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1

Verordnung

über Gebrauchsgegenstände (GebrV) vom 1. März 1995 (Stand am 2. März 2004) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 37 und 38 des Lebensmittelgesetzes vom 9. Oktober 19921,
Artikel 29 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 und Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 19. März 19763 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für: a. das Herstellen, Behandeln, Lagern, Transportieren und Abgeben von Gebrauchsgegenständen; b. das Kennzeichnen und Anpreisen von Gebrauchsgegenständen.


Art. 2

Grundsatz

1

Gebrauchsgegenstände dürfen bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch die Gesundheit nicht gefährden.

2

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann in einer Verordnung (Anhang 1) hygienisch-mikrobiologische Anforderungen an Gebrauchsgegenstände festlegen.


Art. 3

Angaben über Gebrauchsgegenstände 1

Die Bezeichnung, Anpreisung, Aufmachung und Verpackung von Gebrauchsgegenständen (Etiketten, Packungen, Prospekte, usw.) muss so gestaltet sein, dass keine Gefahr einer gesundheitsschädigenden Verwendung des Gebrauchsgegenstandes besteht.

AS 1995 1643 1

SR 817.0

2

SR 814.01

3

SR 819.1

817.04

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 2

817.04

2

Hinweise irgendwelcher Art auf eine krankheitsheilende, -lindernde oder -verhütende Wirkung (z. B. medizinische oder therapeutische Eigenschaften, desinfizierende oder entzündungshemmende Wirkungen, ärztliche Empfehlungen) von Gebrauchsgegenständen sind verboten.

3

Erlaubt sind Hinweise auf kariesverhütende Eigenschaften von Zahn- und Mundpflegemitteln.

4

Die für die Kennzeichnung von Gebrauchsgegenständen vorgeschriebenen Angaben müssen:

a. an gut sichtbarer Stelle in leicht lesbarer und unverwischbarer Schrift angebracht werden;

b. mindestens in einer Amtssprache abgefasst sein.


Art. 4

Markttests

1

Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) kann für Gebrauchsgegenstände, welche die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, einen Markttest bewilligen. Die Erteilung der Bewilligung erfolgt nach Anhören der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden.

2

In der Bewilligung werden die Bedingungen und Auflagen für den Markttest festgelegt; dabei ist der Schutz der Gesundheit sicherzustellen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

2. Kapitel: Bedarfsgegenstände 1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 5

Definition

Bedarfsgegenstände sind Gebrauchsgegenstände, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Überzugsstoffe für Lebensmittel wie Käse, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit den Lebensmitteln ein Ganzes bilden und mitverzehrt werden können, gelten nicht als Bedarfsgegenstände.


Art. 6

Allgemeine Anforderungen Bedarfsgegenstände dürfen an Lebensmittel Stoffe nur in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind und keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen.

Gebrauchsgegenstände 3

817.04


Art. 7

Kennzeichnung

1

Auf Bedarfsgegenständen, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:4

a. ein Hinweis auf den Verwendungszweck (z. B. die Angabe «für Lebensmittel» oder ein geeignetes Piktogramm);

b. ein Hinweis auf die Bedingungen bei der Verwendung, sofern erforderlich; c. der Name oder die Firma und die Adresse oder die eingetragene Marke der Person, welche den Bedarfsgegenstand herstellt, importiert oder verkauft.

2

Die Angaben nach Absatz 1 können auch auf der Packung, einer Etikette oder einem Schild, das sich in unmittelbarer Nähe des Bedarfsgegenstandes befindet, angebracht werden; die Angabe nach Absatz 1 Buchstabe c darf jedoch nur dann auf einem Schild angebracht werden, wenn sie aus technischen Gründen nicht direkt auf dem Bedarfsgegenstand angebracht werden kann.

3

Werden die Bedarfsgegenstände nicht an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben, so können die Angaben auf den Bedarfsgegenständen, den Begleitpapieren, den Etiketten oder den Packungen angebracht werden.

4

Auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a kann verzichtet werden, wenn die Bedarfsgegenstände aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

2. Abschnitt: Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metallegierungen

Art. 8

Besondere Anforderungen 1

Bedarfsgegenstände dürfen nicht aus Blei, Cadmium oder Zink oder deren Legierungen bestehen. Dieses Verbot gilt auch für Bedarfsgegenstände, welche mit Überzügen versehen sind. Zugelassen sind Legierungen aus Messing ohne Blei als Legierungsbestandteil.5 2

Bedarfsgegenstände aus Zinn müssen aus mindestens 90 Massenprozent Zinn bestehen und dürfen höchstens 0,5 Massenprozent Blei und höchstens 0,05 Massenprozent Cadmium enthalten (Grenzwerte).

