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1

Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (Nationalbankgesetz, NBG) vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 99, 100 und 123 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Juni 20022, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Rechtsform und Firma

1

Die Zentralbank der Schweizerischen Eidgenossenschaft ist eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft. 2 Sie trägt die Firma:

«Schweizerische

Nationalbank»

«Banque nationale suisse» «Banca nazionale svizzera» «Banca naziunala svizra» «Swiss National Bank».


Art. 2

Subsidiäre Geltung des Obligationenrechts Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten die aktienrechtlichen Vorschriften des Obligationenrechts (OR)3.


Art. 3

Sitze, Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen 1

Die Sitze der Nationalbank befinden sich in Bern und in Zürich.

2

Soweit es die Geldversorgung des Landes erfordert, unterhält die Nationalbank Zweigniederlassungen und Agenturen.

3

Zur Wirtschaftsbeobachtung und Kontaktpflege in den Regionen kann sie Vertretungen errichten.

AS 2004 1985 1 SR

101

2 BBl

2002 6097

3 SR

220

951.11

Kredit

2

951.11


Art. 4

Notenmonopol Die Nationalbank hat das ausschliessliche Recht zur Ausgabe der schweizerischen Banknoten.


Art. 5

Aufgaben 1 Die Nationalbank führt die Geld- und Währungspolitik im Gesamtinteresse des Landes. Sie gewährleistet die Preisstabilität. Dabei trägt sie der konjunkturellen Entwicklung Rechnung.

2

In diesem Rahmen hat sie folgende Aufgaben: a. Sie versorgt den Schweizerfranken-Geldmarkt mit Liquidität.

b. Sie gewährleistet die Bargeldversorgung.

c. Sie erleichtert und sichert das Funktionieren bargeldloser Zahlungssysteme.

d. Sie verwaltet die Währungsreserven.

e. Sie trägt zur Stabilität des Finanzsystems bei.

3

Sie wirkt bei der internationalen Währungskooperation mit. Sie arbeitet dazu nach Massgabe der entsprechenden Bundesgesetzgebung mit dem Bundesrat zusammen.

4

Sie erbringt dem Bund Bankdienstleistungen. Dabei handelt sie im Auftrag der zuständigen Bundesstellen.


Art. 6

Unabhängigkeit Bei der Wahrnehmung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5
Absätze 1 und 2 dürfen die Nationalbank und die Mitglieder ihrer Organe weder vom Bundesrat noch von der Bundesversammlung oder von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen.


Art. 7

Rechenschaftspflicht und Information 1

Die Nationalbank erörtert mit dem Bundesrat regelmässig die Wirtschaftslage, die Geld- und Währungspolitik sowie aktuelle Fragen der Wirtschaftspolitik des Bundes. Bundesrat und Nationalbank unterrichten einander vor Entscheidungen von wesentlicher wirtschaftspolitischer und monetärer Bedeutung über ihre Absichten.

Jahresbericht und Jahresrechnung der Nationalbank sind vor ihrer Abnahme durch die Generalversammlung dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten.

2

Die Nationalbank legt der Bundesversammlung jährlich in einem Bericht Rechenschaft über die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Artikel 5 ab. Den zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung erläutert sie regelmässig die Wirtschaftslage sowie ihre Geld- und Währungspolitik.

3

Sie orientiert die Öffentlichkeit regelmässig über die Geld- und Währungspolitik und macht ihre geldpolitischen Absichten bekannt.

Nationalbankgesetz

3

951.11

4

Sie veröffentlicht ihren Jahresbericht. Sie veröffentlicht zudem vierteljährlich Berichte über die wirtschaftliche und monetäre Entwicklung sowie wöchentlich geldpolitisch wichtige Daten.


Art. 8

Steuerbefreiung 1 Die Nationalbank ist von den direkten Steuern des Bundes befreit.

2

Sie darf in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden. Vorbehalten bleiben die Gebühren von Kantonen und Gemeinden.

2. Kapitel: Geschäftskreis

Art. 9

Geschäfte mit Finanzmarktteilnehmern 1

Zur Erfüllung der geld- und währungspolitischen Aufgaben nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 kann die Nationalbank: a. für Banken und andere Finanzmarktteilnehmer verzinsliche und unverzinsliche Konten führen und Vermögenswerte in Verwahrung nehmen;

b. bei Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern Konten eröffnen; c. auf den Finanzmärkten auf Schweizerfranken oder Fremdwährungen lautende Forderungen und Effekten sowie Edelmetalle und Edelmetallforderungen (per Kasse oder Termin) kaufen und verkaufen oder damit Darlehensgeschäfte abschliessen;

d. eigene verzinsliche Schuldverschreibungen ausgeben und zurückkaufen (per Kasse oder Termin) sowie Derivate auf Forderungen, Effekten und Edelmetallen nach Buchstabe c schaffen; e. Kreditgeschäfte mit Banken und anderen Finanzmarktteilnehmern abschliessen, sofern für die Darlehen ausreichende Sicherheiten geleistet werden;

f.

die in diesem Artikel bezeichneten Vermögenswerte halten und verwalten.

