.

b. Es richtet sein Angebot auf die Bedürfnisse der Leistungsbezüger aus.

c. Es setzt die verfügbaren Mittel wirtschaftlich und wirksam ein.

Organisationsverordnung für das EFD 11

172.215.1


Art. 17

Aufgaben Das BIT hat die folgenden Aufgaben: a. Es entwickelt und betreibt Systeme und Anwendungen für kundenspezifische Geschäftsprozesse.

b. Es entwickelt und betreibt Systeme und Anwendungen für E-GovernmentProzesse, insbesondere auch für die Veröffentlichung von Informationen im Internet.

c. Es betreibt Systeme und Anwendungen sowie entsprechende Kompetenzzentren.

d. Es stellt den Betrieb von Rechenzentren für die Katastrophenvorsorge sicher.

e. Es stellt die Büroautomation seiner Kunden bereit, betreibt sie und unterstützt die Anwenderinnen und Anwender in der Benützung.

f. Es stellt die Interoperabilität der Büroautomation in der gesamten Bundesverwaltung sicher.

g. Es stellt die Kommunikationsdienstleistungen für die Daten- und die Sprachkommunikation der Bundesverwaltung sowie deren Anbindung ans Internet sicher.

h. Es bietet generelle und kundenspezifische Ausbildungen im Bereich Informatik an.

i.

Es arbeitet mit Organisationen zusammen, die sich mit der Erbringung von Informatikleistungen befassen, und vertritt den Bund in solchen Organisationen.


Art. 18

Besondere Bestimmungen

1

Das BIT wird mittels FLAG geführt.

2

Es verrechnet seinen Kunden die Leistungen und sorgt gegenüber dem EFD für Kostentransparenz.

3

Es erbringt Querschnittsleistungen nach den Vorgaben des IRB.

4

Es kann seine Leistungen auch anderen Bundesstellen und gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.

8. Abschnitt: Bundesamt für Bauten und Logistik

Art. 19

Ziele und Funktionen

1

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) verfolgt die folgenden Ziele:

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 12

172.215.1

a. Es sorgt nach Massgabe von Artikel 6 der Verordnung vom 5. Dezember 200826 über das Immobilienmanagement und die Logistik des Bundes (VILB) für die Unterbringung insbesondere: 1. der Bundesverwaltung;

2. der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste; 3. der eidgenössischen Gerichte; 4. der Vertretungen der Schweiz im Ausland.

b. Es deckt als ausschliesslicher Leistungserbringer in allen Phasen des Logistikprozesses die Bedürfnisse: 1. der zentralen Bundesverwaltung; 2. der

Behördenkommissionen; 3. administrativ der Bundesverwaltung zugewiesener Einheiten.

2

Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das BBL insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

a. Es sorgt für ein vollumfängliches Immobilienmanagement.

b. Es gewährleistet im Bereich Logistik als zentrale Beschaffungsstelle im zivilen Bereich insbesondere die Grundversorgung mit Standardprodukten sowie Sortimentsartikeln.

c. Es vertreibt als zentrale Stelle Bundespublikationen und Drucksachen zuhanden der Öffentlichkeit sowie der Bundesverwaltung.

d. Es ist zuständig für die Aufbereitung und Ausgabe von Bundesdaten.


Art. 20

Besondere Bestimmungen

1

Das BBL hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Es leitet die Koordinationskonferenz der Bau- und Liegenschaftsorgane der öffentlichen Bauherren (KBOB) und führt deren Sekretariat.

b. Es leitet die Beschaffungskommission des Bundes (BKB) und führt deren Sekretariat.

c.27 Es leitet das Kompetenzzentrum Beschaffungswesen Bund (KBB).

d. Es ist die Vollzugsbehörde des Bundes gemäss der Bauprodukteverordnung vom 27. November 200028 und führt das Sekretariat der Kommission für Bauprodukte.

2

Es kann seine Leistungen gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen.

26 SR

172.010.21

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787).

28 SR

933.01

Organisationsverordnung für das EFD 13

172.215.1

9. Abschnitt:29 Informatiksteuerungsorgan des Bundes
a 1 Das Informatiksteuerungsorgan des Bundes (ISB) ist eine Verwaltungseinheit nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 RVOV.

2

Es wird von dem oder der Delegierten für die Informatiksteuerung geleitet.

