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1

Bundesgesetz
über den Geschäftsverkehr der Bundesversammlung
sowie über die Form, die Bekanntmachung
und das Inkrafttreten ihrer Erlasse
(Geschäftsverkehrsgesetz)
vom 23. März 1962 (Stand am 5. November 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 64bis, 85 Ziffern 1, 10 und 11, 93 Absatz 1 und 122
der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 25. April 19603, beschliesst:

I. Zusammentritt und Vertagung

Art. 1


4

1 Der Nationalrat und der Ständerat versammeln sich am letzten Montag des Monats
November, am ersten Montag der Monate März und Juni sowie nach dem eidgenössischen Bettag zu den ordentlichen Sessionen der Bundesversammlung. Die Räte
können den Beginn der Sessionen ausnahmsweise auf einen anderen Tag festsetzen.5 2 Ein Viertel der Mitglieder eines Rates oder der Bundesrat können die Einberufung
der Räte zu einer ausserordentlichen Session verlangen.6 2bis Jeder Rat kann für sich Sondersessionen beschliessen. Er orientiert den anderen
Rat rechtzeitig, damit dieser gleichzeitig eine Sondersession abhalten kann.7 3 Vorbehalten bleiben die Artikel 13 und 13bis des Bundesgesetzes vom 26. März
19348 über die politischen und polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft.

AS 1962 773

1 [BS

1 3]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 123, 160, 167, 169 Abs. 1, 173 Abs. 2 und 192 Abs. 2 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer
Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

3

BBl 1960 I 1449 4

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. März 1974, in Kraft seit 20. Juni 1974
(AS 1974 1051; BBl 1973 II 822 876).

5

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

6 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

7

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

8

SR 170.21. Heute: die Art. 13 und 13a. 171.11

Bundesversammlung

2

171.11


Art. 2


9

1 Die Parlamentsdienste sorgen für die Einladung zu den Sessionen und für die
Zusendung des Programms sowie der Unterlagen.

2 Die Unterlagen sollen in der Regel spätestens 14 Tage vor Behandlung im Besitz
der Ratsmitglieder sein.

Ia. Öffentlichkeit der Sitzungen10

Art. 3


11

1 Die Sitzungen der Räte und der Vereinigten Bundesversammlung sind öffentlich.

2 Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen des Landes oder aus Gründen des
Persönlichkeitsschutzes können ein Sechstel der Mitglieder eines Rates oder der
Vereinigten Bundesversammlung, eine Kommission oder der Bundesrat eine
geheime Beratung beantragen. Die Beratung über den Antrag selbst ist geheim.

3 Jedermann ist verpflichtet, über geheime Beratungen Stillschweigen zu bewahren.

Ib.12 Offenlegung der Interessenbindungen
bis 1 Beim Eintritt in den Rat unterrichtet jedes Ratsmitglied das Büro schriftlich über: a.

seine berufliche Tätigkeit; b.

die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien bedeutender schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des privaten und des öffentlichen Rechts; c.

dauernde Leitungs- und Beraterfunktionen für wichtige schweizerische und
ausländische Interessengruppen; d.

die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen des Bundes; e.13 die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

11

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2344; BBl 1991 III 617
812). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

12

Ursprünglich Ziff. Ibis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit
1. Jan. 1985 (AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

13 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

Geschäftsverkehrsgesetz 3

171.11

2 Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben.

3 Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

ter Das Generalsekretariat erstellt ein Register über die Angaben der Ratsmitglieder.
Dieses Register ist öffentlich.

quater 1 Das Büro jedes Rates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten.

2 Es kann Ratsmitglieder dazu auffordern, sich im Register der Interessenbindungen
eintragen zu lassen. Diese Aufforderung kann nicht weitergezogen werden.

quinquies Ratsmitglieder, deren persönliche Interessen von einem Geschäft unmittelbar betroffen sind, weisen auf diese Interessenbindung hin, wenn sie sich in einer Kommission
oder im Rat äussern.

sexies 14 Ratsmitgliedern ist die Ausübung einer amtlichen Funktion für einen ausländischen
Staat sowie die Annahme von Titeln und Orden ausländischer Behörden verboten.

II. Form der Erlasse der Bundesversammlung

Art. 4


15

1 Die Bundesversammlung erlässt rechtsetzende Bestimmungen in der Form des
Bundesgesetzes oder der Verordnung der Bundesversammlung.

2 Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbeschluss, der dem Referendum nicht untersteht, wird als einfacher Bundesbeschluss
bezeichnet.

14 Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 23. Juni 2000 über Titel und Orden ausländischer Behörden, in Kraft seit 1. Febr. 2001 (AS 2001 114 117; BBl 1999 7922).

15 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

Bundesversammlung

4

171.11


Art. 5-616


Art. 7


17

Soweit die Bundesversammlung durch Verfassung oder Gesetze dazu ermächtigt ist,
erlässt sie rechtsetzende Bestimmungen in der Form einer Verordnung der Bundesversammlung.


