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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 9. Oktober 1992 (Stand am 20. Juni 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 32ter, 64 und 69bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Januar 19893, beschliesst: 1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe

Art. 1

Zweck Dieses Gesetz bezweckt: a. die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können;

b. den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln sicherzustellen; c. die Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln vor Täuschungen zu schützen.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Das Gesetz erfasst: a. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

b. das Kennzeichnen und Anpreisen von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

c. die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.

2

Es erfasst auch die landwirtschaftliche Produktion, soweit sie der Herstellung von Lebensmitteln dient.

AS 1995 1469 1 [BS

1 3; AS 1985 659]. Diesen Bestimmungen entsprechen die Art. 97 Abs. 1, 105, 118 Abs. 2 und 123 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

3

BBl 1989 I 893 817.0

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 2

817.0

3

Für importierte Nahrungsmittel gelten die gleichen Bestimmungen, soweit nicht Verpflichtungen aus internationalen Abkommen entgegenstehen.

4

Das Gesetz gilt nicht: a.4 für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, die für den Eigengebrauch bestimmt sind;

b. für Stoffe und Erzeugnisse, die von der Heilmittelgesetzgebung erfasst werden; vorbehalten bleiben die lebensmittelpolizeilichen Bestimmungen über die Verwendung von Tierarzneimitteln.

5

Streitigkeiten über die Anwendbarkeit der Lebensmittelgesetzgebung oder der Heilmittelgesetzgebung bei bestimmten Stoffen und Erzeugnissen entscheidet das Eidgenössische Departement des Innern nach Anhören der betroffenen Behörden.


Art. 3

Lebensmittel

1

Lebensmittel sind Nahrungs- und Genussmittel.

2

Nahrungsmittel sind Erzeugnisse, die dem Aufbau oder dem Unterhalt des menschlichen Körpers dienen und nicht als Heilmittel angepriesen werden.

3

Genussmittel sind alkoholische Getränke sowie Tabak und andere Raucherwaren.

4

Zutaten sind Lebensmittel, die andern Lebensmitteln zugesetzt werden oder aus denen ein Lebensmittel zusammengesetzt ist, sowie Zusatzstoffe.5

Art. 4

Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe 1

Inhaltsstoffe sind Stoffe, die in einem bestimmten Lebensmittel natürlicherweise vorkommen.

2

Zusatzstoffe sind Stoffe, die bei der Herstellung von Lebensmitteln zur Erzielung bestimmter Eigenschaften oder Wirkungen verwendet werden.

3

Fremdstoffe sind unerwünschte Stoffe, die natürlicherweise nicht in ein Lebensmittel gehören (wie Rückstände, Verunreinigungen, mikrobielle Stoffwechselprodukte und radioaktive Nuklide).


Art. 5

Gebrauchsgegenstände

Gebrauchs- und Verbrauchsgegenstände (Gebrauchsgegenstände) im Sinne dieses Gesetzes sind Gegenstände, die nicht als Heilmittel angepriesen werden und unter eine der folgenden Produktekategorien fallen:6 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (AS 2005 971 972; BBl 2004 1455 1465).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).

6

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

Lebensmittelgesetz

3

817.0

a. Gegenstände, die im Zusammenhang mit der Herstellung, Verwendung oder Verpackung von Lebensmitteln verwendet werden (z. B. Geräte, Geschirr oder Verpackungsmaterial); b. Körperpflegemittel und Kosmetika sowie Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung kommen;

c. Kleidungsstücke, Textilien und andere Gegenstände (z. B. Uhrenarmbänder, Perücken und Schmuck), die nach ihrer Bestimmung mit dem Körper in Berührung kommen; d. Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind (z. B. Spielzeuge, Lernmaterialien, Mal- und Zeichenmaterialien);

e. Kerzen, Streichhölzer, Feuerzeuge und Scherzartikel; f. Gegenstände und Materialien, die zur Ausstattung und Auskleidung von Wohnräumen bestimmt sind, soweit sie nicht andern Gesetzgebungen unterstellt sind.

2. Kapitel: Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6

Grundsatz

1

Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände, die den Anforderungen dieses Gesetzes und seinen Ausführungsbestimmungen nicht entsprechen, insbesondere jene, die Grenz- oder Toleranzwerte überschreiten, dürfen nicht oder nur mit Auflagen verwendet oder an den Konsumenten abgegeben werden.

2

Für Lebensmittel, die ausschliesslich für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten die Regelungen des Bestimmungslandes, soweit der Bundesrat nichts anderes vorschreibt.


Art. 7

Ausgangsprodukte

1

Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und Trinkwasser müssen, soweit sie zum Herstellen von Lebensmitteln oder als Lebensmittel verwendet werden, so beschaffen sein, dass die entsprechenden Lebensmittel die menschliche Gesundheit nicht gefährden und nicht zu Täuschung Anlass geben.

