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1

Bundesgesetz zur Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor (Geldwäschereigesetz, GwG) vom 10. Oktober 1997 (Stand am 19. Dezember 2006) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 31quater, 34 Absatz 2 und 64bis
der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Juni 19962, beschliesst: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Bekämpfung der Geldwäscherei im Sinne von Artikel 305bis des Strafgesetzbuches3 (StGB) und die Sicherstellung der Sorgfalt bei Finanzgeschäften.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für Finanzintermediäre.

2

Finanzintermediäre sind: a. die Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 19344; b.5 die Fondsleitungen, sofern sie Anteilskonten führen und selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; bbis.6 die Investmentgesellschaften mit variablem Kapital, die Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen, die Investmentgesellschaften mit festem Kapital und die Vermögensverwalter im Sinne des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20067, sofern sie selbst Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben;

AS 1998 892

1 [BS

1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95, 98, 103 und 123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 BBl

1996 III 1101 3 SR

311.0

4 SR

952.0

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).

7 SR

951.31

955.0

Geldwäscherei

2

955.0

c.8 die Versicherungseinrichtungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 20049, welche die direkte Lebensversicherung betreiben oder Anteile einer kollektiven Kapitalanlage anbieten oder vertreiben; d. die Effektenhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 199510; e.11 die Spielbanken nach dem Spielbankengesetz vom 18. Dezember 199812.

3

Finanzintermediäre sind auch Personen, die berufsmässig fremde Vermögenswerte annehmen oder aufbewahren oder helfen, sie anzulegen oder zu übertragen; insbesondere Personen, die: a. das Kreditgeschäft (namentlich durch Konsum- oder Hypothekarkredite, Factoring, Handelsfinanzierungen oder Finanzierungsleasing) betreiben; b. Dienstleistungen für den Zahlungsverkehr erbringen, namentlich für Dritte elektronische Überweisungen vornehmen oder Zahlungsmittel wie Kreditkarten und Reiseschecks ausgeben oder verwalten; c. für eigene oder fremde Rechnung mit Banknoten und Münzen, Geldmarktinstrumenten, Devisen, Edelmetallen, Rohwaren und Effekten (Wertpapiere und Wertrechte) sowie deren Derivaten handeln;

d. ...13 e. Vermögen verwalten;

f.

als Anlageberater Anlagen tätigen; g. Effekten aufbewahren oder verwalten.

4

Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind: a. die Schweizerische Nationalbank; b. steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge; c. Personen, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber steuerbefreiten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge erbringen;

d. Finanzintermediäre nach Absatz 3, die ihre Dienstleistungen ausschliesslich gegenüber Finanzintermediären nach Absatz 2 erbringen oder gegenüber ausländischen Finanzintermediären, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstellt sind wie diese.

8

Fassung gemäss Anhang Ziff. II 9 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (SR 951.31).

9 SR

961.01

10 SR

954.1

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Spielbankengesetz vom 18. Dez. 1998, in Kraft seit 1. April 2000 (SR 935.52).

12 SR

935.52

13 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

BG

3

955.0

2. Kapitel: Pflichten der Finanzintermediäre 1. Abschnitt: Sorgfaltspflichten

Art. 3

Identifizierung der Vertragspartei 1

Der Finanzintermediär muss bei der Aufnahme von Geschäftsbeziehungen die Vertragspartei aufgrund eines beweiskräftigen Dokumentes identifizieren.

2

Bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht zur Identifizierung nur, wenn eine oder mehrere Transaktionen, die miteinander verbunden erscheinen, einen erheblichen Wert erreichen.

3

Versicherungseinrichtungen müssen die Vertragspartei dann identifizieren, wenn die Beträge einer einmaligen Prämie, der periodischen oder des gesamten Prämienvolumens einen erheblichen Wert erreichen.

4

Liegen in Fällen nach den Absätzen 2 und 3 Verdachtsmomente für eine mögliche Geldwäscherei vor, so ist die Identifizierung auch dann vorzunehmen, wenn die massgeblichen Beträge nicht erreicht werden.

5

Die Aufsichtsbehörden (Art. 16 und 17) und die Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24) legen für ihren Bereich die erheblichen Werte nach den Absätzen 2 und 3 fest und passen sie bei Bedarf an.


