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1

Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG) vom 20. Juni 1986 (Stand am 22. Dezember 2003) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 24sexies Absatz 4, 24septies, 25 und 25bis
der Bundesverfassung1,2 nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. April 19833 beschliesst: 1. Abschnitt: Zweck und Geltungsbereich

Art. 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt: a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen;

d. eine

angemessene

Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.

2

Es stellt Grundsätze auf, nach denen die Kantone die Jagd zu regeln haben.


Art. 2

Geltungsbereich

Dieses Gesetz bezieht sich auf die folgenden in der Schweiz wildlebenden Tiere: a. Vögel; b. Raubtiere; c. Paarhufer; AS 1988 506

1

[BS 1 3; AS 1962 749, 1971 905, 1974 721, 1988 352]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 74, 78 Abs. 4, 79 und 80 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

3

BBl 1983 II 1197 922.0

Jagd

2

922.0

d. Hasenartige; e. Biber, Murmeltier und Eichhörnchen.

2. Abschnitt: Jagd

Art. 3

Grundsätze

1

Die Kantone regeln und planen die Jagd. Sie berücksichtigen dabei die örtlichen Verhältnisse sowie die Anliegen der Landwirtschaft und des Naturschutzes. Die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder und die natürliche Verjüngung mit standortgemässen Baumarten sollen sichergestellt sein.

2

Sie bestimmen die Voraussetzungen für die Jagdberechtigung, legen das Jagdsystem und das Jagdgebiet fest und sorgen für eine wirkungsvolle Aufsicht.

3

Sie führen nach den Vorschriften des Bundesrates eine Statistik über den Abschuss und den Bestand der wichtigsten Arten.

4

Der Bundesrat bestimmt die für die Jagd verbotenen Hilfsmittel. Er lässt eine eidgenössische Jagdstatistik erstellen.


Art. 4

Jagdberechtigung

1

Wer jagen will, braucht eine kantonale Jagdberechtigung.

2

Die Jagdberechtigung wird Bewerbern erteilt, die in einer vom Kanton festgelegten Prüfung nachweisen, dass sie über die erforderlichen Kenntnisse verfügen.

3

Die Kantone können Personen, die sich auf die Jagdprüfung vorbereiten, und Jagdgästen eine auf einzelne Tage beschränkte Jagdberechtigung erteilen.


Art. 5

Jagdbare Arten und Schonzeiten 1

Die jagdbaren Arten und die Schonzeiten werden wie folgt festgelegt: a. Rothirsch

vom 1. Februar bis 31. Juli b. Wildschwein

vom 1. Februar bis 30. Juni c. Damhirsch, Sikahirsch und Mufflon vom 1. Februar bis 31. Juli d. Reh

vom 1. Februar bis 30. April e. Gemse

vom 1. Januar bis 31. Juli f.

Feldhase, Schneehase und Wildkaninchen vom 1. Januar bis 30. September

Bundesgesetz

3

922.0

g. Murmeltier

vom 16. Oktober bis 31. August h. Fuchs

vom 1. März bis 15. Juni i. Dachs

vom 16. Januar bis 15. Juni k. Edelmarder

und

Steinmarder

vom 16. Februar bis 31. August l.

Birkhahn, Schneehuhn und Rebhuhn vom 1. Dezember bis 15. Oktober m. Ringeltaube,

Türkentaube,

Kolkrabe und Nebelkrähe vom 16. Februar bis 31. Juli n. Fasan

vom 1. Februar bis 31. August o. Haubentaucher, Blässhuhn, Kormoran und Wildenten vom 1. Februar bis 31. August; p. Waldschnepfe

vom 15. Dezember bis 15. September 2

Bei den Wildenten sind die folgenden Arten geschützt: Wildgänse, Halbgänsearten (Brandgans und Rostgans), Säger und Schwäne sowie Marmelenten, Scheckenten, Kragenenten, Ruderenten, Spatelenten und Kolbenenten.