Art. 8


18


bis19 1 Ausführungsbestimmungen über die Tätigkeit der Bundesversammlung, insbesondere über ihre Verwaltungsangelegenheiten und über ihre Mitwirkung in internationalen Organisationen werden in der Form von Verordnungen der Bundesversammlung erlassen.20 2 Jeder Rat erlässt sein eigenes Reglement und genehmigt die Reglemente seiner
Kommissionen.

3 Die Vereinigte Bundesversammlung gibt sich ihr Reglement und genehmigt die
Reglemente ihrer Organe (Büro, Begnadigungskommission).

IIbis21. Organisation 1. Koordinationskonferenz
ter 22 1 Das Büro des Nationalrates und das Büro des Ständerates bilden die Koordinationskonferenz.

2 Die Koordinationskonferenz stuft die Geschäfte nach ihrer Dringlichkeit ein und
erstellt eine Legislatur- und Jahresplanung für die Tätigkeiten der Bundesversammlung. Sie stimmt die Sessionsplanung der beiden Räte aufeinander ab.

3 Die Koordinationskonferenz behandelt Fragen des Geschäftsverkehrs zwischen den
beiden Räten und zwischen diesen und dem Bundesrat. Sie ist auch zuständig für die 16

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

17

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

18

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. März 1974, in Kraft seit 20. Juni 1974
(AS 1974 1051; BBl 1973 II 822 876).

20 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

21

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

Geschäftsverkehrsgesetz 5

171.11

Beziehungen der Bundesversammlung zu auswärtigen Parlamenten und zu internationalen Organisationen.

4 Die Koordinationskonferenz wählt aus ihrer Mitte für die Dauer einer Legislaturperiode je drei Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates in die Verwaltungsdelegation. Diese konstituiert sich selbst. Ihr obliegt die oberste Leitung der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung.23 4bis Die Koordinationskonferenz wählt den Generalsekretär der Bundesversammlung.
Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Vereinigte Bundesversammlung.24 5 Die Koordinationskonferenz kann einem oder mehreren ihrer Mitglieder besondere
Aufgaben übertragen.

6 Die Beschlüsse der Koordinationskonferenz bedürfen der Zustimmung des Büros
des Nationalrates und des Büros des Ständerates.

7 Der Bundespräsident kann an den Sitzungen der Koordinationskonferenz und der
Bundeskanzler an den Sitzungen der Koordinationskonferenz und der Verwaltungsdelegation mit beratender Stimme teilnehmen. Sie haben das Recht, Anträge zu stellen.

quater 2. Kommissionen
quinquies25 1 Zusätzlich zu den im Gesetz vorgesehenen Kommissionen kann jeder Rat weitere
ständige und nichtständige Kommissionen schaffen.

2 Die Zusammensetzung der Kommissionen und die Zuteilung der Kommissionspräsidien richten sich nach der Stärke der Fraktionen im Rat und, soweit möglich, den
Amtssprachen und den Landesgegenden.

3 Die Kommissionen berichten dem Rat über die ihnen zugewiesenen Vorlagen und
Aufträge und stellen Antrag.

4 Anträge, die von der Kommissionsmehrheit abgelehnt wurden, können zusammen
mit dem Kommissionsantrag als Minderheitsanträge eingereicht werden.

5 Die Kommissionen können zu Gegenständen ihres Aufgabenkreises parlamentarische Initiativen und Vorstösse einreichen sowie Berichte erstatten.26 23

Fassung des dritten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit
1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

24

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

25

Ursprünglich Art. 8quater.

26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

Bundesversammlung

6

171.11

6 Die Kommissionen beider Räte koordinieren ihre Arbeit. Sie können beschliessen,
gemeinsame Sitzungen zur Informationsbeschaffung und zur Anhörung des Eintretensreferates abzuhalten.27
sexies28 1 Ständige Kommissionen können sich ein Reglement geben; dieses bedarf der
Genehmigung ihres Rates.

2-4 …29

3. Fraktionen und Gruppen
septies30 1 Die Fraktionen umfassen die Mitglieder gleicher Parteizugehörigkeit aus beiden
Räten. Die Angehörigen mehrerer Parteien können zusammen eine Fraktion bilden.
Eine Fraktion kann gebildet werden, wenn ihr in einem der Räte mindestens fünf
Mitglieder beitreten.

2 Die Fraktionen melden ihre Konstituierung, die Mitglieder, den Vorstand und den
verantwortlichen Sekretär dem Generalsekretariat.

3 Für die Bestellung der Kommissionen können sich kleinere Fraktionen ähnlicher
politischer Richtung miteinander verbinden.

4 Die Fraktionen beraten insbesondere die Ratsgeschäfte und bereiten die Wahlen
vor. Sie fördern die rationelle Geschäftserledigung.

