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1

Verordnung

der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung im Banken-, Effektenhändler- und Kollektivanlagenbereich (Geldwäschereiverordnung-FINMA 1, GwV-FINMA 1)1 vom 18. Dezember 2002 (Stand am 1. Januar 2009) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),2 gestützt auf Artikel 17 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973 (GwG),4 verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffe In dieser Verordnung gelten als: a. politisch exponierte Personen: 1. folgende Personen mit prominenten öffentlichen Funktionen im Ausland: Staats- und Regierungschefs, hohe Politikerinnen und Politiker auf nationaler Ebene, hohe Funktionäre in Verwaltung, Justiz, Militär und Parteien auf nationaler Ebene, die obersten Organe staatlicher Unternehmen von nationaler Bedeutung,

2. Unternehmen und Personen, welche den genannten Personen aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahe stehen;

b. professionelle Notenhändler: In- oder ausländische Nichtbanken (Unternehmen oder Personen), die Noten kaufen und verkaufen und damit einen wesentlichen Umsatz oder Ertrag erzielen;

AS 2003 554

1

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

2

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

3 SR

955.0

4

Fassung gemäss Ziff. I 4 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

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Geldwäscherei

2

955.022

c. terroristische Organisationen: Kriminelle Organisationen im Sinne von Artikel 260ter des Strafgesetzbuches5;

d. Gruppengesellschaften: Gesellschaften,

die ein Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 1 nach den Eigenmittelvorschriften zu konsolidieren hat.


Art. 2

6 Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a, b, bbis und d des GwG.

2

Die FINMA7 trägt bei der Anwendung der Verordnung insbesondere bei Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und bbis des GwG den Besonderheiten ihrer Geschäftstätigkeit Rechnung.

3

Die FINMA macht ihre Praxis öffentlich bekannt.

4

Die FINMA kann eine inländische Gruppengesellschaft eines Finanzintermediärs nach Absatz 1 auf ihr Gesuch hin hinsichtlich der Einhaltung der Pflichten dieser Verordnung beaufsichtigen, sofern: a. sie eine Finanztätigkeit nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG ausübt; b. sie die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 des GwG erfüllt; c. sie anerkennt, dass die FINMA ihr gegenüber Massnahmen nach den Artikeln 19 und 20 des GwG treffen kann;

d. die Gruppe zusichert, die Einhaltung dieser Verordnung zu überwachen und durchzusetzen;

e. die Gruppe zusichert, ihre Prüfgesellschaft8 zu beauftragen, die Einhaltung dieser Verordnung zu prüfen und dazu im Prüfbericht9 über die Gruppe für jede erfasste Gruppengesellschaft einzeln Stellung zu nehmen.

5

Die FINMA veröffentlicht eine Liste der von ihr nach Absatz 2 überwachten Gruppengesellschaften.


Art. 3

Zweigniederlassungen und Gruppengesellschaften im Ausland 1

Der Finanzintermediär sorgt dafür, dass seine Zweigniederlassungen oder im Finanzbereich tätige Gruppengesellschaften im Ausland die folgenden Prinzipien des Geldwäschereigesetzes und dieser Verordnung einhalten: 5 SR

311.0

6

Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

7

Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

8

Ausdruck gemäss Ziff. I 6 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

9

Ausdruck gemäss Ziff. I 6 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Geldwäschereiverordnung-FINMA 1 3

955.022

a. das Verbot der Annahme von Vermögenswerten, die aus Verbrechen herrühren oder der Terrorismusfinanzierung dienen;

b. das Verbot der Terrorismusfinanzierung und von Geschäftsbeziehungen mit kriminellen Organisationen; c. das Verbot von Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken; d. die Identifikation des Vertragspartners; e. die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten; f.

die Verwendung eines risikoorientierten Ansatzes; g. die besonderen Abklärungspflichten bei erhöhten Risiken.10 2

Er informiert die FINMA, wenn: a. lokale Vorschriften der Befolgung der grundlegenden Prinzipien dieser Verordnung entgegenstehen; oder

b. ihm daraus ein ernsthafter Wettbewerbsnachteil entsteht.

3

Die Meldung verdächtiger Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen und allenfalls eine Vermögenssperre richten sich nach den Vorschriften des Gastlandes.