3

Während des ganzen Jahres können gejagt werden: a. Marderhund, Waschbär und verwilderte Hauskatze; b. Rabenkrähe, Elster, Eichelhäher und verwilderte Haustaube.

4

Die Kantone können die Schonzeiten verlängern oder die Liste der jagdbaren Arten einschränken. Sie sind dazu verpflichtet, wenn der Schutz örtlich bedrohter Arten dies erfordert.

5

Sie können mit vorheriger Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation4 (Departement) die Schonzeiten vorübergehend verkürzen, um zu grosse Bestände zu vermindern oder die Artenvielfalt zu erhalten.

6

Der Bundesrat kann nach Anhören der Kantone die Liste der jagdbaren Arten gesamtschweizerisch beschränken, wenn es zur Erhaltung bedrohter Arten notwendig

ist, oder unter Angabe der entsprechenden Schonzeiten erweitern, sofern die Bestände geschützter Arten die Jagd wieder zulassen.

4

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Jagd

4

922.0


Art. 6

Aussetzen von Tieren der jagdbaren Arten 1

Die Kantone können jagdbare Tiere aussetzen, sofern geeigneter Lebensraum vorhanden und genügende Schonung gewährleistet ist.

2

Tiere, die grossen Schaden anrichten oder die einheimische Artenvielfalt bedrohen, dürfen nicht ausgesetzt werden. Der Bundesrat bezeichnet die entsprechenden Tierarten.

3. Abschnitt: Schutz

Art. 7

Artenschutz

1

Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).

2

Die Kantone können mit vorheriger Zustimmung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft5 (Bundesamt) den Abschuss von geschützten Tieren vorsehen, soweit der Schutz der Lebensräume oder die Erhaltung der Artenvielfalt es verlangt.

Der Bundesrat bezeichnet die unter diese Bestimmung fallenden Arten.

3

Steinböcke können zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden. Die Kantone unterbreiten jährlich dem Departement eine Abschussplanung zur Genehmigung. Der Bundesrat erlässt die entsprechenden Vorschriften.

4

Die Kantone sorgen für einen ausreichenden Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel vor Störung.

5

Sie regeln insbesondere den Schutz der Muttertiere und der Jungtiere während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit.

6

Bei der Planung und Ausführung von Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können, hört der Bund die Kantone an. Für Vorhaben, die Schutzgebiete von internationaler und nationaler Bedeutung beeinträchtigen, ist die Stellungnahme des Bundesamtes einzuholen.


Art. 8

Abschuss kranker und verletzter Tiere Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.


Art. 9

Bewilligungen des Bundes 1

Eine Bewilligung des Bundes braucht, wer: a. Tiere geschützter Arten sowie Teile davon oder daraus hergestellte Erzeugnisse ein-, durch- oder ausführen will;

5

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

Bundesgesetz

5

922.0

b. Tiere geschützter Arten aussetzen will; c. jagdbare Tiere einführen will, um sie auszusetzen; d. ausnahmsweise Hilfsmittel, die für die Jagd verboten sind, verwenden will.

2

Der Bundesrat ordnet die Zuständigkeit und das Verfahren.


Art. 10

Haltung geschützter Tiere 1

Wer geschützte Tiere halten will, braucht eine kantonale Bewilligung.

2

Der Bundesrat legt die Bedingungen fest, unter denen geschützte Tiere gehalten werden dürfen.


Art. 11

Schutzgebiete

1

Der Bundesrat scheidet nach Anhören der Kantone Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler Bedeutung aus.

2

Er scheidet im Einvernehmen mit den Kantonen eidgenössische Jagdbanngebiete sowie Wasser- und Zugvogelreservate von nationaler Bedeutung aus.

3

Die eidgenössischen Jagdbanngebiete dürfen nur im Einvernehmen mit dem Bundesrat aufgehoben oder durch gleichwertige ersetzt werden.

4

Die Kantone können weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate ausscheiden.

