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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV) vom 16. August 2017 (Stand am 1. September 2017) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 11 Absatz 3, 19 Absatz 5, 39 Absatz 4, 43
Absatz 4, 72 Absatz 4, 80 Absatz 2, 82 Absätze 5 und 6, 84 sowie 85 Absatz 5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 20151 (NDG) und auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet: 1. Kapitel: Zusammenarbeit 1. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen

Art. 1

Zusammenarbeit des NDB mit inländischen Stellen und Personen 1

Der Nachrichtendienst des Bundes (NDB) kann im Rahmen der Gesetzgebung und des ihm erteilten Grundauftrags zusammenarbeiten mit: a. anderen Dienststellen des Bundes; b . Dienststellen der Kantone; c. Privatpersonen, Unternehmen und Organisationen.

2

Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere die folgenden Bereiche: a. Beschaffung von Informationen; b. Beurteilung der Bedrohungslage; c. Beratung; d. Unterstützung; e. Ausbildung.


Art. 2

Zusammenarbeit des NDB mit Konferenzen der Kantone 1

Der NDB arbeitet mit den interkantonalen Regierungskonferenzen, insbesondere der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) sowie der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS) zusammen.

AS 2017 4151 1 SR

121

2 SR

172.010

121.1

Sicherheit der Eidgenossenschaft 2

121.1

2

Die Zusammenarbeit mit der KKJPD und der KKPKS bezweckt insbesondere die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit sowie den gegenseitigen Informationsaustausch zur Wahrnehmung der jeweiligen gesetzlichen Aufgaben.


Art. 3

Zusammenarbeit des NDB mit dem Nachrichtendienst der Armee 1

Der NDB und der Nachrichtendienst der Armee arbeiten in den Bereichen zusammen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19953 (MG) überschneiden.

2

Sie unterstützen sich gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere: a. durch die regelmässige Weitergabe von Informationen und Beurteilungen in den Bereichen, in denen sich die Aufgaben nach den Artikeln 6 Absatz 1 NDG und 99 Absatz 1 MG überschneiden; b. bei der Beschaffung von Informationen; c. bei der Ausbildung und Beratung; d. durch das Abstimmen der internationalen Zusammenarbeit.

3

Sie können den anderen Dienst jederzeit um Auskunft ersuchen.

4

Bei Assistenzdiensten der Armee im Inland, die einen Zusammenhang mit Aufgaben nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG aufweisen, trägt der NDB die nachrichtendienstliche Verantwortung gegenüber der Einsatzleitung.


Art. 4

Zusammenarbeit des NDB mit dem Dienst für militärische Sicherheit Im Hinblick auf einen Aktivdienst der Armee kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zur Erfüllung präventiver Schutzmassnahmen die Zusammenarbeit mit dem Dienst für militärische Sicherheit anordnen. Der NDB unterstützt dabei den Dienst zum Schutz der Armee vor Spionage und Sabotage sowie vor weiteren rechtswidrigen Handlungen.


Art. 5

Zusammenarbeit des NDB mit dem fedpol 1

Der NDB und das Bundesamt für Polizei (fedpol) unterstützen sich gegenseitig, insbesondere bei der Ausbildung und Beratung sowie beim Einsatz von operativen Ressourcen und Mitteln und bei deren Nutzung.

2

Der NDB und das fedpol geben sich gegenseitig Informationen weiter, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen, insbesondere solche nach Anhang 3 Ziffer 9.3 und solche nach der nicht öffentlichen Liste des Bundesrates nach Artikel 20 Absatz 4 NDG.

3 SR

510.10

Nachrichtendienstverordnung 3

121.1


Art. 6

Abgeltung der Vollzugstätigkeiten der Kantone und Beurteilung der Aufgabenerfüllung 1

Die pauschale Abgeltung der Leistungen der Kantone zum Vollzug des NDG berechnet sich nach der Höhe des dafür bewilligten Kredits und dem unter den Kantonen geltenden Verteilschlüssel.

2

Der Verteilschlüssel wird aufgrund der Summe der Stellenanteile derjenigen Personen in den Kantonen bestimmt, bei denen der Aufgabenvollzug nach dem NDG einen wichtigen Anteil ihrer regelmässigen Arbeit bildet.

3

Der NDB legt den Verteilschlüssel nach Bedarf, mindestens aber alle vier Jahre, zusammen mit den Kantonen fest. Er hört dazu die KKPKS an.

4

Können sich der NDB und die Kantone über die Höhe der Abgeltung nicht einigen, so entscheidet das VBS nach Anhörung der kantonalen Polizeidirektionen.

5

Der NDB beurteilt, ob die Aufgabenerfüllung durch die Kantone mit der Höhe der Abgeltung in Einklang steht.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Stellen

Art. 7

Jährliche Festlegung der Grundsätze der Zusammenarbeit 1

Das VBS unterbreitet dem Bundesrat nach vorgängiger Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) und der Vorsteherin oder des Vorstehers des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) jährlich einen als geheim klassifizierten Antrag über die Grundsätze der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Dienststellen.

2

Der Antrag enthält eine Liste der ausländischen Dienststellen, mit welchen der NDB regelmässig nachrichtendienstliche Kontakte unterhält, und eine Beurteilung des Nutzens, des Aufwands und der Risiken dieser Kontakte.

3

Regelmässige nachrichtendienstliche Kontakte des NDB zu ausländischen Dienststellen erfordern die vorgängige Genehmigung durch den Bundesrat.


Art. 8

Zuständigkeiten 1 Der NDB ist zuständig für den Kontakt zu ausländischen Nachrichtendiensten und anderen ausländischen Dienststellen, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen. 2 Er koordiniert alle nachrichtendienstlichen Kontakte von Verwaltungsstellen des Bundes und der Kantone nach Massgabe der vom Bundesrat nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f NDG festgelegten Grundsätze der Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden. Dazu legt er mit dem Nachrichtendienst der Armee eine gemeinsame Partnerdienstpolitik fest und erstellt eine Kontaktplanung.

3

Er vertritt die Schweiz in internationalen nachrichtendienstlichen Gremien, die zivile nachrichtendienstliche Aufgaben erfüllen.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 4

121.1

4

Er kann im Einzelfall betreffend bestimmte Themengebiete kantonale Vollzugsbehörden mit der Wahrnehmung von Kontakten zu ausländischen Nachrichtendiensten beauftragen.


Art. 9

Arten der Zusammenarbeit Der NDB kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit ausländischen Dienststellen auf bi- oder multinationaler Ebene zusammenarbeiten.


