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1

Verordnung

über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen vom 27. Juni 2007 (Stand am 1. September 2007) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absätze 2 und 3, 18 Absatz 3, 25 Absatz 2, 33 Absatz 3,
35 Absatz 1, 36 Absatz 3, 39, 47 Absatz 1, 48 Absatz 2, 50 Absatz 2 und 60 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 20061 (MedBG) und auf Artikel 46a Absatz 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet: 1. Abschnitt: Diplome und Weiterbildungstitel

Art. 1

Erteilung der eidgenössischen Diplome 1

Die eidgenössischen Diplome für universitäre Medizinalberufe werden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erteilt.

2

Sie werden von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) und von der Präsidentin oder dem Präsidenten der jeweiligen Prüfungskommission unterzeichnet.

3

Das Diplom wird ausgestellt in Form einer Urkunde und eines Ausweises (Plastikkarte).

4

Bei Verlust des Diploms oder Änderungen des Zivilstandes wird kein neues Diplom ausgestellt. Bei der Geschäftsstelle der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, kann ein Duplikat oder ein Faksimile beantragt werden. Das Duplikat und das Faksimile tragen die Unterschrift der Direktorin beziehungsweise des Direktors des BAG.


Art. 2

Eidgenössische Weiterbildungstitel

1

Es werden folgende eidgenössischen Weiterbildungstitel erteilt: a. Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt nach Anhang 1; b. Fachärztin oder Facharzt in einem Bereich nach Anhang 1; AS 2007 4055

1 SR

811.11

2 SR

172.010

811.112.0

Medizinalpersonen

2

811.112.0

c. Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt nach Anhang 2; d. Fachchiropraktorin oder Fachchiropraktor nach Anhang 3.

2

Von Seiten des Bundes werden die eidgenössischen Weiterbildungstitel von der Direktorin oder dem Direktor des BAG unterzeichnet.


Art. 3

Ausstellung Die eidgenössischen Diplome und die eidgenössischen Weiterbildungstitel werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen am Datum des Erwerbs ausgestellt.


Art. 4

Anerkannte Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA 1

Anerkannt werden die ausländischen Diplome und Weiterbildungstitel aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA, wie sie festgelegt sind:

a. für Ärztinnen und Ärzte in der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 in der Fassung nach Anhang 4; b. für Zahnärztinnen und Zahnärzte in der Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 in der Fassung nach Anhang 4; c. für Apothekerinnen und Apotheker in der Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. September 1985 in der Fassung nach Anhang 4; d. für Tierärztinnen und Tierärzte aufgrund der Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 in der Fassung nach Anhang 4; e. für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren aus der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 in der Fassung nach Anhang 4.

2

Diplome werden von der Medizinalberufekommission, Ressort Ausbildung, Weiterbildungstitel von der Medizinalberufekommission, Ressort Weiterbildung, anerkannt.

3

Die Medizinalberufekommission (MEBEKO) kann für die Anerkennung von ausländischen Diplomen und Weiterbildungstiteln bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, aus der hervorgeht, dass die ausgestellten Diplome oder Weiterbildungstitel echt sind.

4

Bei Diplomen oder Weiterbildungstiteln aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA kann sie zusätzlich bei der zuständigen ausländischen Stelle um eine Bestätigung nachsuchen, dass es sich um ein Diplom beziehungsweise einen Weiterbildungstitel der entsprechenden EG-Richtlinie nach Anhang 4 handelt.


Art. 5

Datenbank der MEBEKO

1

Die MEBEKO hält die relevanten Daten zu den eidgenössischen und den anerkannten Diplomen, den eidgenössischen und den anerkannten Weiterbildungstiteln sowie den Gleichwertigkeitsbescheinigungen in einer Datenbank fest.

2

Das EDI erlässt nähere Bestimmungen über die in der Datenbank enthaltenen Daten.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 3

811.112.0


Art. 6

Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen Die MEBEKO bestätigt gegebenenfalls mit einer Bescheinigung auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers eines eidgenössischen Diploms oder eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, dass das Dokument den EG-Richtlinien entspricht.


Art. 7

Periodische Prüfung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik 1

Das EDI prüft, ob die internationalen Qualitätsstandards, welche der Akkreditierung der anerkannten Studiengänge in Chiropraktik zugrunde liegen, den Qualitätsanforderungen des MedBG entsprechen. Dazu vergleicht es die internationalen Qualitätsstandards mit den Standards, welche das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19993 gemäss den Vorgaben des MedBG erarbeitet hat.

2

Die Überprüfung findet mindestens alle sieben Jahre statt.

