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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz
über den Schutz von Design
(Designgesetz, DesG)
vom 5. Oktober 2001 (Stand am 25. Juni 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 122 und 123 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. Februar 20002, beschliesst:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen 1. Abschnitt: Schutzgegenstand und Schutzvoraussetzungen

Art. 1

Schutzgegenstand

Dieses Gesetz schützt Gestaltungen von Erzeugnissen oder Teilen von Erzeugnissen,
die namentlich durch die Anordnung von Linien, Flächen, Konturen oder Farben
oder durch das verwendete Material charakterisiert sind, als Design.


Art. 2

Schutzvoraussetzungen 1 Design ist schutzfähig, soweit es neu ist und Eigenart aufweist.

2 Design ist nicht neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum ein identisches Design zugänglich gemacht worden ist, welches den in der
Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte.

3 Design weist keine Eigenart auf, wenn es sich nach dem Gesamteindruck von Design, welches den in der Schweiz beteiligten Verkehrskreisen bekannt sein konnte,
nur in unwesentlichen Merkmalen unterscheidet.


Art. 3

Unschädliche Offenbarungen Die Offenbarung eines Designs kann bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vor dem
Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum der Person, die das Recht innehat (Rechtsinhaberin), nicht entgegengehalten werden, wenn: AS 2002 1456

1 SR

101

2

BBl 2000 2729 232.12

Gewerblicher Rechtsschutz 2

232.12

a.

Dritte das Design missbräuchlich zum Nachteil der berechtigten Person
offenbart haben;

b.

die berechtigte Person das Design selber offenbart hat.


Art. 4

Ausschlussgründe

Der Designschutz ist ausgeschlossen, wenn: a.

kein Design im Sinne von Artikel 1 hinterlegt ist; b.

das Design im Zeitpunkt der Hinterlegung die Voraussetzungen nach Artikel 2 nicht erfüllt; c.

die Merkmale des Designs ausschliesslich durch die technische Funktion des
Erzeugnisses bedingt sind; d.

das Design Bundesrecht oder Staatsverträge verletzt; e.

das Design gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst.

2. Abschnitt: Bestand des Designrechts

Art. 5

Entstehung des Designrechts und Dauer des Schutzes 1 Das Designrecht entsteht mit der Eintragung im Design-Register (Register).

2 Der Schutz besteht während fünf Jahren vom Datum der Hinterlegung an.

3 Er kann um vier Schutzperioden von jeweils fünf Jahren verlängert werden.


Art. 6

Hinterlegungspriorität Das Designrecht steht demjenigen zu, der das Design zuerst hinterlegt.


Art. 7

Berechtigung zur Hinterlegung 1 Zur Hinterlegung berechtigt ist diejenige Person, die das Design entworfen hat, deren Rechtsnachfolgerin oder eine Drittperson, welcher das Recht aus einem andern
Rechtsgrund gehört.

2 Haben mehrere Personen ein Design gemeinsam entworfen, so sind sie ohne gegenteilige Vereinbarung gemeinschaftlich zur Hinterlegung berechtigt.

3. Abschnitt: Schutzbereich und Wirkung

Art. 8

Schutzbereich

Der Schutz des Designrechts erstreckt sich auf Designs, welche die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisen und dadurch den gleichen Gesamteindruck erwecken
wie ein bereits eingetragenes Design.

Designgesetz

3

232.12


Art. 9

Wirkungen des Designrechts 1 Das Designrecht verleiht der Rechtsinhaberin das Recht, andern zu verbieten, das
Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen. Als Gebrauch gelten insbesondere
das Herstellen, das Lagern, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein-, Aus- und
Durchfuhr sowie der Besitz zu diesen Zwecken.

2 Die Rechtsinhaberin kann Dritten auch verbieten, bei einer widerrechtlichen Gebrauchshandlung mitzuwirken, deren Begehung zu begünstigen oder zu erleichtern.


Art. 10

Auskunftspflicht der Rechtsinhaberin Wer auf Waren oder Geschäftspapieren auf Designschutz hinweist, ohne die Nummer des Designrechts zu nennen, ist verpflichtet, die Nummer auf Anfrage unentgeltlich bekannt zu geben.