Art. 10

Internationale Vereinbarungen von beschränkter Tragweite Der NDB kann mit ausländischen Nachrichtendiensten oder anderen ausländischen Dienststellen, die Aufgaben im Sinne des NDG erfüllen, selbstständig internationale Vereinbarungen über untergeordnete technische Belange im Bereich der Nachrichtendienste abschliessen.


Art. 11

Information des NDB durch die Kantone Die Kantone informieren den NDB, wenn sie zur Wahrnehmung von Aufgaben nach dem NDG in Sicherheitsfragen mit ausländischen Polizeistellen und anderen Dienststellen im Grenzgebiet zusammenarbeiten.

2. Kapitel: Informationsbeschaffung 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 12

Operationen

Der NDB kann zusammenhängende Vorgänge, die der Informationsbeschaffung nach Artikel 6 NDG dienen und bezüglich Bedeutung, Umfang, Aufwand oder Geheimhaltung über normale nachrichtendienstliche Beschaffungsaktivitäten hinausgehen, zeitlich begrenzt als Operationen führen. Diese sind formell zu eröffnen und abzuschliessen sowie gesondert zu dokumentieren.


Art. 13

Zusammenarbeit mit inländischen Amtsstellen und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1

Beschafft der NDB Informationen in Zusammenarbeit mit einer inländischen Amtsstelle oder gibt er einer inländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewährleistet diese die gesetzeskonforme Beschaffung, indem sie eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a. Die Beschaffung erfolgt im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der Amtsstelle.

b. Die Beschaffung erfolgt ausserhalb der ordentlichen Tätigkeit der Amtsstelle; diese verfügt jedoch über die für die Beschaffung notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Nachrichtendienstverordnung 5

121.1

c. Die Amtsstelle wird vom NDB vorgängig über die Beschaffung und die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen instruiert.

2

Inländische Amtsstellen sind verpflichtet, gegenüber Dritten über die Zusammenarbeit oder die Beauftragung Stillschweigen zu bewahren. Davon ausgenommen sind Auskünfte an vorgesetzte Stellen oder Aufsichts- und Kontrollorgane. Für weitere Ausnahmen ist die Zustimmung des NDB erforderlich.

3

Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.


Art. 14

Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1

Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er:

a. der ausländischen Amtsstellen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert; und b. sich von der ausländischen Amtsstelle bestätigen lässt, dass sie sich an die Bestimmungen halten wird.

2

Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.

3

Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.


Art. 15

Zusammenarbeit mit Privaten im Inland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1

Beschafft der NDB Informationen im Inland in Zusammenarbeit mit einer privaten Person oder gibt er einer privaten Person dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er ihr die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.

2

Die private Person muss dem NDB bestätigen, sich an die Bestimmungen zu halten.

3

Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.

4

Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 6

121.1


Art. 16

Zusammenarbeit mit ausländischen Amtsstellen oder Privaten im Ausland und Erteilung von Beschaffungsaufträgen 1

Beschafft der NDB Informationen im Ausland in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland oder gibt er einer ausländischen Amtsstelle oder einer privaten Person im Ausland dazu den Auftrag, so gewährleistet er die gesetzeskonforme Beschaffung, indem er der ausländischen Amtsstelle oder der privaten Person die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen mitteilt und soweit notwendig erläutert.

2

Die ausländische Amtsstelle oder private Person muss dem NDB bestätigen, von den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen Kenntnis genommen zu haben.

3

Der NDB kontrolliert während der Informationsbeschaffung soweit möglich, ob die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Ist dies nicht der Fall und ist innert nützlicher Frist keine Korrektur möglich, so beendet der NDB die Zusammenarbeit oder die Beauftragung und informiert die unabhängige Aufsichtsbehörde.

4

Der NDB dokumentiert die Zusammenarbeit oder Beauftragung.


Art. 17

Nachrichtendienstliche Informationsquellen

Nachrichtendienstliche Informationsquellen sind insbesondere: a. menschliche Quellen nach Artikel 15 NDG; b. inländische und ausländische Nachrichtendienste sowie Sicherheitsbehörden, mit denen der NDB zusammenarbeitet;

c. technische Quellen, die der Informationsbeschaffung nach dem 3. Kapitel des NDG dienen.


Art. 18

Quellenschutz

1

Der NDB führt im Einzelfall eine Abwägung zwischen den Interessen der zu schützenden Quellen und denjenigen der um Information ersuchenden Stelle durch; Artikel 35 NDG bleibt vorbehalten.

2

Er schützt in Fällen nach Absatz 1 eine von ihm oder in seinem Auftrag von den kantonalen Vollzugsbehörden geführte menschliche Quelle umfassend, wenn diese durch die Bekanntgabe ihrer Identität oder von Angaben, die auf ihre Identität schliessen lassen, in ihrer physischen oder psychischen Integrität ernsthaft gefährdet würde. Dies gilt sinngemäss für der menschlichen Quelle nahestehende Personen.

3

Auf den umfassenden Schutz kann verzichtet werden, wenn die betreffende Person mit der Bekanntgabe einverstanden ist.

4

Der NDB kann zum Schutz einer von ihm oder in seinem Auftrag von den kantonalen Vollzugsbehörden geführten menschlichen Quelle oder einer ihr nahestehenden Person in begründeten Einzelfällen die Unterstützung des fedpol anfordern. 5

Bei technischen Quellen sind alle Angaben zu schützen, ausser wenn deren Bekanntgabe die Auftragserfüllung des NDB weder direkt noch indirekt gefährdet.

Nachrichtendienstverordnung 7

121.1


Art. 19

Berichterstattung über Operationen und menschliche Quellen Der NDB erstattet der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS jährlich Bericht über alle Operationen und menschlichen Quellen, die im Berichtszeitraum geführt oder eingestellt wurden, und beurteilt sie bezüglich Nutzen, Kosten und Risiken.

Zusätzlich sind zu jeder Operation die Massnahmen zur Informationsbeschaffung auszuweisen, deren Durchführung die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS bereits in Anwendung der Artikel 30 und 37 Absatz 2 NDG zugestimmt hat.

2. Abschnitt: Auskunftspflicht bei einer konkreten Bedrohung

Art. 20

1 Der NDB oder die kantonale Vollzugsbehörde legt zur Begründung eines Auskunftsgesuchs nach Artikel 19 NDG den zuständigen Behörden und Organisationen summarisch dar, worin die zu erkennende oder abzuwehrende konkrete Bedrohung oder das zu wahrende wesentliche Landesinteresse besteht.