2. Abschnitt: Ausbildung

Art. 8

Schweizerischer Akkreditierungsrat 1

Der Schweizerische Akkreditierungsrat ist die von der Trägerschaft der Ausbildungsinstitution unabhängige Akkreditierungsinstanz für die Akkreditierung der Studiengänge der universitären Medizinalberufe im Sinne von Artikel 47 Absatz 1 MedBG.

2

Der Schweizerische Akkreditierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Seine Zusammensetzung soll eine angemessene Vertretung von Fachleuten aus Kreisen der Lehre und Wissenschaft im Bereich der universitären Medizinalberufe gewährleisten.

3

Er gibt sich ein Geschäftsreglement, das dem EDI zur Genehmigung vorzulegen ist. Darin regelt er namentlich seine Zusammensetzung, Organisation sowie das Verfahren seiner Beschlussfassung.

4

Die Betriebskosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats werden bis zum Inkrafttreten des Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes vom Bund finanziert.

5

Das EDI erlässt Ausführungsbestimmungen zu den Grundsätzen und dem Verfahren der Akkreditierung der Studiengänge sowie die Qualitätsstandards, welche die spezifischen Akkreditierungskriterien für jeden universitären Medizinalberuf konkretisieren.

3 SR

414.20

Medizinalpersonen

4

811.112.0


Art. 9

International anerkannte Akkreditierungsinstitution für Studiengänge Eine Akkreditierungsagentur gilt als international anerkannte Akkreditierungsinstitution gemäss Artikel 48 Absatz 1 MedBG, wenn sie namentlich folgende Kriterien erfüllt: a. Sie muss von der zuständigen Behörde des Sitzstaates zugelassen sein; b. Sie muss über die fachlichen Kompetenzen verfügen, gemäss den bundesrechtlichen Anforderungen Akkreditierungsgesuche zu prüfen;

c. Sie muss über die nötigen Sprachkompetenzen zur Beurteilung von Gesuchen verfügen;

d. Sie muss über Kenntnisse des sie betreffenden schweizerischen Medizinalberufes und des schweizerischen Hochschulsystems verfügen;

e. Sie muss die im nationalen und internationalen Raum gängigen und anerkannten Standards zur Überprüfung der Qualität von Akkreditierungsagenturen erfüllen, sofern diese nicht den Bestimmungen des MedBG widersprechen.

3. Abschnitt: Weiterbildung

Art. 10

Dauer Die Dauer der Weiterbildung für jeden einzelnen Weiterbildungstitel richtet sich nach den Anhängen 1-3.


Art. 11

Akkreditierung der Weiterbildungsgänge 1

Das Akkreditierungsorgan gemäss Artikel 48 Absatz 2 MedBG ist das Organ für Akkreditierung und Qualitätssicherung nach Artikel 7 des Universitätsförderungsgesetzes vom 8. Oktober 19994.

2

Das Akkreditierungsgesuch muss spätestens zwei Jahre vor Ablauf der Geltungsdauer der Akkreditierung eingereicht werden.

3

Die Selbstevaluation muss vier Monate vor der Einreichung des Akkreditierungsgesuchs begonnen werden. Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Selbstevaluation ist der Akkreditierungsinstanz mitzuteilen, in welcher Sprache (Deutsch, Französisch oder Englisch) der Selbstevaluationsbericht verfasst wird.

4

Sobald das Akkreditierungsgesuch vorliegt, nimmt das Akkreditierungsorgan die Fremdevaluation auf.

5

Die Akkreditierungsentscheide, die Expertenberichte und die Berichte des Akkreditierungsorgans werden von der Akkreditierungsinstanz im Abrufverfahren publiziert.

4 SR

414.20

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 5

811.112.0

6

Das EDI erlässt zur Konkretisierung des Akkreditierungskriteriums gemäss Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b MedBG Qualitätsstandards in einer Verordnung.

4. Abschnitt: Berufsbezeichnung und Berufsausübung

Art. 12

Berufsbezeichnung

1

Für die Bezeichnung des Arzt-, Zahnarzt-, Apotheker-, Chiropraktor- oder Tierarztberufes sind eidgenössische Diplome entsprechend ihrem offiziellen Wortlaut und anerkannte ausländische Diplome gemäss Umschreibung in der entsprechenden EG-Richtlinie in der Fassung nach Anhang 4 zu verwenden. Anerkannte ausländische Diplome dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

2

Eidgenössische und anerkannte ausländische Weiterbildungstitel müssen für den Arztberuf nach den in Anhang 1, für den Zahnarztberuf nach den in Anhang 2 und für den Chiropraktorenberuf nach den in Anhang 3 aufgelisteten Bezeichnungen verwendet werden. Sie dürfen auch mit einem praxisüblichen Synonym verwendet werden, soweit dieses nicht irreführend ist. Anerkannte ausländische Weiterbildungstitel dürfen auch im Wortlaut und in der Landessprache des Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes verwendet werden.

