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1

Verordnung
über das Kriegsmaterial
(Kriegsmaterialverordnung, KMV)
vom 25. Februar 1998 (Stand am 15. Februar 2000) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 5 Absatz 3, 15 Absatz 2, 17 Absatz 3, 20 Absatz 3, 26, 29,
30, 31, 43 und 47 des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 19961 (KMG)
und Artikel 43 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes2, verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Grundbewilligungen und die Einzelbewilligungen für
die Fabrikation, die Vermittlung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial
sowie den Abschluss von Verträgen für die Übertragung von Immaterialgütern einschliesslich Know-how und die Einräumung von Rechten daran.
2 Die Verordnung gilt für das schweizerische Zollgebiet, die schweizerischen Zollager und die schweizerischen Zollausschlussgebiete.


Art. 2

Kriegsmaterial
(Art. 5 KMG)

Als Kriegsmaterial gelten die in Anhang 1 aufgeführten Güter.

2. Abschnitt: Grundbewilligungen

Art. 3

Gesuch
(Art. 9 KMG)

Dem Gesuch um eine Grundbewilligung sind beizulegen: a.

ein Verzeichnis des Kriegsmaterials, für welches um eine Bewilligung ersucht wird; b.

die allenfalls erforderlichen eidgenössischen oder kantonalen Bewilligungen
nach der Waffengesetzgebung; c.

ein Auszug aus dem Handelsregister; AS 1998 808

1

SR 514.51

2

SR 172.010

514.511

Ausrüstung

2

514.511

d.

ein Auszug aus dem Steuerregister; e.

ein Auszug aus dem Betreibungsregister; f.

bei natürlichen Personen eine Wohnsitzbestätigung.


Art. 4

Rückzug und Widerruf
(Art. 11 KMG)

1 Die Grundbewilligung für die Herstellung wird zurückgezogen, wenn sie während
fünf Jahren nicht benützt worden ist.
2 Grundbewilligungen für den Handel und für die Vermittlung werden zurückgezogen, wenn sie während drei Jahren nicht benützt worden sind.
3 Wird eine Grundbewilligung widerrufen, zurückgezogen oder fällt sie aus einem
andern Grund dahin, so wird das beim Inhaber oder der Inhaberin der Bewilligung
noch vorhandene Kriegsmaterial unter der Aufsicht des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco)3 verwertet oder liquidiert.

3. Abschnitt: Einzelbewilligungen

Art. 5

Bewilligungskriterien für Auslandsgeschäfte
(Art. 22 KMG)

Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften und des Abschlusses von Verträgen
nach Artikel 20 KMG sind zu berücksichtigen : a.

die Aufrechterhaltung des Friedens, der internationalen Sicherheit und der
regionalen Stabilität; b.

die Situation im Innern des Bestimmungslandes, namentlich bezüglich der
Respektierung der Menschenrechte; c.

die Bestrebungen der Schweiz im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit; d.

das Verhalten des Bestimmungslandes gegenüber der Staatengemeinschaft,
insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Völkerrechts; e.

die Haltung der Länder, die sich zusammen mit der Schweiz an internationalen Exportkontrollregimes beteiligen.


Art. 6

Vermittlungsbewilligung
(Art. 15 und 16 KMG)

1 Wer in der Schweiz Kriegsmaterial in einer eigenen Produktionsstätte herstellt,
kann nur dann ohne Einzelbewilligung vermitteln, wenn die Grundbewilligung für
die Vermittlung für analoge Produkte erteilt worden ist, wie sie in der Produktionsstätte hergestellt werden.

3

Ausdruck gemäss Art. 21 Ziff. 4 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS
2000 187). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Kriegsmaterialverordnung 3

514.511

2 Für die Vermittlung von Kriegsmaterial nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt
sind, ist eine Grundbewilligung, aber keine Einzelbewilligung erforderlich; gewerbsmässige Vermittler benötigen jedoch eine Grundbewilligung.


Art. 7

Bewilligung für die Übertragung von Immaterialgütern oder
die Einräumung von Rechten daran
(Art. 20 und 21 KMG)

Für den Abschluss von Verträgen betreffend die Übertragung von Immaterialgütern
einschliesslich Know-how für Kriegsmaterial oder die Einräumung von Rechten
daran nach Staaten, die in Anhang 2 aufgeführt sind, ist keine Einzelbewilligung
erforderlich.


Art. 8

Diplomatische oder konsularische Vertretungen und internationale
Organisationen

Lieferungen von und an diplomatische oder konsularische Vertretungen sowie von
und an internationale Organisationen in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein sind den Ein- und Ausfuhren gleichgestellt.


Art. 9

Erleichterung für Teilnehmer an Schiessanlässen Nicht bewilligungspflichtig sind Waffen, die von in- oder ausländischen Schützen
vorübergehend ein- oder ausgeführt werden, um an Wett- oder Trainingsschiessen
teilzunehmen.

4. Abschnitt: Einfuhrzertifikate

Art. 10

Einfuhrzertifikat

1 Das seco stellt für die Einfuhr von Kriegsmaterial auf schriftliches Gesuch des Importeurs hin zusätzlich zur Einfuhrbewilligung ein amtliches Einfuhrzertifikat aus,
wenn:

a.

dies vom Lieferstaat des Kriegsmaterials ausdrücklich verlangt wird; und b.

der Gesuchsteller im schweizerischen Zollgebiet niedergelassen und in einem schweizerischen oder liechtensteinischen Handelsregister eingetragen
ist.

