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01.06.2003 - 31.07.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung

über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL) vom 28. September 2007 (Stand am 1. Januar 2008) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3 Absatz 3 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 19481
(LFG) sowie in Ausführung der Beschlüsse des Luftverkehrsausschusses Gemeinschaft/ Schweiz, verordnet: 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, die das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf: a. die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission vom 24. September 20032 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Verordnung Nr. 1702/2003); b. die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vom 20. November 20033 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (Verordnung Nr. 2042/2003); c. die schweizerische Luftfahrtgesetzgebung.

AS 2007 5101 1 SR

748.0

2

ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

3

ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

Die jeweils letzten vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigten Versionen der Verordnungen (EG) sind zu finden unter: http://www.bazl.admin.ch/themen/internationales/00308/00354/index.html?lang=de.

748.112.11

Luftfahrt

2

748.112.11

2

Diese Verordnung ist nicht anwendbar auf die Erhebung von Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen, welche die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) oder in ihrem Auftrag das BAZL (Art. 14 Abs. 1 und Art. 17) direkt erlässt beziehungsweise erbringt gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 20024 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit und auf ihre Ausführungsbestimmungen.

3

Erbringt eine ausländische Behörde auf Begehren des BAZL eine Dienstleistung im Ausland zugunsten eines schweizerischen Unternehmens, so hat dieses die dafür anfallenden Gebühren vollumfänglich zu tragen.


Art. 2

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besonderen Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20045 (AllgGebV).


Art. 3

Gebührenpflicht Wer eine Verfügung des BAZL veranlasst oder eine Dienstleistung des BAZL beansprucht, hat eine Gebühr zu bezahlen.


Art. 4

Gebührenfreiheit 1 Für das Verleihen von Konzessionen und das Erteilen von Bewilligungen an ausländische Luftverkehrsunternehmen wird keine Gebühr erhoben, sofern der entsprechende ausländische Staat Gegenrecht gewährt.

2

Für die Erteilung einer Sonderbewilligung zur Benutzung des schweizerischen Luftraums wird keine Gebühr erhoben von Drittstaaten, sofern sie Gegenrecht gewähren, und von den Vereinten Nationen.


Art. 5

Gebührenbemessung 1 Wo in den nachstehenden Bestimmungen nicht eine Pauschale festgelegt ist, wird die Gebühr nach Zeitaufwand festgelegt, gegebenenfalls innerhalb des festgelegten Gebührenrahmens.

2

Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100-200 Franken.

3

Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des Interesses und des Nutzens der gebührenpflichtigen Person sowie des öffentlichen Interesses eine Gebühr ermässigt oder erlassen werden.

4

ABl. L 240 vom 07.09.2002, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

5 SR

172.041.1

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 3

748.112.11


Art. 6

Zuschlag Für Verfügungen oder Dienstleistungen, die einen ausserordentlichen Verwaltungsaufwand erfordern oder die auf Gesuch hin oder aus Verschulden der gebührenpflichtigen Person dringlich oder ausserhalb der üblichen Arbeitszeit verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erhoben werden.


Art. 7

Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung oder Verhinderung einer Prüfung 1

Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2

Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.

3

Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.

4

Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1-3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.


Art. 8

Indexierung Ist der Landesindex der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten oder seit der letzten Anpassung dieser Verordnung um mindestens 5 Prozent gestiegen, so kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Gebühren auf den Anfang des folgenden Jahres an den Index anpassen.

Bei der Anpassung wird auf 5 Franken auf- oder abgerundet.


Art. 9

Auslagen Als Auslagen gelten über die Kosten nach Artikel 6 AllgGebV6 hinaus: a. Taggelder, Entschädigungen und Vergütungen nach der Verordnung vom 12. Dezember 19967 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen; b. Kosten, die durch Beweiserhebung, besondere Prüfungen, wissenschaftliche Untersuchungen oder die Beschaffung von Unterlagen oder Material verursacht werden; c. Kosten, die durch Evaluationen und Stellungnahmen von Gemeinde-, Kantons- oder Bundesinstanzen beim Vollzug des Luftfahrtrechts entstehen;

d. ausserordentliche Kosten für die Ausbildung von Inspektorinnen und Inspektoren des BAZL, namentlich für die Aufnahme besonderer Flugzeugmuster ins Luftfahrzeugregister; 6 SR

172.041.1

7 SR

172.311

Luftfahrt

4

748.112.11

e. Kosten für eine Reise im Inland, jedoch nur, wenn eine Gebühr nach Zeitaufwand bestimmt wird; für die Reise wird in diesem Fall eine Pauschale von 100 Franken in Rechnung gestellt;

f.

