01.01.2025 - *
01.07.2024 - 31.12.2024 / In Force
01.02.2024 - 30.06.2024
01.01.2024 - 31.01.2024
01.07.2022 - 31.12.2023
01.01.2022 - 30.06.2022
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01.01.2019 - 31.12.2020
01.01.2018 - 31.12.2018
01.06.2017 - 31.12.2017
01.04.2017 - 31.05.2017
01.01.2017 - 31.03.2017
01.01.2016 - 31.12.2016
01.11.2015 - 31.12.2015
01.08.2014 - 31.10.2015
01.07.2014 - 31.07.2014
01.01.2014 - 30.06.2014
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [OG])1 vom 16. Dezember 1943 (Stand am 20. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 103 und 106-114bis der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. Februar 19434, beschliesst: Erster Titel: Allgemeine Bestimmungen Erster Abschnitt: Organisation des Bundesgerichtes

Art. 1

1 Das Bundesgericht besteht aus 30 Mitgliedern und 15 nebenamtlichen Richtern.5 2

Die Mitglieder und die nebenamtlichen Richter7 werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen vertreten sind.

3

Werden ausscheidende Mitglieder als nebenamtliche Richter gewählt, so sind sie auf die Zahl der nebenamtlichen Richter nicht anzurechnen.8 BS 3 531

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

2

Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 143-145, 168 Abs. 1, 177 Abs. 3, 187 Abs. 1 Bst. d und 188-191 (nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz [BBl 1999 8633]; Art. 188-191c) der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Gerichtsstandgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (SR 272).

4

BBl 1943 97

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

7

Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

8

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

173.110

Mitglieder,

nebenamtliche

Richter. Wahlart6

Eidgenössische richterliche Behörden 2

173.110


Art. 2

1 In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger gewählt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.

2

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht Mitglieder oder nebenamtliche Richter des Bundesgerichtes sein.9

Art. 3

1 Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kanton, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder ein Gewerbe betreiben.

2

Sie dürfen auch nicht bei Vereinigungen oder Anstalten, die einen Erwerb bezwecken, die Stellung von Direktoren oder Geschäftsführern oder von Mitgliedern der Verwaltung, der Aufsichtsstelle oder der Kontrollstelle einnehmen.

3

Den Mitgliedern des Bundesgerichts ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.10

a11 1 Das Bundesgericht kann seinen Mitgliedern die Tätigkeit als Gutachter und Schiedsrichter sowie andere Nebenbeschäftigungen nur gestatten, wenn die uneingeschränkte Erfüllung der Amtspflichten, die Unabhängigkeit und das Ansehen des Gerichts nicht beeinträchtigt werden.

2

Das Bundesgericht ordnet die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für diese Bewilligung in einem Reglement.


Art. 4

1 Verwandte und Verschwägerte, in gerader Linie und bis und mit dem vierten Grade in der Seitenlinie, sowie Ehegatten und Ehegatten von Geschwistern dürfen nicht gleichzeitig das Amt eines Mitgliedes oder nebenamtlichen Richters des Bundesgerichts, eines eidgenössischen 9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1978 (AS 1978 1450 1451; BBl 1977 II 1235 III 580). Siehe auch die SchlB Änd.

23. Juni 1978 am Ende dieses Textes.

10 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

11

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Wahlfähigkeit

Unvereinbarkeit

Nebenbeschäftigung

Verwandtschaft

Bundesrechtspflegegesetz 3

173.110

Untersuchungsrichters, des Bundesanwalts oder eines sonstigen Vertreters der Bundesanwaltschaft bekleiden.12 2 ...13

3

Wer durch Eingehung einer Ehe in ein solches Verhältnis tritt, verzichtet damit auf sein Amt.


Art. 5

1 Die Amtsdauer der Mitglieder und der nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes beträgt sechs Jahre.

2

Frei gewordene Stellen werden bei der nächsten Session der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

a14 1 Gegen die Mitglieder des Bundesgerichtes kann während der Dauer ihres Amtes wegen Verbrechen und Vergehen, die nicht in Zusammenhang mit ihrer amtlichen Stellung oder Tätigkeit stehen, ein Strafverfahren nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung oder derjenigen des Gesamtgerichts eingeleitet werden.

2

Vorbehalten bleibt die vorsorgliche Verhaftung wegen Fluchtgefahr oder im Fall des Ergreifens auf frischer Tat bei der Verübung eines Verbrechens. Für eine solche Verhaftung muss von der anordnenden Behörde innert 24 Stunden direkt beim Gesamtgericht um Zustimmung nachgesucht werden, sofern die verhaftete Person nicht ihr schriftliches Einverständnis zur Haft gegeben hat.

3

Ist ein Strafverfahren wegen den in Absatz 1 genannten Straftaten bei Antritt des Amtes bereits eingeleitet, so hat die Person das Recht, gegen die Fortsetzung der bereits angeordneten Haft sowie gegen Vorladungen zu Verhandlungen den Entscheid des Gesamtgerichts zu verlangen. Die Eingabe hat keine aufschiebende Wirkung.

4

Gegen eine durch rechtskräftiges Urteil verhängte Freiheitsstrafe, deren Vollzug vor Antritt des Amtes angeordnet wurde, kann die Immunität nicht angerufen werden.

5

Wird die Zustimmung zur Strafverfolgung eines Mitgliedes des Bundesgerichts verweigert, so kann die Strafverfolgungsbehörde innert zehn Tagen bei der Bundesversammlung Beschwerde einlegen.

12

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

13

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

14

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 Bst. a des Parlamentsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (SR 171.10).

Amtsdauer

Immunität

Eidgenössische richterliche Behörden 4

173.110


Art. 6

1 Der Präsident und der Vizepräsident des Bundesgerichts werden von der Bundesversammlung aus den Mitgliedern desselben auf zwei Jahre gewählt.

2

Dem Bundesgerichtspräsidenten liegt die allgemeine Geschäftsleitung und die Überwachung der Beamten und Angestellten ob.

3

Im Falle der Verhinderung wird er durch den Vizepräsidenten und, wenn auch dieser verhindert ist, durch das amtsälteste, unter gleichzeitig gewählten durch das der Geburt nach älteste Mitglied vertreten.15

Art. 7

1 Die Bundesversammlung bestimmt mit dem Voranschlag die Zahl der Gerichtsschreiber, der Sekretäre und der übrigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, einschliesslich der persönlichen Mitarbeiter der Richter.17 2 Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden vom Bundesgericht jeweilen nach seiner Gesamterneuerung auf sechs Jahre oder während der Amtsdauer für deren Rest gewählt.


Art. 8
Das Bundesgericht stellt die Aufgaben des Personals durch ein Reglement fest.


Art. 9

1 Die Beamten der Bundesrechtspflege werden vor ihrem erstmaligen Amtsantritt auf getreue Pflichterfüllung beeidigt.

2

Die Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts leisten den Eid vor dem Bundesgericht, sofern sie nicht von der Bundesversammlung beeidigt worden sind.

3

Die Gerichtsschreiber und Sekretäre werden durch das Bundesgericht beeidigt.

4

Die Beeidigung der Untersuchungsrichter kann das Bundesgericht einer kantonalen Amtsstelle übertragen.

5

Die Untersuchungsrichter beeidigen ihre Schriftführer.

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Präsidium

Gerichtsschreiber,

Sekretäre und

persönliche

Mitarbeiter16

Aufgaben des

Personals

Amtseid

Bundesrechtspflegegesetz 5

173.110

6

Der Bundesanwalt und die übrigen Vertreter der Bundesanwaltschaft leisten den Eid vor dem Bundesrat.

7

Statt des Eides kann ein Gelübde abgelegt werden.


Art. 10

1 Das Bundesgericht und seine Abteilungen treffen die Entscheidungen, Beschlussfassungen und Wahlen, wenn das Gesetz nichts anderes verfügt, mit der absoluten Mehrheit der Stimmen.

2

Sind die Stimmen gleichgeteilt, so gibt diejenige des Präsidenten den Ausschlag; bei Wahlen entscheidet das Los.


Art. 11

1 Dem Gesamtgerichte bleiben vorbehalten: a. die Vornahme von Wahlen; b. die Erledigung von Angelegenheiten, welche die Organisation oder die Verwaltung des Gerichtes betreffen; c. die Entscheidung in den ihm durch Gesetz oder Reglement zugewiesenen Rechtssachen sowie über Rechtsfragen gemäss Artikel 16; d. der Erlass von Verordnungen, Reglementen und Kreisschreiben für kantonale Behörden und Amtsstellen.

2

Damit das Gesamtgericht gültig verhandeln kann, müssen wenigstens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sein.


Art. 12

1 Das Bundesgericht bestellt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Kalenderjahren folgende Abteilungen:18 a.19 zwei oder drei öffentlichrechtliche Abteilungen für die staatsund verwaltungsrechtlichen Geschäfte, soweit deren Erledigung nach dem Reglement nicht einer anderen Abteilung oder nach den Artikeln 122 ff. dem Eidgenössischen Versicherungsgericht zusteht;

b. zwei Zivilabteilungen zur Erledigung der zivilrechtlichen und der ihnen durch das Geschäftsreglement übertragenen weiteren Geschäfte; 18

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Abstimmung

Gesamtgericht

Abteilungen

Eidgenössische richterliche Behörden 6

173.110

c. die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer von drei Mitgliedern zur Erledigung der dem Bundesgericht als Aufsichtsbehörde im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zufallenden Geschäfte;

d. ...20 e. ...21 f. ...22 g.23 den Kassationshof in Strafsachen zur Beurteilung der Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide kantonaler Straf- und Überweisungsbehörden und Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts.

2

...24

3

Jeder Richter ist zur Aushilfe in andern Abteilungen verpflichtet.


Art. 13

1 Das Bundesgericht ernennt für die gleiche Dauer die Vorsitzenden der Abteilungen und bezeichnet den Stellvertreter für den Präsidenten der Anklagekammer.25 2 Artikel 6 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

3

Der Abteilungspräsident bezeichnet die Instruktionsrichter und Berichterstatter.

4

...26

5

Der Abteilungspräsident kann Personen, die sich seinen Anordnungen nicht unterziehen, aus dem Sitzungssaal wegweisen. Er kann sie mit einer Ordnungsbusse bis 300 Franken bestrafen und bis 24 Stunden in Haft setzen lassen. Die gleiche Befugnis steht dem Instruktionsrichter an den von ihm angeordneten Rechtstagen zu.27

20 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

21 Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen (AS 2000 505; BBl 1999 7922).

22 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

23 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

24 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

25

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

26 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Abteilungsvorsitz

Bundesrechtspflegegesetz 7

173.110


Art. 14

1 Das Bundesgericht setzt die Verteilung der Geschäfte durch ein Reglement fest.

2

Bei Geschäften, die einer Abteilung zufallen, ist überall, wo das Gesetz vom Bundesgericht oder dessen Präsidenten spricht, diese Abteilung oder ihr Präsident verstanden.


Art. 15

28 29 1 In der Regel entscheiden die Abteilungen in der Besetzung mit drei Richtern.

2

Über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Anordnung des Abteilungspräsidenten entscheiden die öffentlichrechtlichen Abteilungen, die Zivilabteilungen und der Kassationshof in Strafsachen in der Besetzung mit fünf Richtern.

3

Die öffentlichrechtlichen Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit sieben Richtern über staatsrechtliche Beschwerden gegen referendumspflichtige kantonale Erlasse und gegen Entscheide über die Zulässigkeit einer Initiative oder das Erfordernis eines Referendums, ausser über Beschwerden in Gemeindeangelegenheiten.


Art. 16

1 Wenn eine Gerichtsabteilung eine Rechtsfrage abweichend von einem früheren Entscheid einer andern Abteilung oder mehrerer vereinigter Abteilungen oder des Gesamtgerichtes entscheiden will, so darf es nur mit Zustimmung der andern Abteilung oder auf Beschluss der Vereinigung der beteiligten Abteilungen oder des Gesamtgerichtes geschehen. Dieser Beschluss wird ohne Parteiverhandlung und in geheimer Beratung gefasst; er bindet die Abteilung bei der Beurteilung des Streitfalles.

2

Die Vereinigung mehrerer Abteilungen umfasst sämtliche ihnen zugeteilten Richter unter dem Vorsitz des amtsältesten Abteilungspräsidenten.

3

Artikel 11 Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

28

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

29

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

Geschäftsverteilung

Quorum

Vereinigte

Abteilungen

Eidgenössische richterliche Behörden 8

173.110


Art. 17

30 1 Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen sind öffentlich, ausgenommen die Beratungen und Abstimmungen der strafrechtlichen Abteilungen, der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer und, wenn es sich um Disziplinarsachen handelt, der öffentlichrechtlichen Abteilungen.31 2 In Steuersachen dürfen nur die Parteien und ihre Vertreter den Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen beiwohnen.

3

Wenn eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu befürchten ist oder das Interesse eines Beteiligten es erfordert, kann die Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.

a32 Grundsatz der Öffentlichkeit 1

Das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 200433 gilt sinngemäss für das Bundesgericht, soweit dieses administrative Aufgaben erfüllt.

2

Das Bundesgericht bezeichnet ein Beschwerdeorgan, das über Beschwerden gegen seine Verfügungen betreffend den Zugang zu amtlichen Dokumenten entscheidet. Es kann vorsehen, dass kein Schlichtungsverfahren durchgeführt wird; in diesem Fall gilt seine Stellungnahme zu einem Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als beschwerdefähige Verfügung.


Art. 18

1 Die Behörden und Beamten der Bundesrechtspflege können Amtshandlungen, für die sie zuständig sind, auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft vornehmen, ohne einer Einwilligung der Kantonsbehörden zu bedürfen.

2

Die Kantonsbehörden haben ihnen die erforderliche Unterstützung zu leisten.

3

Auf Verlangen der Bundesgerichtskanzlei sind die kantonalen Behörden verpflichtet, die Kosten des Bundesgerichtes gemeinsam mit ihren Kosten einzuziehen.

30

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Juli 2006 (SR 152.3).

33 SR

152.3

Öffentlichkeit

Rechtshilfe

der Kantone

Bundesrechtspflegegesetz 9

173.110


Art. 19

1 Sitz des Bundesgerichts ist Lausanne.

2

Die Mitglieder des Bundesgerichts können ihren Wohnort frei wählen, doch müssen sie in kurzer Zeit den Amtssitz erreichen können.34


Art. 20

1 Das Bundesgericht kann jährlich bis auf sechs Wochen Ferien anordnen. Für diese Zeit trifft der Präsident Vorsorge für die Erledigung der unaufschiebbaren Geschäfte.