2 Es kann die Ausstellung von Einfuhrzertifikaten von der Vorlage von Nachweisen
über die beabsichtigte Einfuhr (Bestellungskopien usw.) sowie über die Endverwendung des Kriegsmaterials abhängig machen.
3 Es überwacht die Einfuhr von Gütern, für die es solche Zertifikate ausgestellt hat.

Ausrüstung

4

514.511


Art. 11

Auflagen

1 Der Importeur muss das Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt
worden ist, innert sechs Monaten nach der Ausstellung des Einfuhrzertifikats einführen. Diese Frist kann auf schriftlich begründetes Gesuch hin verlängert werden.
2 Er muss dem seco die erfolgte Einfuhr mit den Originalzollausweisen und den entsprechenden Fakturen des Lieferanten nachweisen. Der Nachweis ist umgehend
nach dem Eingang der Originalzollausweise zu erbringen. Temporäre Einfuhren mit
Carnet ATA oder Freipass stellen keine Einfuhrverzollungen dar.


Art. 12

Nicht oder nur teilweise beanspruchte Einfuhrzertifikate 1 Wird Kriegsmaterial, für das ein Einfuhrzertifikat ausgestellt worden ist, nicht in
die Schweiz eingeführt, ist das Einfuhrzertifikat dem seco zurückzugeben.
2 Ist das Einfuhrzertifikat von der ausländischen Behörde nicht mehr erhältlich oder
wird nur ein Teil des gemeldeten Kriegsmaterials eingeführt, so muss der Importeur
dies vor dem Ablauf der Frist zur Einfuhr des Materials dem seco schriftlich melden.

5. Abschnitt: Bewilligungsverfahren

Art. 13

Bewilligungsbehörde

1 Bewilligungsbehörde ist das seco, unter Vorbehalt der Absätze 2, 2bis und 3.4
2 Bewilligungsbehörde für die Erteilung von Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen nach dem Sprengstoffgesetz vom 25. März 19775 für Munition und Munitionsbestandteile für Hand- und Faustfeuerwaffen ist das Bundesamt für Polizei6. Das
Verfahren richtet sich dabei nach der Sprengstoffverordnung vom 26. März 19807.
2bis Bewilligungsbehörde für die gewerbsmässige Einfuhr von Hand- und Faustfeuerwaffen, deren Bestandteile sowie deren Munition und Munitionsbestandteile ist
die Zentralstelle Waffen. Das Verfahren richtet sich dabei nach der Waffenverordnung vom 21. September 19988.9
3 Die Zuständigkeit für Durchfuhren im Zusammenhang mit Überflugbewilligungen
(Art. 3a der V vom 17. Okt. 198410 über die Wahrung der Lufthoheit) bleibt vorbehalten.

4

Fassung des letzten Satzteiles gemäss Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21.
Sept. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 514.541).

5

SR 941.41

6

Ausdruck gemäss Anhang Ziff. II 6 der Organisationsverordung des EJPD vom 17. Nov.
1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (SR 172.213.1). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

7

SR 941.411

8 SR

514.541

9

Eingefügt durch Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit
1. Jan. 1999 (SR 514.541).

10

SR 748.111.1

Kriegsmaterialverordnung 5

514.511


Art. 14

Verfahren
(Art. 29 KMG)

1 Über Gesuche für die Erteilung einer Grundbewilligung entscheidet das seco nach
Anhörung des Bundesamtes für Polizei.
2 Bei der Bewilligung von Auslandsgeschäften (Art. 22 KMG) und des Abschlusses
von Verträgen nach Artikel 20 KMG entscheidet das seco im Einvernehmen mit den
zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA). Der Entscheid des seco erfolgt ausserdem im Einvernehmen mit: a.

den zuständigen Stellen des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport11 bei Vorliegen von sicherheits- oder
rüstungspolitischen Belangen; b.

dem Bundesamt für Energie bei Vorliegen von nuklearrelevanten Belangen.

3 Die beteiligten Stellen bestimmen, welche Gesuche nach Absatz 2 von erheblicher
aussen- oder sicherheitspolitischer Tragweite sind und daher dem Bundesrat zum
Entscheid vorzulegen sind.
4 Können sich die beteiligten Stellen über die Behandlung eines Gesuchs nach den
Absätzen 2 oder 3 nicht einigen, so wird das Gesuch dem Bundesrat zum Entscheid
vorgelegt.
5 Die beteiligten Stellen können in Fällen von geringer Bedeutung oder bei Vorliegen von Präzedenzentscheiden auf eine gemeinsame Behandlung verzichten und das
seco ermächtigen, allein zu entscheiden.


Art. 15

Verbot der Übertragung und Gültigkeitsdauer 1 Grund- und Einzelbewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Ein-, Aus- und Durchfuhrbewilligungen sind zwölf Monate gültig und können um
höchstens sechs Monate verlängert werden.