5 Sie können Sekretariate einrichten. Diesen werden die Unterlagen in der gleichen
Weise zur Verfügung gestellt wie den Ratsmitgliedern. Zur Vorbereitung der Fraktionstätigkeit können die Sekretariate die Parlamentsdienste benützen.

octies 31 Gruppen von Ratsmitgliedern, die sich nach Sach- oder Interessengesichtspunkten
zusammenschliessen, erhalten, soweit möglich, administrative Arbeitserleichterungen und Sitzungszimmer, wenn die Mitgliedschaft allen Parlamentariern jederzeit
offensteht. Sie haben ihre Konstituierung, den Präsidenten, den Sekretär, die Mitglieder sowie die Veranstaltungstermine dem Generalsekretariat zu melden. Die Mitgliederliste ist öffentlich.

27

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

28

Ursprünglich Art. 8quinquies.

29

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2344;
BBl 1991 III 617 812).

30

Ursprünglich Art. 8sexies.

31

Ursprünglich Art. 8septies.

Geschäftsverkehrsgesetz 7

171.11

4. Dienstleistungen für die Bundesversammlung32
novies 33 1 Die Parlamentsdienste stehen den beiden Räten und ihren Organen sowie den
Ratsmitgliedern für Dienstleistungen zur Verfügung. Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie planen und organisieren die Sessionen und Kommissionssitzungen.

b.34 Sie besorgen die Sekretariatsgeschäfte, das Protokoll und die Übersetzungsarbeiten für die Vereinigte Bundesversammlung, die Räte und ihre Kommissionen.

c.

Sie beschaffen und archivieren Dokumente für die Räte, Kommissionen,
Fraktionen und einzelne Ratsmitglieder und werten sie aus.

d.

Sie beraten die Ratsmitglieder, insbesondere die Rats- und Kommissionspräsidenten in fachlichen und Verfahrensfragen.

1bis Die Parlamentsdienste können für weitere Dienstleistungen, die für den Parlamentsbetrieb notwendig sind, im Auftrag der Bundesversammlung oder ihrer Organe
Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. Der Einbezug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement. Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates.35 2 Soweit die Parlamentsdienste für besondere Ratsorgane tätig sind, arbeiten sie nach
deren fachlichen Weisungen.

3 ...36

4 Die Parlamentsdienste stehen unter der Leitung des Generalsekretärs der Bundesversammlung. Er ist Vorsitzender der Geschäftsleitung, der zusätzlich zwei stellvertretende Generalsekretäre angehören.

5-6 ...37

7 Rechtsetzende Ausführungsbestimmungen, die für die allgemeine Bundesverwaltung gelten, werden im Bereich der Verwaltungsangelegenheiten der Bundesversammlung angewendet, sofern eine Verordnung der Bundesversammlung nichts
anderes bestimmt. Zuständigkeiten, die durch solche Ausführungsbestimmungen
dem Bundesrat oder ihm nachgeordneten Dienststellen zugewiesen sind, werden 32

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

33

Ursprünglich Art. 8octies. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1988, in Kraft seit
1. Febr. 1989 (AS 1989 257; BBl 1988 III 69).

34

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

35

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

36

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

37

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999 (AS 2000 273; BBl 1999 4809 5979).

Bundesversammlung

8

171.11

durch die Verwaltungsdelegation oder den Generalsekretär der Bundesversammlung
wahrgenommen.38

8 Der Entwurf der Verwaltungsdelegation für den Voranschlag und für die Rechnung
der Bundesversammlung wird vom Bundesrat unverändert in seinen Entwurf für den
Voranschlag und für die Rechnung des Bundes aufgenommen. Die Verwaltungsdelegation vertritt ihren Entwurf vor den eidgenössischen Räten.39
decies 40 Das Hausrecht wird in den Ratssälen durch die Ratspräsidenten, in den weiteren
Räumlichkeiten der Bundesversammlung und der Parlamentsdienste durch die Verwaltungsdelegation ausgeübt.

III. Beratung in beiden Räten 1. Priorität


Art. 9

1 Die von den beiden Räten gesondert zu behandelnden Geschäfte werden dem einen
oder andern Rat zur Erstbehandlung zugewiesen.

2 Die Ratspräsidenten verständigen sich über die Zuteilung, unter Vorbehalt der
Zustimmung der Koordinationskonferenz. Kommt dort keine Einigung zustande,
entscheidet das Los.41 3 Wird ein Geschäft vor Zusammentritt der beiden Räte vom Bundesrat als besonders
dringlich angemeldet, so entscheiden die Ratspräsidenten endgültig über die Prioritätszuteilung. In diesem Falle ernennen die Büros, wenn nötig, die Kommissionen
noch vor Sessionsbeginn.


Art. 10


42



Art. 11

1 Verfassungsartikel und nicht dringlich erklärte Bundesgesetze dürfen nur ausnahmsweise erstmals von beiden Räten in der gleichen Session beraten werden.43 38

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

39

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

40

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

42

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991 (AS 1992 2344;
BBl 1991 III 617 812).