2

Daneben kann das Gericht aus zureichenden Gründen einzelnen seiner Mitglieder, Beamten und Angestellten Urlaub erteilen.


Art. 21

1 Das Bundesgericht steht unter der Aufsicht der Bundesversammlung.

2

Es erstattet ihr alljährlich Bericht über seine Amtstätigkeit.

3

Vorbehältlich der Bestimmung des Artikels 85 Ziffer 13 der Bundesverfassung35 entscheidet das Bundesgericht in allen bei ihm anhängig gemachten Streitsachen selbst und von Amtes wegen über seine Zuständigkeit und ist innerhalb seiner richterlichen Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Seine Entscheidungen können nur von ihm selbst nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben oder abgeändert werden.

Zweiter Abschnitt: Ausstand von Gerichtspersonen

Art. 22

1 Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts darf sein Amt nicht ausüben:36 a. in allen Angelegenheiten, in denen er selbst, seine Ehefrau, seine Verlobte, seine Verwandten oder Verschwägerten bis zu dem in Artikel 4 bezeichneten Grade, oder in denen der Ehemann der Schwester oder die Ehefrau des Bruders seiner Ehefrau oder eine Person, deren Vormund oder Beistand er ist oder mit der er durch Kindesannahme verbunden ist, am Ausgange des Streites ein unmittelbares Interesse haben; 34

Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 9. Okt. 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987 (AS 1987 226 227; BBl 1985 II 531, 1986 II 68).

35

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmungen entspricht heute Art. 173 Abs. 1 Bst. i der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Gerichtssitz

Ferien

und Urlaub

Verhältnis zur

Bundesversammlung

Ausschliessungsgründe

Eidgenössische richterliche Behörden 10

173.110

b. in einer Angelegenheit, in der er schon in einer anderen Stellung, als Mitglied einer administrativen oder richterlichen Behörde, als Justizbeamter, als Rechtsberater, Bevollmächtigter oder Anwalt einer Partei, als Sachverständiger oder Zeuge gehandelt hat;

c. ...37

2

Ausserdem darf ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichtes sein Amt nicht ausüben, wenn der Bevollmächtigte oder Anwalt der Partei mit ihm in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist.38


Art. 23

Ein Mitglied oder nebenamtlicher Richter des Bundesgerichts kann
von den Parteien abgelehnt werden oder selbst seinen Ausstand verlangen:39 a. in Sachen einer juristischen Person, deren Mitglied er ist; b. wenn zwischen ihm und einer Partei besondere Freundschaft oder persönliche Feindschaft oder ein besonderes Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht; c. wenn Tatsachen vorliegen, die ihn in Bezug auf den zu beurteilenden Fall als befangen erscheinen lassen.


Art. 24

Trifft bei einer Gerichtsperson eine der Bestimmungen des Artikels 22
oder des Artikels 23 zu, so hat sie dies rechtzeitig dem Abteilungspräsidenten anzuzeigen, im Falle des Artikels 23 mit der Erklärung, ob sie selbst ihren Ausstand verlange oder die Ablehnung den Parteien anheim stelle. Im letzteren Fall ist den Parteien zur Geltendmachung der Ablehnung eine kurze Frist anzusetzen.


Art. 25

1 Will eine Partei den Ausstand (Art. 22 und 23) einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Bundesgerichte sofort nach Entstehen oder Bekannt werden des Ausstandsgrundes eine schriftliche Erklärung einzureichen.

37

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

38 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Ablehnungsgründe

Anzeigepflicht

Ausstandsbegehren einer

Partei

Bundesrechtspflegegesetz 11

173.110

2

Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind in der Erklärung anzuführen und urkundlich zu bescheinigen. Wenn die urkundliche Bescheinigung nicht möglich ist, hat sich die Gerichtsperson über die angebrachten Ausstandsgründe zu äussern. Ein weiteres Beweisverfahren ist nicht zulässig.

3

Wer bei der Einreichung eines Ausstandsbegehrens säumig ist, kann in die dadurch verursachten Kosten verfällt werden.


Art. 26

1 Ist ein Ausstandsgrund (Art. 22 und 23) streitig, so entscheidet darüber die Gerichtsabteilung unter Ausschluss der betroffenen Richter.40 2

Über die Ausstandsfrage kann ohne Anhörung der Gegenpartei entschieden werden.

3

Sollten so viele Mitglieder und nebenamtliche Richter in Ausstand kommen, dass keine gültige Verhandlung stattfinden kann, so bezeichnet der Bundesgerichtspräsident durch das Los aus der Zahl der Obergerichtspräsidenten der in der Sache nicht beteiligten Kantone so viele ausserordentliche nebenamtliche Richter, als erforderlich sind, um die Ausstandsfrage und nötigenfalls die Hauptsache selbst beurteilen zu können.


Art. 27


41



Art. 28

1 Amtshandlungen, an denen eine Gerichtsperson teilgenommen hat, die ihr Amt nicht hätte ausüben dürfen, können von jeder Partei angefochten werden, und zwar nach Artikel 136, wenn es sich um einen Entscheid handelt, und in allen andern Fällen binnen 30 Tagen von der Entdeckung des Ausschliessungsgrundes an.

2

Bei Ablehnung tritt die Nichtigkeit erst auf den Zeitpunkt des Ablehnungsbegehrens ein.

Dritter Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften

Art. 29

1 Parteivertreter haben als Ausweis eine Vollmacht zu den Akten zu legen; eine solche kann jederzeit nachgefordert werden.

40 Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. April 2004 (SR 173.71).

41 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des Strafgerichtsgesetzes vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. April 2004 (SR 173.71).

Gerichtsentscheid

Verletzung der

Ausstandsvorschriften

Parteivertreter.Zustellungs-

domizil

Eidgenössische richterliche Behörden 12

173.110

2

In Zivil- und Strafsachen können als Parteivertreter vor Bundesgericht nur auftreten:

a. Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200042 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten; b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Hochschulen.43

3

...44

4

Parteien, die im Ausland wohnen, haben in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen. Zustellungen an Parteien, die dieser Auflage nicht Folge leisten, können unterbleiben oder auf dem Ediktalweg erfolgen.

5

Ist eine Partei offenbar nicht imstande, ihre Sache selber zu führen, so kann das Gericht sie anhalten, einen Vertreter beizuziehen. Leistet sie innert der angesetzten Frist keine Folge, so bezeichnet das Gericht einen solchen auf Kosten der Partei.


Art. 30

45 1 Sämtliche Rechtsschriften für das Gericht sind in einer Nationalsprache abzufassen und, mit der Unterschrift versehen, mit den vorgeschriebenen Beilagen und in genügender Anzahl für das Gericht und jede Gegenpartei, mindestens jedoch im Doppel einzureichen.

2

Fehlen die Unterschrift einer Partei oder eines zugelassenen Vertreters, dessen Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen, oder ist der Unterzeichner als Vertreter nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe.

3

Unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben sind in gleicher Weise zur Änderung zurückzuweisen.


Art. 31

46 1 Wer im mündlichen oder schriftlichen Geschäftsverkehr den durch die gute Sitte gebotenen Anstand verletzt oder den Geschäftsgang stört, ist mit einem Verweis oder mit Ordnungsbusse bis 300 Franken zu bestrafen.

42

SR 935.61

43

Fassung gemäss Art. 35 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juni 2002 (SR 935.61).

44

Aufgehoben durch Art. 35 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (SR 935.61).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Rechtsschriften

Disziplin

Bundesrechtspflegegesetz 13

173.110

2

Wegen böswilliger oder mutwilliger Prozessführung kann sowohl die Partei als auch deren Vertreter mit einer Ordnungsbusse bis 600 Franken und bei Rückfall bis 1500 Franken bestraft werden.


Art. 32

1 Bei Berechnung der Fristen wird der Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, nicht mitgezählt.

2

Ist der letzte Tag einer Frist ein Sonntag oder ein vom zutreffenden kantonalen Recht anerkannter Feiertag48, so endigt sie am nächstfolgenden Werktag.

3

Prozessuale Handlungen sind innerhalb der Frist vorzunehmen. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist der zuständigen Behörde eingereicht oder zu deren Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.49 4

Bestimmt das Gesetz nichts anderes, so gilt die Frist als gewahrt: a. wenn eine beim Gericht einzulegende Eingabe rechtzeitig bei einer anderen Bundesbehörde oder bei der kantonalen Behörde, welche den Entscheid gefällt hat, eingereicht worden ist; b. wenn eine bei der kantonalen Vorinstanz einzulegende Eingabe rechtzeitig beim Gericht oder bei einer anderen Bundesbehörde eingereicht worden ist.50

5

Diese Eingaben sind unverzüglich der zuständigen Behörde zu überweisen.51


Art. 33

1 Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

2

Richterlich bestimmte Fristen können aus zureichenden und gehörig bescheinigten Gründen erstreckt werden, wenn das Gesuch vor Ablauf der Frist gestellt worden ist.

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

48

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen des eidgenössischen Rechts und der kraft eidgenössischen Rechts von Behörden angesetzten Fristen wird heute der Samstag einem anerkannten Feiertag gleichgestellt (Art. 1 des BG vom 21. Juni 1963 über den Fristenlauf an Samstagen - AS 1992 377).

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

50

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

51

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Fristen a. Berechnung.

Einhaltung47

b. Verlängerung

Eidgenössische richterliche Behörden 14

173.110


Art. 34

1 Gesetzlich oder richterlich bestimmte Fristen stehen still: a. vom siebten Tage vor Ostern bis und mit dem siebten Tage nach Ostern;

b. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; c. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.52 2

Diese Vorschrift gilt nicht in Strafsachen und Schuldbetreibungsund Konkurssachen.


Art. 35

1 Wiederherstellung gegen die Folgen der Versäumung einer Frist kann nur dann erteilt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln, und binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses unter Angabe desselben die Wiederherstellung verlangt und die versäumte Rechtshandlung nachholt.

2

Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens ohne öffentliche Beratung. Artikel 95 ist anwendbar.


Art. 36

1 Der Wert des Streitgegenstandes wird durch das klägerische Rechtsbegehren bestimmt.

2

Geht die Klage nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht zunächst von Amtes wegen auf summarischem Weg nach freiem Ermessen, nötigenfalls nach Befragung eines Sachverständigen, den Streitwert fest.

3

Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, ferner Vorbehalte sowie die Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwertes nicht in Betracht.

4

Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen ist der mutmassliche Kapitalwert anzunehmen.

5

Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

c. Stillstand

der Fristen

d. Wiederherstellung

gegen

Versäumnis

Streitwert

Bundesrechtspflegegesetz 15

173.110

a53 54 1 Die Abteilungen entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern bei Einstimmigkeit ohne öffentliche Beratung über: a. Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Rechtsmittel und Klagen;

b. Abweisung von offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln; c. Gutheissung offensichtlich begründeter Rechtsmittel.

2

Rechtsmittel und Klagen, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.

3

Die Abteilungen begründen ihren Entscheid summarisch. Sie können dabei auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid oder in der Vernehmlassung einer beteiligten Partei oder Behörde verweisen.

b55 56 Das Gericht kann auf dem Weg der Aktenzirkulation entscheiden, wenn sich Einstimmigkeit ergibt und kein Richter mündliche Beratung verlangt.


Art. 37

1 Wenn die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend waren, teilt ihnen die Bundesgerichtskanzlei die Entscheidung des Bundesgerichts ohne Verzug im Dispositiv mit.

2

Die vollständige Ausfertigung wird mit Angabe der mitwirkenden Richter den Parteien und der Behörde mitgeteilt, deren Entscheid angefochten worden war.

2bis

Im Einverständnis mit den Parteien und der Vorinstanz kann das Gericht von einer schriftlichen Begründung absehen.57 3 Das Urteil wird in einer Amtssprache, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheides verfasst. Sprechen die Parteien eine andere Amtssprache, so kann die Ausfertigung in dieser Sprache erfolgen. Bei direkten Prozessen wird auf die Sprache der Parteien Rücksicht genommen.58 53

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

54

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

55

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

56

Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

57

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

58

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Besondere

Verfahren a. Vereinfachtes Verfahren

b. Zirkulationsverfahren

Eröffnung der

Entscheidungen

Eidgenössische richterliche Behörden 16

173.110


Art. 38

Die Entscheidungen des Bundesgerichtes werden mit der Ausfällung
rechtskräftig.


Art. 39

1 Die Kantone sind verpflichtet, die Entscheidungen der mit der Bundesrechtspflege betrauten Behörden in gleicher Weise zu vollziehen wie die rechtskräftigen Urteile ihrer Gerichte.

2

Wegen mangelhafter Vollziehung kann beim Bundesrat Beschwerde erhoben werden. Der Bundesrat trifft die erforderlichen Verfügungen.


Art. 40

59 Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, finden die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 194760 über den Bundeszivilprozess Anwendung.

Zweiter Titel: Zivilrechtspflege Erster Abschnitt: Das Bundesgericht als einzige Instanz

Art. 41

61 1 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Bund und einem Kanton oder zwischen Kantonen unter sich. 2

Ist das Bundesgericht nicht zuständig, so bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Klagen gegen den Bund nach dem Gerichtsstandsgesetz vom 24. März 200062.


Art. 42


63

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

60

SR 273

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

62 SR

272

63 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 (AS 2000 2719; BBl 1999 9518 9606).

Rechtskraft

Vollziehung

Verhältnis zum

Bundeszivilprozess

Direkte Prozesse

Bundesrechtspflegegesetz 17

173.110

Zweiter Abschnitt: Das Bundesgericht als Berufungsinstanz

Art. 43

1 Mit Berufung kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge. Wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger ist die staatsrechtliche Beschwerde vorbehalten.65 2

Das Bundesrecht ist verletzt, wenn ein in einer eidgenössischen Vorschrift ausdrücklich ausgesprochener oder daraus sich ergebender Rechtssatz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

3

Das Bundesrecht ist durch Feststellungen über tatsächliche Verhältnisse nicht verletzt, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind.

4

Jede unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache ist als Rechtsverletzung anzusehen.

a66 1 Mit Berufung kann auch geltend gemacht werden: a. der angefochtene Entscheid habe nicht ausländisches Recht angewendet, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; b. der angefochtene Entscheid habe zu Unrecht festgestellt, die Ermittlung des ausländischen Rechts sei nicht möglich.

2

Bei nicht vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten kann ausserdem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig an.

