01.01.2024 - * / In Force
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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (Militärgesetz, MG) vom 3. Februar 1995 (Stand am 1. Januar 2010) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 18-22, 45bis und 69 der Bundesverfassung1,2
sowie die allgemeine Bundeskompetenz in auswärtigen Angelegenheiten, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 8. September 19933, beschliesst: Erster Titel: Auftrag der Armee

Art. 1

1 Die Armee trägt zur Kriegsverhinderung und dadurch zur Erhaltung des Friedens bei.

2

Sie verteidigt die Schweiz und ihre Bevölkerung und trägt zu deren Schutz bei.

3

Sie unterstützt die zivilen Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen: a. bei der Abwehr von schwer wiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit; b. bei der Bewältigung von anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere im Falle von Katastrophen im In- und Ausland.4 4

Sie leistet Beiträge zur Friedensförderung im internationalen Rahmen.5 Zweiter Titel: Wehrpflicht 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2

Grundsatz

1

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig.

AS 1995 4093 1 [BS

1 3; AS 1958 362, 1966 1672, 1992 1578]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 40 Abs. 2, 58 und 60 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

3

BBl 1993 IV 1 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

510.10

Organisation und Verwaltung 2

510.10

2

Die Wehrpflicht umfasst: a. die Stellungspflicht (Art. 7-9); b. die Militärdienstpflicht (Art. 12); c. die Zivildienstpflicht (Art. 26); d. die Ersatzpflicht (Art. 26); e. die Meldepflicht (Art. 27).


Art. 3

Militärdienst der Schweizerin 1

Die Schweizerin kann sich freiwillig zum Militärdienst anmelden.

2

Wird ihre Anmeldung angenommen, so muss sie an der Rekrutierung6 teilnehmen.

Ist sie diensttauglich und bereit, die für sie vorgesehene Funktion zu übernehmen, wird sie militärdienstpflichtig.

3

Sie hat die gleichen Rechte und Pflichten wie die militärdienstpflichtigen Schweizer. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere in Bezug auf die Entlassung aus der Militärdienstpflicht, die Dauer der Dienste, die Verwendung und die Beförderung.


Art. 4

Auslandschweizer

1

Die Auslandschweizer sind in Friedenszeiten von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, insbesondere für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten.

2

Die Auslandschweizer können freiwillig die Rekrutierung bestehen und Ausbildungsdienste leisten.

3

Sie rücken in der Regel nur zum Landesverteidigungsdienst (Art. 76) ein.

4

Wer sich länger als sechs Jahre ununterbrochen im Ausland aufgehalten hat und von der Armee nicht benötigt wird, wird bei der Rückkehr in die Schweiz nur noch auf Gesuch hin in die Armee eingeteilt.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. die Pflichten ausser Dienst; b. die Einrückungspflicht und die Verwendung im Aktivdienst.


Art. 5

Doppelbürger

1

Schweizer, die das Bürgerrecht eines andern Staates besitzen und dort ihre militärischen Pflichten erfüllt oder Ersatzleistungen erbracht haben, sind in der Schweiz nicht militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

6

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärgesetz

3

510.10

2

Vorbehalten bleiben die Meldepflicht und die Ersatzpflicht.

3

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen über die gegenseitige Anerkennung der Erfüllung der Wehrpflicht von Doppelbürgern abschliessen.


Art. 6

Zuteilung und Zuweisung weiterer Personen 1

Der Bundesrat kann anordnen, dass der Armee zugeteilt oder zugewiesen werden: a. Schweizer und Schweizerinnen, die nicht schutzdienstpflichtig sind und sich der Armee freiwillig zur Verfügung stellen; b. für den Aktivdienst die Personen, die nach den Artikeln 21-23 von der Militärdienstleistung ausgeschlossen worden sind.

2

Die der Armee zugeteilten oder zugewiesenen Personen haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Angehörigen der Armee. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2. Kapitel: Inhalt der Wehrpflicht 1. Abschnitt: Stellungspflicht

Art. 7


7

Meldung zur Aufnahme in die Militärkontrolle 1

Der Wehrpflichtige muss sich bei den zuständigen Militärbehörden zur Aufnahme in die Militärkontrolle melden. Auslandschweizer melden sich bei der zuständigen schweizerischen Vertretung.

2

Die Pflicht zur Meldung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 18. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 29. Altersjahr vollendet.

3

Der Wehrpflichtige muss an einer Orientierungsveranstaltung teilnehmen. Diese wird nicht an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet. Frauen können an der Orientierungsveranstaltung teilnehmen.


Art. 8

Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung 1

Der Wehrpflichtige muss an der Rekrutierung teilnehmen. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

2

Die Pflicht zur Teilnahme an der Rekrutierung beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und erlischt am Ende des Jahres, in dem er das 25. Altersjahr vollendet. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 4

510.10

3

Die Rekrutierung ist in der Regel im 19. Altersjahr zu bestehen.

4

Wer nicht rekrutiert8 worden ist, ist nicht militärdienstpflichtig.


Art. 9

Rekrutierung

1

Im Rahmen der Rekrutierung werden die Stellungspflichtigen insbesondere: a. zur Feststellung der Militärdiensttauglichkeit ärztlich untersucht; b. auf ihre Leistungsfähigkeit geprüft; c. auf Eignung und Fachwissen für besondere Funktionen geprüft; d. zu ihren persönlichen Interessen befragt; e. für eine militärische Funktion einer Truppengattung oder einem Dienstzweig zugeteilt.

1bis

Die Rekrutierungstage werden an die Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) angerechnet.9 2

Der Bundesrat regelt die Rekrutierung für Stellungspflichtige, welche die Zulassung zum Zivildienst beantragen.


Art. 10

Dienstbüchlein Das Dienstbüchlein dient als Ausweis über die Erfüllung der Wehrpflicht.


Art. 11

Zuständigkeit und Aufteilung der Kosten 1

Die Einwohnergemeinden und die Heimatgemeinden melden den kantonalen Militärbehörden jährlich und unentgeltlich die Stellungspflichtigen.

2

Die Kantone haben folgende Aufgaben: a. Sie nehmen die Stellungspflichtigen in die Militärkontrolle auf.

b. Sie geben das Dienstbüchlein ab.

c.10 Sie führen die Orientierungsveranstaltung durch.

d. Sie wirken bei der Rekrutierung mit.

e.11 Sie laden die Frauen zur Orientierungsveranstaltung ein.

3

Der Bund führt die Rekrutierung durch. Er unterstützt die Kantone bei der Erfassung der stellungspflichtigen Auslandschweizer.

8

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

5

510.10

4

Der Bund trägt die Kosten für die Rekrutierung. Die Kantone tragen die Kosten für die Orientierungsveranstaltung.12 2. Abschnitt: Militärdienstpflicht

Art. 12

Grundsatz

1

Wer rekrutiert ist, wird militärdienstpflichtig.

2

Die Militärdienstpflicht umfasst: a. die Pflichten ausser Dienst (Art. 25); b. den Ausbildungsdienst (Art. 41-61); c. den Friedensförderungsdienst, aufgrund freiwilliger Anmeldung (Art. 66); d. den Assistenzdienst (Art. 67-75); e. den Aktivdienst (Art. 76-91).


Art. 13


13

Altersgrenzen für die Militärdienstpflicht 1

Die Militärdienstpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Pflichtige das 20. Altersjahr vollendet.

2

Sie dauert:

a. für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere, mit Ausnahme der höheren Unteroffiziere (Art. 102): bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden, oder, wenn sie ihre Ausbildungsdienstpflicht (Art. 42) bis dahin nicht vollständig erfüllt haben, längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden;

b. für höhere Unteroffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden; c. für Subalternoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 36. Altersjahr vollenden, bei Bedarf längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 40. Altersjahr vollenden; d. für höhere Unteroffiziere, die in Stäben eingeteilt sind, und für Hauptleute: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 42. Altersjahr vollenden; e. für Stabsoffiziere und höhere Stabsoffiziere: längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 6

510.10

3

Angehörige der Armee, die als Spezialisten durch ihre berufliche Tätigkeit oder wegen besonderer Kenntnisse für die Armee oder für andere Bereiche der nationalen Sicherheitskooperation (Art. 119) unentbehrliche Leistungen erbringen und militärisch entsprechend eingeteilt sind, sind im Rahmen der Höchstgrenzen der Ausbildungsdienstpflicht ihres Grades (Art. 42) bis zum Ende des Jahres militärdienstpflichtig, in dem sie das 50. Altersjahr vollenden.

4

Als Spezialisten im Sinne von Absatz 3 gelten Angehörige der Armee mit besonderen Kenntnissen vor allem in den Bereichen Sicherheit und Technik oder mit einer besonderen, lange dauernden Ausbildung. Der Bundesrat bezeichnet die betreffenden Tätigkeiten im Einzelnen in einer Verordnung.

5

Die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht kann für Spezialisten gemäss Absatz 3, höhere Unteroffiziere und Offiziere bei Bedarf und mit ihrem Einverständnis zusätzlich verlängert werden.

6

Die Bundesversammlung kann die Altersgrenzen der Absätze 2-5 hinauf- oder herabsetzen (Art. 149).

7

Der Bundesrat bestimmt die Altersgrenze für die Militärdienstpflicht für das militärische Personal (Art. 47).


Art. 14


14



Art. 15

Verpflichtung zum Grad und zur Funktion Die Angehörigen der Armee können verpflichtet werden, einen bestimmten Grad zu bekleiden und ein Kommando oder eine Funktion zu übernehmen. Sie haben den entsprechenden Dienst zu leisten und die damit verbundenen ausserdienstlichen Aufgaben zu erfüllen.


Art. 16

Waffenloser Militärdienst 1

Militärdienstpflichtige, die den bewaffneten Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, leisten waffenlosen Militärdienst.15 2 Über Gesuche um Zulassung zum waffenlosen Militärdienst entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen. Der Bundesrat regelt deren Zuständigkeit und Organisation.


Art. 17

Dienstbefreiung der Parlamentarier und Parlamentarierinnen 1

Die Mitglieder der Bundesversammlung sind während der Dauer der Sessionen und der Sitzungen der Kommissionen und Fraktionen der eidgenössischen Räte vom Ausbildungsdienst und vom Assistenzdienst befreit.

2

Sie müssen nur Ausbildungsdienst für einen höheren Grad oder eine neue Funktion nachholen.

14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

15

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Zivildienstgesetzes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Okt. 1996 (SR 824.0).

