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1

Verordnung

über elektrische Niederspannungserzeugnisse (NEV) vom 9. April 1997 (Stand am 1. Dezember 2013) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3 und 55 Ziffer 3 des Elektrizitätsgesetzes vom
24. Juni 19021 (EleG), in Ausführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 20092 über die Produktesicherheit (PrSG) und des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19953 über die technischen Handelshemmnisse (THG),4 verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für elektrische Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung bis 1000 V Wechselspannung oder bis 1500 V Gleichspannung (Niederspannungserzeugnisse).

2

Sie gilt nicht für Niederspannungserzeugnisse, deren elektrische Sicherheit in Spezialerlassen geregelt ist.

3

Für die elektromagnetische Verträglichkeit gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 18. November 20095 über die elektromagnetische Verträglichkeit.6


Art. 2

Inverkehrbringen

1

Als Inverkehrbringen gilt die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Niederspannungserzeugnissen zum Vertrieb oder Gebrauch in der Schweiz.

AS 1997 1016 1 SR

734.0

2 SR

930.11

3 SR

946.51

4

Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 1 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).

5 SR

734.5

6

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).

734.26

Elektrische Anlagen 2

734.26

2

Dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist die Inbetriebnahme von Niederspannungserzeugnissen zu gewerblichen Zwecken im eigenen Betrieb, falls zuvor kein Inverkehrbringen nach Absatz 1 stattgefunden hat.

3

…7


Art. 3

Sicherheit

Niederspannungserzeugnisse dürfen bei bestimmungsgemässem und möglichst auch bei voraussehbarem unsachgemässem Betrieb oder Gebrauch sowie in voraussehbaren Störfällen weder Personen noch Sachen gefährden.

2. Kapitel: Inverkehrbringen neuer Niederspannungserzeugnisse 1. Abschnitt: Niederspannungserzeugnisse im allgemeinen

Art. 4

Grundlegende Anforderungen 1

Niederspannungserzeugnisse zur Verwendung mit einer Nennspannung zwischen 50 V und 1000 V Wechselspannung oder zwischen 75 V und 1500 V Gleichspannung dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 20068 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (kodifizierte Fassung; Niederspannungsrichtlinie) entsprechen.9 2 Ausgenommen sind Erzeugnisse und Bereiche, die in Anhang II der Niederspannungsrichtlinie aufgeführt sind.


Art. 5

Technische Normen

1

Das Bundesamt für Energie10 (Bundesamt) bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)11 und, soweit Niederspannungserzeugnisse für den militärischen Einsatzbereich betroffen sind, mit den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport12 7

Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).

8

ABl. L 374 vom 27.12.2006, S. 10; abrufbar unter http://eur-lex-europa.eu 9

Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 der V vom 18. Nov. 2009 über die elektromagnetische Verträglichkeit, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6243).

10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

11 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

12 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Elektrische Niederspannungserzeugnisse. V 3

734.26

die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen zu konkretisieren.

2

Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen.

3

Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normenorganisationen beauftragen, technische Normen zu schaffen.

4

Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht13.


Art. 6

Konformitätserklärung 1

Wer ein Niederspannungserzeugnis in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass das Niederspannungserzeugnis den grundlegenden Anforderungen entspricht.

2

Fällt das Niederspannungserzeugnis unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.

3

Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. Beschreibung des Niederspannungserzeugnisses; c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

4

Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren seit der Herstellung des Niederspannungserzeugnisses vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.


Art. 7

Erfüllung der Anforderungen 1

Werden Niederspannungserzeugnisse nach den technischen Normen nach Artikel 5 hergestellt, so wird vermutet, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind.

2

Werden diese Normen nicht oder nur teilweise angewendet, so muss der Inverkehrbringer nachweisen können, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.

13

Die Listen der Titel der bezeichneten Normen und deren Texte können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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3

Der Inverkehrbringer muss technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es der Kontrollstelle (Art. 21 EleG) erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.


Art. 8

Technische Unterlagen 1

Die technischen Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung des Erzeugnisses; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit die bezeichneten Normen nicht angewandt wurden;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die eigenen oder durch Dritte erstellten Prüfberichte.