5

In den Jagdbanngebieten und Vogelreservaten ist die Jagd verboten. Die kantonalen Vollzugsorgane können jedoch den Abschuss von jagdbaren Tieren zulassen, wenn es für den Schutz der Lebensräume, für die Erhaltung der Artenvielfalt, zur Hege oder zur Verhütung von übermässigen Wildschäden notwendig ist.

6

Zu den Wasser- und Zugvogelreservaten von internationaler und nationaler Bedeutung und den eidgenössischen Jagdbanngebieten erlässt der Bundesrat die Schutzbestimmungen. Der Bund trägt 30-50 Prozent der Aufsichtskosten.

4. Abschnitt: Wildschaden

Art. 12

Verhütung von Wildschaden 1

Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.

2

Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte und Aufsichtsorgane beauf- tragen.6 6

Fassung gemäss Anh. Ziff. II 11 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).

Jagd

6

922.0

2bis

Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen nach Absatz 2 anordnet.7 3 Die Kantone bestimmen, welche Selbsthilfemassnahmen gegen jagdbare Tiere zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen Kulturen zulässig sind.8 Der Bundesrat bezeichnet die geschützten Tierarten, gegen die solche Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

4

Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departementes Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen.


Art. 13

Entschädigung von Wildschaden 1

Der Schaden, den jagdbare Tiere an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten, wird angemessen entschädigt. Ausgenommen sind Schäden durch Tiere, gegen welche nach Artikel 12 Absatz 3 Selbsthilfemassnahmen ergriffen werden dürfen.

2

Die Kantone regeln die Entschädigungspflicht. Entschädigungen sind nur insoweit zu leisten, als es sich nicht um Bagatellschäden handelt und die zumutbaren Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden getroffen worden sind. Aufwendungen für Verhütungsmassnahmen können bei der Entschädigung von Wildschaden berücksichtigt werden.

3

Für Wildschaden, der auf ein eidgenössisches Jagdbanngebiet zurückzuführen ist, trägt der Bund 30 - 50 Prozent der Entschädigungskosten.

4

Bund und Kantone beteiligen sich an der Vergütung von Schaden, der durch Tiere bestimmter geschützter Arten verursacht wird. Der Bundesrat bestimmt nach An- hören der Kantone diese geschützten Tierarten und die Voraussetzungen der Entschädigungspflicht.

5. Abschnitt: Information, Ausbildung und Forschung

Art. 14

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird.

2

Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Ausbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch.

7

Eingefügt durch Anh. Ziff. II 11 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).

8

Fassung gemäss Anh. Ziff. II 11 des BG vom 22. März 2002 über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Febr. 2003 (AS 2003 187 188; BBl 2001 3845).

Bundesgesetz

7

922.0

3

Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes. Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig.

4

Der Bund führt die Schweizerische Dokumentationsstelle für Wildforschung. Er fördert die Information der Öffentlichkeit und kann Forschungsstätten und anderen Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung, welche der Bildung und Forschung dienen, Beiträge gewähren.

5

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über das Markieren von wildlebenden Säugetieren und Vögeln.

6. Abschnitt: Haftpflicht und Versicherung

Art. 15

Haftpflicht

1

Wer durch die Jagdausübung Schaden verursacht, haftet dafür.

2

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obligationenrechts9 über die unerlaubten Handlungen.


Art. 16

Versicherung

1

Alle Jagdberechtigten müssen für ihre Haftpflicht eine Versicherung abschliessen.

Der Bundesrat setzt die minimale Deckungssumme fest.

2

Der Geschädigte hat bis zur vertraglichen Versicherungssumme ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.

3

Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Bundesgesetz vom 2. April 190810 über den Versicherungsvertrag können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.

