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741.71

Bundesgesetz
über die Abgabe für die Benützung
von Nationalstrassen

(Nationalstrassenabgabegesetz, NSAG)

vom 19. März 2010 (Stand am 1. Januar 2020)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 86 Absatz 2 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 20082,

beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Geltungsbereich

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Erhebung der Abgabe für die Benützung von National­strassen (Abgabe).

Art. 23 Geltungsbereich

Die Abgabe wird für die Benützung von Nationalstrassen erster und zweiter Klasse (abgabepflichtige Nationalstrassen) gemäss Bundesbeschlusses vom 10. Dezember 20124 über das Nationalstrassennetz erhoben.

3 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 6 des BG vom 30. Sept. 2016 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6825; BBl 2015 2065).

4 BBl 2017 7807

2. Abschnitt: Abgabepflicht

Art. 3 Abgabeobjekt

1 Die Abgabe muss entrichtet werden für Motorfahrzeuge und Anhänger, die im In‑ oder Ausland immatrikuliert sind und mit denen abgabepflichtige National­strassen benützt werden.

2 Sie ist nicht zu entrichten für Fahrzeuge, die der Schwerverkehrsabgabe nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 19975 unterliegen.

Art. 4 Ausnahmen

1 Von der Abgabe ausgenommen sind:

a.
Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie Fahrzeuge, die von der Armee gemietet oder requiriert worden sind und mit Zivilkontrollschildern und einem Aufkleber M+ verkehren;
b.
Fahrzeuge der Polizei, des Grenzwachtkorps, der Feuer-, Öl- und Chemiewehr, Ambulanzen sowie Fahrzeuge der Nationalstrassen-Unterhaltsdienste, die als solche gekennzeichnet sind, und Fahrzeuge des Zivilschutzes mit blauen Kontrollschildern und internationalen Zivilschutzzeichen;
c.
Fahrzeuge im Hilfseinsatz bei Katastrophen, Bränden und Unfällen;
d.
Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen geschlossen hat;
e.
ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission;
f.
Transportachsen;
g.
Fahrzeuge ohne Kontrollschilder auf der Fahrt zu amtlichen Fahrzeugprüfungen;
h.
Fahrzeuge auf Fahrten bei amtlichen Fahrzeug- und Führerprüfungen;
i.
starre Anhänger, Motorradanhänger und Motorradseitenwagen;
j.
leichte Sattelschlepper, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Sattelanhängers berechtigt sind;
k.
leichte Motorwagen, die gemäss einer Eintragung im Fahrzeugausweis zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind;
l.
Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen.

2 Die Oberzolldirektion kann in begründeten Fällen, namentlich mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen oder aus humanitären Gründen, weitere Fahrzeuge von der Abgabepflicht ausnehmen.

3 Sie kann die Abgabepflicht auf einzelnen Nationalstrassenabschnitten sistieren, wenn die Polizei den Verkehr infolge von Katastrophen oder anderen ausserordentlichen Lagen ganz oder teilweise auf solche Strassen umleitet.

3. Abschnitt: Erhebung der Abgabe

Art. 7 Vignette

1 Die Abgabe ist durch den Kauf einer Vignette zu entrichten.

2 Bevor eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt wird, ist die Vignette direkt am Fahrzeug aufzukleben.

3 Sie darf nur zusammen mit dem Fahrzeug übertragen werden.

4 Sie gilt als entwertet, wenn sie:

a.
nach korrekter Befestigung vom Fahrzeug entfernt wird; oder
b.
vom Trägerpapier entfernt und nicht direkt am Fahrzeug aufgeklebt wird.
Art. 8 Abgabeperiode

1 Die Abgabe wird für ein Kalenderjahr erhoben. Sie wird nicht zurückerstattet.

2 Die Vignette berechtigt zur Benützung von abgabepflichtigen Nationalstrassen vom 1. Dezember des Vorjahres bis zum 31. Januar des Folgejahres.

Art. 9 Zuständigkeit für die Abgabeerhebung

1 Die Eidgenössische Zollverwaltung (Zollverwaltung) gibt die Vignette heraus. Sie erhebt die Abgabe an der Grenze und im Ausland.

2 Die Kantone erheben die Abgabe im Landesinnern.

4. Abschnitt: Verwendung des Abgabeertrags

Art. 10

1 Der Reinertrag der Abgabe wird nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 22. März 19856 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer verwendet.

2 Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandsentschädigungen gemäss Artikel 19.

5. Abschnitt: Kontrollen und Sicherheitsleistung

Art. 11 Kontrollen

Zur Durchsetzung der Abgabe führen Kontrollen durch:

a.
die Zollverwaltung an der Grenze;
b.
die Kantone im Landesinnern.
Art. 127 Sicherheitsleistung

Bestreitet eine Person, die nicht in der Schweiz Wohnsitz hat, bei einer Kontrolle die Abgabepflicht oder bezahlt sie die Abgabe nicht sofort, so muss sie die entspre­chenden Beträge hinterlegen oder eine andere angemessene Sicherheit leisten.

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

6. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 13

1 Gegen Verfügungen der Zollstellen oder erster kantonaler Instanzen kann bei der Oberzolldirektion Verwaltungsbeschwerde erhoben werden.

2 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 14 Vergehen und Übertretungen8

1 Wer entgegen den Artikeln 3-5, 7 und 8 vorsätzlich oder fahrlässig mit einem Fahrzeug eine abgabepflichtige Nationalstrasse benützt oder die Vignette vor­schriftswidrig verwendet, wird mit einer Busse von 200 Franken bestraft.

29

3 Artikel 245 des Strafgesetzbuchs10 ist anwendbar.

8 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

9 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

10 SR 311.0

Art. 1511 Strafverfolgung durch die Zollverwaltung

1 Die Zollverwaltung verfolgt und beurteilt Übertretungen, die sie in ihrem Zustän­digkeitsbereich feststellt (Art. 11 Bst. a). Verstösse gegen Artikel 245 des Straf­gesetzbuchs12 werden von den Kantonen verfolgt und beurteilt.

2 Für das Verfahren der Zollverwaltung gilt das Ordnungsbussengesetz vom 18. März 201613.

3 Lehnt die Täterin oder der Täter das Ordnungsbussenverfahren ab oder wird die Busse nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt, so verfolgt und beurteilt die Zollver­waltung die Übertretung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197414 über das Verwaltungsstrafrecht.

11 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020, Abs. 1 seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6559; BBl 2015 959).

12 SR 311.0

13 SR 314.1

14 SR 313.0

Art. 17 Verjährung

Die Strafverfolgung und die Strafe für Übertretungen verjähren in drei Jahren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Vollzug

1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er regelt insbesondere das Anbringen der Vignette.

2 Er kann völkerrechtliche Vereinbarungen abschliessen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden zur Durchsetzung der Abgabe.

3 Das Eidgenössische Finanzdepartement kann die Kontrolle und die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.16

4 Die Zollverwaltung und die Kantone können die Abgabeerhebung durch Vertrag ganz oder teilweise Dritten übertragen.

16 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2017 6559, 2019 527; BBl 2015 959).

Art. 19 Aufwandsentschädigung

Die Zollverwaltung, die Kantone und beauftragte Dritte erhalten eine Aufwandsentschädigung. Diese wird vom Eidgenössischen Finanzdepartement festgelegt.

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Inkrafttreten: 1. Dezember 201117

17 BRB vom 24. Aug. 2011