Art. 11

Mehrere Rechtsinhaberinnen Mehreren Rechtsinhaberinnen stehen ohne gegenteilige Vereinbarung die Befugnisse nach Artikel 9 gesamtheitlich zu.


Art. 12

Weiterbenützungsrecht 1 Die Rechtsinhaberin kann Dritten nicht verbieten, ein von diesen im Inland während der folgenden Zeitabschnitte gutgläubig gebrauchtes Design im bisherigen Umfang weiter zu gebrauchen: a.

vor dem Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum; b.

während der Dauer des Aufschubs der Veröffentlichung (Art. 26).

2 Das Weiterbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.


Art. 13

Mitbenützungsrecht

1 Die Rechtsinhaberin kann das eingetragene Design Dritten nicht entgegenhalten,
wenn die Dritten es im Inland zwischen dem letzten Tag der Frist für die Zahlung
der Gebühr für eine weitere Schutzperiode und dem Tag, an dem ein Weiterbehandlungsantrag (Art. 31) eingereicht worden ist, gutgläubig gewerbsmässig gebraucht oder dazu besondere Anstalten getroffen haben.

2 Das Mitbenützungsrecht ist nur zusammen mit dem Unternehmen übertragbar.

3 Wer das Mitbenützungsrecht beansprucht, hat der Rechtsinhaberin ab Wiederaufleben des Designrechts eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.


Art. 14

Übertragung

1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht ganz oder teilweise übertragen.

2 Die Übertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form, nicht aber der
Eintragung im Register. Sie ist gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn
sie im Register eingetragen ist.

Gewerblicher Rechtsschutz 4

232.12

3 Bis zur Eintragung der Übertragung im Register: a.

können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender
Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten; b.

können Klagen nach diesem Gesetz gegen die bisherige Rechtsinhaberin gerichtet werden.


Art. 15

Lizenz

1 Die Rechtsinhaberin kann das Designrecht oder einzelne Befugnisse daraus Dritten
ausschliesslich oder nicht ausschliesslich zum Gebrauch überlassen.

2 Die Lizenz wird auf Antrag einer der beteiligten Personen in das Register eingetragen. Sie erhält damit Geltung gegenüber einem später erworbenen Recht am Design.


Art. 16

Nutzniessung und Pfandrecht 1 Das Designrecht kann Gegenstand einer Nutzniessung oder eines Pfandrechts sein.

2 Eine Nutzniessung und ein Pfandrecht können gegenüber gutgläubigen Erwerberinnen und Erwerbern des Designrechts nur geltend gemacht werden, wenn sie im
Register eingetragen sind. Die Eintragung erfolgt auf Antrag einer der beteiligten
Personen.

3 Bis zur Eintragung einer Nutzniessung im Register können gutgläubige Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer mit befreiender Wirkung an die bisherige Rechtsinhaberin leisten.


Art. 17

Zwangsvollstreckung

Das Designrecht unterliegt der Zwangsvollstreckung.

4. Abschnitt: Vertretung

Art. 18

1 Wer an einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren nach diesem Gesetz beteiligt
ist und in der Schweiz keinen Wohnsitz oder Sitz hat, muss eine in der Schweiz niedergelassene Vertretung bestellen.

2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die berufsmässige Prozessvertretung.

Designgesetz

5

232.12

2. Kapitel: Hinterlegung und Eintragung 1. Abschnitt: Hinterlegung

Art. 19

Allgemeine Voraussetzungen 1 Ein Design gilt als hinterlegt, wenn beim Eidgenössischen Institut für Geistiges
Eigentum (Institut) ein Eintragungsgesuch eingereicht wird. Das Gesuch enthält: a.

einen Antrag auf Eintragung; b.

eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs; erfüllt sie diese
Voraussetzung nicht, so setzt das Institut der hinterlegenden Person eine
Frist zur Behebung dieses Mangels.

2 Innert der vom Institut gesetzten Frist ist zudem die vorgesehene Gebühr für die
erste Schutzperiode zu bezahlen.

3 Wird ein flächenhaftes Design (Muster) hinterlegt und ist der Aufschub der Veröffentlichung nach Artikel 26 beantragt worden, so kann an Stelle der Abbildung ein
Exemplar des Designs eingereicht werden. Soll der Designschutz nach Ablauf eines
Aufschubs aufrechterhalten werden, so ist dem Institut vorab eine zur Reproduktion
geeignete Abbildung des Designs nachzureichen.

