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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Nationalbankgesetz (NBG)1 vom 23. Dezember 1953 (Stand am 2. Mai 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31quinquies, 39 und 64bis der Bundesverfassung2,3 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 21. April 19534, beschliesst:

I. Allgemeines

Art. 1

1 Das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten ist vom Bunde einer zentralen Notenbank übertragen, die unter dem Namen
«Schweizerische Nationalbank»
«Banque nationale suisse»
«Banca nazionale svizzera»
«Banca naziunala swizra»
besteht.5

2

Sie ist mit dem Rechte der juristischen Persönlichkeit ausgestattet und wird unter Mitwirkung und Aufsicht des Bundes nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwaltet.


Art. 2

1

Die Nationalbank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und eine den Gesamtinteressen des Landes dienende
Kredit- und Währungspolitik zu führen. Sie berät die Bundesbehörden in Währungsfragen.

2

Bundesrat und Nationalbank unterrichten sich vor Entscheidungen von wesentlicher konjunkturpolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten und Stimmen ihre Massnahmen aufeinander ab.6

AS 1954 599

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

2

[BS 1 3; AS 1951 606, 1978 484]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 99, 100 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel, in Kraft seit 1. Mai 2000 (SR 941.10).

4

BBl 1953 I 901 5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

951.11

Kredit

2

951.11

3

Die Nationalbank besorgt die ihr vom Bunde übertragenen Aufgaben auf dem Gebiete des Geldverkehrs, des Münzwesens, der Verwaltung von Geldern und Wertschriften, der Anlage von Staatsgeldern, der Staatsschuldenverwaltung und der Begebung von Anleihen.7


Art. 3

1

Die Nationalbank hat ihren rechtlichen und administrativen Sitz in Bern, wo die Generalversammlung der Aktionäre sowie in der Regel die Sitzungen des Bankrates
und des Bankausschusses stattfinden.

2

Der Sitz des Direktoriums ist in Zürich.

3

Das Direktorium ist in drei Departemente eingeteilt. Zwei Departemente haben ihren Sitz in Zürich und eines in Bern.


Art. 4

1

Die Geschäfte der Nationalbank werden in Bern und Zürich durch ihre Sitze, an den bedeutendsten Verkehrsplätzen durch Zweiganstalten und an andern Plätzen
durch Agenturen besorgt.

2

Vor Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur holt die Bank die Vernehmlassung der Kantonsregierung ein. Bei Widerspruch zwischen einem Kanton und der Nationalbank entscheidet der Bundesrat endgültig.

3

Ein Kanton oder Halbkanton, der keine Zweiganstalt hat, kann verlangen, dass auf seinem Gebiet eine Agentur errichtet werde.

4

Auf Ansuchen der Kantonsregierung ist eine solche Agentur der Kantonalbank zu übertragen.


Art. 5

1

Das Grundkapital der Nationalbank beträgt 50 Millionen Franken. Es ist eingeteilt in 100 000 auf den Namen lautende Aktien von 500 Franken.

2

Das Grundkapital ist zur Hälfte einbezahlt. Die Einzahlung des Restes oder von Teilbeträgen hat auf Beschluss des Bankrates auf den von ihm Sechs Monate im voraus bekanntzugebenden Zeitpunkt zu erfolgen.

3

Aktionäre, die mit der Leistung von Einzahlungen säumig sind, haben Verzugszinsen zu 5 Prozent zu bezahlen. Sie können, nachdem sie durch eingeschriebenen Brief
zur Zahlung aufgefordert worden sind und innerhalb der ihnen gesetzten Nachfrist
die Einzahlung nicht geleistet haben, ihrer Anrechte aus dem Besitz oder aus der
Zeichnung der Aktien und der geleisteten Teilzahlungen verlustig erklärt werden.

4

An Stelle der auf diese Weise ausfallenden Aktien werden neue Aktien ausgegeben.

7

Ursprünglich Abs. 2. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1.
Aug. 1979 (AS 1979 983 993; BBl 1978 I 769).

Nationalbankgesetz

3

951.11


Art. 6

1

Das Grundkapital der Nationalbank kann durch Beschluss der Generalversammlung erhöht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung, die überdies festsetzt, wie das neue Kapital aufgebracht werden soll.

2

Bei Zuteilung der Aktien sind in erster Linie die kleineren Zeichnungen zu berücksichtigen, so dass jedem Zeichner mindestens eine Aktie zugeteilt wird.


Art. 7

Nur Schweizer Bürger und schweizerische öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften und juristische Personen, deren
Hauptniederlassung sich in der Schweiz befindet, können zur Eintragung ins Aktienbuch oder zur Zeichnung neuer Aktien zugelassen werden.


Art. 8

1

Die Übertragung der Aktien geschieht durch Übergabe des Titels in Verbindung mit einem Indossament.

2

Jede Übertragung bedarf der Genehmigung durch den Bankausschuss. Stimmen ihr nicht wenigstens sechs Mitglieder des Bankausschusses zu, so entscheidet der Bankrat.

3

Im Falle der Genehmigung lässt der Bankausschuss den Übergang der Aktie auf dem Titel vormerken und in das Aktienbuch eintragen.

4

Mit der Eintragung im Aktienbuch wird der Übergang der Aktie gegenüber der Nationalbank rechtsgültig.


Art. 9

1

Als Aktionäre anerkennt die Nationalbank nur solche Personen, die im Aktienbuch eingetragen sind; nur diese sind stimmberechtigt.

2

Sie anerkennt nur einen Vertreter für jede Aktie.


Art. 10

Die Aktien tragen die Unterschrift des Präsidenten des Bankrates und des Präsidenten des Direktoriums in Faksimiledruck, ausserdem die eigenhändige Kontrollunterschrift des mit der Führung des Aktienbuches betrauten Beamten.


Art. 11

1

Die Bekanntmachungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief an die letzte im Aktienbuch eingetragene Adresse und durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2

Für die Ankündigung von Dividendenzahlungen genügt die einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

Kredit

4

951.11

3

Die vom Gesetz vorgeschriebenen Veröffentlichungen erfolgen im Schweizerischen Handelsamtsblatt. Für andere Bekanntmachungen bestimmt der Bankausschuss die Art und Weise der Publikation.