Reise- und Transportkosten im Ausland; g. Kosten, die durch den Einsatz von Programmen zur elektronischen Datenverarbeitung verursacht werden, sowie Infrastrukturkosten;

h. Kosten für die Anfertigung und Abgabe von Vervielfältigungen, insbesondere von Fotokopien.


Art. 10

Voranschlag 1 Die gebührenpflichtige Person kann Auskunft über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen oder einen schriftlichen Voranschlag verlangen.

2

Sie wird in jedem Fall schriftlich über die voraussichtlichen Gebühren und Auslagen unterrichtet, wenn sie eine aufwändige oder mit ausserordentlichen Auslagen verbundene Dienstleistung veranlasst.

3

Für diese Auskünfte werden keine Gebühren erhoben.


Art. 11

Auskünfte 1 Für schriftliche oder mündliche Auskünfte, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden.

2

Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.


Art. 12

Stellungnahmen 1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr.

2

Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.

3

Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben.


Art. 13

Gebührenverfügung 1 Das BAZL verfügt die Gebühr, die Auslagen, die Zahlungsart und die Zahlungsfrist in der Regel unmittelbar nachdem es die Dienstleistung erbracht oder die Verfügung erlassen hat.

2

Erstreckt sich eine Dienstleistung über mehrere Jahre, so kann das BAZL eine oder mehrere Zwischengebühren erheben. Diese sind nach Erreichen klar festgelegter Teilziele zu entrichten. Die Summe der Zwischengebühren darf die Maximalgebühr für die gesamte Dienstleistung nicht übersteigen.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 5

748.112.11

2. Abschnitt: Luftfahrtgeräte

Art. 14

Musterzulassungen 1 Es werden direkt von der EASA erhoben: a. die Gebühren für Musterprüfungen zur Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen oder ergänzenden Musterzulassungen im Sinne der Verordnung Nr. 1702/20038; b. die Gebühren für die Genehmigung von Änderungen und Reparaturen; c. die Jahresgebühren für Inhaber von Musterzulassungen oder von eingeschränkten Musterzulassungen im Sinne der Verordnung Nr. 1702/2003.

2

Für Musterzulassungen, für andere Zulassungen und für Prüfungen für Luftfahrzeuge, die nicht in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 20029 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit fallen, werden die Gebühren vom BAZL erhoben und nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für Musterzulassungen von Eigenbauluftfahrzeugen mit motorischem Antrieb

2 000.10 000.-

b. für Musterzulassungen von Eigenbausegelflugzeugen (mit oder ohne motorischen Antrieb) und Eigenbauballonen

1 000.
5 000.c. für Musterzulassungen anderer Luftfahrzeugen 10 000.-

700 000.d. für Musterzulassungen von Triebwerken und

Propellern

1 000.150 000.-

e. für ergänzende Musterzulassungen und grosse Reparaturen von Luftfahrzeugen, Triebwerken und Propellern sowie für die Zulassungen von Luftfahrzeugteilen und Ausrüstungen
1 000.

50 000.f.

für die Genehmigungsprüfungen von kleinen Änderungen und kleinen Reparaturen 200.20 000.-

3

Für die Prüfung anderer Luftfahrtgeräte oder Simulatoren wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 1000 bis 150 000 Franken bemessen.

8

ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6.

Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version 9

ABl. L 240 vom 07.09.2002, S. 1.

Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version

Luftfahrt

6

748.112.11


Art. 15

Lufttüchtigkeitsprüfungen 1 Für Übernahmeprüfungen, für regelmässige und ausserordentliche Nachprüfungen, für Prüfungen für die Ausfuhr eines Luftfahrzeugs und für Nachbau- und Nachbauteilprüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens 5700 kg und für einmotorige Hubschrauber 500.
8 000.b. für Flugzeuge mit einem Abfluggewicht über

5700 kg und für mehrmotorige Hubschrauber 1000.10 000.-

c. für Segelflugzeuge, Motorsegler und Ballone 300.2 000.-

d. für andere Luftfahrzeuge, nicht eingebaute Motoren, Propeller und weitere Ausrüstungsgegenstände 300.
2 000.2

Für Prüfungen, die einen ausserordentlichen Aufwand erfordern, insbesondere aufgrund komplexer Systeme (Avionik) des Luftfahrzeuges, können Zuschläge bis zu 20 Prozent der Maximalgebühr erhoben werden.

