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1

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK) vom 29. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2010) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 47 Absatz 2 des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 (RVOG) sowie in Ausführung von Artikel 28 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19982 (RVOV), verordnet: 1. Abschnitt: Ziele, Kernfunktionen und Handlungsgrundsätze

Art. 1

Ziele und Kernfunktionen 1

Die Bundeskanzlei ist die Stabsstelle der Regierung und hat die Funktion eines Scharniers zwischen Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit.

2

Sie wirkt bei Bundesrat und Departementen auf eine kohärente und langfristig orientierte Entscheidpraxis der Regierung und auf die Wahrung des Kollegialprinzipes hin.

3

Sie nimmt die Funktionen nach den Artikeln 30 und 32-34 RVOG wahr, namentlich die folgenden Kernfunktionen:

a. Sie unterstützt den Bundesrat und den Bundespräsidenten oder die Bundespräsidentin in ihrer Regierungsfunktion und sorgt für optimale Verfahren zur Vorbereitung der Entscheide.

b. Sie bereitet in Zusammenarbeit mit den Departementen die Unterlagen vor, mit denen eine vorausschauende und kohärente Regierungspolitik ermöglicht wird, und überprüft deren Realisierung.

c. Sie stellt eine langfristige und koordinierte Informations- und Kommunikationspolitik auf Regierungsstufe sicher und sorgt für eine möglichst rasche Information über die Beschlüsse des Bundesrates.

AS 2008 5153 1 SR

172.010

2 SR

172.010.1

172.210.10

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 2

172.210.10

4

Sie erfüllt zudem die Vollzugsaufgaben, die ihr von der Gesetzgebung übertragen werden; namentlich:

a. sorgt sie dafür, dass die Volksrechte im Rahmen von Bundesverfassung3 und Gesetzgebung über die politischen Rechte wahrgenommen werden können und dass alle eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen korrekt durchgeführt werden; b. veröffentlicht sie die Rechtstexte und die übrigen nach der Publikationsgesetzgebung zu veröffentlichenden Texte so schnell wie möglich und in der gebotenen Qualität;

c. erbringt sie die Übersetzungs- und Terminologie- sowie die Koordinationsdienstleistungen nach der Verordnung vom 19. Juni 19954 über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung und vollzieht die ihr von der Sprachengesetzgebung übertragenen Aufgaben.


Art. 2

Handlungsgrundsätze Neben den allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungsführung (Art. 11 und 12 RVOV) beachtet die Bundeskanzlei bei ihrer Tätigkeit insbesondere folgende Handlungsgrundsätze: a. Sie erbringt ihre Leistungen bedürfnis-, adressaten- und termingerecht.

b. Sie achtet auf administrativ einfache Lösungen sowie straffe und transparente Verfahren.

c. Sie ist für Regierung, Verwaltung, Bundesversammlung und Öffentlichkeit ein verlässlicher Partner und tritt kohärent auf.

d. Sie fördert das E-Government.

2. Abschnitt: Besondere Zuständigkeiten

Art. 3

Sprachdienstleistungen 1 Die Bundeskanzlei setzt sich für die Mehrsprachigkeit in der Bundesverwaltung ein und achtet auf die Gleichbehandlung der Amtssprachen.

2

Sie sorgt für die Qualität der zur Veröffentlichung bestimmten Texte und weiterer wichtiger Texte in den Amtssprachen.

3 SR

101

4 SR

172.081

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 3

172.210.10


Art. 4

Rechtsetzungsbegleitung und betreute Rechtsbereiche 1

Die Bundeskanzlei achtet auf die Qualität der Rechtsetzung des Bundes. Insbesondere:

a. stellt sie Grundsätze der formalen Gestaltung der Erlasse auf und sorgt dafür, dass diese eingehalten werden; b. sorgt sie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz dafür, dass die Erlasse des Bundes in allen Amtssprachen inhaltlich und formal übereinstimmen, sach- und adressatengerecht, kohärent und für die Bürgerinnen und Bürger verständlich sind.

2

Sie bereitet in den folgenden Rechtsbereichen die Erlasse auf Gesetzes- und Verordnungsstufe vor und vollzieht sie:

a. Verwaltungsorganisationsrecht; b. Vernehmlassungsrecht; c. Publikationsrecht; d. politische Rechte.

3

Sie ist innerhalb der Bundesverwaltung für Fragen des Parlamentsrechts zuständig.

Insbesondere bereitet sie in diesem Bereich die Stellungnahmen des Bundesrates vor.


Art. 5

Veröffentlichung von Verzeichnissen und Personendaten 1

Die Bundeskanzlei veröffentlicht den Eidgenössischen Staatskalender. Dieser enthält:

a. die Namen der Mitglieder der Bundesversammlung; b. die Namen der Mitglieder der eidgenössischen Gerichte; c. die Namen der Mitglieder des Bundesrates und den Namen des Bundeskanzlers oder der Bundeskanzlerin;

d. für die wichtigsten Funktionen in Bundesverwaltung, Parlamentsdiensten und weiteren wichtigen Organisationen des öffentlichen Rechts, die Verwaltungsaufgaben des Bundes erfüllen, die entsprechenden Namen, Funktionen, Adressen, Telefon- und Fax-Nummern sowie E-Mail-Adressen.

2

Mit der elektronischen Veröffentlichung des Staatskalenders gewährt sie einen Online-Zugang auf die Daten weiterer Personen, soweit dies aufgrund von deren Funktion zweckmässig und notwendig ist.

3

Sie kann Organigramme und weitere Verzeichnisse veröffentlichen oder die Veröffentlichung andern Verwaltungseinheiten übertragen.