Art. 12

8
1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit.
2 Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die kantonalen und kommunalen Handänderungssteuern sowie Gebühren für besondere Leistungen von Kantonen und Gemeinden.


Art. 13

Die Vorschriften des Sechsundzwanzigsten Titels des Obligationenrechtes9 über die
Aktiengesellschaft finden auf die Nationalbank Anwendung, soweit sich aus dem
vorliegenden Gesetz nicht etwas anderes ergibt.

II. Geschäftskreis der Nationalbank

Art. 14

Die Nationalbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 1.10 Diskontierung

von Wechseln und Checks auf die Schweiz mit mindestens zwei Unterschriften, die unabhängig voneinander Zahlungsfähigkeit gewährleisten, von Reskriptionen des Bundes (Schatzanweisungen),
von Reskriptionen der Kantone und Gemeinden mit der Unterschrift einer
Bank,
von belehnbaren Schuldverschreibungen auf die Schweiz sowie von eidgenössischen Schuldbuchforderungen.
Die Verfallzeit der diskontierten Forderungen darf sechs Monate nicht überschreiten; 2.11 An- und Verkauf sowie Pensionierung von Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes sowie von
eidgenössischen Schuldbuchforderungen, von Schuldverschreibungen der
Kantone und der Kantonalbanken im Sinne des Bankengesetzes12, 8 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2252 2254; BBl 1997 II 977).

9

SR 220

10

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

11 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2252 2254; BBl 1997 II 977).

12 SR 952.0

Nationalbankgesetz

5

951.11

von Pfandbriefen der schweizerischen Pfandbriefzentralen, von leicht realisierbaren Schuldverschreibungen anderer schweizerischer Banken und von
Gemeinden;

2

bis.13 Ausgabe und Rückkauf sowie Pensionierung von eigenen, verzinslichen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von höchstens zwei Jahren, soweit
dies zum Zwecke der Offenmarktpolitik nötig ist; 3.14 An- und Verkauf (per Kasse oder auf Termin) sowie Pensionierung von Wechseln und Checks auf das Ausland mit mindestens zwei Unterschriften, die unabhängig voneinander Zahlungsfähigkeit gewährleisten, und
mit einer Verfallzeit von höchstens sechs Monaten,
von leicht realisierbaren Schuldverschreibungen ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder ausländischer Banken,
von andern Guthaben auf das Ausland mit einer Verfallzeit von höchstens
zwölf Monaten,
von Derivaten (Optionen, Futures, Forward Rate Agreements), soweit sie
dazu bestimmt sind, Marktrisiken auf den Schuldverschreibungen und Guthaben auf das Ausland zu steuern; 4.15 Gewährung von verzinslichen Darlehen in laufender Rechnung mit höchstens zehntägiger Kündigungsfrist gegen Verpfändung von Schuldverschreibungen auf die Schweiz, von eidgenössischen Schuldbuchforderungen, von
diskontierbaren Wechseln sowie von Gold (Lombardvorschüsse). Aktien und
Genossenschaftsanteile sind von der Belehnung ausgeschlossen; 5.

Erteilung von zeitlich beschränkten Diskont- und Lombardzusagen für Forderungen und Wertpapiere, die gemäss den Ziffern 1 und 4 diskontierbar
bzw. lombardierbar sind; 6.16 Annahme von Geldern in unverzinslicher Rechnung; nur die Gelder des Bundes, des eignen Personals, der eigenen Fürsorgeeinrichtungen sowie die
aus der Verwaltung von Wertschriften für Rechnung Dritter anfallenden Erträgnisse dürfen verzinst werden; 7.

Besorgung des Giro-, Abrechnungs- und Inkassoverkehrs; 8.

Eröffnung von Korrespondentenrechnungen bei inländischen und ausländischen Banken; Abgabe von Checks auf die Schweiz und das Ausland; 9.17 An- und Verkauf sowie Pensionierung von Gold auf eigene Rechnung; 10. An- und Verkauf von Gold und Silber für fremde Rechnung; 13 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978 (AS 1979 983; BBl 1978 I 769).

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997
2252 2254; BBl 1997 II 977).

14 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2252 2254; BBl 1997 II 977).

15

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

17 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. Nov. 1997 (AS 1997 2252 2254; BBl 1997 II 977).

Kredit

6

951.11

11. Ausgabe von Goldzertifikaten; 12. Aufbewahrung und Verwaltung von Wertschriften und Wertgegenständen, An- und Verkauf von Wertschriften sowie Zeichnungen für Rechnung Dritter; 13. Mitwirkung als Zeichnungsstelle bei der Ausgabe von Anleihen des Bundes, der Kantone, kantonal garantierter Unternehmungen und der Pfandbriefzentralen, jedoch unter Ausschluss der Beteiligung bei der festen Übernahme
von Anleihen;

14.18 An- und Verkauf von internationalen Zahlungsmitteln.


Art. 15

1

Die Nationalbank nimmt für Rechnung des Bundes Zahlungen entgegen und führt in dessen Auftrag und bis zur Höhe des Bundesguthabens Zahlungen an Dritte aus.
Sie übernimmt ferner die Aufbewahrung und Verwaltung der ihr von Bundesstellen
übergebenen Wertschriften und Wertgegenstände. Sie führt im Namen und Auftrag
des Bundes das eidgenössische Schuldbuch. Die Nationalbank übt ihre Tätigkeit für
Rechnung des Bundes unentgeltlich aus.19 2

Die Nationalbank wirkt mit bei der Anlage eidgenössischer Staatsgelder, bei der Begebung von Anleihen des Bundes sowie beim Münzdienst.


Art. 16

1

Die Nationalbank gibt die Prozentsätze, zu denen sie diskontiert und Darlehen gewährt, regelmässig öffentlich bekannt.

2

Sie veröffentlicht Ausweise über den Stand ihrer Aktiven und Passiven am 10., 20.

und letzten jeden Monats.20 IIa. Mindestreserven21
a22 1

Zur Anpassung der Geldmenge an die Bedürfnisse einer ausgeglichenen konjunkturellen Entwicklung kann die Nationalbank die Banken verpflichten, Mindestreserven
bei ihr zu unterhalten.

18

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

19

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

20

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

22

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

Nationalbankgesetz

7

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2

Als Banken gelten die dem Bankengesetz23 unterstellten Unternehmen.

3

Banken, die eine bestimmte Bilanzsumme nicht erreichen, können von der Pflicht befreit werden, Mindestreserven zu unterhalten.

b24 1

Mindestreserven sind zinslose Guthaben der Banken bei der Nationalbank, über die sie nicht verfügen können. Diese Reserven werden auf die bankengesetzliche Liquidität nicht angerechnet.

2

Die Nationalbank setzt sie auf Grund der Bankeinlagen fest.

c25 1

Die Mindestreserven bemessen sich nach dem Bestand und dem Zuwachs der nachstehenden Passivpositionen der Bankbilanzen (Bankeinlagen); die folgenden Prozentsätze dürfen nicht überschritten werden:

in Prozenten

des Bestandes

des Zuwachses

Bankenkreditoren auf Sicht und auf Zeit, soweit die
Gläubiger nicht ihrerseits Mindestreserven bei der
Nationalbank zu unterhalten haben 12

40

Kreditoren auf Sicht 12

40

Kreditoren auf Zeit 9

30

Spareinlagen, Depositen- und Einlagehefte 2

5

Kassenobligationen mit einer Laufzeit von weniger als
fünf Jahren

2

5

2

Auf den Bankeinlagen von Gläubigern mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können die Mindestreserven bis auf das Doppelte der im vorangehenden Absatz angeführten
Höchstsätze festgesetzt werden.

3

Einzelne Bilanzpositionen oder bestimmte Teile davon, namentlich Verbindlichkeiten in fremder Währung und Einlagen von Gläubigern mit Wohnsitz oder Sitz im
Ausland, können mit Mindestreserven unterschiedlich belastet oder davon befreit
werden.

4

Die treuhänderischen Verpflichtungen der Banken sind in die Berechnung der Mindestreserven einzubeziehen.

23

SR 952.0

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

25

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

Kredit

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5

Mindestreserven können gleichzeitig auf dem Bestand und dem Zuwachs oder nur auf dem Bestand oder dem Zuwachs erhoben werden.

6

Die Nationalbank setzt die Stichtage fest, von denen an der Zuwachs der Einlagen berechnet wird. Der früheste Stichtag darf im Zeitpunkt der Anordnung der Mindestreserven nicht mehr als drei Monate zurückliegen.

d26 1

Die Nationalbank kann bestimmen, dass Forderungen gegenüber dem Ausland in fremder Währung und ihr Zuwachs für die Berechnung der Mindestreserven von den
Auslandeinlagen in fremder Währung und deren Zuwachs abgezogen werden dürfen.

2

Als Auslandeinlagen gelten auch Einlagen von Gläubigern, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Inland haben, wenn sie für Rechnung von Dritten mit Wohnsitz oder
Sitz im Ausland gehalten werden.

e27 1

Die Mindestreserven werden periodisch neu berechnet.

2

Die Nationalbank setzt die Fristen für die Abrechnung über die Mindestreserven und für deren Einzahlung fest.

3

Die Nationalbank kann zur Abwendung von Härten im Einzelfall Erleichterungen von der Pflicht, Mindestreserven zu unterhalten, bewilligen. Sie entscheidet endgültig.

f28 1

Unterhält eine Bank die geschuldeten Mindestreserven nicht, so erlässt die Nationalbank eine Verfügung auf Einzahlung des fehlenden Betrages und eines Strafzinses für die Zeit von der Fälligkeit bis zur Einzahlung; dieser Zins darf 5 Prozent des
jeweiligen Lombardsatzes nicht überschreiten.

2

In besonderen Verhältnissen kann die Nationalbank anstelle der Einzahlung für den fehlenden Betrag einen Zins erheben, der bis zu 6 Prozent über dem jeweiligen
Lombardsatz liegt.

26

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

28

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

Nationalbankgesetz

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IIb. Emissionskontrolle29
g30 1

Zur Vermeidung einer übermässigen Beanspruchung des Geld- und Kapitalmarktes kann der Bundesrat die öffentliche Ausgabe von inländischen Reskriptionen und
Schuldverschreibungen jeder Art, insbesondere von Anleihens- und Kassenobligationen, sowie von Aktien, Genussscheinen und sonstigen ähnlichen Papieren bewilligungspflichtig erklären.

2

Die Nationalbank setzt den Gesamtbetrag für die Emissionen fest, die in einem bestimmten Zeitraum bewilligt werden.

3

Ist im Einzelfall streitig, ob eine Emission der Bewilligungspflicht unterliegt, so erlässt die Nationalbank darüber eine Verfügung.

h31 1

Innerhalb des festgesetzten Gesamtbetrages entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von neun bis elf Mitgliedern über die einzelnen Gesuche. Den
Vorsitz führt ein Mitglied des Direktoriums der Nationalbank.

2

Die Kommission berücksichtigt die unterschiedlichen wirtschaftlichen Entwicklungen der einzelnen Gebiete des Landes.

3

Sie entscheidet endgültig.

IIc. Gelder aus dem Ausland32
i33 1

Wird die ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung des Landes durch einen übermässigen Zufluss von Geldern aus dem Ausland gestört oder bedroht, so kann der
Bundesrat

1.

die Verzinsung der auf Schweizerfranken lautenden Guthaben von Personen
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland bei inländischen Banken einschränken
oder verbieten und anordnen, dass auf solchen Guthaben dem Bunde abzuliefernde Kommissionen zu erheben sind; auf Postcheckkonti von Personen
mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland können die Massnahmen sinngemäss angewendet werden; 29

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

30

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

31

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

32

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

33

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

Kredit

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2.

Devisentermingeschäfte begrenzen mit Personen, die ihren Wohnsitz oder
Sitz im Ausland haben; 3.

den Erwerb inländischer Wertpapiere durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz
im Auslad einschränken oder untersagen; 4.

die Aufnahme von Geldern im Ausland durch Personen mit Wohnsitz oder
Sitz im Inland bewilligungspflichtig erklären; 5.

den Ausgleich von Fremdwährungspositionen bei inländischen Banken vorschreiben; 6.

die Einfuhr ausländischer Banknoten einschränken; 7.

die Nationalbank zum Abschluss von Devisentermingeschäften mit einer
Verfallzeit bis zu 24 Monaten ermächtigen.

2

Der Vollzug der Massnahmen obliegt der Nationalbank. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

3

Der Bundesrat kann anordnen, dass eidgenössische und kantonale Amtsstellen bei der Überwachung und dem Vollzug mitwirken.