64

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

65

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

66

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

Berufungsgründe
a. Bundesrecht64

b. ausländisches

Recht

Eidgenössische richterliche Behörden 18

173.110


Art. 44

67
Die Berufung ist zulässig in nicht vermögensrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten sowie in folgenden Fällen: a.68 Verweigerung der Namensänderung (Art. 30 Abs. 1 und 2 ZGB69);

b.70 Verweigerung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Eheschliessung (Art. 94 ZGB); bbis.71Aussprechung oder Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren (Art. 111, 112 und 149 ZGB);

c. Absehen von der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption und Verweigerung der Adoption (Art. 265c Ziff. 2, 268 Abs. 1 ZGB); d.72 Anordnungen über den persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 3, 274 Abs. 2, 274a und 275 Abs. 1 und 2 ZGB), Anordnung oder Aufhebung einer Beistandschaft, Entziehung oder Wiederherstellung der elterlichen Obhut oder der elterlichen Sorge (Art. 298a, 308-313, 314a, 315, 315a und 325 ZGB und Art. 17 des BG vom 22. Juni 200173 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen); e.74 Entmündigung und Anordnung einer Beistandschaft (Art. 369372, 392-395 ZGB) sowie Aufhebung dieser Verfügung;

f.75 fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a-397f, 405a und 406 Abs. 2 ZGB).

67

Fassung gemäss Ziff. II 3 des BG vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis), in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237 264; BBl 1974 II 1).

68

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

69

SR 210

70 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

71 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. Juni 2001 zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 211.221.31).

73 SR

211.221.31

74 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

75 Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung) (AS 1980 31; BBl 1977 III 1). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118 1144; BBl 1996 I 1).

Nicht vermögens-

rechtliche

Zivilsachen

Bundesrechtspflegegesetz 19

173.110


Art. 45

In vermögensrechtlichen Zivilsachen ist die Berufung ohne Rücksicht
auf den Streitwert zulässig.76 a.77 in Streitigkeiten über den Gebrauch einer Geschäftsfirma, über den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnung von Waren, der gewerblichen Auszeichnungen und der gewerblichen Muster und Modelle, über die Erfindungspatente, den Sortenschutz, das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst und über Kartelle; b. im Verfahren zur Kraftloserklärung von Pfandtiteln oder Zinscoupons (Art. 870 und 871 ZGB78), von Wertpapieren (Art.

971 und 972 OR79), insbesondere Namenpapieren (Art. 977 OR und Art. 9 UeB), Inhaberpapieren (Art. 981-989 OR), Wechseln (Art. 1072-1080 und 1098 OR), Checks (Art. 1143 Ziff. 19 OR), wechselähnlichen und andern Ordrepapieren (Art. 1147, 1151 und 1152 OR), sowie von Versicherungspolicen (Art. 13 des BG vom 2. April 190880 über den Versicherungsvertrag); c.81 in Streitigkeiten über die Haftpflicht für Nuklearschäden (Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 198382).


Art. 46

83 In Zivilrechtsstreitigkeiten über andere vermögensrechtliche Ansprüche ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert nach Massgabe der Rechtsbegehren, wie sie vor der letzten kantonalen Instanz noch streitig waren, wenigstens 8000 Franken beträgt.


Art. 47

1 Mehrere in einer vermögensrechtlichen Klage, sei es von einem Kläger, sei es von Streitgenossen, geltend gemachte Ansprüche werden, auch wenn sie nicht den gleichen Gegenstand betreffen, zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen.

76

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

77

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

78

SR 210

79

SR 220

80

SR 221.229.1 81

Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 732.44).

82

SR 732.44

83

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 (AS 1959 902 906; BBl 1959 I 17).

Vermögensrechtliche Zivil-

sachen: a. ohne

Berufungssumme

b. mit

Berufungssumme

c. Zusammenrechnung.

Widerklage

Eidgenössische richterliche Behörden 20

173.110

2

Der Betrag einer Widerklage wird nicht mit demjenigen der Hauptklage zusammengerechnet.

3

Wenn die in Hauptklage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche einander ausschliessen, so ist die Berufung bezüglich beider Klagen zulässig, sofern nur für eine derselben die Zuständigkeit des Bundesgerichtes begründet ist.


Art. 48

1 Die Berufung ist in der Regel erst gegen die Endentscheide der obern kantonalen Gerichte oder sonstigen Spruchbehörden zulässig, die nicht durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden können.

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198784 über das Internationale Privatrecht (IPRG) ergangener kantonaler Entscheid.85 2

Die Berufung ist gegen Endentscheide unterer Gerichte nur zulässig: a. wenn diese als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz entschieden haben, oder

b. wenn sie als die vom Bundesrecht vorgesehene einzige kantonale Instanz entschieden haben.

3

Die Berufung gegen den Endentscheid bezieht sich auch auf die ihm vorausgegangenen Entscheide; ausgenommen sind Zwischenentscheide über die Zuständigkeit, die gemäss Artikel 49 schon früher weiterziehbar waren, sowie andere Zwischenentscheide, die gemäss Artikel 50 weitergezogen und beurteilt worden sind.


Art. 49

86 1 Gegen selbständige Vor- und Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absätze 1 und 2 bezeichneten Instanzen über die Zuständigkeit ist wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit die Berufung zulässig.

2

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198787 über das Internationale Privatrecht ergangener Entscheid eines kantonalen Gerichts.

84

SR 291

85

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

86

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

87

SR 291

Anfechtbare

Entscheide a. Endentscheide b. Zwischenentscheide über

Zuständigkeit

Bundesrechtspflegegesetz 21

173.110

3

Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung88 ist vorbehalten.


Art. 50

1 Gegen andere selbständige Vor- oder Zwischenentscheide der in Artikel 48 Absätze 1 und 2 bezeichneten Instanzen ist ausnahmsweise die Berufung zulässig, wenn dadurch sofort ein Endentscheid herbeigeführt und ein so bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden kann, dass die gesonderte Anrufung des Bundesgerichtes gerechtfertigt erscheint.

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 198789 über das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.90 2

Über das Vorhandensein dieser Voraussetzung entscheidet das Bundesgericht ohne öffentliche Beratung nach freiem Ermessen.


Art. 51

1 Das Verfahren vor den kantonalen Behörden und die Abfassung der Entscheide richten sich nach den Vorschriften der kantonalen Gesetzgebung; vorbehalten sind folgende Bestimmungen:91 a.92 Wird bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht eine bestimmt bezifferte Geldsumme gefordert, ist in der Klage anzugeben und, soweit es ohne erhebliche Weiterung möglich ist, im Entscheid festzustellen, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist.

b. Wenn das Verfahren vor den kantonalen Behörden mündlich ist und über die Parteiverhandlungen, soweit sie für die Entscheidung massgebend sind, nicht ein genaues Sitzungsprotokoll geführt wird, so sind die Behörden verpflichtet, im Entscheid die Anträge der Parteien, die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen, die Erklärungen (Anerkennungen, Bestreitungen) der Parteien sowie die von ihnen angerufenen Beweis- und Gegenbeweismittel vollständig anzuführen.

88

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 7 und 30 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

89

SR 291

90

Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

91

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

92

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

c. andere

Zwischenentscheide

Kantonales

Verfahren a. Anforderungen

Eidgenössische richterliche Behörden 22

173.110

Überdies steht in diesem Fall jeder Partei das Recht zu, vor Schluss des kantonalen Verfahrens eine Zusammenfassung ihrer mündlichen Vorträge zu den Akten zu legen, in der die von ihr gestellten Anträge, die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Gesichtspunkte sowie die von ihr angerufenen Beweismittel und abgegebenen Erklärungen anzuführen sind. Machen die Parteien von dieser Berechtigung Gebrauch, so kann in der Sachdarstellung des Entscheides auf die Eingaben der Parteien Bezug genommen werden. Steht die Sachdarstellung in einem Punkte mit den übereinstimmenden Eingaben der Parteien im Widerspruch, so ist auf die letztern abzustellen.

c. In den Entscheiden ist das Ergebnis der Beweisführung festzustellen und anzugeben, inwieweit die Entscheidung auf der Anwendung eidgenössischer, kantonaler oder ausländischer Gesetzesbestimmungen beruht. Wird wegen besonderer Sachkunde einzelner Richter vom Beweis durch Sachverständige Umgang genommen, so sind deren Voten zu protokollieren.

d. Die an das Bundesgericht weiterziehbaren Entscheide sind den Parteien von Amtes wegen schriftlich mitzuteilen. Als solche Mitteilung gilt auch die schriftliche Eröffnung, dass der Entscheid bei der Behörde zur Einsicht aufliege.

e. Die Akten dürfen nicht vor Ablauf der Frist zur Berufung an das Bundesgericht zurückgegeben werden.

2

In den Rechtsstreitigkeiten, die nach den Artikeln 148, 250 und 284 des Bundesgesetzes vom 11. April 188993 über Schuldbetreibung- und Konkurs im beschleunigten Verfahren zu erledigen sind (Kollokationsstreitigkeiten im Pfändungs- und im Konkursverfahren und Streitigkeiten über heimlich oder gewaltsam aus vermieteten oder verpachteten Räumlichkeiten fortgeschaffte Gegenstände), hat die schriftliche Mitteilung des Urteils innerhalb zehn Tagen nach der Ausfällung zu erfolgen.


Art. 52

Weisen die Akten oder der Entscheid in den in Artikel 51 bezeichneten
Punkten Mängel auf, so kann der Präsident oder das Bundesgericht die kantonale Instanz zu deren Verbesserung anhalten. Wenn die Mängel auf andere Weise nicht behoben werden können, hebt das Bundesgericht den Entscheid von Amtes wegen auf und weist die Sache an die kantonale Instanz zu neuer Beurteilung zurück, der nötigenfalls eine Ergänzung des Verfahrens vorauszugehen hat.

93

SR 281.1

b. Mängel

Bundesrechtspflegegesetz 23

173.110


Art. 53

1 Zur Berufung oder Anschlussberufung sind auch die Nebenparteien (Litisdenunzianten, Nebenintervenienten) berechtigt, wenn ihnen nach dem kantonalen Gesetz Parteirechte zukommen und sie vor der letzten kantonalen Instanz am Prozess teilgenommen haben. Ihre Stellung im Verfahren wird durch das kantonale Recht bestimmt.

2

Streitverkündung und Nebenintervention sind vor Bundesgericht nicht mehr zulässig.


Art. 54

1 Die Berufung ist binnen 30 Tagen94, vom Eingang der schriftlichen Mitteilung des Entscheides (Art. 51 Bst. d) an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat. Diese Frist wird weder durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels verlängert noch durch eine Verfügung, die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.

2

Vor Ablauf der Berufungs- und Anschlussberufungsfrist tritt die Rechtskraft der Endentscheide nicht ein, ausgenommen als Voraussetzung für ausserordentliche kantonale Rechtsmittel. Durch zulässige Berufung und Anschlussberufung wird der Eintritt der Rechtskraft im Umfang der Anträge gehemmt.

3

Die Berufung gegen eine fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 44 Bst. f) hat diese aufschiebende Wirkung nur, soweit der Präsident der urteilenden Abteilung es auf Begehren des Berufungsklägers verfügt.95

Art. 55

1 Die Berufungsschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und der Partei, gegen welche die Berufung gerichtet wird, enthalten:

a.96 bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten, deren Gegenstand nicht in einer bestimmt bezifferten Geldsumme besteht, die Angabe, ob der erforderliche Streitwert erreicht ist, sowie die Gründe, aus denen der Berufungskläger eine allfällige gegenteilige Feststellung der Vorinstanz bestreitet; 94

Frist gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

95

Eingefügt durch Ziff. IV des BG vom 6. Okt. 1978 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fürsorgerische Freiheitsentziehung), in Kraft seit 1. Jan. 1981 (AS 1980 31 35; BBl 1977 III 1).

96

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Nebenparteien

Berufungsfrist.

Rechtskraft

Berufungsschrift

Eidgenössische richterliche Behörden 24

173.110

b. die genaue Angabe, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der blosse Hinweis auf im kantonalen Verfahren gestellte Anträge genügt nicht. Neue Begehren sind ausgeschlossen;

c.97 die Begründung der Anträge. Sie soll kurz darlegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sind. Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, das Vorbringen neuer Tatsachen, neue Einreden, Bestreitungen und Beweismittel, sowie Erörterungen über die Verletzung kantonalen Rechts sind unzulässig; d. wenn die Feststellung einer nach dem Bundesrecht zu beurteilenden Tatsache durch die kantonale Instanz als offensichtlich auf Versehen beruhend angefochten wird: die genaue Angabe dieser Feststellung und der Aktenstelle, mit der sie im Widerspruch steht;

e. ein allfälliges Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 152).

2

Eine Berufungsschrift, deren Begründung den vorstehenden Vorschriften nicht entspricht, kann unter Ansetzung einer kurzen Frist zur Verbesserung zurückgewiesen werden mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Berufung nicht eingetreten werde.


Art. 56

Die kantonale Behörde hat der Gegenpartei sofort von den Anträgen
der Berufung, auch wenn sie verspätet erscheint, Kenntnis zu geben und innerhalb einer Woche die Berufungsschriften, eine Abschrift des Entscheides und vorangegangener Zwischenentscheide sowie sämtliche Akten und ihre allfälligen Gegenbemerkungen dem Bundesgericht einzusenden und ihm die Daten der Zustellung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Berufung sowie der Kenntnisgabe an die Gegenpartei mitzuteilen.


Art. 57

1 Ist bezüglich eines Entscheides, gegen den beim Bundesgericht Berufung eingelegt ist, bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Nichtigkeitsbeschwerde oder ein Gesuch um Erläuterung oder um Wiederherstellung (Revision) anhängig, so wird bis zur Erledigung der Sache vor der kantonalen Behörde die bundesgerichtliche Entscheidung ausgesetzt. Inzwischen unterbleibt die Einsendung der Akten des kantonalen Verfahrens an das Bundesgericht.

97

Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

Mitteilung.

Akteneinsendung

Ausserordentliche kantonale

Rechtsmittel

Bundesrechtspflegegesetz 25

173.110

2

Ist ein Strafverfahren zur Vorbereitung eines Gesuches um Wiederherstellung (Revision) anhängig, so kann das Bundesgericht seine Entscheidung ebenfalls aussetzen.

3

Die angegangene kantonale Behörde hat dem Bundesgericht von der Art der Erledigung unverzüglich Kenntnis zu geben. Lautet ihr Entscheid auf Erläuterung oder auf Abweisung eines Revisionsgesuches, so ist er samt den neuen Akten einzusenden.

4

Über die Ergebnisse des Erläuterungs- oder Revisionsverfahrens kann ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet werden. Sie sind bei der Beurteilung vom Bundesgericht zu berücksichtigen.