Art. 16

Zollabfertigung Die Zollabfertigung bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr richtet sich nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

6. Abschnitt: Kontrolle und Verwaltungsmassnahmen

Art. 17

Buchführungspflicht

1 Über die Fabrikation, Beschaffung, Verkauf, Vermittlung oder den sonstigen Vertrieb von Kriegsmaterial sowie über Vertragsabschlüsse nach Artikel 20 KMG ist
Buch zu führen. Aus der Buchführung müssen jederzeit ersichtlich sein: a.

die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände von Kriegsmaterial; 11

Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

Ausrüstung

6

514.511

b.

die Namen und Adressen der Lieferanten, Bezüger und Vertragspartner; c.

die Daten und Gegenstände der Geschäftshandlungen.

2 Die folgenden Unterlagen müssen während zehn Jahren als Belege der Buchführung vorgewiesen werden können: a.

die Rechnungen der Lieferanten; b.

die Doppel der Rechnungen an die Bezüger und Vertragspartner; bei Barzahlung die unterschriftlichen Empfangsbestätigungen für die Ware durch
die Bezüger;

c.

die Verträge über Geschäfte mit Immaterialgütern einschliesslich Know-how
für Kriegsmaterial.


Art. 18

Sorgfaltspflicht

Der Buchführungspflichtige hat sich vor der Abgabe des Materials beziehungsweise
der Übertragung der Immaterialgüter einschliesslich Know-how anhand eines amtlichen Identitätsausweises über Personalien und Adresse des Bezügers oder Vertragspartners zu vergewissern, wenn dieser ihm nicht bereits bekannt ist.


Art. 19

Kontrolle

1 Das seco führt die Kontrollen durch.
2 Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane. Die Ein-, Aus- oder Durchfuhrbewilligungen sind den Zollorganen vorzuweisen.


Art. 20

Prüfung durch das Bundesamt für Polizei Der Zentralstelle des Bundesamtes für Polizei zur Bekämpfung illegaler Kriegsmaterialgeschäfte obliegen insbesondere: a.

die Überprüfung des Eintreffens der Lieferungen an den vorgesehenen und
genehmigten Bestimmungsorten; b.

die Durchführung gerichtspolizeilicher Ermittlungen zur Feststellung von
Widerhandlungen.


Art. 21

Verwaltungsmassnahmen Wer die an die Bewilligungen und Einfuhrzertifikate geknüpften Bedingungen oder
Auflagen oder die gestützt auf die Kriegsmaterialgesetzgebung erlassenen Vorschriften oder Verfügungen nicht einhält, dem kann die Bewilligungsbehörde12 die
erteilten Bewilligungen entziehen, nicht verlängern beziehungsweise nicht erneuern
oder für eine bestimmte Zeit die Erteilung weiterer Bewilligungen und Einfuhrzertifikate verweigern.

12

Ausdruck gemäss Art. 50 Ziff. 2 der Waffenverordnung vom 21. Sept. 1998, in Kraft seit
1. Jan. 1999 (SR 514.541).

Kriegsmaterialverordnung 7

514.511

7. Abschnitt: Gebühren

Art. 22

Gebühren
(Art. 31 KMG)

1 Die Gebühren für die Bewilligungen betragen: a.

für die Erstausstellung einer Grundbewilligung 500 Franken; b.

für die nachträgliche Ergänzung, Anpassung oder Neuausstellung einer
Grundbewilligung 250 Franken; c.

für Ein- oder Ausfuhrbewilligungen: 0,8 Prozent des Güterwertes, jedoch
mindestens 50 und höchstens 5000 Franken; d.

für Fabrikations-, Vermittlungs- und Durchfuhrbewilligungen sowie Bewilligungen eines Vertragsabschlusses nach Artikel 20 KMG: 200 Franken; e.

für Typenprüfungen nach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c: 200 Franken, zuzüglich die effektiven Kosten für die Typenprüfung gemäss Rechnungstellung der Prüfstelle.

2 Die Gebühren nach Absatz 1 Buchstaben a, b, d und e können, sofern ausserordentliche Aufwendungen für die Erteilung der Bewilligung erforderlich sind, bis
höchstens um die Hälfte erhöht werden.
3 Werden Ein- oder Ausfuhrbewilligungen nicht oder nur teilweise benutzt oder
werden die bewilligten Güter zurückgesandt, so kann die zuviel erhobene Gebühr
auf Gesuch hin und unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstattet werden. Das
Gesuch muss spätestens drei Jahre nach Ausstellung der Bewilligung eingereicht
werden.
4 Für Ein- und Ausfuhrbewilligungen von Kriegsmaterial, das für die schweizerische
Armee, die schweizerische Zollverwaltung oder für schweizerische und liechtensteinische Polizeikorps bestimmt ist, werden keine Gebühren erhoben.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 23

Vollzug

1 Das seco vollzieht diese Verordnung.
2 Auskünfte über die Kriegsmaterialgesetzgebung werden vom seco erteilt.


Art. 24

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 10. Januar 197313 über das Kriegsmaterial wird aufgehoben.

13

[AS 1973 116, 1978 199, 1987 791, 1992 2497, 1996 1035 Ziff. II, 1997 17 Art. 38 Ziff.
2; SR 941.411 Art. 91]

Ausrüstung

8

514.511


Art. 25

Übergangsbestimmung

1 Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Waffengesetzgebung gilt: a.

Für den Handel mit Seriefeuerwaffen werden keine Grundbewilligungen erteilt.

b.

Die Kantone können die Beschaffung einzelner Seriefeuerwaffen im Rahmen der eidgenössischen und kantonalen Waffengesetzgebung bewilligen.
Sie überwachen die Sammlungen solcher Waffen.

c.