2

Die Organisationen, denen der Bund oder die Kantone die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen haben und die nach Artikel 19 NDG verpflichtet sind, dem NDB Auskunft zu erteilen, sind in Anhang 1 aufgeführt.

3. Abschnitt: Genehmigungspflichtige Beschaffungsmassnahmen

Art. 21

Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen Das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen und Behältnissen im Rahmen von genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen ist zu dokumentieren.


Art. 22

Genehmigungsverfahren und Freigabe 1

Der NDB dokumentiert bei genehmigungspflichtigen Beschaffungsmassnahmen: a. das

Genehmigungsverfahren; b. die Konsultation der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA und der Vorsteherin oder des Vorstehers des EJPD;

c. den Entscheid über die Freigabe zur Durchführung; d. bei Dringlichkeit: das Verfahren nach Artikel 31 NDG und die Einhaltung der zeitlichen Vorgaben; e. deren

Beendigung;

f. die Beendigung der Operation, in deren Rahmen die Massnahme durchgeführt wurde;

g. die Mitteilung, das Aufschieben oder den Verzicht auf die Mitteilung nach Artikel 33 NDG.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 8

121.1

2

Die Dokumentation muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und jederzeit abrufbar sein.

3

Das Genehmigungsverfahren richtet sich sinngemäss nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19684. Für den Ausstand gilt Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055. Das Verfahren ist kostenlos.

4

Der Geschäftsverkehr zwischen dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt elektronisch. Das Verfahrensdossier wird in elektronischer Form geführt.

Verfahrensleitende Verfügungen sowie Genehmigungsentscheide werden dem NDB elektronisch eröffnet. 5 Das VBS dokumentiert die Entscheidfindung durch die Vorsteherin oder den Vorsteher des VBS betreffend die Freigabe zur Durchführung in schriftlicher Form.

6

Es teilt dem NDB und dem Bundesverwaltungsgericht den Entscheid der Vorsteherin oder des Vorstehers des VBS über die Freigabe zur Durchführung mit.


Art. 23

Schutz von

Berufsgeheimnissen

Wird eine Person, die einer der Berufsgruppen nach den Artikeln 171 173 der

Strafprozessordnung6 angehört, gestützt auf Artikel 27 NDG überwacht, so ist sicherzustellen, dass der NDB keine von einem Berufsgeheimnis erfassten Informationen erfährt, die nicht mit dem Grund, aus welchem die Überwachung angeordnet wurde, zusammenhängen. Der NDB weist im Genehmigungsverfahren nach Artikel 29 NDG darauf hin, dass die Selektion der Informationen nach Artikel 58 Absatz 3 NDG zu erfolgen hat.

4. Abschnitt: Eindringen in Computersysteme und -netzwerke im Ausland

Art. 24

1 Beabsichtigt der NDB, in Computersysteme und -netzwerke im Ausland einzudringen, so beantragt er dies vorgängig der Vorsteherin oder dem Vorsteher des VBS. Der Antrag ist schriftlich zu begründen und muss folgende Angaben enthalten:

a. das gesetzliche Aufgabengebiet, in dem die Informationsbeschaffung stattfinden soll;

b. die Art von Informationen, die mit der Massnahme beschafft werden sollen; c. allfällige andere Dienststellen oder Dritte, die der NDB mit der Durchführung der Massnahme beauftragen will;

d. den Zeitraum, in dem die Beschaffung erfolgen soll; e. die Bezeichnung der betroffenen Computersysteme und -netzwerke; 4 SR

172.021

5 SR

173.32

6 SR

312.0

Nachrichtendienstverordnung 9

121.1

f. die Notwendigkeit, die Verhältnismässigkeit und die Risiken der Massnahme.

2

Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS prüft den Antrag und unterbreitet ihn der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EDA und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des EJPD. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des EDA und die Vorsteherin oder der Vorsteher des EJPD nehmen dazu umgehend Stellung. 3 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des VBS entscheidet über den Antrag, sobald die Stellungnahmen vorliegen. Sie oder er kann dem NDB erlauben, im Rahmen desselben Antrags mehrfach in die Computersysteme und -netzwerke einzudringen.

4

Das VBS dokumentiert den Ablauf und das Ergebnis des Konsultations- und Entscheidverfahrens. Der NDB dokumentiert den Einsatz der Massnahmen, das Ergebnis und die Beendigung.

5. Abschnitt: Kabelaufklärung

Art. 25

Zweck der Kabelaufklärung Der NDB kann durch Kabelaufklärung sicherheitspolitisch bedeutsame Informationen insbesondere in den folgenden Bereichen zu den nachstehenden Zwecken beschaffen: a. im Bereich Terrorismus: zur Erkennung von Aktivitäten, Verbindungen und Strukturen von terroristischen Gruppierungen und Netzwerken sowie zur Erkennung von Aktivitäten und Verbindungen von Einzeltäterinnen und Einzeltätern; b. im Bereich Proliferation: zur Aufklärung von Weiterverbreitung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation), zur Aufklärung von illegalem Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und anderen Rüstungsgütern, zur Aufklärung von Programmen für Massenvernichtungswaffen, einschliesslich ihrer Trägersysteme, sowie zur Aufklärung von Beschaffungsstrukturen und Beschaffungsversuchen; c. im Bereich Spionageabwehr: zur Erkennung von Aktivitäten und Strukturen staatlicher und nichtstaatlicher ausländischer Akteure; d. im Bereich ausländische, gegen die Schweiz gerichtete Handlungen und Motive sowie ausländische Handlungen oder Konflikte mit Auswirkungen auf die Schweiz: zur Beurteilung von Sicherheitslage, Regimestabilität, militärischem Potenzial und Rüstungsentwicklung, strategischen Einflussfaktoren und möglichen Entwicklungen;

e. in den Bereichen Aufklärung der Cyber-Bedrohung und Schutz kritischer Infrastrukturen: zur Aufklärung des Einsatzes, der Herkunft und der technischen Beschaffenheit der Cyber-Angriffsmittel sowie zur Gestaltung wirksamer Abwehrmassnahmen.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 10

121.1


Art. 26

Durchführender Dienst

1

Die Kabelaufklärung wird vom Zentrum für elektronische Operationen (ZEO) durchgeführt. 2

Der NDB vereinbart mit dem ZEO die Grundsätze der Zusammenarbeit sowie der Auftragserteilung und -erledigung.

3

Das ZEO stellt den Kontakt zu den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen für alle Belange der Kabelaufklärung sicher.