43

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000
(AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

Geschäftsverkehrsgesetz 9

171.11

2 Der Bundesrat kann die Behandlung durch beide Räte in der gleichen Session
beantragen. Er unterbreitet einen begründeten Antrag der Koordinationskonferenz.
Artikel 8ter ist anwendbar.44 2. Zusammenwirken der Räte. Differenzen45

Art. 12


46

1 Die Beschlüsse eines Rates über Geschäfte, die beide Räte zu behandeln haben,
gehen unverzüglich an den andern Rat. Dasselbe gilt für Motionen, die von einem
Rat erheblich erklärt worden sind.

2 Weist ein Rat eine Vorlage an den Bundesrat zurück oder schiebt er deren Behandlung für voraussichtlich mehr als ein Jahr auf, so gibt er zugleich dem andern Rat
Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Stimmt der andere Rat nicht zu, wird die
Rückweisung oder Verschiebung wirksam, wenn der erste Rat daran festhält.

3 Dasselbe gilt für Motionen, die von einem Rat erheblich erklärt worden sind.

4 Hingegen werden von einem Rate abgelehnte Motionen seiner Mitglieder sowie
Entscheide über Postulate dem andern Rat nicht mitgeteilt.


Art. 13

1 Werden den Räten mit einer Botschaft Entwürfe zu mehreren Erlassen unterbreitet,
so können diese nach der Gesamtabstimmung dem andern Rat einzeln zugeleitet
werden.47

2 Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Gesetzes- oder Beschlussesentwurf, der
sich dazu eignet, durch übereinstimmenden Beschluss der beiden Räte in Abschnitte
zerlegt und dem andern Rate schon vor der Gesamtabstimmung abschnittsweise
zugeleitet werden. In diesem Falle bleibt den Mitgliedern beider Räte das Recht zur
Stellung von Rückkommensanträgen zur ganzen Vorlage bis zur Gesamtabstimmung
gewahrt.

3 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in bezug auf die Zerlegung in Abschnitte
voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Zerlegung der Vorlage in Abschnitte
abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Rate zugeleitet.

44

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

45

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

46

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

47

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

Bundesversammlung

10

171.11


Art. 14


48

1 Bei Geschäften, die beide Räte zu behandeln haben, ist ein übereinstimmender
Beschluss notwendig.

2 Absatz 1 gilt nicht für Petitionen und für Berichte, die der Bundesrat zur Kenntnisnahme unterbreitet.49 3 Vorbehalten bleibt das Verfahren bei Motionen (Art. 22).


Art. 15


50



Art. 16

1 Sind nach der Beratung eines Geschäftes in beiden Räten Differenzen zu bereinigen, gehen die abweichenden Beschlüsse des einen Rates zur Beratung an den anderen Rat zurück, bis eine Einigung zwischen den Räten erreicht ist.51 1bis Die Kommissionen beider Räte koordinieren die Vorberatung der Differenzen,
entscheiden aber getrennt. Zur Vorbereitung ihrer Beschlussfassung können die
Kommissionen gemeinsame Sitzungen durchführen oder Vermittlungsausschüsse
einsetzen.52

2 Nach der ersten Beratung in jedem Rat hat sich die weitere Beratung ausschliesslich auf die Fragen zu beschränken, über welche eine Einigung nicht zustande
gekommen ist.53

3 Auf andere Fragen kann nur zurückgekommen werden, wenn dies als Folge der
neuen Beschlüsse nötig wird oder wenn die Kommissionen beider Räte einen übereinstimmenden Antrag stellen.


Art. 17

1 Bestehen nach drei Beratungen in jedem Rat Differenzen, so entsenden die Kommissionen beider Räte je 13 Mitglieder in die Einigungskonferenz. Diese hat eine
Verständigungslösung zu suchen.54 48

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Gesetzes.

49

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4840 4841; BBl 1995 II 651 655).

50

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1642;
BBl 1986 II 1381 III 196).

51

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Gesetzes.

52

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Gesetzes.

53

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Gesetzes.

54

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Gesetzes.

Geschäftsverkehrsgesetz 11

171.11

2 Zählt die Kommission des einen Rates weniger als 13 Mitglieder, so ist sie auf diese Zahl zu ergänzen. Für die Zusammensetzung der Delegationen beider Kommissionen gilt Artikel 8quinquies Absatz 2.55 3 Den Vorsitz führt der Kommissionspräsident des Rates, dem die Erstbehandlung
der Vorlage zustand.


Art. 18

1 Die Einigungskonferenz ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder
der beiden Kommissionen anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit ist ausdrücklich
festzustellen.

2 Stimmt die Mehrheit der stimmenden Mitglieder der Konferenz einem Antrag zu,
so gilt dieser als Einigungsantrag der Konferenz.

3 Der Präsident hat das gleiche Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder; bei Stimmengleichheit hat er den Stichentscheid zu geben.