2

Für die Beurteilung massgeblich sind: a. bei Tieren: Fütterung und Pflege; b. bei Pflanzen: Anbau, Düngung und Pflanzenschutz; c. bei Mineralstoffen: Herstellung und Zusammensetzung; d. bei Trinkwasser: Zusammensetzung, mikrobiologischer Zustand und Aufbereitung.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 4

817.0

3

Der Bundesrat kann andere Ausgangsprodukte zulassen. Er bestimmt die Tierarten, deren Fleisch als Lebensmittel verwendet werden darf.


Art. 8

Zulässige Lebensmittel 1

Der Bundesrat legt die zulässigen Arten von Lebensmitteln fest, umschreibt sie und bestimmt die Sachbezeichnung; er kann die entsprechenden Anforderungen regeln.

2

Die zuständige Bundesstelle kann Lebensmittel, die der Bundesrat noch nicht zugelassen hat, vorläufig bewilligen und eine Sachbezeichnung bestimmen.

3

Sie veröffentlicht periodisch eine Liste der Lebensmittel, die durch Einzelbewilligung zugelassen wurden.

4

Sachbezeichnungen müssen: a. das Lebensmittel charakterisieren und sich dabei an seiner Beschaffenheit sowie an den für die Herstellung verwendeten Rohstoffen orientieren; b. verständlich und unverwechselbar sein.

5

Die Sachbezeichnung von Surrogaten und Imitationsprodukten ist so festzulegen, dass eine klare Abgrenzung zum entsprechenden Naturprodukt sichergestellt ist.

6

Der Bundesrat kann die Zulassung von Lebensmitteln regeln, die: a. für Menschen bestimmt sind, welche aus gesundheitlichen Gründen besondere Ernährungsbedürfnisse haben; oder

b. mit einem Hinweis auf besondere ernährungsphysiologische Wirkungen angepriesen werden.7


Art. 9

Herstellungsverfahren Der Bundesrat kann folgende Stoffe und Verfahren einschränken oder verbieten, wenn nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft eine Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden kann: a.8 landwirtschaftliche Hilfsstoffe (Art. 158 und 159 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19989), Tierarzneimittel und bestimmte landwirtschaftliche Produktionsverfahren;

b.10 physikalische, chemische, mikrobiologische oder gentechnische Verfahren zur Herstellung oder Behandlung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen; er beachtet dabei auch die Anforderungen des Gentechnikgesetzes vom 21. März 200311.

7

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 910.1).

9 SR

910.1

10 Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

11 SR

814.91

Lebensmittelgesetz

5

817.0


Art. 10

Grenz- und Toleranzwerte 1

Lebensmittel dürfen Inhaltsstoffe, Zusatzstoffe, Fremdstoffe und Mikroorganismen (wie Bakterien, Hefen, Schimmelpilze oder Viren) nur soweit enthalten, als dadurch die Gesundheit nicht gefährdet werden kann.

2

Der Bundesrat bestimmt auf Grund einer toxikologischen oder einer epidemiologischen Beurteilung:

a. die zulässigen Zusatzstoffe für die einzelnen Lebensmittel sowie ihre Höchstmengen (Grenzwerte); b. die Höchstkonzentrationen (Grenzwerte) für Fremd- und Inhaltsstoffe; c. die Höchstmengen von Mikroorganismen (Grenzwerte).

3

Der Bundesrat kann: a. die Höchstkonzentrationen und Höchstmengen nach Absatz 2 tiefer ansetzen, als dies der Schutz der Gesundheit zwingend erfordern würde, sofern dies technisch möglich ist (Toleranzwerte);

b. die Verwendung von Zusatz- und Fremdstoffen sowie Organismen für Lebensmittel nach Absatz 1 ganz verbieten, wenn deren Verwendung für die Herstellung, Behandlung oder Lagerung technisch nicht notwendig ist oder eine geeignete Nachweismethode für sie fehlt.


Art. 11


12



Art. 12

Information der Öffentlichkeit 1

Der Bund sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über besondere Ereignisse, die für den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informiert wird. Er kann die Öffentlichkeit auch über ernährungswissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse, welche namentlich für die Gesundheitsvorsorge und den Gesundheitsschutz von Bedeutung sind, informieren.

2

Er kann die Öffentlichkeitsarbeit und die entsprechende Forschung anderer Institutionen unterstützen.

2. Abschnitt: Gesundheit

Art. 13

Nahrungs- und Genussmittel 1

Nahrungsmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.

2

Genussmittel dürfen bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit nicht unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden.