Militärgesetz

7

510.10


Art. 18

Dienstbefreiung für unentbehrliche Tätigkeiten 1

Für die Dauer ihres Amtes oder ihrer Anstellung werden von der Militärdienstpflicht befreit:

a. die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler; b. Geistliche, die nicht der Armeeseelsorge angehören; c. das unentbehrliche Personal für die Sicherstellung des Betriebs von sanitätsdienstlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens;

d. hauptberufliche Angehörige von Rettungsdiensten, die von der Armee nicht zwingend für eigene Rettungsdienste benötigt werden; e. Direktoren, Direktorinnen und Aufsichtspersonal von Anstalten, Gefängnissen oder Heimen, in denen Untersuchungshaft, Strafen oder Massnahmen vollzogen werden;

f. hauptberufliche Angehörige von organisierten Polizeidiensten, die von der Armee nicht zwingend für polizeiliche Aufgaben benötigt werden; g. Angehörige des Grenzwachtkorps; h.16 das Personal der Postdienste, der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen sowie der Verwaltung, das in ausserordentlichen Lagen für die nationale Sicherheitskooperation unentbehrlich ist;

i. hauptberufliche Angehörige von staatlich anerkannten Feuerwehren und Wehrdiensten.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport17 kann in begründeten Ausnahmefällen weitere hauptberufliche Angehörige von öffentlichen und privaten Institutionen und Diensten, die lebensnotwendige oder für die Nothilfe oder die Bewältigung von Katastrophen unentbehrliche Dienstleistungen erbringen, befreien, soweit sie für die entsprechenden Aufgaben in der Armee nicht zwingend benötigt werden.

3

Die Mitglieder des Bundesrates, der Bundeskanzler und die Vizekanzler werden von Amtes wegen befreit, die andern Personen auf Gesuch hin. Das Gesuch wird vom Arbeitgeber, der Arbeitgeberin oder der Stelle, die der militärdienstpflichtigen Person übergeordnet ist, gemeinsam mit dieser gestellt.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten in Bezug auf die Institutionen, Personen und Tätigkeiten sowie die Zuständigkeit für den Entscheid.

5

Militärdienstpflichtige nach Absatz 1 Buchstaben c-i werden erst befreit, wenn sie die Rekrutenschule bestanden haben.

16 Fassung gemäss Ziff. II 7 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597 5629; BBl 2005 2415, 2007 2681).

17

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Organisation und Verwaltung 8

510.10


Art. 19


18

Wiedereinteilung

Wer nach Artikel 18 vom Militärdienst befreit war, wird beim Wegfall des Grundes für die Dienstbefreiung wieder in die Armee eingeteilt, wenn er von der Armee noch benötigt wird.


Art. 20

Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung 1

Die Militärdiensttauglichkeit kann neu beurteilt werden.

2

Die Einteilung und die Zuteilung eines Angehörigen der Armee können jederzeit geändert werden.

3

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren.


Art. 21

Ausschluss wegen Verurteilung 1

Wer infolge Verurteilung durch ein Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen für die Armee untragbar geworden ist, wird von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die zuständige Behörde kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

3

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.


Art. 22

Ausschluss wegen Vormundschaft 1

Unter Vormundschaft gestellte Offiziere und Unteroffiziere werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.

2

Wird die Vormundschaft aufgehoben, so kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden.

3

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung.


Art. 23

Ausschluss wegen Konkurs und Pfändung 1

Offiziere und Unteroffiziere, die durch leichtsinniges oder betrügerisches Verhalten in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden, werden von der Militärdienstleistung ausgeschlossen.19

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

9

510.10

2

…20

3

Fällt der Grund für den Ausschluss weg, so kann die ausgeschlossene Person wieder zur Militärdienstleistung zugelassen werden.

4

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit für den Entscheid über den Ausschluss und die Wiederzulassung. Die zuständige Behörde kann polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.


Art. 24

Funktionsenthebung und Ausschluss wegen Unfähigkeit 1

Unfähige Offiziere und Unteroffiziere werden des Kommandos oder der Funktion enthoben. Sie können von der Militärdienstleistung ausgeschlossen werden.

2

Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit und das Verfahren.


Art. 25

Pflichten ausser Dienst 1

Die Militärdienstpflichtigen haben ausser Dienst die folgenden Pflichten: a. Sie sorgen für die sichere Aufbewahrung und den Unterhalt der persönlichen Ausrüstung (Art. 112).

b. Sie bestehen die Inspektionen (Art. 113).

c. Sie erfüllen die Schiesspflicht (Art. 63).

d. Sie befolgen die übrigen Vorschriften über das Verhalten ausser Dienst.

2

Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee, die in bestimmten Formationen eingeteilt sind oder bestimmte Funktionen ausüben, Vorschriften über die Sicherstellung der Erreichbarkeit ausser Dienst erlassen.

3. Abschnitt: Zivildienst und Ersatzpflicht

Art. 26

1 Wer die Wehrpflicht nicht durch Militär- oder Zivildienst erfüllt, untersteht der Ersatzpflicht.

2

Der Zivildienst und die Ersatzpflicht werden in besonderen Bundesgesetzen geregelt.

20 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 10

510.10

4. Abschnitt: Meldepflicht

Art. 27

1 Die Wehrpflichtigen müssen dem Sektionschef die Daten melden, die für das militärische Kontrollwesen benötigt werden, insbesondere:

a. die Wohnadresse und deren Änderung; b. die Änderung der Personalien; c. den Beruf und dessen Änderung.

2

Der Bundesrat regelt die Meldepflicht der Auslandschweizer, der Personen, die einen Zivildienst leisten und der Personen, die Auslandurlaub haben.

Dritter Titel: Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Rechte

Art. 28

Verfassungsmässige und gesetzliche Rechte 1

Den Angehörigen der Armee stehen die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte auch im Militärdienst zu.

2

Einschränkungen sind nur zulässig, soweit es der Ausbildungsdienst oder der jeweilige Einsatz erfordert.

3

Der Bundesrat erlässt Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.21


Art. 29

Versorgung

1

Die Angehörigen der Armee erhalten im Militärdienst vom Staat Sold und Verpflegung. Der Staat sorgt für ihre Unterkunft und kommt für ihre Dienstreisen auf.

2

Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen über Sold, Verpflegung, Unterkunft und Dienstreisen (Art. 149).


Art. 30

Ersatz des Erwerbsausfalls 1

Wer Militärdienst leistet, hat Anspruch auf eine Entschädigung für den Erwerbsausfall.

2

Der Erwerbsersatz wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

11

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Art. 31

Beratung und Betreuung 1

Den Angehörigen der Armee stehen Dienste für die medizinische, seelsorgerische, psychologische und soziale Beratung und Betreuung im Zusammenhang mit dem Militärdienst zur Verfügung.

2

Der Bund unterhält die entsprechenden Dienste. Diese dürfen Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten, soweit und solange es ihre Aufgaben erfordern.

2. Kapitel: Allgemeine Pflichten

Art. 32

Befehl und Gehorsam

1

Die Vorgesetzten und die von ihnen ermächtigten Führungsgehilfen haben das Recht, den Unterstellten in Dienstsachen Befehle zu erteilen.

2

Die Angehörigen der Armee sind den Vorgesetzten gegenüber in Dienstsachen zu Gehorsam verpflichtet.

3

Die Angehörigen der Armee führen einen Befehl nicht aus, wenn er von ihnen ein Verhalten verlangt, das nach Gesetz oder Völkerrecht strafbar ist.


Art. 33

Verschwiegenheitspflicht 1

Die Angehörigen der Armee sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrgenommen haben, zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit diese Angelegenheiten aufgrund ihrer Bedeutung oder besonderer Vorschriften geheim gehalten werden müssen.

2

Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach dem Ausscheiden aus der Armee.

3. Kapitel: Krankheit und Unfall

Art. 34


22

Versicherung

Die Versicherung der Stellungspflichtigen und der Angehörigen der Armee gegen Krankheit und Unfall wird durch ein besonderes Bundesgesetz geregelt. Für Personenschäden richtet sich die Haftung des Bundes ausschliesslich nach diesem besonderen Gesetz.


Art. 35

Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten Der Bundesrat kann zur Bekämpfung übertragbarer oder schwerer Krankheiten für die Angehörigen der Armee obligatorische medizinische Massnahmen anordnen.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 12

510.10

4. Kapitel: Rechtsschutz in nicht vermögensrechtlichen Angelegen- heiten des Militärdienstes

Art. 36

Dienstbeschwerde

1

Die Angehörigen der Armee haben das Recht, Dienstbeschwerde zu erheben, wenn sie der Überzeugung sind, ein militärischer Vorgesetzter, ein anderer Angehöriger der Armee oder eine Militärbehörde habe ihnen Unrecht getan.

2

Der Entscheid über die Dienstbeschwerde kann bei der nächst höheren Stelle und deren Entscheid beim zuständigen eidgenössischen Departement angefochten werden. Das Departement entscheidet endgültig.

3

Entscheide der kantonalen Militärdirektionen können direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport angefochten werden, wenn das kantonale Recht nicht den Weiterzug an die Kantonsregierung vorsieht.

4

Dienstbeschwerde und Weiterzug werden in einem einfachen, raschen und kostenlosen Verfahren erledigt. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. Die angerufene Instanz kann ihnen jedoch ausnahmsweise aus besonderen Gründen aufschiebende Wirkung zuerkennen.

5

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.


Art. 37

Kommandosachen

1

Kommandosachen im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196823 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz) sind alle Anordnungen der militärischen Vorgesetzten. Der Bundesrat bestimmt, welche Anordnungen der eidgenössischen und der kantonalen Militärbehörden über die militärische Verwendung als Angehörige der Armee ebenfalls Kommandosachen sind.

2

Die Dienstbeschwerde ist auch in Kommandosachen zulässig.


Art. 38

Wiedererwägungsgesuch in besonderen Fällen Gegen Aufgebote sowie gegen Entscheide über Dienstverschiebungen, Dienstvorausleistungen, freiwillige Dienstleistungen und Dispensationen vom Assistenz- oder vom Aktivdienst können die Angehörigen der Armee ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Die Dienstbeschwerde ist in diesen Fällen nicht zulässig.


Art. 39

Beschwerde gegen die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit Gegen Entscheide der medizinischen Untersuchungskommissionen über die Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit können die Angehörigen der Armee Beschwerde bei einer andern medizinischen Untersuchungskommission erheben. Deren Entscheid kann nicht angefochten werden.

23

SR 172.021

Militärgesetz

13

510.10


Art. 40

Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten 1

Der Rechtsschutz in andern nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere bei Entscheiden nach den Artikeln 21-24 und ähnlichen verwaltungsrechtlichen Sanktionen, richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz24 und vor kantonalen Behörden nach dem entsprechenden kantonalen Recht.

2

Gegen Entscheide der Bewilligungsinstanzen für den waffenlosen Militärdienst (Art. 16 Abs. 2) kann beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport und gegen dessen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.25 5. Kapitel:26 Titel und Orden ausländischer Behörden
a 1 Angehörigen der Armee ist die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

2

Angehörige der Armee, die aus der Zeit vor ihrem Eintritt in die schweizerische Armee Titel oder Orden besitzen, dürfen bis zu ihrer Entlassung aus der Militärdienstpflicht weder im Inland noch im Ausland die verliehenen Titel führen oder die Orden tragen.