Art. 4

Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1

Der Finanzintermediär muss von der Vertragspartei eine schriftliche Erklärung darüber einholen, wer die wirtschaftlich berechtigte Person ist, wenn: a. die Vertragspartei nicht mit der wirtschaftlich berechtigten Person identisch ist oder daran Zweifel bestehen; b. die Vertragspartei eine Sitzgesellschaft ist; c. ein Kassageschäft von erheblichem Wert nach Artikel 3 Absatz 2 getätigt wird.

2

Er muss bei Sammelkonten oder Sammeldepots verlangen, dass die Vertragspartei eine vollständige Liste der wirtschaftlich berechtigten Personen beibringt und dass sie jede Änderung der Liste unverzüglich meldet.


Art. 5

Erneute Identifizierung oder Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person 1

Entstehen im Laufe der Geschäftsbeziehung Zweifel über die Identität der Vertragspartei oder über die wirtschaftliche Berechtigung, so muss die Identifizierung oder die Feststellung nach den Artikeln 3 und 4 wiederholt werden.

2

Im Falle einer rückkaufsfähigen Versicherung müssen die Versicherungseinrichtungen die wirtschaftlich berechtigte Person zudem erneut feststellen, wenn im Versicherungsfall oder bei Rückkauf die anspruchsberechtigte Person nicht identisch ist mit derjenigen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

Geldwäscherei

4

955.0


Art. 6

Besondere Abklärungspflicht

Der Finanzintermediär muss die wirtschaftlichen Hintergründe und den Zweck einer Transaktion oder einer Geschäftsbeziehung abklären, wenn: a. sie ungewöhnlich erscheint, es sei denn, ihre Rechtmässigkeit sei erkennbar; b. Anhaltspunkte vorliegen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB14).


Art. 7

Dokumentationspflicht 1 Der Finanzintermediär muss über die getätigten Transaktionen und über die nach diesem Gesetz erforderlichen Abklärungen Belege so erstellen, dass fachkundige Dritte sich ein zuverlässiges Urteil über die Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes bilden können.

2

Er bewahrt die Belege so auf, dass er allfälligen Auskunfts- und Beschlagnahmebegehren der Strafverfolgungsbehörden innert angemessener Frist nachkommen kann.

3

Nach Beendigung der Geschäftsbeziehung oder nach Abschluss der Transaktion bewahrt er die Belege mindestens während zehn Jahren auf.


Art. 8

Organisatorische Massnahmen

Die Finanzintermediäre treffen in ihrem Bereich die Massnahmen, die zur Verhinderung der Geldwäscherei notwendig sind. Sie sorgen namentlich für genügende Ausbildung des Personals und für Kontrollen.

2. Abschnitt: Pflichten bei Geldwäschereiverdacht

Art. 9

Meldepflicht 1 Ein Finanzintermediär, der weiss oder den begründeten Verdacht hat, dass die in die Geschäftsbeziehung involvierten Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung nach Artikel 305bis StGB15 stehen, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 260ter Ziff. 1 StGB), muss der Meldestelle für Geldwäscherei nach Artikel 23 (Meldestelle) unverzüglich Meldung erstatten.

2

Der Meldepflicht nicht unterworfen sind Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, soweit ihre Tätigkeit dem Berufsgeheimnis nach Artikel 321 StGB untersteht.

14 SR

311.0

15 SR

311.0

BG

5

955.0


Art. 10

Vermögenssperre 1 Ein Finanzintermediär muss ihm anvertraute Vermögenswerte, die mit der Meldung in Zusammenhang stehen, unverzüglich sperren.

2

Er erhält die Vermögenssperre aufrecht, bis eine Verfügung der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bei ihm eintrifft, längstens aber fünf Werktage ab dem Zeitpunkt, in dem er der Meldestelle Meldung erstattet hat.

3

Er darf während der durch ihn verhängten Vermögenssperre weder Betroffene noch Dritte über die Meldung informieren.


Art. 11

Straf- und Haftungsausschluss Der Finanzintermediär kann für die Meldung nach Artikel 9 dieses Gesetzes oder Artikel 305ter Absatz 2 StGB16 und eine damit zusammenhängende Vermögenssperre nicht wegen Verletzung des Amts-, Berufs- oder Geschäftsgeheimnisses belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden, wenn er mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.

3. Kapitel: Aufsicht 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 bei deren spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden.


Art. 13

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 1

Die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel liegt für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 bei: a. deren anerkannten Selbstregulierungsorganisationen (Art. 24); b. der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei nach Artikel 17 (Kontrollstelle), sofern die Finanzintermediäre nicht einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.