Art. 19

Kommt keine Einigung zustande, so erstattet jede Kommission ihrem Rat darüber
Bericht. Eine Abstimmung findet nicht statt. Die ganze Vorlage gilt als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen; vorbehalten bleibt Artikel
20 Absatz 4.56


Art. 20

1 Kommt eine Einigung zustande, so geht der Einigungsantrag zunächst an den Rat,
dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand, und, nachdem dieser Rat Beschluss
gefasst hat, an den andern Rat.

2 Der Bericht der Kommission und die Diskussion sind auf den Einigungsantrag
beschränkt. Jeder Rat hat nur einmal Beschluss zu fassen.

3 Wird der Einigungsantrag in einem oder in beiden Räten verworfen, so gilt die
ganze Vorlage als nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

4 Stellt die Einigungskonferenz bei den Bundesbeschlüssen über den Voranschlag
des Bundes oder über einen Nachtrag keinen Antrag oder wird der Einigungsantrag
in einem oder in beiden Räten verworfen, so wird der Beschluss der dritten Beratung
massgebend, der den tieferen Betrag oder Personalbestand vorsieht.57 55

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812). Siehe auch die SchlB am Ende dieses Gesetzes.

56

Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1998
(AS 1999 468; BBl 1998 1683 1689).

57 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Dez. 1998 (AS 1999 468; BBl 1998 1683 1689).

Bundesversammlung

12

171.11


Art. 21

1 Das Verfahren gemäss den Artikeln 16 −20 wird jedoch nicht durchgeführt, wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf das Eintreten oder Nichteintreten auf eine Vorlage oder auf deren Annahme oder Verwerfung in der Gesamtabstimmung beziehen. Bestätigt der Rat, der beschlossen hat, auf die Vorlage nicht
einzutreten oder sie zu verwerfen, seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die
Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.

2 Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar, wenn sich die abweichenden Beschlüsse der beiden Räte auf eine Vorlage als Ganzes beziehen, namentlich auf die Genehmigung
eines Staatsvertrages oder auf die Gewährleistung einer kantonalen Verfassung.

2bis 58 Verfahren bei parlamentarischen Initiativen
bis 59 1 Das Initiativrecht im Sinne von Artikel 93 Absatz 1 der Bundesverfassung60 ist das
Recht, den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einzureichen oder
anzuregen. Ratsmitglieder und Kommissionen können eine Initiative in der Form des
ausgearbeiteten Entwurfs oder der allgemeinen Anregung einreichen.

2 Der Rat übt sein Initiativrecht aus, indem er dem andern Rat gestützt auf einen solchen Vorschlag eine Vorlage zur Beratung überweist.

3 Die parlamentarische Initiative ist ausgeschlossen, wenn der Vorschlag als Antrag
zu einem bei der Bundesversammlung hängigen Erlassentwurf eingebracht werden
kann. Sie kann jedoch ergriffen werden, wenn die Beratung des Entwurfs für voraussichtlich mehr als ein Jahr ausgesetzt wurde.

ter 61 1 Die Initiative wird einer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen. Die Kommission erstattet dem Rat spätestens für die dritte auf die Zuweisung folgende ordentliche Session Bericht und Antrag über die Folge, die der Initiative gegeben werden
soll.

2 Die Kommission berichtet insbesondere über: a.

den Stand der Arbeiten der Bundesversammlung und der Verwaltung zum
gleichen Gegenstand;

b.

den Aufwand und Zeitplan der parlamentarischen Arbeit; 58

Eingefügt durch Ziff. I Bst. B des BG vom 24. Juni 1970, in Kraft seit 15. Okt. 1970
(AS 1970 1253; BBl 1968 II 733).

59

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777: BBl 1982 I 1118 II 337).

60

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 160 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

61

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777: BBl 1982 I 1118 II 337).

Geschäftsverkehrsgesetz 13

171.11

c.

die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit einer Motion oder einem Postulat
zu erreichen;

d.

die Zweckmässigkeit der Behandlung, wenn über den gleichen Gegenstand
eine Volksinitiative zustande gekommen ist.

2bis Der Rat beschliesst innert einem Jahr nach der Berichterstattung durch die Kommission über die Folge, die der Initiative gegeben werden soll.62 3 Ergreift eine Kommission die Initiative, so kann sie ohne Vorprüfung eine Vorlage
ausarbeiten.

quater 63 1 Beschliesst der Rat, der Initiative sei Folge zu geben, so beauftragt er eine Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Sie kann einen Gegenentwurf vorlegen.

2 Die Kommission kann das zuständige Departement zur Mitwirkung bei der Vorberatung beiziehen, doch bleibt der Bundesrat für seine Stellungnahme frei. Sie kann
den Bundesrat beauftragen, ein Vernehmlassungsverfahren durchführen zu lassen.

3 Nach Abschluss ihrer Arbeit legt die Kommission dem Rat einen Bericht und
Antrag vor. Der Bericht entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates.