4

Sie kann verwaltungsintern Personendaten online zugänglich machen, wie: a. Name und Vorname; b. Funktion; c. Titel und Anrede;

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 4

172.210.10

d. verwendete

Amtssprache;

e. Telefon- und Faxnummer; f.

Post- und E-Mail-Adresse; g. verwendete Kommunikationsprotokolle und Teile von Verschlüsselungsinformationen.

5

Sie gewährt verwaltungsextern einen Online-Zugang auf die Personendaten derjenigen Angestellten der Bundesverwaltung, die als Ansprechpersonen gegenüber Dritten gelten, in dem Umfang, in dem diese Funktion es erfordert.

6

Sie kann auf Anregung der betroffenen Person weitere mit deren Funktion unmittelbar zusammenhängende Personendaten online zugänglich machen. Die betroffene Person ist auf die Risiken dieser Zugänglichkeit aufmerksam zu machen. Sie kann ihr Einverständnis zur erweiterten Veröffentlichung ihrer Daten jederzeit widerrufen.


Art. 6

Veröffentlichung der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden und von externen Studien, Evaluationen und Berichten5 1

Die Bundeskanzlei veröffentlicht in Zusammenarbeit mit den betroffenen Stellen Texte über das Bundesrecht, die für die Verwaltungspraxis von grundsätzlicher Bedeutung und für die Öffentlichkeit von Interesse sind und die namentlich vom Bundesrat, von den Departementen oder der Bundeskanzlei oder von einer anderen Einheit der Bundesverwaltung ausgehen (Verwaltungspraxis der Bundesbehörden, VPB). Sie veröffentlicht die VPB periodisch in elektronischer Form.

2

Sie bietet an zentraler Stelle eine Plattform an, auf der bundesverwaltungsextern erstellte Studien, Evaluationen und Berichte veröffentlicht werden können. Die Veröffentlichung erfolgt zusammen mit Angaben insbesondere über die auftraggebende Stelle, die Auftragnehmerin oder den Auftragnehmer, die Kosten und das belastete Budget. Sie erfolgt dezentral durch die Departemente und Bundesämter.6
a7 Elektronisches Behördenportal

Die Bundeskanzlei kann der Öffentlichkeit auf elektronischem Weg das Informationsangebot und die Dienstleistungen von Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sowie von weiteren Organisationen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, erschliessen. Die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen und die finanzielle Beteiligung der Kantone werden mit öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen geregelt.

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).

6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6177).

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 5

172.210.10


Art. 7

Weitere Zuständigkeiten im Informations- und Kommunikationsbereich 1

Die Bundeskanzlei unterstützt die Departemente und die Bundesämter auf deren Wunsch bei der Wahrnehmung ihrer Kommunikationsaufgaben. 2 Sie ist für die Pflege des einheitlichen Erscheinungsbildes der Bundesverwaltung zuständig.

3

Sie betreibt das Medienzentrum Bundeshaus.

4

Sie betreibt zusammen mit den Parlamentsdiensten das Politforum Käfigturm.

5

Sie vertritt die Interessen der Departemente bei der Parlamentsbibliothek.


Art. 8

Legalisationen Die Bundeskanzlei ist im Bereich der Legalisation zuständig für: a. die Beglaubigung der letzten auf einem Schriftstück stehenden Unterschrift von Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung, einschliesslich der schweizerischen Botschaften und Konsulate, der ausländischen diplomatischen Missionen und Konsulate in der Schweiz sowie der kantonalen Staatskanzleien und der Organisationen, die öffentliche Aufgaben im Interesse des ganzen Landes wahrnehmen; b. die Ausstellung der Apostille nach Artikel 2 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 19618 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung und nach dem Bundesbeschlusses vom 27. April 19729 betreffend die Genehmigung des genannten Übereinkommens.


Art. 9

Besondere und ausserordentliche Lagen 1

Die Bundeskanzlei sorgt für die Krisenmanagementausbildung der Bundesverwaltung.

2

Sie organisiert die Alarmierung der Mitglieder des Bundesrates sowie der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers im Ereignisfall.

3

Sie sorgt zusammen mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport für die Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der geschützten Anlagen des Bundes.

8 SR

0.172.030.4

9 AS

1973 347

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 6

172.210.10

3. Abschnitt: Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung

Art. 10

1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) ist der Bundeskanzlei administrativ zugeordnet.

2

Organisation und Aufgaben des EDÖB richten sich nach der Datenschutzgesetzgebung.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 11

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Organisationsverordnung vom 5. Mai 199910 für die Bundeskanzlei wird aufgehoben.


Art. 12

Änderung bisherigen Rechts Die Änderung bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.


Art. 13

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

10 [AS

1999 1757, 2002 2827 Ziff. III, 2004 4521, 2007 349 4477 Ziff. IV 7]

Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei 7

172.210.10

Anhang

(Art. 12)


Änderung bisherigen Rechts Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: 1. Publikationsverordnung vom 17. November 200411 Art. 16a

Art. 29 Abs. 32. Verordnung vom 10. September 196912 über die Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren Art. 183. Verordnung vom 19. Juni 199513 über das Übersetzungswesen in der allgemeinen Bundesverwaltung Gliederungstitel vor Art. 12a


Art. 12a

Gliederungstitel vor Art. 13

11 SR

170.512.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

12 SR

172.041.0. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt in der genannten V.

13 SR

172.081. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Bundeskanzlei und eidgenössische Departemente 8

172.210.10

Gliederungstitel vor Art. 16