2

Die Aufsicht kann von einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde wahrgenommen werden, wenn:

a. der Finanzintermediär einer Gruppe angehört, die einer spezialgesetzlichen Aufsicht nach Artikel 12 untersteht, welche die Aufsicht über die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz umfasst; b. der Finanzintermediär die Voraussetzungen von Artikel 14 Absatz 2 einhält; 16 SR

311.0

Geldwäscherei

6

955.0

c. der Finanzintermediär der spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellt, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt; und

d. die Gruppe zusichert, die Einhaltung der Pflichten nach diesem Gesetz durch den Finanzintermediär zu überwachen und durchzusetzen.17

Art. 14

Bewilligungs- und Anschlusspflicht 1

Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, die weder einer anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind noch einer spezialgesetzlichen Aufsicht nach Artikel 13 Absatz 2 unterstehen, müssen bei der Kontrollstelle eine Bewilligung für die Ausübung ihrer Tätigkeit einholen.18 2

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn der Finanzintermediär: a. als kaufmännische Firma im Handelsregister eingetragen oder aufgrund einer behördlichen Bewilligung tätig ist;

b. durch seine internen Vorschriften und seine Betriebsorganisation die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz sicherstellt; und

c. selbst sowie die mit seiner Verwaltung und Geschäftsführung betrauten Personen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bieten.

3

Als Finanzintermediäre tätige Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare müssen sich einer Selbstregulierungsorganisation anschliessen.


Art. 15

Koordination Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle sorgen dafür, dass die in ihren jeweiligen Aufsichtsbereichen geltenden Bestimmungen gleichwertig sind.

2. Abschnitt: Spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden

Art. 16

1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden konkretisieren für die ihnen unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legen fest, wie diese zu erfüllen sind, soweit nicht eine Selbstregulierungsorganisation diese Sorgfaltspflichten und ihre Erfüllung regelt.

2

Die Aufsichtsbehörden können neben den Massnahmen, die ihnen aufgrund der jeweiligen Aufsichtsgesetzgebung zustehen, Massnahmen im Sinne von Artikel 20 ergreifen.

17 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

18 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dez. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (SR 961.01).

BG

7

955.0

3

Sie erstatten Anzeige nach Artikel 21.

3. Abschnitt: Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei

Art. 17

Zuordnung Die Eidgenössische Finanzverwaltung führt die Kontrollstelle.


Art. 18

Aufgaben 1 Die Kontrollstelle hat folgende Aufgaben: a. Sie anerkennt die Selbstregulierungsorganisationen oder entzieht ihnen die Anerkennung.

b. Sie beaufsichtigt die Selbstregulierungsorganisationen und die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre.

c. Sie genehmigt die von den Selbstregulierungsorganisationen erlassenen Reglemente nach Artikel 25 sowie deren Änderungen.

d. Sie sorgt dafür, dass die Selbstregulierungsorganisationen ihre Reglemente durchsetzen.

e. Sie konkretisiert für die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre die Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

f. Sie führt ein Register über die ihr direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie über die Personen, denen sie die Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit als Finanzintermediär verweigert hat.

2

Sie kann an Ort und Stelle Kontrollen durchführen. Sie kann die Kontrollen einer von ihr bezeichneten Revisionsstelle übertragen.

3

Bei Selbstregulierungsorganisationen von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren muss sie die Kontrollen einer Revisionsstelle übertragen. Diese untersteht denselben Geheimhaltungspflichten wie Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare.


Art. 19

Auskunftsrecht Die Kontrollstelle verlangt von den Selbstregulierungsorganisationen sowie von den ihr direkt unterstellten Finanzintermediären und deren Revisionsstellen alle Auskünfte und Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgabe benötigt.


Art. 20

Massnahmen 1 Erhält die Kontrollstelle von Verletzungen dieses Gesetzes durch ihr direkt unterstellte Finanzintermediäre Kenntnis, so trifft sie die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes notwendigen Massnahmen. Sie kann namentlich:

Geldwäscherei

8

955.0

a. bei Widersetzlichkeit gegen eine vollstreckbare Verfügung diese im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen oder in anderer Form bekannt machen, sofern sie diese Massnahme vorher angedroht hat;

b. die Bewilligung für die Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 14 entziehen, falls Finanzintermediäre oder die mit ihrer Verwaltung oder Geschäftsführung betrauten Personen die Voraussetzungen hierfür nicht mehr erfüllen oder sie ihre gesetzlichen Pflichten wiederholt oder grob verletzen.

2

Wird die Bewilligung einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma entzogen, welche vorwiegend als Finanzintermediär tätig ist, so ordnet die Kontrollstelle die Auflösung, bei Einzelfirmen die Löschung im Handelsregister an.


Art. 21

Anzeigepflicht Schöpft die Kontrollstelle begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB19 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, erstattet sie der Meldestelle Anzeige, soweit nicht bereits durch den ihr direkt unterstellten Finanzintermediär oder die Selbstregulierungsorganisation eine Meldung erfolgt ist.


Art. 22


20

Gebühren und Aufsichtsabgabe 1

Die Kontrollstelle erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. Zudem erhebt sie von den Selbstregulierungsorganisationen und von den der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediären jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2

Die Aufsichtsabgabe deckt die Aufsichtskosten, soweit sie nicht aus dem Ertrag der Gebühren gedeckt sind. Sie wird auf der Grundlage der Kosten erhoben, die der Kontrollstelle im Vorjahr entstanden sind.

3

Die Aufsichtsabgabe wird im Fall der Selbstregulierungsorganisationen nach dem Bruttoertrag und der Anzahl Mitglieder und im Fall der der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse bemessen.

4

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, namentlich die Gebührenansätze, die anrechenbaren Aufsichtskosten und die Aufteilung der Aufsichtsabgabe unter die Selbstregulierungsorganisationen und die der Kontrollstelle direkt unterstellten Finanzintermediäre.

19 SR

311.0

20 Fassung gemäss Ziff. I 17 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2004 1633 1647; BBl 2003 5615).

BG

9

955.0

4. Abschnitt: Meldestelle für Geldwäscherei

Art. 23

1 Das Bundesamt für Polizei21 führt die Meldestelle für Geldwäscherei.

2

Die Meldestelle prüft die eingegangenen Meldungen und trifft die Massnahmen nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199422 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

3

Sie unterhält für den Bereich der Geldwäscherei ein eigenes Datenbearbeitungssystem.

4

Schöpft sie begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1, 305bis oder 305ter StGB23 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, so zeigt sie dies unverzüglich der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an.

5. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 24

Anerkennung 1 Als Selbstregulierungsorganisationen werden Organisationen anerkannt, die: a. über ein Reglement nach Artikel 25 verfügen; b. darüber wachen, dass die angeschlossenen Finanzintermediäre ihre Pflichten nach dem zweiten Kapitel einhalten; und c. sicherstellen, dass die von ihr mit der Kontrolle betrauten Personen und Revisionsstellen: 1. die erforderlichen Fachkenntnisse aufweisen, 2. Gewähr für eine einwandfreie Prüfungstätigkeit bieten, und 3. von der Geschäftsleitung und der Verwaltung der zu kontrollierenden

Finanzintermediäre unabhängig sind.

21 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

22 SR

360

23 SR

311.0

Geldwäscherei

10

955.0

2

Die Selbstregulierungsorganisationen der PTT-Betriebe24 nach dem PTT-Organisationsgesetz vom 6. Oktober 196025 und der Schweizerischen Bundesbahnen nach dem Bundesgesetz vom 23. Juni 194426 über die Schweizerischen Bundesbahnen müssen von der Geschäftsleitung unabhängig sein.


Art. 25

Reglement 1 Die Selbstregulierungsorganisationen erlassen ein Reglement.

2

Das Reglement konkretisiert für die angeschlossenen Finanzintermediäre deren Sorgfaltspflichten nach dem zweiten Kapitel und legt fest, wie diese zu erfüllen sind.

3

Es legt zudem fest: a. die Voraussetzungen für Anschluss und Ausschluss von Finanzintermediären;

b. wie die Einhaltung der Pflichten nach dem zweiten Kapitel kontrolliert wird; c. angemessene Sanktionen.


Art. 26

Listen 1 Die Selbstregulierungsorganisationen führen Listen über die ihnen angeschlossenen Finanzintermediäre und über die Personen, denen sie den Anschluss verweigern.

2

Sie geben der Kontrollstelle diese Listen sowie jede Änderung davon bekannt.


Art. 27

Informations- und Anzeigepflicht 1

Die Selbstregulierungsorganisationen melden der Kontrollstelle die Finanzintermediäre, denen sie den Anschluss verweigern oder die sie ausgeschlossen haben.