3

Bedarfsgegenstände aus Kupfer oder dessen Legierungen müssen mit einem dauerhaften Überzug versehen sein. Ausgenommen sind solche, die erwiesenermassen keine Vergiftungsgefahr darstellen (z. B. Gefässe zum Karamelkochen, zum Schneeschlagen, zur Käse-, Bier- oder Branntweinherstellung, Wasserleitungen, Armaturen).

4

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 4

817.04

4

Bedarfsgegenstände, die zur Gewinnung von Frucht- und Gemüsesäften bestimmt sind, dürfen nicht mehr als 10 mg Aluminium pro Liter an die Säfte abgeben (Toleranzwert).

5

Metallene Vorrichtungen zum Ausschank von säurehaltigen Getränken wie Wein, Bier usw. (z. B. Leitungen, Siphons, Ausschankhahnen) dürfen nicht aus Nickel bestehen oder vernickelt sein.


Art. 9

Metallische Überzüge

1

Bedarfsgegenstände aus Metall oder Metalllegierungen dürfen nicht verzinkt oder mit Cadmium oder dessen Legierungen überzogen werden. Die Verwendung von verzinkten Metallteilen für den Kontakt mit trockenen, nicht sauren Lebensmitteln ist erlaubt. Trinkwasserleitungen dürfen verzinkt werden.6 2 Das zum Löten oder Verzinnen verwendete Zinn muss aus mindestens 97 Massenprozent Zinn bestehen und darf höchstens 0,5 Massenprozent Blei (Grenzwert) enthalten. Ausgenommen ist Zinn zum Verlöten von Konservendosen.

3

Bei verzinnten, vernickelten, verchromten, versilberten, vergoldeten oder mit andern Metallen überzogenen Bedarfsgegenständen muss der Überzug stets in gutem Zustand sein.

3. Abschnitt: Bedarfsgegenstände aus Kunststoff

Art. 10

Definitionen 1 Bedarfsgegenstände aus Kunststoff sind Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die:

a. ausschliesslich aus Kunststoff bestehen; oder b. aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschliesslich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden.

2

Kunststoffe sind hoch- oder höchstmolekulare Polymere, die aus Monomeren und anderen Ausgangsstoffen oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle hergestellt werden. Keine Kunststoffe sind: a. Filme aus regenerierter Zellulose, mit oder ohne Lacküberzug; b. Papier und Karton, auch wenn sie durch Zusatz von Kunststoffen modifiziert worden sind;

c. Ionenaustauscherharze; d. Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk; 6

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

Gebrauchsgegenstände 5

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e. Überzüge

aus:

1. Paraffinwachs, einschliesslich synthetischem Paraffinwachs, sowie mikrokristallinem Wachs, 2. Gemischen der unter Ziffer 1 genannten Wachse untereinander oder mit Kunststoff.


Art. 11

Besondere Anforderungen 1

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Zulässigkeit der Stoffe, erlässt Listen, in denen die zugelassenen Stoffe aufgeführt werden und legt Migrationsgrenzwerte sowie besondere Anforderungen fest.

2

Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.


Art. 12

Kunststoffüberzüge, -lackierungen und -beschichtungen Kunststoffe, die zum Überziehen, Kaschieren, Lackieren, Beschichten oder Imprägnieren von Bedarfsgegenständen verwendet werden, müssen sinngemäss den Anforderungen an Bedarfsgegenstände aus Kunststoff (Art. 11 Abs. 1) entsprechen.


Art. 13

7 Mitteilungspflicht Wer Kunststoffe nach Artikel 10 Absatz 2 herstellt, verarbeitet oder importiert, muss dem Bundesamt neue Erkenntnisse über gesundheitsschädigende Eigenschaften dieser Stoffe unaufgefordert und unverzüglich mitteilen.

4. Abschnitt: Bedarfsgegenstände aus Zellglasfolien (Cellophan)

Art. 14

Definition

1

Zellglasfolien (Cellophan) sind dünne Folien, die aus raffinierter Zellulose aus nicht wiederverarbeitetem Holz oder nicht wiederverarbeiteter Baumwolle gewonnen werden. Sie können auf einer oder beiden Seiten beschichtet sein.

2

Um den technischen Anforderungen zu genügen, können Zellglasfolien in der Masse oder auf der Oberfläche geeignete Stoffe beigefügt werden.


Art. 15

Besondere Anforderungen 1

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Zulässigkeit der Stoffe, erlässt Listen, in denen die zugelassenen Stoffe aufgeführt werden und legt Migrationsgrenzwerte sowie besondere Anforderungen fest.

7

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 6

817.04

2

Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.