4 Sie überweist den Bericht und Antrag gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme.

5 Unterbreitet die Kommission ihren Bericht und Antrag nicht innert zwei Jahren,
dann entscheidet der Rat, ob die Frist verlängert oder die Initiative abgeschrieben
wird.

quinquies64 1 Ist der Initiant nicht Mitglied der Kommission, so kann er während der Vorprüfung
und der materiellen Behandlung seiner Initiative mit beratender Stimme an den
Kommissionssitzungen teilnehmen.65 2 Bis zur Beschlussfassung nach Artikel 21quater Absatz 1 kann die Initiative jederzeit
zurückgezogen werden. Zu einem späteren Zeitpunkt entscheidet der Rat über die
Abschreibung des Geschäftes.

62

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

63

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777: BBl 1982 I 1118 II 337).

64

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777: BBl 1982 I 1118 II 337).

65

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

Bundesversammlung

14

171.11

sexies 66 1 Stimmt der Rat dem Entwurf zu, so teilt er seinen Beschluss dem andern Rat mit.
Die Artikel 13 sowie 16-21 sind anwendbar.

2 Tritt er dagegen auf den Entwurf nicht ein oder verwirft er ihn in der Gesamtabstimmung, so wird die Vorlage von der Geschäftsliste gestrichen.

2bisa.67 Verfahren bei Standesinitiativen
septies Jeder Kanton kann den Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung einreichen
oder die Ausarbeitung eines Entwurfes vorschlagen (Art. 93 Abs. 2 BV68).

octies 1 Die Initiative wird in jedem Rat einer Kommission zur Vorprüfung zugewiesen.
Die Kommission des Rates, dem die Erstbehandlung der Initiative zusteht, erstattet
ihrem Rat spätestens für die dritte auf die Zuweisung folgende ordentliche Session
Bericht und Antrag über die Folge, die der Initiative gegeben werden soll.

2 Die Kommissionen beurteilen den Regelungsbedarf. Wird ein solcher Bedarf
grundsätzlich bejaht, so berichten die Kommissionen über den Stand allfällig bereits
eingeleiteter Verfahren, die mit der Initiative in Zusammenhang stehen, und über das
weitere Vorgehen.

3 Die Kommission des Rates, dem die Erstbehandlung der Initiative zusteht, hört bei
der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an.

4 Die Kommissionen stellen ihrem Rat Antrag, ob der Initiative Folge oder keine
Folge zu geben sei. Falls eine Kommission keine Folge geben will, kann sie beantragen, dem Bundesrat eine Motion oder ein Postulat im Sinne der Initiative zu überweisen.

5 Ein abweichender Beschluss des einen Rates geht an den anderen Rat zurück.
Bestätigt der Rat, welcher der Initiative keine Folge gegeben hat, seinen Beschluss,
so wird dieser endgültig und die Initiative von der Geschäftsliste gestrichen.

novies 1 Beschliessen beide Räte, einer Standesinitiative Folge zu geben, so wird diese dem
einen oder andern Rat gemäss Artikel 9 zur Erstbehandlung neu zugewiesen.

2 Für das Verfahren zur Ausarbeitung einer Vorlage gilt Artikel 21quater.

66

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777: BBl 1982 I 1118 II 337).

67

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Nov. 1994
(AS 1994 2147 2149; BBl 1993 III 334 352). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende
dieses BG.

68 [BS

1 3]. Heute: Art. 45 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

Geschäftsverkehrsgesetz 15

171.11

3 Das Zusammenwirken der Räte richtet sich nach den Artikeln 12-21.

4 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte über die Abschreibung einer Standesinitiative voneinander ab, so wird diese von der Geschäftsliste gestrichen, wenn der
abschreibende Rat seinen Beschluss bestätigt.

2ter. Verfahren bei Vorstössen69

Art. 22


70

1 Die Motion beauftragt den Bundesrat, den Entwurf zu einem Bundesgesetz oder
Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.

2 Der Bundesrat kann erklären, ob er die Motion entgegennimmt.

3 Die Motion kann auf Antrag eines Ratsmitgliedes oder des Bundesrates in ein
Postulat umgewandelt werden, sofern der Motionär einverstanden ist.

4 Die von einem Rat beschlossene Motion bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Lehnt dieser die Motion ab, wird sie von der Geschäftsliste gestrichen. Er kann
sie auch ganz oder teilweise als Postulat beider Räte an den Bundesrat überweisen.

5 Beschlüsse eines Rates auf Abschreibung von Motionen bedürfen der Zustimmung
des anderen Rates.

bis 71 1 Das Postulat beauftragt den Bundesrat zu prüfen und Bericht zu erstatten, ob der
Entwurf zu einem Bundesgesetz oder Bundesbeschluss vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen sei. Es kann auch ein Bericht über einen anderen Gegenstand verlangt werden.

