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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (Stand am 1. Januar 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2, 21 Absatz 3, 41 Absatz 2, 44 Absatz 2, 49a
Absatz 3, 60 und 62a Absätze 3, 5 und 7 des Bundesgesetzes vom 8. März 19601 über die Nationalstrassen (NSG), sowie die Artikel 3 und 106 Absatz 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt Bau, Ausbau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen.


Art. 2

Bestandteile der Nationalstrassen Bestandteil der Nationalstrasse bilden je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen: a. der

Strassenkörper;

b. die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerken, die beim Bau erforderlich werden, nicht jedoch Leitungen und ähnliche Anlagen Dritter; c. die Anschlüsse samt Verbindungsstrecken bis zur nächsten leistungsfähigen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse, soweit diese hauptsächlich dem Verkehr zur Nationalstrasse dienen, einschliesslich Verzweigungen oder Kreiseln; d. Nebenanlagen mit Zu- und Wegfahrten und allfällige Erschliessungswege; e. Rastplätze mit ihren Zu- und Wegfahrten sowie den dazugehörigen Bauten und Anlagen;

f. Einrichtungen für den Unterhalt und den Betrieb der Strassen wie Stützpunkte, Werkhöfe, Schadenwehren, Materialdepots, Fernmeldeanlagen, Vorrichtungen für Gewichts- und andere Verkehrskontrollen sowie Einrichtungen für die Verkehrsüberwachung, Strassenzustands- und Wettererfassung, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;

AS 2007 5957 1 SR

725.11

2 SR

741.01

725.111

Verkehrswege

2

725.111

g. Bauten und Anlagen zur Entwässerung, Beleuchtung und Lüftung sowie Sicherheitseinrichtungen und Werkleitungen;

h. Verkehrseinrichtungen wie Signale, Signalanlagen, Markierungen, Einfriedungen und Blendschutz;

i. Einrichtungen für die Führung, Erfassung und Beeinflussung des Verkehrs und für das Verkehrsmanagement, wie Verkehrsmanagementzentralen, Verkehrsleitsysteme und Verkehrserfassungssysteme, einschliesslich der erforderlichen Datenbanken;

j. Bepflanzungen sowie Böschungen, deren Pflege den Anstössern nicht zumutbar ist;

k. Lawinen-, Steinschlag- und Hangverbauungen, Einrichtungen und Bauten für den Hochwasserschutz, Einrichtungen gegen Schneeverwehungen, soweit sie überwiegend der Nationalstrasse dienen; l.

Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt; m. Zentren für die Schwerverkehrskontrollen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten sowie der zur Kontrolle notwendigen Bauten und technischen Einrichtungen wie Waagen oder Labors;

n. Abstellspuren und -flächen im Bereich der Nationalstrassen, einschliesslich Zu- und Wegfahrten;

o.3 Grenzzollanlagen, mit Ausnahme der Infrastrukturen, die der Zollabfertigung dienen.


Art. 3

Eintrag ins

Grundbuch

Die Nationalstrassengrundstücke sind im Grundbuch als solche anzumerken.


Art. 4

Jährliches Bauprogramm

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) bestimmt das jährliche Bauprogramm.


Art. 5

Vorbereitende Handlungen

Die für die Planung, die Projektierung, den Bau, den Ausbau und den Unterhalt sowie den Betrieb der Nationalstrassen zuständigen Organe sind befugt, im Rahmen von Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19304 über die Enteignung (EntG) die notwendigen Handlungen wie Begehungen, Geländeaufnahmen, Sondierungen, Aussteckungen und Vermessungen im Gelände vorzunehmen.

3

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

4 SR

711

Nationalstrassenverordnung 3

725.111


Art. 6

Nebenanlagen 1 Nebenanlagen sind Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe (Raststätten) und Tankstellen sowie die dazugehörigen Parkplätze. Die Parkplätze müssen in einer der Kapazität der Anlage genügenden Anzahl für alle Motorfahrzeugkategorien vorhanden sein. Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden. Für Motorfahrzeuge darf eine rückwärtige Erschliessung nur für Lieferungen und Fahrten des Personals der Betreiber der Nebenanlage offen stehen.

2

Die Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

3

Die Nebenanlagen haben eine öffentliche, behindertengerechte Toilette und einen öffentlichen, behindertengerechten Telefonanschluss aufzuweisen. Tankstellen, Toiletten und Telefonanschluss sind täglich während 24 Stunden offen zu halten.

Die Tankstellen sind mit genügend Einfüllgeräten zu versehen, an denen die gebräuchlichen Treibstoffe getankt werden können. Es sind die gebräuchlichsten Ölarten zur Verfügung zu halten.

4

Das UVEK bestimmt nach Anhören der Kantone die Standorte, die Art und den Zeitpunkt der Ausführung der Nebenanlagen auf dem Nationalstrassennetz.

5

Verträge zwischen dem Kanton und dem Betreiber der Nebenanlage sind dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) zur Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 7

Rastplätze 1 Rastplätze dienen der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer und -benützerinnen.

2

Das ASTRA kann auf Rastplätzen gegen Entgelt Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen wie Kioske, Verkaufswagen oder Verkaufsstände bewilligen. Die Bewilligungen werden jeweils für höchstens fünf Jahre erteilt.

3

Vor Erteilung oder Erneuerung einer Bewilligung sind der Standortkanton und der Nachbarkanton anzuhören, sofern sich auf dessen Gebiet eine Raststätte zehn Kilometer vor oder nach dem betreffenden Rastplatz befindet.

4

Die Einrichtungen haben in Ausgestaltung und Angebot den Bedürfnissen der Strassenbenützer und -benützerinnen zu entsprechen. Alkohol darf nicht ausgeschenkt oder verkauft werden.

5

Die Einrichtungen dürfen nicht fest mit dem Boden verbunden sein. Sie müssen jeden Abend vom Rastplatz entfernt werden; das ASTRA kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren.

6

Es darf an der durchgehenden Fahrbahn keine Signalisation angebracht werden, die auf die Verpflegungsmöglichkeit hinweist.

Verkehrswege

4

725.111

a5 Interessen des Natur- und Heimatschutzes 1

Der Bund klärt im Rahmen der Planung und Projektierung ab, ob Massnahmen zum Schutz von Interessen nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19666 über den Natur- und Heimatschutz notwendig sind. Bei Massnahmen im Zuständigkeitsbereich der Kantone beteiligt er sich an den Kosten der Arbeiten zu deren Umsetzung.

2

Die Massnahmen und die Kostenbeteiligung werden im Rahmen des Ausführungsprojekts bestimmt.

3

Die Ausführung der Massnahmen und die definitive Kostenbeteiligung des Bundes werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen dem zuständigen Kanton und dem ASTRA geregelt.