Art. 16


8

Mitteilungspflicht

Wer Zellglasfolien nach Artikel 14 Absatz 1 herstellt, verarbeitet oder importiert, muss dem Bundesamt neue Erkenntnisse über gesundheitsschädigende Eigenschaften dieser Stoffe unaufgefordert und unverzüglich mitteilen.

5. Abschnitt: Bedarfsgegenstände aus Keramik, Glas, Email und ähnlichen Materialien

Art. 17

1 Die Teile von Bedarfsgegenständen aus Keramik, Glas, Email und ähnlichen Materialien, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen während 24 Stunden bei 22 °C höchstens folgende Blei- und Cadmiummengen (Grenzwerte) an 4-volumenprozentige Essigsäure abgeben (Blei- und Cadmiumlässigkeit):9 a. nicht füllbare und füllbare Gegenstände, deren innere Tiefe bis 25 mm beträgt:

Blei

0.8 mg/dm2

Cadmium

0.07

mg/dm2

b. füllbare Gegenstände, deren innere Tiefe über 25 mm beträgt: Blei

4.0

mg/l

Cadmium

0.3

mg/l

c. Koch- und Backgeräte sowie Verpackungs- und Lagerbehältnisse, deren Füllvolumen grösser als drei Liter ist: Blei

1.5

mg/l

Cadmium

0.1

mg/l

2

Besteht ein Gegenstand aus einem Behälter und einem Deckel, so werden diese unter den gleichen Bedingungen geprüft. Die Summe der beiden Blei- und Cadmiumlässigkeitswerte wird auf die Fläche (Abs. 1 Bst. a) oder das Volumen (Abs. 1 Bst. b und c) des Behälters allein bezogen. Für die Beurteilung gelten die Grenzwerte in mg/dm2 oder mg/l, wie sie in Absatz 1 für den entsprechenden Behälter festgelegt sind.10 8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

Gebrauchsgegenstände 7

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6. Abschnitt: Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton

Art. 18

1 Bedarfsgegenstände aus Papier und Karton müssen so beschaffen sein, dass sich Lebensmittel einwandfrei davon trennen lassen.

2

Altpapier darf ausser bei nicht saftabgebendem Obst und Gemüse sowie bei Eiern nicht als Umhüllungs- oder Packmaterial für Lebensmittel verwendet werden, wenn es mit diesen in direkten Kontakt kommt. Nicht als Altpapier gelten fabrikneue Produktionsabfälle oder -ausschüsse.

3

Das Bundesamt kann in bezug auf Absatz 2 Ausnahmen bewilligen. Die Bewilligungen sind im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.

7. Abschnitt: Weitere Bedarfsgegenstände

Art. 19

Paraffine und Wachse

Paraffine und Wachse, die zur Herstellung der unmittelbaren Verpackung von Lebensmitteln dienen, müssen den Anforderungen der Pharmacopoea Helvetica, editio septima11, entsprechen und frei von kanzerogenen Substanzen sein.


Art. 20

Farbstoffe

Zum Bemalen der mit Lebensmitteln in Kontakt kommenden Teile von Bedarfsgegenständen dürfen verwendet werden: a. die vom EDI für Lebensmittel zugelassenen Farbstoffe; b. Bariumsulfat; c. Barytfarblacke, die frei von Bariumcarbonat und wasserlöslichen Bariumverbindungen sind;

d. Chrom-III-oxyd; e. Kupfer und dessen Legierungen.

3. Kapitel: Kosmetische Mittel 1. Abschnitt: Definition und Anforderungen

Art. 21

Definition

1

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Zubereitungen, die bestimmungsgemäss äusserlich mit den verschiedenen Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äussere Genitalregionen) oder mit den Zähnen oder den

11

Heute: 9. Ausgabe. In der AS nicht veröffentlicht; zu beziehen beim BBL, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 8

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Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung kommen. Sie dienen ausschliesslich oder überwiegend ihrem Schutz, der Erhaltung ihres guten Zustandes, ihrer Reinigung, Parfumierung oder Desodorierung oder der Veränderung des Aussehens.

2

Sie wirken lokal auf die gesunde Haut und ihre Organe, auf die Schleimhäute des Mundes oder der äusseren Genitalregionen oder auf die Zähne. Die darin enthaltenen Stoffe dürfen bei der Resorption keine inneren Wirkungen entfalten.

3

Als kosmetische Mittel gelten namentlich die in Anhang 2 dieser Verordnung aufgeführten Erzeugnisse.


Art. 22

Zulässige Stoffe

1

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1) die Zulässigkeit der Stoffe. Es kann überdies Reinheitsanforderungen an kosmetische Mittel festlegen.