3

Kann eine angesetzte Prüfung im Rahmen der laufenden technischen Aufsicht aus Gründen, für die der Halter des Luftfahrtgerätes überwiegend verantwortlich ist, nicht durchgeführt oder nicht abgeschlossen werden, so kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben und die Rückerstattung der verursachten Kosten verlangt werden.


Art. 16

Luftfahrzeugregister 1 Für Eintragungen im Luftfahrzeugregister und für Bescheinigungen werden die folgenden Gebühren erhoben: Fr.

a. für die Reservation eines Eintragungszeichens im Luftfahrzeugregister 110.-

b. für die Eintragung: 1. eines Segelflugzeuges, Motorseglers oder Ballons 300.2. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht von

höchstens 5700 kg oder eines einmotorigen Hubschraubers 400.3. eines Luftfahrzeuges mit einem Abfluggewicht über 5700 kg

oder eines mehrmotorigen Hubschraubers 600.c. für die Ausstellung und die Erneuerung eines Lufttüchtigkeits-

folgezeugnisses oder Prüfbestätigung 110.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 7

748.112.11

Fr.

d. für eine amtliche Bescheinigung der Löschung im Luftfahrzeugregister oder der Nichteintragung

110.e. für die Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses,

eines eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnisses oder einer Fluggenehmigung 60.2

Für die Löschung und die Eintragung eines Eigentümer- oder Halterwechsels wird die Hälfte der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gebühr erhoben.

3

Wird ein Luftfahrzeug im Luftfahrzeugregister von Amtes wegen gelöscht, so wird dafür keine Gebühr erhoben.

4

Für die Bewilligung der Eintragung eines Luftfahrzeugs ins Luftfahrzeugregister im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Luftfahrtverordnung vom 14. November 197310 (LFV) wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

5

Nimmt der Halter beim BAZL hinterlegte Papiere wieder zurück, so wird eine Gebühr von 60 Franken pro Luftfahrzeug und von 120 Franken für eine ganze Flotte erhoben.

6

Für die Prüfung und die Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms wird die Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 300 bis 7000 Franken bemessen.

7

Für die laufenden Aufsichtstätigkeiten eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs wird am Anfang jedes Kalenderjahres folgende Jahresgebühr erhoben: Fr.

a. für ein Segelflugzeug, einen Motorsegler oder einen Ballon 200.b. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht von höchstens

5700 kg oder für einmotorige Hubschrauber 300.c. für andere Luftfahrzeuge mit einem Abfluggewicht über 5700 kg


oder für mehrmotorige Hubschrauber 600.Art. 17

Luftfahrzeug-Entwicklungsbetrieb und Nachweis der Entwicklungsbefähigung Für die Genehmigung eines Entwicklungsbetriebs und für die Aufsicht darüber sowie für die Zertifizierung der Entwicklungsbefähigung durch alternative Verfahren im Sinne der Verordnung Nr. 1702/200311 werden Gebühren direkt von der EASA erhoben.

10 SR

748.01

11 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6.

Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

Luftfahrt

8

748.112.11


Art. 18

Luftfahrzeug-Herstellungsbetrieb 1 Für die Genehmigung eines Herstellungsbetriebs im Sinne der Verordnung Nr. 1702/200312 oder der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 2000.150 000.-

b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung

500.50 000.-

c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 500.50 000.-

d. für ausserordentliche Inspektionen 500.50 000.-

2

Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Prüfung des Betriebs sind in der Gebühr inbegriffen.

3

Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für: a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen; b. die Bewilligung der Herstellung ohne Genehmigung als Herstellungsbetrieb.


Art. 19

Instandhaltungsbetriebe 1

Für die Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs im Sinne von Anhang I Unterabschnitt F und von Anhang II der Verordnung Nr. 2042/200313 oder im Sinne der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 2000.150 000.-

b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung

500.50 000.-

c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 500.50 000.-

d. für ausserordentliche Inspektionen 500.50 000.-

2

Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

12 ABl. L 243 vom 27.09.2003, S. 6.

Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

13 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 9

748.112.11

3

Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für: a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen; b. die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland.


Art. 20

Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit 1

Für die Genehmigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäss Anhang I Unterabschnitt G der Verordnung Nr. 2042/200314 werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 2000.50 000.-

b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung

500.20 000.-

c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 500.20 000.-

d. für ausserordentliche Inspektionen 500.20 000.-

2

Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Handbuchs für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3

Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.