2

Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

3

Die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung des Niederspannungserzeugnisses vorgelegt werden können. Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

2. Abschnitt: Besondere Niederspannungserzeugnisse

Art. 9

Anerkannte Regeln der Technik 1

Niederspannungserzeugnisse, die nicht unter den Geltungsbereich der Niederspannungsrichtlinie fallen oder die in Anhang II der Niederspannungsrichtlinie aufgelistet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

2

Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die international harmonisierten Normen von IEC14 und CENELEC15, und wo solche fehlen, schweizerische Normen16.

14

International Electrotechnical Commission.

15

Comité Européen de Normalisation ELECtrotechnique.

16

Die Normen können können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.

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3

Bestehen keine spezifischen technischen Normen, so sind sinngemäss anwendbare Normen oder allfällige technische Weisungen zu berücksichtigen.


Art. 10

Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik 1

Wer ein Niederspannungserzeugnis nach Artikel 9 Absatz 1 in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2

Für Niederspannungserzeugnisse mit einer Betriebsspannung unter 50 V Wechselspannung oder unter 75 V Gleichspannung und einem Betriebsstrom unter 2 A ist der Nachweis nur dann zu erbringen, wenn ihre besondere Funktion oder ihre besonderen Einsatzbedingungen Personen oder Sachen gefährden können.

3

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der inländische Inverkehrbringer muss durch Angaben auf dem Niederspannungserzeugnis, der Verpackung oder den dazugehörigen Dokumenten einfach und unverwechselbar identifiziert werden können.

3. Abschnitt: Freiwilliges Sicherheitszeichen

Art. 11

Grundsatz

Wer ein elektrisches Erzeugnis17 mit dem freiwilligen Sicherheitszeichen (Art. 16) in Verkehr bringen will, braucht eine Bewilligung der Kontrollstelle.


Art. 12

Voraussetzungen für die Bewilligung 1

Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Vertreter oder der Inverkehrbringer nachweist, dass das Erzeugnis18 den Anforderungen von Artikel 4 beziehungsweise von Artikel 9 entspricht.

2

Der Antrag auf Bewilligung muss enthalten: a. eine kurze Beschreibung des Erzeugnisses; b. die Handelsmarke, die Typenbezeichnung und die wesentlichen technischen Daten;

c. den Nachweis der elektromagnetischen Verträglichkeit nach den Bestimmungen der Verordnung vom 9. April 199719 über die elektromagnetische Verträglichkeit;

17 Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 19 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 734).

18 Fassung des Ausdrucks gemäss Art. 19 Ziff. 2 der V vom 2. Febr. 2000 über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 734).

19

[AS 1997 1008, 2000 762 Ziff. I 6 3012 Ziff. I Art. 34 Abs. 2. AS 2009 6243 Anhang 3 Ziff. I]. Siehe heute: die V vom 18. Nov. 2009 (SR 734.5).

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d. den Prüfbericht oder die Konformitätsbescheinigung einer Stelle nach Artikel 13;

e. auf Verlangen die technischen Unterlagen und ein Muster des Erzeugnisses.


Art. 13

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199620 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifikation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).


Art. 14

Geltungsdauer der Bewilligung 1

Die Geltungsdauer der Bewilligung beträgt höchstens fünf Jahre.

2

Wird ein Antrag auf Änderung oder Erneuerung der Bewilligung gestellt, so entscheidet die Kontrollstelle, wie weit ein neuer Nachweis beizubringen ist.


Art. 15

Entzug der Bewilligung Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.


Art. 16

Sicherheitszeichen

1

Das freiwillige Sicherheitszeichen hat folgende Form: c

d

 1 3

,

2

Ist es technisch nicht möglich, das Zeichen nach Absatz 1 anzubringen, so kann die Kontrollstelle eine andere Kennzeichnung bewilligen.

20

SR 946.512

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734.26

3. Kapitel:

Inverkehrbringen gebrauchter Niederspannungserzeugnisse

Art. 17

1 Gebrauchte Niederspannungserzeugnisse dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens gültigen Anforderungen erfüllen.

2

Nach Umbauten oder Erneuerungen, welche die Sicherheit wesentlich betreffen, unterliegen Niederspannungserzeugnisse hinsichtlich dieser Umbauten oder Erneuerungen den Bestimmungen über das Inverkehrbringen neuer Erzeugnisse.

