1
Verordnung
über
die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung (HVI)1
vom
29. November 1976 (Stand am 14. März 2000) Das
Eidgenössische Departement des Innern, gestützt
auf Artikel 14 der Verordnung vom 17. Januar 19612 über
die Invalidenversicherung (IVV), verordnet:
1.
Abschnitt: Anwendungsbereich Art.
1
1
Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel sowie auf Ersatzleistungen
nach den Artikeln 21 und 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung3
(im folgenden IVG genannt).
2
Für die Abgabe von Behandlungsgeräten, die einen notwendigen Bestandteil einer medizinischen
Eingliederungsmassnahme im Sinne der Artikel 12 und 13 IVG bilden
und die nicht in der im Anhang enthaltenen Liste aufgeführt sind, gelten die Artikel
3-9 sinngemäss.
2.
Abschnitt: Hilfsmittel Art.
2
Anspruch
auf Hilfsmittel
1
Im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste besteht Anspruch auf Hilfsmittel, soweit
diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder
für die Selbstsorge notwendig sind.
2
Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit
diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich,
für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder AS 1976 2664
1
Abkürzung
gemäss Art. 8 der V des EDI vom 28. Aug. 1978 über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Altersversicherung (HVA), in Kraft seit 1. Jan. 1979 (SR 831.135.1).
2
SR
831.201
3
SR
831.20
831.232.51
Invalidenversicherung 2
831.232.51
für
die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig
sind.4
3
Der Anspruch erstreckt sich auch auf das invaliditätsbedingt notwendige Zubehör und
die invaliditätsbedingten Anpassungen.
4
Es besteht nur Anspruch auf Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung.
Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte
selbst zu tragen. Beim Fehlen von vertraglich vereinbarten Tarifen können vom
Bundesamt für Sozialversicherung angemessene Höchstbeiträge im Sinne von Artikel
27 IVG festgelegt werden.
5
Begnügt sich ein Versicherter, der Anspruch auf ein in der Liste des Anhangs aufgeführtes
Hilfsmittel hat, mit einem andern, kostengünstigeren Hilfsmittel, das dem gleichen
Zwecke wie das ihm zustehende dient, so ist ihm dieses selbst dann abzugeben,
wenn es in der Liste nicht aufgeführt ist.5 Art.
36
Abgabeform
Kostspielige
Hilfsmittel, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden
können, werden leihweise abgegeben. In besonderen Fällen, die in der Liste im
Anhang umschrieben sind, erhält der Versicherte einmalige oder periodische Beiträge
an ein angeschafftes bzw. die Mietkosten für ein gemietetes Hilfsmittel.
Alle
übrigen Hilfsmittel erhält der Versicherte zu Eigentum.
Art.
4
Überlassung
zu weiterem Gebrauch 1
Fallen die Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 21 Absatz 1 IVG dahin, so können
leihweise abgegebene Hilfsmittel dem Versicherten zu weiterem Gebrauch überlassen
werden, solange er sie zur Fortbewegung, zur Herstellung des Kontaktes mit der
Umwelt oder zur Selbstsorge benötigt. ...7 2
Dem Versicherten steht jederzeit das Recht zu, leihweise abgegebene Hilfsmittel zu
einem angemessenen Kaufpreis als Eigentum zu erwerben.
Art.
5
Rücknahme
zur Weiterverwendung Leihweise
abgegebene Hilfsmittel, auf die kein Anspruch mehr besteht und die dem Versicherten
nicht zu weiterem Gebrauch überlassen werden, sind zurückzuerstatten und
von der Versicherung bis zur Weiterverwendung in geeigneten Depots zu lagern.
4
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982
1931).
5
Eingefügt
durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
2236).
6
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2010).
7
Letzter
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010).
Abgabe
von Hilfsmitteln
3
831.232.51
Art.
6
Sorgfaltspflicht
1
Von der Versicherung abgegebene Hilfsmittel sind sorgfältig zu verwenden. Die Abgabe
kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung verhindern.
Motorfahrzeuge
dürfen nur im Rahmen einer von der Versicherung festgelegten Kilometerquote
für nicht berufsbedingte Fahrten verwendet werden.
2
Wird ein Hilfsmittel wegen schwerer Verletzung der Sorgfaltspflicht oder Nichtbeachtung
besonderer Auflagen vorzeitig gebrauchsuntauglich, so hat der Versicherte eine
angemessene Entschädigung zu leisten.8 Art.