Art. 27

Aufgaben des ZEO

1

Das ZEO holt bei den Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und den Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen die für die Erstellung der Anträge und die Durchführung der Kabelaufklärungsaufträge erforderlichen technischen Angaben ein; es kann sich diese falls notwendig erklären lassen und die Vervollständigung oder eine Aktualisierung verlangen. 2 Es bearbeitet die Kabelaufklärungsaufträge des NDB.

3

Es beschafft die technischen Einrichtungen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben notwendig sind.

4

Es kann dem NDB vorschlagen, im Rahmen der genehmigten und freigegebenen Kategorien zusätzliche Suchbegriffe in laufende Aufträge aufzunehmen. Diese Suchbegriffe können auch aus Erkenntnissen aus anderen Aufträgen, namentlich der Funkaufklärung, hervorgehen.

5

Das ZEO stellt durch interne Massnahmen sicher, dass die Auftragserfüllung im Rahmen der Genehmigung erfolgt.


Art. 28

Datenbearbeitung 1 Das ZEO vernichtet die im Rahmen der Kabelaufklärung gewonnenen Resultate spätestens im Zeitpunkt der Beendigung des betreffenden Kabelaufklärungsauftrags.

2

Es vernichtet die erfassten Kommunikationen im Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags, spätestens aber 18 Monate nach deren Erfassung.

3

Es vernichtet die erfassten Verbindungsdaten im Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags, spätestens aber 5 Jahre nach deren Erfassung.


Art. 29

Aufgaben der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen 1

Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen melden dem ZEO, welche Stelle für die Bearbeitung zuständig ist. 2 Sie gewähren dem ZEO Zutritt zu den für die Kabelaufklärung benötigten Räumen, um die Installation von technischen Komponenten zu ermöglichen, die für die Durchführung von Kabelaufklärungsaufträgen notwendig sind.

Nachrichtendienstverordnung 11

121.1


Art. 30

Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen Die Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und der Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen im Rahmen der Kabelaufklärung wird in Anhang 2 geregelt.


Art. 31

Kontakte zu ausländischen Fachstellen Nachrichtendienstliche Kontakte des ZEO zu ausländischen Fachstellen erfolgen über den NDB.

3. Kapitel: Besondere Bestimmungen über den Datenschutz

Art. 32

Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen 1

Die Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen durch den NDB ist in Anhang 3 festgelegt.

2

Der NDB informiert die Empfängerin oder den Empfänger bei jeder Bekanntgabe über die Bewertung und die Aktualität der Daten.

3

Er registriert die Bekanntgabe, die Empfängerin oder den Empfänger, den Gegenstand und den Grund. 4

Die Bekanntgabe von Personendaten ist untersagt, wenn ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.


Art. 33

Bekanntgabe von Personendaten durch kantonale Vollzugsbehörden 1

Die kantonalen Vollzugsbehörden können Lagebeurteilungen und Personendaten, die sie im Rahmen einer Bekanntgabe nach Anhang 3 vom NDB erhalten haben, im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben, wenn dies für die Beurteilung von Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit oder zur Abwendung einer erheblichen Gefährdung notwendig ist: a. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone; b. kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2-4 NDG;

c. kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.

2

Sie können Personendaten, die sie gestützt auf den allgemeinen Informationsauftrag zum Vollzug des NDG beschafft haben,

unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben: a. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone, b. kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2-4 NDG;

c. kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 12

121.1

3

Sie können Personendaten, die sie gestützt auf einen konkreten Auftrag des NDB beschafft haben, mit dessen vorgängiger Zustimmung und unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen im Einzelfall den folgenden Behörden bekannt geben: a. kantonalen Vollzugsbehörden anderer Kantone; b. kantonalen Strafverfolgungsbehörden, unter Einhaltung von Artikel 60 Absätze 2-4 NDG;

c. kantonalen Straf- und Massnahmenvollzugsbehörden.

4

Kann die kantonale Vollzugsbehörde in Fällen nach Absatz 3 aus Gründen der Dringlichkeit keine vorgängige Zustimmung des NDB einholen, so benachrichtigt sie den NDB darüber unverzüglich nach der Bekanntgabe der Personendaten. 5 Die kantonalen Vollzugsbehörden können Personendaten, die sie in Anwendung des NDG bearbeiten, unter Wahrung des Quellenschutzes zur Abwehr einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwehrbaren schweren Gefahr für die innere Sicherheit der Schweiz innerhalb ihres Polizeikorps bekannt geben. Sie benachrichtigen den NDB unverzüglich.

6

Sie können der Vollzugsbehörde eines anderen Kantons im Einzelfall Personendaten bekannt geben, die diese zur Durchführung von Vorabklärungen benötigt. 7

Sie können ihrer vorgesetzten Stelle Personendaten zur Wahrnehmung der Dienstaufsicht bekannt geben.

8

Sie können einer anderen kantonalen Vollzugsbehörde Personendaten im Rahmen einer von ihnen gebildeten kantonsübergreifenden Arbeitsgruppe im Einzelfall bekannt geben. 9 Der NDB kann einer kantonalen Vollzugsbehörde erlauben, Personendaten nach den Absätzen 2 und 3 im Rahmen von besonderen Zusammenarbeitsgremien von Bund und Kantonen einer anderen Bundesbehörde im Einzelfall bekannt zu geben.

10

Die kantonalen Vollzugsbehörden können Daten, die keine Rückschlüsse auf bestimmte Personen zulassen, anderen kantonalen Stellen oder Bundesstellen bekannt geben.

11

Sie benachrichtigen den NDB über die Bekanntgabe von Personendaten an Drittstellen.


Art. 34

Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden Die Bekanntgabe von Informationen an Strafverfolgungsbehörden zur Verwendung in einem Strafverfahren erfolgt in Form eines schriftlichen, gerichtlich verwertbaren Amtsberichts.


Art. 35

Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Behörden 1

Die Bekanntgabe von Personendaten an ausländische Dienststellen durch den NDB richtet sich nach Artikel 61 NDG.

Nachrichtendienstverordnung 13

121.1

2

Der NDB kann Personendaten mit ausländischen Behörden auch mittels gemeinsamer Übermittlungseinrichtungen sowie über internationale automatisierte Informationssysteme nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e NDG direkt austauschen.

3

Er beachtet im Verkehr mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 19817.

4

Er setzt bei der Bekanntgabe von Personendaten die empfangende Stelle über die Bewertung und die Aktualität der Daten in Kenntnis.

5

Er weist die empfangende Stelle auf Folgendes hin: a. den Zweck, für welchen sie die Daten ausschliesslich verwenden darf; b. dass er sich vorbehält, Auskunft über die Verwendung der Daten zu verlangen.