4

Werden in der Bauphase unvorhergesehene Massnahmen notwendig, namentlich aufgrund archäologischer Zufallsfunde, so schliessen der zuständige Kanton und das ASTRA eine Leistungsvereinbarung ab. Diese regelt insbesondere die Massnahmen sowie die Kostenbeteiligung des Bundes.

5

Kommt in den Fällen nach den Absätzen 3 und 4 keine Leistungsvereinbarung zustande, so entscheidet das UVEK über die Kostenbeteiligung des Bundes.

6

Das ASTRA koordiniert nach Anhörung der kantonalen Stellen die Arbeiten auf dem Gebiet, das für den Nationalstrassenbau dauernd oder vorübergehend benötigt wird.
b7 Übergang des Eigentums 1

Sind die Arbeiten nach Artikel 8a Absatz 4 NSG abgeschlossen, so übernimmt der Bund die Gesamtrechtsnachfolge und tritt in die Vertragsverhältnisse ein, die der Kanton eingegangen ist. Er ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

2

Sind Landerwerbsgeschäfte bei bestehenden Strassen im Zeitpunkt der Aufnahme ins Nationalstrassennetz noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.

2. Kapitel: Bau, Ausbau und Nutzung der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 8

Umfang der Planung

1

Die Planungsunterlagen müssen umfassen: 5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).

6 SR

451

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Nationalstrassenverordnung 5

725.111

a. den Situationsplan, in der Regel im Massstab 1:25 000; b. das Längenprofil im Massstab 1:25 000/2500; c. das Normalprofil;

d. den technischen Bericht; e. die Kostenschätzung.

2

Bei der Planung sind die Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft zu prüfen. Die vorgeschlagenen Massnahmen sind räumlich und verkehrsträgerübergreifend abzustimmen.


Art. 9

Projektierungszonen 1 Die Projektierungszonen sind entsprechend dem Stand der Projektierung festzulegen. Insbesondere bei den Anschlussstellen ist der weiteren Projektierung genügend Spielraum zu lassen.

2

Steht die allgemeine Linienführung einer Nationalstrasse noch nicht fest oder werden für eine Linienführung Varianten geprüft, so sind die Projektierungszonen entsprechend weiter oder für jede Variante einzeln zu ziehen.

3

Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung keine baulichen Massnahmen getroffen, keine Kiesgruben und Materialdeponien angelegt und keine anderen wesentlichen Geländeveränderungen vorgenommen werden.


Art. 10

Generelles Projekt

1

Das generelle Projekt muss die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen mit den Zu- und Wegfahrten, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten.

2

Es ist so auszuarbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind. Es muss mit dem kantonalen Richtplan abgestimmt sein.


Art. 11

Bereinigung und Genehmigung des generellen Projekts 1

Die Projektunterlagen des generellen Projekts müssen enthalten: a. Situationsplan im Massstab 1:5000; b. Längsschnitt im Massstab 1:5000 für die Längen und 1:500 für die Höhen; c. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; d. Kosten-Nutzen-Analysen; e. Angaben über die Kosten; f.

Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe; g. Vorschläge des Kantons und Stellungnahmen der Gemeinden;

Verkehrswege

6

725.111

h.8 Mitbericht folgender Stelle: 1. der kantonalen Umweltschutz- und Raumplanungsfachstelle, 2. der kantonalen Stelle für Natur- und Heimatschutz, 3. der kantonalen Stelle für Archäologie, und 4. der kantonalen Stelle für Langsamverkehr.

2

Das UVEK unterbreitet das generelle Projekt innert neun Monaten nach Bereinigung der erhaltenen Unterlagen mit den betroffenen Kantonen dem Bundesrat zum Entscheid.

3

Der Bundesrat entscheidet über strittige Fragen im Rahmen der Genehmigung.

4

Wird bei der Erarbeitung des Ausführungsprojekts festgestellt, dass dessen Kosten jene des generellen Projekts um mehr als 10 Prozent ohne Berücksichtigung der Teuerung überschreiten, so sind die Kostensteigerungen dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen. Bei Projekten unter 100 Millionen Franken sind Kostensteigerungen von über 10 Millionen Franken (ohne Teuerung) vom Bundesrat zu genehmigen.


Art. 12

Ausführungsprojekt 1 Das Ausführungsprojekt ist dem UVEK unter Beilage folgender Unterlagen zur Genehmigung einzureichen: a. Übersichtsplan; b. Situationspläne mit Angabe der Baulinien im Massstab 1:1000; c. Längsschnitt im Massstab 1:1000 für die Längen und 1:100 für die Höhen; d. Normalprofil im Massstab 1:50; e. Querprofile im Massstab 1:100; f.

Hauptabmessungen der Kunstbauten; g. technischer Bericht einschliesslich flankierender Massnahmen; gbis.9 kurzer Bericht zum Langsamverkehr, soweit dieser betroffen ist; h. Entwässerungskonzept; i.

Umweltverträglichkeitsbericht 3. Stufe; j.

Angaben über die Kosten; k. Enteignungsplan; l. Grunderwerbstabelle; m. Unterlagen für weitere Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist; 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Nationalstrassenverordnung 7

725.111

n.10 allfälliges Schutz- und Grabungskonzept für archäologische und paläontologische Fundstellen.

2

Das UVEK prüft die Unterlagen innert zehn Tagen auf Vollständigkeit und übermittelt sie anschliessend dem Kanton zur Stellungnahme und zur öffentlichen Auflage.

3

Das UVEK genehmigt das Ausführungsprojekt innert sechs Monaten nach Abschluss des Instruktionsverfahrens. Es teilt den Parteien den Abschluss des Instruktionsverfahrens mit.


Art. 13

Baulinienabstände 1 Die Abstände der Baulinien von der Strassenachse betragen bei: a. Nationalstrassen erster Klasse 25 m

b. Nationalstrassen zweiter Klasse, deren späterer Ausbau zu Nationalstrassen erster Klasse vorgesehen ist

25 m

zu Nationalstrassen erster Klasse nicht vorgesehen ist, je nach Strassenquerschnitt

20-25 m

c. Nationalstrassen dritter Klasse, je nach Strassenquerschnitt 15-25 m

d. Nationalstrassen im Gebiet von Städten 20-25 m

2

Bei Anschlüssen und Verzweigungen sind die Baulinien so zu ziehen, dass deren Abstände vom Strassenkörper den Abständen nach Absatz 1 entsprechen.

3

Wo es die Verhältnisse erfordern, können abweichende Baulinienabstände festgesetzt oder die Baulinien vertikal begrenzt werden.

a11 Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Die Aufnahme der Baulinien in das Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 16 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 200712 gilt als Veröffentlichung im Sinne von Artikel 29 NSG.


Art. 14

Aussteckung Für die Aussteckung nach Artikel 27a NSG gelten folgende Vorschriften: a. Die Umrisslinien von zu erwerbendem Grundeigentum sowie alle dazu gehörenden Flächen, die für ökologische Ersatzmassnahmen beansprucht werden, sind kenntlich zu machen.

b. Die Strassenanlagen und die äusseren Kanten von zur Anlage gehörenden Hochbauten sind durch Profile zu kennzeichnen.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Aug. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4603).