7
Gebrauchstraining,
Reparatur und Betrieb 1
Setzt der Gebrauch eines Hilfsmittels ein besonderes Training des Versicherten voraus,
so übernimmt die Versicherung die dadurch entstehenden Kosten.
2
Bedarf ein von der Versicherung abgegebenes Hilfsmittel trotz sorgfältigem Gebrauch
der Reparatur, Anpassung oder teilweisen Erneuerung, so übernimmt die Versicherung
die Kosten, sofern nicht ein Dritter ersatzpflichtig ist. Bei Motorfahrzeugen
werden diese Kosten nur übernommen, wenn die Kilometerquote gemäss Artikel
6 Absatz 1 nicht überschritten wurde. ...9.10 3
An die Kosten für den Betrieb und den Unterhalt von Hilfsmitteln gewährt die Versicherung
einen jährlichen Beitrag. Dieser wird vom Bundesamt für Sozialversicherung
festgelegt. Betriebs- und Unterhaltskosten für Motorfahrzeuge werden von der
Versicherung nicht übernommen.11 12 4
An die Kosten für die Haltung eines Blindenführhundes gewährt die Versicherung einen
monatlichen Beitrag. Dieser wird vom Bundesamt für Sozialversicherung festgelegt.13
3.
Abschnitt: Ersatzleistungen Art.
8
Anspruch
auf Kostenvergütung für Hilfsmittel 1
Schafft ein Versicherter ein Hilfsmittel nach der im Anhang aufgeführten Liste selber
an oder kommt er für die Kosten einer invaliditätsbedingten Anpassung selber auf,
so hat er Anspruch auf Ersatz der Kosten, die der Versicherung bei eigener Anschaffung
oder Kostenübernahme entstanden wären.14 8
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982
1931).
9
Letzter
Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988 (AS 1988 2236).
10
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982
1931).
11
Fassung des Satzes gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan.
1999
(AS 1998 3024).
12
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563).
13
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 19. Dez. 1996 (AS 1997 563).
14
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
2236).
Invalidenversicherung 4
831.232.51
2
Bei den durch das Bundesamt für Sozialversicherung zu bezeichnenden kostspieligen
Hilfsmitteln, die ihrer Art nach auch für andere Versicherte Verwendung finden können,
wird die Kostenvergütung in Form jährlicher Amortisationsbeiträge geleistet,
welche entsprechend den Kosten und der möglichen voraussichtlichen Benützungsdauer
festgesetzt werden.15 3
Die Kostenvergütung kann unter Auflagen erfolgen, welche eine Zweckentfremdung
des Hilfsmittels verhindern und bei Nichtgebrauch eine Übereignung des Hilfsmittels
an die Versicherung vorsehen.
Art.
9
Anspruch
auf Vergütung von Dienstleistungen 1
Der Versicherte hat Anspruch auf Vergütung der ausgewiesenen invaliditätsbedingten
Kosten für besondere Dienstleistungen, die von Dritten erbracht werden und anstelle
eines Hilfsmittels notwendig sind, um a.
den
Arbeitsweg zu überwinden; b.
den
Beruf auszuüben oder c.
besondere
Fähigkeiten zu erwerben, welche die Aufrechterhaltung des Kontakts
mit der Umwelt ermöglichen.16 2
Die monatliche Vergütung darf weder den Betrag des monatlichen Erwerbseinkommens
der versicherten Person noch den anderthalbfachen Mindestbetrag
der ordentlichen Altersrente übersteigen.17 4.
Abschnitt: Schlussbestimmung Art.
10
1
Die Verordnung vom 4. August 197218 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung in Sonderfällen (HV) wird aufgehoben.
2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.
15
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 24. Nov. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988
2236).
16
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985
2010).
17
Fassung
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (AS 1998
3024).
18
[AS
1972 1752]
Abgabe
von Hilfsmitteln
5
831.232.51
Anhang19
Liste
der Hilfsmittel 1
Prothesen
1.01
Definitive
funktionelle Fuss- und Beinprothesen 1.02
Definitive
Hand- und Armprothesen 1.03
Definitive
Brust-Exoprothesen nach
Mamma-Amputation oder bei Vorliegen eines Poland-Syndroms oder Agenesie
der Mamma.
2
Orthesen
2.01
Beinorthesen 2.02
Armorthesen
2.03
Rumpforthesen, sofern
eine funktionelle Insuffizienz der Wirbelsäule mit erheblichen Rückenbeschwerden
sowie klinisch und radiologisch nachweisbaren Veränderungen
der Wirbelsäule vorliegt, die durch medizinische Massnahmen nicht
oder nur ungenügend zu beeinflussen ist.