2

Sie erstatten ihr mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Tätigkeit im Rahmen dieses Gesetzes.

3

Sie halten die durchgeführten Prüfungen und Sanktionsverfahren zuhanden der Kontrollstelle in geeigneter Weise dokumentarisch fest.

4

Schöpfen sie begründeten Verdacht, dass eine strafbare Handlung nach Artikel 260ter Ziffer 1 oder 305bis StGB27 vorliegt oder dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren oder der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen, so zeigen sie dies der Meldestelle unverzüglich an, soweit nicht bereits durch einen ihnen angeschlossenen Finanzintermediär eine Meldung erfolgt ist.

24 Heute: Schweizerische Post 25 [AS

1961 17, 1970 706 1619, 1977 2117, 1979 114 Art. 68 679, 1987 600 Art. 17 Ziff. 4, 1992 288 Anhang Ziff. 31 581 Anhang Ziff. 3, 1993 901 Anhang Ziff. 16, 1995 3680 Ziff. II 4 5489 Ziff. II. AS 1997 2465 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute das BG vom 30. April 1997 über die Organisation der Postunternehmung des Bundes (SR 783.1).

26 [BS

7 195; AS 1962 359, 1968 1221 Ziff. II Abs. 1, 1977 2249 Ziff. I 813, 1979 114 Art. 69, 1982 1225, 1986 1974 Art. 53 Ziff. 6, 1987 263, 1997 3017.

AS 1998 2847 Anhang Ziff. 1]. Siehe heute Bundesgesetz vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen (SR 742.31).

27 SR

311.0

BG

11

955.0


Art. 28

Entzug der

Anerkennung

1

Erfüllt eine Selbstregulierungsorganisation die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr oder verletzt sie ihre gesetzlichen Pflichten, so kann ihr die Kontrollstelle die Anerkennung entziehen. Eine solche Massnahme ist vorher anzudrohen.

2

Wird einer Selbstregulierungsorganisation die Anerkennung entzogen, so werden die ihr angeschlossenen Finanzintermediäre der direkten Aufsicht der Kontrollstelle unterstellt und müssen eine Bewilligung nach Artikel 14 für ihre Tätigkeit einholen, sofern sie sich nicht innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen.

3

Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare, die als Finanzintermediäre tätig sind, müssen sich innerhalb von zwei Monaten einer anderen Selbstregulierungsorganisation anschliessen, wenn ihrer bisherigen die Anerkennung entzogen wurde.

4. Kapitel: Amtshilfe 1. Abschnitt: Zusammenarbeit inländischer Behörden

Art. 29

1 Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, die Kontrollstelle und die Meldestelle können einander alle für die Durchsetzung dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte erteilen und Unterlagen übermitteln.

2

Die kantonalen Strafverfolgungsbehörden melden der Meldestelle sämtliche hängigen Verfahren im Zusammenhang mit den Artikeln 260ter Ziffer 1, 305bis und 305ter StGB28 und stellen ihr Urteile und Einstellungsbeschlüsse zu.

3

Die Meldestelle orientiert die Kontrollstelle oder die zuständige spezialgesetzliche Aufsichtsbehörde über die Entscheide der kantonalen Strafverfolgungsbehörden.

2. Abschnitt: Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden

Art. 30

Spezialgesetzliche Aufsichtsbehörden

Für die Aufsichtsbehörden nach Artikel 12 richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden nach den für sie geltenden bundesrechtlichen Spezialgesetzen.


Art. 31

Kontrollstelle 1 Die Kontrollstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe ausländische Finanzmarktaufsichtsbehörden um Erteilung von Auskünften oder Übermittlung von Unterlagen ersuchen.

28 SR

311.0

Geldwäscherei

12

955.0

2

Sie darf ausländischen Finanzmarktaufsichtsbehörden nicht öffentlich zugängliche Auskünfte oder Unterlagen nur übermitteln, sofern diese Behörden: a. solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung von Finanzintermediären verwenden;

b. an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind; und c. diese Informationen nicht ohne vorgängige Zustimmung der Kontrollstelle oder aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und an Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weiterleiten. Die Weiterleitung von Informationen an Strafverfolgungsbehörden ist unzulässig, wenn die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Kontrollstelle entscheidet im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Polizei29.

3

Soweit die von der Kontrollstelle zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Finanzintermediären betreffen, ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196830 anwendbar.


