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1

Bundesgesetz
über die Meteorologie und Klimatologie
(MetG)

vom 18. Juni 1999 (Stand am 21. März 2000) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24bis Absatz 2, 24quinquies Absatz 2, 24septies, 27sexies,
37ter und 85 Ziffer 1 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. April 19982, beschliesst:


Art. 1

Bundesaufgaben

Der Bund erfüllt im Bereich der Meteorologie und Klimatologie folgende Aufgaben: a.

Er erfasst auf dem Gebiet der Schweiz dauernd und flächendeckend meteorologische und klimatologische Daten.

b.

Er beteiligt sich an Erfassung, Austausch und Auswertung von internationalen meteorologischen und klimatologischen Daten.

c.

Er warnt vor Gefahren des Wetters.

d.

Er stellt meteorologische Informationen für den Flugbetrieb und die Flugsicherheit auf schweizerischem Gebiet bereit.

e.

Er sorgt für die Bereitstellung von klimatologischen Informationen sowie für
die Umsetzung von Massnahmen als Beitrag zur langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt.

f.

Er stellt die Überwachung der Radioaktivität in der Atmosphäre sicher und
stellt meteorologische Grundlagen für die Berechnung der Ausbreitung von
Luftschadstoffen zur Verfügung.

g.

Er fördert die theoretische Meteorologie und Klimatologie und führt anwendungsorientierte Forschungs- und Entwicklungsprojekte durch.

h.

Er erbringt weitere meteorologische und klimatologische Dienstleistungen
für die Bedürfnisse der Allgemeinheit.


Art. 2

Zuständige Verwaltungseinheiten 1 Der Bundesrat bezeichnet die Verwaltungseinheiten, welche die Aufgaben nach
Artikel 1 übernehmen. Er bezeichnet insbesondere das für den gesamtschweizeriAS 2000 664

1 [BS

1 3; AS 1957 1027, 1971 905, 1973 1051, 1976 715]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 64, 74, 76, 87, 118 und 173 der BV vom 18. April 1999 (SR
101).

2

BBl 1998 4161 429.1

Wissenschaft und Forschung 2

429.1

schen meteorologischen und klimatologischen Dienst zuständige Bundesamt (Bundesamt); dieses vertritt die Schweizerische Eidgenossenschaft bei der Weltorganisation für Meteorologie.

2 In der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigen die zuständigen Verwaltungseinheiten die Bedürfnisse der Landesteile und Sprachregionen.


Art. 3

Grundangebot an Dienstleistungen 1 Der Bundesrat legt im Rahmen der Bundesaufgaben nach Artikel 1 ein benutzergerechtes Grundangebot an meteorologischen und klimatologischen Dienstleistungen
fest. Er regelt die Bedingungen für dessen Nutzung.

2 Das Bundesamt sorgt für die Bereitstellung des Grundangebots, stellt die im Rahmen der Bundesaufgaben erhobenen Daten und Informationen Dritten zur Verfügung und betreibt Auskunfts- und Beratungsdienste.

3 Es erhebt für diese Dienstleistungen Gebühren. Sie können nach der Art der Nutzung abgestuft werden. Bei der Bemessung der Gebühren ist dem Allgemeinnutzen
der meteorologischen und klimatologischen Informationen sowie den Bedürfnissen
der Kantone und der Wissenschaft angemessen Rechnung zu tragen.


Art. 4

Erweiterte Dienstleistungen 1 Das Bundesamt kann meteorologische und klimatologische Daten, Ergebnisse oder
sonstige Informationen zur Deckung besonderer Kundenwünsche aufbereiten und
kommerziell verwerten.

2 Das Angebot an erweiterten Dienstleistungen hat in einem engen Zusammenhang
mit dem Grundangebot zu stehen und darf dieses nicht beeinträchtigen.

3 Das Bundesamt bietet die erweiterten Dienstleistungen auf privatrechtlicher Basis
an. Es setzt das Entgelt nach den Bedingungen des Marktes fest und gibt die Ansätze
bekannt. Die erweiterten Dienstleistungen dürfen nicht unter den Gestehungskosten
erbracht und nicht mit Erträgen aus dem Grundangebot verbilligt werden.


Art. 5

Zusammenarbeit und Beteiligungen 1 Das Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben mit schweizerischen, ausländischen oder internationalen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts
zusammenarbeiten. Es kann für die Schweizerische Eidgenossenschaft den Beitritt
erklären oder Beteiligungen eingehen.

2 Der Bundesrat kann entsprechende internationale Abkommen in eigener Zuständigkeit abschliessen. Er kann seine Vertragsschlusskompetenz an das Bundesamt
abtreten, wenn solche Abkommen ausschliesslich fachtechnische Bestimmungen
enthalten.


Art. 6

Aufgabenerfüllung durch Dritte Der Bundesrat kann bestimmte Aufgaben nach diesem Gesetz durch Vertrag ganz
oder teilweise an Dritte übertragen.

Meteorologie und Klimatologie - BG 3

429.1


Art. 7

Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.


Art. 8

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a.

das Bundesgesetz vom 27. Juni 19013 über die Schweizerische Meteorologische Zentralanstalt; b.

der Bundesbeschluss vom 9. Dezember 19214 betreffend die Erweiterung
des Dienstes der Schweizerischen Meteorologischen Zentralanstalt in Zürich.


Art. 9

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 20005 3

[BS 4 274; AS 1957 271 Art. 3] 4

[BS 4 276]

5

BRB vom 23. Febr. 2000 (AS 2000 666)

Wissenschaft und Forschung 4

429.1