2

Die Nationalbank legt die allgemeinen Bedingungen fest, zu denen sie die Geschäfte nach Absatz 1 abschliesst.


Art. 10

Geschäfte mit anderen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Die Nationalbank kann mit ausländischen Zentralbanken und mit internationalen Organisationen Beziehungen aufnehmen und mit ihnen alle Arten von Bankgeschäften, einschliesslich der Aufnahme und Gewährung von Krediten in Schweizerfranken, Fremdwährungen oder internationalen Zahlungsmitteln, tätigen.

Kredit

4

951.11


Art. 11

Geschäfte für den Bund 1

Die Nationalbank kann dem Bund Bankdienstleistungen erbringen. Sie erbringt diese gegen angemessenes Entgelt, jedoch unentgeltlich, wenn sie die Durchführung der Geld- und Währungspolitik erleichtern. Die Einzelheiten werden in Vereinbarungen zwischen Bundesstellen und der Nationalbank geregelt.

2

Die Nationalbank darf dem Bund weder Kredite noch Überziehungsfazilitäten gewähren; sie darf auch nicht staatliche Schuldtitel aus Emissionen erwerben. Sie kann Kontoüberziehungen im Verlaufe des Tages gegen ausreichende Sicherheiten zulassen.


Art. 12

Beteiligungen und Mitgliedschaftsrechte Soweit es der Erfüllung ihrer Aufgaben dient, kann die Nationalbank sich am Kapital von Gesellschaften oder anderen juristischen Personen beteiligen und Mitgliedschaftsrechte an solchen erwerben.


Art. 13

Geschäfte für den eigenen Betrieb Die Nationalbank ist befugt, ausser den mit ihren gesetzlichen Aufgaben verbundenen Geschäften auch Geschäfte für ihren eigenen Betrieb sowie Bankgeschäfte für ihr Personal und ihre Vorsorgeeinrichtungen zu tätigen.

3. Kapitel: Geld- und währungspolitische Befugnisse 1. Abschnitt: Statistik

Art. 14

Erhebung statistischer Daten 1

Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben und zur Beobachtung der Entwicklungen auf den Finanzmärkten erhebt die Nationalbank die erforderlichen statistischen Daten.

2

Sie arbeitet bei der Erhebung statistischer Daten mit den zuständigen Stellen des Bundes, insbesondere mit dem Bundesamt für Statistik und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht, den zuständigen Behörden anderer Länder und mit internationalen Organisationen zusammen.4

Art. 15

Auskunftspflicht 1 Banken, Börsen, Effektenhändler sowie Fondsleitungen schweizerischer Anlagefonds und Vertretungen ausländischer Anlagefonds sind verpflichtet, der Nationalbank statistische Angaben über ihre Tätigkeit zu liefern.

4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 13 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Nationalbankgesetz

5

951.11

2

Soweit dies für die Analyse der Entwicklungen auf den Finanzmärkten, den Überblick über den Zahlungsverkehr, die Erstellung der Zahlungsbilanz oder für die Statistik über die Auslandvermögen erforderlich ist, kann die Nationalbank bei weiteren natürlichen oder juristischen Personen, namentlich bei Versicherungen, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Anlage- und Holdinggesellschaften, Betreibern von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen gemäss Artikel 19 Absatz 1 sowie der Post, statistische Daten über deren Geschäftstätigkeit erheben.

3

Die Nationalbank legt in einer Verordnung fest, welche Angaben in welchem zeitlichen Abstand geliefert werden müssen; ferner legt sie die Organisation und das Verfahren nach Anhörung der Meldepflichtigen fest.


Art. 16

Vertraulichkeit 1 Die Nationalbank hat über die erhobenen Daten das Geheimnis zu bewahren.

2

Sie veröffentlicht die erhobenen Daten in Form von Statistiken. Zur Wahrung der Geheimhaltung werden die Daten zusammengefasst.

3

Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten in aggregierter Form an die in Artikel 14 Absatz 2 genannten Behörden und Organisationen weiterzuleiten.

4

Die Nationalbank ist befugt, die erhobenen Daten mit den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden auszutauschen.

