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Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über

die Abgabe von Hilfsmitteln durch

die Invalidenversicherung (HVI)1

vom

29. November 1976 (Stand am 14. März 2000) Das

Eidgenössische Departement des Innern, gestützt

auf Artikel 14 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über

die Invalidenversicherung (IVV), verordnet:

1.

Abschnitt: Anwendungsbereich Art.

1

1

Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen

nach den Artikeln 21 und 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung3

(im folgenden IVG genannt).

2

Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen

Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden

und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel

3-9 sinngemäss.

2.

Abschnitt: Hilfsmittel Art.

2

Anspruch

auf Hilfsmittel

1

Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit

diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder

für die Selbstsorge notwendig sind.

2

Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit

diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,

für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder AS 1976 2664

1

Abkürzung

gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln

durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 831.135.1).

2

SR

831.201

3

SR

831.20

831.232.51

Invalidenversicherung 2

831.232.51

für

die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig

sind.4

3

Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und

die invaliditätsbedingten Anpassungen.

4

Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung.

Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte

selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom

Bundesamt für Sozialversicherung angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel

27 IVG festgelegt werden.

5

Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes

Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen

Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben,

wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist.5 Art.

36

Abgabeform

Kostspielige

Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden

können, werden leihweise abgegeben. In besonderen Fällen, die in der Liste im

Anhang umschrieben sind, erhält der Versicherte einmalige oder periodische Beiträge

an ein angeschafftes bzw. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel.

Alle

übrigen Hilfsmittel erhält der Versicherte zu Eigentum.

Art.

4

Überlassung

zu weiterem Gebrauch 1

Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG dahin, so können

leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen

werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der

Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. ...7 2

Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu

einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.

Art.

5

Rücknahme

zur Weiterverwendung Leihweise

abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten

nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und

von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten Depots zu lagern.

4

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982

1931).

5

Eingefügt

durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988

2236).

6

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985

2010).

7

Letzter

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010).

Abgabe

von Hilfsmitteln

3

831.232.51

Art.

6

Sorgfaltspflicht

1

Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden. Die Abgabe

kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung verhindern.

Motorfahrzeuge

dürfen nur im Rahmen einer von der Versicherung festgelegten Kilometerquote

für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden.

2

Wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung

besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine

angemessene Entschädigung zu leisten.8 Art.

7

Gebrauchstraining,

Reparatur und Betrieb 1

Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus,

so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.

2

Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch

der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung

die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen

werden diese Kosten nur übernommen, wenn die Kilometerquote gemäss Artikel

6 Absatz 1 nicht überschritten wurde. ...9.10 3

An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung

einen jährlichen Beitrag. Dieser wird vom Bundesamt für Sozialversicherung

festgelegt. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der

Versicherung nicht übernommen.11 12 4

An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen

monatlichen Beitrag. Dieser wird vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegt.13

3.

Abschnitt: Ersatzleistungen Art.

8

Anspruch

auf Kostenvergütung für Hilfsmittel 1

Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber

an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf,

so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung

oder Kostenübernahme entstanden wären.14 8

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982

1931).

9

Letzter

Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988 (AS 1988 2236).

10

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982

1931).

11

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan.

1999

(AS 1998 3024).

12

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563).

13

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563).

14

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988

2236).

Invalidenversicherung 4

831.232.51

2

Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu bezeichnenden kostspieligen

Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können,

wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet,

welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer

festgesetzt werden.15 3

Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung

des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels

an die Versicherung vorsehen.

Art.

9

Anspruch

auf Vergütung von Dienstleistungen 1

Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten

Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle

eines Hilfsmittels notwendig sind, um a.

den

Arbeitsweg zu überwinden; b.

den

Beruf auszuüben oder c.

besondere

Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts

mit der Umwelt ermöglichen.16 2

Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens

der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag

der ordentlichen Altersrente übersteigen.17 4.

Abschnitt: Schlussbestimmung Art.

10

1

Die Verordnung vom 4. August 197218 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.

2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.

15

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988

2236).

16

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985

2010).

17

Fassung

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998

3024).

18

[AS

1972 1752]

Abgabe

von Hilfsmitteln

5

831.232.51

Anhang19

Liste

der Hilfsmittel 1

Prothesen

1.01

Definitive

funktionelle Fuss- und Beinprothesen 1.02

Definitive

Hand- und Armprothesen 1.03

Definitive

Brust-Exoprothesen nach

Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie

der Mamma.

2

Orthesen

2.01

Beinorthesen 2.02

Armorthesen

2.03

Rumpforthesen, sofern

eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden

sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen

der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht

oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.

2.04

Halsorthesen 3

...

4

Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen 4.01

Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern

eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich

ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

4.02

Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfek- tionsschuhen

oder orthopädischen Spezialschuhen 19

Bereinigt

gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982 (AS 1982 1931), 2. Aug.

1983

(AS 1983 1165), 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010), 24. Nov. 1988 (AS 1988 2236), 9.