2

Das Bundesamt kann auf begründeten Antrag hin weitere Stoffe zulassen. Die Bewilligung ist zu befristen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu publizieren.12
a13 Verpackungen kosmetischer Mittel Die Verpackungen kosmetischer Mittel dürfen an diese nur Stoffe in Mengen abgeben, die gesundheitlich unbedenklich und technisch unvermeidbar sind und keine Veränderung der Zusammensetzung oder der organoleptischen Eigenschaften herbeiführen.

2. Abschnitt: Angaben über kosmetische Mittel

Art. 23

1 Auf der Verpackung von kosmetischen Mitteln müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten folgende Angaben angebracht sein:14 a. die Zusammensetzung, in mengenmässig absteigender Reihenfolge, nach einer gebräuchlichen Nomenklatur (z. B. INCI, INN); Mengen unter 1 Massenprozent des Endproduktes können in beliebiger Reihenfolge aufgeführt werden; b. der Verwendungszweck, sofern sich dieser nicht aus der Aufmachung ergibt; c. Name oder Firma und Adresse oder eine eingetragene Marke der in der Schweiz niedergelassenen Herstellerin, Importeurin oder Verkäuferin oder einer sonstigen in der Schweiz ansässigen verantwortlichen Person; 12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

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d. das Datum (Monat, Jahr), bis zu dem kosmetische Mittel ihre spezifischen Eigenschaften unter angemessenen Aufbewahrungsbedingungen behalten (Mindesthaltbarkeitsdatum); beträgt die Mindesthaltbarkeit mehr als 30 Monate, kann auf das Mindesthaltbarkeitsdatum verzichtet werden; e. die Aufbewahrungsbedingungen, sofern ohne diese Angaben die angegebene Mindesthaltbarkeit nicht gewährleistet werden kann; f. das

Warenlos;

g. besondere Vorsichtsmassnahmen für den Gebrauch; diese Angaben müssen in den drei Amtssprachen erfolgen und sich deutlich vom übrigen Text abheben.

2

Können die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a und g aus praktischen Gründen nicht auf der Verpackung angebracht werden, sind sie auf einem Beipackzettel oder einem anderen den Konsumentinnen oder Konsumenten vor dem Kauf zugänglichen Orte aufzuführen.

3

Auf Musterpackungen kann auf die Angaben nach Absatz 1 Buchstabe a verzichtet werden.

4

In der Liste der Zusammensetzung nach Absatz 1 Buchstabe a können Riechkompositionen unter dem Begriff «Parfum» oder «Aroma» aufgeführt werden.

4. Kapitel: Gegenstände mit Schleimhaut-, Haut- oder Haarkontakt

Art. 24

Allgemeine Anforderungen 1

Gegenstände, die bei bestimmungsgemässem oder üblicherweise zu erwartendem Gebrauch mit der Haut, den Haaren oder den Schleimhäuten des Mundes oder der äusseren Genitalregionen in Berührung gelangen (Kleidungsstücke, Schmuck, Perücken, Zahnbürsten, Zahnstocher, Zahnseide, Bestecke, Windeln, usw.), dürfen Stoffe nicht in Mengen abgeben, welche die Gesundheit gefährden.

2

...15

3

Gegenständen nach Absatz 1 dürfen aromatisierende, parfumierende oder desodorierende Substanzen zugesetzt werden. Verboten ist der Zusatz von Substanzen, welche den Erzeugnissen pharmakologische Wirkungen verleihen, wie Nikotin oder Desinfektionsmittel.16


Art. 25


17

Nickelhaltige Gegenstände 1

Nickelhaltige Gegenstände, die bestimmungsgemäss während längerer Zeit intensiv mit der Haut in Kontakt kommen (z. B. Fingerringe, Ohrringe, Gürtelschnallen, Nieten bei Hosen oder Brillengestelle) dürfen nicht mehr als 0,5 µg Nickel pro cm2

15 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 669).

16 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

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und Woche abgeben (Grenzwert). Sind solche Gegenstände mit einem Überzug versehen, so muss dieser so beschaffen sein, dass der Grenzwert bei normalem Gebrauch des Gegenstandes während eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren nicht überschritten wird (Grenzwert).

2

Stäbe, die während der Epithelisation der beim Durchstechen verursachten Wunde in durchstochenen Ohren oder andere durchstochene Körperteile eingeführt werden, dürfen nicht mehr als 0,05 Massenprozent Nickel enthalten (Grenzwert). Dies gilt auch für ihre Verschlussteile.


Art. 26

Textile Materialien

1

Textile Materialien sind: a. textile Gegenstände, die nach ihrer Bestimmung direkt oder indirekt am Körper getragen werden, wie Kleidungsstücke, Perücken, Fasnachtskleider usw.; b. textile Gegenstände, die zur Ausstattung und Auskleidung von Räumen bestimmt sind (Bettwäsche, Tischtücher, Möbelstoffe, Teppiche, Vorhänge, Gardinen usw.).