4 Das Design kann erläuternd zur Abbildung gegen Entrichtung einer Gebühr mit
höchstens 100 Wörtern beschrieben werden.


Art. 20

Sammelhinterlegung

1 Designs, die nach dem Abkommen von Locarno vom 8. Oktober 19683 über die
Errichtung der internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle
derselben Klasse angehören, können in einer Sammelhinterlegung hinterlegt werden.

2 Der Bundesrat kann die Sammelhinterlegung hinsichtlich Grösse und Gewicht beschränken.


Art. 21

Wirkung der Hinterlegung Die Hinterlegung begründet die Vermutung der Neuheit und der Eigenart sowie der
Berechtigung zur Hinterlegung.

2. Abschnitt: Priorität

Art. 22

Voraussetzungen und Wirkungen der Priorität 1 Ist ein Design erstmals in einem anderen Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder mit
Wirkung für einen solchen Staat vorschriftsgemäss hinterlegt worden, so kann die
hinterlegende Person oder deren Rechtsnachfolgerin für die Hinterlegung des glei3

SR 0.232.121.3 4

SR 0.232.01/.04

Gewerblicher Rechtsschutz 6

232.12

chen Designs in der Schweiz das Datum der Ersthinterlegung beanspruchen, sofern
die Hinterlegung in der Schweiz innerhalb von sechs Monaten nach der Ersthinterlegung erfolgt.

2 Die Ersthinterlegung in einem Staat, welcher der Schweiz Gegenrecht hält, hat die
gleiche Wirkung wie die Ersthinterlegung in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft.


Art. 23

Formvorschriften

1 Wer ein Prioritätsrecht beanspruchen will, hat dem Institut eine Prioritätserklärung
einzureichen. Das Institut kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.

2 Der Anspruch verwirkt, wenn die vom Bundesrat festzulegenden Fristen und
Formerfordernisse nicht eingehalten werden.

3 Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zu Gunsten der
Rechtsinhaberin.

3. Abschnitt: Eintragung und Veröffentlichung

Art. 24

Eintragung

1 Ein nach den gesetzlichen Vorschriften hinterlegtes Design wird in das Register
eingetragen.

2 Das Institut tritt auf das Eintragungsgesuch nicht ein, wenn die formellen Erfordernisse nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 nicht erfüllt sind.

3 Es weist das Eintragungsgesuch ab, wenn offensichtlich ein Ausschlussgrund nach
Artikel 4 Buchstaben a, d oder e vorliegt.

4 Im Register werden ferner alle Änderungen im Bestand des Designrechts oder in
der Berechtigung am Design eingetragen. Der Bundesrat kann die Eintragung weiterer Angaben wie Verfügungsbeschränkungen von Gerichten oder Zwangsvollstrekkungsbehörden vorsehen.


Art. 25

Veröffentlichung

1 Das Institut veröffentlicht auf Grund der Eintragungen im Register die in der Verordnung vorgesehenen Angaben sowie eine Reproduktion des hinterlegten Designs.

2 Das Institut bestimmt das Publikationsorgan.


Art. 26

Aufschub der Veröffentlichung 1 Die hinterlegende Person kann schriftlich beantragen, dass die Veröffentlichung
um höchstens 30 Monate, vom Hinterlegungs- oder Prioritätsdatum an gerechnet,
aufgeschoben wird.

2 Während des Aufschubs kann die Rechtsinhaberin jederzeit die sofortige Veröffentlichung verlangen.

Designgesetz

7

232.12

3 Das Institut hält das hinterlegte Design bis zum Ablauf des Aufschubs geheim. Die
Geheimhaltung ist unbefristet, wenn die Hinterlegung vor Ablauf des Aufschubs zurückgenommen wird.


Art. 27

Öffentlichkeit des Registers und Akteneinsicht 1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte
einholen und Auszüge verlangen; Artikel 26 bleibt vorbehalten.

2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Designs Einsicht zu nehmen. Der Bundesrat darf das Einsichtsrecht nur einschränken, wenn Fabrikationsoder Geschäftsgeheimnisse oder andere überwiegende Interessen entgegenstehen.