12 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 971 972; BBl 2004 1455 1465).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 6

817.0

3

Besonders beliebte und nur in kleinen Mengen genossene Nahrungsmittel können vom Bundesrat ausnahmsweise den Vorschriften über die Genussmittel nach Absatz 2 unterstellt werden.


Art. 14

Gebrauchsgegenstände

1

Gebrauchsgegenstände dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.

2

Der Bundesrat kann zu diesem Zweck Anforderungen an Gebrauchsgegenstände und deren Beschriftung festlegen sowie die Verwendung bestimmter Stoffe einschränken oder verbieten.

3. Abschnitt: Umgang mit Lebensmitteln

Art. 15

Hygiene

1

Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese:

a. sauber und geordnet gelagert werden; b. so gelagert, transportiert oder abgegeben werden, dass sie nicht von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder sonst wie nachteilig beeinflusst werden können;

c. nur mit sauberen und in gutem Zustand gehaltenen Gefässen, Packmaterialien, Einrichtungen, Werkzeugen und dergleichen in unmittelbare oder mittelbare Berührung kommen;

d. nur in Räumen gelagert oder in Fahrzeugen transportiert werden, die sauber, genügend gross und für eine geordnete Lagerung zweckmässig eingerichtet sind; e. soweit möglich nicht durch Schädlinge und Parasiten beeinträchtigt werden.

2

Personen, die Krankheitserreger ausscheiden, welche die Gesundheit der Konsumenten gefährden können, müssen im Umgang mit Lebensmitteln besondere Schutzmassnahmen einhalten.

3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln.

4

Wenn es zur Erreichung des Gesetzeszwecks erforderlich ist, kann der Bundesrat durch Verordnung für Personen, die Speisen oder Getränke zum Konsum an Ort und Stelle abgeben, Ausbildungsanforderungen aus dem Bereich der Hygiene vorsehen.13 13 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2363 2366; BBl 2005 465).

Lebensmittelgesetz

7

817.0


Art. 16

Schlachtung

1

Tiere dürfen nur in bewilligten Schlachtanlagen geschlachtet werden.

2

Der Bundesrat regelt: a. die Ausnahmen für Wild, Fische und gelegentliche Schlachtungen; b. die Schlachtung kranker, krankheitsverdächtiger und verunfallter Tiere.


Art. 17

Schlachtanlagen

1

Schlachtanlagen müssen zweckmässig angelegt, genügend gross und leicht zu reinigen sein.

2

Der Bundesrat bestimmt die Mindestgrösse sowie die erforderlichen Räume und Einrichtungen je nach Art und Umfang der Schlachtungen.

3

Die Pläne für die Errichtung oder Veränderung von Grossschlachtanlagen müssen vom Bund, die Pläne für die Errichtung oder Veränderung der übrigen Schlachtanlagen vom Kanton genehmigt werden.

4

Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantons.

a14 Herstellung, Verarbeitung und Lagerung von Lebensmitteln tierischer Herkunft Betriebe, in denen Lebensmittel tierischer Herkunft hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Kantons. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.

4. Abschnitt: Täuschung bei Lebensmitteln

Art. 18

Täuschungsverbot

1

Die angepriesene Beschaffenheit sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel müssen den Tatsachen entsprechen.

2

Anpreisung, Aufmachung und Verpackung der Lebensmittel dürfen den Konsumenten nicht täuschen.

3

Täuschend sind namentlich Angaben und Aufmachungen, die geeignet sind, beim Konsumenten falsche Vorstellungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbarkeit, Herkunft, besondere Wirkungen und Wert des Lebensmittels zu wecken.


Art. 19

Nachahmung und Verwechslung 1

Lebensmittel dürfen nicht zur Täuschung nachgeahmt oder in täuschender Weise hergestellt, behandelt, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden.

14 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2002 775, 2005 5449; BBl 1999 6128).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 8

817.0

2

Waren, die keine Lebensmittel sind, dürfen nicht so gelagert, abgegeben, gekennzeichnet oder angepriesen werden, dass sie mit Lebensmitteln verwechselt werden können.

5. Abschnitt: Angaben über Lebensmittel

Art. 20

Auskunftspflicht und Bezeichnung 1

Wer Lebensmittel abgibt, informiert Abnehmer auf Verlangen über ihre Herkunft (Produktionsland), ihre Sachbezeichnung und Zusammensetzung (Zutaten) sowie über die weiteren nach Artikel 21 vorgeschriebenen Angaben.15 2 Wer vorverpackte Lebensmittel abgibt, informiert auf der Packung über die Sachbezeichnung und Zusammensetzung in mengenmässig absteigender Reihenfolge.

3

Zusammen mit der Sachbezeichnung können andere Bezeichnungen verwendet werden, sofern diese die Konsumenten nicht täuschen.