4. Kapitel: Ausstellungen und Vorführungen

Art. 18

Niederspannungserzeugnisse, welche die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
nicht erfüllen, dürfen ausgestellt oder vorgeführt werden, wenn: a. deutlich darauf hingewiesen wird, dass die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen nicht nachgewiesen ist und die Niederspannungserzeugnisse deshalb noch nicht in Verkehr gebracht werden dürfen;

b. die notwendigen Massnahmen zum Schutz von Personen und Sachen getroffen worden sind.

5. Kapitel: Marktüberwachung21

Art. 19

Grundsatz

1

Die Kontrollstelle kontrolliert, ob in Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

2

Sie führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise, wonach ein Niederspannungserzeugnis den Vorschriften nicht entspricht.

3

Sie kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr genau bezeichneter Niederspannungserzeugnisse verlangen.

21 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).

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Art. 20

Befugnisse der Kontrollstelle 1

Im Rahmen der Marktüberwachung ist die Kontrollstelle befugt, die für den Nachweis der Konformität erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen sowie während der üblichen Geschäftszeiten die Geschäftsräume zu betreten.22 2

Bringt der Inverkehrbringer die verlangten Unterlagen innerhalb der von der Kontrollstelle festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig bei, so kann diese eine sicherheitstechnische Überprüfung anordnen. Der Inverkehrbringer trägt die Kosten.

3

Die Kontrollstelle kann eine Überprüfung anordnen, wenn: a. aus dem Nachweis nach Artikel 6 oder 10 nicht hinreichend hervorgeht, dass ein Niederspannungserzeugnis den Anforderungen entspricht; b. Zweifel bestehen, ob ein Niederspannungserzeugnis mit den eingereichten Unterlagen übereinstimmt.

4

Ergibt die Überprüfung nach Absatz 3, dass das Niederspannungserzeugnis den Anforderungen nicht entspricht, so trägt der Inverkehrbringer die Kosten der Überprüfung.

5

Vor der Anordnung einer Überprüfung gibt die Kontrollstelle dem Inverkehrbringer Gelegenheit zur Stellungnahme. Für die Überprüfung ist der Kontrollstelle ein Niederspannungserzeugnis ihrer Wahl entschädigungslos zur Verfügung zu stellen.


Art. 21

Massnahmen

1

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt die Kontrollstelle Massnahmen nach Artikel 10 Absätze 2-5 PrSG.23 2 …24

3

Die Kontrollstelle ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.

22 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).

23 Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).

24 Aufgehoben durch Ziff. I 1 der V vom 11. Juni 2010 zur Bereinigung des sektoriellen Verordnungsrechts im Bereich Produktesicherheit, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2749).

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6. Kapitel: Gebühren und Strafbestimmungen25

Art. 22


26

Gebühren

1

Die Kontrollstellen erheben eine Gebühr und auferlegen den Betroffenen die Kosten nach den Bestimmungen der für sie anwendbaren Gebührenordnung für: a. Kontrollen, wenn sich herausstellt, dass das Produkt nicht den Vorschriften entspricht;

b. Verfügungen im Zusammenhang mit der Kontrolle von Niederspannungserzeugnissen.

2

Diese Regelung findet sinngemäss auch auf das freiwillige Sicherheitszeichen Anwendung.


Art. 23


27



Art. 24

Strafbestimmung

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das freiwillige Sicherheitszeichen ohne Bewilligung verwendet, wird nach Artikel 55 EleG bestraft.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 25


28



Art. 26

Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Mai 1997 in Kraft.

25 Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2000, in Kraft seit 1. März 2000 (AS 2000 762).

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 9. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3509).

27 Aufgehoben durch Ziff. I 3 der V vom 2. Febr. 2000, mit Wirkung seit 1. März 2000 (AS 2000 762).

28 Aufgehoben durch Ziff. IV 23 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

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Anhang

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung vom 7. Dezember 199229 über elektrische Niederspannungserzeugnisse wird aufgehoben. 2.-5.
…30

29

[AS 1992 2504] 30

Die Änderungen können unter AS 1997 1016 konsultiert werden.