3

Es verfolgt die folgenden Ziele: a. Es schafft die Voraussetzungen für einen effektiven, zweckmässigen, wirtschaftlichen, benutzerorientierten und sicheren Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik in der Bundesverwaltung.

b. Es fördert mit der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnik in der Regierung und öffentlichen Verwaltung der ganzen Schweiz eine effiziente, bürger- und wirtschaftsnahe Verwaltung.

c. Es unterstützt den sicheren Betrieb kritischer Informationsinfrastrukturen in der Schweiz.

4

Zur Verfolgung seiner Ziele nimmt das ISB insbesondere die in der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201130 aufgeführten Aufgaben und Funktionen wahr.

3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung 1. Abschnitt: Eidgenössische Alkoholverwaltung

Art. 21

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV) verfolgt im Bereich der gebrannten Wasser die folgenden Ziele: a. Sie beschafft dem Bund einen Teil der zur Finanzierung seiner Aufgaben notwendigen Einnahmen.

b. Sie stellt die inländische Versorgung mit hochprozentigem Alkohol zu Trink- und Genuss- sowie zu industriellen Zwecken sicher.

c. Sie leistet einen Beitrag zur Förderung der Gesundheit, insbesondere im Bereich des Jugendschutzes.

2

Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EAV insbesondere die folgenden Funktionen wahr:

a. Sie erteilt Konzessionen an inländische Herstellerinnen und Hersteller.

b. Sie erhebt die Verbrauchssteuer auf gebrannten Wassern zu Trinkzwecken.

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 3787). Fassung gemäss Anhang Ziff.3 der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012

(AS 2011 6093).

30 SR

172.010.58

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 14

172.215.1

c. Sie vollzieht handelsbezogene Vorschriften der Alkoholgesetzgebung.

d. Sie beschafft, lagert und verkauft hochprozentigen Alkohol.

e. …31


Art. 22

Besondere Bestimmungen

1

Die EAV hat die folgenden besonderen Aufgaben: a. Sie fördert beim Vollzug der Alkoholgesetzgebung den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen Bundesämtern, den Kantonen, der Wirtschaft und den Organisationen der Prävention.

b. Sie richtet den Alkoholzehntel zum Zwecke der Prävention an die Kantone aus.

2

Sie führt für den Handel mit hochprozentigem Alkohol das Profitcenter «Alcosuisse».

2. Abschnitt: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

Art. 23

1 Die FINMA ist die Aufsichtsbehörde des Bundes über den Finanzmarkt.

2

Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem FINMAG32.

3. Abschnitt: Pensionskasse des Bundes PUBLICA

Art. 24

1 Die Pensionskasse des Bundes PUBLICA führt für die Arbeitgeber nach Artikel 4 des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200633 die berufliche Vorsorge durch.

2

Ihre Stellung, ihre Aufgaben, ihre Zuständigkeiten sowie ihre Organisation richten sich nach dem PUBLICA-Gesetz.

31 Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 31. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4325).

32 SR

956.1

33 SR

172.222.1

Organisationsverordnung für das EFD 15

172.215.1

4. Abschnitt: Eidgenössische Finanzkontrolle

Art. 25

Ziele und Funktionen

1

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig wahr.

2

Sie unterstützt durch ihre Prüfungen und Beratungen: a. den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung; b. das Parlament in seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege.

3

Sie sorgt mit der Prüfung des Finanzhaushalts auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags für ein ordnungsgemässes, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.


Art. 26

Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates Die EFK kann im Rahmen des Mitberichtsverfahrens selbstständig Stellungnahmen zuhanden des Bundesrates abgeben.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 27

Geschäftsordnung Das EFD erlässt nach Artikel 29 RVOV eine Geschäftsordnung.


Art. 28

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Organisationsverordnung vom 11. Dezember 200034 für das Eidgenössische Finanzdepartement wird aufgehoben.


Art. 29

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 30

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. März 2010 in Kraft.

34 [AS

2001 267, 2003 1801 Art. 19 2122 3687 Anhang Ziff. II 1, 2007 1409, 2008 2181 Ziff. II 1 5363 Anhang Ziff. 2]

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 16

172.215.1

Anhang

(Art. 29)

Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …35 35 Die Änd. können unter AS 2010 635 konsultiert werden.