2. Abschnitt: Grundsätze

Art. 4

Verbot der Annahme von Vermögenswerten aus Korruption und anderen Verbrechen 1

Der Finanzintermediär darf keine Vermögenswerte entgegennehmen, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie aus einem Verbrechen herrühren, auch wenn es im Ausland begangen wurde.

2

Aus einem Verbrechen herrührende Vermögenswerte sind insbesondere auch solche, welche aus Bestechung, Veruntreuung öffentlicher Vermögenswerte, Amtsmissbrauch oder ungetreuer Amtsführung stammen.

3

Die fahrlässige Annahme aus einem Verbrechen herrührender Vermögenswerte kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.


Art. 5


11

Verbot der Terrorismusfinanzierung und von Geschäftsbeziehungen mit kriminellen Organisationen Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen und Personen unterhalten, von denen er weiss oder annehmen muss, dass sie den Terro10 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008

(AS 2008 2017).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

Geldwäscherei

4

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rismus finanzieren oder eine kriminelle Organisation bilden, einer solchen Organisation angehören oder diese unterstützen.

bis 12 Verbot von Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken Der Finanzintermediär darf keine Geschäftsbeziehungen mit Banken führen, welche am Inkorporationsort keine physische Präsenz unterhalten (fiktive Banken), sofern sie nicht Teil einer angemessenen konsolidiert überwachten Finanzgruppe sind.


Art. 6

Korrespondenzbankbeziehungen 1 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für Korrespondenzbankbeziehungen.

2

Ein Finanzintermediär, der für einen ausländischen Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt, versichert sich auf geeignete Weise, dass dieser keine Geschäftsbeziehungen mit fiktiven Banken eingehen darf.13

3. Abschnitt: Organisatorische Massnahmen

Art. 7

Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken 1

Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken hinweisen.

2

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

a. Sitz oder Wohnsitz der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten oder deren Staatsangehörigkeit; b. Art und Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten;

c. Fehlen eines persönlichen Kontakts zur Vertragspartei sowie zum wirtschaftlich Berechtigten;

d. Art der verlangten Dienstleistungen oder Produkte; e. Höhe der eingebrachten Vermögenswerte; f.

Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; g. Herkunfts- oder Zielland häufiger Zahlungen.

3

Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall diejenigen mit politisch exponierten Personen sowie Geschäftsbeziehungen mit ausländischen 12 Eingefügt durch Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

Geldwäschereiverordnung-FINMA 1 5

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Finanzintermediären, für die ein Schweizer Finanzintermediär Korrespondenzbankgeschäfte abwickelt.14 4 Der Finanzintermediär ermittelt und kennzeichnet intern die Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach den Absätzen 2 und 3.


Art. 8

Transaktionen mit erhöhten Risiken 1

Der Finanzintermediär entwickelt Kriterien zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Rechts- und Reputationsrisiken.

2

Als Kriterien kommen je nach Geschäftsaktivitäten des Finanzintermediärs insbesondere in Frage:

a. die Höhe der Zu- und Abflüsse von Vermögenswerten; b. erhebliche Abweichungen gegenüber den in der Geschäftsbeziehung üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen;

c. erhebliche Abweichungen gegenüber den in vergleichbaren Geschäftsbeziehungen üblichen Transaktionsarten, -volumina und -frequenzen.

3

Als Transaktionen mit erhöhten Risiken gelten in jedem Fall Transaktionen: a. bei denen am Anfang der Geschäftsbeziehung auf ein Mal oder gestaffelt Vermögenswerte im Gegenwert von mehr als 100 000 Franken physisch eingebracht werden; b. welche Anhaltspunkte auf Geldwäscherei (Anhang) aufweisen.


Art. 9

Globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken 1

Der Finanzintermediär, welcher Zweigniederlassungen im Ausland besitzt oder eine Finanzgruppe mit ausländischen Gesellschaften leitet, muss seine mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verbundenen Rechts- und Reputationsrisiken global erfassen, begrenzen und überwachen.