2.04
Halsorthesen 3
...
4
Schuhwerk und orthopädische Fusseinlagen 4.01
Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten, sofern
eine Versorgung gemäss den nachfolgenden Ziffern 4.02-4.04 nicht möglich
ist. Der versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.02
Kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfek- tionsschuhen
oder orthopädischen Spezialschuhen 19
Bereinigt
gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982 (AS 1982 1931), 2. Aug.
1983
(AS 1983 1165), 13. Nov. 1985 (AS 1985 2010), 24. Nov. 1988 (AS 1988 2236), 9.
Okt. 1992 (AS 1992 2406), 8. Jan. 1996 (AS 1996 768), Ziff. II der V des EDI vom 19.Dez.
1996 (AS 1997 563) und Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 1999, in Kraft seit 1.
Febr. 2000 (AS 2000 616).
Invalidenversicherung 6
831.232.51
4.03
Orthopädische Spezialschuhe
Der
versicherten Person ist eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
4.04
Invaliditätsbedingter Mehrverbrauch von Konfektionsschuhen 4.05* Orthopädische Fusseinlagen,
sofern
sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen.
5
Hilfsmittel für den Kopfbereich 5.01
Augenprothesen 5.02
Gesichtsepithesen 5.03
...
5.04
...
5.05* Zahnprothesen, sofern
sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen
darstellen.
5.06
Perücken
5.07
Hörgeräte
bei Schwerhörigkeit, sofern
das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und
Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können.
5.08
Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen 6
...
7
Brillen und Kontaktlinsen 7.01* Brillen, sofern
sie eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen
darstellen.
7.02* Kontaktlinsen, sofern
sie notwendigerweise anstelle von Brillen treten und eine wesentliche Ergänzung
medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellen.
8
...
Abgabe
von Hilfsmitteln
7
831.232.51
9
Rollstühle
9.01
Rollstühle
ohne motorischen Antrieb 9.02
Elektrorollstühle für
Versicherte, die einen gewöhnlichen Rollstuhl nicht bedienen und sich nur
dank elektromotorischem Antrieb selbständig fortbewegen können.
10
Motorfahrzeuge und Invalidenfahrzeuge für
Versicherte, die voraussichtlich dauernd eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit
ausüben und zur Überwindung des Arbeitsweges auf ein persönliches
Motorfahrzeug angewiesen sind.
10.01* Motorfahrräder, zwei- bis vierrädrig 10.02* Kleinmotorräder und Motorräder 10.03* ...
10.04* Automobile 10.05 Invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen, sofern
die versicherte Person volljährig ist.
11
Hilfsmittel für Blinde und hochgradig Sehschwache 11.01 Blindenlangstöcke 11.02 Blindenführhunde, sofern
die Eignung der versicherten Person als Führhundehalterin erwiesen ist
und sie sich dank dieser Hilfe ausserhalb des Hauses selbstständig fortbewegen
kann. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.
11.03 ...
11.04 Abspielgeräte für Tonträger für
Blinde und hochgradig Sehbehinderte zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener
Literatur.
11.05* Abspielgeräte für Tonträger, sofern
diese für Blinde und hochgradig Sehbehinderte bei der Ausübung einer
Erwerbstätigkeit oder einer Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich invaliditätsbedingt
notwendig sind.
11.06 Lese-
und Schreibsysteme für
Blinde und hochgradig Sehbehinderte, die nur mit einem solchen System lesen
oder dadurch mit der Umwelt erheblich leichter Kontakt auf-nehmen können
und über die notwendigen intellektuellen Fähigkeiten zu seiner Verwendung
verfügen. Die Kosten für das Erlernen des
Invalidenversicherung 8
831.232.51
Maschinenschreibens gehen zu Lasten der versicherten Person.
11.07 Lupenbrillen, Ferngläser und Filtergläser, für
hochgradig Sehbehinderte, sofern sie nur mit diesen Behelfen lesen können
oder dadurch ihre visuelle Situation erheblich verbessert wird.
11.08 ...
11.09 ...
12
Gehhilfen
12.01 Krückstöcke 12.02 Gehwagen und Gehböcke 13
Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges 13.01* Invaliditätsbedingte Arbeits- und Haushaltgeräte sowie Zusatzeinrichtun- gen,
Zusatzgeräte und Anpassungen für die Bedienung von Apparaten und Maschinen
Bei
der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung
benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
Hilfsmittel,
deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des
Versicherten.
13.02* Der
Behinderung individuell angepasste Sitz-, Liege- und Stehvorrichtun- gen
Bei
der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung
benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
Hilfsmittel,
deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des
Versicherten.
