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1

Verordnung

über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG) vom 23. November 2005 (Stand am 6. Dezember 2005) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes
(RVOG) vom 21. März 19971, verordnet:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen des Staatssekretariates für Migration (SEM)2 auf dem Gebiet des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 19523 (BüG).


Art. 2

Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.


Art. 3

Gebührenansätze 1 Das SEM erhebt die folgenden Gebühren: Franken

a. für die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an: 1. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind 100

2. Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen 150

3. Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind 50

b. für die erleichterte Einbürgerung nach den Artikeln 27 und 28 BüG5 450 c. für Entscheide über die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie über Wiedereinbürgerungen von Personen, die: 1. im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind 300

2. im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind 150

AS 2005 5239 1 SR

172.010

2

Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2015 angepasst.

Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3 SR

141.0

4 SR

172.041.1

5 SR

141.0

141.21

Schweizer Bürgerrecht 2

141.21

d. für Abweisungs- und Nichteintretensentscheide 300

e. für Entscheide betreffend Nichtigerklärung von Einbürgerungen 400

2

Für minderjährige Kinder, die in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen werden, erhebt das SEM keine Gebühr.

3

Zusätzlich zu den in Absatz 1 Buchstaben b und c erwähnten Gebühren erhebt das SEM zu Gunsten der zuständigen kantonalen Behörde für deren nachstehende Tätigkeiten die folgenden Gebühren: Franken

a. für die Erstellung von Erhebungsberichten durch den Wohnkanton je nach Arbeitsaufwand höchstens 300

b. für die Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen 100


Art. 4

Gebühren der Schweizer Vertretungen im Ausland Für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit Einbürgerungen erheben die Auslandvertretungen Gebühren nach der Verordnung vom 28. Januar 20046 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.


Art. 5

Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion Die Gebühren nach Artikel 3 Absätze 1 und 3 können bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Behandlung des Gesuches einen erheblich über oder unter dem Durchschnitt liegenden Arbeitsaufwand erfordert.


Art. 6

Inkasso 1 Das SEM kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.

2

Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. In Ländern mit nicht konvertierbarer Währung können die Gebühren nach Rücksprache mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in einer anderen Währung erhoben werden.

3

Die Umrechnungskurse nach Absatz 2 legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.


Art. 7

Aufhebung bisherigen

Rechts

Die Verordnung vom 2. Dezember 19967 über Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz wird aufgehoben.

6 SR

191.11

7 [AS

1996 3250, 2003 4329, 2004 2903 Ziff. III]

Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz. V 3

141.21


Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Schweizer Bürgerrecht 4

141.21