Art. 32

Meldestelle 1 Für die Meldestelle richtet sich die Zusammenarbeit mit ausländischen Strafverfolgungsbehörden nach Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199431 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

2

Die Meldestelle kann Personendaten zudem an entsprechende ausländische Behörden weitergeben, wenn ein Gesetz oder Staatsvertrag dies vorsieht oder wenn:

a. die Information ausschliesslich benötigt wird, um die Geldwäscherei zu bekämpfen;

b. ein schweizerisches Ersuchen um Information begründet werden muss; c. es im Interesse der betroffenen Person liegt und diese zugestimmt hat oder deren Zustimmung nach den Umständen angenommen werden kann.

5. Kapitel: Bearbeitung von Personendaten

Art. 33

Grundsatz Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199232 über den Datenschutz.

29 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.

30 SR

172.021

31 SR

360

32 SR

235.1

BG

13

955.0


Art. 34

Datensammlungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht 1

Die Finanzintermediäre führen separate Datensammlungen, die alle im Zusammenhang mit der Meldung stehenden Unterlagen enthalten.

2

Sie dürfen Daten aus diesen Datensammlungen nur an Aufsichtsbehörden, Selbstregulierungsorganisationen, die Meldestelle und Strafverfolgungsbehörden weitergeben.

3

Das Auskunftsrecht betroffener Personen nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199233 über den Datenschutz ist während der Vermögenssperre nach Artikel 10 Absätze 1 und 2 ausgeschlossen.

4

Fünf Jahre nach erfolgter Meldung sind die Daten zu vernichten.


Art. 35

Bearbeitung durch die Meldestelle 1

Die Bearbeitung von Personendaten durch die Meldestelle richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 199434 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes.

2

Der Informationsaustausch zwischen der Meldestelle und den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden, der Kontrollstelle und den Strafverfolgungsbehörden kann über ein Abrufverfahren (Online-Verbindung) erfolgen.

6. Kapitel: Strafbestimmungen und Rechtspflege

Art. 36

Geschäftsführung ohne Bewilligung 1

Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 tätig wird, ohne über eine Bewilligung nach Artikel 14 zu verfügen oder einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen zu sein. Im Wiederholungsfall beträgt die Busse mindestens 50 000 Franken.

2

Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.


Art. 37

Verletzung der Meldepflicht Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die in Artikel 9 vorgeschriebene Meldepflicht verletzt.


Art. 38

Widerhandlungen gegen Verfügungen Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer einer Verfügung nicht Folge leistet, die von einer spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörde oder der Kontrollstelle unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels ergangen ist.

33 SR

235.1

34 SR

360

Geldwäscherei

14

955.0


Art. 39

Strafverfolgung und Verjährung 1

Auf Widerhandlungen im Sinne der Artikel 36-38 ist das Verwaltungsstrafrechtsgesetz vom 22. März 197435 anwendbar. Verfolgende und urteilende Behörde ist das Eidgenössische Finanzdepartement.

2

Die Verfolgung von Widerhandlungen verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung kann durch Unterbrechung um höchstens die Hälfte der Frist hinausgeschoben werden.


Art. 40

Rechtsschutz 1 Bei Verfügungen der Aufsichtsbehörden richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der jeweiligen Spezialgesetze.

2

Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 41

Vollzug Die spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden und die Kontrollstelle erlassen in ihrem Zuständigkeitsbereich die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Bestimmungen, soweit diese nicht in angemessener Weise in der Selbstregulierung enthalten sind.


Art. 42

Übergangsbestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt ab Inkrafttreten für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2. Die Meldepflicht nach Artikel 9 gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Finanzintermediäre.

2

Innerhalb eines Jahres haben die Selbstregulierungsorganisationen bei der Kontrollstelle ein Gesuch um Anerkennung zu stellen und das Selbstregulierungsreglement zur Genehmigung einzureichen.

3

Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unterstehen Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3, sofern sie keiner anerkannten Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, der direkten Aufsicht durch die Kontrollstelle und müssen ein Gesuch um Bewilligung nach Artikel 14 stellen.

4

Innerhalb zweier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes haben sich die als Finanzintermediäre tätigen Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare einer Selbstregulierungsorganisation anzuschliessen.


Art. 43

Änderung bisherigen Rechts Betrifft nur den französischen Text 35 SR

313.0

BG

15

955.0


Art. 44

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. April 199836 36 BRB vom 16. März 1998 (AS 1998 904)

Geldwäscherei

16

955.0