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01.04.2000 - 30.09.2006
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1

Verordnung

über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) vom 23. Februar 2000 (Stand am 12. September 2006) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie
und Klimatologie (Bundesgesetz), verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Vollziehende Bundesbehörden

1

Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, obliegt der Vollzug dem Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), nachfolgend Bundesamt genannt.

2

Das Bundesamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere mit folgenden Bundesstellen und Organen, die mit Bundesaufgaben betraut sind, zusammen:

a. mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und mit den mit den ETH verbundenen Forschungsanstalten im Bereich von Forschung und Entwicklung; b.2 mit dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) in den Bereichen der Klimapolitik, des Umweltschutzes und der Hydrologie; c. ...3 d. mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und der swisscontrol AG im Bereich der Flugsicherung;

e. mit der Armee im Bereich des Militärischen und des Koordinierten Wetterdienstes;

f.

mit der Nationalen Alarmzentrale im Bereich der Einsatzorganisation Radioaktivität des Bundes; AS 2000 1163

1 SR

429.1

2

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie, in Kraft seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3585).

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Aug. 2006 über die Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit der Auflösung des Bundesamtes für Wasser und Geologie, mit Wirkung seit 1. Okt. 2006 (AS 2006 3585).

429.11

Wissenschaft und Forschung 2

429.11

g. mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung, Davos, in dessen Tätigkeitsbereich; h. mit dem Bundesamt für Landwirtschaft in dessen Tätigkeitsbereich.


Art. 2

Internationale Zusammenarbeit

Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes schliesst internationale Verträge mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen selbständig ab.


Art. 3

Dienstleistungen 1

Die Dienstleistungen des Bundesamtes werden in ein Grundangebot von Dienstleistungen und in erweiterte Dienstleistungen unterteilt.

2

Die Dienstleistungen des Grundangebotes werden im Leistungsauftrag des Bundesrates umschrieben. Sie umfassen insbesondere:

a. Bereitstellung nationaler und internationaler Wetter- und Klimadaten; b. Warnungen und Vorhersagen für die Allgemeinheit; c. Flugwetterinformationen für den Flugsicherungsdienst; d. Klimatologische Informationen für die Allgemeinheit; e. Dienstleistungen für Verteidigung und Bevölkerungsschutz.

3

Zu den erweiterten Dienstleistungen gehören sämtliche Dienstleistungen des Bundesamtes, die nicht zum Grundangebot zählen und die der Deckung besonderer Kundenwünsche dienen.

4

Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen anderer Bundesstellen richten sich nach dem Bundesgesetz und dieser Verordnung, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.


Art. 4

Nutzung 1 Die Dienstleistungen des Grundangebotes dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes oder gestützt auf eine vertragliche Ermächtigung weitergegeben oder gewerblich genutzt werden.

2

Davon ausgenommen sind international freigegebene Daten.


Art. 5

Berechnungsgrundlage der erweiterten Dienstleistungen Das Bundesamt verwendet zur Kalkulation der eigenen erweiterten Dienstleistungen dieselben Ansätze, wie sie privaten Anbietern von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen in Rechnung stellt.

Meteorologie und Klimatologie -V 3

429.11


Art. 6

Quellenangabe 1 Daten und Informationen des Bundesamtes dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.

2

Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.


Art. 7

Eidgenössische Meteorologische Kommission 1

Die Eidgenössische Meteorologische Kommission berät den Bundesrat, das Departement und das Bundesamt in fachlichen Fragen.

2

Sie besteht aus sieben bis neun Mitgliedern und wird vom Bundesrat eingesetzt.

3

Das Departement erlässt auf der Grundlage der Kommissionsverordnung vom 3. Juni 19964

das Geschäftsreglement.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 8

Grundsätze 1 Das Bundesamt erhebt für die Dienstleistungen des Grundangebots Gebühren.

2

Das Departement legt in einer Verordnung die Gebührenansätze fest und regelt die Einzelheiten für die ausserordentliche Gebührenbemessung (Art. 11) sowie Gebührenermässigung und Gebührenerlass (Art. 12).

3

Die Gebühren für internationale Daten werden nach den Bestimmungen der zuständigen internationalen Organe bemessen.

4

Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen anderer Bundesstellen werden nach diesem Abschnitt verrechnet, soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.


Art. 9

Gebührenpflicht Der Gebührenpflicht unterliegt, wer eine Dienstleistung des Grundangebots veranlasst. Auslagen (Art. 13) werden gesondert berechnet.


Art. 10

Gebührenbemessung nach Aufwand Dienstleistungen des Grundangebots, für die kein Tarif festgesetzt ist, werden berechnet nach: a. den direkten und indirekten Personalkosten; b. den Kosten für die Ermittlung der Daten; c. dem Aufwand an Informatikmitteln; d. den Infrastrukturkosten.

4 SR

172.31

Wissenschaft und Forschung 4

429.11


Art. 11

Ausserordentliche Gebührenbemessung

1

Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent erheben.

2

Für Dienstleistungen, die gewerblich genutzt werden sollen, können nach Massgabe der Nutzungsintensität und der internationalen Gepflogenheiten Zuschläge bis zu 400 Prozent erhoben werden.


Art. 12

Gebührenermässigung und Gebührenerlass 1

Das Bundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen, insbesondere: a. wenn die Gebührenpflichtigen ihre Dienstleistungen zu besonderen Bedingungen anbieten;

b. zur Gewährung von Mengenrabatten; c. bei Verwendung der Dienstleistungen in Lehre oder Forschung; d. für Kantone und Gemeinden, wenn sie die Dienstleistungen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben verwenden.

2

Die Gebührenermässigung oder der Gebührenerlass kann mit Auflagen, namentlich hinsichtlich des Verwendungszwecks der Dienstleistung, verbunden werden.


Art. 13

Auslagen Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich anfallen. Dazu gehören namentlich: a. Kosten für Informationsträger wie Drucksachen, Bildträger, Tonträger, Datenträger;

b. Übermittlungskosten wie Porti, Taxen für Fernmeldedienstleistungen und andere Vermittlungsarten; c. Reise- und Transportkosten; d. Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt durch Dritte erstellen lässt; e. Materialkosten; f. Mehrwertsteuer.


Art. 14

Voranschlag Das Bundesamt unterrichtet bei aufwändigen Dienstleistungen sowie bei grösseren Dienstleistungen, die nach Aufwand berechnet werden, die Gebührenpflichtigen über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.

Meteorologie und Klimatologie -V 5

429.11


Art. 15

Vorschuss Das Bundesamt kann von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen, namentlich bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückstand, einen Vorschuss verlangen.


Art. 16

Gebührenverfügung 1 Das Bundesamt verfügt die Gebühr und die Höhe der Auslagen in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht hat.

2

Für Dienstleistungen im Abonnement erhebt es die Gebühr im Voraus.

3

Gegen die Gebührenverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim Departement Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.


Art. 17

Fälligkeit 1 Die Gebühr wird fällig: a. mit der Zustellung der Verfügung; b. im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2

Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.


Art. 18

Verjährung 1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2

Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird, unterbrochen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Änderung bisherigen Rechts Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19985 wird wie folgt geändert: Anhang Eidgenössisches Departement des Inneren
1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung: ...

5 SR

172.010.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Wissenschaft und Forschung 6

429.11


Art. 20

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. Das Reglement vom 7. Juli 19716 für die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt;

b. Die Verordnung vom 19. Juni 19957 über die Gebühren der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt.


Art. 21

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

6 [AS

1971 1055, 1986 888] 7 [AS

1995 3192]