4

Für die Ermächtigung eines Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit im Sinne von Anhang I Unterabschnitt I der Verordnung Nr. 2042/200315 auszustellen, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 1000.30 000.-

b. für die Erweiterung oder Erneuerung 500.10 000.-

14 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

15 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

Luftfahrt

10

748.112.11

3. Abschnitt: Luftfahrzeugbuch

Art. 21

Eintragung 1 Die Gebühr für die Eintragung eines Luftfahrzeugs in das Luftfahrzeugbuch hängt von der höchstzulässigen Abflugmasse ab. Sie beträgt 9 Franken pro 100 kg.

2

Es gilt ein Gebührenrahmen von 195 bis 10 320 Franken.


Art. 22

Eigentumsübergang Die Gebühr für die Eintragung eines Eigentumsüberganges beträgt die Hälfte der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.


Art. 23

Streichung Die Gebühr für die Streichung eines Luftfahrzeuges im Luftfahrzeugbuch beträgt 20 Prozent der für die Aufnahme erhobenen Gebühr.


Art. 24

Begründung und Erhöhung von Pfandrechten Für die Eintragung eines Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme wird eine Gebühr nach dem Wert erhoben. Sie beträgt 2 Promille bis zu einer Pfandsumme von 2 Millionen Franken und 1 Promille von dem diese Summe übersteigenden Betrag; dabei gilt ein Gebührenrahmen von 385 bis 17 200 Franken.


Art. 25

Ausdehnung von Pfandrechten Für die Ausdehnung eines Pfandrechtes auf weitere Luftfahrzeuge oder auf Ersatzteillager beträgt die Gebühr 20 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes erhobenen Gebühr.


Art. 26

Löschung und Herabsetzung von Pfandrechten Die Gebühr für die Löschung eines Pfandrechtes oder für die Herabsetzung einer Pfandsumme beträgt 10 Prozent der für die Begründung des Pfandrechtes oder die Erhöhung der Pfandsumme geltenden Gebühr.


Art. 27

Übrige Eintragungen

Für jede andere Eintragung im Luftfahrzeugbuch wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Es gilt ein Höchstbetrag von 1200 Franken.


Art. 28

Auszüge und Bescheinigungen 1

Für einen vollständigen beglaubigten Auszug aus einem Hauptbuchblatt wird eine Gebühr von 85 Franken erhoben.

2

Für eine Bescheinigung über eine aus dem Luftfahrzeugbuch ersichtliche Tatsache wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 11

748.112.11

4. Abschnitt: Luftfahrtpersonal, freigabeberechtigtes Personal und Flugsicherungspersonal

Art. 29

Prüfungen des Flugpersonals Für Prüfungen und für die Wiederholung von Prüfungen des Flugpersonals werden folgenden Gebühren erhoben: Fr.

a. Bordradiotelefonistinnen und -telefonisten 1. selbstständiger Ausweis (VFR) - theoretische

Prüfung

100.- praktische

Prüfung

100.2. Erweiterung des Pilotenausweises (VFR/IFR)

- theoretische

Prüfung

75.- praktische

Prüfung

100.b. Beschränkter Privatpilotenausweis RPPL(A)

1. vollständige theoretische Prüfung 200.2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung)

100.3. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge SE,

für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 250.c. Privatpiloten/Privatpilotinnen PPL(A), PPL(H)

1. vollständige theoretische Prüfung 200.2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung)

100.3. Flugprüfung (Skill Test) für einmotorige Flugzeuge oder

Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 350.4. Flugprüfung (Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder

Hubschrauber ME

400.d. Berufspiloten/Berufspilotinnen,

einschliesslich

beschränkter

Berufspilotenausweis CPL(A), CPL(H) 1. vollständige theoretische Prüfung 400.2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung)

200.3. Flugprüfung für einmotorige Flugzeuge

400.4. Flugprüfung für mehrmotorige Flugzeuge

450.e. Multipilot Licence MPL, Flugprüfung

1250.f. Linienpiloten/Linienpilotinnen

ATPL(A),

ATPL(H)

1. vollständige theoretische Prüfung 800.2. theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung)

400.3. Flugprüfung

800.

