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Verordnung des EDI
über die Gebührenansätze im Bereich Meteorologie
und Klimatologie
(MetGebV)
vom 23. Februar 2000 (Stand am 9. Mai 2000) Das Eidgenössische Departement des Innern, gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung vom 23. Februar 20001 über die
Meteorologie und Klimatologie (MetV), verordnet:
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 1
Diese Verordnung regelt im Bereich Meteorologie und Klimatologie die Gebührenansätze für Dienstleistungen des Grundangebotes.
2. Abschnitt: Gebühren für Dienstleistungen
Art. 2
Gebühren für meteorologische Daten Die Gebühren für meteorologische Daten (P) werden wie folgt berechnet: Typ
Einheit
Franken
Schweizerische Messdaten, 10-Minuten-Werte 1 Wert
0.0003
Schweizerische Messdaten, Stunden-Werte 1 Wert
0.0009
Schweizerische Messdaten, Tages-Werte 1 Wert
0.012
Schweizerische Messdaten, Monats-Werte 1 Wert
0.18
SYNOP
1 Meldung
0.05
KLIMA
1 Meldung
0.05
METAR
1 Meldung
0.03
Art. 3
Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen Die Gebühren für aufbereitete meteorologische Informationen (P) werden wie folgt
berechnet:
AS 2000 1151 1 SR
429.11
172.044.29
Von der Bundesverwaltung erhobene Gebühren und Kosten 2
172.044.29
Typ
Einheit
Franken
Radar-Informationen Einzelstation 1 Bild (Radareinheit) 0.20
Radar-Informationen Composit von drei
Stationen
1 Bild (Radareinheit) 0.35
Resultate des hochauflösenden Schweizer
Modells
1 Produkteeinheit
0.85
Vorhersage eines Wetterelementes
(in Zahlenform aus Prognosematrix) 1 Prognoseelement
0.45
Monatstabelle einer Station 1 Tabelle
40.Art. 4
Gebühren für meteorologische Erzeugnisse Die Gebühren für meteorologische Erzeugnisse werden wie folgt berechnet: Typ
Einheit
Franken
Allgemeiner Wetterbericht 1 Ausgabe
1 Monat
60.Warnungen vor gefährlichen
Wettererscheinungen
1 Monat
1 Region
kostenlos
Flugwetterprognosen* 1 Ausgabe
1 Monat
60.GAFOR* (General Aviation Forecast)
Alle Ausgaben
1 Monat
30.TAF* (Terminal Airport Forecast) für
Schweizer Flughäfen
Alle Ausgaben
1 Flughafen
1 Monat
30.Annalen
1 Ausgabe
70.Alle übrigen Erzeugnisse
nach Zeitaufwand
(Art. 5)
Art. 5
Gebührenansatz für Personaleinsatz nach Aufwand Die Gebühren für den Personaleinsatz nach Aufwand errechnen sich nach folgenden
Ansätzen:
Besoldungsklasse (Stand 1999) Stundenansatz in Franken 24 und höher
170.18-23
135.13-17
115.8-12
100.5- 7
85.1- 4
75.*
für den Privatbezug
Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie 3
172.044.29
Art. 6
Gewährung von Mengenrabatten 1 Für alle in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Daten und aufbereiteten Informationen werden Mengenrabatte gewährt.
2 Der Rabatt für Daten errechnet sich nach folgendem Schema: Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr und Typ Gebühr nach Gewährung des Rabattes 0 - 10 000
N x P
10 001- 100 000
(10 000+0.75[N-10 000]) x P 100 001-1 000 000
(77 500+0.5[N-100 000]) x P 1 000 001 und mehr
(527 500+0.35[N-1 000 000]) x P 3 Der Rabatt für aufbereitete Informationen errechnet sich nach folgendem Schema: Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr und Typ Gebühr nach Gewährung des Rabattes 0 - 2 000
N x P
2 001- 20 000
(2 000+0.6[N-2 000]) x P 20 001-200 000
(12 800+0.4[N-20 000]) x P 200 001 und mehr
(84 800+0.2[N-200 000]) x P N
P
= Anzahl bezogene Einheiten pro Jahr
= Gebühr vor Gewährung des Rabattes
Art. 7
Zuschläge für dringliche Erledigung Für dringliche Erledigung errechnen sich die Zuschläge wie folgt: Beschreibung
Zuschlag
Zuschlag auf Gebühren für Dienstleistungen gemäss Artikel 2-4
(nach Abzug allfälliger Mengenrabatte gemäss Art. 6) bis 50%
Mindestzuschlag (pauschal) 30.3. Abschnitt: Gebühren bei gewerblicher Nutzung
Art. 8
Zuschläge
1 Anbieter von meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen (Serviceprovider) bezahlen auf den nach den Artikeln 2-7 festgesetzten Gebühren einen Zuschlag von 200 Prozent.