3 Ausnahmsweise besteht das Einsichtsrecht in das Aktenheft schon vor der Eintragung, soweit dadurch die Voraussetzungen und der Umfang des Schutzes
(Art. 2-17) nicht verändert werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 28

Löschung der Eintragung Das Institut löscht eine Eintragung ganz oder teilweise, wenn: a.

die Rechtsinhaberin die Löschung beantragt; b.

die Eintragung nicht verlängert wird; c.

die vorgesehenen Gebühren nicht bezahlt sind; d.

die Eintragung durch ein rechtskräftiges richterliches Urteil für nichtig erklärt wird; oder e.

die Schutzfrist nach Artikel 5 abgelaufen ist.


Art. 29

Internationale Hinterlegung Wer ein gewerbliches Muster oder Modell (Design) international mit Benennung
Schweiz hinterlegt, erlangt dadurch den Schutz dieses Gesetzes wie bei einer Hinterlegung in der Schweiz. Soweit die Bestimmungen des Haager Abkommens vom
6. November 19255 über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und
Modelle für die Inhaberin oder den Inhaber der internationalen Hinterlegung günstiger sind als dieses Gesetz, gehen sie diesem vor.

4. Abschnitt: Gebühren

Art. 30

Die Höhe der nach diesem Gesetz und seiner Verordnung zu zahlenden Gebühren
sowie die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der Gebührenordnung des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum vom 28. April 19976 (IGE-GebO).

5

SR 0.232.121.1/.2 6

SR 232.148

Gewerblicher Rechtsschutz 8

232.12

3. Kapitel: Rechtsschutz 1. Abschnitt: Weiterbehandlung bei Fristversäumnis

Art. 31

1 Versäumt die hinterlegende Person oder die Rechtsinhaberin eine Frist, die gegenüber dem Institut einzuhalten ist, so kann sie bei diesem schriftlich die Weiterbehandlung beantragen.

2 Der Antrag muss innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnisnahme des Fristversäumnisses eingereicht werden, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten
nach Ablauf der versäumten Frist. Innerhalb dieser Fristen muss zudem die unterbliebene Handlung vollständig nachgeholt und die Weiterbehandlungsgebühr bezahlt werden.

3 Die Gutheissung des Weiterbehandlungsantrags durch das Institut stellt den Zustand her, der bei rechtzeitiger Handlung eingetreten wäre.

4 Die Weiterbehandlung ist ausgeschlossen beim Versäumen der Fristen: a.

für die Einreichung des Weiterbehandlungsantrags; b.

für die Inanspruchnahme einer Priorität.

2. Abschnitt: Beschwerde an die Rekurskommission

Art. 32

Verfügungen des Instituts können mit Beschwerde an die Rekurskommission für
geistiges Eigentum weitergezogen werden.

3. Abschnitt: Zivilrechtlicher Schutz

Art. 33

Feststellungsklage

Wer ein rechtliches Interesse nachweist, kann gerichtlich feststellen lassen, dass ein
Recht oder Rechtsverhältnis nach diesem Gesetz besteht oder nicht besteht.


Art. 34

Abtretungsklage

1 Wer ein besseres Recht geltend macht, kann gegen die Rechtsinhaberin auf Abtretung des Designrechts klagen.

2 Ist die Rechtsinhaberin gutgläubig, so ist ihr gegenüber die Klage innerhalb von
zwei Jahren seit der Veröffentlichung des Designs anzuheben.

Designgesetz

9

232.12

3 Wird die Abtretung verfügt, so fallen die inzwischen Dritten eingeräumten Lizenzen oder andern Rechte dahin; diese Dritten haben jedoch, wenn sie in gutem
Glauben das Design im Inland gewerbsmässig benützt oder besondere Anstalten
dazu getroffen haben, Anspruch auf Erteilung einer nicht ausschliesslichen Lizenz.

4 Vorbehalten bleiben alle Schadenersatzansprüche.


Art. 35

Leistungsklage

1 Die Rechtsinhaberin, die in ihren Rechten verletzt oder gefährdet wird, kann vom
Gericht verlangen:

a.

eine drohende Verletzung zu verbieten; b.

eine bestehende Verletzung zu beseitigen; c.

die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Umfang der in ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und
Adressaten sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen
und Abnehmer zu nennen.