6. Kapitel:27 Urheberrechte
b 1 Schafft ein Angehöriger der Armee in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit ein Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 199228, so stehen dem Bund allein die Verwendungsbefugnisse zu.

2

Ist das Werk von grossem Nutzen für den Bund, so kann dem Angehörigen der Armee eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

24

SR 172.021

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

26 Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

28 SR

231.1

Organisation und Verwaltung 14

510.10

Vierter Titel: Ausbildung der Armee 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 41

Ausbildungsdienste

1

Die Ausbildungsdienste umfassen Schulen, Kurse, Übungen und Rapporte.

2

Offiziere, Unteroffiziere sowie Gefreite und Soldaten in Kaderfunktionen werden in der Regel vor Ausbildungsdiensten zu Kadervorkursen aufgeboten.

3

Der Bundesrat legt die Ausbildungsdienste sowie deren Dauer und Unterstellung fest; er bestimmt, wer daran teilnimmt.

4

Bei der Rekrutierung und im Verlauf der Ausbildung können Befragungen zu wissenschaftlichen Zwecken durchgeführt werden. Der Persönlichkeits- und der Datenschutz sind dabei zu wahren.


Art. 42

Ausbildungsdienstpflicht29 1

Angehörige der Mannschaft leisten insgesamt höchstens 330 Tage Ausbildungsdienst.30 2

Der Bundesrat bestimmt die Ausbildungsdienste:31 a. der Offiziere und Unteroffiziere; b. der Angehörigen des militärischen Flugdienstes; c.32 der Angehörigen der Armee nach Artikel 13 Absätze 3 und 5; d. der Neubürger.

3

Nicht geleisteter oder nicht bestandener Dienst ist in der Regel nachzuholen.


Art. 43


33

Anrechnung von Ausbildungsdiensten 1

Die Ausbildung und die Vorbereitungsdienste für Einsätze im In- und Ausland werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2

Ausbildungsdienste, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

33 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

15

510.10


Art. 44

Freiwillige Dienstleistungen 1

Angehörige der Armee können zu freiwilligen Dienstleistungen zugelassen werden, wenn dafür ein militärisches Bedürfnis besteht. Dieser Dienst gilt als Ausbildungsdienst.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Anrechnung an die Ausbildungsdienstpflicht34.


Art. 45


35

Zusätzliche Ausbildungsdienste Der Bundesrat kann bei der Umorganisation oder Neuausrüstung einer Formation zusätzliche Ausbildungsdienste anordnen und deren Dauer festlegen.


Art. 46

Ausbildungsziele und Ausbildungsführung 1

Die Ausbildung richtet sich auf allen Stufen nach dem Auftrag der Armee.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Ausbildungsziele und die Ausbildungsführung für den Einsatz der Armee fest.


Art. 47


36

Militärisches Personal 1

Das militärische Personal umfasst Berufs- und Zeitmilitärs.

2

Berufsmilitärs sind Berufsoffiziere, Berufsunteroffiziere und Berufssoldaten. In der Regel sind sie in einem unbefristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.

3

Zeitmilitärs sind Zeitoffiziere, Zeitunteroffiziere und Zeitsoldaten. Sie sind in einem befristeten vertraglichen Arbeitsverhältnis nach der Bundespersonalgesetzgebung angestellt.

4

Das militärische Personal wird in den Bereichen Ausbildung, Führung und Einsatz der Armee verwendet. Es kann im In- oder Ausland eingesetzt werden. Wer zum militärischen Personal gehört, gilt als Angehöriger der Armee.

5

Das militärische Personal wird für seine Tätigkeit besonders ausgebildet. Die Ausbildung kann in Zusammenarbeit mit Hochschulen und Fachhochschulen, mit Spezialisten sowie mit ausländischen Streitkräften erfolgen.

34 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

35 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

36 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 16

510.10


Art. 48


37

Ausbildung und Einsatz der Truppen 1

Die Truppenkommandanten sind für die Ausbildung und den Einsatz der ihnen unterstellten Truppen verantwortlich.

2

Der Bundesrat regelt die Organisation der Ausbildung der Truppen.

a38 Ausbildung im Ausland oder zusammen mit ausländischen Truppen 1

Der Bundesrat kann im Rahmen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik internationale Abkommen abschliessen über:

a. die Ausbildung von Truppen im Ausland; b. die Ausbildung ausländischer Truppen in der Schweiz; c. gemeinsame Übungen mit ausländischen Truppen.

2

Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, im Rahmen von Abkommen nach Absatz 1 Vereinbarungen über einzelne Ausbildungsvorhaben abzuschliessen.

2. Kapitel: Grundausbildung

Art. 49

Rekrutenschule

1

Militärdienstpflichtige bestehen die Rekrutenschule in der Regel im Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.

2

Rekrutierte, welche die Rekrutenschule am Ende des Jahres, in dem sie das 26. Altersjahr vollenden, nicht bestanden haben, sind nicht mehr militärdienstpflichtig. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Rekrutenschule später absolviert werden kann. Die Betroffenen müssen der späteren Absolvierung zustimmen.39 3 Die Bundesversammlung legt die Dauer der Rekrutenschule fest (Art. 149).40

Art. 50

Fachkurse

Spezialisten und Spezialistinnen können nach der Rekrutenschule in Fachkursen weiter ausgebildet werden.

37 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).

39 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

17

510.10

3. Kapitel: Ausbildungsdienste der Formationen

Art. 51

Wiederholungskurse

1

Die Militärdienstpflichtigen leisten Wiederholungskurse. Diese werden in der Regel in den Formationen geleistet, in denen die Pflichtigen eingeteilt sind.

2

Die Bundesversammlung legt Dauer und Turnus fest (Art. 149). Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Ausbildungsbedürfnisse und die Einsatzbereitschaft.41

Art. 52


42



Art. 53

Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten 1

Angehörige der Armee können zur Vorbereitung von Ausbildungsdiensten und zu Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

2

Der Bundesrat legt die Dauer der damit verbundenen Dienstleistungen fest.


Art. 54

Dienst ausserhalb der Formation Der Bundesrat kann für Angehörige der Armee mit bestimmten Funktionen besondere Ausbildungsdienste ausserhalb der Formation anordnen.

3a. Kapitel:43 Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung

a 1 Der Militärdienstpflichtige kann seine Ausbildungsdienstpflicht freiwillig ohne Unterbrechung erfüllen. Die Anzahl der berücksichtigten Dienstpflichtigen richtet sich nach dem Bedarf der Armee.

2

Wer seine Ausbildungsdienstpflicht ohne Unterbrechung leistet, absolviert die Rekrutenschule und leistet unmittelbar danach die restlichen Diensttage ohne Unterbruch. 3 Der Anteil eines Rekrutenjahrganges, der seinen Ausbildungsdienst ohne Unterbruch leistet, darf 15 Prozent nicht überschreiten.

41 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

42 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

43 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 18

510.10

4. Kapitel: Ausbildung der Unteroffiziere und der Offiziere

Art. 55

Ausbildung zum Korporal 1

Angehende Korporale bestehen eine Unteroffiziersschule.

2

Die neu ernannten Korporale bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.44 3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.


Art. 56

Ausbildung zum Leutnant 1

Angehende Leutnants bestehen eine Offiziersschule.

2

Die neu ernannten Leutnants bestehen einen Ausbildungsdienst; sie leisten ihn in der Regel in einer Rekrutenschule ihrer Truppengattung. Sie tragen die Ausbildungs- und Führungsverantwortung auf ihrer Stufe.45 3 Der Bundesrat legt die Dauer der Ausbildungsdienste fest.


Art. 57

Weitere Ausbildungsdienste Der Bundesrat regelt, welche weiteren Ausbildungsdienste für einen höheren Grad, eine neue Funktion oder eine Umschulung zu bestehen sind.


Art. 58

Besondere Dienstleistungen Der Bundesrat regelt, welche besonderen Dienstleistungen Offiziere und Unteroffiziere zu bestehen haben; darunter fallen namentlich Kurse und Übungen im Rahmen der nationalen Sicherheitskooperation46, Stabsarbeiten, Schiedsrichterdienste bei Übungen sowie Dienstleistungen zur Kontrolle von Anlagen.

5. Kapitel: Dienst in Schulen und Kursen sowie in der Militärverwaltung

Art. 59

1 Die Militärbehörden können Angehörige der Armee soweit nötig für die Durchführung von Schulen und Kursen aufbieten.

2

Sie können bei zwingendem Bedarf Angehörige der Armee zum Dienst in der Militärverwaltung und deren Betrieben aufbieten.

44 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

45 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

46 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Militärgesetz

19

510.10

3

Ein zwingender Bedarf liegt vor, wenn: a. die Militärverwaltung oder deren Betriebe eine ausserordentliche Mehrbelastung bewältigen müssen;

b. Arbeiten ein besonderes Fachwissen verlangen.

6. Kapitel: Verwendung ausserhalb der Truppe

Art. 60

Nicht eingeteilte Angehörige der Armee47 1

Angehörige der Armee mit Ausnahme der Rekruten, die nicht in Formationen eingeteilt worden sind, stehen dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zur Verfügung.48 Dies gilt in der Regel auch für die Angehörigen der Armee, die vom Assistenz- oder vom Aktivdienst dispensiert sind.

2

Sie können zu Dienstleistungen in Schulen, Kursen und in der Militärverwaltung aufgeboten werden; ausgenommen sind die Auslandschweizer.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Angehörigen der Armee, die nicht in eine Formation eingeteilt werden.


Art. 61

Verwendung im Zivilschutz oder in anderen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation 1

Angehörige der Armee können bei Bedarf dem Zivilschutz, den zivilen Führungsorganen der nationalen Sicherheitskooperation oder den Stützpunkt-Feuerwehren als Vorgesetzte, Spezialisten oder Spezialistinnen zur Verfügung gestellt werden, soweit die Bedürfnisse der Armee dies zulassen.

2

Während der Dauer dieser Verwendung leisten sie keinen Militärdienst.

7. Kapitel: Ausserdienstliche Tätigkeiten

Art. 62

Unterstützung des Bundes 1

Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die Tätigkeiten der militärischen Verbände und Vereine für die ausserdienstliche Aus- und Weiterbildung, soweit sie im Interesse der Landesverteidigung liegen und nach den entsprechenden Vorschriften durchgeführt werden.

2

Er unterstützt die anerkannten Schiessvereine für die mit Ordonnanzwaffen und mit Ordonnanzmunition durchgeführten Schiessübungen.

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 20

510.10

3

Der Bundesrat bezeichnet weitere Tätigkeiten, die der Bund unterstützt.

4

Der Bund führt Ausbildungskurse durch.