Luftfahrt

12

748.112.11

Fr.

g. Klassen- und Musterberechtigung (Proficiency Check und Skill Test)

1. Klassen- und Musterprüfung (Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge und Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 150.2. Klassen- und Musterprüfung (Skill Test) für einmotorige

Flugzeuge und Hubschrauber SE, für Ecolight-Flugzeuge oder für Motorsegler TMG 200.3. Klassen- und Musterprüfung (Proficiency Check und

Skill Test) für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber ME mit Einpersonenbesatzung 400.4. Flugprüfung für Flugzeuge oder Hubschrauber mit

Mehrpersonenbesatzung 800.5. Flug mit Prüfer/Prüferin (JAR-FCL 1.245(b)(2)), pro Flug

350.h. Instrumentenflug (Flugzeug und Hubschrauber)

1. vollständige theoretische Erstprüfung 400.2. theoretische Erstprüfung in Teilen (pro Teilprüfung)

200.3. Erstflugprüfung

700.4. für regelmässige Kontrollflüge für Klassen- oder Typen-

berechtigungen mit Erneuerung des Ausweises für den Instrumentenflug (IR Proficiency Check) für einmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung

300.-

für mehrmotorige Flugzeuge oder Hubschrauber mit Einpersonenbesatzung 350.-

für Flugzeuge oder Hubschrauber mit Mehrpersonenbesatzung 700.5. Prüfung auf Simulator oder entsprechendem Übungsgerät

unter Aufsicht eines/einer Sachverständigen des BAZL 350.i.

Prüfungen zur Erweiterung des Motorpiloten- und Hubschrauberausweises 1. für Kunstflug (Flugzeug) 200.2. für Landungen im Gebirge (Flugzeuge und Hubschrauber)

500.3. für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel (Hubschrauber)

350.4. für Fluglehrerbefähigungen FI T(A), FI T(H), FI(A),

FI(H),CRI(A), STI(A), STI(H), MCCI(A), MCCI(H), IMOU(A), IMOU(H), IACR(A) - Einweisungsprüfung

400.-

Erneuerung oder Verlängerung (Proficiency Check) 300.5. für Fluglehrerbefähigungen IRI(A), IRI(H)

- Einweisungsprüfung 500.-

Erneuerung oder Verlängerung (Proficiency Check) 250.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 13

748.112.11

Fr.

6. für Fluglehrerbefähigungen TRI(A), TRI(H), SFI(A), SFI(H) - Einweisungsprüfung

600.-

Erneuerung oder Verlängerung (Proficiency Check) 500.j. Fluglehrerkurs

(Flugzeug)

1. Fluglehrer/in für Grundausbildung FI(A) - Zulassungsprüfung

350.- Grundkurs

3500.2. Erweiterung FI auf Instrumentenflug (IR)

1100.3. Erweiterung FI oder CRI auf mehrmotorige Flugzeuge (ME)

1100.4. Fluglehrer/in für Klassenberechtigungen CRI(A) ME, IRI(A)

- Zulassungsprüfung 500.- Grundkurs

3300.5. Fluglehrer/in für Landungen im Gebirge

- Zulassungsprüfung 350.- Grundkurs

1000.6. Kunstfluglehrer/in

- Zulassungsprüfung 350.- Grundkurs

1000.7. Erweiterung FI auf FII

800.k. Fluglehrerkurs

(Hubschrauber)

1. Fluglehrer/in

PPL(H)

- Zulassungsprüfung Theorie

400.- Zulassungsprüfung

Flug

400.- Grundkurs

3500.2. Refresher

2000.3. Fluglehrer/in

CPL(H)

2000.4. Fluglehrer/in für Landungen im Gebirge

2000.l. Segelfliegerausweis 1. Segelfliegerausweis

- vollständige

theoretische

Prüfung

150.-

theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 75.- Flugprüfung

250.2. Erweiterung für Kunstflug

150.3. Erweiterung für Instrumentenflug (Wolkenflug)

- theoretische

Prüfung

100.- Flugprüfung

150.4. Segelfluglehrer/in

- vollständige

theoretische

Prüfung

250.-

theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 125.- Flugprüfung

250.- Grundkurs

1000.- Weiterbildung

500.

Luftfahrt

14

748.112.11

Fr.

m. Ballonfahrerausweis 1. Ballonfahrerausweis - vollständige

theoretische

Prüfung

200.-

theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 100.- Flugprüfung

450.2. Ballonfahrlehrer/in

- vollständige

theoretische

Prüfung

250.-

theoretische Teilprüfung (pro Teilprüfung) 125.- Grundkurs

300.n. Hängegleiter-Pilotenausweis (Kat. Delta und Gleitschirm) 1. theoretische

Prüfung

125.2. Flugprüfung


125.Art. 30

Ausweise des Flugpersonals 1

Für die Bearbeitung von Ausweisen für das Flugpersonal werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. für die Bearbeitung eines Gesuch um Erstausstellung 1. eines Berufsausweises