5

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19925 über den Datenschutz.

2. Abschnitt: Mindestreserven

Art. 17

Zweck und Geltungsbereich 1

Um das reibungslose Funktionieren des Geldmarktes zu erleichtern, müssen die Banken Mindestreserven unterhalten.

2

Die Nationalbank kann durch Verordnung Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstellen, wenn deren Tätigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beeinträchtigen droht.


Art. 18

Ausgestaltung 1 Die Nationalbank legt den Satz für die Mindestreserven fest, welche die Banken im Durchschnitt eines bestimmten Zeitraums halten müssen. Als Mindestreserven gelten auf Schweizerfranken lautende, von den Banken gehaltene Münzen, Banknoten und Giroguthaben bei der Nationalbank.

5 SR

235.1

Kredit

6

951.11

2

Der Mindestreservesatz darf 4 Prozent der kurzfristigen, auf Schweizerfranken lautenden Verbindlichkeiten der Banken nicht überschreiten. Als kurzfristige Verbindlichkeiten gelten Verbindlichkeiten auf Sicht oder mit einer Restlaufzeit von höchstens drei Monaten sowie Verbindlichkeiten gegenüber Kunden in Spar- oder Anlageform (ohne gebundene Vorsorgegelder). Soweit der Gesetzeszweck es zulässt, können einzelne Kategorien von Verbindlichkeiten teilweise oder ganz von der Reservepflicht befreit werden.

3

Die Nationalbank wendet die Vorschriften über die Mindestreserven sinngemäss auf Bankengruppen mit kollektiver Liquiditätshaltung an. Von Bankkonzernen kann sie verlangen, dass sie die Mindestreserven auf konsolidierter Basis halten.

4

Die Banken erbringen der Nationalbank regelmässig den Nachweis, dass sie Mindestreserven in der geforderten Höhe halten.

5

Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.

3. Abschnitt: Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen

Art. 19

Zweck und Geltungsbereich 1

Um die Stabilität des Finanzsystems zu schützen, überwacht die Nationalbank Systeme zur Abrechnung und Abwicklung von Zahlungen (Zahlungssysteme) oder von Geschäften mit Finanzinstrumenten, insbesondere Effekten (Effektenabwicklungssysteme).

2

Unter die Überwachung fallen auch Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme, deren Betreiber ihren Sitz im Ausland haben, wenn wesentliche Betriebsteile oder massgebliche Teilnehmer sich in der Schweiz befinden.


Art. 20

Ausgestaltung 1 Wer ein Zahlungssystem mit hohem Betragsvolumen oder ein Effektenabwicklungssystem betreibt, muss der Nationalbank auf Verlangen alle notwendigen Auskünfte erteilen, Unterlagen zur Verfügung stellen und Einsicht in die Einrichtungen vor Ort gewähren. 2

Die Nationalbank kann an den Betrieb von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, Mindestanforderungen stellen. Diese Mindestanforderungen können insbesondere die Organisationsgrundlagen, die Geschäftsbedingungen, die operationelle Sicherheit, die Zulassung von Teilnehmern zum System, die Folgen von Erfüllungsschwierigkeiten von Systemteilnehmern und das verwendete Zahlungsmittel betreffen.

3

Die Nationalbank regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. Sie hört vorgängig die zuständige schweizerische Finanzmarktaufsichtsbehörde an.

Nationalbankgesetz

7

951.11


Art. 21

Zusammenarbeit mit Aufsichts- und Überwachungsbehörden 1

Die Nationalbank arbeitet bei der Überwachung von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen mit der zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörde zusammen. Sie stimmt ihre Tätigkeit mit dieser ab und hört diese an, bevor sie eine Empfehlung abgibt oder eine Verfügung erlässt.

2

Die Nationalbank kann zum Zweck der Überwachung von Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystemen, von denen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen:

a. mit ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden zusammenarbeiten und diese um Auskünfte und Unterlagen ersuchen;

b. ausländischen Aufsichts- und Überwachungsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen über Systembetreiber übermitteln, sofern diese Behörden: 1. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung oder Überwachung von solchen Systemen oder deren Teilnehmern verwenden, und 2. an das Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind.

4. Abschnitt: Kontrolle und Sanktionen

Art. 22

Überprüfung von Auskunfts- und Mindestreservepflicht 1

Bei der Revision der Banken, Börsen, Effektenhändler und Anlagefonds prüfen die gesetzlichen Revisionsstellen die Einhaltung der Auskunftspflicht, bei den Banken zusätzlich die Einhaltung der Mindestreservepflicht. Sie halten das Ergebnis im Revisionsbericht fest. Stellen sie Missstände fest, namentlich unrichtige Angaben oder Verstösse gegen die Mindestreservepflicht, so benachrichtigen sie die Nationalbank und die zuständige Aufsichtsbehörde.