Für das Wiederladen von Munition, die zum Eigenbedarf für schiesssportliche Zwecke bestimmt ist, ist keine Bewilligung erforderlich. Vorbehalten
bleiben die Bestimmungen über die Ordonnanzmunition.

2 Bis zum Inkrafttreten der bundesrechtlichen Waffengesetzgebung ist das seco zuständig für: a.

die Erteilung von Einzelbewilligungen für die nicht gewerbsmässige Einfuhr
von Hand- und Faustfeuerwaffen, die Kriegsmaterial sind, durch Privatpersonen; b.

die Erteilung von Grundbewilligungen für die gewerbsmässige Vermittlung
von Hand- und Faustfeuerwaffen, dazugehörigen Bestandteilen und deren
Munition an Empfänger in der Schweiz; c.

die Anordnung einer Typenprüfung, wenn dies zur Unterscheidung zwischen
einer halbautomatischen Handfeuerwaffe und einer Seriefeuerwaffe erforderlich ist; solange mit der betreffenden Waffe Handel getrieben wird, kann
der Gesuchsteller verpflichtet werden, eine Waffe zu Vergleichszwecken bei
der Bewilligungsbehörde zu hinterlegen.


Art. 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.

Kriegsmaterialverordnung 9

514.511

Anhang 114

(Art. 2)

Liste des Kriegsmaterials Anmerkung:
Die in dieser Liste als Anhang zur Kriegsmaterialverordnung aufgeführten Güter entstammen
der sogenannten «Munitions List» (ML) der Vereinbarung von Wassenaar. Die Nummern der
einzelnen Positionen entsprechen denjenigen der ML. Alle in dieser Liste nicht aufgeführten,
jedoch in der ML enthaltenen Güter fallen als «besondere militärische Güter» unter den Geltungsbereich des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996 (SR 946.202).

Inhaltsverzeichnis Position

Güterumschreibung

KM 1

Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers KM 2

Waffen jeglichen Kalibers (jedoch ohne Hand- und Faustfeuerwaffen soweit
hievor in KM 1 erfasst) KM 3

Munition für die in KM 1, 2 oder 12 erfassten Waffen KM 4

Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper KM 5

Feuerleiteinrichtungen KM 6

Panzer- und andere Landfahrzeuge KM 7

Tränengase u.a. Reizstoffe KM 8

Militärische Explosiv-, Brenn- und Treibstoffe KM 9

Kriegsschiffe

KM 10

Bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge inkl. entsprechende Triebwerke KM 11

Elektronische Ausrüstung KM 12

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie KM 13

Spezialpanzer- oder Schutzausrüstungen KM 14

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur ML) KM 15

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur ML) KM 16

Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse KM 17

Verschiedene Ausrüstungsgegenstände (Roboter etc.) KM 18

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur ML) KM 19

Strahlenwaffen-Systeme (z.B. Laser-Systeme) KM 20

Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung KM 21

Software

KM 22

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur ML) 14

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 2454).

Ausrüstung

10

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 1

Hand- und Faustfeuerwaffen jeglichen Kalibers und Zubehör sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür, jedoch ohne:
a.

eindeutig erkennbare Jagd- und Sportwaffen (z. B. nach ISSFNorm), die in derselben Ausführung nicht auch Kampfwaffen
sind;

b.

Einzellader und Vorderlader; c.

Faustfeuerwaffen und Repetiergewehre für Randfeuermunition; d.

alte Waffen, für die keine verwendbare Munition mehr hergestellt wird oder im öffentlichen Handel erhältlich ist.

Anmerkung:
KM 1.d. erfasst auch folgende Waffen: 1.

Musketen, Gewehre und Karabiner, die vor 1890 hergestellt wurden, und ihre Nachbildungen; 2.

Revolver, Pistolen und Maschinenwaffen, die vor 1890 hergestellt
wurden, und ihre Nachbildungen.

Anmerkung:
KM 1.a. bis KM 1.d. erfassen auch für Exerziermunition besonders konstruierte
Waffen, die keine von Nummer KM 3 erfasste Munition verschiessen können.

KM 2

Bewaffnung oder Waffen jeglichen Kalibers (jedoch ohne Hand und
Faustfeuerwaffen der KM 1), Werfer und Zubehör wie folgt sowie
besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
a.

Geschütze, Haubitzen, Kanonen, Mörser, Panzerabwehrwaffen,
Einrichtungen zum Abfeuern von Geschossen und Raketen, militärische Flammenwerfer und rückstossfreie Waffen; Anmerkung:
KM 2.a. schliesst Injektoren, Messgeräte, Speichertanks und besonders
konstruierte Bestandteile für den Einsatz von flüssigen Treibladungen für
einen der von KM 2.a. erfassten Ausrüstungsgegenstände ein.

b.

militärische Nebel- und Gaswerfer, militärische pyrotechnische
Werfer oder Generatoren.

Anmerkung:
KM 2.b. erfasst nicht Signalpistolen.

Kriegsmaterialverordnung 11

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 3

Munition für die von den Positionen KM 1, KM 2 oder KM 12 erfassten Waffen sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür
Anmerkungen: 1.

Besonders konstruierte Bestandteile schliessen ein:
a.

Metall- oder Kunststoffbestandteile, z.B. Ambosse in Zündhütchen,
Geschossmäntel, Patronengurtglieder, Führungsringe und andere
Munitionsbestandteile aus Metall; b.

Sicherungseinrichtungen, Zünder, Sensoren und Anzündvorrichtungen; c.

Stromquellen für die einmalige Abgabe einer hohen Leistung; d.

abbrennbare Hülsen für Treibladungen; e.

Submunition einschliesslich Bomblets, Minelets und endphasengelenkter Geschosse.

2.

KM 3 erfasst nicht Munition ohne Geschoss (Manöver-, Signalmunition) und Exerziermunition mit gelochter Pulverkammer.

KM 4

Bomben, Torpedos, Raketen, Flugkörper sowie zugehörige Ausrüstung und Zubehör wie folgt, besonders konstruiert für Kampfoder Gefechtszwecke, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: Bomben, Torpedos, Granaten, Rauch- und Nebelbüchsen, Raketen, Minen, Flugkörper, Wasserbomben, Sprengkörper-Ladungen, Vorrichtungen und Zubehör, militärische Pyrotechnika, Leuchtpatronen und Darstellungsmunition (d.h. Ausrüstung, welche die Eigenschaften einer der
von KM 4 erfassten Waren simuliert).
Anmerkung:
KM 4 schliesst ein:

1.

Rauch- und Nebelgranaten, Feuerbomben, Brandbomben und Sprengkörper; 2.

Antriebsdüsen für Flugkörper und Bugspitzen für Wiedereintrittskörper.

KM 5

Feuerleiteinrichtungen, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke, sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür a.

Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme; b.

Zielerfassungs-, Zielzuordnungs-, Zielentfernungsmess- oder Zielverfolgungssysteme; Ortungs-, Datenverknüpfungs-Vorrichtungen (data fusion) und Ausrüstung zur Sensorintegration (sensor integration equipment).

Anmerkung:
Umfasst insbesondere auch Waffenzielgeräte, Bombenzielrechner, Rohrwaffenrichtgeräte und Waffensteuersysteme.

Ausrüstung

12

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 6

Panzer- und andere Landfahrzeuge und Bestandteile hierfür, besonders konstruiert oder geändert für Kampf- und Gefechtszwecke
Technische Anmerkung:
«Landfahrzeuge» im Sinne der KM 6 schliessen auch entsprechend ausgerüstete
Anhänger ein.

Anmerkungen:

1.

KM 6 schliesst ein:
a.

Panzerfahrzeuge mit oder ohne Bewaffnung, die spezifisch für
Kampf- und Gefechtszwecke konzipiert oder abgeändert sind
(umfasst auch Entpannungs- und Bergungspanzer) b.

andere Fahrzeuge aller Art, die spezifisch für den Einsatz von Waffen konzipiert oder abgeändert worden sind (wie z.B. Kampf- und
Gefechtsfahrzeuge, bewaffnet oder unbewaffnet, ausgestattet mit
Lafetten oder Ausrüstung zum Minenlegen oder zum Starten der
von KM 4 erfassten Waffen); c.

Raupenfahrzeuge, die spezifisch für Kampf- und Gefechtszwecke
konzipiert oder abgeändert sind.

2.

Die Konzipierung oder Änderung eines der erwähnten Landfahrzeuge
spezifisch für Kampf- und Gefechtszwecke kann eine bauliche, elektrische oder mechanische Änderung bedeuten, die ein oder mehrere entsprechend konstruierte Bestandteile betrifft. Solche Bestandteile schliessen ein:
a.

Luftreifendecken in beschussfester oder bei abgelassener Luft fahrtauglicher Spezialbauart; b.

Reifendruck-Regelvorrichtungen, die aus dem Inneren des fahrenden Fahrzeugs bedient werden können; c.

Panzerschutz von wichtigen Teilen (z.B. Kraftstofftanks oder Fahrzeugkabinen); d.

besondere Verstärkungen für die Aufnahme von Waffen.

3.

KM 6 erfasst keine zivilen Sonderschutzlimousinen und Werttransporter
mit Schutzpanzerung.

KM 7

Tränengase und andere Reizstoffe zur Bekämpfung von Unruhen: 1. CA: Brombenzylcyanid (CAS-Nr. 5798-79-8);
2. CS: o-Chlorbenzylidenmalodinitril (CAS-Nr. 2698-41-1);
3. CN:

ω-Chloracetophenon (CAS-Nr. 532-27-4); 4. CR: Dibenz(b,f)-1,4-oxazepin (CAS-Nr. 257-07-8).
Anmerkungen:

1.

Nicht erfasst sind:
a.

Bromessigsäureethylester; b.

Xylylbromide;

c.

Benzylbromid;

d.

Benzyljodid;

e.

Bromaceton;

f.

Bromcyan;

g.

Brommethylethylketon; h.

Chloraceton;

i.

Jodessigsäureethylester; j.

Jodaceton.

2.

Nicht erfasst sind einzeln abgepackte Tränengase oder andere Reizstoffe
für persönliche Selbstverteidigungszwecke.

Kriegsmaterialverordnung 13

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 8

Militärische Explosivstoffe und Brennstoffe, einschliesslich Treibstoffe: a.

Explosivstoffe und Treibstoffe, welche die folgenden Leistungsparameter erfüllen:
1.

Explosivstoffe mit einer Detonationsgeschwindigkeit grösser als 8700 m/s oder einem Detonationsdruck grösser als
34 GPa (340 kbar);

2.

organische Explosivstoffe, die einen Detonationsdruck
grösser/gleich 25 GPa (250 kbar) ergeben und bei Temperaturen grösser/gleich 250°C (523 K) für die Dauer von
5 min oder länger stabil bleiben; 3.

Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.1 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls (bei Standardbedingungen) von mehr als 250 s bei metallfreien oder mehr
als 270 s bei aluminiumhaltigen Mischungen; 4.

Feststofftreibmittel der UN-Klasse 1.3 mit einem theoretisch erreichbaren spezifischen Impuls von mehr als 230 s
bei halogenfreien, 250 s bei metallfreien und 266 s bei
metallhaltigen Mischungen; 5.

Schiesspulver mit einer Kraftkonstante grösser als
1200 kJ/kg;

6. Explosivstoffe, Treibstoffe oder pyrotechnische Stoffe, die eine stabile gleichförmige Abbrandgeschwindigkeit
von mehr als 38 mm/s bei 6,89 MPa (68,9 bar) und 21°C
(294 K) aufweisen; oder 7.

elastomermodifizierte gegossene zweibasige Treibmittel
(EMCDB), die bei -40 °C (233 K) eine Dehnungsfähigkeit
von mehr als 5% bei grösster Beanspruchung aufweisen; b.

militärische Pyrotechnika; c.

andere Stoffe wie folgt:
1.

Luftfahrzeug-Treibstoffe, besonders konstruiert für militärische Zwecke; 2.

militärische Materialien, die für die Verwendung in Flammenwerfern oder Brandbomben besonders entwickelte
Verdicker für Kohlenwasserstoff-Brennstoffe enthalten,
wie Metallstearate oder Palmitate (Oktal) (CAS-Nr. 63712-7) und M1, M2, M3-Verdicker; 3.

flüssige Oxidationsmittel, die aus inhibierter rauchender
Salpetersäure (IRFNA) oder Sauerstoffdifluorid bestehen
oder diese Stoffe enthalten.

Anmerkung:
Luftfahrzeug-Treibstoffe, die von KM 8.c.1. erfasst werden, sind Fertigprodukte
und nicht deren Einzelkomponenten

Ausrüstung

14

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 9

Kriegsschiffe und Zubehör wie folgt sowie Bestandteile hierfür, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke: a.

Kampfschiffe oder Schiffe, besonders konstruiert oder besonders geändert für Angriffs- oder Verteidigungshandlungen (über
oder unter Wasser), auch wenn für nicht-militärische Zwecke
umgebaut, und ungeachtet ihres derzeitigen Reparaturzustands
oder ihrer Betriebsfähigkeit oder ob sie Waffeneinsatzsysteme
oder Panzerungen enthalten, sowie Schiffskörper oder Teile von
Schiffskörpern für solche Schiffe; b.

Motoren wie folgt:
1.

Dieselmotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit allen folgenden Eigenschaften:
a.

Leistung grösser/gleich 1,12 MW (1500 PS); und b.

Drehzahl grösser/gleich 700 U/min; 2.

Elektromotoren, besonders konstruiert für U-Boote, mit
allen folgenden Eigenschaften:
a.

Leistung grösser als 0,75 MW (1000 PS); b.

schnell umsteuerbar; c.

flüssigkeitsgekühlt; und d.

vollständig gekapselt; 3.

nicht-magnetische Dieselmotoren mit einer Leistung grösser/gleich 37,3 kW (50 PS) und mit einem nicht-magnetischem Anteil von mehr als 75% des Gesamtgewichts.

Kriegsmaterialverordnung 15

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 10

Luftfahrzeuge, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, Luftfahrzeug-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile, besonders
konstruiert oder geändert für Kampf- oder Gefechtszwecke, wie
folgt:

a.

Kampfflugzeuge und -hubschrauber und besonders konstruierte
Bestandteile hierfür;

b.

andere Luftfahrzeuge, besonders konstruiert oder geändert für
militärischen Angriff; c.

Triebwerke für Luftfahrzeuge der Buchstaben a und b hievor
und besonders konstruierte Bestandteile hierfür; d.

unbemannte Luftfahrzeuge einschliesslich ferngelenkter Flugkörper (remotely piloted air vehicles - RPVs -) und autonome,
programmierbare Fahrzeuge, besonders konstruiert oder besonders geändert für Kampf- oder Gefechtszwecke, sowie deren
Startgeräte, unterstützende Bodengeräte und zugehörige Ausrüstung für die Steuerung.

Anmerkungen:

1. KM 10.b. erfasst nicht Luftfahrzeuge oder Varianten dieser Luftfahrzeuge, besonders konstruiert für militärische Zwecke, die:
a.

nicht für eine militärische Verwendung konfiguriert sind und die
nicht mit technischen Ausrüstungen oder Zusatzeinrichtungen versehen sind, die für Kampf- oder Gefechtszwecke besonders konstruiert oder geändert sind; und b.

von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die zivile Verwendung zugelassen sind.

2.

KM 10.c. erfasst nicht:
a.

Triebwerke, konstruiert oder geändert für Kampf- oder Gefechtszwecke , die von einer Zivilluftfahrtbehörde eines Teilnehmerstaates für die Verwendung in zivilen Luftfahrzeugen zugelassen sind,
sowie deren besonders konstruierte Bestandteile; b.

