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1

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997 (Stand am 1. Januar 2009) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 34 Absatz 2 und 64bis
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19962, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches3 (StGB) und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.

2

Finanzintermediäre sind: a. die Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19344; b.5 die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen und selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; bbis.6 die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20067, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;

AS 1998 892

1 [BS

1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95, 98, 103 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl

1996 III 1101 3 SR

311.0

4 SR

952.0

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).

7 SR

951.31

955.0

Geldwäscherei

2

955.0

c.8 die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; d. die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 199510; e.11 die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199812.

3

Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;

d. …13 e. Vermögen verwalten;

f.

als Anlageberater Anlagen tätigen; g. Effekten aufbewahren oder verwalten.

4

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: a. die Schweizerische Nationalbank; b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;

d. Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).

9 SR

961.01

10 SR

954.1

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).

12 SR

935.52

13 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

BG

3

955.0

2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre 1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 3

Identifizierung der Vertragspartei 1

Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren.

2

Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.

3

Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.

4

Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.

5

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Selbstregulierungsorganisationen legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.14


Art. 4

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1

Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist; c. ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.

2

Er muss bei Sammelkonten oder Sammeldepots verlangen, dass die Vertragspartei eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringt und dass sie jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.


Art. 5

Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1

Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.

14 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Geldwäscherei

4

955.0

2

Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.


Art. 6

Besondere Abklärungspflicht

Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB15).


Art. 7

Dokumentationspflicht 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.

2

Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.

3

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.


Art. 8

Organisatorische Massnahmen

Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Art. 9

Meldepflicht 1 Ein Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB16 stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten.

15 SR

311.0

16 SR

311.0

BG

5

955.0

2

Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.


Art. 10

Vermögenssperre 1 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.

2

Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem er der Meldestelle Meldung erstattet hat.

3

Er darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Meldung informieren.


Art. 11

Straf- und Haftungsausschluss Der Finanzintermediär kann für die Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB17 und eine damit zusammenhängende Vermögenssperre nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden, wenn er mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

3. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

18 Zuständigkeit Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre: a. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a-d bei der FINMA; b. nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe e bei der Eidgenössischen Spielbankenkommission;

c. nach Artikel 2 Absatz 3 bei: 1. den anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24), 2. der FINMA, sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.


Art. 13


19

17 SR

311.0

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

19 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Geldwäscherei

6

955.0


Art. 14

Bewilligungs- und Anschlusspflicht 1

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, müssen bei der FINMA eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.20 2

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär: a. als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung tätig ist; b. durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; und

c. selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.

3

Als Finanzintermediäre tätige Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.


Art. 15


21

2. Abschnitt:22 Meldepflicht der Aufsichtsbehörden

Art. 16

1 Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter des Strafgesetzbuches23 vorliegt; b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; oder c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.

2

Diese Pflicht besteht nur, soweit nicht bereits der Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation Meldung erstattet hat.

20 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

21 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

22 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

23 SR

311.0

BG

7

955.0

3. Abschnitt:24 Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2

Art. 17

Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legen fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.

3a. Abschnitt: Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 325

Art. 18

Aufgaben der FINMA26

1

Die FINMA hat im Rahmen der Aufsicht über die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 folgende Aufgaben:27

a. Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.

b. Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre.

c. Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.

d. Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.

e. Sie konkretisiert für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

f. Sie führt ein Register über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie über die Personen, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.

2

Sie kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen. Sie kann die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen.28 24 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

26 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

27 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

28 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

Geldwäscherei

8

955.0

3

Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen und Anwälten sowie Notarinnen und Notaren muss sie die Kontrollen einer Prüfgesellschaft nach Artikel 19b übertragen. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare.29

a30 Öffentliches Verzeichnis

1

Die FINMA führt ein Verzeichnis der Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind. Dieses Verzeichnis ist in elektronischer Form öffentlich zugänglich.

2

Sie macht die Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich.


Art. 19


31


a32 Prüfung 1 Die der FINMA direkt unterstellten Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 müssen sich periodisch der Prüfung durch eine zugelassene Prüfgesellschaft unterziehen.

2

Die Prüfgesellschaft prüft die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz und verfasst darüber einen Bericht zuhanden des geprüften Finanzintermediärs und der FINMA.

3

Stellt sie Verletzungen aufsichtsrechtlicher Bestimmungen oder sonstige Missstände fest, so hält sie dies in ihrem Bericht fest.

4

Die FINMA kann die Prüfung anstelle der Prüfgesellschaft selbst durchführen.

b33 Zulassung der Prüfgesellschaften Als Prüfgesellschaft wird zugelassen, wer: a. als Revisor nach Artikel 5 oder als Revisionsunternehmen nach Artikel 6 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 200534 zugelassen ist; und b. das nötige Fachwissen und die nötige Erfahrung für die Prüfung nach dem vorliegenden Gesetz aufweist.

29 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

30 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

31 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

33 Eingefügt durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

34 SR

221.302

BG

9

955.0


Art. 20


35

Folgen des Bewilligungsentzugs Entzieht die FINMA aufgrund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200736 einem ihr direkt unterstellten Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 die Bewilligung, so bewirkt dies bei juristischen Personen und Kollektiv- und Kommanditgesellschaften die Auflösung und bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister.


Art. 21

und 2237 4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 23

1 Das Bundesamt für Polizei38 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.

2

Die Meldestelle prüft die eingegangenen Meldungen und trifft die Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199439 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

3

Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.

4

Schöpft sie begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB40 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, so zeigt sie dies unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.