2 Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht7 auf Schadenersatz,
auf

Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen

über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

3 Die Leistungsklage kann erst nach der Eintragung des Designs im Register angehoben werden. Ein Schaden kann rückwirkend auf den Zeitpunkt geltend gemacht
werden, in dem die beklagte Partei vom Inhalt des Eintragungsgesuchs Kenntnis erhalten hat.

4 Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist unabhängig von der Eintragung
der Lizenz im Register selbstständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmerinnen und Lizenznehmer können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden
geltend zu machen.


Art. 36

Einziehung im Zivilverfahren Das Gericht kann die Einziehung und Verwertung oder Vernichtung8 der widerrechtlich hergestellten Gegenstände oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.


Art. 37

Einzige kantonale Instanz Die Kantone bezeichnen das Gericht, das für das ganze Kantonsgebiet als einzige
Instanz für Zivilklagen zuständig ist.

7

SR 220

8

Berichtigt von der Redaktionskommission des BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

Gewerblicher Rechtsschutz 10

232.12


Art. 38

Vorsorgliche Massnahmen 1 Macht eine Person glaubhaft, dass sie in ihrem Designrecht verletzt wird oder eine
solche Verletzung befürchten muss und dass ihr aus dieser Verletzung ein nicht
leicht wieder gutzumachender Nachteil droht, so kann sie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen beantragen.

2 Sie kann insbesondere verlangen, dass das Gericht Massnahmen zur Beweissicherung, zur Ermittlung der Herkunft widerrechtlich hergestellter Gegenstände, zur
Wahrung des bestehenden Zustands oder zur vorläufigen Vollstreckung von Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen anordnet.

3 Im Übrigen gelten die Artikel 28c-28f des Zivilgesetzbuches9 sinngemäss.

4 Artikel 35 Absatz 4 gilt sinngemäss.


Art. 39

Veröffentlichung des Urteils Das Gericht kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf
Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Es bestimmt Art und Umfang der
Veröffentlichung.


Art. 40

Mitteilung des Urteils Das Gericht teilt ein rechtskräftiges Urteil, welches die Änderung einer Eintragung
im Register bewirkt, dem Institut mit.

4. Abschnitt: Strafrechtlicher Schutz

Art. 41

Designrechtsverletzung 1 Eine Person wird auf Antrag der Rechtsinhaberin mit Gefängnis bis zu einem Jahr
oder mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wenn sie deren Designrecht vorsätzlich verletzt, indem sie: a.

das Design widerrechtlich gebraucht; b.

bei einer Gebrauchshandlung mitwirkt, deren Begehung begünstigt oder erleichtert; c.

sich weigert, der zuständigen Behörde die Herkunft und den Umfang der in
ihrem Besitz befindlichen, widerrechtlich hergestellten Gegenstände anzugeben und Adressat sowie Umfang einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmerinnen und Abnehmer zu nennen.

2 Gewerbsmässige Handlungen werden von Amtes wegen verfolgt. Die Strafe ist
Gefängnis und Busse bis zu 100 000 Franken.

9

SR 210

Designgesetz

11

232.12


Art. 42

Widerhandlung in Geschäftsbetrieben Bei Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben durch Untergebene, Beauftragte oder
Vertreter gelten die Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes vom 22. März 197410 über
das Verwaltungsstrafrecht.


Art. 43

Aussetzung des Verfahrens 1 Macht die angeschuldigte Person die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts in einem Zivilverfahren geltend, so kann das Gericht das Strafverfahren
aussetzen.

2 Wird im Strafverfahren die Nichtigkeit oder die Nichtverletzung des Designrechts
behauptet, so kann das Gericht zu ihrer Geltendmachung in einem Zivilverfahren eine angemessene Frist setzen.

3 Während der Aussetzung ruht die Verjährung.


Art. 44

Einziehung im Strafverfahren Das Gericht kann selbst im Falle eines Freispruchs die Einziehung oder Vernichtung
der widerrechtlich hergestellten Gegenstände sowie der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.


Art. 45

Strafverfolgung

Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

5. Abschnitt: Hilfeleistung der Zollverwaltung

Art. 46

Anzeige offensichtlich widerrechtlicher Sendungen 1 Die Zollverwaltung ist ermächtigt, die Rechtsinhaberin eines hinterlegten Designs,
sofern diese bekannt ist, auf bestimmte Sendungen aufmerksam zu machen, wenn
offensichtlich ist, dass die Ein-, Aus- oder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht.