4

Auf die Sachbezeichnung kann verzichtet werden, sofern die Lebensmittelart ohne weiteres erkennbar ist.


Art. 21

Besondere Kennzeichnung 1

Der Bundesrat bestimmt, ob dem Konsumenten weitere Angaben, namentlich über Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft (Ort, Hersteller, Importeur oder Verkäufer), Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, Warnaufschriften sowie Nährwert zu machen sind. Er kann besondere Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung fertig zubereiteter Speisen auf Menükarten.

2

Er kann überdies Vorschriften erlassen über die Kennzeichnung zum Schutz: a. der Gesundheit, vor allem zum Schutz von besonders gesundheitsgefährdeten Menschen;

b. vor Täuschung, vor allem für Bereiche, in denen Konsumenten auf Grund der Ware oder der Art des Handels besonders leicht getäuscht werden können.

3

Der Bundesrat regelt die Kennzeichnung von Lebensmitteln, denen Stoffe zugesetzt worden sind, die als lebensnotwendig oder physiologisch nützlich erachtet werden (Vitamine, Spuren- und Mengenelemente).

4

Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, denen die Lebensmittel entsprechen müssen, wenn sie mit dem Hinweis auf die spezifischen Anbauarten (insbesondere integrierter, biologischer Anbau) angepriesen werden; es kann sich um die Anerkennung privatrechtlicher Zulassungskriterien handeln.

15

Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).

Lebensmittelgesetz

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817.0

3. Kapitel: Lebensmittelkontrolle 1. Abschnitt: Grundsätze

Art. 22

Untersuchungsmethoden 1

Der Bundesrat gibt Empfehlungen darüber ab, wie Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände nach den aktuellen Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik zu untersuchen und zu beurteilen sind.

2

Er sorgt für eine gesonderte Veröffentlichung der Empfehlungen (Lebensmittelbuch).

3

Er kann durch Verordnung einzelne Teile des Lebensmittelbuches, insbesondere die dort festgelegten Referenzmethoden, für verbindlich erklären.


Art. 23

Selbstkontrolle

1

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, abgibt, einführt oder ausführt, muss im Rahmen seiner Tätigkeit dafür sorgen, dass die Waren den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Er muss sie entsprechend der «Guten Herstellungspraxis» untersuchen oder untersuchen lassen.

2

Die amtliche Kontrolle entbindet ihn nicht von der Pflicht zur Selbstkontrolle.

3

Der Bundesrat regelt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall von einer Untersuchung abgesehen werden kann.

4

Tierhalter oder Abnehmer von Schlachttieren informieren den Fleischinspektor oder -kontrolleur, wenn beim Tier Gesundheitsstörungen aufgetreten sind oder wenn es mit Arzneimitteln behandelt worden ist.

5

Der Bundesrat kann die Dokumentation der Selbstkontrolle regeln.16 2. Abschnitt: Durchführung der Kontrolle

Art. 24

Inspektion und Probenerhebung 1

Die Kontrollorgane überprüfen Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge, Herstellungsverfahren, Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe und landwirtschaftlich genutzte Böden sowie die hygienischen Verhältnisse; die Kontrolle erfolgt in der Regel stichprobenweise.

2

Die Kontrollorgane können Proben erheben und nötigenfalls in Lieferscheine, Rezepturen und Kontrollunterlagen Einblick nehmen.

3

Sie können im Rahmen ihrer Aufgabe während der üblichen Betriebszeit Grundstücke, Betriebe, Räume und Fahrzeuge betreten.

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 10

817.0


Art. 25

Rechte und Pflichten der Hersteller und Händler 1

Wer Lebensmittel, Zusatzstoffe und Gebrauchsgegenstände herstellt, behandelt, lagert, abgibt, einführt oder ausführt, muss den Kontrollorganen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich behilflich sein und die erforderlichen Auskünfte erteilen.

2

Wer Tiere schlachtet, stellt die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zweckmässigen Räume, Einrichtungen und Hilfskräfte unentgeltlich zur Verfügung.

3

Der Betroffene hat Anspruch auf eine schriftliche Mitteilung über das Ergebnis der Kontrolle; die Mitteilung erfolgt an ihn oder seinen Vertreter am Ort der Kontrolle.

4

Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe wenigstens einen vom Bundesrat festgelegten Mindestwert erreicht.


Art. 26

Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1

Der Fleischinspektor oder -kontrolleur untersucht nach der Schlachtung das Fleisch von:

a. Tieren der Pferde-, Rinder-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung; b. Wildtieren, die als Nutztiere gehalten werden, wenn sie in grossen Mengen geschlachtet werden.

2

Er entscheidet über die Verwendbarkeit des Fleisches.

