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1

Verordnung
über die Meteorologie und Klimatologie
(MetV)

vom 23. Februar 2000 (Stand am 9. Mai 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 19991 über die Meteorologie
und Klimatologie (Bundesgesetz), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Vollziehende Bundesbehörden 1 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, obliegt der Vollzug dem Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (MeteoSchweiz), nachfolgend Bundesamt genannt.
2 Das Bundesamt arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere mit folgenden Bundesstellen und Organen, die mit Bundesaufgaben betraut sind, zusammen: a.

mit den Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH) und mit den mit
den ETH verbundenen Forschungsanstalten im Bereich von Forschung und
Entwicklung;

b.

mit dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in den
Bereichen der Klimapolitik und des Umweltschutzes; c.

mit dem Bundesamt für Wasser und Geologie im Bereich der Hydrologie; d.

mit dem Bundesamt für Zivilluftfahrt und der swisscontrol AG im Bereich
der Flugsicherung;

e.

mit der Armee im Bereich des Militärischen und des Koordinierten Wetterdienstes; f.

mit der Nationalen Alarmzentrale im Bereich der Einsatzorganisation Radioaktivität des Bundes; g.

mit dem Eidgenössischen Institut für Schnee- und Lawinenforschung,
Davos, in dessen Tätigkeitsbereich; h.

mit dem Bundesamt für Landwirtschaft in dessen Tätigkeitsbereich.

AS 2000 1163 1 SR

429.1

429.11

Wissenschaft und Forschung 2

429.11


Art. 2

Internationale Zusammenarbeit Die Direktorin oder der Direktor des Bundesamtes schliesst internationale Verträge
mit ausschliesslich fachtechnischen Bestimmungen selbständig ab.


Art. 3

Dienstleistungen

1 Die Dienstleistungen des Bundesamtes werden in ein Grundangebot von Dienstleistungen und in erweiterte Dienstleistungen unterteilt.

2 Die Dienstleistungen des Grundangebotes werden im Leistungsauftrag des Bundesrates umschrieben. Sie umfassen insbesondere: a.

Bereitstellung nationaler und internationaler Wetter- und Klimadaten; b.

Warnungen und Vorhersagen für die Allgemeinheit; c.

Flugwetterinformationen für den Flugsicherungsdienst; d.

Klimatologische Informationen für die Allgemeinheit; e.

Dienstleistungen für Verteidigung und Bevölkerungsschutz.

3 Zu den erweiterten Dienstleistungen gehören sämtliche Dienstleistungen des Bundesamtes, die nicht zum Grundangebot zählen und die der Deckung besonderer
Kundenwünsche dienen.

4 Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen anderer Bundesstellen
richten sich nach dem Bundesgesetz und dieser Verordnung, soweit die besondere
Gesetzgebung nichts anderes vorsieht.


Art. 4

Nutzung

1 Die Dienstleistungen des Grundangebotes dürfen nur mit Bewilligung des Bundesamtes oder gestützt auf eine vertragliche Ermächtigung weitergegeben oder gewerblich genutzt werden.

2 Davon ausgenommen sind international freigegebene Daten.


Art. 5

Berechnungsgrundlage der erweiterten Dienstleistungen Das Bundesamt verwendet zur Kalkulation der eigenen erweiterten Dienstleistungen
dieselben Ansätze, wie sie privaten Anbietern von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen in Rechnung stellt.


Art. 6

Quellenangabe

1 Daten und Informationen des Bundesamtes dürfen nur mit der Angabe der Quelle
wiedergegeben werden.

2 Das Bundesamt kann Ausnahmen vorsehen.

Meteorologie und Klimatologie -V 3

429.11


Art. 7

Eidgenössische Meteorologische Kommission 1 Die Eidgenössische Meteorologische Kommission berät den Bundesrat, das
Departement und das Bundesamt in fachlichen Fragen.

2 Sie besteht aus sieben bis neun Mitgliedern und wird vom Bundesrat eingesetzt.

3 Das Departement erlässt auf der Grundlage der Kommissionsverordnung vom
3. Juni 19962

das Geschäftsreglement.

2. Abschnitt: Gebühren

Art. 8

Grundsätze

1 Das Bundesamt erhebt für die Dienstleistungen des Grundangebots Gebühren.

2 Das Departement legt in einer Verordnung die Gebührenansätze fest und regelt die
Einzelheiten für die ausserordentliche Gebührenbemessung (Art. 11) sowie Gebührenermässigung und Gebührenerlass (Art. 12).