6

Er registriert die Bekanntgabe, deren Inhalt und die empfangende Stelle.

4. Kapitel: Politische Steuerung, Prüfverfahren und Verbote

Art. 36

Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen 1

Im Falle einer schweren und unmittelbaren Bedrohung kann: a. jedes Departement dem Bundesrat den Einsatz des NDB zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen beantragen;

b. jeder Kanton dem Bundesrat ein Gesuch auf Einsatz des NDB zur Wahrung weiterer wichtiger Landesinteressen stellen; die Beantwortung des Gesuchs wird dem Bundesrat vom VBS beantragt.

2

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a. Art, Schwere und Dringlichkeit der konkreten Bedrohung; b. Zweck und Dauer des Einsatzes; c. einzusetzende nachrichtdienstliche Mittel; d. notwendige und allenfalls zuzuweisende personelle und finanzielle Ressourcen;

e. beim Bund oder den Kantonen zur Abwehr der Bedrohung vorhandene Kompetenzen;

f.

bereits beschlossene konkrete Massnahmen.

3

Die beantragende Stelle konsultiert vorgängig den NDB.

4

Die Bundeskanzlei informiert die Geschäftsprüfungsdelegation und die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte im Auftrag des Bundesrates innerhalb von 24 Stunden schriftlich über vom Bundesrat erteilte Aufträge oder abgelehnte Anträge nach Artikel 3 oder 71 NDG.

7 SR

351.1

Sicherheit der Eidgenossenschaft 14

121.1


Art. 37

Prüfverfahren 1 Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Vermutung, dass schweizerische Staatsangehörige, in der Schweiz wohnhafte Personen oder in der Schweiz aktive Organisationen und Gruppierungen systematisch Tätigkeiten entfalten, die in die Bereiche von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a NDG fallen, so kann der NDB selbstständig oder auf Antrag eines oder mehrerer Kantone ein Prüfverfahren eröffnen.

2

Das Verfahren dient der Prüfung, ob diese Personen, Organisationen und Gruppierungen in die Beobachtungsliste aufzunehmen sind. Der NDB beschafft alle erforderlichen Informationen und wertet sie aus.

3

Der NDB legt den Umfang und den Einsatz der Mittel der Informationsbeschaffung sowie die Dauer des Verfahrens fest. Er informiert diejenigen Kantone, deren Mitarbeit bei der Informationsbeschaffung erforderlich ist.

4

Er beurteilt periodisch, mindestens jedoch halbjährlich, ob die Voraussetzungen für die Weiterführung des Prüfverfahrens noch gegeben sind.


Art. 38

Einstellung des Prüfverfahrens 1

Der NDB stellt das Prüfverfahren ein, wenn: a. gegen die betreffende Person, Organisation oder Gruppierung ein anderes straf-, zivil- oder verwaltungsrechtliches Verfahren eröffnet wird, das denselben Zweck verfolgt; b. die bisherigen Anhaltspunkte durch neue Erkenntnisse entkräftet werden und sich keine neuen belastenden Anhaltspunkte ergeben haben; c. innerhalb von zwei Jahren keine zusätzlichen sicherheitsrelevanten Erkenntnisse gewonnen werden können; oder

d. aufgrund einer neuen Lagebeurteilung die Tätigkeiten der betreffenden Person, Organisation oder Gruppierung keine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit mehr darstellen.

2

Er stellt das Prüfverfahren ebenfalls ein, wenn: a. die betreffende Organisation oder Gruppierung in die Beobachtungsliste aufgenommen wurde;

b. die betreffende Person einer in der Beobachtungsliste aufgeführten Organisation oder Gruppierung zugeordnet werden kann.


Art. 39

Kriterien für die Erstellung der Beobachtungsliste 1

Der NDB führt die Beobachtungsliste nach Artikel 72 NDG.

2

Eine begründete Annahme für eine Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit besteht insbesondere:

a. bei Organisationen und Gruppierungen nach Artikel 72 Absatz 2 NDG; b. wenn sich während des Prüfverfahrens nach Artikel 37 herausstellt, dass sicherheitsgefährdende Tätigkeiten vorliegen;

Nachrichtendienstverordnung 15

121.1

c. bei in der Vergangenheit erfolgten, aktuellen oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartenden ernsthaften Aufrufen zu Gewalttaten;

d. bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartender Unterstützung gewalttätig-extremistischer oder terroristischer Aktivitäten;

e. bei in der Vergangenheit erfolgter, aktueller oder aufgrund konkreter Hinweise in Zukunft zu erwartender Verwicklung in Anschläge und Entführungen.

3

Der NDB sammelt und bearbeitet alle Informationen nach Artikel 5 Absatz 8 NDG über die betreffenden Organisationen und Gruppierungen sowie über deren Exponentinnen und Exponenten.

4

Er überprüft die Beobachtungsliste jährlich und legt sie dem Bundesrat zur Genehmigung vor.


Art. 40

Tätigkeitsverbot 1 Das antragstellende Departement prüft jährlich, ob die Voraussetzungen zur Anordnung des Tätigkeitsverbots weiterhin erfüllt sind.

2

Sind die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, so beantragt es dem Bundesrat die Aufhebung des Tätigkeitsverbots.


Art. 41

Organisationsverbot Das antragstellende Departement prüft vor Ablauf der Befristung, ob die Voraussetzungen für das Verbot weiterhin erfüllt sind, und beantragt dem Bundesrat gegebenenfalls die Verlängerung des Verbots.

5. Kapitel: Dienstleistungen und Gebühren

Art. 42

Dienstleistungen

Dienstleistungen nach Artikel 69 NDG sind insbesondere hinsichtlich Anlass, Inhalt, Dauer, Beendigung und dabei anfallender Gebühren mündlich oder schriftlich zu vereinbaren.


Art. 43

Gebühren

1

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20048 und der Gebührenverordnung VBS vom 8. November 20069.

8 SR

172.041.1

9 SR

172.045.103

Sicherheit der Eidgenossenschaft 16

121.1

2

Der NDB kann die Gebühr ermässigen oder erlassen, wenn: a. die Erhebung mehr Aufwand verursacht, als die Dienstleistung kostet; oder b. Gründe im Zusammenhang mit der Dienstleistung oder betreffend die gebührenpflichtige Person die Erhebung als unverhältnismässig erscheinen lassen.

6. Kapitel: Kontrolle

Art. 44

Selbstkontrolle innerhalb des NDB 1

Der NDB sorgt für die Ausbildung seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in folgenden Bereichen:

a. rechtliche Rahmenbedingungen der nachrichtendienstlichen Tätigkeit; b. Strategie und interne Prioritäten bei der Umsetzung des Grundauftrags.