3

Nicht gemäss den Richtlinien 93/16/EWG und 78/686/EWG, 85/433/EWG und 78/1026/EWG anerkannte ausländische Diplome und Weiterbildungstitel dürfen nicht als Berufsbezeichnung verwendet werden.

4

Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG dürfen ihr Diplom und ihren Weiterbildungstitel im Wortlaut und in der Landessprache ihres Ausstellungsstaates unter Beifügung des Herkunftslandes sowie einer Übersetzung in eine schweizerische Landessprache verwenden.

5

Die Kantone treffen die nötigen Massnahmen.


Art. 13

Dienstleistungserbringer 1

Dienstleistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 1 MedBG haben folgende Dokumente beizubringen:

a. ein nach Artikel 15 MedBG anerkanntes Diplom; und b. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Niederlassungsstaates, aus der hervorgeht, dass sie die betreffenden Tätigkeiten im Niederlassungsstaat rechtmässig ausüben.

2

Ärztinnen und Ärzte sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, die ihren Beruf nach Absatz 1 ausüben wollen, müssen zusätzlich einen nach Artikel 21 MedBG anerkannten Weiterbildungstitel vorlegen.

Medizinalpersonen

6

811.112.0


Art. 14

Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbildungstiteln aus Nicht EU- bzw. EFTA-Staaten 1

Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG mit einem Diplom oder Weiterbildungstitel aus einem Staat, mit dem die Schweiz keinen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung abgeschlossen hat, können ihren Beruf selbstständig ausüben, wenn sie:

a. eine Lehrverantwortung in einem akkreditierten Studien- oder Weiterbildungsgang in einem Spital übernehmen und ihren Beruf innerhalb dieses Spitals selbstständig ausüben; oder

b. ihren Beruf in einer Praxis ausüben in einem Gebiet, in dem nachweislich medizinische Unterversorgung besteht, sowie eine Landessprache beherrschen.

2

Zum Nachweis der fachlichen und institutionellen Gleichwertigkeit legen die Personen gemäss Artikel 36 Absatz 3 MedBG der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde eine Gleichwertigkeitsbescheinigung der MEBEKO zu ihrem Diplom oder Weiterbildungstitel vor.

3

Die Bewilligung beschränkt sich auf die konkrete Tätigkeit in einem bestimmten Spital oder in einer bestimmten Praxis.

5. Abschnitt: Gebühren

Art. 15

1 Die Gebühren richten sich nach Anhang 5.

2

Wo Gebührenrahmen festgelegt sind, bemisst sich die Gebühr nach Zeitaufwand. Der Stundenansatz beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person 90-200 Franken.

3

Die verfügende Behörde kann in begründeten Fällen einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen.

4

Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045.

5 SR

172.041.1

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 7

811.112.0

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 16

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 17. Oktober 20016 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe wird aufgehoben.


Art. 17


Änderung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 27. Juni 19957 über die Krankenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 38

...


Art. 39

...


Art. 40

...


Art. 41

...


Art. 42

...


Art. 43

...


Art. 44
Abs. 1 und 2
...


Art. 18

Übergangsbestimmungen 1 Wer am 1. Juni 2002 über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung verfügte und bis zu diesem Zeitpunkt keinen Facharzttitel der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) erworben hatte, kann einen eidgenössischen Weiterbildungstitel beantragen, sofern er oder sie die Voraussetzungen nach den Absätzen 2-7 erfüllt.

2

Allen antragsberechtigten Personen wird, sofern sie nicht einen Titel nach den Absätzen 4-6 erhalten, der Titel «praktische Ärztin» oder «praktischer Arzt» erteilt.

6 [AS

2002 1189 1403, 2004 3869] 7 SR

832.102. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.

Medizinalpersonen

8

811.112.0

3

Anrechenbar an die geforderte Weiterbildung für einen Titel nach Artikel 3 Buchstabe a sind selbstständige Praxistätigkeit bis zu einem Jahr sowie selbstständig durchgeführte Operationen, Untersuchungen usw. bis zu einem Drittel. Für die Titelerteilung müssen die übrigen im anwendbaren Weiterbildungsgang geforderten Weiterbildungsbedingungen erfüllt sein.