Art. 63

Ausserdienstliche Schiesspflicht 1

Während der Dauer der Militärdienstpflicht müssen die folgenden Angehörigen der Armee jährlich ausserdienstliche Schiessübungen bestehen: a. Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, die mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind;

b. Subalternoffiziere, die einer Truppengattung oder einem Dienstzweig angehören, welche mit dem Sturmgewehr ausgerüstet sind.

2

Diese Schiessübungen werden von Schiessvereinen organisiert und sind für die Schützen kostenlos.

3

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Subalternoffiziere die Schiesspflicht mit der Pistole statt mit dem Sturmgewehr erfüllen.

4

Er kann die Dauer der Schiesspflicht anders regeln und Ausnahmen von der Schiesspflicht vorsehen.

5

Wer der Schiesspflicht nicht nachkommt, muss einen Nachschiesskurs ohne Sold bestehen. Wer die vorgeschriebenen Mindestleistungen nicht erreicht, muss einen besoldeten Schiesskurs absolvieren.

6

Der Bund entschädigt die anerkannten Verbände und Vereine für die Organisation und die Durchführung der Bundesübungen.

8. Kapitel: Vordienstliche Ausbildung

Art. 64

1 Der Bund unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite Verbände und Vereine bei der Durchführung der vordienstlichen Ausbildung.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann vordienstliche Ausbildungskurse durchführen oder andere Organisationen damit beauftragen. Diese Kurse sind freiwillig. Das Bestehen eines solchen Kurses kann für die Einteilung in Truppengattungen oder für die Übertragung von bestimmten Funktionen vorausgesetzt werden.

Militärgesetz

21

510.10

Fünfter Titel: Einsatz der Armee; Polizeibefugnisse 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen49

Art. 65

Einsatzarten50

Die Armee wird für Friedensförderungsdienst, Assistenzdienst und Aktivdienst eingesetzt.

a51 Anrechnung von Friedensförderungs- und Assistenzdienst an die Ausbildungsdienstpflicht 1

Einsätze im Friedensförderungsdienst und im Assistenzdienst werden besoldet und an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet.

2

Einsätze, die im Rahmen eines vertraglichen Arbeitsverhältnisses geleistet und entschädigt werden, werden nicht besoldet und nicht angerechnet.

3

Bei einem grösseren Truppenaufgebot oder bei länger dauernden Einsätzen kann der Bundesrat anordnen, dass der Assistenzdienst nicht oder nur teilweise an die Ausbildungsdienstpflicht angerechnet wird.

2. Kapitel: Friedensförderungsdienst

Art. 66


52

Voraussetzungen

1

Einsätze zur Friedensförderung können auf der Grundlage eines UNO- oder OSZEMandates angeordnet werden. Sie müssen den Grundsätzen der schweizerischen Aussen- und Sicherheitspolitik entsprechen.

2

Friedensförderungsdienst wird von schweizerischen Personen oder Truppen geleistet, die eigens dafür ausgebildet sind.

3

Die Anmeldung für die Teilnahme an einem Einsatz für Friedensförderung ist freiwillig.53

49 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

52 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).

53 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 22

510.10

a54 Bewaffnung, Einsatz

1

Der Bundesrat bestimmt im Einzelfall die Bewaffnung, die für den Schutz der durch die Schweiz eingesetzten Personen und Truppen sowie für die Erfüllung ihres Auftrages erforderlich ist.

2

Die Teilnahme an Kampfhandlungen zur Friedenserzwingung ist ausgeschlossen.

b55 Zuständigkeiten

1

Zuständig für die Anordnung eines Einsatzes ist der Bundesrat.

2

Der Bundesrat kann die für die Durchführung des Einsatzes notwendigen internationalen Abkommen abschliessen.

3

Soll der Einsatz bewaffnet erfolgen, so konsultiert der Bundesrat vorgängig die Aussenpolitischen und die Sicherheitspolitischen Kommissionen beider Räte.

4

Werden für einen bewaffneten Einsatz mehr als 100 Angehörige der Armee eingesetzt oder dauert dieser länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz genehmigen. In dringenden Fällen kann der Bundesrat die Genehmigung der Bundesversammlung nachträglich einholen.

3. Kapitel: Assistenzdienst

Art. 67

Assistenzdienst für zivile Behörden 1

Truppen können zivilen Behörden auf deren Verlangen Hilfe leisten: a. zur Wahrung der Lufthoheit; b. zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen; c. zum Einsatz im Rahmen der koordinierten Dienste; d. zur Bewältigung von Katastrophen; e. zur Erfüllung anderer Aufgaben von nationaler Bedeutung.

2

Die Hilfe wird nur soweit geleistet, als die Aufgabe im öffentlichen Interesse liegt und es den zivilen Behörden nicht mehr möglich ist, ihre Aufgaben in personeller, materieller oder zeitlicher Hinsicht zu bewältigen.

3

Soweit erforderlich kann zur Hilfeleistung Personal des Bundes oder anderer Institutionen beigezogen werden.


Art. 68

Assistenzdienst zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee Zur Erhöhung der Bereitschaft der Armee können militärische Führungsstäbe oder Truppen aufgeboten werden.

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).

55 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2266 2267; BBl 2000 477).

Militärgesetz

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510.10


Art. 69


56

Assistenzdienst im Ausland 1

Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen können auf Ersuchen einzelner Staaten oder internationaler Organisationen Truppen entsandt sowie Material und Versorgungsgüter der Armee zur Verfügung gestellt werden.

2

Soweit schweizerische Interessen zu wahren sind, können Truppen zum Schutz von Personen und besonders schutzwürdigen Sachen im Ausland eingesetzt werden.

Der Bundesrat bestimmt die Art der Bewaffnung.

3

Der Assistenzdienst im Ausland ist freiwillig. Zur Unterstützung humanitärer Hilfeleistungen im grenznahen Raum kann er obligatorisch erklärt werden.


Art. 70

Aufgebot und Zuweisung 1

Zuständig für das Aufgebot und die Zuweisung an die zivilen Behörden sind: a. der

Bundesrat;

b. das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bei Katastrophen im Inland.

2

Werden mehr als 2000 Angehörige der Armee aufgeboten oder dauert der Einsatz länger als drei Wochen, so muss die Bundesversammlung den Einsatz in der nächsten Session genehmigen. Ist der Einsatz vor der Session beendet, so erstattet der Bundesrat Bericht.


Art. 71

Auftrag und Führung

1

Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz im Inland nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport .

2

Der Bundesrat oder das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport legt die Kommandostruktur fest.

3

Der Truppenkommandant führt die Truppe im Einsatz.


Art. 72

Spontanhilfe

Im Ausbildungsdienst kann die Truppe Spontanhilfe leisten.


Art. 73

Stellung der Angehörigen der Armee und des erforderlichen Personals 1

Die Angehörigen der Armee haben im Assistenzdienst grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie im Ausbildungsdienst.

2

…57

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

57 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 24

510.10

3

Der Beizug des erforderlichen Personals des Bundes wird aufgrund des Dienstrechts, jener des Personals von Institutionen ausserhalb der Bundesverwaltung vertraglich geregelt.


Art. 74

Requisition im Assistenzdienst Der Bundesrat kann für den Assistenzdienst das Requisitionsrecht nach Artikel 80 anwendbar erklären.


Art. 75

Besondere Bestimmungen 1

Für den Assistenzdienst werden soweit möglich Truppen eingesetzt, die sich im Dienst befinden.

2

Angehörige der Armee können zu Vorbereitungs- und Entlassungsarbeiten aufgeboten werden.

3

Der Bundesrat legt die zur Sicherstellung der Bereitschaft notwendigen Massnahmen fest.

4

Er kann für einen Assistenzdienst: a. Formationen

bilden;

b. freiwillige Ausbildungsdienste vorsehen, die nicht an die Dienstleistungspflicht angerechnet werden;

c. Ausrüstungen und Material beschaffen.

4. Kapitel: Aktivdienst 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 76

Begriff

1

Aktivdienst wird geleistet, um: a. die Schweiz und ihre Bevölkerung zu verteidigen (Landesverteidigungsdienst);

b. die zivilen Behörden bei der Abwehr von schwerwiegenden Bedrohungen der inneren Sicherheit zu unterstützen (Ordnungsdienst); c.58 bei steigender Bedrohung den Ausbildungsstand der Armee zu erhöhen.

2

Während des Aktivdienstes können Truppen auch Aufgaben des Assistenzdienstes und des Friedensförderungsdienstes wahrnehmen.

58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

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510.10


Art. 77

Zuständigkeit

1

Die Bundesversammlung ordnet den Aktivdienst an und bietet die Armee oder Teile davon auf.59 2

Sie kann den Bundesrat ermächtigen, im Rahmen einer festgelegten Höchstgrenze zusätzliche Truppen aufzubieten und Wiederaufgebote anzuordnen.

3

Sind die Räte nicht versammelt, so kann der Bundesrat in dringlichen Fällen den Aktivdienst anordnen. Bietet er mehr als 4000 Angehörige der Armee auf oder dauert der Einsatz voraussichtlich länger als drei Wochen, so verlangt er die unverzügliche Einberufung der Bundesversammlung; diese entscheidet über die Aufrechterhaltung der Massnahme.60 4 Der Bundesrat kann die Pikettstellung von Truppen anordnen. Bei angeordneter Pikettstellung haben sich die betroffenen Angehörigen der Armee für die Erfüllung der Aufgaben bereitzuhalten, die ihnen zugewiesen sind.61 5 Der Bundesrat entscheidet über die Entlassung von Truppen.

6

…62


Art. 78

Vereidigung

1

Die zum Aktivdienst aufgebotenen Truppen werden vereidigt.

2

Die Angehörigen der Armee leisten den Eid oder das Gelübde.


Art. 79

Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen 1

Der Bundesrat regelt die Pflichten der Kantone, Gemeinden und Privatpersonen bei Pikettstellung und Mobilmachung.

2

Er kann in einer schwerwiegenden Notlage als letztes Mittel alle Schweizer verpflichten, sich dem Land zur Verfügung zu stellen und, soweit es in ihren Kräften steht, zur Verteidigung des Landes beizutragen.


Art. 80

Requisition und Unbrauchbarmachung 1

Bietet der Bund Truppen zum Aktivdienst auf, ist jedermann verpflichtet, für die Erfüllung der militärischen Aufträge sein bewegliches und unbewegliches Eigentum den Militärbehörden und der Truppe zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht gilt bereits für die notwendigen Vorbereitungen in Friedenszeiten.

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

60 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

61 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

62 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 26

510.10

2

Militärbehörden und Truppe dürfen von der Requisition nur soweit Gebrauch machen, als es ihre Aufträge unbedingt erfordern und sie diese nicht mit eigenen Mitteln erfüllen können.

3

Der Bund leistet für Gebrauch, Wertverminderung und Verlust des Eigentums angemessene Entschädigung.

4

Alle Verfügungen und Befehle, welche die zuständigen Organe im Zusammenhang mit der Requisition erlassen, sind endgültig und sofort vollstreckbar. Ausgenommen sind Verfügungen im Zusammenhang mit Schadenersatzansprüchen.

5

Der Bundesrat kann im Aktivdienst die Unbrauchbarmachung von Betrieben, Anlagen und Warenlagern anordnen.


Art. 81

Militärischer Betrieb 1

Der Bundesrat kann im Aktivdienst den militärischen Betrieb anordnen für: a. die mit öffentlichen Aufgaben betrauten privaten Unternehmen, mit Ausnahme der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen;

b. die militärischen Anstalten und Betriebe.

2

Im militärischen Betrieb verfügen die Militärbehörden über das Personal und das Material der Unternehmen; sie tragen den Bedürfnissen der nationalen Sicherheitskooperation Rechnung.

3

Die Militärbehörden können anordnen, dass neue Einrichtungen erstellt oder bestehende zerstört werden.

4

Das militärdienstpflichtige Personal leistet seine Arbeit als Militärdienst. Das Personal, das nicht militärdienstpflichtig ist, darf seinen Dienst nicht verlassen. Der Bundesrat kann Bestimmungen über das Dienstverhältnis dieses Personals erlassen.

5

Der Bund leistet den Unternehmen für den Schaden, der ihnen aus dem militärischen Betrieb entsteht, angemessene Entschädigung.


Art. 82


63

Dauer der Militärdienstpflicht Im Landesverteidigungsdienst kann der Bundesrat das Alter für die Entlassung aus der Militärdienstpflicht verschieben. Er trägt dabei den Bedürfnissen der nationalen Sicherheitskooperation Rechnung.


Art. 83

Ordnungsdienst

1

Truppen können für den Ordnungsdienst eingesetzt werden, wenn die Mittel der zivilen Behörden zur Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit nicht mehr ausreichen.

63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 2000, in Kraft seit 1. Mai 2001 (AS 2001 1079 1080; BBl 2000 330).

Militärgesetz

27

510.10

2

Der Ordnungsdienst wird von der Bundesversammlung oder in dringlichen Fällen vom Bundesrat nach Artikel 77 Absatz 3 angeordnet.64 3 Die zivile Behörde bestimmt den Auftrag für den Einsatz nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport oder dem Oberbefehlshaber der Armee.65 4 …66

5

Die Kantone können beantragen, dass der Bund Truppen zum Ordnungsdienst aufbietet.

6

Im Landesverteidigungsdienst sorgt der Bund für die Wahrung der inneren Sicherheit, soweit dafür Truppen eingesetzt werden müssen. Der Bundesrat erteilt dem Oberbefehlshaber der Armee die erforderlichen Weisungen.

2. Abschnitt: Oberbefehl

Art. 84

General

Der General ist der Oberbefehlshaber der Armee.


Art. 85

Wahl; Stellvertretung 1

Die Bundesversammlung wählt den General, sobald ein grösseres Truppenaufgebot vorgesehen oder erlassen ist. Sie entscheidet über seine Verabschiedung.

2

Bis zur Wahl des Generals regelt der Bundesrat den Oberbefehl.

3

Der Bundesrat bestimmt auf Antrag des Generals dessen Stellvertreter und ernennt den Generalstabschef.


Art. 86

Oberste Leitung; Auftrag des Generals 1

Der Bundesrat bleibt auch nach der Wahl des Generals die oberste vollziehende und leitende Behörde.

2

Er erteilt dem General den Auftrag.


Art. 87

Mitwirkung

Der Bundesrat hört den General zu Entscheiden an, welche die Landesverteidigung betreffen; dieser kann dem Bundesrat Antrag stellen.

64 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

66 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 28

510.10


Art. 88

Gliederung der Armee

1

Der General kann die Gliederung der Armee nach den Erfordernissen der Lage ändern.

2

Die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.


Art. 89

Übertragung und Entzug von Kommandos 1

Der General kann Kommandos übertragen und entziehen.

2

Der Bundesrat regelt die personalrechtliche Stellung der Betroffenen.67 Er ist dabei, unter Vorbehalt der vermögensrechtlichen Ansprüche, nicht an die personalrechtlichen Bestimmungen gebunden.


Art. 90

Unterstellung von Verwaltungseinheiten Der Bundesrat bestimmt die Verwaltungseinheiten, die nach der Wahl des Generals diesem unterstellt werden.


Art. 91

Verfügungsgewalt des Generals In einer schwerwiegenden Notlage kann der Bundesrat anordnen, dass der General über weitere personelle und materielle Mittel des Landes verfügt, die er zur Erfüllung seines Auftrags benötigt, soweit sie nicht durch Gesetz ausgenommen sind.

5. Kapitel: Polizeibefugnisse

Art. 92

1 Der Truppe stehen im Ausbildungsdienst und im Einsatz die Polizeibefugnisse zu, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

2

Die Truppe darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse: a. Personen anhalten und ihre Identität feststellen, von bestimmten Orten wegweisen oder fernhalten, befragen, durchsuchen und bis zum Eintreffen der zuständigen Polizeikräfte vorläufig festnehmen;

b. Sachen kontrollieren und wenn nötig beschlagnahmen; c. in einer den Umständen angemessenen Weise unmittelbaren Zwang ausüben, wo weniger schwerwiegende Mittel nicht ausreichen.

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

29

510.10

3

Sie darf im Rahmen ihrer Polizeibefugnisse die Waffe einsetzen: a. in Notwehr und im Notstand; b. als letztes Mittel zur Erfüllung eines Schutz- oder Bewachungsauftrags, soweit es die zu schützenden Rechtsgüter rechtfertigen.

3bis

Soweit die Truppe Assistenzdienst im Inland für zivile Behörden des Bundes leistet, ist das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200868 anwendbar.69 4 Der Bundesrat regelt die Ausübung der Polizeibefugnisse und den Waffengebrauch für den Ausbildungsdienst und für den Einsatz der Armee im Einzelnen. Er berücksichtigt dabei die Art des Auftrags und den Ausbildungsstand der Truppe.

Sechster Titel: Organisation der Armee 1. Kapitel:70 Zuständigkeiten

Art. 93

1 Die Bundesversammlung erlässt die Grundsätze über die Organisation der Armee, legt die Gliederung der Armee fest und bestimmt die Truppengattungen, Berufsformationen und Dienstzweige (Art. 149).

2

Sie kann ihre Befugnisse dem Bundesrat und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport übertragen.

3

Die Unterstellung von Teilen der Armee unter andere Departemente als das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport bedarf der Zustimmung der Bundesversammlung (Art. 149).


Art. 94


-95 Aufgehoben 2. Kapitel:71 Art. 96-98

68 SR

364

69 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zwangsanwendungsgesetzes vom 20. März. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 364).

70 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

71 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 30

510.10

3. Kapitel: Nachrichtendienst; Dienst für militärische Sicherheit

Art. 99

Nachrichtendienst

1

Der Nachrichtendienst der Armee (Nachrichtendienst) hat zur Aufgabe, für die Armee bedeutsame Informationen über das Ausland zu beschaffen und auszuwerten, insbesondere im Hinblick auf die Verteidigung des Landes, den Friedensförderungsdienst und den Assistenzdienst im Ausland.72 2 Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, gegebenenfalls ohne Wissen der betroffenen Personen, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern.

Er kann im Einzelfall Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

2bis

Er kann Informationen über Personen in der Schweiz, die bei Gelegenheit seiner Tätigkeit nach Absatz 1 anfallen und die für die Strafverfolgung von Bedeutung sein können, den Strafverfolgungsbehörden des Bundes weiterleiten. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.73 3 Der Bundesrat regelt: a. die Aufgaben des Nachrichtendienstes im Einzelnen, dessen Organisation sowie den Datenschutz; b.74 die Tätigkeit des Nachrichtendienstes im Friedensförderungs-, Assistenzund Aktivdienst;

c.75 die Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes mit interessierten Stellen von Bund und Kantonen sowie mit ausländischen Dienststellen; er genehmigt zwischenstaatliche Verwaltungsvereinbarungen des Nachrichtendienstes und sorgt dafür, dass solche Vereinbarungen erst nach erfolgter Genehmigung vollzogen werden dürfen; d. die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung von Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde.

4

Der Bundesrat regelt den Quellenschutz entsprechend den Schutzbedürfnissen der verschiedenen Quellen. Personen, die aufgrund ihrer Informationstätigkeit über das Ausland gefährdet sind, sind in jedem Fall zu schützen.76 72 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 121).

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 121).

74 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

75 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 121).

76 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 3957; BBl 2002 858).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 121).

Militärgesetz

31

510.10

5

Der Bundesrat regelt die Unterstellung des Nachrichtendienstes. Er sorgt dafür, dass die Tätigkeit des Nachrichtendienstes auf Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit überprüft wird. Das zuständige Departement erlässt jährlich einen Kontrollplan, der mit den parlamentarischen Kontrollen abgestimmt wird.77

Art. 100

Dienst für militärische Sicherheit 1

Der Dienst für militärische Sicherheit hat folgende Aufgaben: a. Er beurteilt die militärische Sicherheitslage.

b.78 Er sorgt für den Schutz von militärischen Informationen und Objekten sowie die Informatiksicherheit.

c. Er erfüllt kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich.

d.79 Soweit die Armee zu Friedensförderungs-, Assistenz- oder Aktivdienst aufgeboten ist, trifft er zu deren Schutz vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen präventive Massnahmen und beschafft die dafür erforderlichen Nachrichten.

e. Er schützt die Mitglieder des Bundesrates, den Bundeskanzler und weitere Personen, wenn seine Angehörigen zu Assistenz- oder zu Aktivdienst aufgeboten sind.

2

Er ist befugt, Personendaten, mit Einschluss von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, zu bearbeiten, soweit und solange es seine Aufgaben erfordern. Mit Zustimmung der betroffenen Personen kann er Personendaten in Abweichung von den datenschutzrechtlichen Bestimmungen ins Ausland weitergeben.

3

Der Bundesrat regelt: a. die Aufgabe des Dienstes für militärische Sicherheit im Einzelnen und dessen Organisation;

b. seine Zusammenarbeit mit zivilen Sicherheitsorganen, unter besonderer Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen über den Staatsschutz und den Datenschutz;

c. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes den Datenschutz und die Befugnis, Personendaten ohne Wissen der betroffenen Personen zu bearbeiten; 77 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002 (AS 2003 395; BBl 2002 858).

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 121).

78 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

79 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 32

510.10

d. für den Fall des Assistenz- oder des Aktivdienstes die Ausnahmen von den Vorschriften über die Registrierung der Datensammlungen, wenn diese die Informationsbeschaffung gefährden würde; e. …80

4. Kapitel: Berufsformationen

Art. 101

81 1 Berufsformationen können zur Erfüllung der folgenden Aufgaben gebildet werden, wenn die Bildung von Milizformationen zur Erfüllung dieser Aufträge nicht möglich ist: a. Wahrung der Lufthoheit sowie Durchführung von Transporten und Rettungen mit militärischen Luftfahrzeugen;

b. Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von zivilen Führungsanlagen und von militärischen Anlagen; c. kriminal- und sicherheitspolizeiliche Aufgaben im Armeebereich; d. Rettungs-, Aufklärungs-, Kampf- und Schutzaufträge, für die eine sofortige Verfügbarkeit oder eine spezielle Ausbildung erforderlich ist.

2

Die Angehörigen der betreffenden Formationen können auch im Bereich der Ausbildung eingesetzt werden.

3

Sie werden als militärisches Personal angestellt.

5. Kapitel: Vorgesetzte

Art. 102

Grade

1

In der Armee gibt es folgende Grade: a.82 Mannschaft:

1. Rekrut, 2. Soldat, 3. Gefreiter; b. Unteroffiziere:

80 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

81 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

82 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

33

510.10

1. Korporal,

Wachtmeister,

2. höhere

Unteroffiziere:

Fourier, Feldweibel, Adjutantunteroffizier, Stabsadjutant; c. Offiziere:

1. Subalternoffiziere: Leutnant, Oberleutnant, 2. Hauptmann, 3. Stabsoffiziere: Major, Oberstleutnant, Oberst, 4. höhere Stabsoffiziere:

Brigadier, Divisionär, Korpskommandant, 5. Oberbefehlshaber der Armee: General.

1bis

Der Bundesrat kann weitere Grade für die Mannschaft und die Unteroffiziere einführen.83 2

Wer einen Grad bekleidet hat, behält ihn, auch wenn er die Funktion nicht mehr innehat.


Art. 103

Beförderungen und Ernennungen 1

Beförderungen und Ernennungen werden nach Bedarf und Eignung vorgenommen.

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und die Zuständigkeiten fest.

2

…84

3

Die Militärbehörden sind ermächtigt, für die Abklärung der Eignung eines Anwärters oder einer Anwärterin bei Bedarf polizeiliche Führungsberichte einzuholen.

4

Beförderungen und Ernennungen, die diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen widersprechen, können für ungültig erklärt werden.


Art. 104

Fachoffiziere

1

Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten mit besonderen Kenntnissen können bei Bedarf mit Offiziersfunktionen betraut werden. Sie haben die damit verbundenen Dienste, mit Ausnahme der Ausbildungsdienste für einen höheren Grad oder eine neue Funktion, zu leisten.

2

Sie werden zum Fachoffizier ernannt und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Offiziere in gleicher Funktion.

3

Der Bundesrat bestimmt die Funktionen, die übertragen werden können, und regelt die Voraussetzungen für die Ernennung.

4

Wird die Offiziersfunktion nicht mehr ausgeübt, so wird die Ernennung zum Fachoffizier in der Regel belassen. Der Bundesrat legt die Ausnahmen fest.

83 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

84 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 34

510.10

Siebter Titel: Armeematerial85 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 105


86

Armeematerial

Das Armeematerial umfasst: a. die

persönliche

Ausrüstung;

b. das übrige Armeematerial.


Art. 106


87

Beschaffung

Der Bund beschafft das Armeematerial.

a88 Bewirtschaftung und Unterhalt 1

Der Bund sorgt für die Bewirtschaftung und den Unterhalt des Armeematerials.

2

Er kann die Kantone gegen Entschädigung mit der Bewirtschaftung und dem Unterhalt beauftragen.


Art. 107


89



Art. 108

Vorrat

Der Bund stellt einen angemessenen Vorrat an Versorgungsgütern bereit, damit die Armee ihren Auftrag erfüllen kann.


Art. 109

Armeetiere und Fahrzeuge 1

Der Bundesrat kann die private Anschaffung und Haltung von Armeetieren sowie die private Anschaffung von armeetauglichen Fahrzeugen erleichtern.

2

Die Bundesversammlung setzt jeweils mit dem Voranschlag den Höchstbetrag fest, bis zu dem im Voranschlagsjahr Haltern von Armeetieren und armeetauglichen Fahrzeugen Beiträge zugesichert werden dürfen.

85 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

86 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

87 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

88 Eingefügt durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

89 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

Militärgesetz

35

510.10

2. Kapitel: Persönliche Ausrüstung

Art. 110

Grundsätze

1

Die Angehörigen der Armee werden vom Bund unentgeltlich ausgerüstet.

2

…90

3

Der Bundesrat regelt Instandstellung, Ersatz und Hinterlegung der persönlichen Ausrüstung. Er bestimmt, wie weit sich die Angehörigen der Armee an den Kosten beteiligen müssen.

4

Er regelt die Abgabe der persönlichen Ausrüstung an Angehörige des Grenzwachtkorps. Die Artikel 112, 114 und 139 Absatz 2 gelten sinngemäss.91


Art. 111


92



Art. 112

Aufbewahrung und Unterhalt 1

Die Angehörigen der Armee sorgen für die sichere Aufbewahrung und die Instandhaltung der persönlichen Ausrüstung sowie für den Ersatz unbrauchbar gewordener Gegenstände.

2

Verletzen Angehörige der Armee diese Pflichten oder missbrauchen sie die Ausrüstung, so kann ihnen diese abgenommen werden.


Art. 113

Inspektionspflicht

Der Bundesrat kann vorsehen, dass Gefreite und Soldaten ihre persönliche Ausrüstung an Inspektionen kontrollieren lassen müssen.


Art. 114

Eigentum und Verwendung 1

Die persönliche Ausrüstung bleibt Eigentum des Bundes. Sie darf von den Angehörigen der Armee nicht veräussert oder verpfändet werden.

2

…93

3

Er bezeichnet die Gegenstände der persönlichen Ausrüstung, die den Angehörigen der Armee zu Eigentum überlassen werden.

90 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

91 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Mai 2007 (SR 631.0).

92 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

93 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 36

510.10

4

Die Angehörigen der Armee dürfen die persönliche Ausrüstung nicht für private Zwecke verwenden; das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport regelt die Ausnahmen.


Art. 115


94

Achter Titel: Armeeleitung und Militärverwaltung 1. Kapitel: Leitung des Militärwesens

Art. 116


95
Oberste Leitung

1

Der Bundesrat hat die oberste Leitung des Militärwesens. Soweit er sie nicht selber wahrnimmt, wird sie vom Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ausgeübt.

2

Der Bundesrat bestimmt die Armeeführung und legt deren Aufgaben fest. Vorbehalten bleiben die Artikel 84-91.


Art. 117


96

2. Kapitel: Bund und Kantone

Art. 118


97
Oberaufsicht

Das Militärwesen ist Sache des Bundes sowie der Kantone, soweit es ihnen übertragen ist. Der Bund hat die Oberaufsicht.


Art. 119


98

Nationale Sicherheitskooperation 1

Der Bundesrat sorgt für eine umfassende und flexible Kooperation zwischen der Armee und den Zivilbehörden, die für die Sicherheit im Inland zuständig sind.

94 Aufgehoben durch Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

95 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

96 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

97 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

98 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

37

510.10

2

Er koordiniert die zivilen und militärischen Massnahmen für die Prävention und Bekämpfung von Bedrohungen strategischer Bedeutung sowie für die Bewältigung von Katastrophen und anderen Notlagen grossen Ausmasses.

3

Er stellt die Ausbildung und Information sowie die laufende Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen in Zusammenarbeit mit den Kooperationspartnern sicher.


Art. 120


99

Rekrutierungsorganisation 1

Der Bundesrat regelt die Organisation der Rekrutierung.

2

Er hört vorgängig die Kantone an.


Art. 121

Kreiskommandanten und Sektionschefs 1

Die Kantone ernennen für die Bearbeitung der Kontrolldaten und für den Verkehr mit den Wehrpflichtigen Kreiskommandanten.

2

Sie teilen die Kreise wenn nötig in Sektionen ein und ernennen dafür je einen Sektionschef.


Art. 122

Entlassungsinspektion Die Kantone führen die Entlassungsinspektionen durch.

a100 Tätigkeiten der

Landesverteidigung

Für Tätigkeiten, die der Landesverteidigung dienen, sind keine kantonalen Bewilligungen und kantonalen Pläne erforderlich.


Art. 123

Befreiung von Abgaben 1

Kantone und Gemeinden erheben keine Abgaben auf: a. Lebensmitteln und Getränken, die für die Truppe bestimmt sind; b. Fahrzeugen, soweit sie zu militärischen Zwecken verwendet werden.

2

Sie erheben keine Steuern auf: a.101 Militäranstalten oder Militärwerkstätten mit Ausnahme der Unternehmen des privaten Rechts der Gruppe Rüstung; b. zu militärischen Zwecken bestimmtem Eigentum des Bundes.

3

Sie erheben keine Gebühren für die Ausführung von Arbeiten, die der Landesverteidigung dienen.

99 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

100 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

101 Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 2 des BG vom 10. Okt. 1997 über die Rüstungsunternehmen des Bundes, in Kraft seit 1. Mai 1998 (SR 934.21).

Organisation und Verwaltung 38

510.10


Art. 124

Waffen-, Schiess- und Übungsplätze 1

Bund und Kantone betreiben höchstens 40 Waffenplätze.

2

Der Bundesrat bezeichnet die Waffenplätze. Er regelt Benützung und Verwaltung der Waffen-, Schiess- und Übungsplätze.


Art. 125

Schiesswesen ausser Dienst 1

Die Kantone ernennen die kantonalen Schiesskommissionen und anerkennen die Schiessvereine.

2

Die Kantone entscheiden über den Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst und weisen Schiessvereine den Anlagen zu. Sie achten auf umweltverträgliche Schiessanlagen und fördern Gemeinschafts- oder Regionalanlagen.

3

Der Bundesrat regelt den Zuständigkeitsbereich und die Pflichten der Kantone.

3. Kapitel:102 Militärische Bauten und Anlagen 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 126

Grundsatz 1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (Genehmigungsbehörde) errichtet, geändert oder einem andern militärischen Zweck zugeführt werden.

2

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

3

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt.

4

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979103 voraus.

a Anwendbares Recht

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 1930104 (EntG).

102 Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

103 SR 700

104 SR

711

Militärgesetz

39

510.10

2. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren
b Ordentliches Plangenehmigungsverfahren; Einleitung Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

c Aussteckung 1 Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller die Veränderungen, welche die geplanten Bauten und Anlagen im Gelände bewirken, sichtbar machen, indem er sie aussteckt; bei Hochbauten hat er Profile aufzustellen.