125.2. eines

Nichtberufsausweises 100.3. eines Ausweises für autonome Bordradiotelefonistinnen

und -telefonisten

100.b. für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erneuerung, Verlängerung

oder Erweiterung

1. eines

Berufsausweises

80.2. eines

Nichtberufsausweises 50.3. einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Berufs-

ausweis 80.4. einer Typen- oder Klassenberechtigung in einem Nicht-

berufsausweis 50.c. für das Ausstellen eines Duplikats

50.d. für das Ausstellen einer Sonderbewilligung

600.e. für das Umschreiben eines ausländischen Ausweises

(ausgenommen JAR)

600.f.

für die Übertragung eines JAR-Ausweises 100.g. für die Kontrolle des Flugbuchs

25.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 15

748.112.11

2

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Ausstellung oder Erneuerung einer Anerkennung ausländischer Pilotenausweise für den Betrieb eines in der Schweiz eingetragenen Luftfahrzeugs («Certificate of Validation») wird eine Gebühr von 600 Franken erhoben.

3

Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.


Art. 31

Besatzungsausweis 1 Für das Ausstellen eines Besatzungsausweises werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. für das Ausstellen eines Ausweises 25.b. für das Ausstellen eines Duplikats

50.2

Für Besatzungsausweise, die dem BAZL nicht zurückgegeben werden, wird eine Gebühr von 50 Franken erhoben.

3

Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.


Art. 32

Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal Für Prüfungen und erweiterte Prüfungen für freigabeberechtigtes Personal gemäss Anhang III der Verordnung Nr. 2042/200316 oder gemäss der schweizerischen Gesetzgebung werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. theoretische Prüfung (pro Prüfungsfach) 150.300.-

b. praktische

Prüfung

300.500.-

16 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

Luftfahrt

16

748.112.11


Art. 33

Ausweise für freigabeberechtigtes Personal 1

Für die Ausweise des freigabeberechtigten Personals gemäss Anhang III der Verordnung Nr. 2042/200317 oder gemäss der schweizerischen Gesetzgebung werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs 400.b. für die Bearbeitung eines Erneuerungs- oder Erweiterungsgesuchs

1. Erneuerung oder Erweiterung 100.2. Erweiterung für einen weiteren Luftfahrzeugtyp oder

eine weitere Kategorie 50.c. für das Ausstellen eines Ausweises oder Duplikats

50.2

Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.


Art. 34

Ausweise für Flugsicherungspersonal 1

Für Ausweise für das Flugsicherungspersonal werden folgende Gebühren erhoben: Fr.

a. für die Bearbeitung eines Erstausstellungsgesuchs sowie das Ausstellen des Ausweises 125.b. für die Bearbeitung eines Erneuerung- und Erweiterungsgesuchs

einschliesslich das Ausstellen des Ausweises 50.c. für das Ausstellen eines Duplikats

50.2

Für jede Handlung zur Verwaltung des Dossiers kann eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben werden. Es gilt ein Höchstbetrag von 120 Franken.


Art. 35

Kursteilnahmegebühr 1 Für die vom BAZL durchgeführten Kurse werden kostendeckende Teilnahmegebühren erhoben.

2

Die Teilnahmegebühren können je nach dem öffentlichen Interesse an der Durchführung des Kurses ermässigt werden.


Art. 36

Sonstige Prüfungen und Ausweise Für sonstige Prüfungen und Ausweise werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

17 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 17

748.112.11

5. Abschnitt: Öffentliche Flugveranstaltungen und luftpolizeiliche Bewilligungen

Art. 37

Öffentliche Flugveranstaltungen

1

Für die Bewilligung einer öffentlichen Flugveranstaltung ist eine Grundgebühr von 750 Franken zu bezahlen.

2

Für die Bearbeitung des Gesuchs und für die Überwachung der Veranstaltung wird zudem eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. Dafür gilt ein Höchstbetrag von 40 000 Franken.


Art. 38

Luftpolizeiliche Bewilligungen

1

Für die Erteilung luftpolizeilicher Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:

Fr.

a. Bewilligung für Hängegleiter, Drachen, Drachenfallschirme, Fesselballone sowie unbemannte Luftfahrzeuge (Art. 14 der V vom 24. Nov. 199418 über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien), je nach Zeitaufwand 50.- bis 700.b. Bewilligung zur Beförderung bedingt zugelassener Güter

mit Luftfahrzeugen (Art. 14 Abs. 3 LFG) 300.c. Bewilligung zum Abwurf von Gegenständen oder Stoffen aus

Luftfahrzeugen (Art. 13 Abs. 1 der V vom 4. Mai 198119 über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge [VVR]) 300.d. Bewilligung für den Einsatz oder das Abschiessen

von Flugkörpern (Art. 23 Abs. 3 LFV20) 400.e. Bewilligung von Flügen mit Unterschreitung der Mindestflug-

höhe (Art. 44 Abs. 2 Bst. f VVR) 400.f.