2 In diesem Falle ist die Zollverwaltung ermächtigt, die Gegenstände während drei
Arbeitstagen zurückzuhalten, damit die Rechtsinhaberin einen Antrag nach Artikel
47 stellen kann.


Art. 47

Antrag auf Hilfeleistung 1 Hat die Rechtsinhaberin oder die Lizenznehmerin beziehungsweise der Lizenznehmer eines hinterlegten Designs konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Ein-, Ausoder Durchfuhr von widerrechtlich hergestellten Gegenständen bevorsteht, so kann
sie oder er der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Freigabe der Gegenstände
zu verweigern.

10

SR 313.0

Gewerblicher Rechtsschutz 12

232.12

2 Die den Antrag stellende Person (Antragstellerin) muss alle ihr zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid der Zollverwaltung erforderlich
sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Gegenstände.

3 Die Zollverwaltung entscheidet endgültig über den Antrag. Sie kann eine Gebühr
zur Deckung der Verwaltungskosten erheben.


Art. 48

Zurückbehaltung der Gegenstände 1 Hat die Zollverwaltung auf Grund eines Antrages nach Artikel 47 den begründeten
Verdacht, dass ein zur Ein-, Aus- oder Durchfuhr bestimmter Gegenstand widerrechtlich hergestellt ist, so teilt sie dies der Antragstellerin mit.

2 Die Zollverwaltung behält die betreffenden Gegenstände bis zu zehn Arbeitstage
vom Zeitpunkt der Mitteilung nach Absatz 1 an zurück, damit die Antragstellerin
vorsorgliche Massnahmen erwirken kann.

3 In begründeten Fällen kann die Zollverwaltung die betreffenden Gegenstände während höchstens zehn weiteren Arbeitstagen zurückbehalten.


Art. 49

Sicherheitsleistung und Schadenersatz 1 Ist durch das Zurückbehalten von Gegenständen ein Schaden zu befürchten, so
kann die Zollverwaltung das Zurückbehalten von einer angemessenen Sicherheitsleistung der Antragstellerin abhängig machen.

2 Die Antragstellerin muss den durch das Zurückbehalten von Gegenständen entstandenen Schaden ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen.

4. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 50

Vollzug

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 51

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.


Art. 52

Übergangsbestimmungen 1 Eingetragene Muster und Modelle unterstehen ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes dem neuen Recht. Mit dem Gesuch um Verlängerung für eine vierte Schutzperiode ist dem Institut eine zur Reproduktion geeignete Abbildung des Designs einzureichen.

2 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hinterlegte, aber noch nicht eingetragene
Muster und Modelle unterstehen bis zum Zeitpunkt der Eintragung dem bisherigen
Recht.

Designgesetz

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232.12

3 Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes versiegelt eingetragene Muster und Modelle
bleiben bis zum Ende der ersten Schutzperiode versiegelt.

4 Artikel 35 Absatz 4 findet nur auf Lizenzverträge Anwendung, welche nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen oder bestätigt worden sind.


Art. 53

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 200211 11

BRB vom 8. März 2002 (AS 2002 1468)

Gewerblicher Rechtsschutz 14

232.12

Anhang

(Art. 51)

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts I

Das Bundesgesetz vom 30. März 190012 betreffend die gewerblichen Muster und
Modelle wird aufgehoben.

II


Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Obligationenrecht13 Art. 332

...


Art. 332a

Aufgehoben

2. Bundesgesetz vom 24. März 199514 über Statut und Aufgaben
des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum
Ingress

...


Art. 2
Abs. 1 Bst. a
...

3. Markenschutzgesetz vom 28. August 199215 Ingress

...

12 [BS

2 873; AS 1956 805, 1962 459, 1988 1776 Anhang Ziff. I Bst. f, 1992 288 Anhang Ziff. 9, 1995 1784 5050 Anhang Ziff. 3] 13 SR

220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

14 SR

172.010.31. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

15 SR

232.11. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Designgesetz

15

232.12


Art. 38
Abs. 3
...

4. Patentgesetz vom 25. Juni 195416 Ingress

...


Art. 29
Abs. 3
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. Art. 61 Abs. 3 ...

16 SR

232.14. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

Gewerblicher Rechtsschutz 16

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