2

Das EDI legt in einer Verordnung (Anhang 1) die für Gegenstände nach Absatz 1 geltenden Anforderungen fest, regelt die Beurteilung der Entflammbarkeit oder Brennbarkeit und erlässt Vorschriften über deren Beschriftung.

a18 Azofarbstoffe

Gegenstände nach Anhang 3 Liste A dürfen keine Azofarbstoffe enthalten, die durch reduktive Spaltung einer oder mehrerer Azogruppen pro Kilogramm Erzeugnis mehr als 30 mg aromatische Amine nach Anhang 3 Liste B abgeben können (Grenzwert).

5. Kapitel: Gebrauchsgegenstände für Kinder ...19

Art. 27

Spielzeug

1

Als Spielzeug gelten alle Gebrauchsgegenstände, die dazu gestaltet oder offensichtlich dazu bestimmt sind, von Kindern bis 14 Jahren zum Spielen verwendet zu werden.

2

...20

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

19 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 669).

20 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. März 2002 (AS 2002 669).

Gebrauchsgegenstände 11

817.04

3

Das EDI regelt in einer Verordnung (Anhang 1): a. die Anforderungen an die Sicherheit von Spielzeug; b. die Beschriftung von Spielzeug; c.21 die Abgrenzung gegenüber Gegenständen, die nicht als Spielzeug gelten.


Art. 28

Gegenstände für Säuglinge und Kleinkinder 1

Flaschen- und Beruhigungssauger dürfen an ein Speichelsimulans höchstens folgende Mengen abgeben:

a. 0,01 mg N-Nitrosamine pro kg Elastomer- oder Gummiteile; b. 0,1 mg N-nitrosierbare Stoffe pro Kilogramm Elastomer- oder Gummiteile.

2

Der Zinkgehalt der unter Absatz 1 aufgeführten Gegenstände darf höchstens 0,5 Massenprozent (Grenzwert) betragen.

3

Trinkflaschen für Säuglinge und Kleinkinder müssen eine Warnaufschrift tragen, die vor Zahnschäden durch Dauerkonsum («Dauernuckeln») gezuckerter oder süsssaurer Getränke warnt. Sie muss in den drei Amtssprachen abgefasst sein.22 4 Beruhigungs- («Nuggis») und Schoppensauger, Beissringe, Spielzeug aus Kunststoff mit Teilen, die bestimmungsgemäss oder vorhersehbar in den Mund genommen werden, dürfen nicht mehr als 0,1 Massenprozent Phthalsäureester enthalten (Grenzwert).23

6. Kapitel: Malfarben, Schreib-, Zeichen- und Malgeräte24

Art. 29

Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Mal- und Zeichengeräte wie Bleistifte, Farbstifte, Faserschreiber, Kugelschreiber, Wasserfarben, Malkreiden (Wachs, Öl-, Gipskreide) und Radiergummis.25 Sie gelten nicht für Tinte, Tusche, Korrekturlack, Kleber und Verdünner.


Art. 30

Besondere Anforderungen 1

Für die Herstellung von Gegenständen nach Artikel 29 dürfen keine Substanzen (Farbstoffe, Pigmente, Lösungsmittel, Weichmacher, Füllstoffe oder Konservie21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002

(AS 2002 669).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende dieses Textes.

24 Ursprünglich 2. Abschn. des 6. Kap. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

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rungsmittel) in einer Menge oder in einer Weise verwendet werden, welche die Gesundheit gefährden kann. Die akutorale Letaldosis (Art. 4 Abs. 4 der Giftverordnung vom 19. Sept. 198326) der Gesamtrezeptur darf 2000 mg pro Kilogramm Körpergewicht nicht unterschreiten.

2

Eine Aromatisierung oder Parfümierung ist nur zum Überdecken störender Gerüche erlaubt. Dabei dürfen keine an Lebensmittel erinnernde Stoffe, z. B. Apfelaroma, verwendet werden.

3

Anpreisungen wie «ungiftig» oder «giftfrei» sind unzulässig.


Art. 31

Überzüge von Malfarben, Zeichen- und Malgeräten Die Überzüge von Bleistiften, Farbstiften, Faserschreibern, Kugelschreibern, Filzstiften, Pinseln und ähnlichen Gegenständen müssen speichelecht sein und dürfen im standardisierten Lässigkeitstest höchstens folgende Mengen toxischer Stoffe abgeben (Grenzwerte):27 Antimon

60 mg/kg Überzug

Arsen

25 mg/kg Überzug

Barium

1000 mg/kg Überzug

Blei

90 mg/kg Überzug

Cadmium

75 mg/kg Überzug

Chrom

60 mg/kg Überzug

Quecksilber

60 mg/kg Überzug

Summe aromatischer Amine, als Anilin bestimmt, mit Ausnahme der nachfolgend genannten

100 mg/kg Überzug

Summe von Benzidin, 2-Aminoaphtalin, 4-Aminobiphenyl und andere biologisch gleich wirkende Amine

10 mg/kg Überzug


Art. 32

Wasserfarben

Wasserfarben dürfen, bezogen auf das Gewicht der unbehandelten Probe (vor allfälliger Extraktion von Fett, Öl oder ähnlichen Substanzen), im standardisierten Lässigkeitstest höchstens folgende Mengen toxischer Stoffe abgeben (Grenzwerte):28 Antimon

60 mg/kg

Arsen

25 mg/kg

- Barium

1000

mg/kg

Blei

90 mg/kg

26

SR 813.01

27 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Dez. 1997 (AS 1998 144).

Gebrauchsgegenstände 13

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Cadmium

75 mg/kg

Chrom

60 mg/kg

Quecksilber

60 mg/kg

Summe aromatischer Amine, als Anilin bestimmt, mit Ausnahme der nachfolgend genannten

50 mg/kg

Summe von Benzidin, 2-Aminoaphtalin, 4-Aminobiphenyl und andere biologisch gleich wirkende Amine

5 mg/kg


Art. 33


29

Minen, Kreiden

Minen von Bleistiften und Farbstiften, Kunststoffmalstifte, Kreiden, Kugelschreibertinten, Faserschreiberflüssigkeiten und ähnliche Gegenstände dürfen, bezogen auf das Gewicht der unbehandelten Probe (vor allfälliger Extraktion von Fett, Öl oder ähnlichen Substanzen), höchstens die in Artikel 32 aufgeführten Mengen an löslichen toxischen Stoffen abgeben.

7. Kapitel:30 Weitere Gebrauchsgegenstände

Art. 34

Druckgaspackungen

1

Druckgaspackungen sind nicht wieder befüllbare Behälter aus Metall, Glas oder Kunststoff, einschliesslich des darin enthaltenen verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gases mit oder ohne Flüssigkeit, Paste oder Pulver. Sie sind mit einer Entnahmevorrichtung versehen, die es ermöglicht, ihren Inhalt in Form von Gas oder in Gas suspendierten festen oder flüssigen Partikeln als Schaum, Paste, Pulver oder in flüssigem Zustand austreten zu lassen. Sie können aus einer oder mehreren Kammern bestehen.

2

Das EDI kann in einer Verordnung (Anhang 1) Vorschriften über die Beschaffenheit der Behälter, die Treibmittel, die Etikettierung, die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung von Gesundheitsschäden und Unfällen sowie die amtliche Kontrolle und die Selbstkontrolle erlassen.


Art. 35

Kerzen und ähnliche Gegenstände Kerzen, Räucherstäbchen und ähnliche Gegenstände dürfen beim Verbrennungsprozess Stoffe oder Stoffgemische nur in Mengen freisetzen, welche die Gesundheit nicht gefährden.

29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

30 Ursprünglich Kap. 6.

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 14

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Art. 36

Streichhölzchen

1

Es ist verboten, Streichhölzchen mit weissem Phosphor an Konsumentinnen oder Konsumenten abzugeben.

2

Streichhölzchen dürfen nur in Verpackungen, Paketen und Schachteln verkauft werden, auf welchen die Firma der Herstellerin oder des Herstellers oder ihre eingetragene Marke angegeben ist.

3

Die mit den Zündhölzchen unmittelbar in Berührung gelangende Verpackung (Schachtel, Umschlag der Abreissstreichhölzchen usw.) muss aus widerstandsfähigem Material hergestellt sein und den nötigen Schutz gewährleisten. Die Bestimmungen der Vorschriften der Anlage 1 zur Transportverordnung vom 5. November 198631 bleiben vorbehalten.


Art. 37

Scherzartikel

1

Scherzartikel oder zu ähnlichen Zwecken bestimmte Gegenstände dürfen keine Stoffe in Mengen, welche die Gesundheit gefährden, enthalten. Verboten sind namentlich: a. Metallteile; b. Panamarindenpulver (Quillaja saponaria) und seine Saponine enthaltenden Derivate;

c. Pulver aus der Wurzel der grünen Nieswurz (Helleborus viridis) und der Christrose (Helleborus niger); d. Pulver aus der Wurzel des weissen Germer (Veratrum album) und des schwarzen Germer (Veratrum nigrum); e. Benzidin und seine Derivate; f. o-Nitrobenzaldehyd; g. Ammoniumsulfid, Ammoniumhydrogensulfid und Ammoniumpolysulfide; h. Flüchtige Ester der Bromessigsäure: Methylbromacetat, Ethylbromacetat, Propylbromacetat, Butylbromacetat.