5

In gleicher Weise wird die Entscheidung über die Berufung in der Regel bis zur Erledigung einer staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt.


Art. 58

Zum Erlass einstweiliger Verfügungen bleiben auch während der
Anhängigkeit der Streitsache beim Bundesgericht die kantonalen Behörden nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung ausschliesslich zuständig.


Art. 59

98 1 Dem Berufungsbeklagten wird eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um sich zur Berufung zu äussern, es sei denn, diese werde durch Nichteintreten oder Abweisung im vereinfachten Verfahren erledigt.

2

Der Berufungsbeklagte kann in der Antwort Anschlussberufung erheben, indem er eigene Abänderungsanträge gegen den Berufungskläger stellt.

3

Auf die Antwort und die Anschlussberufung sind die Formvorschriften, die für die Berufungsschrift gelten, sinngemäss anwendbar.

4

Den Gegenparteien wird Frist zur Beantwortung der Anschlussberufung angesetzt. Ein weiterer Schriftenwechsel findet in der Regel nicht statt.

5

Die Anschlussberufung fällt dahin, wenn die Berufung zurückgezogen wird oder das Gericht auf sie nicht eintritt.

98

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Einstweilige

Verfügungen

Antwort.

Anschlussberufung

Eidgenössische richterliche Behörden 26

173.110


Art. 60-6199

Art. 62

1 Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.100 2

...101

3

Die geladenen Parteien können das Streitverhältnis entweder selbst vortragen oder durch Bevollmächtigte (Art. 29) vortragen lassen.

4

Die Parteien haben nur auf einen Vortrag Anspruch; ausnahmsweise können Replik und Duplik gestattet werden.

5

Das Ausbleiben der Parteien hat für sie keinen Rechtsnachteil zur Folge.

6

Findet keine mündliche Parteiverhandlung statt, so wird den Parteien der Tag der Urteilsfällung angezeigt.


Art. 63

1 Das Bundesgericht darf nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. An deren Begründung ist es nicht gebunden.

2

Das Bundesgericht hat seiner Entscheidung die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz über tatsächliche Verhältnisse zugrunde zu legen, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind. Vorbehalten bleibt ferner die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen von Amtes wegen.

3

Das Bundesgericht ist in Bezug auf die rechtliche Würdigung der Tatsachen frei, soweit sie ihm nach Artikel 43 zukommt.


Art. 64

1 Bedarf der von der kantonalen Instanz festgestellte Tatbestand der Vervollständigung, so hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil unter Angabe der Gründe auf und weist die Sache zu allfälliger Aktenergänzung und zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz zurück.

2

Ist der Tatbestand jedoch bloss in nebensächlichen Punkten zu vervollständigen, so kann das Bundesgericht die notwendigen neuen Feststellungen selbst vornehmen, sofern dies auf Grund der vorhandenen Akten möglich ist, und in der Sache selbst entscheiden.

99

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

100 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

101 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Parteiverhandlung

Umfang der

Prüfung: a. im

allgemeinen

b. Ergänzung des

Tatbestandes

Bundesrechtspflegegesetz 27

173.110


Art. 65
Kommen für die Entscheidung neben eidgenössischen Gesetzesbestimmungen auch kantonale oder ausländische Gesetze zur Anwendung und hat der angefochtene Entscheid sie nicht angewendet, so kann das Bundesgericht die Anwendung des kantonalen oder ausländischen Rechts selbst vornehmen oder die Sache an die kantonale Instanz zurückweisen.


Art. 66

1 Die kantonale Instanz, an die eine Sache zurückgewiesen wird, darf neues Vorbringen berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig ist, hat jedoch die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen.

2

Gegen den neuen Entscheid ist die Berufung unabhängig vom Streitwert wiederum zulässig.


Art. 67

102 In Streitigkeiten über Erfindungspatente gelten die folgenden Bestimmungen: 1. Das Bundesgericht kann die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz über technische Verhältnisse auf Antrag oder von Amtes wegen überprüfen und zu diesem Zweck die erforderlichen Beweismassnahmen treffen, insbesondere den Sachverständigen der Vorinstanz zu einer Ergänzung seines Gutachtens veranlassen oder einen oder mehrere neue Sachverständige bestellen oder einen Augenschein vornehmen.

2. Legt der von ihm bestellte Sachverständige seinem Gutachten neue Tatsachen zugrunde, so kann das Bundesgericht hierüber nötigenfalls weitere Beweismassnahmen treffen. Die Parteien können neue Tatsachen und Beweismittel, welche sich auf technische Verhältnisse beziehen, vorbringen, wenn sie dieselben im kantonalen Verfahren nicht geltend machen konnten oder wenn dazu kein Grund bestand.

3. Anträge gemäss den Ziffern 1 und 2 Absatz 2 sind in der Berufungsschrift oder Antwort zu stellen und zu begründen. Das Bundesgericht kann für Anträge gemäss Ziffer 2 Absatz 2 auf Gesuch hin eine weitere Frist einräumen.

Falls vom Bundesgericht ein Gutachten angeordnet wurde, können Anträge gemäss Ziffer 2 Absatz 2 noch innerhalb der den Parteien gemäss Artikel 60 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 102 Fassung gemäss Art. 118 des BG vom 25. Juni 1954 betreffend die Erfindungspatente, in Kraft seit 1. Jan. 1956 (AS 1955 871).

c. kantonales und

ausländisches

Recht

Wirkung der

Rückweisung

Besonderheiten

des Patentprozesses

Eidgenössische richterliche Behörden 28

173.110

1947103 über den Bundeszivilprozess zu eröffnenden Frist gestellt und begründet werden.

4. Für die Beweismassnahmen sind die Artikel 36-65 und 68 des Bundeszivilprozesses entsprechend anwendbar.

5. Das Bundesgericht kann den oder die von ihm bestellten Sachverständigen zur Urteilsberatung beiziehen.

Dritter Abschnitt: Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz

Art. 68

1 In Zivilsachen, die nicht nach den Artikeln 44-46 der Berufung unterliegen, ist gegen letztinstanzliche Entscheide kantonaler Behörden Nichtigkeitsbeschwerde zulässig: a. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts kantonales Recht angewendet worden ist;

b. wenn statt des massgebenden eidgenössischen Rechts ausländisches Recht angewendet worden ist oder umgekehrt;

c. wenn nicht das ausländische Recht angewendet worden ist, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt; d. wenn das nach schweizerischem internationalem Privatrecht anwendbare ausländische Recht nicht oder nicht genügend sorgfältig ermittelt worden ist; e. wegen Verletzung von Vorschriften des eidgenössischen Rechtes mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen Staatsverträge über die sachliche, die örtliche oder die internationale Zuständigkeit der Behörden. Vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Artikel 59 der Bundesverfassung104.105

1bis

Ausgenommen ist ein nach Artikel 191 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987106 über das Internationale Privatrecht ergangener kantonaler Entscheid.107

103 SR 273

104 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute die Art. 7 und 30 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

105 Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

106 SR 291

107 Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

Beschwerdefälle

Bundesrechtspflegegesetz 29

173.110

2

Werden selbständige Entscheide über die Zuständigkeit unangefochten gelassen, so können sie nicht mehr zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden.


Art. 69

1 Die Beschwerde ist innert 30 Tagen108, von der nach kantonalem Recht massgebenden Eröffnung des Entscheides an gerechnet, bei der Behörde einzulegen, die den Entscheid gefällt hat.

2

Werden von Amtes wegen nachträglich schriftliche Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen109 seit der Zustellung geführt werden.

3

Diese Fristen werden weder durch Einlegung eines ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels verlängert noch durch eine Verfügung, die ihm aufschiebende Wirkung verleiht.


Art. 70

1 Die Beschwerde hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht.

2

Auf Begehren kann der Präsident des Bundesgerichtes den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und dies von einer Sicherheitsleistung abhängig machen.


Art. 71
Die Beschwerdeschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Entscheides enthalten: a. den Antrag des Beschwerdeführers; b. die Angabe des Inhalts des angefochtenen Entscheides, sofern er nicht schriftlich mit den Motiven beiliegt. Ist ein schriftlich begründeter Entscheid zugestellt worden, so muss er beigelegt werden; geschieht dies innert einer angesetzten Nachfrist nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten; c. eine kurz gefasste Darlegung der behaupteten Rechtsverletzung.

108 Frist gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

109 Fassung gemäss Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

Beschwerdefrist

Rechtskraft.

Vollziehbarkeit

Beschwerdeschrift

Eidgenössische richterliche Behörden 30

173.110


Art. 72

1 Die kantonale Behörde hat die Beschwerdeschrift mit sämtlichen Akten ohne Verzug dem Bundesgericht einzusenden und ihm die Daten der Eröffnung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Beschwerde mitzuteilen.

2

...110

3

Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde sowohl der Behörde, die den angefochtenen Entscheid gefällt hat, als auch dem Beschwerdegegner zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Vernehmlassung.111 4 Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten, so kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.


Art. 73

1 Das Bundesgericht entscheidet über die Beschwerde ohne mündliche Parteiverhandlung.

2

Findet es sie begründet, so weist es die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück; es kann jedoch im Falle von Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe e über die Gerichtsstandsfrage selbst entscheiden, wenn sie spruchreif ist.112

Art. 74

Im Übrigen finden die Vorschriften über die Berufung sinngemäss
Anwendung.

110 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

112 Fassung des zweiten Halbsatzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Verfahren

Entscheid

Ergänzende

Vorschriften

Bundesrechtspflegegesetz 31

173.110

Dritter Titel: Rechtspflege in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen

Art. 75


113



Art. 76

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sämtliche Akten, auch die an die
untere Aufsichtsbehörde gerichteten Eingaben, einzuziehen und bis am dritten Werktag nach Ablauf der Frist für die Beschwerde115 an das Bundesgericht zurückzubehalten.


Art. 77

116 1 Aufgehoben

2

Die kantonale Aufsichtsbehörde stellt das Datum der Zustellung des anfechtbaren Entscheides fest; es ist für den Beginn der Beschwerdefrist massgebend.


Art. 78

1 Beschwerden an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts gemäss Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889117 über Schuldbetreibung- und Konkurs sind im Doppel bei der kantonalen Aufsichtsbehörde einzureichen, die den Entscheid gefällt hat.

2

Die Beschwerdefrist118 wird durch ein Gesuch um Revision oder Erläuterung des angefochtenen Entscheides nicht unterbrochen.


Art. 79

1 In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, welche Abänderung des angefochtenen Entscheides beantragt wird, und kurz darzulegen, welchen Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Neue Begehren, Tatsachen, Bestrei113 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227;

BBl 1991 III 1).

114 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

115 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

116 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

117 SR 281.1 118 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

119 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Kantonale

Aufsichtsbehörde a. Akten114

b. Beginn der

Beschwerdefrist

Beschwerde an

das Bundesgericht a. Einlegungs-

stelle

b. Beschwerdeschrift119

Eidgenössische richterliche Behörden 32

173.110

tungen und Beweismittel kann nicht anbringen, wer dazu im kantonalen Verfahren Gelegenheit hatte.

2

Der angefochtene Entscheid ist beizulegen; geschieht es nicht, so wird dem Beschwerdeführer120 eine kurze Frist zur nachträglichen Einreichung angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.


Art. 80

1 Auch wenn die Beschwerde verspätet erscheint, hat die kantonale Aufsichtsbehörde binnen fünf Tagen die Beschwerdeschriften, deren Beilagen, sämtliche Akten (Art. 76) und ihre allfälligen Gegenbemerkungen an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts einzusenden und ihr die Daten der Zustellung des angefochtenen Entscheides und des Einganges oder der Postaufgabe der Beschwerde mitzuteilen.

2

Wird mit der Beschwerde das Gesuch um aufschiebende Wirkung verbunden, so hat die Einsendung unverzüglich stattzufinden.


Art. 81

Die Einholung von Vernehmlassungen sowie die Einziehung weiterer
amtlicher Akten ist dem Bundesgericht freigestellt. Im Übrigen finden die Artikel 43, 52, 57 und 63-66 entsprechende Anwendung.


Art. 82
Bei Rechtsverweigerungsbeschwerden gegen die kantonalen Aufsichtsbehörden finden die Artikel 91, 93 und 95 entsprechende Anwendung.

Vierter Titel: Staatsrechtspflege durch das Bundesgericht

Art. 83

Das Bundesgericht beurteilt: a. Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und kantonalen Behörden anderseits; b.121 staatsrechtliche Streitigkeiten zwischen Kantonen, wenn eine Kantonsregierung seinen Entscheid anruft; 120 Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1995 1227 1307; BBl 1991 III 1).

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

c. Akteneinsendung

d. Verfahren vor

Bundesgericht

Rechtsverweigerungsbeschwerde

an das Bundesgericht

Staatsrechtliche

Klagen

Bundesrechtspflegegesetz 33

173.110

c. Klagen des Bundesrates auf Einbürgerung von Heimatlosen gemäss dem Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850122 betreffend die Heimatlosigkeit sowie Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone; d. Streitigkeiten zwischen Behörden verschiedener Kantone über die Anwendung des Bundesgesetzes vom 25. Juli 1891123 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; e. Streitigkeiten zwischen den Vormundschaftsbehörden verschiedener Kantone über die Befugnisse und Obliegenheiten der Vormundschaftsbehörde der Heimat und über den Wechsel des Wohnsitzes bevormundeter Personen.


Art. 84

1 Gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) kann beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden: a. wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger; b. wegen Verletzung von Konkordaten; c. wegen Verletzung von Staatsverträgen mit dem Ausland, ausgenommen bei Verletzung zivilrechtlicher oder strafrechtlicher Bestimmungen von Staatsverträgen durch kantonale Verfügungen (Entscheide);

d. wegen Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften über die Abgrenzung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit der Behörden.

2

In allen diesen Fällen ist jedoch die Beschwerde nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann.


Art. 85

Ferner beurteilt das Bundesgericht: a. Beschwerden betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und betreffend kantonale Wahlen und Abstimmungen, auf Grund sämtlicher einschlägiger Bestimmungen des kantonalen Verfassungsrechts und des Bundesrechtes; b. Beschwerden über die Verweigerung des Armenrechtes wegen Verletzung der Bestimmungen des Artikels 22 Ziffer 2 des 122 [BS 1 99. AS 1952 1087 Art. 55] 123 [BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1. AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a] Staatsrechtliche

Beschwerden a. Im

allgemeinen

b. Besondere

Fälle

Eidgenössische richterliche Behörden 34

173.110

Bundesgesetzes vom 28. März 1905124 betreffend die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Post; c.125 Beschwerden gegen Urteile von Schiedsgerichten nach Artikel 190ff. des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987126 über das Internationale Privatrecht.