IId. Auskunftspflicht und Kontrolle34
k35 1

Personen und Gesellschaften, die den Vorschriften unterstehen, welche auf Grund der Abschnitte IIa-IIc erlassen werden, müssen der Nationalbank und andern zuständigen Amtsstellen alle zur Durchführung nötigen Meldungen und Auskünfte erstatten, die entsprechenden Unterlagen zur Verfügung stellen und deren Richtigkeit an
Ort und Stelle überprüfen lassen.

2

Die bankengesetzlichen Revisionsstellen prüfen bei der Revision der Banken die Einhaltung der erlassenen Vorschriften, insbesondere die Richtigkeit der Meldungen
an die Nationalbank, und halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Die Nationalbank kann den bankengesetzlichen Revisionsstellen oder in besonderen Fällen
auch andern Revisoren besondere Revisionsaufträge erteilen. Stellen sie Verstösse
gegen die erlassenen Vorschriften oder unrichtige Meldungen fest, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die Eidgenössische Bankenkommission.

3

Hat die Nationalbank einen Revisionsauftrag erteilt, so trägt sie die Kosten. Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so hat die Nationalbank ein Rückgriffsrecht.

4

Über Meldungen, Unterlagen und Auskünfte sowie über Feststellungen, die bei Überprüfungen an Ort und Stelle gemacht werden, ist das Geheimnis zu wahren.

34

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

Nationalbankgesetz

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III. ...


Art. 17 - 2436 IV. Rechnungstellung, Reservefonds und Gewinnverteilung

Art. 25

1

Die Rechnungen der Nationalbank werden mit dem Kalenderjahre abgeschlossen.

2

Die Jahresbilanzen sind nach den Grundsätzen des Obligationenrechtes37 aufzustellen.

3

Die Jahresrechnungen sind vor ihrer Veröffentlichung und vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.


Art. 26

1

Zur Deckung allfälliger Verluste am Grundkapital besteht ein Reservefonds, der durch Zuweisungen aus dem Reingewinn geäufnet wird.

2

Dieser Reservefonds bildet einen Teil des Betriebskapitals der Bank.


Art. 27

1

Von dem durch die Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Reingewinn wird zunächst dem Reservefonds ein Betrag zugewiesen, der 2 Prozent des Grundkapitals
nicht übersteigen darf.

2

Sodann wird eine Dividende bis zu höchstens 6 Prozent des einbezahlten Grundkapitals ausgerichtet.

3

Der Rest wird wie folgt verteilt: a.

zunächst erhalten die Kantone eine Entschädigung von 80 Rappen je Kopf
der Bevölkerung. Reicht der Reingewinn hiefür nicht aus, so ist der Ausfall
in den darauffolgenden fünf Jahren nachzuzahlen, soweit die Rechnungsergebnisse der Bank dies gestatten; b.

ein alsdann verbleibender Überschuss fällt zu einem Drittel dem Bund und
zu zwei Dritteln der Kantonen zu.

4

Der den Kantonen zufallende Überschuss wird zu 5/ 8 unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung und zu 3/ 8 ihrer Finanzkraft verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhören der Kantone.38 36

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel (SR 941.10).

37

SR 220

38

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1993 399;
BBl 1992 III 349).

Kredit

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V. Organe der Nationalbank

Art. 28

Die Organe der Nationalbank sind: A.

für die Aufsicht und Kontrolle:
die Generalversammlung der Aktionäre,
die Bankbehörden, nämlich:
der Bankrat, der Bankausschuss, die Lokalkomitees, die Revisionskommission; B.

für die Leitung:
das Direktorium, die Lokaldirektionen.

1. Die einzelnen Organe a. Die Generalversammlung der Aktionäre

Art. 29

1

Zur Teilnahme an der Generalversammlung ist jeder im Aktienbuch eingetragene Aktionär oder ein von ihm gehörig bevollmächtigter anderer Aktionär berechtigt.

2

Die auf denselben Namen eingetragenen Aktien dürfen nur durch eine Person vertreten sein.

3

Der Bankrat erlässt die nötigen Vorschriften über die Form der Vertretungsvollmacht.

4

Die Mitglieder des Bankrates und des Direktoriums, die nicht Aktionäre sind, nehmen an der Generalversammlung mit beratender Stimme teil.


Art. 30

1

Die Generalversammlung wird wenigstens drei Wochen vor dem Versammlungstag vom Präsidenten des Bankrates einberufen.

2

Er kann in Fällen, die er als dringlich erachtet, die Frist bis auf acht Tage herabsetzen.

3

Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Auf die Tagesordnung sind auch Anträge zu setzen, die dem Bankrat vor Erlass der Einladung von mindestens zehn
Aktionären schriftlich eingereicht werden.

4

Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können Beschlüsse nicht gefasst werden. Ausgenommen ist der in einer Generalversammlung selbst gestellte Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung. Zur
Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der
Ankündigung in der Tagesordnung nicht.

Nationalbankgesetz

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Art. 31

1

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Bankrates, im Verhinderungsfalle der Vizepräsident oder nötigenfalls ein anderes vom Bankrat bezeichnetes Mitglied des Bankausschusses.

2

Die Stimmenzähler werden jeweilen für die Dauer der Generalversammlung durch das absolute Mehr der Anwesenden in offener Abstimmung gewählt. Die Mitglieder
des Bankrates sind als Stimmenzähler nicht wählbar.

3

Die Verhandlungen und Beschlüsse der Generalversammlung werden durch Protokolle beurkundet, die von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen sind.

4

Der Protokollführer wird vom Bankrat bezeichnet.

5

Auszüge aus den Protokollen sind durch das Präsidium und ein weiteres Mitglied des Bankrates zu beglaubigen.


Art. 32

1

Es wird eine Präsenzliste geführt, die Namen und Domizil der in der Generalversammlung anwesenden und vertretenen Aktionäre und die Zahl der von ihnen vertretenen Aktien enthält.

2

Die Präsenzliste ist von dem Vorsitzenden, dem Protokollführer und den Stimmenzählern zu unterzeichnen.

3

Handelt es sich um Fassung von Beschlüssen, für deren Gültigkeit das Gesetz die Aufstellung einer öffentlichen Urkunde vorschreibt, so ist eine Urkundsperson zu
den Verhandlungen beizuziehen.