2 Der Bundesrat kann erklären, ob er das Postulat entgegennimmt.

3 Das Postulat ist beschlossen, wenn ihm ein Rat zustimmt.

ter 72 1 Mit einer Interpellation oder einer Einfachen Anfrage kann der Bundesrat aufgefordert werden, über Angelegenheiten des Bundes Auskunft zu geben.

2 Der Bundesrat antwortet in der Regel bis zur nächsten Session.

3 Interpellationen und Einfache Anfragen können dringlich erklärt werden.

69

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991
(AS 1990 1642; BBl 1986 II 1381 III 196).

70

Aufgehoben durch Art. 88 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte
(SR 161.1). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991
(AS 1990 1642; BBl 1986 II 138l III 196).

71

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991
(AS 1990 1642; BBl 1986 II 1381 III 196).

72

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1991
(AS 1990 1642; BBl 1986 II 1381 III 196).

Bundesversammlung

16

171.11

4 Jeder Rat kann beschliessen, über eine Interpellation eine Diskussion durchzuführen.

quater73 1 Der Auftrag weist den Bundesrat an, einen Leistungsauftrag gemäss Artikel 44 des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes74 zu erlassen oder zu ändern.
Der Auftrag wirkt als Richtlinie, von der nur in begründeten Fällen abgewichen werden darf.

2 Der Auftragsentwurf kann geändert werden.

3 Der Auftrag bedarf der Zustimmung des anderen Rates. Hält der Erstrat in der
zweiten Beratung an einer Differenz fest, wird die Einigungskonferenz einberufen
(Art. 17 ff.).

4 Beschlüsse eines Rates auf Abschreibung von Aufträgen bedürfen der Zustimmung
des anderen Rates.

3.75 Verfahren bei Volksinitiativen76

Art. 23


77

Ist das Zustandekommen festgestellt, so unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung Botschaft und Antrag zur Volksinitiative.


Art. 24


78

1 Die Bundesversammlung hat die Volksinitiative oder Teile derselben für ungültig
zu erklären, wenn sie feststellt, dass die Erfordernisse von Artikel 139 Absatz 3 der
Bundesverfassung79 nicht erfüllt sind.

2 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Gültigkeit einer Volksinitiative oder von Teilen derselben voneinander ab und bestätigt der Rat, der die
Gültigkeit bejaht hat, seinen Beschluss, so ist die Volksinitiative beziehungsweise
der strittige Teil derselben als gültig zu betrachten.

73

Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes,
in Kraft seit 1. Okt. 1997 (SR 172.010).

74

SR 172.010

75

Ursprünglich Tit. vor Art. 22.

76

Ausdruck gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

77

Fassung gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

78 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

79 SR

101

Geschäftsverkehrsgesetz 17

171.11


Art. 25

1 Verlangt die als zustande gekommen erklärte Volksinitiative80 die Totalrevision
der Bundesverfassung81, so hat die Bundesversammlung die Frage, ob eine solche
stattfinden soll, ohne Stellungnahme dem Schweizervolk zur Abstimmung vorzulegen.

2 Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger bejahend aus, so sind
beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen (Art. 120
BV82).


Art. 26

1 Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung83 und weist
sie die Form der allgemeinen Anregung auf, so hat die Bundesversammlung innert
zwei Jahren nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie der Initiative zustimmt oder nicht.84 2 Stimmt sie der Initiative zu, so arbeitet sie innert zweier Jahre eine Verfassungsänderung im Sinne der Initiative aus.85 3 Lehnt sie die Initiative86 ab, so unterbreitet sie sie, mit oder ohne Verwerfungsantrag, der Abstimmung des Volkes.

4 Weichen die Stellungnahmen der beiden Räte zur Initiative87 voneinander ab, so
gilt Artikel 21 hiervor.

5 Kommt ein übereinstimmender Beschluss innert der gesetzlichen Frist nicht zustande, so ordnet der Bundesrat die Volksabstimmung an.

6 Spricht sich die Mehrheit der stimmenden Schweizerbürger bejahend aus, so arbeitet die Bundesversammlung innert zweier Jahre eine Verfassungsänderung im Sinne
der Initiative aus.88

80

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

81 SR

101

82

[BS 1 3; AS 1977 2230]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 136 der BV
vom 18. April 1999 (SR 101).

83

SR 101

84

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445). Diese Änd. gelten nur für Volksinitiativen, für
welche die Unterschriftensammlung nach dem 31. März 1997 beginnt (Art. 2 Abs. 2 der
V vom 26. Febr. 1997, AS 1997 760).

85

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445). Diese Änd. gelten nur für Volksinitiativen, für
welche die Unterschriftensammlung nach dem 31. März 1997 beginnt (Art. 2 Abs. 2 der
V vom 26. Febr. 1997, AS 1997 760).