2 Für die Nutzung der Dienstleistungen nach den Artikeln 2-4 zur frei zugänglichen
Weiterverbreitung an unbekannte Kunden (Broadcaster/Publisher) können in Übereinstimmung mit internationalen Richtlinien ermässigte Zuschläge erhoben werden.
3 Für die Verbreitung im Internet beträgt der Zuschlag pro 10 000 Abrufe 4 Prozent.
Von der Bundesverwaltung erhobene Gebühren und Kosten 4
172.044.29
Art. 9
Gewährung von speziellen Rabatten an kleine
Dienstleistungsanbieter gemäss Artikel 8 Absatz 1 Der Rabatt für die umsatzabhängige Festsetzung der Gebühren für alle nach den Artikeln 2 und 3 bezogenen Daten und aufbereiteten Informationen errechnet sich nach
folgendem Schema:
X = Gesamtgebühr für Daten und aufbereitete Informationen pro Jahr gemäss Artikel 2-8 Gebühr nach Gewährung des
Rabattes
U = Gesamtumsatz des kleinen Dienstleistungsanbieters aus meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen
Sofern U < 3X
X/3
Sofern 3X < U < 9X U/9
Sofern 9X < U
X
4. Abschnitt: Auslagen
Art. 10
Für einzelne Auslagen gelten folgende Ansätze: Typ
Einheit
Franken
Fax-Übermittlung Inland 1 Seite A4 Text
0.20
Fax-Übermittlung Inland 1 Seite A4 Grafik
0.80
FTP/E-Mail Einzelvermittlung 1 Meldung
0.20
FTP/E-Mail Dauervermittlung (mehrmals täglich) 1 Meldung 0.02
Fotokopie
1 Kopie A4
0.50
Fotokopie
1 Kopie A3
1.00
Computer Ausdruck
1 Ausdruck A4
0.50
Computer Ausdruck
1 Ausdruck A3
1.00
Typ
Einheit
Franken
Computer Ausdruck
1 Ausdruck
(anderes Format)
10.00
Computerdiskette
1 Stück
2.50
CD-Rom
1 Stück
10.00
5. Abschnitt: Gebührenermässigungen und -erlass
Art. 11
Verwendung für Lehre und Forschung 1 Für die ausschliessliche Verwendung der in den Artikeln 2-4 definierten Dienstleistungen für Lehre und Forschung werden die Gebühren erlassen.
Gebührenansätze im Bereich Meteorologie und Klimatologie 5
172.044.29
2 In Rechnung gestellt werden der Bearbeitungsaufwand gemäss Artikel 5 und Auslagen gemäss Artikel 10, sofern der Gesamtbetrag 100 Franken überschreitet.
Art. 12
Verwendung durch Einsatzorganisationen zum Schutze
der Bevölkerung
1 Die Beratung in Krisensituationen für kantonale und kommunale Einsatzorganisationen zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse
ist kostenlos.
2 Privatrechtlich organisierte Einsatzorganisationen, die zum Schutze der Bevölkerung vor Auswirkungen extremer Wetterereignisse tätig sind, können gleich behandelt werden.
3 In beiden Fällen werden der Bearbeitungsaufwand gemäss Artikel 5 und Auslagen
gemäss Artikel 10 in Rechnung gestellt.
6. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 13
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.
Von der Bundesverwaltung erhobene Gebühren und Kosten 6
172.044.29