Art. 33

Die Aktionäre haben das Begehren um Ausstellung von Zutrittskarten zur Generalversammlung wenigstens drei Tage vor dem Versammlungstag bei den Departementen des Direktoriums, den Zweiganstalten oder den Agenturen anzumelden. Die Zutrittskarten werden auf Grund der Eintragungen im Aktienbuch ausgestellt.


Art. 34

1

Die Generalversammlung ist beschlussfähig, sobald mindestens 30 Aktionäre anwesend sind, die zusammen wenigstens 10 000 Aktien vertreten.

2

Kommt auf die erste Einladung hin eine beschlussfähige Generalversammlung nicht zustande, so ist sofort eine neue Generalversammlung anzuberaumen, die dann
ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Aktionäre und der vertretenen Aktien
beschlussfähig ist.

3

Vorbehalten bleibt Artikel 39.


Art. 35

1

Jede Aktie berechtigt zu einer Stimme.

Kredit

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2

Die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten abgegebenen Stimmen unterliegen keiner Beschränkung.

3

Andere Aktionäre dürfen für eigene und vertretene Aktien höchstens 100 Stimmen abgeben.


Art. 36

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen; vorbehalten bleibt Artikel 39. Bei Gleichheit der Stimmen
entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen, jedoch
geheim, wenn der Vorsitzende es anordnet oder fünf anwesende Aktionäre es beantragen. Die Wahl der von der Generalversammlung zu ernennenden Mitglieder des
Bankrates sowie der Mitglieder und Ersatzmänner der Revisionskommission erfolgt
durch geheime Abstimmung.


Art. 37

1

Alljährlich, spätestens im April, findet die ordentliche Generalversammlung statt zur Abnahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinns.

2

Vor der Beschlussfassung ist der Bericht der Revisionskommission zu verlesen.

3

Die vorbehaltlose Abnahme der Rechnung gilt als Entlastung der mit der Verwaltung beauftragten Gesellschaftsorgane hinsichtlich ihrer Geschäftsführung während
der Rechnungsperiode.

4

Ausserordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn der Bankrat oder die Revisionskommission es für notwendig erachtet.

5

Ausserdem müssen ausserordentliche Generalversammlungen einberufen werden auf Beschluss einer Generalversammlung oder wenn Aktionäre, deren Aktien zusammen mindestens den zehnten Teil des Grundkapitals ausmachen, dies in einer
von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zweckes verlangen.


Art. 38

Ausser den in Artikel 37 Absatz 1 aufgezählten Befugnissen kommen der Generalversammlung noch folgende zu: 1.

Wahl von 15 Mitgliedern des Bankrates; 2.

Wahl der Revisionskommission; 3.

Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die ihr der Bankrat von sich
aus zum Entscheid vorlegt oder die gemäss Artikel 37 Absatz 5 an sie gebracht werden; 4.

Beschlussfassung über Erhöhung des Grundkapitals, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung; 5.

Antragstellung an den Bundesrat zuhanden der Bundesversammlung betreffend Abänderung dieses Gesetzes;

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15

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6.

Beschlussfassung, spätestens ein Jahr vor Ablauf des Privilegiums, über
Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft.


Art. 39

1

Erhöhungen des Grundkapitals sowie Anträge an den Bundesrat auf Abänderung dieses Gesetzes können nur dann beschlossen werden, wenn mindestens ein Viertel,
und Fortdauer oder Auflösung der Gesellschaft nur dann, wenn mindestens die
Hälfte sämtlicher Aktien vertreten ist.

2

Kommt eine beschlussfähige Versammlung auf die erste Einladung hin nicht zustande, so ist auf einen neuen, wenigstens 30 Tage späteren Termin eine zweite Generalversammlung einzuberufen, in der die in Absatz 1 vorgesehenen Schlussnahmen gefasst werden können, auch wenn die dort geforderte Anzahl von Aktien nicht
vertreten sein sollte. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Generalversammlung
hinzuweisen.

3

Die Fortdauer der Gesellschaft nach Ablauf des Privilegiums gilt als beschlossen, sofern sich nicht mindestens zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung erklären.

b. Der Bankrat

Art. 40

Der Bankrat besteht aus 40 für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, von denen 15 durch die Generalversammlung der Aktionäre und 25 durch den
Bundesrat zu ernennen sind. Unter einem Jahr ist die Zeitdauer vom Schluss einer
ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu verstehen.


Art. 41

Im Bankrat sollen die verschiedenen Wirtschaftskreise und die einzelnen Landesteile
unter Berücksichtigung der wichtigeren Bank-, Industrie- und Handelszentren vertreten sein.


Art. 42

1

Der Bankrat wird in folgender Weise gewählt: Zuerst ernennt der Bundesrat den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Sodann
wählt die Generalversammlung 15 Mitglieder und gibt dem Bundesrat Kenntnis von
den getroffenen Wahlen. Hierauf schreitet der Bundesrat zur Wahl der übrigen 23
Mitglieder, wovon höchstens 5 der Bundesversammlung und 5 den Kantonsregierungen angehören dürfen.

2

Die Mitglieder des Bankrates sind von der Hinterlage von Aktien befreit.

Kredit

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Art. 43

1

Dem Bankrat liegt ausser der allgemeinen Beaufsichtigung des Geschäftsganges und der Geschäftsführung die Behandlung folgender Geschäfte ob: 1.

die Wahl von acht Mitgliedern des Bankausschusses; 2.

die Bestellung der Lokalkomitees; 3.

die Aufstellung von Vorschlägen für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, deren Stellvertreter und der Direktoren der Zweiganstalten; 4.

die Prüfung und Bereinigung der vom Bankausschuss in Verbindung mit
dem Direktorium ausgearbeiteten, der Genehmigung des Bundesrates unterstellten Reglemente, Geschäftsberichte und Jahresrechnungen; 5.

die Aufstellung von Vorschriften betreffend die Übertragung von Aktien; 6.

die Beschlussfassung über die Errichtung und Aufhebung von Zweiganstalten und Agenturen; 7.

die Beschlussfassung über den Nennwert der auszugebenden Notenabschnitte; 8.

die Einforderung nicht einbezahlter Teile des Grundkapitals; 9.

der Rückruf von Notenabschnitten, Notentypen und Notenserien; 10. die Festsetzung der Besoldungen nach Massgabe von Artikel 62; 11. die Feststellung der Anträge an die Generalversammlung; 12.39 die Beschlussfassung über Taxationen der Kreditfähigkeit von Kunden, die nach Reglement die Kompetenz des Bankausschusses und des Direktoriums
übersteigt;

13.40 die Genehmigung des An- und Verkaufs von Liegenschaften sowie die Bewilligung von Krediten für Bauvorhaben und betriebliche Investitionen,
wenn das Vorhaben nach Reglement die Kompetenz des Bankausschusses
und des Direktoriums übersteigt.