Kolbentriebwerke oder deren besonders konstruierte Bestandteile.

3.

Die Erfassung in KM 10.b. und KM 10.c. von besonders konstruierten
Bestandteilen und zugehöriger Ausrüstung für nicht-militärische Luftfahrzeuge oder Triebwerke, die für Kampf- und Gefechtszwecke geändert sind, erstreckt sich nur auf solche militärischen Bestandteile und
zugehörige militärische Ausrüstung, die für die Änderung für Kampfoder Gefechtszwecke nötig sind.

4.

KM 10.d umfasst keine Aufklärungsdrohnen.

Ausrüstung

16

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 11

Elektronische Ausrüstung, soweit nicht anderweitig von dieser Liste
erfasst, besonders konstruiert für Kampf- und Gefechtszwecke, und
besonders konstruierte Bestandteile hierfür
Anmerkung:
KM 11 schliesst folgende Ausrüstung ein: a.

Ausrüstung für elektronische Gegenmassnahmen (ECM) und elektronische Schutzmassnahmen (ECCM), einschliesslich elektronischer Ausrüstung zum Stören und Gegenstören, d.h. Geräte, konstruiert, um in Radar- oder Funkgeräten Störsignale oder verfälschende Signale zu erzeugen oder auf andere Weise den Empfang, den Betrieb oder die Wirksamkeit gegnerischer Empfänger einschliesslich der Geräte für Gegenmassnahmen zu stören; b.

Ausrüstung für Unterwassergegenmassnahmen einschliesslich akustischer und magnetischer Störung und Täuschung, die in Sonarempfängern Störsignale oder verfälschende Signale erzeugen.

KM 12

Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (high velocity kinetic
energy weapon systems) wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie (kinetic energy weapon
systems), besonders konstruiert für die Vernichtung oder Abwehr
(Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.
Anmerkungen:

1.

KM 12 schliesst folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Waffensysteme mit hoher kinetischer Energie:
a.

Startantriebssysteme, die Massen grösser als 0,1 g auf Geschwindigkeiten über 1,6 km/s in den Betriebsarten Einzelfeuer oder
Schnellfeuer beschleunigen können; b.

Ausrüstung für die Erzeugung von Primärenergie, Elektroschutz
(electric armour), Energiespeicherung, Kontrolle des Wärmehaushalts und Klimatisierung, Schaltvorrichtungen und Ausrüstung für
die Handhabung von Treibstoffen, elektrische Schnittstellen zwischen Stromversorgung, Geschütz und anderen elektrischen Richtfunktionen des Turms; c.

Zielerfassungs-, Zielverfolgungs-, Feuerleitsysteme und Systeme
zur Wirkungsermittlung; d.

Zielsuch-, Zielansteuerungssysteme und Systeme zur Umlenkung
des Vortriebs (seitliche Beschleunigung) für Geschosse.

2.

KM 12 erfasst Systeme, die eine der folgenden Antriebsarten verwenden:
a.

elektromagnetisch;

b.

elektrothermisch;

c.

Plasmaantrieb;

d.

Leichtgasantrieb; oder e.

chemisch (sofern in Kombination mit den zu a bis d aufgeführten
Antriebsarten verwendet).

3.

KM 12 erfasst nicht die Technologie für die magnetische Induktion zum
Dauerantrieb ziviler Transporteinrichtungen.

4.

Waffen, die Unterkalibermunition verwenden oder allein mit chemischem Antrieb arbeiten, und Munition hierfür: siehe KM 1, KM 2,
KM 3 und KM 4.

Kriegsmaterialverordnung 17

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 13

Spezialpanzer- oder Schutzausrüstung und Konstruktionen sowie
Bestandteile wie folgt:
a.

Panzerplatten wie folgt:
1.

hergestellt, um einen militärischen Standard oder eine militärische Spezifikation zu erfüllen; oder 2.

geeignet für Kampf- oder Gefechtszwecke; b.

Konstruktionen aus metallischen und nicht-metallischen Werkstoffen oder Kombinationen hieraus, besonders konstruiert, um
militärische Systeme beschussfest zu machen.

Anmerkung:
KM 13.b. schliesst Werkstoffe ein, besonders konstruiert zur Bildung
einer explosionsreaktiven Panzerung oder zum Bau militärischer Unterstände (shelters).

KM 14

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur
ML)

KM 15

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur
ML)

KM 16

Schmiedestücke, Gussstücke und andere unfertige Erzeugnisse, deren Verwendung in einer erfassten Ware anhand von Materialzusammensetzung, Geometrie oder Funktion bestimmt werden kann
und die für eine der von den Positionen KM 1, KM 2, KM 3, KM 4,
KM 6, KM 9, KM 10, KM 12 oder KM 19 erfassten Waren besonders konstruiert sind
KM 17

Verschiedene Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Bibliotheken wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a.

Roboter, Robotersteuerungen und Roboter-Endeffektoren, besonders konstruiert für Kampf- oder Gefechtszwecke; b.

Bibliotheken (parametrische technische Datenbanken), besonders entwickelt für Kampf- oder Gefechtszwecke in Verbindung
mit Ausrüstung, die von dieser Liste erfasst wird; c.

Nukleare Energieerzeugungs- oder Antriebsausrüstung, einschliesslich Kernreaktoren, besonders konstruiert für Kampfoder Gefechtszwecke, sowie besonders für Kampf- oder Gefechtszwecke konstruierte oder geänderte Bestandteile.