2

Gegenstände, bei denen aufgrund ihrer Form, ihres Geruches, ihres Aussehens usw. vorhersehbar ist, dass sie insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln verwechselt werden und deshalb gelutscht oder geschluckt werden und dadurch die Gesundheit gefährden können, sind verboten.

31

SR 742.401

Gebrauchsgegenstände 15

817.04


8. Kapitel:32 Meldewesen Art. 38
Die kantonalen Vollzugsbehörden melden dem Bundesamt die von ihnen vorgenommenen Beanstandungen von Gebrauchsgegenständen, wenn: a. eine akute Gesundheitsgefährdung besteht; oder b. die beanstandeten Gebrauchsgegenstände an eine unbestimmte Zahl von Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben worden sind und die Bevölkerung mehrerer Kantone gefährdet ist.

9. Kapitel:33 Schlussbestimmungen

Art. 39

Übergangsbestimmungen 1

Gebrauchsgegenstände dürfen noch bis zum 30. Juni 1997 nach altem Recht hergestellt, gekennzeichnet, abgepackt oder importiert werden. Sie können noch bis zum 30. Juni 1998 an Konsumentinnen oder Konsumenten abgegeben werden.

2

Für die vom EDI für Gebrauchsgegenstände festgelegten Höchstmengen von Mikroorganismen (Art. 2 Abs. 2) gelten abweichend von Absatz 1 die vom EDI festgelegten Übergangsbestimmungen.

3

Bewilligungen, welche nach altem Recht unbefristet erteilt worden sind, müssen bis zum 30. Juni 1998 erneuert werden. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht erneuerte Bewilligungen erlöschen.


Art. 40

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 199734 Gebrauchsgegenstände dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 nach bisherigem Recht (Fassung vom 1. März 199535) an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

32 Ursprünglich Kap. 7.

33 Ursprünglich Kap. 8.

34 AS 1998 144 35 AS

1995 1643

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 16

817.04

Schlussbestimmung der Änderung vom 27. März 200236 1

Gebrauchsgegenstände dürfen noch bis zum 30. April 2004 nach bisherigem Recht hergestellt, abgepackt, gekennzeichnet, importiert und an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

2

Keine Übergangsfrist gilt für Artikel 28 Absatz 4.

Schlussbestimmung der Änderung vom 15. Dezember 200337 Textilerzeugnisse, die Altfasern enthalten und aromatische Amine vom Färben dieser Altfasern freisetzen können, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, sofern das Textilerzeugnis nicht mehr als 70 mg aromatische Amine pro Kilogramm enthält (Grenzwert).

36 AS

2002 669

37 AS

2004 1111

Gebrauchsgegenstände 17

817.04

Anhang 1

Liste der Departementsverordnungen, die gestützt auf Delegationsbestimmungen in dieser Verordnung erlassen werden a. Zu Artikel 2 Absatz 2: die Verordnung über die hygienisch-mikrobiologischen Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände, Räume, Einrichtungen und Personal38 b. Zu Artikel 11 Absatz 1: die Verordnung über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff39 c. Zu Artikel 15 Absatz 1: die Verordnung über Zellglasfolien40 d. Zu Artikel 22:

die Verordnung über kosmetische Mittel41 e. Zu Artikel 26 Absatz 2: die Verordnung über die Beurteilung und Kennzeichnung der Brennbarkeit von textilen Materialien42 f.

Zu Artikel 27 Absatz 3: die Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug43 g. Zu Artikel 34 Absatz 2: die Verordnung über Druckgaspackungen44 38

SR 817.051

39

SR 817.041.1 40

SR 817.041.5 41

SR 817.042.1 42

SR 817.043.1 43

SR 817.044.1 44

SR 817.045.1

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 18

817.04

Anhang 245

(Art. 21 Abs. 3)

Beispielhafte Liste der nach Gruppen geordneten kosmetischen Mittel - Cremes, Emulsionen, Lotionen, Gelees und Öl für die Hautpflege (Hände, Gesicht, Füsse usw.)

Schönheitsmasken (ausgenommen Hautschälmittel)

Schminkgrundlagen (Flüssigkeiten, Pasten, Puder)

Gesichtspuder, Körperpuder, Fusspuder usw.

Toilettenseifen, desodorierende Seifen usw.