3

Der Bundesrat regelt: a. das Verfahren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b. das Kontrollverfahren beim Geflügel.

4

Er kann vorsehen:

a. die

Schlachttieruntersuchung; b. die Fleischuntersuchung für weitere Tierarten; c. Ausnahmen für die Jagd.

a17 Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft Der Bundesrat kann vorschreiben, dass Lebensmittel tierischer Herkunft systematisch kontrolliert werden; er kann die Art der Durchführung und die Bescheinigung der Kontrollen regeln.


Art. 27

Beanstandungen

1

Mit der Beanstandung stellen die Kontrollorgane fest, dass gesetzliche Anforderungen nicht erfüllt sind. Sie kann sich erstrecken auf:

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

Lebensmittelgesetz

11

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a. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände; b. die hygienischen Verhältnisse; c. Räume, Einrichtungen oder Fahrzeuge; d. Herstellungsverfahren; e. Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder landwirtschaftlich genutzte Böden.

2

Eine Beanstandung erfolgt insbesondere, wenn Grenz- oder Toleranzwerte überschritten sind.

3

Die Kontrollorgane teilen die Beanstandung den Betroffenen schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.

4

Die Kontrollorgane beanstanden für die Ausfuhr bestimmte Waren, wenn diese: a. offenkundig gesundheitsgefährdend sind; b. soweit erkennbar den Anforderungen des Bestimmungslandes nicht entsprechen.

5

Die Kontrollorgane können Waren, die offensichtlich gesundheitsgefährdend sind, bei der Durchfuhr beanstanden.

3. Abschnitt: Massnahmen

Art. 28

Beanstandete Waren

1

Die Kontrollorgane entscheiden, ob die beanstandeten Waren: a. mit oder ohne Auflagen verwertet werden dürfen; b. durch die Betroffenen beseitigt werden müssen; c. auf Kosten der Betroffenen eingezogen sowie unschädlich gemacht, unschädlich verwertet oder beseitigt werden.

2

Die Kontrollorgane können die Betroffenen verpflichten, die Ursachen der Mängel abzuklären und die Kontrollorgane darüber zu informieren.

3

Ist ein Grenzwert überschritten, so ordnen die Kontrollorgane die zum Schutz der Gesundheit erforderlichen Massnahmen an.

4

Ist ein Toleranzwert überschritten und liegt keine Gesundheitsgefährdung vor, so kann die Ware mit oder ohne Auflagen der Kontrollorgane verwertet werden. Wenn die Auflagen wiederholt missachtet werden, können die Kontrollorgane die Beseitigung oder Einziehung anordnen.

5

Bei der Einfuhr oder Ausfuhr können beanstandete Waren auch zurückgewiesen oder an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle für weitere Abklärungen überwiesen werden.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 12

817.0


Art. 29

Andere Beanstandungen 1

Bei Beanstandungen von Herstellungsverfahren, Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen oder der hygienischen Verhältnisse ordnen die Kontrollorgane die Behebung der Mängel an.

2

Sie können Herstellungsverfahren, das Schlachten von Tieren oder die Benützung von Räumen, Einrichtungen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Böden dauernd oder für eine bestimmte Zeit verbieten.

3

Gefährden die Verhältnisse in einem Betrieb die öffentliche Gesundheit unmittelbar und in erheblichem Masse, so kann die hiefür zuständige Vollzugsbehörde den Betrieb sofort schliessen.


Art. 30

Vorsorgliche Massnahmen 1

Die Kontrollorgane beschlagnahmen beanstandete Waren, wenn dies für den Schutz der Konsumenten erforderlich ist.

2

Sie können die Waren auch im Falle eines begründeten Verdachts beschlagnahmen.

3

Beschlagnahmte Waren können amtlich verwahrt werden.

4

Beschlagnahmte Waren, die sich nicht aufbewahren lassen, werden unter Berücksichtigung der Interessen der Betroffenen verwertet oder beseitigt.


Art. 31

Anzeige und Verwarnung 1

Die zuständige Vollzugsbehörde zeigt der Strafverfolgungsbehörde Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts an.

2

In besonders leichten Fällen kann die Vollzugsbehörde auf eine Strafanzeige verzichten und den Verantwortlichen verwarnen. In diesem Fall entfällt jede weitere Strafe.

4. Kapitel: Vollzug 1. Abschnitt: Bund

Art. 32

Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr 1

Der Bund vollzieht dieses Gesetz im Zusammenhang mit der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr und sorgt für die entsprechende Lebensmittelkontrolle. Der Bundesrat kann Vollzugsaufgaben an die Zollverwaltung übertragen.

2

Der Bund kontrolliert die Einfuhr von Tierarzneimitteln, um die Produktion von Lebensmitteln zu verhindern, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen.