11 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

12 SR

510.62

Verkehrswege

8

725.111

c. Muss gerodet werden, so sind die zu rodende Fläche oder die Bäume, die entfernt werden müssen, zu bezeichnen.


Art. 15

Vorgehen bei wesentlichen Änderungen Ergeben sich während des Plangenehmigungsverfahrens wesentliche Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Projekt, so ist das geänderte Projekt den Betroffenen erneut zur Stellungnahme zu unterbreiten und gegebenenfalls öffentlich aufzulegen.


Art. 16

Umweltverträglichkeitsprüfung und ökologische Bauabnahme 1

Bei der Planung und Projektierung der Nationalstrassen ist die Umweltverträglichkeit nach Ziffer 11.1 des Anhangs der Verordnung vom 19. Oktober 198813 über die Umweltverträglichkeitsprüfung mehrstufig zu prüfen.

2

In jeder Projektphase sind die technischen Grundlagen und die ökologischen Auswirkungen soweit abzuklären, als sie für den Entscheid über das Projekt stufengerecht notwendig sind.

3

Das UVEK kann die Genehmigung des Ausführungsprojekts mit der Auflage verbinden, dass spätestens drei Jahre nach Inbetriebnahme festgestellt wird, ob die verfügten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sachgerecht umgesetzt und die beabsichtigten Wirkungen erzielt worden sind.


Art. 17

Kosten 1 Das ASTRA bestimmt für jede Projektphase, wie die Kosten zu ermitteln sind.

2

Beim generellen Projekt und beim Ausführungsprojekt sind Kosten und Nutzen zu bewerten sowie die Bau-, Unterhalts- und Betriebskosten gesondert auszuweisen.

Das gilt ebenfalls für Massnahmen, die sich auf materielles Recht ausserhalb der Strassenbaunormen stützen.

3

In jeder Projektphase sind die von Dritten gestellten Forderungen nach Projektveränderungen auszuweisen und technisch und ökologisch sowie hinsichtlich Kosten und Nutzen zu bewerten.

4

Nach allfälligen Änderungen aufgrund von Einsprache- und Rechtsmittelentscheiden sind die Angaben über die Kosten des Ausführungsprojekts anzupassen.


Art. 18

Begutachtung von Detailprojekten Zur Begutachtung von Detailprojekten können Prüfingenieure und Prüfingenieurinnen beigezogen werden. Diese Begutachtung stellt keine Werkabnahme dar und entbindet den projektierenden Ingenieur oder die projektierende Ingenieurin nicht von seiner oder ihrer Haftung.

13 SR

814.011

Nationalstrassenverordnung 9

725.111


Art. 19

Meldung an die Aufsicht über die amtliche Vermessung Die zuständigen Behörden orientieren die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige kantonale Stelle innert 30 Tagen über Veränderungen, die eine Nachführung der amtlichen Vermessung notwendig machen.

2. Abschnitt: Landerwerb

Art. 20

Freihändiger Landerwerb

Der freihändige Landerwerb ist zulässig, wenn das Grundstück höchstens zum Verkehrswert erworben werden kann. Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind die Landpreise der betreffenden Gegend sowie die Lage und die Nutzungsmöglichkeit des Grundstückes angemessen zu berücksichtigen.


Art. 21

Landerwerb im Umlegungsverfahren Bei der Ausarbeitung und Einreichung von strassenbedingten Güter- und Waldzusammenlegungsprojekten sind insbesondere die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und landwirtschaftlichen Hochbauten, über die Raumplanung und über den Schutz der Umwelt zu berücksichtigen.


Art. 22

Einreichung und Überprüfung der Landumlegungsprojekte Die Vorprojekte für Landumlegungen sind dem ASTRA einzureichen. Dieses stellt fest, ob die Interessen des Strassenbaus gewahrt sind. Bei Güterzusammenlegungen lässt es die Einhaltung der Beitragsvorschriften durch das Bundesamt für Landwirtschaft und durch das Bundesamt für Umwelt überprüfen.


Art. 23

Schätzung von Verkehrswerten und Entschädigungen Die Kantone können in ihren Ausführungsbestimmungen für die Schätzung des Verkehrswertes von Land, das im Landumlegungsverfahren dem Strassenbau abzutreten ist, oder die Schätzung von Inkonvenienzen, die sich nicht bei der Neuzuteilung abgelten lassen, die Anwendung des EntG14 vorschreiben.


Art. 24

Ausnahmen vom Zweckentfremdungsverbot und von der Rückerstattungspflicht Für Ausnahmen vom Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot und von der Rückerstattungspflicht gelten die Artikel 36 Buchstabe d und 37 Absatz 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 7. Dezember 199815.

14 SR

711

15 SR

913.1

Verkehrswege

10

725.111


Art. 25

Ausnahmen vom Landumlegungsverfahren Vermag das Landumlegungsverfahren berechtigten Ersatzansprüchen eines Grundeigentümers oder einer Grundeigentümerin für ein bestimmtes Grundstück offensichtlich nicht zu genügen, so ist auf Gesuch des Eigentümers oder der Eigentümerin oder von Amtes wegen das Enteignungsverfahren einzuleiten.


Art. 26

Enteignung 1 Wird der Landerwerb auf dem Enteignungsweg durchgeführt, so übermittelt das UVEK dem Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Schätzungskommission die genehmigten Planvorlagen. Diese Vorlagen gelten als Werkplan im Sinn von Artikel 27 Absatz 1 EntG16. Zudem sind dem Präsidenten oder der Präsidentin der Schätzungskommission der in Artikel 27 Absatz 2 EntG vorgeschriebene Enteignungsplan und die Grunderwerbstabelle einzureichen.

2

Das enteignungsrechtliche Planauflageverfahren dient lediglich zur Anmeldung der Entschädigungsbegehren der Enteigneten.

3

Müssen nach der enteignungsrechtlichen Planauflage für den Strassenbau, für Installationen, Deponien oder Anpassungsarbeiten dauernd oder vorübergehend weitere Grundstücke oder Grundstückteile beansprucht werden, so wird eine ergänzende Planauflage nur durchgeführt, wenn die Ausdehnung Rechte Dritter beansprucht und eine gütliche Einigung mit den Berechtigten nicht zustande kommt.


Art. 27

Gebühren 1 Für die durch Landumlegungen im Nationalstrassenperimeter bedingte Feststellung und Bereinigung der dinglichen Rechte dürfen Gebühren nach den entsprechenden Ansätzen der kantonalen Tarife in Grundbuchsachen erhoben werden. Dagegen dürfen für die Eintragungen in das Grundbuch keine Gebühren erhoben werden (Art. 954 Zivilgesetzbuch17), es sei denn, die Eintragungen sind einzig durch den Strassenbau bedingt oder betreffen nicht landwirtschaftliche Betriebe.