4

Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag seine Leistungen verweigern oder kürzen könnte.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 17

Vergehen

1

Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

a. Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet; 9

SR 220

10

SR 221.229.1

Jagd

8

922.0

b. Eier oder Jungvögel geschützter Arten ausnimmt oder das Brutgeschäft der Vögel stört;

c. lebende oder tote geschützte Tiere, Teile davon sowie daraus hergestellte Erzeugnisse und Eier ein-, durch- oder ausführt, feilbietet oder veräussert;

d. lebende oder tote Tiere oder daraus hergestellte Erzeugnisse, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie durch eine strafbare Handlung erlangt worden sind, erwirbt, sich schenken lässt, zu Pfand oder in Gewahrsam nimmt, verheimlicht, absetzt oder absetzen hilft; e. Schutzgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; f.

Tiere aus Schutzgebieten hinaustreibt oder herauslockt; g. Tiere

aussetzt;

h. Füchse, Dachse und Murmeltiere ausräuchert, begast, ausschwemmt oder anbohrt;

i. für die Jagd verbotene Hilfsmittel herstellt, ein-, durch- oder ausführt, verwendet oder damit Handel treibt.

2

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.


Art. 18

Übertretungen

1

Mit Haft oder Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung:

a. jagdbare Tiere einfängt, gefangenhält, sich aneignet oder einführt, um sie auszusetzen;

b. Jagdgebiete ohne ausreichenden Grund mit einer Schusswaffe betritt; c. ausserhalb der Jagdzeit Waffen oder Fallen auf Maiensässen und Alpen aufbewahrt;

d. Hunde wildern lässt; e. Massnahmen zum Schutze der Tiere vor Störung missachtet; f.

Eier oder Jungvögel jagdbarer Arten ausnimmt; g. Böschungen, Feldraine oder Weiden flächenhaft abbrennt oder Hecken beseitigt;

h. den

Jagdbetrieb

behindert.

2

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

3

Handelt der Täter in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

4

Wer während der Jagd die vorgeschriebenen Ausweise nicht auf sich trägt oder sich weigert, sie den zuständigen Wildschutzorganen vorzuzeigen, wird mit Busse bestraft.

5

Die Kantone können Widerhandlungen gegen kantonales Recht als Übertretungen ahnden.

Bundesgesetz

9

922.0


Art. 19

Anwendung auf juristische Personen und Handelsgesellschaften Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 197411 über das Verwaltungsstrafrecht ist anwendbar.


Art. 20

Entzug und Verweigerung der Jagdberechtigung 1

Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung: a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt;

b. eine Widerhandlung nach Artikel 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat.

2

Der Entzug gilt für die ganze Schweiz.

3

Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen.

Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.

8. Abschnitt: Strafverfahren

Art. 21

Strafverfolgung

1

Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen ist Sache der Kantone.

2

Widerhandlungen bei der Ein-, Durch- und Ausfuhr verfolgt und beurteilt das Bundesamt für Veterinärwesen. Liegt gleichzeitig eine Widerhandlung gegen das Zollgesetz vom 1. Oktober 192512 vor, so führt die Zollverwaltung die Untersuchung durch und trifft den Strafbescheid.

3

Stellt eine Handlung gleichzeitig eine nach Absatz 2 sowie eine durch die gleiche Verwaltungsbehörde des Bundes zu verfolgende Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz vom 9. März 197813, das Zollgesetz, das Lebensmittelgesetz vom 8. Dezember 190514 oder das Tierseuchengesetz vom 1. Juli 196615 dar, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe angewendet; diese kann angemessen erhöht werden.

11

SR 313.0

12

SR 631.0

13

SR 455

14

[BS 4 475; AS 1979 1758, 1985 1992 Ziff. I 1, 1991 362 Ziff. II 404. AS 1995 1469 Art. 58 Bst. a]. Siehe heute das Lebensmittelgesetz vom 9. Okt. 1992 (SR 817.0).

15

SR 916.40

Jagd

10

922.0


Art. 22


16

Mitteilungspflicht

1

Jeder vom Richter verfügte Entzug der Jagdberechtigung ist dem Bundesamt mitzuteilen.