4

Wer mindestens zwei Jahre an den Facharzttitel Allgemeinmedizin anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig in der Grundversorgung praktiziert hat, erhält den Facharzttitel «Allgemeinmedizin» ohne weitere Voraussetzungen.

5

Wer mindestens drei Jahre an den Facharzttitel Psychiatrie und Psychotherapie beziehungsweise Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie anrechenbare Weiterbildung absolviert und pro fehlendes Weiterbildungsjahr während zweier Jahre selbstständig schwergewichtig im betreffenden Bereich praktiziert hat und zusätzlich 150 Stunden Supervision und eine psychotherapeutische Selbsterfahrung nachweisen kann, erhält den entsprechenden Facharzttitel ohne weitere Voraussetzung.

6

Wer die Voraussetzungen nach den Absätzen 3-5 nicht erfüllt, aber mindestens fünf Jahre selbstständig, schwergewichtig im betreffenden Gebiet praktiziert hat, kann einen eidgenössischen Facharzttitel mit Bestehen der entsprechenden Facharztprüfung erwerben.

7

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Weiterbildungstitels nach den Absätzen 2-6 müssen bis spätestens 31. Dezember 2007 erfüllt sein. Es müssen überdies pro Jahr 80 Stunden lebenslange Fortbildung nach den Vorgaben der für die Weiterbildung verantwortlichen Organisation nachgewiesen werden.

8

Das bisherige Recht betreffend die eidgenössischen Prüfungen umfasst auch die Gebühren.

9

Die bestandene erste interkantonale Prüfung in Chiropraktik entspricht für die Zulassung zur Weiterbildung gemäss Artikel 19 Absatz 1 MedBG einem entsprechenden eidgenössischen Diplom.


Art. 19

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 9

811.112.0

Anhang 1

(Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b und Art. 10) Weiterbildung für Ärztinnen und Ärzte 1. Weiterbildungsbereiche nach Artikel 5 der Richtlinie 93/16/EWG8 und Weiterbildungsdauer Anästhesiologie 6

Jahre

Chirurgie 6

Jahre

Gynäkologie und Geburtshilfe 6 Jahre

Innere Medizin

5 Jahre

Kinder- und Jugendmedizin 5 Jahre

Neurochirurgie 6

Jahre

Neurologie 6

Jahre

Ophthalmologie 5

Jahre

Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates 6 Jahre

Oto-Rhino-Laryngologie 5 Jahre

Pathologie 6

Jahre

Pneumologie 6

Jahre

Psychiatrie und Psychotherapie 6 Jahre

Urologie 6

Jahre

Allergologie und klinische Immunologie 6 Jahre

Arbeitsmedizin 5

Jahre

Dermatologie und Venerologie 5 Jahre

Endokrinologie-Diabetologie 6 Jahre

Gastroenterologie 6 Jahre

Hämatologie 6

Jahre

Herz- und thorakale Gefässchirurgie 6 Jahre

Kardiologie 6

Jahre

Kiefer- und Gesichtschirurgie 6 Jahre

Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie 6 Jahre

Kinderchirurgie 6

Jahre

8

Siehe Anhang 4 Bst. A.

Medizinalpersonen

10

811.112.0

Klinische Pharmakologie und Toxikologie 6 Jahre

Radiologie 6

Jahre

Nuklearmedizin 5

Jahre

Radio-Onkologie/Strahlentherapie 6 Jahre

Nephrologie 6

Jahre

Physikalische Medizin und Rehabilitation 5 Jahre

Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie 6 Jahre

Prävention und Gesundheitswesen 5 Jahre

Rheumatologie 6

Jahre

Tropen- und Reisemedizin 5 Jahre

Infektiologie 6

Jahre

2. Weiterbildungsbereich und -dauer nach den Artikeln 30-41 der Richtlinie 93/16/EWG9 («spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin») Praktische Ärztin oder Praktischer Arzt 3 Jahre

3. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Allgemeinmedizin 5

Jahre

Angiologie 6

Jahre

Intensivmedizin 6

Jahre

Medizinische Genetik 5 Jahre

Medizinische Onkologie 6 Jahre

Pharmazeutische Medizin 5 Jahre

Rechtsmedizin 5

Jahre

9

Siehe Anhang 4 Bst. A.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 11

811.112.0

Anhang 2

(Art. 2 Abs. 1 Bst. c und Art. 10) Weiterbildung für Zahnärztinnen und Zahnärzte 1. Weiterbildungsbereiche und -dauer nach Artikel 4 der Richtlinie 78/686/EWG10 Kieferorthopädie 4