2

Die Gebühren für die grundbuchliche Behandlung von Enteignungen, die im Zusammenhang mit dem Nationalstrassenbau notwendig sind, werden nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren erhoben.

3. Abschnitt: Ausbau und Nutzung

Art. 28

Ausbau von Nationalstrassen Für den Ausbau von Nationalstrassen gelten die Bestimmungen über die Ausarbeitung und die Genehmigung der generellen Projekte und der Ausführungsprojekte sowie die Bestimmungen über den Bau der Nationalstrassen.

16 SR

711

17 SR

210

Nationalstrassenverordnung 11

725.111


Art. 29

Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte 1

Nutzungen des Areals im Eigentum der Nationalstrasse durch Dritte bedürfen der Bewilligung des ASTRA. 2 Die Nutzungen sind zu entgelten. Das Entgelt hat in der Regel dem Marktpreis zu entsprechen. Nutzungen durch die Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse sind unentgeltlich, soweit sie Gegenrecht halten.18 3 Erhöhte Unterhalts- und Betriebskosten der Strassenanlage infolge Mehrfachnutzung sind durch den Dritten zu tragen.

4

Unabhängig von der Einleitung oder dem Ausgang eines Strafverfahrens kann das ASTRA auf Kosten des Widerhandelnden die nötigen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes treffen.19

Art. 30

Bauvorhaben Dritter im Bereich der Nationalstrassen 1

Das ASTRA ist zuständig für die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien nach Artikel 44 NSG.

2

Bauvorhaben dürfen die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und einen allfälligen künftigen Ausbau der Strasse nicht beeinträchtigen.

Das gilt insbesondere für: a. die Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen mit Nationalstrassen; b. die Erstellung von Leitungen längs Nationalstrassen; oder c. Geländeveränderungen, wie die Anlage von Kiesgruben.

3

Das ASTRA bestimmt die Massnahmen, die zur Sicherheit des Verkehrs auf der Nationalstrasse sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die Kosten gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers oder der Bewilligungsinhaberin.

3. Kapitel: Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 31

Grundsatz Soweit die Bestimmungen dieses Kapitels nichts anderes bestimmen, ist das 2. Kapitel anwendbar.

18 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Verkehrswege

12

725.111


Art. 32

Fertigstellung In Anhang 1 sind die Strecken bezeichnet, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden.


Art. 33

Landerwerb bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes Das UVEK regelt die Einzelheiten des Landerwerbs bei der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes.


Art. 34

Projektierung und Bau im Gebiet von Städten Die Kantone können die Projektierung und den Bau von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ganz oder teilweise den Stadtgemeinden übertragen. In diesem Fall haben die Stadtgemeinden die entsprechenden, dem Kanton durch das NSG und diese Verordnung übertragenen Aufgaben zu erfüllen; sie sind zu einer dauernden, engen Zusammenarbeit mit dem Kanton und, durch dessen Vermittlung, mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen verpflichtet.

2. Abschnitt: Planung und Projektierung

Art. 35

Generelles Projekt

1

Das ASTRA kann die Kantone mit der Ausarbeitung der generellen Projekte beauftragen. In diesem Fall arbeiten die Kantone bis zum Abschluss der Projektierung eng mit dem ASTRA und den übrigen interessierten Bundesstellen zusammen.

Das ASTRA umschreibt nötigenfalls Vorgaben zur Ausarbeitung des generellen Projekts und teilt diese dem Kanton als Weisung mit.

2

Zur Bereinigung und Genehmigung reicht der Kanton beim ASTRA die Unterlagen nach Artikel 11 ein.


Art. 36

Ausführungsprojekt 1 Das ASTRA prüft das Ausführungsprojekt, bevor der Kanton dieses dem UVEK zur Plangenehmigung einreicht. Das ASTRA gibt dem Kanton innert drei Monaten bekannt, welche Projektbestandteile nicht vom Bund finanziert werden.

2

Können sich ASTRA und Kanton nicht einigen, so reicht dieser dem UVEK das Projekt zur Plangenehmigung so ein, wie es vom ASTRA als vom Bund finanzierbar beurteilt wurde.


Art. 37

Detailprojekt 1 Das ASTRA bestimmt, für welche Bauwerksteile ihm die Detailprojekte zur Genehmigung einzureichen sind.

2

Das ASTRA entscheidet über die Detailprojekte innert zwei Monaten nach Übermittlung sämtlicher Unterlagen durch den Kanton.

Nationalstrassenverordnung 13

725.111

3. Abschnitt: Beschaffungswesen

Art. 38

Verfahren 1 Folgende Aufträge für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen sind öffentlich auszuschreiben:

a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b.20 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 350 000 Franken.

2

Folgende Aufträge können auf Einladung vergeben werden, wobei wenn möglich mindestens drei Angebote eingeholt werden müssen: a. Bauaufträge ab 500 000 Franken; b.21 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

3

Die andern Aufträge können freihändig vergeben werden.

4

Das wirtschaftlich günstigste Angebot erhält den Zuschlag.

5

Das UVEK passt die Schwellenwerte im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung22 und dem Eidgenössischen Finanzdepartement den Vorgaben des Übereinkommens vom 15. April 199423 über das öffentliche Beschaffungswesen (GATT-Übereinkommen) an.24

Art. 39

Anwendbares Recht

Im Übrigen findet das kantonale Recht Anwendung.


Art. 40

Genehmigung des ASTRA 1

Die Kantone haben folgende Aufträge vor dem Zuschlag dem ASTRA zur Genehmigung zu unterbreiten:

a. Bauaufträge ab 2 Millionen Franken; b.25 Liefer- und Dienstleistungsaufträge ab 230 000 Franken.

2

Das ASTRA entscheidet über die Genehmigung innert einem Monat.

3

Die anderen Aufträge sind dem ASTRA vor Beginn der Bauarbeiten bzw. der Lieferung oder Dienstleistungserbringung zur Kenntnis zu bringen.

20 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

22 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

23 SR

0.632.231.422 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

Verkehrswege

14

725.111

4

Das UVEK passt die Werte in Absatz 1 den Vorgaben des GATT-Übereinkommens26 an.27

4. Abschnitt: Ausführung

Art. 41

Beginn und Fortschritt der Bauarbeiten 1

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die notwendigen Genehmigungen des ASTRA für das Projekt samt allfälligen Vereinbarungen mit Dritten sowie die Vergabe vorliegen.

2

Das ASTRA ist von den Kantonen über den Stand der Bauarbeiten periodisch zu informieren. Es kann Form und Inhalt des Berichts in Weisungen festlegen.

3

Die Kantone sind für den Abschluss des Projektes nach Übergabe der Strecke an den Verkehr zuständig.