13.03* Der
Behinderung individuell angepasste Arbeitsflächen Bei
der Abgabe von Geräten, die auch ein Gesunder in gewöhnlicher Ausführung
benötigt, ist dem Versicherten eine Kostenbeteiligung aufzuerlegen.
Hilfsmittel,
deren Anschaffungskosten geringfügig sind, gehen zu Lasten des
Versicherten.
13.04* Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufga- benbereich
(Aufzählung entfällt) 13.05* Hebebühnen und Treppenlifts sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen
Hindernissen im und um den Wohn-, Arbeits-, Ausbildungs- und Schulungsbereich, sofern
damit die Überwindung des Weges zur Arbeits-, Ausbildungs- oder Schulungsstätte
oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich ermöglicht wird.
Abgabe
von Hilfsmitteln
9
831.232.51
13.06* .
. .
13.07* .
. .
14
Hilfsmittel für die Selbstsorge 14.01 WC-Dusch- und -Trockenanlagen sowie Zusätze zu bestehenden Sanitär- einrichtungen, sofern
Versicherte ohne einen solchen Behelf nicht zur Durchführung der betreffenden
Körperhygiene fähig sind.
14.02 Krankenheber, zur
Verwendung im privaten Wohnbereich.
14.03 Elektrobetten (mit Aufzugbügel, jedoch ohne Matratze und sonstiges Zu- behör)
zur
Verwendung im privaten Wohnbereich für Versicherte, die darauf angewiesen
sind, um zu Bett zu gehen und aufzustehen. Dauernd Bettlägerige sind
vom Anspruch ausgeschlossen. Die Versicherung übernimmt die Mietkosten.
14.04 Invaliditätsbedingte bauliche Änderungen in der Wohnung: Anpassen
von Bade-, Dusch- und WC-Räumen an die Invalidität, Versetzen
oder Entfernen von Trennwänden, Verbreitern
oder Auswechseln von Türen, Anbringen
von Haltestangen, Handläufen und Zusatzgriffen, Entfernen
von Türschwellen oder Erstellen von Schwellenrampen, Installation
von Signalanlagen für hochgradig Schwerhörige, Gehörlose und Taubblinde.
14.05 Treppenfahrstühle und Rampen für
Versicherte, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen
können.
15
Hilfsmittel für den Kontakt mit der Umwelt 15.01 Schreibmaschinen, sofern
ein Versicherter nicht von Hand schreiben kann und über die notwendigen
intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu ihrer Verwendung verfügt.
15.02 Elektrische und elektronische Kommunikationsgeräte für
sprech- und schreibunfähige Versicherte, die zur Pflege des täglichen Kontakts
mit der Umwelt auf ein solches Gerät angewiesen sind und über die
notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zu seiner Verwendung
verfügen.
Invalidenversicherung 10
831.232.51
15.03 Abspielgeräte für Tonträger, sofern
eine gelähmte versicherte Person, welche nicht in der Lage ist, selbstständig
Bücher zu lesen, zum Abspielen von auf Tonträger gesprochener
Literatur auf einen solchen Behelf angewiesen ist.
15.04 Seitenwendegeräte, sofern
ein Versicherter, welcher die Voraussetzungen von 15.03 erfüllt, dieses
Gerät anstelle eines Tonbandgerätes benötigt.
15.05 Umweltkontrollgeräte, sofern
ein schwerstgelähmter Versicherter, welcher nicht in einem Spital oder
einer spezialisierten Institution für Chronischkranke untergebracht ist, nur
durch diese Vorrichtung mit der Umwelt in Kontakt treten kann oder sofern
ihm dadurch die selbständige Fortbewegung mit dem Elektrofahrstuhl innerhalb
seines Wohnbereichs ermöglicht wird.
15.06 Schreibtelefon-Apparate sofern
es einem hochgradig schwerhörigen, gehörlosen oder schwer sprechbehinderten
Versicherten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die notwendigen
Kontakte zur Umwelt auf anderem Wege herzustellen und er über
die notwendigen intellektuellen und motorischen Fähigkeiten zur Bedienung
eines solchen Behelfs verfügt. ...
15.07 Beiträge an massgefertigte Kleider, sofern
ein Versicherter wegen Zwerg- oder Riesenwuchses oder wegen skelettaler
Deformationen keine Serienkonfektion tragen kann.
15.08 Sturzhelme für Epileptiker und Hämophile 15.09 Ellbogen- und Knieschoner für Hämophile