Art. 86

127 1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig.

2

Bei Beschwerden auf dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung und des Arrestes auf Vermögen ausländischer Staaten muss der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden.


Art. 87

128 1 Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden.

2

Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können.

3

Ist die staatsrechtliche Beschwerde nach Absatz 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar.


Art. 88
Das Recht zur Beschwerdeführung steht Bürgern (Privaten) und Korporationen bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemein verbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.

124 SR 221.112.742. Heute: BG über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post.

125 Eingefügt durch Ziff. II 1 des Anhangs zum IPRG vom 18. Dez. 1987, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (SR 291).

126 SR 291

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

128 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

Erschöpfung des

kantonalen

Instanzenzuges

Beschwerden

gegen Vor- und

Zwischenentscheide

Legitimation

Bundesrechtspflegegesetz 35

173.110


Art. 89

1 Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen.

2

Werden von Amtes wegen nachträglich Entscheidungsgründe zugestellt, so kann die Beschwerde noch innert 30 Tagen seit dem Eingang der Ausfertigung geführt werden.

3

Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist erst, wenn in beiden Kantonen Verfügungen getroffen worden sind, gegen welche staatsrechtliche Beschwerde geführt werden kann.


Art. 90

1 Die Beschwerdeschrift muss ausser der Bezeichnung des angefochtenen Erlasses oder Entscheides enthalten:

a. die Anträge des Beschwerdeführers; b. die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind.

2

Ist dem Beschwerdeführer eine Ausfertigung des angefochtenen Entscheides zugänglich, so hat er sie beizulegen; unterlässt er es, so wird ihm eine kurze Frist zur nachträglichen Einreichung angesetzt mit der Androhung, dass bei Nichtbefolgen auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.


Art. 91

1 Die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes erfolgen in der Regel auf Grundlage eines durch den Präsidenten oder einen Instruktionsrichter zu leitenden schriftlichen Verfahrens.

2

Ausnahmsweise kann das Bundesgericht, wenn eine Partei es verlangt und besondere Gründe dafür vorliegen, eine mündliche Schlussverhandlung anordnen.


Art. 92


129



Art. 93

1 Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Behörde, von welcher der angefochtene Entscheid 129 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Beschwerdefrist

Beschwerdeschrift

Instruktionsverfahren

Schriftenwechsel

Eidgenössische richterliche Behörden 36

173.110

oder Erlass ausgegangen ist, sowie der Gegenpartei und allfälligen weiteren Beteiligten zu. Es setzt ihnen eine angemessene Frist zur Einsendung der Akten und zur Vernehmlassung.130 2 Sind die Entscheidungsgründe erst in der Vernehmlassung der Behörde enthalten, so kann dem Beschwerdeführer eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde angesetzt werden.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.


Art. 94
Der Präsident des Bundesgerichtes kann nach Eingang der Beschwerdeschrift auf Ansuchen einer Partei diejenigen vorsorglichen Verfügungen treffen, die erforderlich sind, um den bestehenden Zustand zu erhalten oder bedrohte rechtliche Interessen einstweilen sicherzustellen.


Art. 95

1 Der Instruktionsrichter ordnet die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlichen Beweisaufnahmen an. Er kann sie selbst vornehmen oder durch die zuständigen Bundes- oder Kantonsbehörden vornehmen lassen.

2

In der Würdigung dieser Beweise ist das Bundesgericht frei.


Art. 96

1 Ist eine Beschwerde rechtzeitig beim Bundesgericht, beim Bundesrat oder bei einer besondern eidgenössischen Instanz der Verwaltungsrechtspflege eingereicht worden, so gilt die Beschwerdefrist als eingehalten, auch wenn die Beschwerde in die Zuständigkeit einer andern dieser Behörden fällt; die Beschwerde ist dieser von Amtes wegen zu übergeben.

2

Wenn eine Beschwerde gleichzeitig bei mehr als einer dieser Behörden erhoben wird oder wenn bei einer Behörde Zweifel über ihre Zuständigkeit bestehen, so soll vor der Entscheidung ein Meinungsaustausch über die Kompetenzfrage zwischen den Behörden stattfinden.

3

Die Bundesbehörde, die in der Hauptsache kompetent ist, hat auch alle Vor- und Zwischenfragen zu erledigen.

130 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Vorsorgliche

Verfügungen

Beweisverfahren

Verhältnis zu

andern Bundesinstanzen

Bundesrechtspflegegesetz 37

173.110

Fünfter Titel: Verwaltungsrechtspflege durch das Bundesgericht131 Erster Abschnitt: Das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz

Art. 97

1 Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968132.

2

Als Verfügung gilt auch das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung.


Art. 98
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, unter Vorbehalt von Artikel 47 Absätze 2-4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968133, zulässig gegen Verfügungen: a. des Bundesrates auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als erste Instanz verfügt; abis.134 des Bundesrates betreffend die Amtsenthebung von Mitgliedern von Organen der Schweizerischen Nationalbank;

b. seiner Departemente und der Bundeskanzlei; c. der den Departementen und der Bundeskanzlei unterstellten Dienstabteilungen, Anstalten oder Betriebe der Bundesverwaltung, die als Beschwerde- oder Einspracheinstanzen entscheiden, soweit nicht zunächst die Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission zulässig ist; verfügen sie als erste Instanzen, so ist unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit das Bundesrecht sie gegen diese Verfügungen vorsieht; d. letzter Instanzen autonomer eidgenössischer Anstalten oder Betriebe, soweit nicht das Bundesrecht die vorgängige Beschwerde oder Klage an eine Instanz im Sinne von Buchstabe b, c oder g vorsieht; 131 Fassung dieses Tit. (Art. 97-121) gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

132 SR 172.021 133 SR 172.021 134 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

I. Grundsatz

II. Vorinstanzen

Eidgenössische richterliche Behörden 38

173.110

e.135

eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen einschliesslich Schiedsgerichte aufgrund öffentlichrechtlicher Verträge; f. anderer eidgenössischer Kommissionen, soweit das Bundesrecht unmittelbar gegen ihre Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht;

fbis.136 der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung, soweit das Bundesrecht gegen diese Verfügungen nicht zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne von Buchstabe e vorsieht; g. letzter Instanzen der Kantone, soweit nicht das Bundesrecht gegen ihre Verfügungen zunächst die Beschwerde an eine Vorinstanz im Sinne der Buchstaben b-f vorsieht; h. anderer Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen und soweit das Bundesrecht unmittelbar gegen diese Verfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsieht.

a137 1 Die Kantone bestellen richterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen, soweit gegen deren Entscheide unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist.

2

Sie regeln deren Zuständigkeit, Organisation und Verfahren im Rahmen des Bundesrechts.

3

Beschwerdelegitimation und Beschwerdegründe sind mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zu gewährleisten.

135 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

136 Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

137 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 1 Abs. 1 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

IIa. Letzte

kantonale

Instanzen

Bundesrechtspflegegesetz 39

173.110


Art. 99

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen: a. Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen; abis.138 Verfügungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen;

b. Verfügungen über Tarife, ausser über Tarife auf dem Gebiete der Privatversicherung und der Verwertung von Urheberrechten; c. Verfügungen über Pläne, soweit es sich nicht um Entscheide über Einsprachen gegen Enteignungen oder Landumlegungen handelt; d.139 die Erteilung oder Verweigerung von Konzessionen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, gleichzeitige Verfügungen über die Erteilung oder Verweigerung des Enteignungsrechts an diese Konzessionäre und die Bewilligung oder Verweigerung der Übertragung dieser Konzessionen; e.140 die Erteilung oder Verweigerung von Bau- oder Betriebsbewilligungen für Fahrzeuge oder für technische Anlagen, ausser für Anlagen der Luftfahrt und für Kernanlagen;

f.141 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002142 sowie von andern Fähigkeitsprüfungen; g. Verfügungen über Erlass oder Stundung geschuldeter Abgaben;

h. die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien, Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; i.143 Verfügungen der Rekurskommission für ausländische Entschädigungen;

138 Eingefügt durch Art. 17 des BG vom 23. Juni 1995 über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung, in Kraft seit 1. März 1996 (SR 221.213.15).

139 Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10).

140 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).

141 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. (SR 412.10).

142 SR 412.10 143 Eingefügt durch Art. 12 Abs. 1 des BG vom 21. März 1980 über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland, in Kraft seit 1. Jan. 1981 (SR 981).

III. Unzulässigkeit der Ver-

waltungsgerichts-

beschwerde 1. Nach dem Gegenstand der

Verfügungen

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173.110

2

Absatz 1 findet keine Anwendung auf: a. Konzessionen für die Nutzung von Wasserkräften; b. Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen; c.144 Betriebskonzessionen, Betriebsbewilligungen, Genehmigungen von Betriebsreglementen und Plangenehmigungen für Flugplätze;

d.145 Plangenehmigungen für Eisenbahn-, Trolleybus-, öffentliche Schifffahrts-, Rohrleitungs- und elektrische Anlagen sowie für Nationalstrassen.146

Art. 100

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen:147

a.148 Verfügungen auf dem Gebiete der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes, der Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe sowie der übrigen auswärtigen Angelegenheiten; b. auf dem Gebiete der Fremdenpolizei: 1. die Einreiseverweigerung, die Einreisebeschränkung und die Einreisesperre;

2.149 Verfügungen über die Gewährung oder Verweigerung des Asyls;

3. die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt; 4. die Ausweisung gestützt auf Artikel 70 der Bundesverfassung 150 und die Wegweisung;

144 Eingefügt durch Art. 1 des BG vom 21. Dez. 1995 (AS 1996 1158). Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

145 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

146 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 510.10).

147 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

148 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

149 Fassung gemäss Art. 52 Ziff. 2 des Asylgesetzes vom 5. Okt. 1979, in Kraft seit 1. Jan. 1981 [AS 1980 1718].

150 [BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entsprechen heute Art. 121 und 185 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2. Nach

Sachgebieten

Bundesrechtspflegegesetz 41

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5.151 Verfügungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern;

c. auf dem Gebiete des Schweizer Bürgerrechts: die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung; d. auf dem Gebiete der militärischen und zivilen Landesverteidigung sowie des Zivildienstes:152 1. Verfügungen in nicht vermögensrechtlichen Angelegen-

heiten des Militärdienstes und des Zivilschutzdienstes; 2. Verfügungen der Schatzungsorgane im Sinne von Artikel 46 Buchstabe c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968153; 3. Verfügungen über den Schutz militärischer Anlagen und gegen Massnahmen in Ausübung der Aufsicht über Talsperren; 4.154 Verfügungen in Angelegenheiten des Zivildienstes; 5.155 Verfügungen über die unentgeltliche Ausrüstung der Angehörigen der Armee; e.156 auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses von Bundespersonal: Verfügungen nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000157, ausser gegen Verfügungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses; f.158 Verfügungen auf dem Gebiete der Strafverfolgung, ausser der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal und, soweit die entsprechenden Bundesgesetze nichts anderes bestimmen, Verfügungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen; g. Verfügungen auf dem Gebiete der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden;

151 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1988 (AS 1987 1665 1668; BBl 1986 I 1).

152 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

153 SR 172.021 154 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

155 Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

156 Fassung gemäss Art. 40 Ziff. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 für die SBB und 1. Jan. 2002 für die Bundesverwaltung sowie die Post (SR 172.220.1).

157 SR 172.220.1 158 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Eidgenössische richterliche Behörden 42

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h. auf dem Gebiete der Zölle: Verfügungen über deren Veranlagung, soweit diese von der Tarifierung oder von der Gewichtsbemessung abhängt; i.

auf dem Gebiete der Erfindungspatente: Verfügungen im Rahmen der amtlichen Vorprüfung; k.159 auf dem Gebiete der Schule: 1. die Anerkennung oder die Verweigerung der Anerkennung schweizerischer Maturitätsausweise;

2. die Anerkennung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Schweizerschulen im Ausland; l.

auf dem Gebiete des Strassenverkehrs: 1. ...160 2. Verfügungen über Klassifizierung von Fahrzeugen; 3. Verfügungen, die den Bau oder die Ausrüstung von Motorfahrzeugen beanstanden; m.161auf dem Gebiete der Landwirtschaft: 1. Verfügungen über die Verkürzung der Pachtdauer, die parzellenweise Verpachtung und Zupacht und über den Pachtzins; 2.162 Verfügungen über die Milchkontingentierung; n.163 auf dem Gebiete des Schutzes von Pflanzenzüchtungen: Verfügungen über die Schutzfähigkeit von Pflanzensorten;

o.164 auf dem Gebiete der Seeschifffahrt: Verfügungen betreffend den Namen, die Seetüchtigkeit, Sicherheit und Ausrüstung eines schweizerischen Seeschiffes oder einer schweizerischen Jacht; 159 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

160 Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 14. Dez. 2001 (AS 2002 2767; BBl 1999 4462).

161 Eingefügt durch Art. 18 des BG vom 27. Juni 1969 über die Käsevermarktung [AS 1969 1046]. Fassung gemäss Art. 59 Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1985 über die landwirtschaftliche Pacht, in Kraft seit 20. Okt. 1986 (SR 221.213.2).

162 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

163 Eingefügt durch Art. 52 Ziff. 2 des BG vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen, in Kraft seit 1. Juni 1977 (SR 232.16).

164 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 17. Dez. 1976 über die Änderung des Seeschifffahrtsgesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323 1327; BBl 1976 II 1181).

Bundesrechtspflegegesetz 43

173.110

p.165 auf dem Gebiete der politischen Rechte: Abstimmungs- und Wahlentscheide; q.166 auf dem Gebiete der Kulturförderung: 1. Verfügungen über Beitragsgesuche an die Stiftung Pro Helvetia;

2. Verfügungen im Bereich der Filmförderung; r. ...

s.167 Verfügungen auf dem Gebiete der Forschungsförderung, soweit das Bundesrecht vorsieht, dass der Bundesrat als einzige Instanz verfügt; t.168 auf dem Gebiete des Umweltschutzes: Verfügungen des Bundesrates im Bereich der Abfallentsorgung; u.169 auf dem Gebiete der Kernenergie: 1. Verfügungen über Rahmenbewilligungen für Kernanlagen,

2. Verfügungen über den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,

3. Verfügungen über das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, 4. Verfügungen über die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, 5. Freigaben.

v.170 auf dem Gebiete der Berufsbildung: Verfügungen über die Zulassung zu Prüfungen und zu Kursen und über das Ergebnis von Prüfungen; 165 Eingefügt durch Art. 88 Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

166 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 10. Okt. 1980 über die Änderung des BG betreffend die Stiftung «Pro Helvetia», in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 821 822; BBl 1980 II 109). Neue Fassung gemäss Art. 36 Ziff. 1 des Filmgesetzes vom 14. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2002 (SR 443.1).

167 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

168 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 21. Dez. 1995, in Kraft seit 1. Juli 1997 (AS 1997 1155 1174; BBl 1993 II 1445).

169 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Febr. 2005 (SR 732.1).

170 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Eidgenössische richterliche Behörden 44

173.110

w.171 auf dem Gebiete des Markenschutzes: Verfügungen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens; x.172 Verfügungen auf dem Gebiet des öffentlichen Beschaffungswesens;

y.173 Verfügungen auf dem Gebiet der Exportförderung.

2

Absatz 1 findet keine Anwendung: a. auf Verfügungen auf dem Gebiete des Datenschutzes; b. auf Verfügungen über die Gleichstellung der Geschlechter auf dem Gebiete des Dienstverhältnisses von Bundespersonal; c. auf Bewilligungen für militärische Bauten und Anlagen174.175

Art. 101

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist auch unzulässig gegen: a. Zwischenverfügungen und Entscheide über Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerden, wenn gegen die Endverfügungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist;

b. Verfügungen über Verfahrenskosten und Parteientschädigungen, wenn in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist;

c. Verfügungen über die Vollstreckung von Verfügungen; d.176 Verfügungen über den ganzen oder teilweisen Widerruf von Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig ist, ausser gegen Verfügungen über den Widerruf begünstigender Verfügungen im Sinne von Artikel 99 Buchstaben c-f und h und von Artikel 100 Buchstabe b Ziffer 3, Buchstaben c, e Ziffer 1, Buchstaben k Ziffer 1, l und v.

171 Eingefügt durch Art 75 Ziff. 1 des Markenschutzgesetzes vom 28. Aug. 1992, in Kraft seit 1. April 1993 (SR 232.11).

172 Eingefügt durch Art. 36 des BG vom 16. Dez. 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (SR 172.056.1).

173 Eingefügt durch Art. 11 Abs. 2 des Exportförderungsgesetzes vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 946.14).

174 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

175 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Militärgesetzes vom 3. Febr. 1995 (SR 510.10).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 151.1).

176 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

3. Nach dem

verfahrensrechtlichen Inhalt der

Verfügungen

Bundesrechtspflegegesetz 45

173.110


Art. 102

Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig, wenn
offen steht:

a. die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 oder jede andere Klage oder Beschwerde an das Bundesgericht ausser der staatsrechtlichen Beschwerde; b. die Verwaltungsgerichtsbeschwerde oder die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht nach den Artikeln 128 ff.;

c. ...177 d. jede vorgängige andere Beschwerde oder Einsprache.


Art. 103

Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist berechtigt: a. wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat; b. das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung gegen die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h; diese haben Verfügungen, gegen welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, sofort und unentgeltlich den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden mitzuteilen; c. jede andere Person, Organisation oder Behörde, die das Bundesrecht zur Beschwerde ermächtigt.


Art. 104

Der Beschwerdeführer kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
rügen:

a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, unter Vorbehalt von Artikel 105 Absatz 2;

177 Aufgehoben durch Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV (AS 2000 416; BBl 1999 7922).

4. Subsidiarität

der Verwaltungsgerichts-

beschwerde

IV. Verfahren 1. Beschwerdelegitimation

2. Beschwerdegründe

Eidgenössische richterliche Behörden 46

173.110

c.178 Unangemessenheit: 1. von erstinstanzlichen Verfügungen über die Festsetzung von Abgaben und öffentlichrechtlichen Entschädigungen; 2. ...179 3. von anderen Verfügungen, soweit das Bundesrecht die Rüge der Unangemessenheit vorsieht.


Art. 105

1 Das Bundesgericht kann die Feststellung des Sachverhaltes von Amtes wegen überprüfen.

2

Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Bundesgericht, wenn eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.180

Art. 106

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist dem Bundesgericht innert 30 Tagen, gegen eine Zwischenverfügung innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung, einzureichen; handelt es sich um Verfügungen der Kantonsregierung über das Wahl- und Stimmrecht in eidgenössischen Angelegenheiten, so beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.181 2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann eine Partei jederzeit Beschwerde führen.


Art. 107

1 Die Beschwerdefrist gilt auch dann als gewahrt, wenn der Beschwerdeführer gegen die Verfügung fristgerecht an eine unzuständige Behörde gelangt.

2

Die unzuständige Behörde überweist die Beschwerde ohne Verzug dem Bundesgericht.

3

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere aus fehlender, unvollständiger oder unrichtiger Rechtsmittelbelehrung dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.

178 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

179 Aufgehoben durch Art. 40 Ziff. 3 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (SR 172.220.1).

180 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

181 Fassung gemäss Art. 88 Ziff. 3 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

3. Feststellung

des Sachverhaltes

4. Beschwerdefrist a. Grundsatz

b. Sonderfälle

Bundesrechtspflegegesetz 47

173.110


Art. 108

1 Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht mindestens im Doppel einzureichen; sie ist mindestens in dreifacher Ausfertigung einzureichen, wenn der Beschwerdeführer die Verfügung einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h anficht.

2

Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

3

Fehlen die Beilagen oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder die Begründung der Beschwerde die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so ist dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen, mit Androhen des Nichteintretens.


Art. 109

182

Art. 110

1 Ordnet das Gericht einen Schriftenwechsel an, so stellt es die Beschwerde der Vorinstanz und allfälligen anderen Parteien oder Beteiligten zu; 183 geht die angefochtene Verfügung von einer eidgenössischen Rekurskommission, einer eidgenössischen Schiedskommission, einer letzten kantonalen Instanz oder einer Vorinstanz im Sinne von Artikel 98 Buchstabe h aus, so bringt das Bundesgericht die Beschwerde auch der Bundesverwaltungsbehörde zur Kenntnis, die nach Artikel 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre.

2

Gleichzeitig setzt es Frist zur Vernehmlassung an und fordert die Vorinstanz auf, innert dieser Frist die Vorakten einzusenden. Es kann von der Bundesverwaltungsbehörde, die nach Artikel 103 Buchstabe b zur Beschwerde berechtigt gewesen wäre, eine Stellungnahme verlangen.184 182 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

183 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

184 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

5. Beschwerdeschrift

6. ...

7. Schriftenwechsel

Eidgenössische richterliche Behörden 48

173.110

3

Es holt die Vernehmlassung der letzten kantonalen Instanz auch dann ein, wenn über die Beschwerde zunächst eine eidgenössische Vorinstanz des Bundesgerichts zu entscheiden hatte und der Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anficht.

4

Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise statt.


Art. 111

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung, die zu einer Geldleistung verpflichtet, hat aufschiebende Wirkung.

2

Die Beschwerde gegen eine andere Verfügung hat nur aufschiebende Wirkung, wenn der Präsident der urteilenden Abteilung sie von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei verfügt; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.185

Art. 112

186 Der Präsident kann eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.


Art. 113

Auf das Verfahren bis zum Urteil finden im Übrigen die Artikel 94, 95
und 96 Absätze 2 und 3 sinngemäss Anwendung.


Art. 114

1 Das Bundesgericht darf weder zugunsten noch zuungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen, ausser in Abgabestreitigkeiten wegen Verletzung von Bundesrecht oder unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts; an die Begründung der Begehren ist es nicht gebunden.

2

Hebt das Bundesgericht die angefochtene Verfügung auf, so entscheidet es selbst in der Sache oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück; hat diese als Beschwerdeinstanz entschieden, so kann es die Sache an die Behörde zurückweisen, die in erster Instanz verfügt hat.

3

Erachtet es eine disziplinarische Auflösung des Dienstverhältnisses von Bundespersonal als ungerechtfertigt, so kann es ohne Bindung an die Begehren der Parteien, anstatt die angefochtene Verfügung aufzuheben oder zu ändern, dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung zulasten des Bundes zubilligen.

185 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

186 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

8. Aufschiebende

Wirkung

9. Parteiverhandlung

10. Übriges

Verfahren bis

zum Urteil

11. Urteil

Bundesrechtspflegegesetz 49

173.110

4

Das Bundesgericht teilt sein Urteil den Parteien und den anderen Beteiligten mit, die es zur Vernehmlassung eingeladen hat.


Art. 115

1 Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Verfügungen der eidgenössischen Schätzungskommissionen bestimmt sich nach den Artikeln 104-109 dieses Gesetzes187.

2

Im Übrigen bestimmt es sich nach den Artikeln 77-87 und 116 188 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930189.

3

Artikel 116 des Enteignungsgesetzes findet auch Anwendung auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen anderer Behörden auf dem Gebiete der Enteignung.

Zweiter Abschnitt: Das Bundesgericht als einzige Instanz

Art. 116

190 Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz, unter Vorbehalt von Artikel 117, Streitigkeiten aus Bundesverwaltungsrecht über: a. das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen, ausser über die Genehmigung von Erlassen; b. das Verhältnis zwischen Kantonen; c. Ansprüche auf Schadenersatz aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958191;

d.192

die Vereinbarungen zwischen Bund und Schweizerischer Nationalbank nach den Artikeln 11 (Bankdienstleistungen) und 31 (Gewinnverteilung) des Nationalbankgesetzes vom 3. Oktober 2003193.

187 Heute richtet sich das Verfahren nach den Art. 104-109 dieses Gesetzes, soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 des genannten Gesetzes in der Fassung vom 18. März 1971 - SR 711).

188 Heute: nach den Art. 77-82, 86 und 116.

189 SR 711

190 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

191 SR 170.32 192 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Nationalbankgesetzes vom 3. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (SR 951.11).

193 SR 951.11 12. Besondere

Verfahrensbestimmungen

für die Enteignung

I. Zulässigkeit

der verwaltungsrechtlichen

Klage

Eidgenössische richterliche Behörden 50

173.110


Art. 117

Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig, wenn: a.194 die zivil- oder staatsrechtliche Klage nach Artikel 41 oder 83 offen steht;

abis.195 die zivilrechtliche Berufung nach Artikel 45 Buchstabe c offen steht;

b. die verwaltungsrechtliche Klage an das Eidgenössische Versicherungsgericht offen steht;

c.196 die Erledigung des Streites nach anderen Bundesgesetzen einer Behörde im Sinne von Artikel 98 Buchstaben b-h zusteht; gegen deren Verfügungen ist letztinstanzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.


Art. 118


197



Art. 119

1 Das in der Sache zuständige Departement oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die in der Sache zuständige Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertritt den Bund im Falle verwaltungsrechtlicher Klagen des Bundes oder gegen ihn.198 2

Die Behörden im Sinne von Absatz 1 können in vermögensrechtlichen Streitigkeiten die Vertretung der Eidgenössischen Finanzverwaltung übertragen.

3

Reicht jemand eine Klage gegen den Bund ein, ohne vorher um die Stellungnahme der zuständigen Behörde im Sinne von Absatz 1 nachzusuchen, und anerkennt diese in der Folge den eingeklagten Anspruch, so findet Artikel 156 Absatz 6 Anwendung.

194 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

195 Eingefügt durch Art. 36 Ziff. 1 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes vom 18. März 1983, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 732.44).

196 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

197 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

198 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).

II. Unzulässigkeit der verwal-

tungsrechtlichen

Klage

III....

IV. Verfahren 1. Vertretung des Bundes

Bundesrechtspflegegesetz 51

173.110


Art. 120

199 Im Übrigen finden der Artikel 105 Absatz 1 dieses Gesetzes und die Artikel 3-85 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947200 über den Bundeszivilprozess sinngemäss Anwendung.


Dritter Abschnitt: Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten Art. 121
Kantonale verwaltungsrechtliche Streitigkeiten, die dem Bundesgericht in Anwendung von Artikel 114bis Absatz 4 der Bundesverfassung201 zugewiesen werden, sind in dem für das Bundesgericht als Beschwerde- oder einzige Instanz der Verwaltungsrechtspflege vorgesehenen Verfahren zu erledigen, soweit die Bundesversammlung nicht anders beschliesst.


Sechster Titel:202 Eidgenössisches Versicherungsgericht Art. 122
Das Eidgenössische Versicherungsgericht gilt als organisatorisch selbständige Sozialversicherungsabteilung des Bundesgerichts.


Art. 123

1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht besteht aus je neun bis elf Mitgliedern und nebenamtlichen Richtern und Richterinnen.203 2 Auf die Wahl der Mitglieder und der nebenamtlichen Richter finden Artikel 1-5, auf die Wahl des Präsidenten und Vizepräsidenten Artikel 6 sinngemäss Anwendung.204 3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht wählt seine Gerichtsschreiber und Sekretäre; Artikel 7 findet sinngemäss Anwendung.

199 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

200 SR 273

201 [BS

1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 190 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

202 Fassung dieses Tit. (Art. 122-135) gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

203 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001

(AS 2000 2719 2724; BBl 1999 9518 9606).

204 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

2. Ergänzende

Verfahrensbestimmungen

I. Organisation 1. Grundsatz 2. Zusammensetzung und

Wahl

Eidgenössische richterliche Behörden 52

173.110


Art. 124

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seinen Sitz in Luzern.


Art. 125

205 Im übrigen organisiert sich das Eidgenössische Versicherungsgericht in sinngemässer Anwendung der Artikel 8, 9 Absätze 1-3 und 7, Artikel 10, 11, 13 Absätze 1-3 und 5, Artikel 14, 15 Absätze 1 und 2, Artikel 16-18, 19 Absatz 2, Artikel 20-26 und 28. 206 Artikel 17 Absatz 2 gilt auch für Parteiverhandlungen, Beratungen und Abstimmungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, soweit es über Versicherungsleistungen oder Versicherungsbeiträge entscheidet.


Art. 126

Die Bestimmungen anderer Erlasse, welche die Rechtsstellung der
Mitglieder und nebenamtlichen Richter des Bundesgerichts, seiner Gerichtsschreiber, seiner Sekretäre und der übrigen Personen in seinem Dienste regeln, finden auf die entsprechenden Personen im Dienste des Eidgenössischen Versicherungsgerichts sinngemäss Anwendung; vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Besoldung seines Präsidenten.


Art. 127

1 ... 207

2

Artikel 16 findet auch Anwendung im Verhältnis zwischen dem Eidgenössischen Versicherungsgericht und dem Bundesgericht.

3

Das Eidgenössische Versicherungsgericht und die öffentlichrechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts pflegen periodisch einen Meinungsaustausch über andere sie gemeinsam interessierende Fragen.208 4

Ausserdem bringen beide Gerichte einander ohne Verzug ihre Entscheide über die sie gemeinsam interessierenden, im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Rechtsfragen zur Kenntnis.

5

Das Eidgenössische Versicherungsgericht veröffentlicht seine grundsätzlichen Entscheide im Rahmen der amtlichen Sammlung der Entscheide des Bundesgerichts.

205 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

206 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

207 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

208 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1978, in Kraft seit 1. Febr. 1979 (AS 1979 42 45; BBl 1978 I 1229).

3. Sitz

4. Organisation

im Übrigen a. Anwendbarkeit dieses

Gesetzes

b. Anwendbarkeit anderer

Erlasse

c. Verhältnis

zum Bundesgericht

Bundesrechtspflegegesetz 53

173.110


Art. 128

209 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen im Sinne der Artikel 97, 98 Buchstaben b-h und 98 a auf dem Gebiete der Sozialversicherung.


Art. 129

1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig gegen Verfügungen über:

a. die Genehmigung von Erlassen; b. Tarife; c. die Bewilligung oder Verweigerung vermögensrechtlicher Zuwendungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt, ausser Stundung oder Erlass von Versicherungsbeiträgen; d. Weisungen an Kassen oder andere Organe der Sozialversicherung;

e.210 die Sicherstellung der Behandlung in der Krankenversicherung;

f.

die Grundprämie in der Arbeitslosenversicherung.

2

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ausserdem unzulässig gegen Verfügungen im Sinne von Artikel 101 Buchstaben a-c.

3

Im Übrigen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig im Falle von Artikel 102 Buchstaben a, c und d.


Art. 130

211 Das Eidgenössische Versicherungsgericht beurteilt als einzige Instanz verwaltungsrechtliche Klagen im Sinne von Artikel 116 auf dem Gebiete der Sozialversicherung.


Art. 131
Die verwaltungsrechtliche Klage ist unzulässig im Falle von Artikel 117 Buchstaben a und c; im Falle von Buchstabe c ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

209 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

210 Fassung gemäss Ziff. 13 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 (SR 832.20, 832.201 Art. 1 Abs. 1).

211 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1; BBl 1991 II 465).

II. Zuständigkeit 1. als Beschwerdeinstanz a. Grundsatz

b. Unzulässigkeit

der Verwaltungsgerichts-

beschwerde

2. als einzige

Instanz a. Grundsatz b. Unzulässigkeit

der verwaltungsrechtlichen

Klage

Eidgenössische richterliche Behörden 54

173.110


Art. 132

1 Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde finden die Artikel 103-114 Anwendung, die Artikel 104, 105 und 114 jedoch, soweit es sich bei der angefochtenen Verfügung um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, mit folgenden Abweichungen: a. der Beschwerdeführer kann auch die Unangemessenheit der angefochtenen Verfügung rügen; b. Die Feststellung des Sachverhaltes bindet das Eidgenössische Versicherungsgericht in keinem Falle; c. das Eidgenössische Versicherungsgericht kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen.

2

Die Abweichungen nach Absatz 1 gelten nicht, wenn der angefochtene Entscheid Leistungen der Invalidenversicherung betrifft.212


Art. 133
Auf das Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage finden die Artikel 119 und 120 Anwendung.


Art. 134

213 Im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung oder Verweigerung
von Versicherungsleistungen darf das Eidgenössische Versicherungsgericht den Parteien in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegen.

Ausgenommen sind Streitigkeiten über Leistungen der Invalidenversicherung.


Art. 135
Im Übrigen finden auf das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes die Artikel 29-40 und 136-162 Anwendung.

212 Eingefügt durch Ziff. III des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003 2006; BBl 2005 3079).

213 Fassung gemäss Ziff. III des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2003 2006; BBl 2005 3079).

III. Verfahren 1. Verwaltungsgerichts-

beschwerde

2. Verwaltungsrechtliche Klage

3. Kosten

4. Verfahren

im übrigen

Bundesrechtspflegegesetz 55

173.110

Siebenter Titel: Revision und Erläuterung214

Art. 136

Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist zulässig: a. wenn die Vorschriften dieses Gesetzes über die Besetzung des Gerichtes oder Artikel 57 über die Aussetzung der Entscheidung verletzt wurden, sowie im Falle des Artikels 28; b. wenn das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass besondere Gesetzesvorschriften es erlauben, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt, oder weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat; c. wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.


Art. 137

Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides ist ferner zulässig: a. wenn auf dem Wege des Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Gesuchstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch den Strafrichter ist nicht erforderlich. Bei Unmöglichkeit des Strafverfahrens kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; b. wenn der Gesuchsteller nachträglich neue erhebliche Tatschen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte.


Art. 138
Die Revision eines den kantonalen Entscheid bestätigenden bundesgerichtlichen Entscheides kann nicht mehr verlangt werden aus einem Grund, der schon vor der Ausfällung des bundesgerichtlichen Entscheides entdeckt worden ist und im kantonalen Revisionsverfahren hätte geltend gemacht werden können.

214 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

Revisionsgründe

a. Verfahrensmängel

b. Neue

Tatsachen

Kantonale

Revisionsgründe

Eidgenössische richterliche Behörden 56

173.110


Art. 139

215 Für die Revision von Urteilen der Strafgerichtsbehörden des Bundes im Strafpunkt gilt das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934216 über die Bundesstrafrechtspflege.

a 217 1 Die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts oder einer Vorinstanz ist zulässig, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte oder das Ministerkomitee des Europarates eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der Konvention vom 4. November 1950218 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und deren Protokolle gutgeheissen hat und eine Wiedergutmachung nur durch eine Revision möglich ist.

2

Stellt das Bundesgericht fest, dass die Revision geboten, aber eine Vorinstanz zuständig ist, so überweist es ihr die Sache zur Durchführung des Revisionsverfahrens.

3

Die kantonale Vorinstanz hat auch dann auf das Revisionsgesuch einzutreten, wenn das kantonale Recht diesen Revisionsgrund nicht vorsieht.


Art. 140

Im Gesuch ist mit Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund und
dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen und anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides und welche Rückleistung verlangt wird.


Art. 141

1 Das Revisionsgesuch muss bei Folge der Verwirkung beim Bundesgericht anhängig gemacht werden:

a. in den Fällen des Artikels 136 binnen 30 Tagen vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des Entscheides an; b. in den Fällen des Artikels 137 binnen 90 Tagen, von der Entdeckung des Revisionsgrundes, frühestens jedoch vom Eingang der schriftlichen Ausfertigung des bundesgerichtlichen Entscheides oder vom Abschluss des Strafverfahrens an;

215 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

216 SR 312.0 217 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

218 SR 0.101 Vorbehalt

zugunsten des

BStP

Verletzung derEuropäischen

Menschenrechtskonvention

Revisionsgesuch

Revisionsverfahren: a. Frist

Bundesrechtspflegegesetz 57

173.110

c.219 in den Fällen des Artikels 139a binnen 90 Tagen, nachdem das Bundesamt für Justiz den Entscheid der europäischen Behörde den Parteien zugestellt hat.

2

Nach Ablauf von zehn Jahren kann die Revision bloss noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen nachgesucht werden.


Art. 142

Während des Verfahrens kann das Bundesgericht oder der Präsident,
gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung, den Vollzug des angefochtenen Entscheides aufschieben und weitere vorsorgliche Verfügungen treffen.


Art. 143

1 Wird das Revisionsgesuch einstimmig als unzulässig oder unbegründet befunden, so kann es ohne öffentliche Beratung erledigt werden.

2

Andernfalls wird es der Gegenpartei unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beantwortung und mit der Aufforderung zur Einsendung der Akten mitgeteilt.

3

Ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Schlussverhandlung findet nur ausnahmsweise statt.

4

Hängt die Zulässigkeit der Revision von der Feststellung bestrittener Tatsachen ab, so findet Artikel 95 entsprechende Anwendung.


Art. 144

1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutreffe, so hebt es die frühere Entscheidung auf und entscheidet aufs Neue. Es entscheidet gleichzeitig über die Rückleistung bezüglich Hauptsache und Kosten.

2

Die Aufhebung eines Rückweisungsentscheides bewirkt auch die Aufhebung des auf Grund desselben vom kantonalen Richter erlassenen Endentscheides.


Art. 145

1 Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor.

219 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

b. aufschiebende

Wirkung

c. weiteres

Verfahren

d. Revisionsentscheid

Erläuterung

Eidgenössische richterliche Behörden 58

173.110

2

Die Erläuterung eines Rückweisungsentscheides ist nur solange zulässig, als das kantonale Gericht nicht den Endentscheid in der Sache erlassen hat.

3

Die Artikel 142 und 143 sind entsprechend anwendbar.

Achter Titel220: Vergütungen und Prozesskosten Erster Abschnitt: Vergütungen

Art. 146

221 Die Vergütungen an die Mitglieder des Bundesgerichtes für amtliche
Reisen sowie an die nebenamtlichen Richter des Bundesgerichtes, die Untersuchungsrichter in Strafsachen und deren Schriftführer werden durch eine Verordnung des Bundesrates geregelt.


Art. 147

1 Zeugen haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Auslagen sowie auf eine angemessene Entschädigung für Zeitversäumnis. Das Bundesgericht kann darüber allgemeine Bestimmungen aufstellen.

2

Experten erhalten eine vom Bundesgericht nach freiem Ermessen festzusetzende Entschädigung.


Art. 148

Die Vergütung an Hilfspersonen des Gerichts (Wachen u. dgl.) wird in
jedem Falle vom Gericht festgesetzt, das sich hierüber, soweit es nötig ist, mit den Kantonsbehörden ins Einvernehmen setzt und auf den Ortsgebrauch Rücksicht nimmt.

Zweiter Abschnitt: Gerichtskosten und Parteientschädigungen

Art. 149

222 Für die Gerichtskosten und die Parteientschädigung sind die nachstehenden Vorschriften massgebend; in Strafsachen bleiben abweichende 220 Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

221 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 8. Okt. 1999 über die Abschaffung der Bundesassisen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 505 511; BBl 1999 7922).

222 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Reiseauslagen

und Taggelder

Entschädigungen

an Zeugen und

Experten

Hilfspersonen

des Gerichts

Im allgemeinen

Bundesrechtspflegegesetz 59

173.110

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 15. Juni 1934223 über die Bundesstrafrechtspflege vorbehalten.


Art. 150

224 1 Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten (Art. 153 und 153a) sicherzustellen.

Wenn besondere Gründe vorliegen, kann das Gericht die Sicherstellung teilweise oder ganz erlassen.225 2 Eine Partei kann auf Begehren der Gegenpartei vom Präsidenten oder Instruktionsrichter zur Sicherstellung für eine allfällige Parteientschädigung (Art. 159 und 160) angehalten werden, wenn sie in der Schweiz keinen festen Wohnsitz hat oder erweislich zahlungsunfähig ist.

3

Die Sicherstellung ist in bar bei der Bundesgerichtskasse zu hinterlegen.

4

Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung (nach Abs. 1 oder 2) gesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.


Art. 151

1 Ausserdem hat jede Partei die Barauslagen vorzuschiessen, die im Laufe des Verfahrens infolge ihrer Anträge entstehen, und anteilmässig die Barauslagen, die durch gemeinschaftliche Anträge der Parteien oder durch das Gericht von Amtes wegen veranlasst werden.

2

Wird der Vorschuss innert gesetzter Frist nicht geleistet, so unterbleibt die Handlung, deren Kosten zu decken sind.


Art. 152

1 Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Ausgenommen sind die Fälle der Prorogation.

2

Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden, dessen Honorar im Falle des Unterliegens oder der Uneinbringlichkeit der Parteientschädigung im Rahmen des in Artikel 160 vorgesehenen Tarifs vom Bundesgericht festgesetzt und von der Bundesgerichtskasse ausgerichtet wird.

3

Wenn die Partei später dazu imstande ist, so hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten.

223 SR 312.0 224 Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB Änd. 4. Okt. 1991 am Ende dieses Textes.

225 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465).

Sicherstellung

für Gerichtskosten und

Parteientschädigung

Vorschuss für

Barauslagen

Unentgeltliche

Rechtspflege

Eidgenössische richterliche Behörden 60

173.110


Art. 153

226 1 Die Gerichtskosten, die von den Parteien zu bezahlen sind, bestehen in der Gerichtsgebühr sowie in den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen in oder aus Nationalsprachen, sowie für Gutachten, für Zeugenentschädigungen und für die Untersuchungshaft.

2

Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann das Gericht auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichten.

a227 1 Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.

2

Sie beträgt:

a. in Streitigkeiten, in denen das Gericht als einzige Instanz entscheidet, 1000-100 000 Franken;

b. bei staatsrechtlichen Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;

c. in den übrigen Streitfällen 200-50 000 Franken.

3

Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Gericht über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag.


Art. 154

228
Bei staatsrechtlichen Streitigkeiten kann aus besonderen Gründen ausnahmsweise von Gerichtsgebühren und Parteientschädigung abgesehen werden, wenn keine Zivilsache oder kein Vermögensinteresse in Frage steht.

226 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

227 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 15. Febr. 1992 (AS 1992 288; SR 173.110.0 Art. 1 Abs. 1; BBl 1991 II 465). Siehe auch Ziff. 3 Abs. 2 der SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

228 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 8. Okt. 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue BV, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 416 418; BBl 1999 7922).

Gerichtskosten a. im allgemeinen

b. Gerichtsgebühr

c. Ausnahmen für staatsrechtliche Streitig-

keiten

Bundesrechtspflegegesetz 61

173.110


Art. 155

229 Für die Zwangsliquidation, das Nachlassverfahren und das Gläubigergemeinschaftsverfahren einer Eisenbahn- oder Schifffahrtsunternehmung beträgt die Gerichtsgebühr 200-10 000 Franken.


Art. 156

1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der vor Bundesgericht unterliegenden Partei auferlegt.

2

Dem Bund, Kantonen oder Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen, oder gegen deren Verfügungen in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist, dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden.

3

Hat keine Partei vollständig obgesiegt oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verlegt werden.

4

... 230

5

Wird in Disziplinarfällen die Beschwerde zurückgezogen oder die angefochtene Verfügung als gerechtfertigt befunden, so sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen; im Übrigen sind sie von der Gerichtskasse zu tragen.

6

Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.

7

Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten mangels anderer Bestimmung zu gleichen Teilen unter Solidarhaft zu tragen.


Art. 157

Wird das angefochtene Urteil einer untern Instanz abgeändert, so kann
das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verlegen.


Art. 158


231



Art. 159

1 Mit dem Entscheid über die Streitsache selbst hat das Bundesgericht zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen seien.