Art. 42

Überschreitung des

Kostenvoranschlags

1

Werden vor oder während des Baus technisch bedeutsame Änderungen am Detailprojekt notwendig oder verursachen Änderungen Mehrkosten von über 500 000 Franken, so bedürfen diese der Zustimmung des ASTRA. Dasselbe gilt für voraussichtliche wesentliche Überschreitungen des Kostenvoranschlags.

2

Die Zustimmung des ASTRA ist rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten einzuholen.

3

Werden Pläne geändert oder Kosten überschritten, so muss dies dem ASTRA vor Beginn der Arbeiten gemeldet werden.


Art. 43

Schlussabrechnung und ausführungsgetreue Pläne Die Kantone haben dem ASTRA für jedes erstellte Objekt eine Schlussabrechnung einzureichen. Sie sorgen innert zwei Jahren nach Inbetriebnahme für die Anfertigung der ausführungsgetreuen Dokumente (Pläne, elektronische Daten) aller Objekte und technischen Einrichtungen.


Art. 44

Dokumentation Für alle Objekte und technischen Einrichtungen müssen bei der Abnahme die für Betrieb, Überwachung und Unterhalt erforderlichen Dokumente vorliegen. Diese sind dem ASTRA zu übergeben.

26 SR

0.632.231.422 27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

Nationalstrassenverordnung 15

725.111

5. Abschnitt: Eigentumsübertragung

Art. 45

1 Das UVEK bezeichnet die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Bund übertragen werden. Das ASTRA kann diese Zuweisung innert 15 Jahren nach Inbetriebnahme der betreffenden Strecke durch Verfügung bereinigen.

2

Die Kantone bleiben für den Abschluss der noch nicht abgeschlossenen Grunderwerbsgeschäfte nach der Inbetriebnahme zuständig.

3

Die mit dem Bau verbundenen Schuldverhältnisse gehen mit dem Abschluss des Projekts auf den Bund als Gesamtrechtsnachfolger über. Das Projekt gilt als abgeschlossen, wenn die Bauabnahme ohne Feststellung wesentlicher Mängel stattgefunden hat. Der Bund ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

4. Kapitel: Unterhalt der Nationalstrassen

Art. 46

1 Das ASTRA sorgt für einen technisch ausreichenden und kostengünstigen Unterhalt und überprüft periodisch den Zustand der Strassenanlage.

2

Es plant Unterhaltsmassnahmen langfristig. Die Massnahmen sind so zu koordinieren, dass die Leistungsfähigkeit der Nationalstrassen sichergestellt ist und die Anzahl der Baustellen auf einem Abschnitt möglichst gering gehalten werden kann.

5. Kapitel: Betrieb der Nationalstrassen 1. Abschnitt: Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts


Art. 47

Abgrenzung der Gebietseinheiten Die Gebietseinheiten für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts sind in Anhang 2 festgelegt.


Art. 48

Leistungsvereinbarungen 1 Das ASTRA schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung.

Verkehrswege

16

725.111

2

Das ASTRA kann in der Leistungsvereinbarung von den Grenzen der Gebietseinheiten nach Anhang 2 aus betriebswirtschaftlichen und verkehrlichen Gründen geringfügig abweichen.


Art. 49

Zuteilung der Gebietseinheiten 1

Bewirbt sich nur ein Kanton oder eine Trägerschaft um eine Gebietseinheit, so kann das ASTRA ihn oder sie als Betreiber bestimmen.

2

Ist kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, den betrieblichen und den projektfreien baulichen Unterhalt für eine Gebietseinheit zu übernehmen, so findet das Beschaffungsrecht des Bundes Anwendung. Das ASTRA führt das Verfahren durch und erteilt den Zuschlag.

3

Soweit einzelne Gebietseinheiten oder Teile davon vom Bund selbst betrieben werden, ist das ASTRA für die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts zuständig.

2. Abschnitt: Tunnelsicherheit

Art. 50

Das UVEK erlässt zur Tunnelsicherheit Weisungen. Dabei hält es sich an die Richtlinie 2004/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 200428 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz oder eine entsprechende Nachfolgeregelung.

3. Abschnitt: Verkehrsmanagement

Art. 51

Zuständigkeit des ASTRA 1

Das ASTRA ist zuständig für das Verkehrsmanagement auf den Nationalstrassen.

Es betreibt den Verkehrsdatenverbund und die Verkehrsmanagementzentrale und sorgt für die Verkehrsinformation für die Nationalstrassen.

2

Sofern die Sachlage es erfordert, koordiniert es seine Massnahmen mit den Nachbarstaaten. Es informiert diese über besondere Verkehrssituationen auf den Nationalstrassen.

3

Es kann diese Aufgaben ganz oder teilweise an Kantone, von diesen gebildete Trägerschaften oder Dritte übertragen.

4

Es erlässt Weisungen, welche Verkehrsdaten die Kantone zu melden haben.

5

Es kann Einrichtungen, die dem Verkehrsmanagement dienen (z.B. Informationstafeln), auch auf Nebenanlagen erstellen.

28 ABl. L 167 vom 30.4.2004, S. 39.

Nationalstrassenverordnung 17

725.111


Art. 52

Verkehrsmanagementpläne der Kantone 1

Für Strassen mit häufig auftretenden Ereignissen, die bedeutende Auswirkungen auf die Nationalstrasse haben und Massnahmen des nationalen Verkehrsmanagements erfordern, haben die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen.

Diese

Strassen sind in Anhang 3 bezeichnet.29 2 Das ASTRA kann den Anhang bei geänderten Verhältnissen anpassen.30 3

Die Kantone erstellen die Verkehrsmanagementpläne nach den Vorgaben des ASTRA und reichen sie diesem zur Genehmigung ein.

4

Die Kantone setzen die in den vom ASTRA genehmigten Verkehrsmanagementplänen vorgesehenen Massnahmen um.


Art. 53

Anordnungen der Polizei an die Verkehrsmanagementzentrale Die Verkehrsmanagementzentrale hat Massnahmen der Polizei in Fällen nach Artikel 3 Absatz 6 SVG zur Verkehrsleitung oder Verkehrssteuerung auf Nationalstrassen umzusetzen.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 54

Vollzug 1 Soweit der Vollzug nicht dem UVEK übertragen ist, vollzieht das ASTRA diese Verordnung und erlässt Weisungen.

2

Im Bereich der Nationalstrassengrundstücke ist es insbesondere für folgende Massnahmen zuständig:

a. Kauf und Verkauf sowie Begründung, Änderung, Ausübung und Aufhebung von Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechten; b. Begründung, Änderung und Aufhebung von Baurechten und anderen beschränkten dinglichen Rechten;

c. Vermietung und Verpachtung.31
a32 Bildliche Erfassung der Nationalstrasseninfrastruktur 1

Das ASTRA kann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung die Nationalstrasseninfrastruktur bildlich erfassen. Fallen dabei Personendaten an, so dürfen diese nicht personenbezogen ausgewertet werden.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Sept. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 4281).