2

Aus wichtigen Gründen kann die Genehmigungsbehörde ganz oder teilweise von der Pflicht nach Absatz 1 befreien. 3 Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen.

d Anhörung, Publikation und Auflage 1

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und Gemeinden zur Stellungnahme. Das gesamte Anhörungsverfahren dauert drei Monate. In begründeten Fällen kann diese Frist ausnahmsweise verlängert werden.

2

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden sowie im Bundesblatt zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. 3 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 EntG105 zur Folge.

e Persönliche Anzeige

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss der Gesuchsteller den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG106 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

f Einsprache 1 Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes107 oder des EntG108 Partei ist, kann während der Auflagefrist Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

105 SR

711

106

SR

711

107

SR

172.021

108

SR

711

Organisation und Verwaltung 40

510.10

2

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39-41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

3

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

g Bereinigung in der Bundesverwaltung Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997109.


Art. 127

Plangenehmigung; Geltungsdauer

1

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

2

Die Plangenehmigung erlischt, wenn fünf Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen um höchstens drei Jahre verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.


Art. 128

Vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren 1

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei: a. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

b. Bauten und Anlagen, deren Änderung oder Umnutzung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

c. Bauten und Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden.

2

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

3

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

4

Im Übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

109

SR

172.010

Militärgesetz

41

510.10

a Schutz militärischer

Anlagen

1

Für Bauten und Anlagen, welche dem Bundesgesetz vom 23. Juni 1950110 über den Schutz militärischer Anlagen unterstehen, ist keine Plangenehmigung erforderlich.

2

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren ist sinngemäss anwendbar. Dem Geheimhaltungsinteresse ist dabei Rechnung zu tragen.

3. Abschnitt: Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 129

1 Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG111 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

2

Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

3

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im Übrigen gilt Artikel 76 EntG.

4. Abschnitt: Rechtsmittelverfahren

Art. 130

…112

1

Für das Rechtsmittelverfahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.113 2 Das Beschwerderecht richtet sich nach dem jeweils in der Sache anwendbaren Bundesrecht. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

110

SR

510.518

111 SR

711

112 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

113 Fassung gemäss Anhang Ziff. 46 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

Organisation und Verwaltung 42

510.10

4. Kapitel: Leistungen der Gemeinden und der Einwohner

Art. 131

Unterkunft für die Truppe 1

Gemeinden und Einwohner sind verpflichtet, den Truppen und Armeetieren Unterkunft zu gewähren.

2

Sie werden dafür vom Bund angemessen entschädigt.


Art. 132

Lokale; Anschlagstellen Die Gemeinden stellen unentgeltlich zur Verfügung: a.114 die Lokale und Anlagen für die Orientierungsveranstaltungen vor der Rekrutierung und die Entlassungsinspektion;

b. die Wacht- und Arrestlokale; c. die Plätze und Lokale für die Mobilmachung; d. die Besammlungs- und Parkplätze für die Truppe; e. die Anschlagstellen für Aufgebotsplakate und andere Mitteilungen der Militärbehörden.


Art. 133

Schiessanlagen

1

Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Schiessanlagen, die für die ausserdienstlichen militärischen Schiessübungen sowie die entsprechende Tätigkeit der Schiessvereine benötigt werden, unentgeltlich zur Verfügung stehen. Die Schiessanlagen sind der Truppe gegen Entschädigung für Schiessübungen zur Verfügung zu stellen.

2

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport kann den Gemeinden für die Errichtung von Schiessanlagen das Enteignungsrecht nach dem EntG115 erteilen, sofern ihnen diese Möglichkeit nicht aufgrund des kantonalen Rechts zusteht.

3

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport erlässt Vorschriften über Lage, Bau und Betrieb von Schiessanlagen für das Schiesswesen ausser Dienst sowie über die zulasten der Schiessvereine gehenden Einrichtungen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Sicherheit, des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes.


Art. 134

Benützung von Privatgrund 1

Die Grundbesitzer sind verpflichtet, die Benützung ihres Landes zu militärischen Übungen zu gestatten.

114 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

115 SR 711

Militärgesetz

43

510.10

2

Für den dadurch entstehenden Schaden leistet der Bund Ersatz nach Massgabe der Artikel 135-143. …116 5. Kapitel: Haftung für Schäden

Art. 135

Schaden infolge dienstlicher Tätigkeit 1

Der Bund haftet ohne Rücksicht auf das Verschulden für den Schaden, den Angehörige der Armee oder die Truppe Dritten widerrechtlich zufügen:

a. durch eine besonders gefährliche militärische Tätigkeit; oder b. in Ausübung einer andern dienstlichen Tätigkeit.

2

Er haftet nicht, sofern er beweist, dass der Schaden durch höhere Gewalt oder durch Verschulden der geschädigten oder einer dritten Person verursacht worden ist.

3

Bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, richtet sich die Haftung des Bundes nach diesen Bestimmungen.

4

Gegenüber den Angehörigen der Armee, die den Schaden verursacht haben, steht den Geschädigten kein Anspruch zu.


Art. 136

Schaden infolge ausserdienstlicher Tätigkeit Der Bund haftet für nicht vermeidbare Land- und Sachschäden, die in direktem Zusammenhang mit der ausserdienstlichen Tätigkeit der Truppe oder militärischer Verbände oder Vereine stehen, soweit sie nicht versicherbar sind.


Art. 137

Eigentum der Angehörigen der Armee 1

Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist.

2

Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden.

Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.


Art. 138

Rückgriff nach Entschädigung Hat der Bund eine Entschädigung geleistet, so steht ihm der Rückgriff auf die Angehörigen der Armee zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.

116 Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 44

510.10


Art. 139

Haftung der Angehörigen der Armee 1

Die Angehörigen der Armee haften für den Schaden, den sie dem Bund durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht unmittelbar zufügen.

2

Sie sind für ihre persönliche Ausrüstung sowie für das ihnen im Dienst anvertraute Material verantwortlich und haften für deren Verlust und Beschädigung. Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben. In gleicher Weise haften die Angehörigen der Armee, die für die Organisation des Materialdienstes oder der Materialkontrolle verantwortlich sind.

3

Die Rechnungsführer und -führerinnen und die sie kontrollierenden Organe sind für den Kommissariatsdienst, die ihnen anvertrauten Gelder und deren vorschriftsgemässe Verwendung verantwortlich und haften für Schaden in diesen Bereichen.

Sie haften nicht, wenn sie nachweisen, dass sie den Schaden weder durch vorsätzliche noch durch grobfahrlässige Verletzung ihrer Dienstpflicht verursacht haben.


Art. 140

Haftung der Formationen 1

Die Formationen sind für das ihnen übergebene Material, insbesondere Korps- und Instruktionsmaterial, Munition und Sprengstoff, Verpflegungsmittel sowie Verbrauchsmaterial, verantwortlich. Sie haften für Verlust und Beschädigung, wenn die Verantwortlichen nicht festgestellt werden können. Dagegen haften sie nicht, wenn sie nachweisen, dass kein schuldhaftes Verhalten ihrer Angehörigen vorliegt.

2

Zur Deckung des Schadens kann ein Soldabzug vorgenommen werden.


Art. 141

Haftungsgrundsätze

1

Die Artikel 42, 43 Absatz 1, 44 Absatz 1, 45-47, 49, 50 Absatz 1 und 51-53 des Obligationenrechts117 gelten sinngemäss.

2

Bei der Festsetzung der Entschädigungen, welche die Angehörigen der Armee leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes sowie die militärische Führung und die finanziellen Verhältnisse der Haftenden angemessen berücksichtigt.

3

Bei der Festsetzung der Entschädigung, die Formationen leisten müssen, werden ausserdem die Art des Dienstes und die besonderen Umstände angemessen berücksichtigt.


Art. 142


118

Verfahrensbestimmungen 1

Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz119. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden vom Bund getragen; Barauslagen können jedoch der unterliegenden Partei auferlegt werden.

117 SR 220

118 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

119 SR

172.021

Militärgesetz

45

510.10

2

Über die Haftung der Formationen (Art. 140) wird in einem vereinfachten Verfahren entschieden.

3

Der Bundesrat bezeichnet die Behörden, die für die erstinstanzliche Beurteilung streitiger verwaltungs- und vermögensrechtlicher Ansprüche des Bundes oder gegen den Bund nach diesem Gesetz zuständig sind.

4

Die Entscheide dieser Behörden können mit Beschwerde an die Rekurskommission des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport weitergezogen werden.


Art. 143

Verjährung

1

Der Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund verjährt ein Jahr, nachdem der Geschädigte vom Schaden Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

2

Der Anspruch des Bundes gegenüber Angehörigen der Armee sowie Formationen verjährt ein Jahr, nachdem der Bund vom Schaden und von der ersatzpflichtigen Person Kenntnis erhalten hat, auf alle Fälle fünf Jahre nach dem Tag der schädigenden Handlung.

3

Werden die Ansprüche aus einem strafbaren Verhalten hergeleitet, für welches das Strafrecht eine längere Verjährung vorsieht, so gilt diese auch für sie.

4

Für die Unterbrechung und die Geltendmachung der Verjährung gelten die Artikel 135-138 und 142 des Obligationenrechts120 sinngemäss. Als Klage im Sinne dieser Bestimmungen gilt auch die schriftliche Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.

6. Kapitel: Aufgebote, Verschiebungen, Dispensationen

Art. 144

Aufgebote und Verschiebungen 1

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Aufgebot und über die Verschiebung von Ausbildungsdiensten.

2

Er bezeichnet nach Anhörung der Kantone die Verwaltungseinheiten des Bundes und der Kantone, die über Gesuche um Verschiebung der Rekrutenschule und von Ausbildungsdiensten entscheiden.121 3 …122

120 SR 220

121 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

122 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Organisation und Verwaltung 46

510.10


Art. 145

Dispensationen

Für die Erfüllung wichtiger Aufgaben in den zivilen Bereichen der nationalen Sicherheitskooperation können Militärdienstpflichtige vom Assistenz- und vom Aktivdienst dispensiert oder beurlaubt werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

7. Kapitel:123 Bearbeitung von Personendaten

Art. 146

124 Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten sowie von Persönlichkeitsprofilen in Informationssystemen und beim Einsatz von Überwachungsmitteln der Armee und der Militärverwaltung wird im Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008125 über die militärischen Informationssysteme geregelt.


Art. 147

-148h126 Aufgehoben

Neunter Titel: Schlussbestimmungen

Art. 149


127

Verordnungen der Bundesversammlung Die Bundesversammlung erlässt die Bestimmungen nach den Artikeln 13 Absatz 6, 29 Absatz 2, 49 Absatz 3, 51 Absatz 2 und 93 Absätze 1 und 3 sowie ergänzende Bestimmungen über das Militärverwaltungsverfahren in der Form der Verordnung der Bundesversammlung.

123 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91).

124 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91).

125 SR

510.91

126 Eingefügt durch Ziff. V 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten (AS 2000 1891; BBl 1999 9005). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 3. Okt. 2008 über die militärischen Informationssysteme, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (SR 510.91).

