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172.041.18

Verordnung
über die Gebühren der Eidgenössischen Stiftungsaufsicht

(GebV-ESA)

vom 19. November 2014 (Stand am 1. Januar 2015)

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
vom 21. März 19971,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die Eidgenössische Stiftungsaufsicht beim Eidgenössischen Departement des Innern erhebt Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen im Rahmen der Aufsicht über national und international tätige gemeinnützige Stiftungen mit Sitz in der Schweiz.

Art. 3 Gebührenansätze

1 Für folgende Verfügungen und Dienstleistungen werden Gebühren erhoben; diese werden nach Zeitaufwand berechnet und innerhalb der nachstehenden Gebührenrahmen festgelegt:

Verfügung, Dienstleistung

Gebührenrahmen
in Franken

a.
Übernahme der Stiftungsaufsicht

800- 4 000

b.
Aufhebung mit oder ohne vorgängige Liquidation
900- 4 500
c.
Genehmigung von Änderungen der Stiftungsurkunde

600- 3 000

d.
Genehmigung von Reglementen und von deren Änderungen

300- 1 500

e.
Prüfung der jährlichen Berichterstattung

350- 2 000

f.
Aufsichtsmassnahme

500-25 000

g.
Befreiung von der Revisionspflicht oder Widerruf der
Befreiung

600- 1 500

h.
Fusion/Vermögensübertragung

1 000- 5 000

2 Für eine Bescheinigung und für eine zweite oder spätere Mahnung wird eine pauschale Gebühr von 100 Franken erhoben.

3 Für Auskünfte, Beratungen, Abklärungen im Zusammenhang mit aufsichtsrechtlichen Eingaben, Augenscheine und für vergleichbare Dienstleistungen und Verfügungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

4 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlicher Dringlichkeit können die Gebühren, gegebenenfalls über die Rahmenhöchstgebühren nach Absatz 1 hinaus, höchstens verdoppelt werden.

Art. 4 Berechnung nach Zeitaufwand

Zur Berechnung des Zeitaufwands gilt je nach erforderlicher Sachkenntnis und ausgeübter Funktion des ausführenden Personals ein Stundenansatz von 110-250 Franken.