Jahre

Oralchirurgie 3

Jahre

2. Übrige Weiterbildungsbereiche und Weiterbildungsdauer Parodontologie 3

Jahre

Rekonstruktive Zahnmedizin 3 Jahre

10 Siehe Anhang 4 Bst. B.

Medizinalpersonen

12

811.112.0

Anhang 3

(Art. 2 Abs. 1 Bst. d und Art. 10) Weiterbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren Weiterbildungsbereiche und -dauer in Chiropraktik nach der Richtlinie 89/48/EWG11 Fachchiropraktik 2

Jahre

11 Siehe Anhang 4 Bst. E.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 13

811.112.0

Anhang 4

(Art. 4 und 12)

Fundstellen der in den Artikeln 4 und 12c zitierten EG-Richtlinien A.


Art. 4
Abs. 1 Bst. a
Arztberuf

Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1), geändert durch: Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

Richtlinie 98/21/ EG der Kommission vom 8. April 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 119 vom 22.4.1998, S. 15);

Richtlinie 98/63/EG der Kommission vom 3. Sept. 1998 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise (ABl. L 253 vom 15.9.1998, S. 24);

- Richtlinie 1999/46/EG der Kommission vom 21. Mai 1999 zur Änderung der Richtlinie 93/16/EWG des Rates zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 25); - Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1); 52002 XC 0316 (02): Mitteilung - Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 67 16.3.2002, S. 26);

- 52002 XC 1128 (01): Bekanntgabe der Facharzttitel (ABl. C 293 vom 28.11.2002, S. 2).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

Medizinalpersonen

14

811.112.0

B.

Richtlinie 78/686/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Zahnarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1), geändert durch: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 91);

- Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); - Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23.11.1989, S. 19);

- Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73);

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

- Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

C.

Richtlinie 85/432/EWG des Rates vom 16. Sept. 1985 zur Koordination der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34) und Richtlinie 85/433/EWG des Rates vom 16. Sept.

1985 über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Apothekers und über Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts für bestimmte pharmazeutische Tätigkeiten (ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37), geändert durch:

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 15

811.112.0

- Richtlinie 85/584/ EWG des Rates vom 20. Dez. 1985 (ABl. L 372 vom 31.12.1985, S. 42);

- Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73);

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Jan. 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

- Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31. 7.2001, S. 1).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

D.

Richtlinie 78/1026/EWG des Rates vom 18. Dez. 1978 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsausweise des Tierarztes und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 1), geändert durch: Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassung der Verträge (ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 92);

- Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik und die Anpassung der Verträge (ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 160); - Richtlinie 89/594/EWG des Rates vom 30. Okt. 1989 (ABl. L 341 vom 23. 11.1989, S. 19);

- Richtlinie 90/658/EWG des Rates vom 4. Dez. 1990 (ABl. L 353 vom 17.12.1990, S. 73);

Beschluss 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates der Europäischen Union vom 1. Januar 1995 zur Anpassung der Dokumente betreffend den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zur Europäischen Union (ABl. L 1 vom 1.1.1995, S. 1);

Medizinalpersonen

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- Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

Der Text dieser Rechtsakte kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

E.

Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dez. 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsbildung abschliessen (ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16), geändert durch: - Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise und der Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG und 93/16/EWG des Rates über die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers und des Arztes (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1), Der Text dieser Richtlinie kann unter eur-lex.europa.eu abgerufen oder beim BAG kostenlos eingesehen werden.

Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen 17

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Anhang 5

(Art. 15)

Gebühren

Es werden folgende Gebühren festgelegt: 1. für das eidgenössische Diplom: Franken

a. Erteilung inklusive Ausweis 500

b. Duplikat

150

c. Faksimile

500

d. Diplombestätigung 50

e. separate

Ausweiserteilung

50

2. für die Anerkennung ausländischer Diplome: a. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 1 MedBG inklusive Ausweis 680

b. Verfahren gemäss Artikel 15 Absatz 4 MedBG 680-790

c. Duplikat

150

d. Faksimile

500

e. separate

Ausweiserteilung

50

3. für die Anerkennung ausländischer Weiterbildungstitel: a. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 1 MedBG 680

b. Verfahren gemäss Artikel 21 Absatz 4 MedBG 680-790

c. Duplikat

150

d. Faksimile

500

4. Ausstellen von Richtlinien-Konformitätsbescheinigungen für eidgenössische Diplome und eidgenössische Weiterbildungstitel 150 5. Ausstellen von Gleichwertigkeitsbescheinigungen nach Artikel 36 Absatz 3 MedBG 680-790

6. Verfügungen gemäss Artikel 28 in Verbindung mit Artikel 47 Absatz 2 MedBG 10 00050 000

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