5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 24

Anerkennung 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: a. über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; b. darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und 35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

36 SR

956.1

37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

38 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

39 SR

360

40 SR

311.0

Geldwäscherei

10

955.0

c. sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Personen und Revisionsstellen: 1. die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, 2. Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und 3. von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden Finanzintermediäre unabhängig sind.

2

Die Selbstregulierungsorganisationen der Unternehmung «Die Schweizerische Post» nach dem Postgesetz vom 30. April 199741 und der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 20. März 199842 über die Schweizerischen Bundesbahnen müssen von deren Geschäftsleitung unabhängig sein.43

Art. 25

Reglement 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.

2

Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

3

Es legt zudem fest: a. die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;

b. wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; c. angemessene Sanktionen.


Art. 26

Listen 1 Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.

2

Sie geben der FINMA diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.44

Art. 27


45

Informationsaustausch und Anzeigepflicht 1

Die Selbstregulierungsorganisationen und die FINMA können untereinander alle Auskünfte und Unterlagen austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen.

2

Die Selbstregulierungsorganisationen melden der FINMA unverzüglich: a. Kündigungen von Mitgliedschaften; b. Entscheide über die Verweigerung eines Anschlusses; 41 SR

783.0

42 SR

742.31

43 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

44 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

45 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

BG

11

955.0

c. Ausschlussentscheide sowie deren Begründung; d. die Eröffnung von Sanktionsverfahren, die mit dem Ausschluss enden können.

3

Sie erstatten der FINMA mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes und übermitteln ihr eine Aufstellung über die in der Berichtsperiode ergangenen Sanktionsentscheide.

4

Sie erstatten der Meldestelle unverzüglich Meldung, wenn sie begründeten Verdacht schöpfen, dass:

a. eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis des Strafgesetzbuches46 vorliegt;

b. Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren; oder c. Vermögenswerte der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen.

5

Die Pflicht nach Absatz 4 entfällt, wenn bereits ein der Selbstregulierungsorganisation angeschlossener Finanzintermediär eine Meldung erstattet hat.


Art. 28

47 Entzug der

Anerkennung

1

Die FINMA entzieht einer Selbstregulierungsorganisation auf Grund von Artikel 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200748 die Anerkennung nicht ohne vorgängige Androhung.

2

Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der FINMA unterstellt.

3

Sie unterstehen der Bewilligungspflicht nach Artikel 14, sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

4

Anwältinnen und Anwälte sowie Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediäre tätig sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.

46 SR

311.0

47 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

48 SR

956.1

Geldwäscherei

12

955.0

4. Kapitel: Amtshilfe 1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden

Art. 29

1 Die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission und die Meldestelle können einander alle Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln, die sie für die Durchsetzung dieses Gesetzes benötigen.49 2 Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden melden der Meldestelle sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 305bis und 305ter StGB50 und stellen ihr Urteile und Einstellungsbeschlüsse zu.

3

Die Meldestelle orientiert die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.51

2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Art. 30

und 3152

Art. 32

Meldestelle 1 Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199453 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

2

Die Meldestelle kann Personendaten zudem an entsprechende ausländische Behörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn:

a. die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei zu bekämpfen;

b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

49 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

50 SR

311.0

51 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

52 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

53 SR

360

BG

13

955.0

5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 33

Grundsatz Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199254 über den Datenschutz.


Art. 34

Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht 1

Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.

2

Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.55 3

Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199256 über den Datenschutz ist während der Vermögenssperre nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 ausgeschlossen.

4

Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.


Art. 35

Bearbeitung durch die Meldestelle 1

Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199457 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes. Das Recht auf Auskunft der Privatpersonen richtet sich nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 200858 über polizeiliche Informationssysteme des Bundes.59 2 Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und der FINMA, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (online) erfolgen.60

a61 Überprüfung 1 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Meldestelle mittels Abrufverfahren überprüfen, ob die ihr gemeldete oder bei ihr angezeigte Person in einer der folgenden Datenbanken verzeichnet ist:

54 SR

235.1

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

56 SR

235.1

57 SR

360

58 SR

361

59 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

60 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

61 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 9 des BG vom 13. Juni 2008 über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes, in Kraft seit 5. Dez. 2008 (SR 361).

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955.0

a. nationaler

Polizeiindex;

b. zentrales

Migrationsinformationssystem; c. automatisiertes

Strafregister;

d. Staatsschutz-Informations-System; e. Personen-, Akten- und Geschäftsverwaltungssystem im Bereich der Rechtshilfe für Strafsachen.

2

Das Zugriffsrecht auf weitere Informationen richtet sich nach den für das jeweilige Informationssystem geltenden Bestimmungen.

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 36


62



Art. 37


63
Verletzung der Meldepflicht 1

Mit Busse bis zu 500 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Meldepflicht nach Artikel 9 verletzt.

2

Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 150 000 Franken bestraft.

3

Im Fall einer Wiederholung innert fünf Jahren nach der rechtskräftigen Verurteilung

beträgt die Busse mindestens 10 000 Franken.


Art. 38

-4064 7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41

65 Vollzug Die FINMA und die Eidgenössische Spielbankenkommission erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen, soweit diese nicht in der Selbstregulierung enthalten sind.

62 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

64 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

65 Fassung gemäss Anhang Ziff. 17 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 956.1).

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Art. 42

Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2. Die Meldepflicht nach Artikel 9 gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Finanzintermediäre.

2

Innerhalb eines Jahres haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung zu stellen und das Selbstregulierungsreglement zur Genehmigung einzureichen.

3

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 14 stellen.

4

Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die als Finanzintermediäre tätigen Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen.


Art. 43

Änderung bisherigen Rechts Betrifft nur den französischen Text

Art. 44

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 199866 66 BRB vom 16. März 1998 (AS 1998 904)

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