2

Die Nationalbank kann die Einhaltung der Auskunfts- und der Mindestreservepflicht selbst überprüfen oder durch Revisorinnen und Revisoren überprüfen lassen.

Wird ein Verstoss gegen die Vorschriften festgestellt, so trägt die auskunfts- beziehungsweise mindestreservepflichtige Person die Kosten der Überprüfung.

3

Bei Widerhandlung gegen die Auskunftspflicht oder die Pflicht, die Mindestreserven nachzuweisen, oder bei Verhinderung einer von der Nationalbank angeordneten oder durchgeführten Überprüfung erstattet die Nationalbank Anzeige an das Eidgenössische Finanzdepartement (Departement).


Art. 23

Verwaltungsrechtliche Sanktionen

1

Hält eine Bank die vorgeschriebenen Mindestreserven nicht, so hat sie der Nationalbank den Fehlbetrag für die Dauer zu verzinsen, während der der vorgeschriebene Mindestreservesatz unterschritten wurde. Die Nationalbank legt den massgeblichen Zinssatz fest; dieser kann bis zu 5 Prozentpunkte über dem Geldmarktsatz für Interbankkredite für die gleiche Periode liegen.

Kredit

8

951.11

2

Erfüllt ein Betreiber eines Zahlungs- oder Effektenabwicklungssystems, von dem Risiken für die Stabilität des Finanzsystems ausgehen, die festgelegten Mindestanforderungen nicht, so bringt die Nationalbank ihren Befund den zuständigen in- und ausländischen Aufsichts- oder Überwachungsbehörden zur Kenntnis. Dabei beachtet sie die Voraussetzungen von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b. Ferner kann sie: a. dem Betreiber die Eröffnung eines Sichtkontos verweigern oder ein bestehendes Sichtkonto kündigen;

b. bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie die Massnahme vorher angedroht hat.


Art. 24

Strafbestimmung6 1 Mit Haft oder Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer: a. der Nationalbank die vorgeschriebenen Auskünfte oder Nachweise gemäss dem 3. Kapitel dieses Gesetzes nicht oder nicht formrichtig, unvollständig oder fehlerhaft erstattet; b. eine durch die Nationalbank angeordnete oder durchgeführte Überprüfung verhindert.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 100 000 Franken.

3

Die Widerhandlungen werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 19747 über das Verwaltungsstrafrecht vom Departement verfolgt und beurteilt.

4

Die Verfolgung von Widerhandlungen verjährt nach fünf Jahren.

4. Kapitel: Aktienrechtliche Bestimmungen 1. Abschnitt: Aufbau der Aktiengesellschaft

Art. 25

Aktienkapital, Form der Aktien 1

Das Aktienkapital der Nationalbank beträgt 25 Millionen Franken. Es ist eingeteilt in 100 000 Namenaktien mit einem Nennwert von je 250 Franken. Die Aktien sind vollständig liberiert.

2

Anstelle einzelner Aktien kann die Nationalbank Aktienzertifikate über mehrere Aktien ausstellen. Zudem kann sie auf den Druck und die Auslieferung von Aktienurkunden verzichten. Der Bankrat regelt die Einzelheiten.

6

Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

7 SR

313.0

Nationalbankgesetz

9

951.11


Art. 26

Aktienbuch, Übertragungsbeschränkungen 1

Die Nationalbank anerkennt als Aktionärinnen und Aktionäre nur, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Bankrat regelt die Einzelheiten der Eintragung.

2

Die Eintragung einer Aktionärin oder eines Aktionärs ist auf höchstens 100 Aktien beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht für schweizerische Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie für Kantonalbanken im Sinne von Artikel 3a des Bankengesetzes vom 8. November 19348. 3 Die Eintragung wird verweigert, wenn die Erwerberin oder der Erwerber trotz Verlangen der Nationalbank nicht ausdrücklich erklärt, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben und zu halten.


Art. 27

Kotierungsbestimmungen Soweit die Aktien der Nationalbank an einer schweizerischen Börse kotiert werden, berücksichtigen die zuständigen Organe bei der Anwendung der Kotierungsbestimmungen, namentlich der Bestimmungen über Inhalt und Häufigkeit der finanziellen Berichterstattung, die besondere Natur der Nationalbank.


Art. 28

Bekanntmachungen
Die Einberufung der Generalversammlung sowie Bekanntmachungen an die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgen durch Brief an die im Aktienbuch verzeichneten Adressen und durch einmalige Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt.