229 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

230 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 288; BBl 1991 II 465).

231 Aufgehoben durch Art. 80 Bst. b VwVG (SR 172.021).

d. in Eisenbahnund Schifffahrts-

sachen

Kostenpflicht im

Verfahren vor

Bundesgericht a. für Kosten des Bundesgerichts

b. für kantonale

Kosten

Parteientschädigung

Eidgenössische richterliche Behörden 62

173.110

2

Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen; im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und der verwaltungsrechtlichen Klage darf obsiegenden Behörden oder mit öffentlichrechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden.232 3

Fällt der Entscheid nicht ausschliesslich zugunsten einer Partei aus oder durfte sich die unterliegende Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sehen, so können die Kosten verhältnismässig verteilt werden.

4

Wird eine angefochtene Disziplinarverfügung als nicht gerechtfertigt befunden, so ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen.

5

Artikel 156 Absätze 6 und 7 sind entsprechend anwendbar.233 6

Die Verfügung der kantonalen Instanz, durch die eine Parteientschädigung zugesprochen worden ist, wird vom Bundesgerichte je nach dem Entscheid über die Hauptsache bestätigt, aufgehoben oder abgeändert. Dabei kann das Bundesgericht die Entschädigung nach Massgabe des kantonalen Tarifes selbst festsetzen oder die Festsetzung der zuständigen kantonalen Behörde übertragen.


Art. 160

Die Höhe der Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor
dem Bundesgericht, einschliesslich der Vertretung durch einen Anwalt, wird durch einen vom Bundesgericht zu erlassenden Tarif festgestellt.

Dritter Abschnitt: Anwaltsgebühren

Art. 161

Ist das von einer Prozesspartei ihrem Anwalt für das Verfahren vor
dem Bundesgericht geschuldete Honorar streitig, so setzt das Bundesgericht dessen Betrag nach schriftlicher Vernehmlassung des Anwaltes oder der Partei ohne Parteiverhandlung fest.

232 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

233 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

Höhe der

Entschädigung

Bundesrechtspflegegesetz 63

173.110

Neunter Titel234: Verschiedene Bestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 162


235



Art. 163

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung gilt im Sinne dieses Gesetzes
als Abteilung der Bundesverwaltung.


Art. 164


236



Art. 165

Das Bundesgesetz vom 22. November 1850237 über das Verfahren bei
dem Bundesgericht in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird abgeändert wie folgt: I.

Die Artikel 28, 64, 192 Ziffer 2 und 193 erhalten die Fassung: ...238 II. Die Artikel 43 Satz 2, 66 Satz 2 und 182 werden aufgehoben.


Art. 166
Artikel 23bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1914239 über die Organisation der Bundesverwaltung erhält folgende Fassung: ...


Art. 167

Artikel 55 des Bundesgesetzes vom 2. Oktober 1924240 betreffend den
Postverkehr erhält folgende Fassung: ...

234 Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Okt. 1969 (AS 1969 767 788; BBl 1965 II 1265).

235 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 16. Dez. 1994 (AS 1995 1227; BBl 1991 III 1).

236 Aufgehoben durch Art. 80 Bst. b VwVG (SR 172.021).

237 [AS II 77, III 183 Art. 2 Ziff. 10, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 5. SR 273 Art. 87 Abs. 2] 238 [AS 60 271] 239 [BS 1 261; AS 1969 737 Art. 80 Bst. a. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 240 [BS 7 754; AS 1949 827, 1967 1485, 1969 1117 Ziff. II 1232, 1972 2667, 1974 1857 Anhang Ziff. 17, 1975 2027, 1977 2117 Ziff. II, 1979 1170 Ziff. V, 1986 1974 Art. 54 Ziff. 4, 1993 901 Anhang Ziff. 17 3128 Art. 22, 1995 5489. AS 1997 2452 Anhang Ziff. 1]

Alkoholverwaltung

Abänderung: a. des Bundeszivilprozesses

b. der Organisation der Bundes-

verwaltung

c. des Postverkehrsgesetzes

Eidgenössische richterliche Behörden 64

173.110


Art. 168
Das Bundesgesetz vom 15. Juni 1934241 über die Bundesstrafrechtspflege wird abgeändert wie folgt: I. Die Artikel 1, 2, 12, 17, 24, 132 Absatz 1, 135, 213, 245 Absätze 2 und 4 und 264 erhalten die Fassung: ...242 II. Der fünfte Abschnitt des dritten Teils (Art. 268-278) erhält folgende Fassung:

...243


Art. 169
Alle diesem Gesetze widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom 22. März 1893244 über die Organisation der Bundesrechtspflege sowie dessen spätere Abänderungen, ausgenommen Artikel 197 in der Fassung vom 13. Juni 1928245; das Bundesgesetz vom 11. Juni 1928246 über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, jedoch bleiben Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 1914247 über die Organisation der Bundesverwaltung und die Artikel 8, 62, 62bis und 63 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1917248 über die Stempelabgaben, in der Fassung der Artikel 50 Buchstabe a und 51 des Bundesgesetzes über die eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinarrechtspflege, in Kraft; der Bundesbeschluss vom 21. Juni 1935249 betreffend den Schutz der Sicherheit der Eidgenossenschaft; Artikel 31 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889250 über Schuldbetreibung- und Konkurs; Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891251 betreffend die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter; 241 SR 312.0

242 Text siehe im genannten BG, ausgenommen Art. 1 Abs. 2 und Art. 245, die heute eine neue Fassung haben.

243 Text siehe im genannten BG, mit Ausnahme der seither geänderten Art. 268, 271 Abs. 2 und 4, 275bis, 276 Abs. 1 und 3 und 278.

244 [BS 1 152 Art. 16 Bst. c und am Schluss, SchlB Änd. 20. Juni 1947, 3 391 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 4; AS 28 129 408, 37 716, 43 439 Art. 80 Abs. 2, 44 711] 245 [AS 44 711. BS 1 152 am Schluss, SchlB Änd. 20. Juni 1947] 246 [AS 44 779] 247 [BS 1 261; AS 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 3. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 248 [BS 6 101; AS 1966 371 Art. 68 Ziff. I. AS 1974 11 Art. 53 Abs. 1 Bst. a] 249 [AS 51 482. AS 54 757 Art. 398 Bst. p] 250 SR 281.1

251 [BS 2 737; AS 1972 2819 Ziff. II 1, 1977 237 Ziff. II 1, 1986 122 Ziff. II 1.

AS 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. a] d. des Bundesstrafprozesses

Aufhebung von

Gesetzen

Bundesrechtspflegegesetz 65

173.110

Artikel 110 Absatz 2 des Enteignungsgesetzes vom 20. Juni 1930252 die Verordnung des Bundesgerichts vom 3. November 1910253 betreffend die Beschwerdeführung in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen.


Art. 170

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1945 in Kraft.


Art. 171

1 Auf diejenigen Fälle, welche vor dem 1. Januar 1945 beim Bundesgericht anhängig gemacht worden sind oder für deren Weiterziehung die Frist vor dem 1. Januar 1945 zu laufen begonnen hat, finden noch die bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften Anwendung.

2

Die Revision der in den Jahren 1940-1944 gefällten Entscheide des Bundesgerichtes richtet sich nach den neuen Vorschriften; in diesen Fällen kann wegen neuer erheblicher Tatsachen, die der Gesuchsteller vor dem 1. Januar 1945 entdeckt hat, das Revisionsgesuch bis zum 31. März 1945 eingereicht werden.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. Dezember 1968254 II

1

Folgende Bestimmungen werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geändert oder aufgehoben:

1. Bundesbeschluss vom 28. März 1917255 betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und ergänzende Verordnungen:

Aufgehoben.
2. Bundesgesetz vom 18. Juni 1915256 betreffend die Ergänzung

des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung: Die Artikel 10 und 11 werden aufgehoben.

252 SR 711. Art. 110 wurde aufgehoben (Ziff. II Art. 1 Ziff. 10 SchlB Änd. 20. Dez. 1968 am Ende dieses Gesetzes). Dieser Artikel hat heute eine neue Fassung.

253 [AS 26 1121] 254 AS 1969 767; BBl 1965 II 1265 255 [BS 3 607; AS 1949 II 1671 Art. 58 1701 Art. 9 Abs. 2] 256 [BS 8 319; AS 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 2. AS 1982 1676 Art. 116 Abs. 1 Bst. b] Inkrafttreten

Übergangsbestimmungen

Eidgenössische richterliche Behörden 66

173.110

Artikel 12 wird wie folgt geändert: ...

3. Bundesgesetz vom 26. März 1914 257 über die Organisation der Bundesverwaltung:

Artikel 23 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: ...

4. Beamtengesetz vom 30. Juni 1927258: Artikel 33 wird wie folgt geändert:259 ...

5. Bundesgesetz vom 26. März 1931260 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer:

Artikel 20 wird wie folgt geändert261: ...262 6. Bundesgesetz vom 28. September 1962263 über das Filmwesen: Artikel 16 Absatz 2 wird aufgehoben.

Die Artikel 17 und 20 Absatz 2 werden wie folgt geändert: ...

7. Bundesbeschluss vom 23. März 1961264 über die Bewilligungspflicht für den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland:

Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...

Artikel 8 Absätze 2-4 werden aufgehoben.

8. Alkoholgesetz vom 21. Juni 1932265: Die Artikel 47 Absatz 1, 49 und 50 werden wie folgt geändert266: ...

257 [BS 1 261. AS 1979 114 Art. 72 Bst. a] 258 SR 172.221.10 259 Dieser Art. hat heute eine neue Fassung.

260 SR 142.20 261 Abs. 1 hat heute eine neue Fassung.

262 Text siehe im genannten BG.

263 [AS 1962 1729, 1969 767 Ziff. II Abs. 1 Ziff. 6, 1970 509, 1974 1857 Anhang Ziff. 4, 1975 1801, 1987 1579, 1991 857 Anhang Ziff. 7, 1992 288 Anhang Ziff. 18.

AS 2002 1904 Art. 35] 264 [AS 1961 203, 1965 1239, 1970 1199, 1974 83, 1977 1689 Ziff. II, 1982 1914.

AS 1984 1148 Art. 37 Abs. 1] 265 SR 680

266 Die Art. 47 und 49 haben heute eine neue Fassung. Art. 50 ist aufgehoben.

Bundesrechtspflegegesetz 67

173.110

Die Artikel 6 Absatz 4, 40 Absatz 7267, 64 Absatz 3 letzter Satz, und 67 Absatz 3 letzter Satz werden aufgehoben.

9. Bundesgesetz vom 23. Juni 1944268 über die Konzessionierung der Hausbrennerei:

Artikel 11 wird aufgehoben.

10. Enteignungsgesetz vom 20. Juni 1930269: Die Artikel 77 Absätze 1-3 und 110 werden aufgehoben270.

2

Ausserdem werden die Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben, die diesem Gesetz widersprechen.

3

Vorbehalten bleibt Ziffer III Absatz 3.

III

1

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.271 2

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens vor dem Bundesgericht oder dem Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten und auf Beschwerden oder andere Rechtsmittel gegen vor diesem Zeitpunkt getroffene Verfügungen.

3

Im Falle von Absatz 2 bleiben die früheren Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen anwendbar.

Schlussbestimmung der Änderung vom 23. Juni 1978272 Diese Änderung gilt nicht für Mitglieder der Bundesversammlung, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zu Ersatzrichtern gewählt worden sind.

267 Art. 40 hat heute eine neue Fassung.

268 SR 680.1 269 SR 711

270 Diese Artikel haben heute eine neue Fassung.

271 Dieses Gesetz ist am 1. Okt. 1969 in Kraft getreten (AS 1969 788) 272 AS 1978 1450; BBl 1977 II 1235 III 580

Eidgenössische richterliche Behörden 68

173.110

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1991273

1. Ausführungsbestimmungen 1 Die Kantone erlassen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren letzter kantonaler Instanzen im Sinne des Artikels 98a.

2

Bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung können die Kantone die Ausführungsbestimmungen nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse kleiden.

3

Der Bundesrat erlässt innert zweier Jahre seit Inkrafttreten dieses Gesetzes Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekursund Schiedskommissionen im Sinne der Artikel 71a-71c des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968274;

b. die Zuständigkeit für den Entscheid in den Fällen, in denen bisher das Bundesgericht oder das Eidgenössische Versicherungsgericht als einzige Instanz auf verwaltungsrechtliche Klage zu entscheiden hatte und diese Klage nach den Artikeln 116 und 130 dieses Gesetzes nicht mehr zulässig ist. Der Entscheid ist einer Bundesbehörde zu übertragen, die nach ihrem übrigen Geschäftsbereich in der Sache zuständig und unmittelbar oder mittelbar Vorinstanz des Bundesgerichts oder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist. Als unmittelbare Vorinstanzen sind in der Sache zuständige eidgenössische Rekurs- oder Schiedskommissionen zu bezeichnen. Vorbehalten bleiben Bestimmungen anderer Bundesgesetze, die den Entscheid einer kantonalen Behörde übertragen.

2. Aufhebung widersprechender Bestimmungen 1 Bestimmungen des kantonalen Rechts und Bundesrechts, die diesem Gesetz widersprechen, sind mit dessen Inkrafttreten aufgehoben.

2

Ausgenommen sind widersprechende Bestimmungen über die Zuständigkeit, die Organisation und das Verfahren letzter kantonaler Instanzen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage; sie bleiben bis zum Erlass der diesem Gesetz entsprechenden Ausführungsbestimmungen der Kantone und des Bundesrates in Kraft.

3

Der Bundesrat kann diesem Gesetz widersprechende, aber formell nicht geänderte Bestimmungen in Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen redaktionell anpassen.

273 AS 1992 288; BBl 1991 II 465 274 SR 172.021

Bundesrechtspflegegesetz 69

173.110

3. Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar, auf ein Beschwerde- oder Berufungsverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

2

Die Artikel 15, 36a und 36b, 150, 153 und 153a dieses Gesetzes sind ausserdem auf alle im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängigen Verfahren des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts anwendbar.

3

Kantone und Bundesrat erlassen entsprechende Übergangsbestimmungen zu ihren Ausführungsbestimmungen.

4. Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.275 3

Er schiebt das Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Organisation und das Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen sowie über die Zulässigkeit der verwaltungsrechtlichen Klage auf, bis er darüber entsprechende Ausführungsbestimmungen erlässt.276 275 Dieses Gesetz ist am 15. Febr. 1992 in Kraft getreten (AS 1992 377).

276 Diese Bestimmungen sind am 1. Jan. 1994 in Kraft getreten.

Eidgenössische richterliche Behörden 70

173.110