127 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

Militärgesetz

47

510.10

a128 Massnahmen zur Friedensförderung Der Bundesrat kann Einrichtungen und Material der Armee für Massnahmen der internationalen Friedensförderung zur Verfügung stellen.129 Er kann für solche Massnahmen juristische Personen des privaten Rechts unterstützen, gründen oder sich an solchen beteiligen.

b130 Politisches Controlling 1 Der Bundesrat überprüft periodisch, ob die der Armee gesetzten Ziele erreicht werden; er erstattet der Bundesversammlung Bericht. Die zuständigen parlamentarischen Kommissionen bestimmen Form und Gegenstand der Berichterstattung.

2

Der Bundesrat konsultiert die zuständigen parlamentarischen Kommissionen, bevor er grundlegende Änderungen in den Bereichen der Ausbildung, des Einsatzes oder der Organisation der Armee einführt.


Art. 150

Ausführungsbestimmungen 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsverordnungen.

2

Er erlässt die Dienstreglemente; er umschreibt darin namentlich die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Armee.

3

Er kann das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport ermächtigen, zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung Vorschriften zu erlassen.

4

Er kann mit andern Staaten Vereinbarungen zur Wahrung der militärischen Geheimhaltung abschliessen.131

a132 Abkommen über den Status von Angehörigen der Armee 1 Der Bundesrat kann internationale Abkommen zur Regelung der rechtlichen und administrativen Fragen abschliessen, die sich aus der zeitweiligen Entsendung von schweizerischen Angehörigen der Armee ins Ausland oder dem zeitweiligen Aufenthalt von Angehörigen ausländischer Armeen in der Schweiz ergeben.

2

Dabei kann er die folgenden Bereiche abweichend vom geltenden Recht regeln: a. die Haftung im Schadenfall, wobei eine abweichende Regelung die Rechtsstellung Privater im Inland nicht beeinträchtigen darf;

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. März 1999 (AS 1999 1153; BBl 1998 679).

129 Fassung gemäss Ziff. II 8 des BG vom 6. Okt. 2006 über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit

1. Jan. 2008 (AS 2007 5779 5817; BBl 2005 6029).

130 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

131 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

132 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Sept. 2001 (AS 2001 2264 2265; BBl 2000 477).

Organisation und Verwaltung 48

510.10

b. die Zuständigkeit zur Verfolgung strafbarer Handlungen und disziplinarischer Verstösse;

c. die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungsgegenständen sowie Heiz- und Treibstoffen ausländischer Truppen.


Art. 151


133

Übergangsbestimmungen zur Neuordnung der Armee 1

Der Bundesrat führt nach Inkrafttreten der Änderung vom 4. Oktober 2002134 dieses Gesetzes die Neuordnung der Armee schrittweise ein. Er regelt für eine Übergangsperiode von längstens fünf Jahren insbesondere: a. die Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht; b. die Entlassung der Angehörigen der Armee aus der Militärdienstpflicht beziehungsweise deren Weiterverwendung nach Erfüllung der Ausbildungsdienstpflicht;

c. die

Beförderungsvoraussetzungen; d. die Dauer von Kommandos und Funktionen; e. die Überführung der einzelnen Truppenverbände in die neue Armeeorganisation;

f. die im Zusammenhang mit der Überführung notwendigen Umteilungen und Neueinteilungen.

2

Aus zwingenden Gründen kann der Bundesrat in den Bereichen von Absatz 1 durch Verordnung vom Gesetz abweichen.


Art. 152

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:135 Anhang Ziffer 3: 1. Juli 1995 alle übrigen Bestimmungen: 1. Januar 1996 133 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 3957 3969; BBl 2002 858).

134 AS

2003 3957

135 BRB vom 19. Juni 1995 (AS 1995 4128).

Militärgesetz

49

510.10

Anhang


Änderung und Aufhebung bisherigen Rechts 1. Verwaltungsverfahrensgesetz136 Art. 3
Bst. d
2. Verwaltungsorganisationsgesetz vom 19. September 1978137 Art. 58 Abs. 1 Bst. F3. Bundesbeschluss vom 9. Oktober 1992138 über die Einsicht in Akten der Bundesanwaltschaft Art. 9 Abs. 2 … 136 SR 172.021. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

137 [AS 1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288 Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4362 Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS 1979 114 Art. 63] 138 [AS 1993 375, 1995 4093. AS 2001 189 Art. 1]

Organisation und Verwaltung 50

510.10


4. Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943139 Art. 99
Abs. 1 Bst. d sowie Abs. 2
Art. 100 Abs. 25. Militärstrafgesetz140 Art. 2 Ziff. 10Art. 3 Ziff. 5 Streichen «der Eisenbahnen und der andern öffentlichen Verkehrsanstalten,» Art. 18
Art. 191b … 139 [BS 3 531; AS 1948 485 Art. 86, 1955 871 Art. 118, 1959 902, 1969 737 Art. 80 Bst. b 767, 1977 237 Ziff. II 3 862 Art. 52 Ziff. 2 1323 Ziff. III, 1978 688 Art. 88 Ziff. 3 1450, 1979 42, 1980 31 Ziff. IV 1718 Art. 52 Ziff. 2 1819 Art. 12 Abs. 1, 1982 1676 Anhang Ziff. 13, 1983 1886 Art. 36 Ziff. 1, 1986 926 Art. 59 Ziff. 1, 1987 226 Ziff. II 1 1665 Ziff. II, 1988 1776 Anhang Ziff. II 1, 1989 504 Art. 33 Bst. a, 1990 938 Ziff. III Abs. 5, 1992 288, 1993 274 Art. 75 Ziff. 1 1945 Anhang Ziff. 1, 1995 1227 Anhang Ziff. 3, 1996 508 Art. 36 750 Art. 17 1445 Anhang Ziff. 2 1498 Anhang Ziff. 2, 1997 1155 Anhang Ziff. 6 2465 Anhang Ziff. 5, 1998 2847 Anhang Ziff. 3 3033 Anhang Ziff. 2, 1999 1118 Anhang Ziff. 1 3071 Ziff. I 2, 2000 273 Anhang Ziff. 6 416 Ziff. I 2 505 Ziff. I 1 2355 Anhang Ziff. 1 2719, 2001 114 Ziff. I 4 894 Art. 40 Ziff. 3 1029 Art. 11 Abs. 2, 2002 863 Art. 35 1904 Art. 36 Ziff. 1 2767 Ziff. II 3988 Anhang Ziff. 1, 2003 2133 Anhang Ziff. 7 3543 Anhang Ziff. II 4 Bst. a 4557 Anhang Ziff. II 1, 2004 1985 Anhang Ziff. II 1 4719 Anhang Ziff. II 1, 2005 5685 Anhang Ziff. 7.

AS 2006 1205 Art. 131 Abs. 1] 140 SR 321.0. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

Militärgesetz

51

510.10


6. Bundesgesetz vom 1. Juli 1966141 über den Natur- und Heimatschutz Art. 11
erster Satz
Art. 22 Abs. 37. Bundesgesetz vom 12. April 1907142 über die Militärorganisation Aufgehoben

8. Bundesbeschluss vom 30. März 1949143 über die Verwaltung der Armee

142 [BS 5 3; AS 1948 425, 1949 1491 Art. 1-3, 5 Bst. a-d, 1952 331 338 Art. 2, 1959 2035 Art. 48 Abs. 2 Bst. d, 1961 231, 1968 73 Ziff. I, III, 1970 43, 1972 897 Art. 15 Ziff. 3, 1975 11, 1979 114 Art. 72 Bst. e, 1984 1324, 1990 1882, 1991 857 Anhang Ziff. 10 1412, 1992 288 Anhang Ziff. 20 2521 Art. 55 Ziff. 3 2392 Ziff. I 2, 1993 901 Anhang Ziff. 5 3043 Anhang Ziff. 2, 1994 1622 Art. 22 Abs. 2] 143 SR 510.30. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass. Seit 1. Jan. 2004: Verordnung der Bundesversammlung über die Verwaltung der Armee

Organisation und Verwaltung 52

510.10


Art. 18

Art. 19 Abs. 2 Ersetzen «Kriegsmobilmachung» durch «…».


Gliederungstitel vor Art. 23 Aufgehoben Art. 24

Art. 25Gliederungstitel vor Art. 26 und 27 sowie Art. 26 und 27 Aufgehoben Art. 28 Abs. 3Art. 33 Abs. 1 und 2 … 2

Aufgehoben


Art. 37
Abs. 2
Art. 38 Abs. 1-3Art. 40 Abs. 4 Ersetzen «Artikel 31 der Militärorganisation» durch «…».

Militärgesetz

53

510.10


Art. 92
Abs. 3
Art. 104 Abs. 1 und 2, 106 erster Satz, 123 Abs. 2 letzter Satz Ersetzen «die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» durch «…».


Art. 107
Abs. 2, 108 Abs. 3 Ersetzen
«der Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung» durch «…».


Art. 108
Abs. 2
Art. 109 Abs. 1 Ersetzen «aktiven Dienst» durch «…».


Art. 125
Abs. 1 Ersetzen
«die Militärorganisation» durch «…».

9. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. Juni 1946144 betreffend Festsetzung der an die Kantone für den Unterhalt und die Instandstellung der Bekleidung und persönlichen Ausrüstung zu leistenden Entschädigung Aufgehoben

10. Beschluss der Bundesversammlung vom 28. Juni 1946145 über die Ausrüstung des Heeres mit Schuhwerk Aufgehoben

144 [BS 5 291] 145 [BS 5 299]

Organisation und Verwaltung 54

510.10

11. Bundesgesetz vom 24. Juni 1904146 betreffend die Überwachung der Einführung und der Verwendung von Brieftauben Aufgehoben

12. Bundesbeschluss vom 8. Dezember 1961147 über den Militärdienst der Auslandschweizer und der Doppelbürger Aufgehoben


13. Bundesgesetz vom 4. Oktober 1985148 über den Transport im öffentlichen Verkehr Art. 8a

14. Bundesgesetz vom 19. Juni 1992149 über die Militärversicherung Art. 1 Abs. 1 Bst. e15. Obligationenrecht150 Art. 336 Abs. 1 Bst. e151 … Art. 336c Abs. 1 Bst. a … 146 [BS 5 377; AS 1949 43] 147 [AS 1961 1151, 1986 696, 1990 1882 Anhang Ziff. 6] 148 [AS 1986 1974, 1994 2290, Ziff. V, 1995 3517 Ziff. I 10, 1998 2856. AS 2009 5597 Ziff. III]

149 SR 833.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

150 SR 220. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.

151 Ergänzt von der Redaktionskommission der BVers [Art. 33 GVG - AS 1974 1051].

Anpassung an die Änderung von Art. 336c Abs. 1 Bst. a OR (SR 220).