2

Er stimmt seine internen Kontrolltätigkeiten auf die Planung der übergeordneten Aufsichtsorgane ab.

3

Er führt eine Übersicht über alle Aufträge der Informationsbeschaffung mit technischen Mitteln.


Art. 45

Kontrolle und Beratung der kantonalen Vollzugsbehörden 1

Der NDB sorgt für eine angemessene Kontrolle des Vollzugs seiner Aufträge durch die kantonalen Vollzugsbehörden.

2

Er berät die kantonalen Vollzugsbehörden beim Vollzug des NDG, insbesondere bei der Bearbeitung nachrichtendienstlicher Daten.

7. Kapitel: Interne Schutz- und Sicherheitsmassnahmen

Art. 46

Durchführende Stelle

1

Eine vom NDB bezeichnete interne Stelle führt in den Räumlichkeiten des NDB Taschen- und Personenkontrollen sowie in den Einrichtungen des NDB Raumkontrollen durch; sie kann dazu Dritte beiziehen.

2

Beigezogene Dritte müssen über eine gültige Personensicherheitsprüfung und über eine polizeiliche oder gleichwertige Ausbildung verfügen.


Art. 47

Taschen- und Personenkontrollen 1

Die Sicherheits- und Kontrollmassnahmen umfassen: a. das Durchsuchen von Taschen und anderen mitgeführten Behältnissen und Gegenständen;

Nachrichtendienstverordnung 17

121.1

b. die Kontrolle der Kleidung und das Abtasten des Körpers sowie den Einsatz eines Metalldetektors oder eines ähnlichen Suchgeräts; c. die stichprobeweise Überprüfung des Inhalts ausgehender Postsendungen.

2

Der NDB kann mitgeführte Datenträger daraufhin untersuchen, ob die Vorschriften über die Informationssicherheit eingehalten werden.

3

Er kann Personen im Rahmen von Kontrollen dazu auffordern, mitgeführte verschlossene Behältnisse oder die Inhalte elektronischer Datenträger zu öffnen und gegebenenfalls zu entschlüsseln.

4

Er macht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Unternehmen, die für den NDB Dienstleistungen in seinen Räumlichkeiten erbringen, vorgängig auf die Kontrollmöglichkeiten aufmerksam.

5

Er kann an von ihm genutzten Standorten abschliessbare Behältnisse für die Aufbewahrung von privaten Gegenständen zur Verfügung stellen; diese Behältnisse sind von Kontrollmassnahmen ausgenommen. Der NDB übernimmt für gelagerte Gegenstände keine Haftung.


Art. 48

Raumkontrollen

1

Raumkontrollen können auch in Abwesenheit der betroffenen Personen erfolgen.

2

Abgeschlossene Behältnisse oder eindeutig als privat erkennbare Gegenstände werden nicht kontrolliert.


Art. 49

Rückforderung von Gegenständen Der NDB kann von ihm zur Verfügung gestellte Gegenstände jederzeit zurückfordern.


Art. 50

Einsatz von Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten sowie Mitführen von elektronischen Geräten 1

Alle Personen, die das Aufnahmefeld von Bildübertragungs- oder Bildaufzeichnungsgeräten betreten, sind mit einem gut sichtbaren Hinweis darüber zu informieren, dass sie von einem Überwachungssystem erfasst werden.

2

Der NDB vernichtet die Aufnahmen nach 30 Tagen, es sei denn, sie werden zur Beweissicherung in einem Verfahren benötigt. In diesem Fall erfolgt die Vernichtung nach dessen rechtskräftigem Abschluss.

3

Der NDB kann innerhalb der von ihm genutzten Räumlichkeiten das Mitführen von elektronischen Geräten verbieten.


Art. 51

Zutrittskontrollsystem 1

Der Zutritt zu den Räumlichkeiten des NDB, in denen das gesicherte Computernetzwerk verwendet wird, wird kontrolliert.

2

Die Zutrittskontrolle muss die Identifikation aller Personen gewährleisten, die Zugriff auf das gesicherte Computernetzwerk haben.

Sicherheit der Eidgenossenschaft 18

121.1

3

Führt der NDB die Zutrittskontrolle nicht selber durch, so hat ihm der Betreiber einen gesicherten Online-Zugriff auf die Daten zu gewährleisten.

8. Kapitel: Bewaffnung

Art. 52

Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe 1

Als Dienstwaffen gelten: a. Reizstoffe; b. Feuerwaffen.

2

Eine Dienstwaffe tragen dürfen diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB, die im Rahmen ihrer dienstlichen Funktion und Aufgabe besonderen Gefährdungen ausgesetzt sind.

3

Die Direktorin oder der Direktor des NDB bestätigt die Zugehörigkeit zur Personengruppe nach Absatz 2, indem sie oder er die Berechtigung zum Tragen einer Dienstwaffe erteilt, wenn:

a. die individuelle Gefährdungslage der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters dies erfordert; und

b. die oder der Vorgesetzte der betreffenden Mitarbeiterin oder des betreffenden Mitarbeiters oder die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB keine Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe geltend macht; als Hinderungsgründe gelten insbesondere Anhaltspunkte, die auf eine mögliche Selbst- oder Drittgefährdung schliessen lassen.

4

Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, muss: a. über den Fachausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation als Polizistin oder Polizist oder über eine gleichwertige Ausbildung verfügen; und

b. eine der Grundausbildung der Polizei entsprechende oder damit vergleichbare Schiessausbildung absolvieren und jährlich an mehreren Schiesstrainings des NDB teilnehmen.


Art. 53

Aufbewahrung von Dienstwaffen sowie Aufbewahrung und Verwendung von Munition 1

Der NDB sorgt für die sichere Aufbewahrung der Dienstwaffen und der Munition.

2

Wer zum Tragen einer Feuerwaffe berechtigt ist, darf folgende Munition verwenden:

a. Vollmantelmunition; b. Munition mit kontrollierter Expansionswirkung; c. Trainingsmunition.

Nachrichtendienstverordnung 19

121.1


Art. 54

Schiessausbildung

Für die Organisation der Schiessausbildung ist die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB verantwortlich. Diese oder dieser kann zur Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben mit anderen Stellen zusammenarbeiten.


Art. 55

Einzug der Dienstwaffe 1

Werden bei einer Person Hinderungsgründe zum Tragen einer Dienstwaffe festgestellt, so zieht die oder der Waffen- und Schiessverantwortliche des NDB die Dienstwaffe ein. 2

Die Direktorin oder der Direktor des NDB entscheidet nach Anhörung aller Beteiligten und bei Bedarf unter Beizug von weiteren Sachverständigen, ob die betreffende Person weiterhin zum Tragen einer Dienstwaffe berechtigt ist.