2. Abschnitt: Gewinnermittlung und Gewinnverteilung

Art. 29

Jahresrechnung Die Jahresrechnung der Nationalbank, bestehend aus der Erfolgsrechnung, der
Bilanz und dem Anhang, wird nach den Vorschriften des Aktienrechts sowie nach allgemein anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung erstellt.


Art. 30

Gewinnermittlung 1 Die Nationalbank bildet Rückstellungen, die es erlauben, die Währungsreserven auf der geld- und währungspolitisch erforderlichen Höhe zu halten. Sie orientiert sich dabei an der Entwicklung der schweizerischen Volkswirtschaft.

2

Der verbleibende Ertrag ist ausschüttbarer Gewinn.


Art. 31

Gewinnverteilung 1 Vom Bilanzgewinn wird eine Dividende von höchstens 6 Prozent des Aktienkapitals ausgerichtet.

8 SR

952.0

Kredit

10

951.11

2

Der Betrag des Bilanzgewinns, der die Dividendenausschüttung übersteigt, fällt zu einem Drittel an den Bund und zu zwei Dritteln an die Kantone. Das Departement und die Nationalbank vereinbaren für einen bestimmten Zeitraum die Höhe der jährlichen Gewinnausschüttungen an Bund und Kantone mit dem Ziel, diese mittelfristig zu verstetigen. Die Kantone werden vorgängig informiert.

3

Der den Kantonen zufallende Anteil wird unter Berücksichtigung ihrer Wohnbevölkerung verteilt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten nach Anhörung der Kantone.9


Art. 32

Liquidation 1 Die Aktiengesellschaft Schweizerische Nationalbank kann mittels Bundesgesetz aufgelöst werden. Dieses regelt auch das Liquidationsverfahren.

2

Wird die Nationalbank liquidiert, so erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre den Nominalwert ihrer Aktien sowie einen angemessenen Zins für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten des Auflösungsbeschlusses ausbezahlt. Weitere Rechte am Vermögen der Nationalbank stehen ihnen nicht zu. Das übrige Vermögen geht in das Eigentum der neuen Nationalbank über.

5. Kapitel: Organisation 1. Abschnitt: Organe

Art. 33

Die Organe der Nationalbank sind die Generalversammlung der Aktionärinnen und
Aktionäre, der Bankrat, das Direktorium und die Revisionsstelle.

2. Abschnitt: Die Generalversammlung

Art. 34

Durchführung 1 Die ordentliche Generalversammlung findet jedes Jahr bis spätestens Ende Juni statt.

2

Ausserordentliche Generalversammlungen werden auf Beschluss des Bankrats oder auf Verlangen der Revisionsstelle durchgeführt oder wenn Aktionärinnen und Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, die Einberufung schriftlich und mit Angabe der Verhandlungsgegenstände und der Anträge verlangen.

9

Fassung gemäss Ziff. II 33 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Nationalbankgesetz

11

951.11


Art. 35

Einberufung, Verhandlungsgegenstände 1

Die Generalversammlung wird wenigstens 20 Tage vor dem Versammlungstag von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Bankrats schriftlich einberufen.

2

In der Einberufung sind die Verhandlungsgegenstände sowie die Anträge des Bankrats bekannt zu geben. Bekannt zu geben sind auch Verhandlungsgegenstände mit Anträgen von Aktionärinnen und Aktionären; diese müssen von mindestens zwanzig Aktionärinnen und Aktionären unterzeichnet sein und der Präsidentin oder dem Präsidenten rechtzeitig vor Erlass der Einladung schriftlich eingereicht werden.

3

Über Anträge zu Verhandlungsgegenständen, die nicht in der Einberufung angekündigt wurden, können keine Beschlüsse gefasst werden.


Art. 36

Befugnisse Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu: a. Sie wählt fünf Mitglieder des Bankrats.

b. Sie wählt die Revisionsstelle.

c. Sie genehmigt Jahresbericht und Jahresrechnung.

d. Sie beschliesst über die Verwendung des Bilanzgewinnes.

e. Sie entscheidet über die Entlastung des Bankrats.

f. Sie kann dem Bundesrat zu Handen der Bundesversammlung die Änderung dieses Gesetzes oder die Auflösung der Nationalbank beantragen.


Art. 37

Teilnahme 1 Zur Teilnahme an der Generalversammlung berechtigt sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktionärinnen und Aktionäre.

2

Jede Aktionärin oder jeder Aktionär kann eine andere Aktionärin oder einen anderen Aktionär schriftlich bevollmächtigen, sie oder ihn an der Generalversammlung zu vertreten.