Bewilligung von Aussenlandungen (Art. 8 Abs. 2 LFG) 500.g. Bewilligung von Aussenlandungen über 1100 m ü. M.

ausserhalb von bezeichneten Gebirgslandeplätzen, im Einzelfall
(Art. 8 Abs. 5 LFG)

800.h. Ausnahmebewilligung nach Artikel 3 der Verordnung vom

23. Februar 199421 über lärmbedingte Betriebseinschränkungen für Strahlflugzeuge 300.18 SR

748.941

19 SR

748.121.11

20 SR

748.01

21 SR

748.121.12

Luftfahrt

18

748.112.11

Fr.

i.

Ausnahmebewilligung für Werkflüge und andere Sonderfälle (Art. 2b Abs. 2 LFV) 300.j.

Bewilligung für die Benützung des schweizerischen Luftraums für Luftfahrzeuge der Sonderkategorie, die im Ausland eingetragen sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. e LFG) 150.k. Bewilligung für die Bezeichnung als reglementierter Beauftragter

oder als reglementiertes Postunternehmen (Art. 2 Bst. h oder j der V des UVEK vom 31. März 199322 über Sicherheitsmassnahmen im Luftverkehr) 150.2

Für sonstige luftpolizeiliche Bewilligungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 50 bis 600 Franken bemessen.

6. Abschnitt: Gewerbsmässige Flugunternehmen und -betriebe

Art. 39

Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate) 1

Für ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 600.250 000.-

b. für die Änderung oder Erneuerung 300.50 000.-

c. für die betriebliche Aufsicht (pro Dienstleistung)

300.20 000.-

2

Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand bemessen.


Art. 40

Zusatzbewilligung Für Zusatzbewilligungen werden die Gebühren nach Luftfahrzeugtyp und nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 300.20 000.-

b. für die Änderung oder Verlängerung 250.20 000.-

22 SR

748.122

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 19

748.112.11


Art. 41

Andere gewerbsmässige Bewilligungen und Prüfungen Für alle anderen gewerbsmässigen Bewilligungen und Prüfungen werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.


Art. 42

Betriebsbewilligung 1 Für eine Betriebsbewilligung für ein Unternehmen, das gewerbsmässig Personen oder Güter befördert, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 1000.20 000.-

b. für die Änderung oder Verlängerung 500.10 000.-

c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 300.10 000.-

d. für ausserordentliche Inspektionen 300.10 000.-

2

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung einer Genehmigung eines Betriebshandbuchs oder einer Änderung des Handbuchs werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.

3

Für eine Betriebsbewilligung für ein Ballonfahrtunternehmen, das gewerbsmässig Personen befördert, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 500.10 000.-

b. für die Änderung oder Verlängerung 200.2 000.-

c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 200.2 000.-

d. für ausserordentliche Inspektionen 200.2 000.-

4

Für den Entzug einer Betriebsbewilligung wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 180 bis 3000 Franken bemessen.

5

Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.

Luftfahrt

20

748.112.11


Art. 43

Ausnahmebewilligungen und Einzelbewilligungen Für alle anderen Bewilligungen im Sinne der Artikel 103 Absätze 3 und 4, 104 Absatz 1 und 105 LFV23 wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 600 bis 6000 Franken bemessen.


Art. 44

Streckenkonzession Für die Bearbeitung eines Gesuchs um Erteilung, Erneuerung oder Änderung einer Streckenkonzession wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.

7. Abschnitt: Nichtgewerbsmässige Operationen

Art. 45

Bewilligung 1 Für eine Bewilligung für nichtgewerbsmässige Operationen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 500 bis 10 000 Franken bemessen.

2

Für die Betriebsaufsicht wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

8. Abschnitt: Ausbildungseinrichtungen

Art. 46

Für Flugpersonal

1

Für eine Betriebsbewilligung für Ausbildungseinrichtungen für Flugpersonal, einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung des Betriebs, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements, werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für eine Motor- oder Hubschrauberflugschule 1000.20 000.-

b. für eine Segelflugschule 1000.3 000.-

c. für eine Ballonfahrtschule 1000.3 000.-

2

Für die Verlängerung oder Änderung der Bewilligung beträgt die Gebühr die Hälfte des nach Absatz 1 erhobenen Betrags.

