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01.08.2011 - 31.12.2015
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725.116.22

Verordnung
über die Verwendung der zweckgebundenen
Mineralölsteuer für Massnahmen im Luftverkehr

(MinLV)

vom 29. Juni 2011 (Stand am 1. Januar 2016)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 37a Absatz 2, 37b Absatz 3 und 37c Absatz 2 des
Bundesgesetzes vom 22. März 19851 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 12 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Gewährung von Beiträgen an die Massnahmen nach Artikel 37a Absatz 1 MinVG.

2 Die Artikel 6, 7, 8, 9, 10 Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für:

a.
die Beiträge an Ausbildungen nach der Verordnung vom 1. Juli 20153 über die Finanzhilfen für Ausbildungen im Bereich der Luftfahrt (VFAL);
b.
die Beiträge des Bundes für die An- und Abflugsicherung auf Regionalflugplätzen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung vom 18. Dezember 19954 über den Flugsicherungsdienst.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

3 SR 748.03

4 SR 748.132.1

2. Abschnitt: Verteilschlüssel und Höhe der Beiträge

Art. 3 Verteilschlüssel

1 Der Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels nach Artikel 37a MinVG beträgt 12 Jahre.6

2 Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann vom Verteilschlüssel vorübergehend abweichen:

a.
zur Unterstützung von wichtigen, insbesondere rechtlichen und technologischen, Entwicklungen innerhalb der drei Aufgabenbereiche;
b.
bei ausserordentlichen Ereignissen, die sofortige Sicherheits- und Umweltschutzmassnahmen im Bereich der Luftfahrt nötig machen.

3 Wird vom Verteilschlüssel abgewichen, so muss sichergestellt werden, dass der Verteilschlüssel über den Zeitraum nach Absatz 1 eingehalten wird.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Art. 4 Grundanforderungen an Massnahmen

1 Das BAZL kann Beiträge nur für zweckmässige und wirksame Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG gewähren.

2 Es gewährt die Beiträge aufgrund eines Mehrjahresprogramms.

3 Die Massnahmen nach den Artikeln 37d-37f MinVG müssen ihre Wirkung oder ihren Nutzen in der Schweiz erzielen.

Art. 5 Mehrjahresprogramm

1 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation legt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement und nach Anhörung der interessierten Kreise das Mehrjahresprogramm fest. Dieses enthält eine mittelfristige Finanzplanung und legt die Schwerpunkte nach Artikel 37a Absatz 3 MinVG fest.

2 Das Mehrjahresprogramm legt für die Bemessung der Beiträge an Massnahmen nach den Artikeln 37d, 37e und 37f Buchstaben b-e MinVG Höchstsätze zwischen 40 und 80 Prozent der anrechenbaren Kosten fest, soweit der Höchstsatz nach Artikel 4 Absatz 1 VFAL7 auf die Beiträge nach Artikel 37f Buchstabe e MinVG nicht anwendbar ist.8

3 Die Dauer eines Mehrjahresprogramms beträgt vier Jahre.

7 SR 748.03

8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Art. 6 Anrechenbare Kosten

1 Nicht als Kosten einer Massnahme anrechenbar sind insbesondere:

a.
Gebühren und andere Abgaben an Behörden;
b.
Kosten der Beschaffung und Verzinsung von Kapital.

2 Der Gesuchsteller muss die Kosten belegen. Fallen für wiederkehrende Massnahmen jeweils ungefähr gleich hohe Kosten an, so können die anrechenbaren Kosten aufgrund von Erfahrungswerten bestimmt werden.

Art. 7 Bemessung der Beiträge

1 Die Höhe der einzelnen Beiträge bemisst sich nach:

a.
dem Nutzen der Massnahme in Bezug auf das Ziel des betreffenden Massnahmenbereichs;
b.
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers;
c.
dem Eigeninteresse des Gesuchstellers.

2 Beiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr gewährt.

3 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, werden für jedes Kalenderjahr Teilbeträge festgesetzt.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 89 Beitragsgesuch

1 Das Beitragsgesuch ist mittels eines Gesuchsformulars beim BAZL einzureichen. Das BAZL stellt das Gesuchsformular zur Verfügung.

2 Das Beitragsgesuch muss die folgenden Angaben enthalten:

a. Name und Adresse oder Firmenbezeichnung und Sitz des Gesuchstellers;

b. Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers;

c. Beschreibung der Massnahme und deren Wirksamkeit;

d. Beschreibung des Eigeninteresses des Gesuchstellers in Bezug auf die Umsetzung der Massnahme;

e. Höhe des beantragten Beitrags;

f. detaillierte Zusammenstellung der Kosten;

g. Nachweis der Eigenleistungen und Fremdleistungen;

h. weitere Finanzierungsquellen sowie Leistungen Dritter;

i. Beginn und Abschluss der Massnahme;

j. bei Gesuchstellern, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben: eine dem schweizerischen Handelsregisterauszug gleichwertige Urkunde;

k. bei Vereinen, die nicht im Handelsregister eingetragen sind: die Beilage der Statuten;

l. Auszug aus dem Betreibungsregister;

m. Unterschrift des Gesuchstellers.

3 Das BAZL kann weitere Unterlagen anfordern.

4 Das Gesuch ist spätestens am 30. November für das nachfolgende Jahr einzureichen. Sind Beiträge für mehrjährige Massnahmen nach Artikel 7 Absatz 3 bereits festgelegt, so müssen sie nicht jährlich beantragt werden.

5 Wird eine Massnahme, für die bereits ein Beitrag beantragt oder zugesprochen wurde, wesentlich geändert, so sind die Änderungen dem BAZL mitzuteilen.

9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Art. 9 Prioritätenordnung

1 Übersteigt der Gesamtbetrag der Gesuche, die die Anforderungen nach den Artikeln 4 und 8 erfüllen, die für ein Kalenderjahr verfügbaren Mittel, so erstellt das BAZL gestützt auf das Mehrjahresprogramm eine Prioritätenordnung.

2 Es gibt die Prioritätenordnung den interessierten Kreisen bekannt.

Art. 10 Beitragszusicherung

1 Das BAZL entscheidet mit Verfügung über das Gesuch.

2 Übersteigt der beantragte Beitrag fünf Millionen Franken, so entscheidet es im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung.10

3 Die Verfügung bezeichnet:

a.
die Massnahme;
b.
die anrechenbaren Kosten;
c.
den zugesicherten Betrag oder, bei Teilzahlungen über mehrere Kalenderjahre, die Teilbeträge und den Gesamtbetrag;
d.11
die für die Auszahlung des Beitrags geltenden Bedingungen und Auflagen, insbesondere die Fristen für den Beginn der Durchführung und den Abschluss der Massnahme;
e.
den Zeitpunkt, in dem der Beitrag zur Auszahlung fällig wird.

4 Wird mit der Durchführung der Massnahme nicht innerhalb der in der Zusicherungsverfügung festgelegten Frist begonnen und ist ein fristgerechter Abschluss nicht mehr möglich, so widerruft das BAZL die Zusicherung des Beitrags.12

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).

Art. 11 Auszahlung

1 Das BAZL veranlasst die Auszahlung der Beiträge.

2 Für Massnahmen, deren Dauer über ein Kalenderjahr hinausgeht, wird jedes Jahr der entsprechende Teilbetrag ausbezahlt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 1314 Übergangsbestimmungen

1 Am 1. Januar 2012 beginnt der erste Zeitraum zur Einhaltung des Verteilschlüssels (Art. 3).

2 Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation kann im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Dauer des bei Inkrafttreten der Änderung vom 18. November 2015 laufenden Mehrjahresprogramms auf höchstens sechs Jahre verlängern.

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4941).