Parfums, Toilettenwässer und Kölnisch Wasser

Bade- und Duschzusätze (Salze, Schaum, Öl, Gelee usw.)

- HaarentfernungsmittelDesodorantien und schweisshemmende Mittel

- Haarbehandlungsmittel: Färbe- und Entfärbemittel

Wellmittel und Entkrausungsmittel, Festigungsmittel

- WasserwellmittelReinigungsmittel (Lotionen, Puder, Shampoos)

Pflegemittel (Lotionen, Cremes, Öl)

Frisierhilfsmittel (Lotionen, Lacke, Gele, Schäume, Brillantine)

Rasiermittel, Vor- und Nachbehandlungsmittel

Schmink- und Abschminkmittel für Gesicht und Augen

Lippenpflegemittel und -kosmetika

Zahn- und Mundpflegemittel

Haftmittel (für künstliche Wimpern und Nägel, Perücken und Haarteile)

Nagelpflegemittel und -kosmetika

Mittel für die äusserliche Intimpflege

- Sonnenschutzmittelohne Sonneneinwirkung bräunende Mittel

- Hautbleichmittel - Antifaltenmittel - Insektenrepellentien 45 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 27. März 2002, in Kraft seit 1. Mai 2002 (AS 2002 669).

Gebrauchsgegenstände 19

817.04

Anhang 346

(Art. 26a)

A. Gebrauchsgegenstände, die keine Azofarbstoffe nach Art. 26a enthalten dürfen Textil- und Ledererzeugnisse, die mit dem menschlichen Körper direkt und längere Zeit in Berührung kommen können, wie: a. Kleider, Bettwäsche, Schlafsäcke, Handtücher, Haarteile, Perücken, Hüte, Windeln und sonstige Toilettenartikel; b. Schuhe, Handschuhe, Bänder von Armbanduhren, Gürtel, Handtaschen, Geldbeutel und Brieftaschen, Aktentaschen, Stuhlüberzüge; c. Textil- und Lederspielwaren und Spielwaren mit Textil- oder Lederkleidung; d. Garne und Gewebe, die zur Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind.

B. Liste der aromatischen Amine nach Art. 26a LaufNummer

CASNummer

IndexNummer

EGNummer

StoffName

1 92-67-1

612-072-00-6

202-177-1 Biphenyl-4-ylamin 4-Aminobiphenyl

Xenylamin

2 92-87-5

612-042-00-2 202-199-1 Benzidin 3 95-69-2

202-441-6

4-Chlor-o-toluidin

4 91-59-8

612-022-00-3

202-080-4 2-Naphtylamin 5 97-56-3

611-006-00-3

202-591-2 o-Aminoazotoluol 4-Amino-2',3-dimethylazobezol 4-o-Tolylazo-o-toluidin 6 99-55-8

202-765-8

5-Nitro-o-toluidin

7 106-47-8

612-137-00-9

203-401-0 4-Chloranilin 8 615-05-4

210-406-1

4-Methoxy-m-phenylendiamin 9 101-77-9

612-051-00-1 202-974-4 4,4'-Methylendianilin 4,4'-Diaminodiphenlymethan 10 91-94-1

612-068-00-4

202-109-0 3,3'-Dichlorbenzidin 3,3'-Dichlorbiphenyl4,4'-ylendiaminen

11 119-90-4

612-036-00-X 204-355-4 3,3'-Dimethoxybenzidin o-Dianisidin

12 119-93-7

612-041-00-7 204-358-0 3,3'-Dimethylbenzidin 4,4'-Bi-o-Toluidin

13 838-88-0

612-085-00-7

212-658-8 4,4'-Methylendi-o-toluidin 46 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 12. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Mai 2004 (AS 2004 1111).

Lebensmittelpolizei und Gebrauchsgegenstände 20

817.04

LaufNummer

CASNummer

IndexNummer

EGNummer

StoffName

14 120-71-8

204-419-1

6-Methoxy-m-toluidin p-Cresidin

15 101-14-4

612-078-00-9

202-918-9 4,4'-Methylen-bis-(2-chloranilin) 2,2'-Dichlor-4,4'-methylendianilin 16 101-80-4

202-977-0 4,4'-Oxydianilin 17 139-65-1

205-307-9 4,4'-Thiodianilin 18 95-53-4

612-091-00-X

202-429-0 o-Toluidin 2-Aminotoluol

19 95-80-7

612-099-00-3 202-453-1 4-Methyl-m-phenylendiamin 20 137-17-7

205-282-0 2,4,5-Trimethylanilin 21 90-04-0

612-035-00-4

201-963-1 o-Anisidin 2-Methoxyanilin

22 60-09-3

611-008-00-4

200-453-6

4-Aminoazobenzol