Okt. 1992 (AS 1992 2406), 8. Jan. 1996 (AS 1996 768), Ziff. II der V des EDI vom 19.Dez.

1996 (AS 1997 563) und Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 1999, in Kraft seit 1.

Febr. 2000 (AS 2000 616).

Invalidenversicherung 6

831.232.51

4.03

Orthopädische Spezialschuhe

Der

versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

4.04

Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05* Orthopädische Fusseinlagen,

sofern

sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.

5

Hilfsmittel für den Kopfbereich 5.01

Augenprothesen 5.02

Gesichtsepithesen 5.03

...

5.04

...

5.05* Zahnprothesen, sofern

sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen

darstellen.

5.06

Perücken

5.07

Hörgeräte

bei Schwerhörigkeit, sofern

das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und

Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.

5.08

Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen 6

...

7

Brillen und Kontaktlinsen 7.01* Brillen, sofern

sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen

darstellen.

7.02* Kontaktlinsen, sofern

sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung

medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.

8

...

Abgabe

von Hilfsmitteln

7

831.232.51

9

Rollstühle

9.01

Rollstühle

ohne motorischen Antrieb 9.02

Elektrorollstühle für

Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur

dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.

10

Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge für

Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit

ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches

Motorfahrzeug angewiesen sind.

10.01* Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig 10.02* Kleinmotorräder und Motorräder 10.03* ...

10.04* Automobile 10.05 Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern

die versicherte Person volljährig ist.

11

Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache 11.01 Blindenlangstöcke 11.02 Blindenführhunde, sofern

die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist

und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen

kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.

11.03 ...

11.04 Abspielgeräte für Tonträger für

Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener

Literatur.

11.05* Abspielgeräte für Tonträger, sofern

diese für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer

Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich invaliditätsbedingt

notwendig sind.

11.06 Lese-

und Schreibsysteme für

Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen

oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt auf-nehmen können

und über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zu seiner Verwendung

verfügen. Die Kosten für das Erlernen des

Invalidenversicherung 8

831.232.51

Maschinenschreibens gehen zu Lasten der versicherten Person.

11.07 Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser, für

hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können

oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird.

11.08 ...

11.09 ...

12

Gehhilfen

12.01 Krückstöcke 12.02 Gehwagen und Gehböcke 13

Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges 13.01* Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtun- gen,

Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen

Bei

der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung

benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

Hilfsmittel,

deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des

Versicherten.

13.02* Der

Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtun- gen

Bei

der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung

benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

Hilfsmittel,

deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des

Versicherten.

13.03* Der

Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen Bei

der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung

benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.

Hilfsmittel,

deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des

Versicherten.

13.04* Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufga- benbereich

(Aufzählung entfällt) 13.05* Hebebühnen und Treppenlifts sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen

Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern

damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte

oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.

Abgabe

von Hilfsmitteln

9

831.232.51

13.06* .

. .

13.07* .

. .

14

Hilfsmittel für die Selbstsorge 14.01 WC-Dusch- und -Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitär- einrichtungen, sofern

Versicherte ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden

Körperhygiene fähig sind.

14.02 Krankenheber, zur

Verwendung im privaten Wohnbereich.

14.03 Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zu- behör)

zur

Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen

sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind

vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.

14.04 Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung: Anpassen

von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen

oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern

oder Auswechseln von Türen, Anbringen

von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen

von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation

von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde.

14.05 Treppenfahrstühle und Rampen für

Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen

können.

15

Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt 15.01 Schreibmaschinen, sofern

ein Versicherter nicht von Hand schreiben kann und über die notwendigen

intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu ihrer Verwendung verfügt.

15.02 Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte für

sprech- und schreibunfähige Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts

mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die

notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu seiner Verwendung

verfügen.

Invalidenversicherung 10

831.232.51

15.03 Abspielgeräte für Tonträger, sofern

eine gelähmte versicherte Person, welche nicht in der Lage ist, selbstständig

Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener

Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.

15.04 Seitenwendegeräte, sofern

ein Versicherter, welcher die Voraussetzungen von 15.03 erfüllt, dieses

Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt.

15.05 Umweltkontrollgeräte, sofern

ein schwerstgelähmter Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder

einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur

durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern

ihm dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb

seines Wohnbereichs ermöglicht wird.

15.06 Schreibtelefon-Apparate sofern

es einem hochgradig schwerhörigen, gehörlosen oder schwer sprechbehinderten

Versicherten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen

Kontakte zur Umwelt auf anderem Wege herzustellen und er über

die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung

eines solchen Behelfs verfügt. ...

15.07 Beiträge an massgefertigte Kleider, sofern

ein Versicherter wegen Zwerg- oder Riesenwuchses oder wegen skelettaler

Deformationen keine Serienkonfektion tragen kann.

15.08 Sturzhelme für Epileptiker und Hämophile 15.09 Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile