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955.01

Verordnung
über die Bekämpfung der Geldwäscherei
und der Terrorismusfinanzierung

(Geldwäschereiverordnung, GwV)

vom 11. November 2015 (Stand am 1. Januar 2023)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19971 (GwG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt:

a.2
die Anforderungen an die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG;
abis.3
die Pflichten bei Geldwäschereiverdacht (Art. 9-11 GwG), welche die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 erfüllen müssen;
b.
die Sorgfalts- und Meldepflichten, die Händlerinnen und Händler nach den Artikeln 8a und 9 Absatz 1bis GwG erfüllen müssen;
c.4
die Aufsicht über Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG durch anerkannte Selbstregulierungsorganisationen.

2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

3 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

4 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für:

a.5
Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absätze 2 und 3 GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind;
b.
Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.

2 Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:

a.
Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben:
1.
den rein physischen Transport oder die rein physische Aufbewahrung von Vermögenswerten unter Vorbehalt von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c,
2.
die Inkassotätigkeit,
3.
die Übertragung von Vermögenswerten als akzessorische Nebenleistung zu einer Hauptvertragsleistung,
4.
das Betreiben von Vorsorgeeinrichtungen der Säule 3a durch Bankstiftungen oder Versicherungen,
5.
das Erbringen von Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften;
b.
Hilfspersonen von Finanzintermediären, die für ihre Tätigkeit eine Bewilligung in der Schweiz haben oder die einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sind, sofern sie:
1.
vom Finanzintermediär sorgfältig ausgewählt sind und dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
2.
in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs zur Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
3.
ausschliesslich im Namen des Finanzintermediärs und auf dessen Rechnung handeln,
4.
vom Finanzintermediär und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden,
5.
beim Geld- oder Wertübertragungsgeschäft nur für einen einzigen bewilligten oder einer SRO angeschlossenen Finanzintermediär tätig sind, und
6.
mit dem Finanzintermediär über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

2. Kapitel: Finanzintermediäre

1. Abschnitt: Tätigkeiten

Art. 3 Kreditgeschäft

Nicht als Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG gelten insbesondere:

a.
die Kreditnahme;
b.
die zins- und gebührenfreie Gewährung von Krediten;
c.
die Gewährung von Krediten zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin oder Gesellschafter, sofern die Gesellschafterin oder der Gesellschafter eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an der Gesellschaft hält;
d.
die Gewährung von Krediten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, sofern der Arbeitgeber verpflichtet ist, für die am Kreditverhältnis beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge zu leisten;
e.
Kreditverhältnisse zwischen einander nahestehenden Personen (Art. 7 Abs. 5);
f.
die Gewährung von Krediten, die akzessorisch zu einem anderen Rechtsgeschäft erfolgt;
g.
das Operating Leasing;
h.
Eventualverpflichtungen zugunsten Dritter;
i.
Handelsfinanzierungen, wenn deren Rückzahlung nicht durch die Vertragspartei erfolgt.
Art. 4 Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr

1 Eine Dienstleistung für den Zahlungsverkehr nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b GwG liegt insbesondere vor, wenn der Finanzintermediär:

a.
im Auftrag seiner Vertragspartei liquide Finanzwerte an eine Drittperson überweist und dabei diese Werte physisch in Besitz nimmt, sie sich auf einem eigenen Konto gutschreiben lässt oder die Überweisung der Werte im Namen und Auftrag der Vertragspartei anordnet;
b.
hilft, virtuelle Währungen an eine Drittperson zu übertragen, sofern er mit der Vertragspartei eine dauernde Geschäftsbeziehung unterhält oder sofern er für die Vertragspartei Verfügungsmacht über virtuelle Währungen ausübt, und er die Dienstleistung nicht ausschliesslich gegenüber angemessen beaufsichtigten Finanzintermediären erbringt;
c.
nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel ausgibt oder verwaltet und seine Vertragspartei damit an Dritte Zahlungen leistet;
d.
das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft durchführt.6

1bis Als nicht in Bargeld bestehende Zahlungsmittel gelten insbesondere:

a.
Kreditkarten;
b.
Reisechecks;
c.
virtuelle Währungen, die tatsächlich oder nach der Absicht des Organisators oder Herausgebers als Zahlungsmittel für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt werden oder der Geld- und Wertübertragung dienen.7

2 Als Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt der Transfer von Vermögenswerten durch Entgegennahme von Bargeld, Edelmetallen, virtuellen Währungen, Schecks oder sonstigen Zahlungsmitteln und:

a. Auszahlung einer entsprechenden Summe in Bargeld, Edelmetallen oder virtuellen Währungen; oder

b. bargeldlose Übertragung oder Überweisung über ein Zahlungs- oder Abrechnungssystem.

6 Fassung gemäss Ziff. I 8 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

7 Eingefügt durch Ziff. I 8 der V vom 18. Juni 2021 zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register, in Kraft seit 1. Aug. 2021 (AS 2021 400).

Art. 5 Handelstätigkeit

1 Als Handelstätigkeit im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c GwG gilt:

a.
der An- und Verkauf auf fremde Rechnung von Banknoten, Münzen, Devisen und Bankedelmetallen sowie der Geldwechsel;
b.
der Handel auf eigene Rechnung mit im Kurs stehenden Umlaufmünzen und Banknoten;
c.
der börsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung;
d.
der ausserbörsliche Handel mit Rohwaren auf fremde Rechnung, sofern die Rohwaren einen derart hohen Standardisierungsgrad aufweisen, dass sie jederzeit liquidiert werden können;
e.
der Handel auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen.

2 Der Handel mit Effekten gilt nur als Handelstätigkeit, wenn es dafür nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 20188 (FINIG) eine Bewilligung braucht.9

3 Der akzessorische Geldwechsel gilt nicht als Handelstätigkeit.

8 SR 954.1

9 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 6 Weitere Tätigkeiten

1 Als Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstaben f und g GwG gelten folgende Tätigkeiten, sofern sie auf fremde Rechnung ausgeübt werden:10

a.
die Verwaltung von Effekten und Finanzinstrumenten;
b.
die Ausführung von Anlageaufträgen;
c.
die Aufbewahrung von Effekten;
d.
die Tätigkeit als Organ von Sitzgesellschaften.

2 Als Sitzgesellschaften im Sinne dieser Verordnung gelten juristische Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmungen und ähnliche Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben.

3 Nicht als Sitzgesellschaften gelten Gesellschaften, die:

a. die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder oder ihrer Begünstigten in gemeinsamer Selbsthilfe bezwecken oder politische, religiöse, wissenschaftliche, künstlerische, gemeinnützige, gesellige oder ähnliche Zwecke verfolgen;

b. eine oder mehrere operativ tätige Gesellschaften mehrheitlich halten und deren Zweck nicht hauptsächlich in der Verwaltung von Vermögen Dritter besteht (Holdinggesellschaften).

10 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

2. Abschnitt: Berufsmässigkeit

Art. 7 Allgemeine Kriterien

1 Ein Finanzintermediär übt seine Tätigkeit berufsmässig aus, wenn er:

a.
damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt;
b.
pro Kalenderjahr mit mehr als 20 Vertragsparteien Geschäftsbeziehungen aufnimmt, die sich nicht auf eine einmalige Tätigkeit beschränken, oder pro Kalenderjahr mindestens 20 solche Beziehungen unterhält;
c.
unbefristete Verfügungsmacht über fremde Vermögenswerte hat, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
d.
Transaktionen durchführt, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.

2 Für die Berechnung des Transaktionsvolumens nach Absatz 1 Buchstabe d sind Zuflüsse von Vermögenswerten und Umschichtungen innerhalb desselben Depots nicht zu berücksichtigen. Bei zweiseitig verpflichtenden Verträgen ist nur die von der Gegenpartei erbrachte Leistung zu berücksichtigen.

3 Die Tätigkeit für Einrichtungen und Personen nach Artikel 2 Absatz 4 GwG wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nicht berücksichtigt.

4 Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.

5 Als nahestehende Personen gelten:

a.
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
b.
Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
c.
Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
d.
Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung;
e.
Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches11;
f.
Personen, die mit einem Finanzintermediär in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
Art. 8 Kreditgeschäft

1 Das Kreditgeschäft nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a GwG wird berufsmässig ausgeübt, wenn:

a.
damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 250 000 Franken erzielt wird; und
b.
zu einem beliebigen Zeitpunkt ein Kreditvolumen von mehr als 5 Millionen Franken vergeben ist.

2 Als Bruttoerlös des Kreditgeschäfts gelten alle Einnahmen aus Kreditgeschäften unter Abzug des Anteils, welcher der Kreditrückzahlung dient.

3 Übt eine Person sowohl das Kreditgeschäft als auch eine andere Tätigkeit aus, die sie als Finanzintermediär qualifiziert, so muss die Berufsmässigkeit für beide Bereiche separat ermittelt werden. Ist die Berufsmässigkeit in einem Bereich gegeben, so gilt die Tätigkeit in beiden Bereichen als berufsmässig.

Art. 9 Geld- oder Wertübertragungsgeschäft

Das Geld- oder Wertübertragungsgeschäft gilt immer als berufsmässig, es sei denn, die Tätigkeit erfolgt für eine nahestehende Person und es wird damit ein Bruttoerlös von nicht mehr als 50 000 Franken pro Kalenderjahr erzielt.

Art. 10 Handelstätigkeit

Für die Handelstätigkeit wird zur Beurteilung des Kriteriums nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a statt auf den Bruttoerlös auf den Bruttogewinn abgestellt.

Art. 1112 Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit

1 Wer von einer nichtberufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 wechselt, muss:

a.
unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3-11 GwG einhalten; und
b.
innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.

2 Bis zum Anschluss an eine SRO ist es einem solchen Finanzintermediär untersagt, als Finanzintermediär Handlungen vorzunehmen, die weiter gehen als diejenigen, die zwingend zur Erhaltung der Vermögenswerte erforderlich sind.

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 12 Austritt und Ausschluss aus einer SRO

1 Tritt ein Finanzintermediär, der weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.13

2 Er darf seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.

3 Hat er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihm untersagt, weiterhin als Finanzintermediär tätig zu sein.14

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

3. Abschnitt:15 Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 552).

Art. 12a Verbot des Abbruchs der Geschäftsbeziehung

1 Ein Finanzintermediär darf eine Geschäftsbeziehung nicht von sich aus abbrechen, wenn die Voraussetzungen für eine Meldung nach Artikel 9 GwG erfüllt sind oder wenn er das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 des Strafgesetzbuches16 (StGB) in Anspruch nimmt.

2 Wenn konkrete Anzeichen bestehen, dass behördliche Sicherstellungsmassnahmen unmittelbar bevorstehen, ist dem Finanzintermediär untersagt:

a.
eine Geschäftsbeziehung abzubrechen, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind;
b.
den Rückzug bedeutender Vermögenswerte zu gestatten.
Art. 12b Abbruch der Geschäftsbeziehung

1 Ausser in dem in Artikel 9b Absatz 1 GwG vorgesehenen Fall kann der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen, wenn:

a.
die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) ihm nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB17 innert 40 Arbeitstagen mitteilt, dass sie die gemeldeten Informationen einer Strafverfolgungsbehörde übermittelt, und er nach dieser Mitteilung innert fünf Arbeitstagen keine Verfügung der Strafverfolgungsbehörde erhält;
b.
er nach einer Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c GwG nicht innert fünf Arbeitstagen eine Verfügung von der Strafverfolgungsbehörde erhält;
c.
er nach einer Sperre, die durch die Strafverfolgungsbehörde gestützt auf eine Meldung nach Artikel 9 Absatz 1 GwG oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB angeordnet wurde, über deren Aufhebung informiert wird, es sei denn, eine Strafverfolgungsbehörde teilt ihm etwas anderes mit.

2 Bricht der Finanzintermediär eine Geschäftsbeziehung ab, für welche er entscheidet, das Melderecht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB nicht in Anspruch zu nehmen, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, so darf er den Rückzug bedeutender Vermögenswerte nur in einer Form gestatten, die es den Strafverfolgungsbehörden erlaubt, deren Spur weiterzuverfolgen.

3 In den Fällen nach Absatz 1 müssen der Abbruch der Geschäftsbeziehung und das Datum des Abbruchs der Meldestelle nicht mitgeteilt werden.

3. Kapitel: Händlerinnen und Händler

1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 13 Händlerinnen und Händler

Als Händlerinnen und Händler nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b GwG gelten auch Personen, die im Auftrag und auf Rechnung Dritter gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen.

Art. 14 Gewerblicher Handel

1 Der Handel gilt als gewerblich, wenn er eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

2 Nicht massgeblich ist, ob der Handel als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird.

Art. 15 Güter

Als Güter gelten bewegliche körperliche Sachen, die Gegenstand eines Fahrniskaufs nach Artikel 187 des Obligationenrechts19 sein können, oder Grundstücke, die Gegenstand eines Grundstückkaufs nach Artikel 216 des Obligationenrechts sein können.

Art. 16 Beizug Dritter

Ziehen Händlerinnen oder Händler eine Drittperson dazu bei, das Geschäft abzuwickeln und dabei den Kaufpreis in bar entgegenzunehmen, so haben sie unabhängig von ihrem Rechtsverhältnis mit der Drittperson sicherzustellen, dass die Sorgfalts- und Meldepflichten des 2. Abschnitts dieses Kapitels eingehalten werden.

2. Abschnitt: Sorgfalts- und Meldepflichten

Art. 17 Identifizierung der Vertragspartei

1 Die Händlerin oder der Händler identifiziert die Vertragspartei bei Vertragsschluss anhand folgender Angaben:

a.
Name und Vorname;
b.
Adresse;
c.
Geburtsdatum; und
d.
Staatsangehörigkeit.

2 Stammt die Vertragspartei aus einem Land, in dem die Verwendung von Geburtsdaten oder Adressen nicht gebräuchlich ist, so entfallen diese Angaben.

3 Die Identifizierung der Vertragspartei erfolgt, indem die Händlerin oder der Händler:

a.
sich von ihr einen amtlichen, mit einer Fotografie versehenen Ausweis, namentlich einen Pass, eine Identitätskarte oder einen Führerausweis, im Original vorweisen lässt;
b.
prüft, ob ihr der Ausweis zugeordnet werden kann;
c.
vom Ausweis eine Kopie anfertigt; und
d.
auf der Kopie den Hinweis anbringt, dass das Original eingesehen wurde.

4 Wird die Vertragspartei vertreten, so hat deren Stellvertreterin oder Stellvertreter:

a.
die Angaben nach Absatz 1 zu machen, wenn die Vertragspartei eine natürliche Person ist;
b.
die Firma und den Sitz der Vertragspartei anzugeben, wenn diese eine juristische Person oder Personengesellschaft ist.
Art. 18 Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person

1 Die Händlerin oder der Händler stellt die wirtschaftlich berechtigte Person fest, indem sie oder er bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter nachfragt, ob die Vertragspartei selbst an dem Geld wirtschaftlich berechtigt ist.

2 Ist die Vertragspartei nicht die wirtschaftlich berechtigte Person, so verlangt die Händlerin oder der Händler von ihr oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter eine schriftliche Erklärung darüber, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist. Als wirtschaftlich berechtigte Personen gelten:

a.
die natürlichen Personen, auf deren Rechnung der Erwerb erfolgt;
b.
bei einem Erwerb auf Rechnung einer nichtkotierten, operativ tätigen juristischen Person oder Personengesellschaft:
1.
die natürlichen Personen, die über Stimmen oder Kapital im Umfang von mindestens 25 Prozent direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten verfügen, oder
2.
die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle ausüben.
3 Können keine wirtschaftlich berechtigten Personen nach Absatz 2 Buchstabe b festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen.

4 Die Händlerin oder der Händler benötigt zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen folgende Angaben:

a.
Name und Vorname;
b.
Adresse;
c.
Geburtsdatum; und
d.
Staatsangehörigkeit.

5 Artikel 17 Absatz 2 gilt sinngemäss.

6 Für die schriftliche Erklärung nach Absatz 2 genügt es, wenn die Angaben auf dem Formular oder Dokument nach Artikel 21 von der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter unterzeichnet werden.

7 Verfügt eine Gesellschaft namentlich aufgrund ihrer Rechtsform als Verein oder Stiftung nach schweizerischem Recht über keine wirtschaftlich berechtigte Person nach Absatz 2, so ist dies entsprechend festzuhalten.

Art. 19 Zusätzliche Abklärungen

1 Die Händlerin oder der Händler überprüft die Hintergründe des Geschäfts, namentlich die Herkunft des Geldes, und dessen Zweck, wenn dieses ungewöhnlich erscheint oder Anhaltspunkte für Geldwäscherei vorliegen.

2 Anhaltspunkte für Geldwäscherei liegen namentlich vor, wenn:

a.
die Person überwiegend mit Banknoten mit kleinem Nennwert bezahlt;
b.
hauptsächlich leichtverkäufliche Güter mit hohem Standardisierungsgrad erworben werden;
c.
die Person keine oder ungenügende Angaben zu ihrer Identifizierung nach Artikel 17 oder zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Artikel 18 macht;
d.
die Person offensichtlich falsche oder irreführende Angaben macht;
e.
Zweifel an der Echtheit der vorgewiesenen Ausweise bestehen.

3 Die Überprüfung erfolgt dadurch, dass die Händlerin oder der Händler sich bei der Vertragspartei oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter über die Hintergründe und den Zweck des Geschäfts erkundigt, die Angaben auf ihre Plausibilität hin beurteilt und die Abklärungen schriftlich festhält.

Art. 20 Meldepflicht

1 Ein begründeter Verdacht, der eine Meldepflicht nach Artikel 9 Absatz 1bis GwG auslöst, liegt vor, wenn er auf einem konkreten Hinweis oder mehreren Anhaltspunkten beruht, die eine Herkunft der Barzahlungsmittel aus einer strafbaren Handlung vermuten lassen, und er sich trotz zusätzlicher Abklärungen nach Artikel 19 nicht ausräumen lässt.

2 Die Meldung ist auch zu erstatten, wenn die Händlerin oder der Händler die strafbare Handlung, aus der die Barzahlungsmittel stammen, keinem bestimmten Straftatbestand zuordnen kann.

3 Die Übermittlung der Meldungen richtet sich nach Artikel 3a Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung vom 25. August 200420 über die Meldestelle für Geldwäscherei.21

20 SR 955.23

21 Fassung gemäss Ziff. III der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4701).

Art. 21 Dokumentation

1 Die Händlerin oder der Händler verwendet für die Dokumentation der Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten das Formular nach Anhang 1 oder ein vergleichbares Dokument.

2 In das Formular oder Dokument eingetragen werden:

a.
alle Angaben zu den Kundinnen und Kunden, die nach den Artikeln 17 und 18 in Erfahrung gebracht werden;
b.
das Ergebnis der zusätzlichen Abklärungen nach Artikel 19;
c.
ob nach Artikel 20 eine Meldung erstattet wurde.

3 Das Formular oder Dokument ist mit dem Datum der Geschäftsabwicklung zu versehen und von der Händlerin oder dem Händler zu unterschreiben.

4 Es ist während mindestens zehn Jahren aufzubewahren.

3. Abschnitt: Beauftragung einer Revisionsstelle

Art. 22

1 Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, eine Revisionsstelle zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen.

2 Verfügt die Händlerin oder der Händler über keine Revisionsstelle, so beauftragt das oberste Leitungs- oder Verwaltungsorgan Revisorinnen oder Revisoren nach Artikel 5 oder ein Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200522 (RAG) mit der Prüfung.

3a. Kapitel:23 Selbstregulierungsorganisationen

23 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Art. 22a Zulassung von Prüfgesellschaften

1 Eine Prüfgesellschaft ist ausreichend organisiert, wenn sie:

a.
über mindestens zwei leitende Prüferinnen oder leitende Prüfer verfügt, die für den Bereich des GwG zugelassen sind;
b.
spätestens drei Jahre nach Zulassungserteilung über mindestens zwei Prüfmandate im Bereich des GwG verfügt;
c.
die Vorschriften zur Dokumentation und Aufbewahrung der Unterlagen nach Artikel 730c des Obligationenrechts (OR)24 unabhängig von ihrer Rechtsform einhält.

2 Nicht vereinbar mit der Zulassung als Prüfgesellschaft für Prüfungen nach Artikel 24a GwG ist die Ausübung einer Tätigkeit, für die es nach den Finanzmarktgesetzen nach Artikel 1 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200725 eine Bewilligung braucht, durch folgende Personen:

a.
Gesellschaften, die mit der Prüfgesellschaft unter einheitlicher Leitung stehen;
b.
natürliche Personen, die direkt oder indirekt mit mindestens 10 Prozent des Kapitals oder der Stimmen an einer Gesellschaft nach Buchstabe a beteiligt sind oder deren Geschäftstätigkeit auf andere Weise massgebend beeinflussen können;
c.
die leitenden Prüferinnen und Prüfer.

3 Eine Prüfgesellschaft ist für die Haftungsrisiken ausreichend versichert, wenn sie zur Deckung ihrer Haftpflicht aus Prüfungen nach Artikel 24a GwG über eine Versicherung für Vermögensschäden oder über eine gleichwertige finanzielle Sicherheit verfügt. Die Deckungssumme, die für alle Schadenfälle eines Jahres zur Verfügung steht, muss mindestens 250 000 Franken betragen.

Art. 22b Zulassung von leitenden Prüferinnen und Prüfern

1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung für die Zulassung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.
Berufserfahrung von fünf Jahren in der Erbringung von Prüfdienstleistungen im Bereich des GwG;
b.
200 Prüfstunden im Bereich des GwG;
c.
vier Stunden Weiterbildung im Bereich des GwG innerhalb eines Jahres vor der Einreichung des Zulassungsgesuchs.

2 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt nach der Zulassung weiterhin über das nötige Fachwissen und die nötige Praxiserfahrung zur Prüfung nach Artikel 24a GwG, wenn sie oder er folgende Nachweise erbringt:

a.
100 Prüfstunden im Bereich des GwG in den jeweils letzten vier Jahren;
b.
vier Stunden Weiterbildung pro Jahr im Bereich des GwG.

3 Die für die Prüfung in einem Aufsichtsbereich nach Artikel 11a Absatz 1 Buchstaben a-c der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 200726 oder nach Artikel 62 FINIG27 erteilte Zulassung ermächtigt auch zur Prüfung im Bereich des GwG.

Art. 22c Zulassung zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren im GwG-Bereich

1 Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18 Abs. 4 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 22b erfüllt.

2 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene natürliche Person darf selbstständig prüfen, ohne als zugelassenes Einzelunternehmen im Handelsregister eingetragen zu sein und ohne als Revisorin oder Revisor nach Artikel 5 RAG28 zugelassen zu sein.

3 Eine zur Prüfung von Anwältinnen und Anwälten sowie von Notarinnen und Notaren nach dem GwG zugelassene Person ist vom zu prüfenden Mitglied unabhängig, wenn sie die Vorgaben nach Artikel 11 RAG und Artikel 728 OR29 einhält.

Art. 22d Weiterbildung

1 Weiterbildungen nach den Artikeln 22b und 22c, einschliesslich solcher unter Nutzung neuer Informationstechnologien und Fernkurse, müssen mindestens folgende Kriterien erfüllen:

a.
Die Weiterbildung umfasst den Bereich des GwG.
b.
Externe und interne Weiterbildungsveranstaltungen dauern mindestens eine Stunde.
c.
An internen Weiterbildungsveranstaltungen nehmen mindestens drei Personen teil.

2 Es wird die effektive Dauer der Weiterbildungsveranstaltung angerechnet. Fachreferate und Fachunterricht werden mit der doppelten Referats- oder Unterrichtsdauer angerechnet.

3 Selbststudium gilt nicht als Weiterbildung.

4. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen30

30 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 12 der Finanzinstitutsverordnung vom 6. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4633).

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 6. November 201931

Schliesst sich ein Finanzintermediär, der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes der FINMA direkt unterstellt ist, einer Selbstregulierungsorganisation nach Artikel 24 GwG an, so erstattet er der Selbstregulierungsorganisation einen Bericht über die Konformität seiner Geschäftstätigkeit mit den Vorschriften des GwG.

Anhang 1

(Art. 21 Abs. 1)

Formular für Händlerinnen und Händler
zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten

Identifizierung der Vertragspartei (Art. 17 GwV)

Vertragspartei:

Name und Vorname:

Adresse:

Geburtsdatum:

Staatsangehörigkeit:

Erwerb für eine juristische Person oder Personengesellschaft?

ja nein

Firma:

Sitz:

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person (Art. 18 GwV)

Die Vertragspartei ist selbst die wirtschaftlich berechtigte Person
Die Vertragspartei oder ihre Stellvertreterin/ihr Stellvertreter erklärt hiermit, dass folgende natürliche(n) Person(en) die wirtschaftlich berechtigte(n) Person(en) ist/sind:

Person 1

Person 2

Name / Vorname

Adresse

Geburtsdatum

Staatsangehörigkeit

Person 3

Person 4

Name / Vorname

Adresse

Geburtsdatum

Staatsangehörigkeit

Unterschrift der Vertragspartei oder der Stellvertreter/in :

Zusätzliche Abklärungen (Art. 19 GwV)

Meldung (Art. 20 GwV)

Meldung an MROS: ja nein

Begründeter Verdacht auf:

Ort und Datum:

Unterschrift der Händlerin/des Händlers:

Anhang 2

(Art. 23)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Die Verordnung vom 18. November 200932 über die berufsmässige Ausübung der Finanzintermediation wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

33

32 [AS 2009 6403]

33 Die Änderungen können unter AS 2015 4819 konsultiert werden.