2 ...41

3

Der Bankrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen; bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.42


Art. 44

1

Über die Verhandlungen des Bankrates ist ein Protokoll zu führen, das nach der Genehmigung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

40

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

41

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978 (AS 1979 983; BBl 1978 I 769).

42

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

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2

Der Bankrat bezeichnet den Protokollführer.


Art. 45

Alle vom Bankrat ausgehenden Erlasse und Dokumente sollen die Unterschrift des
Präsidenten des Bankrates und eines Mitgliedes des Direktoriums tragen.


Art. 46

1

Die Mitglieder des Bankrates können jederzeit zurücktreten; doch ist dem Bankrat die Absicht drei Monate vorher mitzuteilen.

2

Sind durch die Generalversammlung gewählte Mitglieder zu ersetzen, so hat dies in der nächsten ordentlichen Generalversammlung zu geschehen. Ist jedoch die Zahl
der von der Generalversammlung gewählten Mitglieder auf zwölf zurückgegangen,
so muss zur Vornahme der Ersatzwahlen eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden.

3

Sind durch den Bundesrat gewählte Mitglieder zu ersetzen, so trifft er die Ersatzwahlen so bald als möglich.

4

Die Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der laufenden Amtsdauer.

5

Die Mitglieder des Bankrates sind wieder wählbar.


Art. 47

1

Der Bankrat versammelt sich wenigstens einmal vierteljährlich; er kann auch durch das Präsidium oder auf Verlangen von zehn Mitgliedern zu ausserordentlichen Sitzungen einberufen werden.

2

Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

3

Können die Mitglieder nicht in beschlussfähiger Anzahl zusammentreten, so ist das Präsidium befugt, Mitglieder der Lokalkomitees als Ersatzmänner einzuberufen. Dabei hat ein angemessener Wechsel stattzufinden.

c. Der Bankausschuss

Art. 48

1

Ein für die Amtsdauer von vier Jahren bestellter Bankausschuss übt als Delegation des Bankrates die nähere Aufsicht und Kontrolle über die Leitung der Bank aus.

2

Er besteht aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten des Bankrates und acht weiteren durch den Bankrat ernannten Mitgliedern. Bei der Bestellung des Bankausschusses ist auf die Vertretung der verschiedenen Landesteile Rücksicht zu nehmen;
ein Kanton darf in der Regel nur durch ein Mitglied, ausnahmsweise durch zwei
Mitglieder, im Ausschuss vertreten sein.

Kredit

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3

Der Bankausschuss tritt nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, zusammen. Zu gültigen Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.43 4

Ist ein Geschäft besonders dringlich oder nicht wichtig genug, um die Einberufung einer Sitzung zu rechtfertigen, so kann das Präsidium eine Beschlussfassung auf
schriftlichem Wege veranlassen. Solche Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung der
Beratung zu unterstellen und zu Protokoll zu nehmen.


Art. 49

1

Dem Bankausschuss obliegt die Vorberatung aller vom Bankrat zu behandelnden Geschäfte. Er begutachtet die Festsetzung des offiziellen Diskont- und Lombardsatzes.44 2

Er hat über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die dieses Gesetz nicht einem andern Gesellschaftsorgan zuweist.

3

Seiner Genehmigung unterliegen Kredittaxationen, Liegenschaftenkäufe und -verkäufe, Bauvorhaben, betriebliche Investitionen und Verwaltungsausgaben, die nach
Reglement in seine Kompetenz fallen.45 4

Der Bankausschuss reicht dem Bankrat zuhanden des Bundesrates Vorschläge für die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter und der Direktoren der
Zweiganstalten ein.

5

Der Bankausschuss wählt nach Anhören des Direktoriums die Direktoren bei den Sitzen, die stellvertretenden Direktoren, Vizedirektoren, Abteilungsvorsteher, Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der Bank. Er setzt deren Besoldungen fest.46 d. Die Lokalkomitees

Art. 50

1

Bei den Sitzen und Zweiganstalten bestehen Lokalkomitees von drei Mitgliedern, die der Bankrat vorzugsweise aus Wirtschaftskreisen ihres Gebietes für eine Amtsdauer von vier Jahren ernennt.47 1bis

Die Lokalkomitees begutachten die Kredittaxationen und prüfen periodisch die diskontierten Wechsel und Lombardvorschüsse ihres Sitzes oder ihrer Zweiganstalt.

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

45

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

46

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

47

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

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Sie pflegen mit dem Direktor Aussprachen über die Wirtschaftslage und die Auswirkungen der Notenbankpolitik in ihrem Gebiet.48 2

Den Lokalkomitees bei den Zweiganstalten steht eine gutachtliche Äusserung für die Wahl des Direktors sowie für die Ernennung der Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten der betreffenden Zweiganstalt zu.

3

Aus den Mitgliedern des Lokalkomitees bezeichnet der Bankausschuss den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

4

Die Lokalkomitees versammeln sich nach Bedarf; sie sind beschlussfähig bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern.

e. Die Revisionskommission

Art. 51

1

Die ordentliche Generalversammlung wählt alljährlich die Revisionskommission, bestehend aus drei Mitgliedern und drei Ersatzmännern. Nichtaktionäre sind wählbar.

2

Die Revisionskommission hat die Jahresrechnung und die Bilanz zu prüfen und der Generalversammlung über ihren Befund einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Von
diesem Bericht wird dem Bundesrat Kenntnis gegeben.