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind in Anhang 4 geregelt.


Art. 57

Übergangsbestimmungen zur Archivierung 1

Die 50-jährige Schutzfrist für Archivgut, das vom NDB oder einer seiner Vorgängerorganisationen stammt und sich beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Bundesarchiv befindet, wird um 30 Jahre verlängert.

2

In Archivgut mit nach Absatz 1 verlängerter Schutzfrist wird vorbehältlich Artikel 12 Absatz 2 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199810 Einsicht gewährt, wenn der betroffene ausländische Sicherheitsdienst keine Vorbehalte gegen die Einsichtnahme geltend macht.


Art. 58

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

10

SR 152.1

Sicherheit der Eidgenossenschaft 20

121.1

Anhang 1

(Art. 20 Abs. 2)

Auskunftspflichtige Organisationen Die folgenden Organisationen sind verpflichtet, dem NDB Auskunft zu erteilen: 1. Wettbewerbskommission; 2. Schweizerischer Nationalfonds;

3. Eidgenössisches

Starkstrominspektorat; 4. Schweizerische

Bundesbahnen;

5. SBB

Cargo;

6. Schweizerische

Post;

7. Schweizerische Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren; 8. Finanzmarktaufsicht; 9. Eidgenössische Elektrizitätskommission; 10. Eidgenössische Kommunikationskommission; 11. Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat.

Nachrichtendienstverordnung 21

121.1

Anhang 2

(Art. 30)

Entschädigung der Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen 1 Projektarbeiten Ziel und Zweck

Erläuterung

Entschädigung

Erschliessung eines neuen Standorts Vorabklärung, Projektierung, Realisierung, Inbetriebnahme Gemäss Projektvertrag im Einzelfall Ausbau eines bestehenden Standorts Planung, Einbau der Apparate, Abnahme Gemäss Auftrag im Einzelfall 2 Laufende

Kosten

Ziel und Zweck

Erläuterung

Entschädigung

Zugriff auf Kabel

Auftragsbearbeitung, An- und Rückfahrt, Zugriff ausführen Nach Stundenaufwand, zuzüglich Wegkosten Miete

Raummiete, Miete für Infrastruktur, Heiz- und Nebenkosten, Entschädigung für begleitete Zutritte Gemäss marktüblichen Ansätzen 3 Dienstleistungen Ziel und Zweck

Erläuterung

Entschädigung

Netzdatenlieferung bereitstellen Anforderungen entgegennehmen, Standards definieren, Netzpläne erarbeiten Nach Stundenaufwand

Netzdatenlieferung Standardisierte Berichte

erstellen und versenden Nach Stundenaufwand

Sicherheit der Eidgenossenschaft 22

121.1

4 Tarif 4.1

Für die Entschädigungen nach Stundenaufwand gilt ein Stundenansatz von 180 Franken.

4.2

Die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen müssen eine detaillierte Abrechnung ihres Aufwands einreichen. Der Zeitaufwand ist auf die Viertelstunde genau unter Angabe der genauen Tätigkeit anzugeben. Der Sachaufwand ist detailliert mit Rechnung zu belegen.

5 Abrechnung 5.1 Die Modalitäten der Abrechnung für erbrachte Dienstleistungen werden in der Regel zwischen den Vertragspartnern im Einzelfall geregelt.

5.2

Liegen keine vertraglichen Abmachungen vor, so stellen die Betreiberinnen von leitungsgebundenen Netzen und die Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen jeweils nach Abschluss der erbrachten Dienstleistung Rechnung.

6

Höhe der Entschädigung im Streitfall Im Streitfall verfügt der NDB die Höhe der Entschädigung.

Nachrichtendienstverordnung 23

121.1

Anhang 3

(Art. 32 Abs. 1)

Bekanntgabe von Personendaten an inländische Behörden und Amtsstellen

Der NDB gibt den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden Personendaten unter den in Artikel 60 Absätze 2-4 NDG genannten Voraussetzungen bekannt; den Aufsichtsbehörden gibt er die Daten vorbehaltlos bekannt.

Der NDB kann den folgenden inländischen Behörden und Amtsstellen Personendaten unter den in Artikel 60 NDG genannten Voraussetzungen zu den nachstehend aufgeführten Zwecken bekannt gegeben: 1.

regulatorischen Aufsichtsbehörden wie der Eidgenössischen Elektrizitätskommission oder der Eidgenössischen Kommunikationskommission: zum Schutz bei Angriffen auf kritische Infrastrukturen; 2.

Organen der sicherheitspolitischen Führung des Bundesrates: zur Wahrnehmung der inneren oder äusseren Sicherheit; 3.

Krisen- und Sonderstäben des Bundes: zur Bewältigung von besonderen Lagen; 4.

kantonalen Vollzugsbehörden: zum Vollzug des NDG; 5.

kantonalen Polizeibehörden: zur Ausübung kantonaler Sicherheitsmassnahmen ausserhalb der Strafverfolgung; 6.

der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen der Bundeskanzlei: für die Durchführung von Personensicherheitsprüfungen; 7.

dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten: 7.1 zur Beurteilung der Akkreditierungsgesuche oder Anwesenheitsrechte von Angehörigen ausländischer Staaten oder internationaler Organisationen, 7.2 zur Wahrung völkerrechtlicher Schutzpflichten, 7.3 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts,

7.4 zur Feststellung und Beurteilung sicherheitsrelevanter Vorgänge, die schweizerische Vertretungen im Ausland betreffen, 7.5 zur Beurteilung der Bedrohungslage und der sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz,

7.6. zur Umfeldabklärung von Entwicklungs- und Förderprogrammen sowie aussenpolitischen Initiativen,

Sicherheit der Eidgenossenschaft 24

121.1

8.

dem Eidgenössischen Departement des Innern: 8.1 dem Bundesamt für Gesundheit: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutz-, der Gift-, der Epidemien- und der Betäubungsmittelgesetzgebung, 8.2 dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Lebensmittel-, Tierseuchen-, Tierschutz- und Artenschutzgesetzgebung; 9.

dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: 9.1 dem Bundesamt für Justiz: zur Behandlung von Ersuchen im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, 9.2 dem Staatssekretariat für Migration: 9.2.1 zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen 9.2.2 für Massnahmen gegenüber Ausländerinnen und Ausländern, insbesondere zu deren Fernhaltung 9.2.3 zur Beurteilung von Asylgesuchen 9.2.4 zur Beurteilung der Lage in den Migrationsorten, 9.3 dem

fedpol:

9.3.1 zur Bearbeitung von Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199411 über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 9.3.2 zum Vollzug von bilateralen oder internationalen Polizeikooperationsabkommen

9.3.3 zur Behandlung polizeilicher Rechtshilfeersuchen 9.3.4 zur Aufnahme in das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL)

9.3.5 zum Schutz von Personen und Gebäuden nach der Verordnung vom 27. Juni 200112 über das Sicherheitswesen in Bundesverantwortung 9.3.6 zum Schutz schweizerischer Vertretungen im Ausland 9.3.7 zur Durchführung von Objekt-, Informations- und Wertschutzmassnahmen im In- und Ausland

9.3.8 der Sektion Ausweisschriften, der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik sowie der Zentralstelle Waffen: zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben 9.3.9 zur Aussprechung von Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen

9.3.10 zur Beschlagnahme von Propagandamaterial sowie zur Löschung und Sperrung von Websites nach Artikel 13e des Bundesgesetzes vom 21. März 199713 über die Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit

11 SR

360

12 SR

120.72

13 SR

120

Nachrichtendienstverordnung 25

121.1

9.3.11 für die Sicherheit von Personen im Zeugenschutzprogramm sowie von deren nahestehenden Angehörigen 9.3.12 für die Sicherheit von Passagieren schweizerischer Luftfahrzeuge;

10.

dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: 10.1 den Stäben der Armee: 10.1.1 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Bedrohungslage und sicherheitspolitisch bedeutsamer Informationen über das Ausland sowie im Zusammenhang mit den Einsatzgebieten der Armee im Ausland 10.1.2 im Zusammenhang mit Assistenzdiensten im In- und Ausland 10.1.3 zur Beurteilung von in Umlauf gebrachten Krankheitserregern und chemischen Substanzen 10.1.4 zur Beurteilung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätigextremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann, 10.2 dem Generalsekretariat: für die Beurteilung der Bedrohungslage und für die sicherheitspolitischen Interessen der Schweiz, 10.3 den Organen für militärische Sicherheit: 10.3.1 zur Beurteilung der militärischen Sicherheitslage 10.3.2 zum Schutz militärischer Informationen und Objekte 10.3.3 zur Erfüllung kriminal- und sicherheitspolizeilicher Aufgaben im Armeebereich

10.3.4 wenn Angehörige des Dienstes für militärische Sicherheit zum Aktivdienst aufgeboten sind, zur präventiven Sicherung der Armee vor Spionage, Sabotage und anderen rechtswidrigen Handlungen, zur Beschaffung von Nachrichten sowie zum Schutz der Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers und weiterer Personen, 10.4 dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz: 10.4.1 dem Geschäftsbereich Bevölkerungsschutzpolitik im Zusammenhang mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen

10.4.2 der Nationalen Alarmzentrale: im Hinblick auf die Beschaffung, Analyse und Verbreitung von Informationen nach der Verordnung vom 17. Oktober 200714 über die Nationale Alarmzentrale

10.4.3 dem Labor Spiez: im Zusammenhang mit Informationen und Erkenntnissen zur ABC-Sicherheit, 10.5 der Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen: zur Durchführung von Personensicherheitsprüfungen; 14 SR

520.18

Sicherheit der Eidgenossenschaft 26

121.1

11.

dem Eidgenössischen Finanzdepartement: 11.1 der Eidgenössischen Finanzverwaltung: 11.1.1 im Rahmen der Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkriminalität 11.1.2 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens,

11.2 dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen: im Rahmen der Beurteilung von Finanz- und Wirtschaftsfragen sowie der Finanzkriminalität, 11.3 den Grenzwacht- und Zollorganen: 11.3.1 zur Feststellung des Aufenthalts von Personen 11.3.2 zur Durchführung grenzpolizeilicher und zolldienstlicher Kontrollen sowie von Verwaltungsstrafverfahren,

11.4 dem Bundesamt für Informatik und Telekommunikation: zur Beurteilung der Sicherheit von EDV-Systemen und -Datenbanken des Bundes gegen Einwirkungen, bei denen ein terroristischer, nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Bezug nicht ausgeschlossen werden kann;

12.

dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung: 12.1 dem Staatssekretariat für Wirtschaft: 12.1.1 zum Vollzug des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 199615 und des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 199616 12.1.2 zur Ergreifung von Massnahmen auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts

12.1.3 zur Vorbereitung oder Durchführung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens

12.1.4 zur Beurteilung der wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Lage in den Interessensgebieten der Schweiz, 12.2 dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie: zur Erteilung von Sprengausweisen,

12.3 dem Bundesamt für Landwirtschaft: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung,

12.4 dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung: zum Schutz vor Angriffen auf kritische Infrastrukturen; 13.

dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation: 13.1 dem Bundesamt für Zivilluftfahrt, dem Bundesamt für Kommunikation und den Schweizerischen Bundesbahnen: für sicherheitspolizeiliche Massnahmen,

15 SR

514.51

16 SR

946.202

Nachrichtendienstverordnung 27

121.1

13.2 dem Bundesamt für Energie: 13.2.1 im Zusammenhang mit dem Vollzug der Kernenergiegesetzgebung

13.2.2 im Rahmen seiner Mitwirkungsrechte auf dem Gebiet des Aussenwirtschaftsrechts, 13.3 dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Strahlenschutzgesetzgebung und der Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 200717 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat,

13.4 dem Bundesamt für Umwelt: im Zusammenhang mit dem Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung; 14.

Behörden und Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, wenn es zu deren Sicherheit oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist.

17 SR

732.2

Sicherheit der Eidgenossenschaft 28

121.1

Anhang 4

(Art. 56)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse I

Die folgenden Verordnungen werden aufgehoben: 1. BWIS-Abgeltungsverordnung vom 1. Dezember 199918; 2. Verordnung vom 4. Dezember 200919 über den Nachrichtendienst des Bundes.

II

Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert: …20 18 [AS

2000 61, 2001 1369, 2006 5249, 2008 6305 Anhang Ziff. 5, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 3]

19 [AS

2009 6937, 2010 3865, 2012 3767 5527 Art. 15 Ziff. 2 6731 Anhang Ziff. 1, 2013 3041 Ziff. I 2, 2014 3231 Art. 46, 2016 2577 Anhang Ziff. II 1, 2017 707] 20 Die

Änderungen

können unter AS 2017 4151 konsultiert werden.