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1

Verordnung des EDI
über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie
und Klimatologie
(MetGebV)

vom 23. Februar 2000 (Stand am 9. Mai 2000) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Februar 20001 über die
Meteorologie und Klimatologie (MetV), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1

Diese Verordnung regelt im Bereich Meteorologie und Klimatologie die Gebührenansätze für Dienstleistungen des Grundangebotes.

2. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen

Art. 2

Gebühren für meteorologische Daten Die Gebühren für meteorologische Daten (P) werden wie folgt berechnet: Typ

Einheit

Franken

Schweizerische Messdaten, 10-Minuten-Werte 1 Wert

0.0003

Schweizerische Messdaten, Stunden-Werte 1 Wert

0.0009

Schweizerische Messdaten, Tages-Werte 1 Wert

0.012

Schweizerische Messdaten, Monats-Werte 1 Wert

0.18

SYNOP

1 Meldung

0.05

KLIMA

1 Meldung

0.05

METAR

1 Meldung

0.03


Art. 3

Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen Die Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen (P) werden wie folgt
berechnet:

AS 2000 1151 1 SR

429.11

172.044.29

Von der Bundesverwaltung erhobene Gebühren und Kosten 2

172.044.29

Typ

Einheit

Franken

Radar-Informationen Einzelstation 1 Bild (Radareinheit) 0.20

Radar-Informationen Composit von drei
Stationen

1 Bild (Radareinheit) 0.35

Resultate des hochauflösenden Schweizer
Modells

1 Produkteeinheit

0.85

Vorhersage eines Wetterelementes
(in Zahlenform aus Prognosematrix) 1 Prognoseelement

0.45

Monatstabelle einer Station 1 Tabelle


40.Art. 4

Gebühren für meteorologische Erzeugnisse Die Gebühren für meteorologische Erzeugnisse werden wie folgt berechnet: Typ

Einheit

Franken

Allgemeiner Wetterbericht 1 Ausgabe
1 Monat

60.Warnungen vor gefährlichen
Wettererscheinungen

1 Monat
1 Region

kostenlos

Flugwetterprognosen* 1 Ausgabe
1 Monat

60.GAFOR* (General Aviation Forecast)

Alle Ausgaben
1 Monat

30.TAF* (Terminal Airport Forecast) für
Schweizer Flughäfen

Alle Ausgaben
1 Flughafen
1 Monat

30.Annalen

1 Ausgabe

70.Alle übrigen Erzeugnisse

nach Zeitaufwand
(Art. 5)


Art. 5

Gebührenansatz für Personaleinsatz nach Aufwand Die Gebühren für den Personaleinsatz nach Aufwand errechnen sich nach folgenden
Ansätzen:

Besoldungsklasse (Stand 1999) Stundenansatz in Franken 24 und höher

170.18-23

135.13-17

115.8-12

100.5- 7

85.1- 4

75.*

für den Privatbezug

Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie 3

172.044.29


Art. 6

Gewährung von Mengenrabatten 1 Für alle in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Daten und aufbereiteten Informationen werden Mengenrabatte gewährt.

2 Der Rabatt für Daten errechnet sich nach folgendem Schema: Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr und Typ Gebühr nach Gewährung des Rabattes 0 - 10 000

N x P

10 001- 100 000

(10 000+0.75[N-10 000]) x P 100 001-1 000 000

(77 500+0.5[N-100 000]) x P 1 000 001 und mehr

(527 500+0.35[N-1 000 000]) x P 3 Der Rabatt für aufbereitete Informationen errechnet sich nach folgendem Schema: Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr und Typ Gebühr nach Gewährung des Rabattes 0 - 2 000

N x P

2 001- 20 000

(2 000+0.6[N-2 000]) x P 20 001-200 000

(12 800+0.4[N-20 000]) x P 200 001 und mehr

(84 800+0.2[N-200 000]) x P N
P

= Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr
= Gebühr vor Gewährung des Rabattes

Art. 7

Zuschläge für dringliche Erledigung Für dringliche Erledigung errechnen sich die Zuschläge wie folgt: Beschreibung

Zuschlag

Zuschlag auf Gebühren für Dienstleistungen gemäss Artikel 2-4
(nach Abzug allfälliger Mengenrabatte gemäss Art. 6) bis 50%

Mindestzuschlag (pauschal) 30.3. Abschnitt: Gebühren bei gewerblicher Nutzung


Art. 8

Zuschläge

1 Anbieter von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen (Serviceprovider) bezahlen auf den nach den Artikeln 2-7 festgesetzten Gebühren einen Zuschlag von 200 Prozent.

2 Für die Nutzung der Dienstleistungen nach den Artikeln 2-4 zur frei zugänglichen
Weiterverbreitung an unbekannte Kunden (Broadcaster/Publisher) können in Übereinstimmung mit internationalen Richtlinien ermässigte Zuschläge erhoben werden.

3 Für die Verbreitung im Internet beträgt der Zuschlag pro 10 000 Abrufe 4 Prozent.

Von der Bundesverwaltung erhobene Gebühren und Kosten 4

172.044.29


Art. 9

Gewährung von speziellen Rabatten an kleine
Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 8 Absatz 1 Der Rabatt für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für alle nach den Artikeln 2 und 3 bezogenen Daten und aufbereiteten Informationen errechnet sich nach
folgendem Schema:

X = Gesamtgebühr für Daten und aufbereitete Informationen pro Jahr gemäss Artikel 2-8 Gebühr nach Gewährung des
Rabattes

U = Gesamtumsatz des kleinen Dienstleistungsanbieters aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen

Sofern U < 3X

X/3

Sofern 3X < U < 9X U/9

Sofern 9X < U

X

4. Abschnitt: Auslagen

Art. 10

Für einzelne Auslagen gelten folgende Ansätze: Typ

Einheit

Franken

Fax-Übermittlung Inland 1 Seite A4 Text

0.20

Fax-Übermittlung Inland 1 Seite A4 Grafik

0.80

FTP/E-Mail Einzelvermittlung 1 Meldung

0.20

FTP/E-Mail Dauervermittlung (mehrmals täglich) 1 Meldung 0.02

Fotokopie

1 Kopie A4

0.50

Fotokopie

1 Kopie A3

1.00

Computer Ausdruck

1 Ausdruck A4

0.50

Computer Ausdruck

1 Ausdruck A3

1.00

Typ

Einheit

Franken

Computer Ausdruck

1 Ausdruck
(anderes Format)

10.00

Computerdiskette

1 Stück

2.50

CD-Rom

1 Stück

10.00

5. Abschnitt: Gebührenermässigungen und -erlass

Art. 11

Verwendung für Lehre und Forschung 1 Für die ausschliessliche Verwendung der in den Artikeln 2-4 definierten Dienstleistungen für Lehre und Forschung werden die Gebühren erlassen.

Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie 5

172.044.29

2 In Rechnung gestellt werden der Bearbeitungsaufwand gemäss Artikel 5 und Auslagen gemäss Artikel 10, sofern der Gesamtbetrag 100 Franken überschreitet.


Art. 12

Verwendung durch Einsatzorganisationen zum Schutze
der Bevölkerung

1 Die Beratung in Krisensituationen für kantonale und kommunale Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse
ist kostenlos.

2 Privatrechtlich organisierte Einsatzorganisationen, die zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse tätig sind, können gleich behandelt werden.

3 In beiden Fällen werden der Bearbeitungsaufwand gemäss Artikel 5 und Auslagen
gemäss Artikel 10 in Rechnung gestellt.

6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 13

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

Von der Bundesverwaltung erhobene Gebühren und Kosten 6

172.044.29