3

Die Revisionskommission hat das Recht, jederzeit in den gesamten Geschäftsbetrieb Einsicht zu nehmen.

f. Das Direktorium

Art. 52

1

Das Direktorium ist die oberste geschäftsleitende und ausführende Behörde. Ihm obliegt, unter Vorbehalt der Artikel 43 und 49, nach den Reglementen die Verwirklichung der Aufgaben und Zwecke der Nationalbank. Insbesondere bestimmt es den
offiziellen Diskontsatz, den Lombardsatz, die Mindestreserven, den Gesamtbetrag
für die zu bewilligenden Emissionen sowie die Ausführungsvorschriften zur Abwehr
von Geldern aus dem Ausland.49 2

Es wählt die Beamten und Angestellten der Sitze, soweit sie nicht durch den Bundesrat oder den Bankausschuss zu ernennen sind, und genehmigt die Anstellungen
bei den Zweiganstalten.

48

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

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3

Es reicht dem Bankausschuss Vorschläge ein für die Wahl der Stellvertreter des Direktoriums, der Direktoren der Zweiganstalten sowie für die vom Bankausschuss zu
wählenden Beamten.

4

Das Direktorium vertritt die Nationalbank nach aussen. Es ist die den Beamten und Angestellten der Sitze sowie den Lokaldirektionen unmittelbar vorgesetzte Stelle.


Art. 53

1

Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern, denen Stellvertreter und Direktoren bei den Sitzen beigegeben werden.50 2

Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreter werden vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt.

3

Der Bundesrat wählt aus der Mitte des Direktoriums den Präsidenten und den Vizepräsidenten.

4 Die Geschäfte werden auf die drei Departemente verteilt (Art. 3 Abs. 3). Die Departemente in Zürich leiten das Diskont-, Devisen- und Lombardgeschäft, den Giroverkehr, die volkswirtschaftlichen Studien, das Rechts- und Personalwesen und die
Kontrolle. Das Departement in Bern leitet die Notenemission, verwaltet das Gold
und die Barvorräte und besorgt den Geschäftsverkehr mit der Bundesverwaltung und
der Schweizerischen Post.51 5

Die Direktoren verwalten ihren Geschäftsbereich nach den Beschlüssen und Weisungen des Direktoriums.52

g. Die Lokaldirektionen

Art. 54

1

Jeder Zweiganstalt steht ein Direktor vor, der vom Bundesrat auf Vorschlag des Bankrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren ernannt wird.

2

Dem Direktor ist die verantwortliche Leitung und Geschäftsführung der Zweiganstalt nach Massgabe der Weisungen des Direktoriums und der Reglemente übertragen.

3

Er wählt die Beamten und Angestellten der Zweiganstalt, die nicht durch den Bankausschuss zu ernennen sind. Die Anstellungen sind dem Direktorium zur Genehmigung zu unterbreiten.

4

Alle Beamten und Angestellten der Zweiganstalt sind dem Direktor unmittelbar unterstellt.

50

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

51 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).

52

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

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2. Allgemeine Bestimmungen

Art. 55

Die Mitglieder der Bankbehörden sowie alle Beamten und Angestellten der Bank
müssen in der Schweiz niedergelassene Schweizer Bürger sein.


Art. 56


53

Die Mitglieder des Direktoriums, ihre Stellvertreter, die Direktoren bei den Sitzen
und Zweiganstalten sowie die stellvertretenden Direktoren dürfen nicht der Bundesversammlung, einer kantonalen Regierung oder dem Bankrat angehören.


Art. 57

1

Zur verbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank ist die Unterschrift von zwei zur Führung der Unterschrift berechtigten Personen erforderlich.

2

Für den laufenden Geschäftsverkehr kann der Bankausschuss abweichende Vorschriften erlassen.54


Art. 58

Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank sind verpflichtet, über die geschäftlichen Beziehungen der Bank zu Dritten
sowie über Angelegenheiten und Einrichtungen der Bank, die ihrer Natur nach oder
gemäss besonderer Vorschrift vertraulich zu behandeln sind, strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, nachdem
die Zugehörigkeit zu den Bankbehörden oder das Dienstverhältnis zur Bank dahingefallen ist.


Art. 59

Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank sind der Bundesgesetzgebung über die zivilrechtliche und strafrechtliche
Verantwortlichkeit der eidgenössischen Behörden und Beamten unterstellt.


Art. 60

Die Mitglieder der Bankbehörden sowie die Beamten und Angestellten der Nationalbank können durch Beschluss des Organs oder der Behörde, durch die sie gewählt
oder ernannt sind, unter Angabe der Gründe abberufen werden.

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

54

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

Kredit

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Art. 61

Die Kompetenzen der Bankbehörden und deren Beziehungen untereinander, die Besoldungsminima und -maxima, sowie die Geschäftsführung werden durch Reglemente des Bankrates geordnet, die der Genehmigung des Bundesrates unterliegen.


Art. 62

1

Innerhalb der durch das Reglement aufgestellten Grenzen werden die Besoldungen der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter sowie der Direktoren der Zweiganstalten durch den Bankrat, die der übrigen Beamten und Angestellten durch die
Wahlbehörde festgesetzt.

2

Die Ausrichtung von Tantiemen ist ausgeschlossen.

VI. Mitwirkung und Aufsicht des Bundes

Art. 63

Die verfassungsmässige Mitwirkung und Aufsicht des Bundes wird ausgeübt: 1.

von der Bundesversammlung: durch Genehmigung der Erhöhung des Grundkapitals (Art. 6 Abs. 1); 2.

vom Bundesrat:
a.

durch die Wahl der Vertretung in den Bankbehörden (Art. 40-42); b.

durch die Wahl der Mitglieder des Direktoriums, ihrer Stellvertreter und
der Direktoren der Zweiganstalten (Art. 53 und 54); c.

durch den Entscheid bei Widerspruch zwischen einem Kanton und der
Nationalbank wegen Errichtung einer Zweiganstalt oder Agentur (Art. 4
Abs. 2);

d.-f. ...55
g.

durch die endgültige Bestimmung der Anteile der Kantone (Art. 27
Abs. 3);

h.

durch die Genehmigung der vom Bankrat erlassenen Reglemente
(Art. 61);

i.

durch die Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
(Art. 25);

k.

durch die Berichterstattung an die Bundesversammlung; l.56 durch die Befugnisse bei Massnahmen von wesentlicher konjunkturpolitischer und monetärer Bedeutung nach Artikel 2 Absatz 2.

3.

...57

55

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel (SR 941.10).