32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Verkehrswege

18

725.111

2

Es kann das Bildmaterial den Gebietseinheiten auf Anfrage auch im Abrufverfahren zugänglich machen, wenn dies im Zusammenhang mit deren Aufgabenerfüllung notwendig ist.


Art. 55

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts wird in Anhang 4 geregelt.


Art. 56

Übergangsbestimmungen 1 Der Bund übernimmt als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.

2

Bei fertig gestellten Nationalstrassen mit laufenden Ausbau- und Unterhaltsvorhaben (Art. 62a Abs. 7 NSG) bezeichnet das ASTRA die Arbeiten, welche die Kantone nach bisherigem Verfahren ausführen. In diesen Fällen übernimmt der Bund die mit den Ausbau- und Unterhaltsvorhaben zusammenhängenden Schuldverhältnisse erst nach Beendigung der Arbeiten.

3

Grundstücke und Bauwerke, wie Restflächen und Werkhöfe, die für den Betrieb, Unterhalt und künftigen Ausbau der Nationalstrassen nicht mehr benötigt werden und die der Kanton behalten will, werden nicht auf den Bund übertragen.

4

Grundstücke und Bauwerke, welche die Kantone für ihre Aufgabenerfüllung auf den Nationalstrassen benötigen, wie Polizeistützpunkte, werden ebenfalls nicht auf den Bund übertragen.

5

Sind Landerwerbsgeschäfte bei Nationalstrassen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits dem Verkehr übergeben worden sind, noch nicht abgeschlossen, so geht das Eigentum erst nach erfolgter Bereinigung an den Bund über.

6

Der Kanton bleibt bei hängigen Plangenehmigungsgesuchen im Rahmen von Bauoder Ausbauvorhaben bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.


Art. 57

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

Nationalstrassenverordnung 19

725.111

Anhang 133

(Art. 32)

Strecken, die im Rahmen der Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes durch die Kantone erstellt werden (Stand: 1. März 2015) Legende: N =

Nationalstrasse

SN =

Städtische

Nationalstrasse (Expressstrasse) G =

Gemischtverkehr

Kl. =

Klasse

Ab. =

Abschnitt

A) Liste der in Arbeit stehenden Strecken N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl

Länge

km

in Arbeit

Bern

N05 2 09

Biel

Ost

(Längfeld)-Biel Süd (Brüggmoos) 2 + 2

7.1

N16 2 03

Court-Loveresse

2 / 2 + 2

8.8

Graubünden

N28 2/3

01 Landquart-Klosters Selfranga

(Umfahrung Küblis und Anschluss Jenaz-Küblis) 2

3.3

Valais

N09 2 55

Sierre-Gampel

2 + 2

15.5

N09 2 56

Gampel-Brig-Glis

2 + 2

17.0

Jura

N16 2 08 Delémont

Est-Frontière BE

2/2 + 2

4.9

33 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2263).

Verkehrswege

20

725.111

B) Liste der in Betrieb befindlichen Strecken mit Restarbeiten oder -zahlungen N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl

Länge

km

Zürich

N04 1 06 Fildern-Knonau 2 + 2

13.4

N1c 1 04 Bergermoos-Fildern 2 + 2

5.2

Bern

N16 2 02 Moutier

Est-Court

2 / 2 + 2

7.8

Nidwalden

N02 2 02 Obkirchen-Acheregg 2 / 2 + 2

1.8

N08 2 01 Loppertunnel/Kirchenwaldtunnel Verbindungstunnel N8 an N2 2 + 2

2

2.0

Fribourg

N01 2 01 Cheyres-Cugy, y compris Domdidier,

(mesure de compensation) 2 + 2

11.8

Basel-Stadt

N02 2 08 Wiese-Landesgrenze F SN 2 + 2

2.8

Aargau

N1c - 00 Flankierende Massnahmen

2

Graubünden

N28 2/3

01 Landquart-Klosters Selfranga (Trasse Mezzasalva) 2

1.1

Valais

N09 2 54 Sion-Sierre (mesure de compensation) 2 + 2

12.1

Vaud

N01 2 07 Yverdon-Arrissoules (Frontière FR) 2 + 2

12.2

N01 2 08 Payerne (Frontière FR)-Avenches 2 + 2

10.4

N05 2 02 Frontière

NE-Arnon

2 + 2

8.6

Neuchâtel

N05 2 04 Serrières-Areuse (Contournement de Serrières) 2 + 2

1.7

Jura

N16 2 02 Frontière

F-Porrentruy Ouest

2/2 + 2

13.7

N16 2 06 Glovelier-Delémont Ouest 2 + 2

10.0

Nationalstrassenverordnung 21

725.111

C) Liste der noch nicht begonnenen Strecken N Kl.

Ab.

Bezeichnung

Spurenzahl

Länge

km

Zürich

N01 2 01

Hardturm-Verkehrsdreieck Letten SN 3 + 3

2.8

N01 2 02

Stadttunnel

Letten-Irchel

SN 3 + 3

0.7

N03 2 01

Letten-Sihlhölzli

SN 3 + 3

2.6

Bern

N05 2 08

Biel

Süd

(Brüggmoos)-Biel West (See-Vorstadt) 2 + 2

5.2

N05 2 01

Zubringer Nidau (Porttunnel) SN 2 2.2

N05 2/3

08

Biel

West-Schlössli

(Umfahrung Biel, Tunnel Vingelz) G

2

1.7

N05 3 09

Anschluss

Biel

Nord

2 + 2

0.3

N08 3 09

Brienzwiler

Ost-Kantonsgrenze OW (Brünigtunnel/Passstrasse) G

2

5.9

Uri

N04 2 09 Neue Axenstrasse Kantonsgrenze SZ-Flüelen (Sisikoner- und Rophaien-Tunnel) 2

3.5

Schwyz

N04 2 09 Neue Axenstrasse Anschluss Brunnen-Kantonsgrenze UR (Morschacher- und Sisikoner-Tunnel) 2

7.3

Obwalden

N08 3 51 Brünig

Kantonsgrenze BE-Lungern Süd (Brünigtunnel/Passstrasse) G 2

4.8

N08 2 53

Lungern Nord-Giswil Süd 2

4.0

Basel-Stadt

N02 2 07

Zubringer Bahnhof SBB-Gellertdreieck SN 2 + 2

2.0

Graubünden

N28 2/3

01 Landquart-Klosters Selfranga

(Trasse Jenaz-Dalvazza) 2

2.9

Verkehrswege

22

725.111

Anhang 2

(Art. 47)

Gebietseinheiten GE Kanton

Grenzen

(Anschlüsse)

I BE

N8: Kantonsgrenze BE/OW N1: Kantonsgrenze BE/SO N1: Kantonsgrenze BE/FR N12: Kantonsgrenze BE/FR II