2

Er hat sicherzustellen, dass: a. die internen Überwachungsorgane und die Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall einen Zugang zu Informationen über einzelne Geschäftsbeziehungen in allen Gruppengesellschaften haben. Nicht erforderlich ist eine zentrale Datenbank der Vertragsparteien und der wirtschaftlich Berechtigten auf Gruppenebene oder ein zentraler Zugang der internen Überwachungsorgane der Gruppe zu lokalen Datenbanken; b. die Gruppengesellschaften den zuständigen Organen der Gruppe die für die globale Überwachung der Rechts- und Reputationsrisiken wesentlichen Informationen zur Verfügung stellen.

3

Stellt ein Finanzintermediär fest, dass der Zugang zu Informationen über Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigte in bestimmten Ländern aus rechtlichen oder

14 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

Geldwäscherei

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praktischen Gründen ausgeschlossen oder ernsthaft behindert ist, so informiert er die FINMA unverzüglich darüber.

4

Der Finanzintermediär, welcher Teil einer in- oder ausländischen Finanzgruppe bildet, gewährt den internen Überwachungsorganen und der Prüfgesellschaft der Gruppe im Bedarfsfall Zugang zu Informationen über bestimmte Geschäftsbeziehungen, soweit dies zur globalen Überwachung von Rechts- und Reputationsrisiken notwendig ist.


Art. 10

Interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei 1

Der Finanzintermediär erlässt interne Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung und gibt sie den Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuern und allen anderen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bekannt.15 2

Er regelt darin insbesondere: a. welche Kriterien er zur Ermittlung von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken nach Artikel 7 anwendet; b. welche Kriterien er zur Erkennung von Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 8 Absatz 1 und 2 anwendet; c. wie er diese erhöhten Risiken erfasst, begrenzt und überwacht; d. die Grundzüge der Transaktionsüberwachung nach Artikel 12; e. die Fälle, in denen die interne Geldwäschereifachstelle beigezogen und das oberste Geschäftsführungsorgan informiert werden müssen; f.

die Grundzüge der Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; g. die Geschäftspolitik hinsichtlich politisch exponierter Personen; h. die Zuständigkeit für Meldungen an die Meldestelle für Geldwäscherei; i. die Betragsgrenzen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben e und f und Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a.

3

Die Weisungen sind durch den Verwaltungsrat oder das oberste Geschäftsführungsorgan zu erlassen.


Art. 11


16

Integrität und Ausbildung des Personals Die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erfordert ein integres und angemessen ausgebildetes Personal. Der Finanzintermediär sorgt für die sorgfältige Auswahl des Personals und die regelmässige Ausbildung der Kundenbetreuerinnen und Kundenbetreuer und aller anderen betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hinsichtlich der für sie wesentlichen Aspekte der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.

15 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

Geldwäschereiverordnung-FINMA 1 7

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bis 17 Neue Technologien

Der Finanzintermediär stellt insbesondere bei der Abwicklung von Geschäften ohne persönlichen Kontakt zur Vertragspartei sicher, dass die Gefahren, die von der Verwendung neuer Technologien ausgehen, angemessen im Rahmen des Risikomanagements erfasst, begrenzt und überwacht werden.


Art. 12

Systeme zur Transaktionsüberwachung 1

Der Finanzintermediär sorgt für eine wirksame Transaktionsüberwachung und betreibt ein informatikgestütztes System, das hilft, Transaktionen mit erhöhten Risiken nach Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 Buchstabe a zu ermitteln.

2

Die durch das Überwachungssystem ermittelten Transaktionen sind innert angemessener Frist auszuwerten. Wenn nötig, sind zusätzliche Abklärungen nach Artikel 17 durchzuführen.

3

Finanzintermediäre mit einer geringen Anzahl Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten oder Transaktionen können auf ein informatikgestütztes Überwachungssystem verzichten, wenn sie ihre Prüfgesellschaft beauftragen, ihre Transaktionsüberwachung jährlich einer Schwerpunktsprüfung zu unterziehen.


Art. 13

Interne Geldwäschereifachstelle 1

Der Finanzintermediär hat eine oder mehrere qualifizierte Personen als Geldwäschereifachstelle zu bezeichnen. Diese unterstützt und berät die Linienverantwortlichen und die Geschäftsleitung bei der Umsetzung dieser Verordnung, ohne ihnen die Verantwortung dafür abzunehmen.

2

Die Geldwäschereifachstelle: a.18 bereitet die internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vor; b.19 überwacht in Absprache mit der internen Revision, der Prüfgesellschaft und den Linienverantwortlichen den Vollzug der internen Weisungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung; c.20 plant und überwacht die interne Ausbildung zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung;

d. legt die Parameter für das System zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 12 fest;

17 Eingefügt durch Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

18 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

19 Fassung gemäss Ziff. I 4 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

Geldwäscherei

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e. veranlasst die Auswertung der durch das Transaktionsüberwachungssystem erzeugten Meldungen;

f. veranlasst zusätzliche Abklärungen nach Artikel 17 oder führt sie selbst durch;

g. stellt sicher, dass das verantwortliche Geschäftsführungsorgan die für seinen Entscheid über die Aufnahme oder Weiterführung von Geschäftsbeziehungen nach Artikel 22 Absatz 1 nötigen Entscheidgrundlagen erhält.

3

Der Finanzintermediär kann unter seiner Verantwortung auch fachkundige externe Personen als Geldwäschereifachstelle bezeichnen, wenn: a. er von seiner Grösse oder Organisation her nicht in der Lage ist, eine eigene Fachstelle einzurichten; oder b. die Einrichtung einer solchen unzweckmässig wäre.

4. Abschnitt: Allgemeine Sorgfaltspflichten

Art. 14


21

Identifizierung der Vertragspartei und Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten 1

Für die Identifizierung der Vertragsparteien und die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten gelten für alle Finanzintermediäre die Bestimmungen der von den Banken mit der Schweizerischen Bankiervereinigung abgeschlossenen «Vereinbarung über die Standesregeln zur Sorgfaltspflicht der Banken» vom 7. April 2008 (VSB 2008).

2

Die FINMA kann Finanzintermediären nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b, bbis und d des GwG gestatten, statt der VSB 2008 andere Selbstregulierungen anzuwenden, welche sie als gleichwertig anerkannt hat.

3

Die Verletzung der VSB 2008 oder einer anderen gleichwertigen Selbstregulierung kann die vom Finanzintermediär geforderte Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit in Frage stellen.


Art. 15


22

Angabe der Auftraggeber bei Zahlungsaufträgen 1

Der Finanzintermediär gibt bei allen Zahlungsaufträgen über mehr als 1500 Franken den Namen, die Kontonummer und die Adresse der auftraggebenden Vertragspartei (Auftraggeber) an. Liegt keine Kontonummer des Auftraggebers vor, so muss er eine kundenbezogene Identifizierungsnummer angeben. Die Adresse kann durch das Geburtsdatum und den Geburtsort des Auftraggebers, seine Kundennummer oder seine nationale Identitätsnummer ersetzt werden.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

22 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

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2 Bei Zahlungsaufträgen im Inland kann der Finanzintermediär sich auf die Angabe der Kontonummer oder einer Identifizierungsnummer beschränken, sofern er die übrigen Angaben dem Finanzintermediär des Begünstigten auf dessen Anfrage hin innert drei Werktagen übermitteln kann.

3

Der Finanzintermediär informiert seine Kunden in angemessener Weise über die Weitergabe von Angaben zum Auftraggeber im Zahlungsverkehr.

4

Der Finanzintermediär regelt das Vorgehen beim Erhalt von Zahlungsaufträgen, die unvollständige Angaben zum Auftraggeber im Sinne von Absatz 1 enthalten. Er geht dabei risikoorientiert vor.


Art. 16

Professioneller Notenhandel

1

Professioneller Notenhandel ist nur zulässig mit Notenhändlern, welche die Kriterien für eine vertrauenswürdige Korrespondenzbankbeziehung erfüllen.

2

Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung hat der Finanzintermediär sich über die Geschäftstätigkeit des Notenhändlers zu erkundigen und Handelsauskünfte sowie Referenzen einzuholen.

3

Der Finanzintermediär legt Umsatz- und Kreditlimiten für seinen professionellen Notenhandel insgesamt und für jede Gegenpartei fest, überprüft diese mindestens einmal jährlich und überwacht ihre Einhaltung dauernd.

4

Der Finanzintermediär, der den professionellen Notenhandel betreibt, erlässt dazu Weisungen, welche grundsätzlich vom obersten Geschäftsführungsorgan zu beschliessen sind.

5. Abschnitt: Erhöhte Sorgfaltspflichten

Art. 17


23

Zusätzliche Abklärungen bei erhöhten Risiken 1

Bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken trifft der Finanzintermediär mit angemessenem Aufwand zusätzliche Abklärungen.

2

Abzuklären ist je nach den Umständen namentlich: a. ob die Vertragspartei an den eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigt ist;

b. die Herkunft der eingebrachten Vermögenswerte; c. der Verwendungszweck abgezogener Vermögenswerte; d. die Plausibilität grösserer Zahlungseingänge; e. der Ursprung des Vermögens der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten;

23 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

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f. die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit der Vertragspartei und des wirtschaftlich Berechtigten;

g. ob es sich bei der Vertragspartei oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person handelt; h. bei juristischen Personen: wer diese beherrscht; i. bei Korrespondenzbankbeziehungen: die Kontrollen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, die die Vertragspartei vornimmt.

3

Bei Korrespondenzbankbeziehungen für ausländische Finanzintermediäre ist zu berücksichtigen, ob diese einer angemessenen Aufsicht und Regelung in Bezug auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterstehen.


Art. 18

Abklärungsmittel 1 Die Abklärungen umfassen je nach den Umständen namentlich: a. das Einholen schriftlicher oder mündlicher Auskünfte der Vertragsparteien oder wirtschaftlich Berechtigten; b. Besuche am Ort der Geschäftstätigkeit der Vertragsparteien und wirtschaftlich Berechtigten;

c. eine Konsultation allgemein zugänglicher öffentlicher Quellen und Datenbanken;

d. allenfalls Erkundigungen bei vertrauenswürdigen Personen.

2

Die Abklärungen wahren die Privatsphäre der Betroffenen.

3

Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen auf ihre Plausibilität hin und dokumentiert sie.


Art. 19

Delegation der zusätzlichen Abklärungen an Dritte 1

Der Finanzintermediär darf Personen und Unternehmen mit den zusätzlichen Abklärungen in einer schriftlichen Vereinbarung beauftragen, wenn er: a. sich vergewissert, dass diese die Abklärungen mit derselben Sorgfalt durchführen wie er selbst;

b. sie über ihre Aufgaben instruiert; c. die sorgfältige Durchführung der Abklärungen kontrollieren kann.

2

Die Weiterdelegation durch die Beauftragten ist ausgeschlossen.

3

Die Dokumentation der Abklärungen muss beim Finanzintermediär selbst vorliegen.

4

Der Finanzintermediär überprüft die Ergebnisse der Abklärungen selber auf ihre Plausibilität.

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Art. 20

Zeitpunkt der zusätzlichen Abklärungen Sobald erhöhte Risiken bei einer Geschäftsbeziehung sichtbar werden, leitet der Finanzintermediär die zusätzlichen Abklärungen unverzüglich in die Wege und führt sie so rasch als möglich durch.


Art. 21

Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken Die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken bedarf der Zustimmung einer vorgesetzten Person oder Stelle.


Art. 22

Verantwortung des obersten Geschäftsführungsorgans 1

Das oberste Geschäftsführungsorgan oder mindestens eines seiner Mitglieder entscheidet über:

a. die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen und alljährlich über deren Weiterführung; b. die Anordnung regelmässiger Kontrollen aller Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken und ihrer Überwachung und Auswertung.

2

Finanzintermediäre mit einem sehr umfangreichen Vermögensverwaltungsgeschäft und mehrstufigen hierarchischen Strukturen können diese Verantwortung der Leitung einer Unternehmenseinheit übertragen.

6. Abschnitt: Dokumentationspflichten

Art. 23

24 Der Finanzintermediär organisiert seine Dokumentation so, dass er in der Lage ist,
den Strafverfolgungsbehörden oder anderen berechtigten Stellen innert angemessener Frist unter Beilage der nötigen Dokumente Auskunft darüber zu geben, wer Auftraggeber eines ausgehenden Zahlungsauftrags ist, und ob ein Unternehmen oder eine Person: a. Vertragspartei oder wirtschaftlich Berechtigter ist; b. ein Kassageschäft getätigt hat, welches die Identifizierung der betroffenen Personen verlangt;

c. eine dauernde Vollmacht über ein Konto oder Depot besitzt, soweit sie nicht bereits aus einem öffentlichen Register ersichtlich ist.

24 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

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7. Abschnitt: Verhalten bei Hinweisen auf Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung25

Art. 24

und 2526

Art. 26

Verhalten bei fehlender Behördenverfügung Erhält der Finanzintermediär nach einer Meldung von den Strafverfolgungsbehörden innerhalb der gesetzlichen Frist von fünf Bankwerktagen keine Verfügung, welche die Sperre der Vermögenswerte aufrechterhält, kann er nach eigenem Ermessen entscheiden, ob und in welchem Rahmen er die Geschäftsbeziehung weiterführen will.


Art. 27

Zweifelhafte Geschäftsbeziehungen und Melderecht 1

Hat ein Finanzintermediär keinen begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung, aber Wahrnehmungen gemacht, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder legale Gelder für einen kriminellen Zweck missbraucht werden, so kann er diese gestützt auf das Melderecht von Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches27 den Strafverfolgungsbehörden und der Meldestelle für Geldwäscherei melden.28 2 Der Finanzintermediär prüft die Ausübung seines Melderechts insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten und dokumentiert das Resultat der Prüfung.


Art. 28

Abbruch zweifelhafter

Geschäftsbeziehungen 1

Bei zweifelhaften Geschäftsbeziehungen, die der Finanzintermediär mangels eines begründeten Verdachts auf Geldwäscherei oder auf Terrorismusfinanzierung ohne Meldung abbricht, darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, welche allenfalls den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, die Spur weiterzuverfolgen («paper trail»).29 2 Der Finanzintermediär darf eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung nicht abbrechen oder den Abzug bedeutender Vermögenswerte nicht zulassen, wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

26 Aufgehoben durch Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

27 SR

311.0

28 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

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Art. 29

Weiterführung zweifelhafter Geschäftsbeziehungen Führt der Finanzintermediär eine zweifelhafte Geschäftsbeziehung weiter, so hat er sie genau zu überwachen und auf Anhaltspunkte für Geldwäscherei (Anhang) zu überprüfen.


Art. 30

Information der

FINMA

Der Finanzintermediär informiert die FINMA über Meldungen an die Meldestelle, die Geschäftsbeziehungen mit bedeutenden Vermögenswerten betreffen, oder wenn auf Grund der Umstände anzunehmen ist, dass der Fall, der zur Meldung führte, Auswirkungen auf den Ruf des Finanzintermediärs oder des Finanzplatzes haben könnte.

8. Abschnitt: Prüfung30

Art. 31

Die Prüfgesellschaften der Finanzintermediäre sowie der von der FINMA nach Artikel 2 Absatz 2 beaufsichtigten Gruppengesellschaften prüfen die Einhaltung dieser Verordnung und nehmen dazu im Prüfbericht Stellung.

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 32

Übergangsbestimmungen 1 Die Finanzintermediäre müssen bis zum 30. Juni 2004 die sich aus den Artikeln 3, 6-13, 15 und 17-22 ergebenden Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllen.

Die FINMA kann diese Frist auf begründetes Gesuch hin verlängern.

2

Die Finanzintermediäre haben bis zum 30. Juni 2004 bestehende Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken zu ermitteln und intern zu kennzeichnen. Dazu dürfen sie grundsätzlich auf aktuelle Daten abstellen und brauchen nicht rückwirkend Transaktionen zu analysieren.

3

Die Systeme zur Transaktionsüberwachung nach Artikel 12 dieser Verordnung brauchen nur Transaktionen zu erfassen, welche nach dem 30. Juni 2004 getätigt werden.

4

Die Finanzintermediäre haben die Massnahmen und den Zeitplan zur Umsetzung dieser Verordnung von ihren Prüfgesellschaften prüfen zu lassen und der FINMA bis zum 30. September 2003 Bericht zu erstatten.

5

Die Prüfgesellschaften haben in ihren Prüfberichten für das Geschäftsjahr 2004: 30 Ausdruck gemäss Ziff. I 4 der V der FINMA vom 20. Nov. 2008 über die Anpassung von Behördenverordnungen an das Finanzmarktaufsichtsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5613). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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a. darzustellen, wie die Finanzintermediäre diese Verordnung umgesetzt haben;

b. Stellung zu nehmen, ob diese damit den Anforderungen dieser Verordnung genügen.

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Gruppengesellschaften, welche bei Inkrafttreten dieser Verordnung eine Tätigkeit nach Artikel 2 Absatz 3 des GwG ausüben und sich nach Artikel 2 Absatz 2 dieser Verordnung der Aufsicht durch die FINMA unterstellen wollen oder auf Grund des Rundschreibens 98/1 der FINMA bereits unterstellt sind, haben bis zum 30. September 2003 der FINMA ein begründetes Gesuch zu stellen. Die Gesuche können zentral durch die Finanzgruppe erfolgen.

a31 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 2007 Die Finanzintermediäre müssen die sich aus den Artikeln 7 und 15 ergebenden Anforderungen bis am 1. Januar 2009 erfüllen.


Art. 33

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.

31 Eingefügt durch Ziff. I der V der EBK vom 20. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2017).

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Anhang

Anhaltspunkte für Geldwäscherei I. Bedeutung der Anhaltspunkte A1 Die nachfolgend aufgeführten Anhaltspunkte, die auf Geldwäscherei hindeuten
können, dienen in erster Linie der Sensibilisierung der Finanzintermediäre. Sie geben Hinweise auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit erhöhten Risiken. Die einzelnen Anhaltspunkte dürften jeweils für sich allein in der Regel noch keinen ausreichenden Verdacht für das Vorliegen einer strafbaren Geldwäschereitransaktion begründen, aber das Zusammentreffen mehrerer dieser Elemente kann auf Geldwäscherei hinweisen.

A2 Erklärungen des Kunden über die Hintergründe solcher Transaktionen sind auf ihre
Plausibilität hin zu überprüfen. Wesentlich ist dabei, dass nicht jede Erklärung des Kunden (z.B. steuerliche oder devisenrechtliche Beweggründe) unbesehen akzeptiert werden kann.

II. Allgemeine Anhaltspunkte Besondere Risiken im Hinblick auf Geldwäscherei beinhalten Transaktionen: A3
deren Konstruktion auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheinen; A4
bei denen Vermögenswerte kurz nach ihrem Eingang beim Finanzintermediär wieder abgezogen werden (Durchlaufkonti), sofern sich aus der Geschäftstätigkeit des Kunden kein plausibler Grund für diesen sofortigen Abzug ergibt; A5 bei denen es unerfindlich ist, warum der Kunde gerade diesen Finanzintermediär
oder diese Geschäftsstelle für seine Geschäfte ausgewählt hat; A6 die dazu führen, dass ein bisher weitgehend inaktives Konto sehr aktiv wird, ohne
dass hierfür ein plausibler Grund ersichtlich ist;

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A7 die sich mit den Kenntnissen und Erfahrungen des Finanzintermediärs über den
Kunden und über den Zweck der Geschäftsbeziehung nicht vereinbaren lassen.

A8 Sodann ist grundsätzlich jeder Kunde verdächtig, welcher dem Finanzintermediär
falsche oder irreführende Auskünfte erteilt oder ihm ohne plausiblen Grund für die Geschäftsbeziehung notwendige und für die betreffende Tätigkeit übliche Auskünfte und Unterlagen verweigert.

A8bis Einen Grund zu Verdacht kann bilden, wenn ein Kunde regelmässig Überweisungen
erhält, welche von einer Bank ausgehen, die in einem von der «Financial Action Task Force (FATF)» als nicht kooperativ betrachteten Land ansässig ist, oder wenn ein Kunde wiederholt Überweisungen in ein solches Land veranlasst.

III. Einzelne Anhaltspunkte 1. Kassageschäfte A9 Wechseln eines grösseren Betrages von Banknoten (ausländische und inländische)
mit kleinem Nennwert in solche mit grossem Nennwert; A10 Geldwechsel in wesentlichem Umfang ohne Verbuchung auf einem Kundenkonto; A11 Einlösung grösserer Beträge mittels Checks einschliesslich Travellerchecks; A12 Kauf oder Verkauf grösserer Mengen von Edelmetallen durch Laufkunden; A13 Kauf von Bankchecks in wesentlichem Umfang durch Laufkunden; A14 Überweisungsaufträge ins Ausland durch Laufkunden, ohne dass ein legitimer
Grund ersichtlich ist; A15
Mehrmaliger Abschluss von Kassageschäften knapp unterhalb der Identifikationslimite; A16 Erwerb von Inhaberpapieren mittels physischer Lieferung.