56

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

57

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978 (AS 1979 983; BBl 1978 I 769).

Nationalbankgesetz

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VII. Strafbestimmungen Art. 64 - 6558

Art. 65

a59 1.

Wer entgegen den vom Bundesrat oder der Nationalbank auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Vorschriften
a.

ohne Bewilligung öffentlich inländische Reskriptionen oder Schuldverschreibungen jeder Art sowie Aktien, Genussscheine oder sonstige ähnliche Papiere ausgibt, b.

auf Schweizerfranken lautende Guthaben von Ausländern verzinst oder
die Kommissionen auf solchen Guthaben nicht erhebt oder nicht abliefert, c.

mit Ausländern nicht erlaubte Devisentermin- oder Wertpapiergeschäfte
tätigt,

d.

ohne Bewilligung Gelder im Ausland aufnimmt, e.

den Ausgleich auf Fremdwährungspositionen nicht vornimmt, f.

mehr als den bewilligten Betrag an ausländischen Banknoten einführt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 200 000
Franken bestraft.

2.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

b60 1.

Wer entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes
a.

der Pflicht zur Einreichung von Meldungen und Abrechnungen, zur
Erteilung von Auskünften und zur Vorlage von Geschäftsbüchern und
Belegen nicht nachkommt oder unrichtige oder unvollständige Angaben
macht,

b.

die ordnungsgemässe Durchführung einer amtlichen Kontrolle, insbesondere einer Buchprüfung, erschwert, behindert oder verunmöglicht, c.

als anerkannte Revisionsstelle bei der Revision oder bei Erstattung des
Revisionsberichtes die ihm durch dieses Gesetz oder die Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten verletzt, namentlich im Revisionsbericht falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Busse bis zu 200 000
Franken bestraft.

58

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 22. Dez. 1999 über die Währung und die
Zahlungsmittel (SR 941.10).

59

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

60

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

Kredit

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2.

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3.

Bei einer Widerhandlung im Sinne von Ziffer 1 Buchstabe b bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Strafgesetzbuches61 vorbehalten.

c62 Der Bundesrat kann für Übertretungen seiner Ausführungsvorschriften Haft oder
Busse bis zu 200 000 Franken androhen, soweit nicht Artikel 65a gilt.

d63 1. Widerhandlungen nach den Artikeln 65a - 65c werden nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes64 durch das Eidgenössische Finanzdepartement verfolgt und beurteilt.
Der zweite Titel des Verwaltungsstrafrechtes ist anwendbar.
Erhält die Nationalbank Kenntnis von solchen Widerhandlungen, benachrichtigt sie
unverzüglich das Eidgenössische Finanzdepartement.

2. Die Verfolgung von Übertretungen verjährt in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist
kann durch Unterbrechung nicht um mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.

VIII. Dauer des Privilegiums

Art. 66

1

Das Privilegium für die Ausgabe von Noten wird der Nationalbank jeweils für die Dauer von 20 Jahren erteilt. Die Erneuerung erfolgt durch Beschluss der Bundesversammlung.

2

Will der Bund das Privilegium nicht erneuern, so behält er sich das Recht vor, nach vorausgegangener einjähriger Ankündigung die Nationalbank mit Aktiven und Passiven zu übernehmen auf Grund einer im gegenseitigen Einverständnis oder, im
Streitfall, durch Entscheid des Bundesgerichts aufgestellten Bilanz. Diese Übernahme erfolgt durch Bundesgesetz.

3

In gleicher Weise kann der Bund die Nationalbank übernehmen, wenn die Generalversammlung die Auflösung beschliesst.

61

SR 311.0

62

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

63

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

64

SR 313.0

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Art. 67

Ohne Beschluss der Bundesversammlung im Sinne von Artikel 66 bleibt die Ausgabe von Banknoten für weitere drei Jahre der Nationalbank übertragen. Ein entgegenstehender Auflösungsbeschluss der Nationalbank ist rechtsunwirksam.


Art. 68

1

Im Falle des Übergangs der Nationalbank an den Bund wird das einbezahlte Grundkapital, samt Zins zu 5 Prozent für die Dauer der Liquidation, zurückbezahlt.

2

Der Reservefonds wird, soweit er nicht zur Deckung von Verlusten in Anspruch genommen werden muss, in folgender Weise verteilt:
zu einem Drittel, jedoch nur bis zu 10 Prozent des einbezahlten Grundkapitals, an
die Aktionäre,
der Rest je zur Hälfte an den Bund zuhanden der neuen Notenbank und an die Kantone nach Massgabe der Bevölkerung.

3

Der Überschuss an Aktiven geht in das Eigentum der neuen Notenbank des Bundes über.

IX. Rechtsschutz und Vollstreckbarkeit65
a66 1

Gegen die auf Grund der Artikel 16f, 16g Absatz 3, 16i und 16k dieses Gesetzes oder der entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassenen Verfügungen der
Nationalbank ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig.

2

Rechtskräftige Verfügungen der Nationalbank stehen vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Artikel 80 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes67
gleich.


Art. 69

1

Das Bundesgericht beurteilt als einzige Instanz: a.

alle aus der Notenemission entstehenden privatrechtlichen Streitigkeiten; b.

Streitigkeiten zwischen Bund, Kantonen und anderen Eigentümern von Aktien der Nationalbank unter sich oder mit der Nationalbank betreffend den
Reingewinn oder Liquidationsertrag; c.

Streitigkeiten betreffend Feststellung der Bilanz bei Übergang der Nationalbank an den Bund.

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993: BBl 1978 I 769).

66

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Dez. 1978, in Kraft seit 1. Aug. 1979 (AS 1979
983 993; BBl 1978 I 769).

67

SR 281.1

Kredit

26

951.11

2

Alle andern Rechtsstreitigkeiten der Nationalbank finden auf dem ordentlichen Prozessweg ihre Erledigung.

X. Schlussbestimmungen

Art. 70

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben: das Bundesgesetz vom 7. April 192168 über die Schweizerische Nationalbank; die Artikel 1 und 2 des Bundesratsbeschlusses vom 27. September 193669 betreffend
Währungsmassnahmen.


Art. 71

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 195470 68

[BS 6 74]

69

[BS 6 99; AS 1953 209 Art. 19] 70

BRB vom 18. Mai 1954 (AS 1954 618)