Art. 38

Beschlüsse 1 Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

2

Abstimmungen und Wahlen finden offen statt. Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden oder auf Verlangen von 20 anwesenden Aktionärinnen und Aktionären finden sie geheim statt.

Kredit

12

951.11

3. Abschnitt: Der Bankrat

Art. 39

Wahl und Amtsdauer

1

Der Bankrat besteht aus elf Mitgliedern. Der Bundesrat wählt sechs Mitglieder, die Generalversammlung fünf.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 3

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

4

Die Mitglieder des Bankrats sind wieder wählbar. Die gesamte Amtszeit eines Mitglieds darf zwölf Jahre nicht überschreiten.


Art. 40

Voraussetzungen 1 In den Bankrat gewählt werden können Persönlichkeiten mit schweizerischem Bürgerrecht, einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in den Bereichen Bank- und Finanzdienstleistungen, Unternehmensführung, Wirtschaftspolitik oder Wissenschaft. Sie müssen nicht Aktionärinnen oder Aktionäre sein.

2

Die Landesgegenden und Sprachregionen sollen angemessen im Bankrat vertreten sein.


Art. 41

Rücktritt, Abberufung und Ersatzwahl 1

Die Mitglieder des Bankrats können jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bankrats zu erklären.

2

Die vom Bundesrat gewählten Mitglieder sind so bald wie möglich, die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder anlässlich der nächsten Generalversammlung zu ersetzen. Die Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

3

Der Bundesrat kann ein von ihm gewähltes Mitglied seines Amtes entheben, sofern es die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat. Die Ersatzwahl durch den Bundesrat erfolgt gemäss Absatz 2.


Art. 42

Aufgaben 1 Der Bankrat beaufsichtigt und kontrolliert die Geschäftsführung der Nationalbank, namentlich im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetz, Reglementen und Weisungen.

2

Im Besonderen hat er folgende Aufgaben: a. Er legt die innere Organisation der Nationalbank fest, namentlich erlässt er das Organisationsreglement und unterbreitet es dem Bundesrat zur Genehmigung.

b. Er beschliesst über die Errichtung oder die Aufhebung von Zweigniederlassungen, Agenturen und Vertretungen.

Nationalbankgesetz

13

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c. Er kann bei den Bankstellen Beiräte errichten, die für die Beobachtung der regionalen Wirtschaft herangezogen werden.

d. Er genehmigt die Höhe der Rückstellungen.

e. Er überwacht die Anlage der Aktiven und das Risikomanagement.

f. Er verabschiedet den Jahresbericht und die Jahresrechnung zuhanden von Bundesrat und Generalversammlung.

g. Er bereitet die Generalversammlung vor und führt ihre Beschlüsse aus.

h. Er stellt die Wahlvorschläge für die Mitglieder des Direktoriums und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter auf und kann Abberufungsanträge zuhanden des Bundesrats stellen.

i.

Er ernennt die Mitglieder der Direktion bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen; diese werden mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt.

j.

Er legt in einem Reglement die Entschädigungen für seine Mitglieder sowie die Entlöhnung der Mitglieder des Direktoriums fest. Artikel 6a Absätze 1-6 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200010 gilt sinngemäss.

k. Er legt in einem Gehaltsreglement die Grundsätze der Entlöhnung des Personals fest.

l. Er legt in einem Reglement die Regeln zur rechtsverbindlichen Zeichnung namens der Nationalbank fest.

3

Der Bankrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die nach Gesetz oder Organisationsreglement nicht einem anderen Organ zugewiesen werden.

4. Abschnitt: Das Direktorium

Art. 43

Wahl und Amtsdauer

1

Das Direktorium besteht aus drei Mitgliedern. Ihnen sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter beigeordnet.

2

Die Mitglieder des Direktoriums und ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden auf Vorschlag des Bankrats vom Bundesrat gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten des Direktoriums.


Art. 44

Voraussetzungen 1 Ins Direktorium gewählt werden können Persönlichkeiten mit einwandfreiem Ruf und mit ausgewiesenen Kenntnissen in Währungs-, Bank- und Finanzfragen. Sie müssen zudem das Schweizer Bürgerrecht haben und in der Schweiz wohnhaft sein.

10 SR

172.220.1

Kredit

14

951.11

2

Sie dürfen weder eine andere wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden. Der Bankrat kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Übernahme des Mandats im Interesse der Aufgabenerfüllung der Nationalbank liegt.

3

Die Voraussetzungen dieses Artikels gelten auch für die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Direktoriumsmitglieder.