3

Für die Bearbeitung von Gesuchen um Genehmigung einer Änderung eines Schulreglements oder eines Schulprogramms sowie für die laufende Aufsicht werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen:

23 SR

748.01

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 21

748.112.11

Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Änderung eines Schulreglements 150.2 000.-

b. für die Genehmigung eines Schulprogramms 500.10 000.-

c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 300.10 000.-

d. für ausserordentliche Inspektionen 300.10 000.-

4

Für Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen bemessen.


Art. 47

Für Instandhaltungspersonal 1

Für die Genehmigung einer Ausbildungseinrichtung für Instandhaltungspersonal im Sinne von Anhang IV der Verordnung Nr. 2042/200324 einschliesslich des Gesuchs um Genehmigung der Einrichtung, des Ausbildungsprogramms und des Schulreglements werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung 1000.100 000.-

b. für die Erweiterung, Änderung oder Erneuerung

500.50 000.-

c. für die laufende Aufsicht (pro Dienstleistung) 500.50 000.-

d. für ausserordentliche Inspektionen 500.50 000.-

2

Die Bearbeitung des Gesuchs um Genehmigung des Betriebshandbuchs und die Betriebsprüfung sind in der Gebühr inbegriffen.

3

Eine Gebühr nach Zeitaufwand ohne Gebührenrahmen wird erhoben für: a. Sondergenehmigungen und Ausnahmebewilligungen; b. die Genehmigung einer Niederlassung im Ausland.

24 ABl. L 315 vom 28.11.2003, S. 1. Es gilt die jeweils letzte vom Luftverkehrausschuss Gemeinschaft/Schweiz genehmigte Version.

Luftfahrt

22

748.112.11

9. Abschnitt: Infrastruktur

Art. 48

Begriff Zur Infrastruktur der Luftfahrt im Sinne dieser Verordnung gehören folgende Anlagen: a. Flughäfen; b. Flugfelder; c. Hubschrauber-Flugfelder; d. Militärflugplätze, soweit diese für eine zivile Mitbenützung im Sinne von Artikel 30 der Verordnung vom 23. November 199425 über die Infrastruktur der Luftfahrt (VIL) offen stehen; e. Flugsicherungsanlagen.


Art. 49

Gebühren für die Anlagen 1

Für die Infrastrukturanlagen der Luftfahrt werden die Gebühren nach Zeitaufwand innerhalb der folgenden Gebührenrahmen bemessen: Minimalgebühr

Fr.

Maximalgebühr

Fr.

a. für die Erteilung, Erneuerung, Änderung, Übertragung oder den Entzug einer Betriebskonzession 500.
200 000.b. für die Erteilung, Änderung, Übertragung

oder den Entzug einer Betriebsbewilligung 500.100 000.-

c. für die Genehmigung oder Änderung eines Betriebsreglements

500.200 000.-

d. für die Plangenehmigung 500.200 000.-

e. für die Erstellung eines Lärmbelastungskatasters

250.150 000.-

f.

für die Festlegung von Projektierungszonen und Baulinien 200.50 000.-

g. für die Pläne der Sicherheitszone 200.50 000.-

h. für Bauten, die nicht dem Plangenehmigungsverfahren im Sinne von Artikel 28 VIL26 unterstehen

200.
10 000.25 SR

748.131.1

26 SR

748.131.1

Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt 23

748.112.11

2

Für die Bearbeitung eines Gesuchs um eine Projektgenehmigung nach flugtechnischen Kriterien im Sinne von Artikel 29 VIL wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 150 bis 10 000 Franken bemessen.


Art. 50

Vorprüfung 1 Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.

2

Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden.


Art. 51

Aufsicht Für alle anderen Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufsicht über Infrastrukturanlagen der Luftfahrt und über sonstige Landestellen werden Gebühren nach Zeitaufwand erhoben.

10. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 52

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 25. September 198927 über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt wird aufgehoben.


Art. 53

Übergangsbestimmung Die Gebühren für Verwaltungshandlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung angefangen, aber noch nicht abgeschlossen sind, richten sich nach bisherigem Recht.


Art. 54

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.

27

[AS 1989 2216, 1993 2749, 1995 5219, 1997 2779 Ziff. II 53, 2003 1195, 2005 2695 Ziff. II 5].

Luftfahrt

24

748.112.11