Technische Anmerkung:
«Bibliothek» (parametrische technische Datenbank) im Sinne von KM 17 ist eine Sammlung technischer Informationen militärischer Natur, deren Ausnutzung
die Leistungsfähigkeit militärischer Ausrüstung oder Systeme erhöhen kann.

KM 18

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur
ML)

Ausrüstung

18

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 19

Strahlenwaffen-Systeme wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür: a.

Laser-Systeme, besonders konstruiert für die Vernichtung oder
Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; b.

Teilchenstrahl-Systeme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts; c.

energiereiche Hochfrequenzsysteme, geeignet für die Vernichtung oder Abwehr (Unterbrechung des Einsatzes) eines gegnerischen Objekts.

Anmerkungen:

1.

Von KM 19 erfasste Strahlenwaffen schliessen Systeme ein, deren Leistungsfähigkeit bestimmt wird durch den kontrollierten Einsatz von:
a.

Lasern mit einer Dauerstrich- oder Impulsenergie, die eine mit herkömmlicher Munition vergleichbare Vernichtungswirkung erreichen; b.

Teilchenbeschleunigern, die einen geladenen oder ungeladenen
Strahl mit Vernichtungswirkung aussenden; c.

Hochfrequenzsendern mit hoher Impulsenergie oder hoher Durchschnittsenergie, die ein ausreichend starkes Feld erzeugen, um
elektronische Schaltungen in einem entfernt liegenden Ziel ausser
Betrieb zu setzen.

2.

KM 19 schliesst folgende Ausrüstung ein, sofern sie besonders konstruiert ist für Strahlenwaffensysteme:
a.

Geräte für die Erzeugung von Primärenergie, Energiespeicher,
Schaltvorrichtungen, Geräte für die Energiekonditionierung und
Geräte für die Handhabung von Treibstoffen; b.

Zielerfassungs- und Zielverfolgungssysteme; c.

Systeme für die Auswertung der Schadenswirkung, Zerstörung oder
Einsatzunterbrechung;

d.

Geräte für die Strahllenkung, -ausbreitung und -ausrichtung; e.

Geräte für die rasche Strahlschwenkung zur schnellen Bekämpfung
von Mehrfachzielen;

f.

anpassungsfähige Optiken oder Phasenkonjugatoren (phase conjugators); g.

Strominjektoren für negative Wasserstoffionenstrahlen; h.

weltraumgeeignete Beschleuniger-Bestandteile (accelerator components); i.

negative Ionenstrahl-Ausweitungs-Ausrüstung (negative ion beam
funnelling equipment); j.

Ausrüstung zur Steuerung und Schwenkung eines energiereichen
Ionenstrahls;

k.

weltraumgeeignete Folien zur Neutralisierung von negativen Wasserstoffisotopenstrahlen.

Kriegsmaterialverordnung 19

514.511

Position

Güterumschreibung

KM 20

Kryogenische (Tieftemperatur-) und supraleitende Ausrüstung wie
folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile und besonders konstruiertes Zubehör hierfür:
a.

Ausrüstung, besonders konstruiert oder ausgelegt für den Einbau in ein Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug für Kampfoder Gefechtszwecke nach dieser Liste, und fähig, während der
Fahrt eine Temperatur kleiner als -170 °C (103 K) zu erzeugen
oder aufrechtzuerhalten; Anmerkung:
KM 20.a. schliesst mobile Systeme ein, die Zubehör und Bestandteile enthalten
oder verwenden, die aus nicht-metallischen oder nicht elektrisch leitenden
Werkstoffen, z.B. aus Kunststoffen oder epoxidharzimprägnierten Werkstoffen,
hergestellt sind.

b.

supraleitende elektrische Ausrüstung (rotierende Maschinen
und Transformatoren), besonders konstruiert oder besonders
ausgelegt für den Einbau in ein Land-, See-, Luft- oder Raumfahrzeug für Kampf- oder Gefechtszwecke nach dieser Liste,
und betriebsfähig während der Fahrt.

Anmerkung:
KM 20.b. erfasst nicht hybride, homopolare Gleichstromgeneratoren mit einem
einpoligen, normal ausgelegten Metallanker, der in einem Magnetfeld rotiert,
das mit Hilfe supraleitender Wicklungen erzeugt wird, vorausgesetzt, dass diese
Wicklungen die einzige supraleitende Baugruppe im Generator sind.

KM 21

Software wie folgt: Software, besonders entwickelt oder geändert für die Verwendung von
Gütern, die von dieser Liste erfasst werden.

KM 22

(Enthält kein KM; aufgeführt nur damit analoge Numerierung zur
ML)

Ausrüstung

20

514.511

Anhang 215

(Art. 6 und 7)

Liste der Länder, für die nach den Artikeln 6 und 7 KMV
keine Einzelbewilligungen erforderlich sind
Argentinien
Australien
Belgien
Dänemark
Deutschland
Finnland
Frankreich
Griechenland
Grossbritannien
Irland
Italien
Japan
Kanada
Luxemburg
Neuseeland
Niederlande
Norwegen
Österreich
Polen
Portugal
Schweden
Spanien
Tschechische Republik
Ungarn
USA

15

Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. Aug. 1999, in Kraft seit 1. Okt. 1999
(AS 1999 2454).