VD, FR, GE

N5: Jonction Yverdon Ouest N1: Kantonsgrenze BE/FR N12: Kantonsgrenze BE/FR N9: Jonction Bex Nord III VS

N9: Jonction Bex Nord IV TI

N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N13: Raccordo Roveredo Nord V GR

N13: Raccordo Roveredo Nord N13: Kantonsgrenze GR/SG VI

SG, TG, AI, AR, GL

N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N13: Kantonsgrenze GR/SG VII ZH,

SH

N1: Viadukt Lützelmurg N7: Anschluss Attikon N1: Anschluss Dietikon N3: Verzweigung N3/N3b N3: Anschluss Schmerikon (Ende NS) N4: Kantonsgrenze ZH/ZG VIII AG, BS, BL, SO

N1: Anschluss Dietikon N1: Kantonsgrenze BE/SO N2: Kantonsgrenze LU/AG N5: Anschluss Lengnau IX

JU, NE, BE

N5: Jonction Yverdon Ouest N5: Anschluss Lengnau N16: Jonction N5

X

LU, ZG, OW, NW

N4: Kantonsgrenze ZH/ZG N4: Anschluss Küssnacht N8: Kantonsgrenze BE/OW N2: Kantonsgrenze LU/AG N2: Anschluss Beckenried XI UR,

SZ,

TI

N2 (Strada del passo): Raccordo Airolo N2: Portale sud della galleria San Gottardo N2: Anschluss Beckenried N4: Anschluss Küssnacht

Nationalstrassenverordnung 23

725.111

Anhang 3

(Art. 52)

Strassen, für die die Kantone Verkehrsmanagementpläne zu erstellen haben Kanton Strasse von

via

bis

ZH 1 Zürich

Brüttisellen

Winterthur

ZH Anschluss

Zürich-Affoltern Furttal Kantonsgrenze Aargau

ZH 1 Anschluss

Urdorf-Nord

Bergdietikon

Kantonsgrenze Aargau ZH Anschluss

Urdorf-Nord

Schlieren

ZH 3 Zürich

Dietikon

Kantonsgrenze Aargau ZH Zürich

Geroldswil

Kantonsgrenze Aargau ZH Zürich

Uetikon-Waldegg

Birmensdorf

ZH 3 Zürich

Horgen Kantonsgrenze Schwyz ZH 7 Winterthur

Räterschen

Kantonsgrenze Thurgau ZH 1 Winterthur

Attikon Kantonsgrenze Thurgau ZH Attikon

Bertschikon

Kantonsgrenze Thurgau ZH Winterthur

Andelfingen

Kantonsgrenze

Schaffhausen

ZH Anschluss

Kleinandelfingen Ossingen Kantonsgrenze Thurgau ZH A53

Verzweigung Brüttisellen Uster Kantonsgrenze St. Gallen ZH A52

Hinwil

Forch

Zürich

ZH 4 Zürich

Sihltal

Kantonsgrenze Zug

ZH Anschluss

Urdorf-Nord

Affoltern a.A.

Kantonsgrenze Zug

ZH Sihlbrugg

Hirzel Anschluss

Wädenswil

ZH Anschluss

Zürich-Seebach Glattbrugg Anschluss Flughafen

ZH Anschluss

Dietikon

Weiningen

Anschluss Zürich-Affoltern BE 1 Bern

Schönbühl

Anschluss

Kirchberg

BE

1

Anschluss Kirchberg Herzogenbuchsee

Kantonsgrenze Aargau BE

5

Kantonsgrenze Solothurn Niederbipp

Kantonsgrenze Solothurn BE 5 Biel

Pieterlen

Kantonsgrenze Solothurn BE A6 Anschluss

Schönbühl

Lyss Biel

BE 12 Schönbühl

Jegenstorf

Kantonsgrenze Solothurn BE 22 Kantonsgrenze Solothurn Lyss Kantonsgrenze Freiburg BE 10 Rizenbach

Kantonsgrenze Freiburg BE 10 Bern

Muri

Anschluss

Muri

BE 10 Kantonsgrenze Freiburg

(Müntschemier)

Ins Kantonsgrenze

Neuchâtel

BE Bern

Belp, Seftigen

Anschluss Thun-Nord BE 6 Anschluss

Muri

Münsingen, Thun

Spiez

BE 223

Anschluss

Spiez

Kandersteg

Kantonsgrenze Wallis BE 11 Spiez

Interlaken

Anschluss Brienz

BE 12 Bern

Niederwangen

Kantonsgrenze Freiburg BE 1 Bern

Mühleberg

Kantonsgrenze Freiburg BE 6 Biel

Moutier

Limite cantonale Jura LU 2 Anschluss

Emmen-Nord

Nottwil, Dagmarsellen Kantonsgrenze Aargau LU 2 Luzern

Anschluss

Emmen-Nord

LU Emmen

Seeplatz

Anschluss Emmen-Süd LU 24 Anschluss

Sursee

Triengen

Kantonsgrenze Aargau LU

4

Luzern

Ebikon

Anschluss Gisikon-Root LU Emmen,

Seeplatz

Inwil Kantonsgrenze Zug LU Anschluss

Luzern-Horw

Kantonsgrenze Nidwalden UR

2

Anschluss Flüelen

Altdorf, Amsteg

Anschluss Göschenen

Verkehrswege

24

725.111

Kanton Strasse von

via

bis

SZ Schübelbach

Tuggen

Kantonsgrenze St.Gallen SZ 8 Anschluss

Pfäffikon

Seedamm

Kantonsgrenze St.Gallen SZ 3 Kantonsgrenze Zürich Lachen

Kantonsgrenze Glarus SZ 2 Brunnen

Seewen,

Arth

Kantonsgrenze Zug

OW 4

Sarnen

Alpnach

Kantonsgrenze Nidwalden NW

Anschluss

Beckenried

Stans

Kantonsgrenze Luzern NW 4 Anschluss

Stansstad

Kantonsgrenze Obwalden GL

3

Kantonsgrenze Schwyz Niederurnen, Mollis

Kantonsgrenze St. Gallen ZG 4 Zug Sihlbrugg

Kantonsgrenze Zürich ZG 4 Zug Anschluss

Zug-West

ZG Cham

Friesencham

Kantonsgrenze Zürich ZG 4 Anschluss

Zug-West

Anschluss Cham

ZG 4 Cham

Rotkreuz

Kantonsgrenze Luzern ZG Rotkreuz

Risch

Kantonsgrenze Schwyz FR 22 Anschluss

Murten

Galmiz,

Kerzers

Kantonsgrenze Bern

FR

10

Kantonsgrenze Bern (Müntschemier)

Kerzers

Kantonsgrenze Bern

(Gurbrü)