Art. 45

Abberufung und Ersatzwahl 1

Ein Mitglied des Direktoriums oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter kann während der Amtsdauer vom Bundesrat auf Antrag des Bankrats des Amtes enthoben werden, wenn die betreffende Person die Voraussetzungen für dessen Ausübung nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat.

2

In einem solchen Fall hat der Bundesrat Ersatzwahlen nach Artikel 43 vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Amtsdauer.


Art. 46

Aufgaben 1 Das Direktorium ist das oberste geschäftsleitende und ausführende Organ. Es vertritt die Nationalbank in der Öffentlichkeit und erfüllt die Rechenschaftspflicht gemäss Artikel 7.

2

Im Besonderen hat es folgende Aufgaben: a. Es trifft die konzeptionellen und operativen geldpolitischen Entscheide.

b. Es bestimmt die Zusammensetzung der notwendigen Währungsreserven, einschliesslich des Anteils an Gold.

c. Es entscheidet über die Anlage der Aktiven.

d. Es nimmt die geld- und währungspolitischen Befugnisse nach dem 3. Kapitel wahr.

e. Es besorgt die Aufgaben im Zusammenhang mit der internationalen Währungskooperation.

f.

Es entscheidet über die Löhne des Personals bei den Sitzen, Zweigniederlassungen und Vertretungen; dieses wird mit privatrechtlichem Arbeitsvertrag angestellt.

g. Es erteilt Angestellten die Prokura oder die Handlungsvollmacht.

3

Die Zuteilung der Aufgaben wird im Organisationsreglement bestimmt.

Nationalbankgesetz

15

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5. Abschnitt: Die Revisionsstelle

Art. 47

Wahl und Voraussetzungen 1

Die Generalversammlung wählt die Revisionsstelle. Sie kann aus einer oder mehreren natürlichen oder juristischen Personen bestehen. Die Revisorinnen und Revisoren werden für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.

2

Die Revisorinnen und Revisoren müssen besondere fachliche Voraussetzungen im Sinne von Artikel 727b OR11 erfüllen und vom Bankrat, vom Direktorium und den massgeblichen Aktionärinnen und Aktionären unabhängig sein.


Art. 48

Aufgaben 1 Die Revisionsstelle prüft, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

2

Die Revisionsstelle hat das Recht, jederzeit in den Geschäftsbetrieb der Nationalbank Einsicht zu nehmen. Die Bank hat ihr alle üblichen Unterlagen bereit zu halten sowie alle Aufschlüsse zu erteilen, welche zur Erfüllung der Prüfungspflicht notwendig sind.

6. Abschnitt: Geheimhaltungspflicht, Informationsaustausch und Verantwortlichkeit

Art. 49

Geheimhaltungspflicht 1 Die Mitglieder der Organe, die Angestellten sowie die Beauftragten der Nationalbank sind verpflichtet, das Amts- und das Geschäftsgeheimnis zu wahren.

2

Das Amts- und das Geschäftsgeheimnis müssen auch gewahrt werden, nachdem die Zugehörigkeit zu den Bankorganen oder das Arbeitsverhältnis beendet ist.

3

Wer gegen das Amts- oder das Geschäftsgeheimnis verstösst, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.

4

Nicht strafbar ist, wer das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Stelle offenbart hat.


Art. 50

Informationsaustausch Die Nationalbank ist befugt, den zuständigen schweizerischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln, welche diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

11 SR

220

Kredit

16

951.11


Art. 51

Verantwortlichkeit

1

Die Haftung der Nationalbank, ihrer Organe und Angestellten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 14. März 195812 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten.

2

Soweit die Nationalbank, ihre Organe oder ihre Angestellten privatrechtlich auftreten, haften sie nach Privatrecht.

6. Kapitel: Verfahren und Rechtsschutz

Art. 52

Verfügungen 1 Die Nationalbank erlässt ihre Entscheide nach den Artikeln 15, 18, 20, 22 und 23 in Form einer Verfügung.

2

Auf Geldzahlung gerichtete rechtskräftige Verfügungen sind vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 188913 über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.


Art. 53

14 Rechtspflege 1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig gegen: a. Verfügungen der Nationalbank im Sinne von Artikel 52 Absatz 1; b. Verfügungen des Bundesrats betreffend Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach den Artikeln 41 und 45.

2

Eine Klage an das Bundesgericht ist zulässig bei Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen betreffend die Vereinbarung über die Gewinnausschüttung nach Artikel 31.


Art. 54

Zuständigkeit der Zivilgerichte Privatrechtliche Streitigkeiten zwischen der Nationalbank und Dritten unterstehen der Zivilgerichtsbarkeit.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen 1. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 55

Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts finden sich im Anhang.

12 SR

170.32

13 SR

281.1

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 142 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Nationalbankgesetz

17

951.11

2. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 56

Zahlungs- und Effektenabwicklungssysteme Betreiber von Zahlungssystemen mit hohem Betragsvolumen oder von Effektenabwicklungssystemen haben sich innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Nationalbank zu melden.


Art. 57

Herabsetzung des Aktienkapitals, Übertragung des Reservefonds 1

Die Artikel 732-735 OR15 sind auf die Herabsetzung des Aktienkapitals der Nationalbank von bisher 50 Millionen Franken auf neu 25 Millionen Franken (Art. 25) nicht anwendbar.

2

Der Reservefonds wird auf die Rückstellungen gemäss Artikel 30 Absatz 1 übertragen.


Art. 58

Schuldbuchforderungen 1 Schuldbuchforderungen, die zum Zeitpunkt der Aufhebung des Eidgenössischen Schuldbuches in diesem eingetragen sind, werden von der Schweizerischen Nationalbank in Schuldverschreibungen der entsprechenden Emission umgewandelt und für den letzten eingetragenen Gläubiger kostenlos verwahrt.

2

Auf die Bilanzierung von Schuldbuchforderungen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in Schuldverschreibungen umgewandelt werden, bleibt das bisherige Recht anwendbar. Sie dürfen vom letzten eingetragenen Gläubiger zu den Anschaffungskosten bilanziert werden. Sind diese höher als der Rückzahlungswert, so ist der Unterschied mindestens durch jährliche, auf die Laufzeit gleichmässig zu verteilende Abschreibungen zu tilgen. Sind sie niedriger, so darf der Unterschied höchstens in jährlich gleichmässigen Beträgen ausgeglichen werden.

3. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten

Art. 59

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:16 Anhang Ziff. II 5 Art. 4: 1. Januar 2005 alle übrigen Bestimmungen: 1. Mai 2004 15 SR

220

16 BRB vom 24. März 2004 (AS 2004 2002)

Kredit

18

951.11

Anhang

(Art. 55)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Bundesgesetz vom 21. September 193917 über das eidgenössische Schuldbuch

2. Nationalbankgesetz vom 23. Dezember 195318 3. Bundesbeschluss vom 26. Juni 193019 über die Beteiligung der Schweizerischen Nationalbank an der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich

4. Bundesbeschluss vom 28. November 199620 über die Erneuerung des ausschliesslichen Rechts der Schweizerischen Nationalbank zur Ausgabe von Banknoten

II


Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: 1. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194321 Art. 98
Bst. abis
Art. 116 Bst. d … 17 [BS

6 10]

18 [AS

1954 599, 1979 983, 1993 399, 1997 2252, 1998 2847 Anhang Ziff. 7, 2000 1144 Anhang Ziff. 4]

19 [BS

6 100]

20 [BBl

1997 I 821]

21 [BS

3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3 4093 Anhang Ziff. 4, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7. AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1]

Nationalbankgesetz

19

951.11


2. Obligationenrecht22 Art. 1028
Abs. 2
Art. 1118
3. Finanzhaushaltgesetz vom 6. Oktober 198923 Art. 36 Abs. 34. Anlagefondsgesetz vom 18. März 199424 Art. 64 Aufgehoben Art. 70 Abs. 1 Bst. d Aufgehoben 5. Bankengesetz vom 8. November 193425 Art. 1bisArt. 4 … 22 SR

220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

23 [AS

1990 985, 1995 836 Ziff. II, 1996 3042, 1997 2022 Anhang Ziff. 2 2465 Anhang Ziff. 11, 1998 1202 Art. 7 Ziff. 3, 2847 Anhang Ziff. 5, 1999 3131, 2000 273 Anhang Ziff. 7, 2001 707 Art. 31 Ziff. 2, 2002 2471, 2003 535, 3543 Anhang Ziff. II 7 4265 5191, 2004 1633 Ziff. I 6 2143. AS 2006 1275 Art. 64] 24 [AS

1994 2523, 2000 2355 Anhang Ziff. 27. AS 2006 5379 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (SR 951.31).

25 SR

952.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Kredit

20

951.11


5. Abschnitt (Art. 7-9) Aufgehoben Art. 23bis
Abs. 3 und 4
Art. 46 Abs. 1 h. Aufgehoben i. … Art. 48
Art. 49 Abs. 1 Bst. e6. Börsengesetz vom 24. März 199526 Art. 10bisArt. 34bis … 26 SR

954.1. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.