2

Das Bundesamt stellt den Kantonen eine Liste der Personen zu, denen die Jagdberechtigung entzogen wurde; diese Liste dient den Kantonen dazu, den Entzug der Jagdberechtigung auf ihrem Gebiet zu gewährleisten.

3

Das Bundesamt darf diese Daten in einer elektronischen Datensammlung aufbewahren. Nach Ablauf des Entzugs der Jagdberechtigung löscht es die elektronischen Einträge und vernichtet die entsprechenden kantonalen Verfügungen. Es darf letztere

in anonymisierter Form zu wissenschaftlichen oder statistischen Zwecken aufbewahren.


Art. 23

Schadenersatz In Pachtgebieten ist der Pächter, in den übrigen Gebieten der Kanton oder die Gemeinde berechtigt, für den durch ein Jagdvergehen oder eine Übertretung entstandenen Schaden Ersatz zu verlangen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Obliga-

tionenrechts17.

9. Abschnitt: Vollzug und Verfahren18

Art. 24

Vollzug durch den Bund19 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.


Art. 25

Vollzug durch die Kantone20 1

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz unter der Aufsicht des Bundes. Sie erteilen alle Bewilligungen, für die nach diesem Gesetz nicht eine Bundesbehörde zuständig ist.

16 Fassung gemäss Ziff. VIII 1 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 (AS 2000 1891 1914; BBl 1999 9005).

17

SR 220

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

19 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

Bundesgesetz

11

922.0

2

Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zur Verlängerung der Schonzeiten und Einschränkung der Liste der jagdbaren Arten (Art. 5 Abs. 4), zum Schutz der Tiere vor Störung (Art. 7 Abs. 4), zum Schutz der Muttertiere, Jungtiere und Altvögel (Art.

7 Abs. 5) sowie zu den Selbsthilfemassnahmen (Art. 12 Abs. 3) bedürfen zur Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.21 3 Alle kantonalen Erlasse über die Jagd sind vor ihrem Inkrafttreten dem Bundesamt mitzuteilen.

a22 Rechtspflege

1

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 196823 über das Verwaltungsverfahren und nach dem Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 194324.

2

Gegen Verfügungen des Bundesamtes in Anwendung dieses Gesetzes kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

3

Die erstinstanzlichen Rechtsmittelbehörden hören vor ihrem Entscheid das Bundesamt an.


Art. 26

Durchsuchungsrecht und Beschlagnahme Die Kantone regeln für den Vollzug dieses Gesetzes die Durchsuchung von Räumen und Einrichtungen sowie die Beschlagnahme von Gegenständen. Sie verleihen den Vollzugsorganen die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 27

Aufhebung und Änderung von Bundesgesetzen 1. Das Bundesgesetz vom 10. Juni 192525 über Jagd und Vogelschutz wird aufgehoben.

2. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 196626 über den Natur- und Heimatschutz wird wie folgt geändert:

21

Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 (AS 1991 362 369; BBl 1988 II 1333).

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 10 des Gentechnikgesetzes vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (SR 814.91).

23 SR

172.021

24 SR

173.110

25

[BS 9 544; AS 1954 559 Ziff. I 7, 1959 931 Art. 11 Bst. c, 1962 794, 1971 852, 1977 1907 Art. 1, 2, 1981 497 Art. 1] 26

SR 451. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.

Jagd

12

922.0


3. Das Obligationenrecht27 wird wie folgt geändert: Art. 56
Abs. 3 Aufgehoben


Art. 28

Übergangsbestimmungen 1 Die Kantone regeln die Gültigkeit von Jagdberechtigungen, die vor der Einführung der Jagdprüfung erteilt worden sind.

2

Das Rebhuhn kann unter Vorbehalt von Artikel 5 Absätze 4-6 erst nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gejagt werden.


Art. 29

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 198828 27

SR 220

28

BRB vom 29. Febr. 1988 (AS 1988 516)