FR

1

Kantonsgrenze Bern

Gempenach, Murten,

Avenches

Limite cantonale Vaud FR

1

Limite cantonale Vaud Domdidier

Limite cantonale Vaud FR

Limite cantonale Vaud Estavayer-le-Lac

Limite cantonale Vaud FR Jonction

Matran

Prez-Vers-Noréaz

Limite cantonale Vaud FR

12

Kantonsgrenze Bern

Fribourg, Bulle

Limite cantonale Vaud SO 12 Anschluss

Oensingen

Balsthal

Kantonsgrenze Basel Land SO 2 Kantonsgrenze Aargau Olten

Kantonsgrenze Basel Land SO 5 Kantonsgrenze Bern Oensingen, Olten

Kantonsgrenze Aargau SO 12 Solothurn

Biberist

Kantonsgrenze Bern

SO Anschluss

Kriegstetten

Derendingen

Solothurn

SO 5 Kantonsgrenze Bern Solothurn, Grenchen Kantonsgrenze Bern SO 22 Solothurn

Lüsslingen

Kantonsgrenze Bern

BL 12 Liestal

Waldenburg

Kantonsgrenze Solothurn BL 2 Sissach

Läufelfingen

Kantonsgrenze Solothurn BL

12/2 Anschluss Liestal Frenkendorf

Anschluss Sissach

BL Liestal

Arisdorf

Augst

BL Thürnen

Umfahrung Sissach

Anschluss Sissach

BL

12

Basel Stadt

Pratteln

Anschluss Liestal

BL Kantonsgrenze Aargau Augst

Kantonsgrenze Basel Stadt BL

Anschluss Sissach

Tenniken

Anschluss Diegten

SH Schaffhausen

Mühlental

Landesgrenze Oberbargen SH Schaffhausen

Herblingen

Landesgrenze Thayngen SG 13 Sargans

Bad

Ragaz

Kantonsgrenze

Graubünden

SG 3 Sargans Walenstadt Kantonsgrenze Glarus

SG 13 Sargans St.

Margrethen

Rorschach

SG 7 St.Gallen

Rorschach

SG Anschluss

Rorschach

Tübach

Kantonsgrenze Thurgau SG 7 St.

Gallen

Oberbüren,

Wil

Kantonsgrenze Thurgau SG -/A53

Kantonsgrenze Schwyz Uznach, Schmerikon Kantonsgrenze Zürich SG Anschluss

Rapperswil

Seedamm Rapperswil Kantonsgrenze Schwyz GR 28 Landquart Maienfeld GR 3/417

Thusis

Tiefencastel,

Lenzerheide

Anschluss Chur-Süd

GR

13

Confine cantonale Ticino Reichenau, Chur,

Kantonsgrenze St. Gallen

Nationalstrassenverordnung 25

725.111

Kanton Strasse von

via

bis

Zizers

AG Anschluss

Wettigen

Furttal Kantonsgrenze Zürich AG 1 Kantonsgrenze

Zürich

Wohlen,

Lenzburg,

Oftrigen

Kantonsgrenze Bern

AG 2 Kantonsgrenze Luzern Zofingen

Kantonsgrenze Solothurn AG 5 Anschluss

Aarau-Ost

Aarau Kantonsgrenze Solothurn AG 24 Anschluss

Aarau-West

Schöftland

Kantonsgrenze Luzern AG Anschluss

Baden

Wettingen

Kantonsgrenze Zürich AG 3 Kantonsgrenze

Zürich

Spreitenbach, Brugg, Frick

Kantonsgrenze Basel Land AG Brugg

Othmarsingen

Anschluss Lenzburg

AG Anschluss

Baden

Mellingen

Anschluss Mägenwil

TG Autobahnende

Arbon-West Roggwil

Kantonsgrenze St. Gallen TG 7 Kantonsgrenze St. Gallen Wängi, Aadorf

Kantonsgrenze Zürich TG Wängi

Matzingen

Kantonsgrenze Zürich TG 1 Konstanz

Müllheim

Kantonsgrenze Zürich TG 14 Wellhausen

Hüttlingen

Verzweigung Grüneck TG Anschluss

Frauenfeld-West Uesslingen Kantonsgrenze Zürich

TI

2

Airolo

Biasca

Raccordo Bellinzona Nord TI

2

Raccordo Bellinzona Nord Monte Ceneri, Lugano Mendrisio TI 2 Mendrisio

Chiasso

Confine

nazionale,

Chiasso

TI Mendrisio

Stabio

Confine

nazionale,

Gaggiolo

TI

13

Raccordo Bellinzona Nord Confine cantonale con i Grigioni

VD 1 Jonction

Lausanne-Malley Rolle Limite cantonale Genève VD 9 Lausanne

Montreux

Limite cantonale Valais VD Mies

Jonction

Coppet

VD Jonction

Coppet

Crassier

Jonction Nyon

VD

Jonction Rolle

Vinzel

Jonction Nyon

VD Jonction

Cossonay

Bussy-Chardonney

Jonction Rolle

VD Bussy-Chardonney Jonction Morges-Ouest VD 12 Vevey

Le Chaux

Limite cantonale Fribourg VD

5

Jonction Yverdon-Sud Grandson

Limite cantonale

Neuchâtel

VD 1 Limite

cantonale

Fribourg

Avenches

Limite cantonale Fribourg VD 1 Jonction

Lausanne-Vennes Lucens, Moudon Limite cantonale Fribourg VD Yverdon-les-Bains

Yvonand

Limite cantonale Fribourg VD Limite

cantonale

Fribourg

Payerne,

Vers-chez-Perrin

Limite cantonale Fribourg VD 9 Cossonay

Croy Frontière,

Ballaigues

VD Jonction

Yverdon-Sud

Chavornay

Lausanne-Blécherette VD Jonction

Lausanne-Crissier Bussigny Jonction Morges-Est

VD Jonction

Lausanne-Vennes Savigny Jonction Chexbres

VS 21 Echangeur

Gd.

St-Bernard

(Martigny)

Sembrancher

Frontière, Tunnel du Gd. St-Bernard

VS 9 Brig

Sion Martigny

VS 21/9

Martigny

Limite cantonale Vaud VS 509

Jonctions

Gampel/Steg

Goppenstein

Limite cantonale Berne NE

5

Limite cantonale Vaud Neuchâtel

Limite cantonale Berne GE

1

Genève

Versoix

Limite cantonale Vaud GE

Jonctions Vernier/Meyrin Lancy Frontière, Bardonnex JU

6

Porrentruy

Delémont

Limite cantonale Berne

Verkehrswege

26

725.111

Anhang 4

(Art. 55)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Verordnung vom 18. Dezember 199534 über die Nationalstrassen; 2. Bundesratsbeschluss vom 18. September 196135 über die Kosten von Anpassungen an militärischen Verteidigungsanlagen bei der Erstellung von Nationalstrassen.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …36 34 [AS

1996 250, 1997 557, 2000 345 703 Ziff. II 3, 2002 1177, 2004 5051] 35 [AS

1961 796, 2000 762] 36 Die

Änderungen

können unter AS 2007 5957 konsultiert werden.