3 Die Gebühren für internationale Daten werden nach den Bestimmungen der
zuständigen internationalen Organe bemessen.

4 Meteorologische und klimatologische Dienstleistungen anderer Bundesstellen
werden nach diesem Abschnitt verrechnet, soweit die Gesetzgebung nichts anderes
vorsieht.


Art. 9

Gebührenpflicht

Der Gebührenpflicht unterliegt, wer eine Dienstleistung des Grundangebots veranlasst. Auslagen (Art. 13) werden gesondert berechnet.


Art. 10

Gebührenbemessung nach Aufwand Dienstleistungen des Grundangebots, für die kein Tarif festgesetzt ist, werden
berechnet nach:

a.

den direkten und indirekten Personalkosten; b.

den Kosten für die Ermittlung der Daten; c.

dem Aufwand an Informatikmitteln; d.

den Infrastrukturkosten.


Art. 11

Ausserordentliche Gebührenbemessung 1 Für Dienstleistungen, die auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen
Arbeitszeit verrichtet werden, kann das Bundesamt Zuschläge bis zu 50 Prozent
erheben.

2 SR

172.31

Wissenschaft und Forschung 4

429.11

2 Für Dienstleistungen, die gewerblich genutzt werden sollen, können nach Massgabe der Nutzungsintensität und der internationalen Gepflogenheiten Zuschläge bis
zu 400 Prozent erhoben werden.


Art. 12

Gebührenermässigung und Gebührenerlass 1 Das Bundesamt kann die Gebühren herabsetzen oder erlassen, insbesondere: a.

wenn die Gebührenpflichtigen ihre Dienstleistungen zu besonderen Bedingungen anbieten; b.

zur Gewährung von Mengenrabatten; c.

bei Verwendung der Dienstleistungen in Lehre oder Forschung; d.

für Kantone und Gemeinden, wenn sie die Dienstleistungen zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben verwenden.

2 Die Gebührenermässigung oder der Gebührenerlass kann mit Auflagen, namentlich
hinsichtlich des Verwendungszwecks der Dienstleistung, verbunden werden.


Art. 13

Auslagen

Als Auslagen gelten die Kosten, die für die einzelne Dienstleistung zusätzlich
anfallen. Dazu gehören namentlich: a.

Kosten für Informationsträger wie Drucksachen, Bildträger, Tonträger,
Datenträger;

b.

Übermittlungskosten wie Porti, Taxen für Fernmeldedienstleistungen und
andere Vermittlungsarten; c.

Reise- und Transportkosten; d.

Kosten für Arbeiten, welche das Bundesamt durch Dritte erstellen lässt; e.

Materialkosten;

f.

Mehrwertsteuer.


Art. 14

Voranschlag

Das Bundesamt unterrichtet bei aufwändigen Dienstleistungen sowie bei grösseren
Dienstleistungen, die nach Aufwand berechnet werden, die Gebührenpflichtigen
über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen.


Art. 15

Vorschuss

Das Bundesamt kann von den Gebührenpflichtigen in begründeten Fällen, namentlich bei Wohnsitz im Ausland oder bei Zahlungsrückstand, einen Vorschuss verlangen.

Meteorologie und Klimatologie -V 5

429.11


Art. 16

Gebührenverfügung

1 Das Bundesamt verfügt die Gebühr und die Höhe der Auslagen in der Regel
unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht hat.

2 Für Dienstleistungen im Abonnement erhebt es die Gebühr im Voraus.

3 Gegen die Gebührenverfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eingang beim
Departement Beschwerde erhoben werden. Die Bestimmungen der Bundesverwaltungsrechtspflege sind anwendbar.


Art. 17

Fälligkeit

1 Die Gebühr wird fällig: a.

mit der Zustellung der Verfügung; b.

im Fall der Anfechtung mit der Rechtskraft des Beschwerdeentscheides.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.


Art. 18

Verjährung

1 Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

2 Die Verjährung wird durch jede Verwaltungshandlung, mit der die Gebührenforderung bei den Pflichtigen geltend gemacht wird, unterbrochen.

3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 19

Änderung bisherigen Rechts Die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
19983 wird wie folgt geändert: Anhang

Eidgenössisches Departement des Inneren 1. Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung:
...


Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

Das Reglement vom 7. Juli 19714 für die Schweizerische Meteorologische
Zentralanstalt;

3 SR

172.010.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

4 [AS

1971 1055, 1986 888]

Wissenschaft und Forschung 6

429.11

b.

Die Verordnung vom 19. Juni 19955 über die Gebühren der Schweizerischen
Meteorologischen Anstalt.


Art. 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2000 in Kraft.

5 [AS

1995 3192]