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2. Bankkonti und -depots A17
Häufige Abhebungen grösserer Bargeldbeträge, ohne dass sich aus der Geschäftstätigkeit des Kunden ein Grund hierfür finden lässt; A18 Rückgriff auf Finanzierungsmittel, welche zwar im internationalen Handel üblich
sind, deren Gebrauch jedoch im Widerspruch zur bekannten Tätigkeit des Kunden steht; A19 Konti mit starken Kontobewegungen, obwohl diese Konti normalerweise nicht oder
nur wenig benützt werden; A20 Wirtschaftlich unsinnige Struktur der Geschäftsbeziehungen eines Kunden zur Bank
(grosse Anzahl Konti beim gleichen Institut, häufige Verschiebungen zwischen verschiedenen Konti, übertriebene Liquiditäten usw.); A21 Stellung von Sicherheiten (Pfänder, Bürgschaften) durch der Bank unbekannte
Dritte, welche in keiner erkennbar engen Beziehung zum Kunden stehen und für deren Stellung kein plausibler Grund ersichtlich ist; A22 Überweisungen an eine andere Bank ohne Angabe des Empfängers; A23 Annahme von Geldüberweisungen anderer Banken ohne Angabe des Namens oder
der Nummer des Kontos des Begünstigten oder des Auftraggebers; A24
Wiederholte Überweisungen in wesentlichem Umfange ins Ausland mit der Anweisung, dass der Betrag dem Empfänger bar auszubezahlen sei; A25 Grössere und häufige Überweisungen von und nach Drogenproduktionsländern; A26
Stellung von Bürgschaften oder Bankgarantien zur Sicherung von nicht marktkonformen Darlehen unter Dritten; A27 Bareinzahlungen einer grossen Anzahl verschiedener Personen auf ein einzelnes
Konto;

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A28
Unerwartete Rückzahlung eines Not leidenden Kredites ohne glaubwürdige Erklärung; A29
Verwendung von Pseudonym- oder Nummernkonti für die Abwicklung kommerzieller Transaktionen von Handels-, Gewerbe- oder Industriebetrieben; A30 Rückzug von Vermögenswerten, kurz nachdem diese auf das Konto gutgeschrieben
wurden (Durchlaufkonto).

3. Treuhandgeschäfte A31 Treuhandkredite (back-to-back loans) ohne erkennbaren, rechtlich zulässigen
Zweck;

A32 Treuhänderisches Halten von Beteiligungen an nicht börsenkotierten Gesellschaften,
in deren Tätigkeit die Bank keinen Einblick nehmen kann.

4. Andere

A33 Versuch des Kunden, den vom Finanzintermediär angestrebten persönlichen Kontakt
zu vermeiden.

IV. Besonders verdächtige Anhaltspunkte A34
Wunsch des Kunden, ohne dokumentarische Spur («paper trail») Konten zu schliessen und neue Konti in seinem oder im Namen seiner Familienangehörigen zu eröffnen; A35 Wunsch des Kunden nach Quittungen für Barabhebungen oder Auslieferungen von
Wertschriften, welche in Tat und Wahrheit nicht getätigt wurden oder bei welchen die Vermögenswerte sogleich wieder beim gleichen Institut hinterlegt wurden; A36
Wunsch des Kunden, Zahlungsaufträge unter Angabe eines unzutreffenden Auftraggebers auszuführen;

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A37 Wunsch des Kunden, dass gewisse Zahlungen nicht über seine Konti, sondern über
Nostro-Konti des Finanzintermediärs bzw. über Konti Pro-Diverse laufen; A38
Wunsch des Kunden, der wirtschaftlichen Realität nicht entsprechende Kreditdeckungen anzunehmen oder auszuweisen oder treuhänderische Kredite unter Ausweis einer fiktiven Deckung zu gewähren; A39
Strafverfahren gegen den Kunden des Finanzintermediärs wegen Verbrechen, Korruption oder Missbrauches öffentlicher Gelder.

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