3

Er kann bestimmte Kontrollen und den abschliessenden Entscheid der kantonalen Lebensmittelkontrolle überlassen.

Lebensmittelgesetz

13

817.0


Art. 33

Einfuhrverbot

Das zuständige Departement kann die Einfuhr bestimmter gesundheitsgefährdender Waren verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.


Art. 34

Forschung und Ausbildung Der Bund:

a. erforscht und beschafft die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen wissenschaftlichen Grundlagen;

b. kann Erhebungen selber oder in Zusammenarbeit mit den Kantonen durchführen;

c. wirkt an der Aus- und Weiterbildung der Kontrollorgane mit.


Art. 35

Vollzug in der Armee

In ortsfesten Anlagen, die von der Armee benützt werden, vollzieht der Bund die Lebensmittelkontrolle soweit möglich durch die kantonalen Vollzugsorgane. Im Übrigen sorgt die Armee selbst dafür, dass die Anforderungen dieses Gesetzes eingehalten werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeit.


Art. 36

Aufsicht und Koordination 1

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

2

Er koordiniert die Vollzugsmassnahmen der Kantone und ihre Informationstätigkeit, soweit ein gesamtschweizerisches Interesse besteht.

3

Er kann zu diesem Zweck:18 a. die Kantone verpflichten, den Bund über Vollzugsmassnahmen und Untersuchungsergebnisse zu informieren;

b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben; c. bei ausserordentlichen Verhältnissen bestimmte Vollzugsmassnahmen gegenüber den Kantonen anordnen.

4

Die zuständige Bundesstelle führt zur Vereinheitlichung und Abstimmung der Untersuchungsmethoden Ringversuche mit den kantonalen Laboratorien durch.

5

Der Bundesrat koordiniert den Vollzug dieses Gesetzes, des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200019, des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199820 und des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 196621.22 18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

19 SR

812.21

20 SR

910.1

21 SR

916.40

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 5 des Heilmittelgesetzes vom 15. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (SR 812.21).

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 14

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Art. 37

Ausführungsvorschriften des Bundesrates 1

Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften.

2

Er kann den Erlass von Vorschriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf die in der Sache zuständigen Bundesämter übertragen.23

Art. 38

Internationale Zusammenarbeit 1

Der Bundesrat berücksichtigt beim Erlass seiner Bestimmungen internationale Empfehlungen und Aussenhandelsbeziehungen.

2

Er kann im Rahmen dieses Gesetzes Normen über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände für anwendbar erklären, die von internationalen Organisationen empfohlen werden, sowie ausländische Prüfstellen und Zeugnisse anerkennen.

3

Er kann im Rahmen der Befugnisse, die ihm dieses Gesetz erteilt, völkerrechtliche Verträge abschliessen.

4

Die Bundesstellen arbeiten mit nationalen und internationalen Fachstellen und Institutionen zusammen.

2. Abschnitt: Kantone

Art. 39

Kantonale Vorschriften Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für den kantonalen Vollzug und teilen sie den Bundesbehörden mit.


Art. 40

Lebensmittelkontrolle 1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist, und sorgen für die Lebensmittelkontrolle im Inland.

2

Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, einen Kantonstierarzt sowie die notwendige Anzahl Lebensmittelinspektoren, Fleischinspektoren, Lebensmittelkontrolleure und Fleischkontrolleure ein.

3

Die Kantone regeln die Aufgaben dieser Kontrollorgane im Rahmen dieses Gesetzes; sie können weiteren Vollzugsbehörden besondere Kontrollaufgaben übertragen.

4

Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle in seinem Bereich. Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Laboratorien, Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.

5

Der Kantonstierarzt oder ein vom Kanton eingesetzter Tierarzt, der die Anforderungen erfüllt, leitet die Kontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.

Er koordiniert die Tätigkeit der ihm unterstellten Fleischinspektoren und Fleisch23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002

(AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

Lebensmittelgesetz

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kontrolleure. Die Kantone können ihn überdies mit der Kontrolle der Verarbeitung des Fleisches beauftragen.

6

Zur Untersuchung der Proben betreiben die Kantone hiefür spezialisierte Laboratorien. Die Kantone können sich zur Führung gemeinsamer Laboratorien zusammenschliessen. Sie können auch geeignete private Laboratorien mit der Untersuchung von Proben beauftragen.


Art. 41

Aus- und Weiterbildung 1

Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen die vom Bundesrat für die jeweiligen Funktionen festgelegten Anforderungen erfüllen.

2

Die Kantone sorgen für ihre Aus- und Weiterbildung.

3. Abschnitt: Besondere Vollzugsvorschriften

Art. 42

Schweigepflicht

Alle mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen unterstehen der Schweigepflicht.


Art. 43

Öffentliche Warnung

1

Stellen die Vollzugsbehörden fest, dass gesundheitsgefährdende Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumenten abgegeben worden sind, so informieren sie die Öffentlichkeit und empfehlen der Bevölkerung, wie sie sich verhalten soll.

2

Die Behörde hört, wenn möglich vorgängig, die Hersteller, Importeure, Verteiler oder Verkäufer sowie die Konsumentenorganisationen an.

3

Ist die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet, so obliegen die Information und die Abgabe von Empfehlungen den Bundesbehörden.

5. Kapitel: Finanzierung

Art. 44

Aufgabenteilung

Bund und Kantone tragen in ihrem Zuständigkeitsbereich die Kosten für den Vollzug dieses Gesetzes.


Art. 45

Gebühren

1

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Lebensmittelkontrolle gebührenfrei.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 16

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2

Gebühren werden erhoben für: a. die Schlachttier- und Fleischuntersuchung; b. Kontrollen, die von den Bundesbehörden durchgeführt werden; c. Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben; d. besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchgeführt worden sind und einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Kontrolltätigkeit hinausgeht; e.24 Bewilligungen, ausgenommen Bewilligungen nach Artikel 17a.

3

Der Bundesrat setzt die Gebühren für die Kontrolle durch Bundesbehörden fest und bestimmt den Rahmen für die kantonalen Gebühren.

6. Kapitel: Schlachtgewicht

Art. 46

Der Bundesrat regelt die Ermittlung des Schlachtgewichts.

7. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtsschutz 1. Abschnitt: Strafbestimmungen25

Art. 47

Vergehen

1

Mit Gefängnis oder Busse wird bestraft, wer vorsätzlich: a. Nahrungsmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch die Gesundheit gefährden; b. Genussmittel so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem üblichen Gebrauch und Genuss die Gesundheit unmittelbar oder in unerwarteter Weise gefährden; c. Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie bei ihrem bestimmungsgemässen oder üblicherweise zu erwartenden Gebrauch die Gesundheit gefährden;

d. ...26 e. gesundheitsgefährdende Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ein- oder ausführt.

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 775 776; BBl 1999 6128).

25 Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2-6 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 (AS 2006 3459) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.

26 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2004, mit Wirkung seit 1. März 2005 (AS 2005 971 972; BBl 2004 1455 1465).

Lebensmittelgesetz

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2

Handelt der Täter gewerbsmässig oder aus Gewinnsucht, so ist die Strafe Gefängnis bis zu fünf Jahren oder Busse.

3

Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse.


Art. 48

Übertretungen

1

Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

a. den Vorschriften über den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln zuwiderhandelt;

b. bei der landwirtschaftlichen Produktion oder bei der Herstellung von Lebensmitteln verbotene Stoffe oder Verfahren anwendet;

c. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zuwiderhandelt; d. den auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr von Tierarzneimitteln zuwiderhandelt;

e. ohne Berechtigung Tiere ausserhalb von bewilligten Schlachtanlagen schlachtet;

f. Lebensmittel, Zusatzstoffe, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen, Fahrzeuge und Herstellungsverfahren sowie Tiere, Pflanzen, Mineralstoffe oder Böden, die der Herstellung von Lebensmitteln dienen, der Untersuchung durch die Kontrollorgane entzieht, die Kontrolle verhindert oder erschwert; g. Lebensmittel, Zusatzstoffe oder Gebrauchsgegenstände so herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder abgibt, dass sie den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen;

h. über Lebensmittel falsche oder täuschende Angaben macht; i. die vorgeschriebene Meldung an die Kontrollorgane über Gesundheitsstörungen und Behandlungen von Tieren vor der Schlachtung unterlässt;

k. vorgeschriebene Angaben über Lebensmittel weglässt oder unrichtig wiedergibt;

l.

den auf dieses Gesetz gestützten Werbebeschränkungen für alkoholische Getränke oder Tabak und andere Raucherwaren zuwiderhandelt; m. den Vorschriften über die Ermittlung des Schlachtgewichts zuwiderhandelt.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden.

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 18

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Art. 49

Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben, Urkundenfälschung Die Artikel 6, 7 und 15 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 197427 gelten im Bereich des Lebensmittelrechts auch für die kantonalen Behörden.


Art. 50

Strafverfolgung

1

Die Kantone verfolgen und beurteilen Widerhandlungen. Das für die Aufsicht des Bundes zuständige Bundesamt kann die kantonalen Behörden verpflichten, eine Untersuchung einzuleiten.

2

Die Zollverwaltung untersucht und beurteilt Widerhandlungen gegen die auf dieses Gesetz gestützten Vorschriften über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr.

3

Stellt eine Widerhandlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die Zollverwaltung zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 197828, das Zollgesetz vom 1. Oktober 192529, das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196630, das Jagdgesetz vom 20. Juni 198631 oder das Bundesgesetz vom 14. Dezember 197332 über die Fischerei dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

4

Die Kantone verleihen den Vollzugsorganen der Lebensmittelkontrolle die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.


Art. 51

Verfahrenskosten

Der Verurteilte trägt die Verfahrenskosten, einschliesslich der Kosten des Verwaltungsverfahrens.

2. Abschnitt: Rechtsschutz

Art. 52

Einspracheverfahren

Verfügungen über Massnahmen im Sinne dieses Gesetzes können bei der verfügenden Behörde mit Einsprache angefochten werden.


Art. 53

Kantonales Beschwerdeverfahren 1

Die Kantone regeln das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach kantonalem Recht im Rahmen dieses Gesetzes.

2

Sie setzen eine Beschwerdeinstanz ein, die Verfügungen, einschliesslich des Ermessens ihrer Vollzugsorgane, nach diesem Gesetz überprüfen kann.

27

SR 313.0

28

SR 455

29

SR 631.0

30

SR 916.40

31

SR 922.0

32

[AS 1975 2345, 1985 660 Ziff. I 81, 1991 362 Ziff. III, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 1.

AS 1991 2259 Art. 27 Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 21. Juni 1991 (SR 923.0).

Lebensmittelgesetz

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Art. 54

33 Bundesrechtspflege Sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich das Einsprache- und das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.


Art. 55

Fristen

1

Die Einsprachefrist beträgt fünf Tage.

2

Für Beschwerden gegen Verfügungen über Massnahmen im Rahmen der Lebensmittelkontrolle beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage (Art. 24 und 28-30).

3

Für Beschwerden gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Art. 26, 28 und 30) beträgt die Beschwerdefrist fünf Tage.


Art. 56

Aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen 1

Die verfügende Behörde und die Beschwerdeinstanz können einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen.

2

Wird der Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, so kann die verfügende Behörde oder die Beschwerdeinstanz vorsorgliche Massnahmen treffen.


Art. 57

Haftung

Die Körperschaft haftet für den Schaden, wenn ihre Behörde beim Vollzug dieses Gesetzes widerrechtlich: a. einen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen getroffen hat (Art. 30 und 56);

b. eine unangemessene Massnahme getroffen oder einen Entscheid verweigert hat (Art. 28 und 29); c. die aufschiebende Wirkung entzogen hat; d. einem Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht oder verspätet entsprochen hat.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 58

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: a. das Bundesgesetz vom 8. Dezember 190534 betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen;

33 Fassung gemäss Anhang Ziff. 94 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 173.32).

34

[BS 4 459; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404]

Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände 20

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b. das Bundesgesetz vom 24. Juni 191035 betreffend das Absinthverbot; c. das Bundesgesetz vom 7. März 191236 betreffend das Verbot von Kunstwein und Kunstmost.


Art. 59

Änderung bisherigen Rechts 1. Das Tierschutzgesetz vom 9. März 197837 wird wie folgt geändert: Art. 32 Abs. 2 und 2bis ...

2. Das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196638 wird wie folgt geändert: Art. 10b ...


Art. 52
Abs. 2 und 2bis
...

3. Das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 195139 wird wie folgt geändert: Art. 39a ...


Art. 47
Abs. 3
...


Art. 70
Abs. 1
...


Art. 71
Abs. 1
...


Art. 73

...

35

[BS 4 658]

36

[BS 4 682]

37

SR 455. Text eingefügt im genannten Gesetz.

38

SR 916.40. Text eingefügt im genannten Gesetz.

39

[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14, 1967 722, 1968 92, 1971 1465 Schl- und Ueb X. Tit.

Art. 6 Ziff. 7, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921 942 931, 1979 2058, 1982 1676 Anhang Ziff. 6, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 857 Anhang Ziff. 25 2611, 1992 1860 Art. 75 Ziff. 5 1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571 2080 Anhang Ziff. 11, 1994 28, 1995 1837 3517 Ziff. I 2, 1996 2588 Anhang Ziff. 2, 1997 1187 1190, 1998 1822 Art. 15. AS 1998 3033 Anhang Bst. c]

Lebensmittelgesetz

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Art. 60

Übergangsbestimmung

Bis zum Erlass besonderer Bestimmungen über Werbebeschränkungen in diesem Gesetz kann der Bundesrat die Werbung für alkoholische Getränke und für Tabak, welche sich speziell an die Jugend richtet, einschränken. Vorbehalten bleiben die Werbebeschränkungen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 199140 über Radio und Fernsehen.


Art. 61

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 199541 40

SR 784.40

41

BRB vom 1. März 1995 (AS 1995 1487)

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