86

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

87

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

88

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445). Diese Änd. gelten nur für Volksinitiativen, für
welche die Unterschriftensammlung nach dem 31. März 1997 beginnt (Art. 2 Abs. 2 der
V vom 26. Febr. 1997, AS 1997 760).

Bundesversammlung

18

171.11


Art. 27

1 Verlangt die Volksinitiative eine Partialrevision der Bundesverfassung89 und weist
sie die Form eines ausgearbeiteten Entwurfs auf, so hat die Bundesversammlung innert 30 Monaten nach deren Einreichung darüber Beschluss zu fassen, ob sie allen
gültigen Teilen der Initiative, so wie sie lauten, zustimmt oder nicht.90 2 Stimmt sie der Initiative91 zu, so unterbreitet sie sie, mit oder ohne Empfehlung auf
Annahme, der Abstimmung des Volkes und der Stände.

3 Lehnt sie die Initiative92 ab, so unterbreitet sie sie, mit oder ohne Verwerfungsantrag, ebenfalls der Abstimmung des Volkes und der Stände. Gleichzeitig kann sie
Volk und Ständen einen von ihr selbst ausgearbeiteten, die nämliche Verfassungsmaterie beschlagenden Revisionsentwurf zur Abstimmung unterbreiten.

3bis Liegt zu einer Volksinitiative von seiten des Bundesrates, der vorberatenden
Kommission oder aus der Ratsmitte ein Antrag auf Gegenentwurf vor, so wird dieser
zuerst bereinigt. Der Ratspräsident macht auf den Eventualcharakter der Bereinigung
aufmerksam.93

3ter Danach wird über die Abstimmungsempfehlung der Bundesversammlung
beschlossen. Wird die Initiative zur Annahme empfohlen, so entfällt der Gegenentwurf. Empfiehlt ein Rat die Initiative zur Verwerfung oder verzichtet er auf einen
Antrag zur Initiative, so beschliesst er darüber, ob er Volk und Ständen empfehlen
wolle, den bereinigten Gegenentwurf anzunehmen und der Initiative in der Stichfrage vorzuziehen.94 4 Weichen die Stellungnahmen der beiden Räte zur Initiative95 voneinander ab, so
gelten die Bestimmungen der Artikel 16-20 hiervor.

5 Haben sich jedoch die beiden Räte in bezug auf den Text des Gegenentwurfes nicht
einigen können, so kann die Einigungskonferenz, in Abweichung von Artikel 17
Absatz 1, auch beantragen, auf den übereinstimmenden Beschluss, die Volksinitiative96 abzulehnen und einen Gegenentwurf aufzustellen, zurückzukommen.

89 SR

101

90 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

91

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

92

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

93

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989
(AS 1989 260; BBl 1987 III 377 388).

94

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989
(AS 1989 260; BBl 1987 III 377 388).

95

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

96

Ausdruck gemäss Art. 80 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

Geschäftsverkehrsgesetz 19

171.11

5bis Die Bundesversammlung kann die Frist um ein Jahr verlängern, wenn mindestens
ein Rat über einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlass Beschluss gefasst hat.97 6 Kommt ein übereinstimmender Beschluss innert der gesetzlichen Frist nicht zustande, so ordnet der Bundesrat die Abstimmung des Volkes und der Stände an.


Art. 28

1 Sind in bezug auf die nämliche Verfassungsmaterie mehrere Volksinitiativen bei
der Bundeskanzlei eingereicht worden, so ist vorweg die zuerst eingereichte Initiative innert der in den Artikeln 26 und 27 angegebenen Frist zu behandeln und nachher der Volksabstimmung zu unterbreiten.98 2 Die übrigen Initiativen99 sind von der Bundesversammlung in der Reihenfolge des
Eingangs zu behandeln, je innert eines Jahres seit der Volksabstimmung über die
zuletzt behandelte Initiative100.


Art. 29


101

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung Botschaft und Antrag spätestens ein Jahr a.

nach Einreichung einer Initiative, b.

nach Zustimmung des Volkes oder der Bundesversammlung zu einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung.

2 Falls er der Bundesversammlung einen Gegenentwurf oder einen mit der Volksinitiative eng zusammenhängenden Erlass unterbreitet, verlängert sich diese Frist auf
18 Monate.

3 Die Bundesversammlung kann die Beratungen beginnen, bevor der Bundesrat Botschaft und Antrag unterbreitet hat.

97

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1712; BBl 1983 IV 494 1984 II 981) 98

Fassung gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

99

Ausdruck gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

100

Ausdruck gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

101

Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 21. Juni 1996, in Kraft seit 1. April 1997
(AS 1997 753 759; BBl 1993 III 445). Diese Änd. gelten nur für Volksinitiativen,
für welche die Unterschriftensammlung nach dem 31. März 1997 beginnt (Art. 2 Abs. 2
der V vom 26. Febr. 1997, AS 1997 760).

Bundesversammlung

20

171.11


Art. 30


102

Für die Ansetzung der Volksabstimmung über eine Volksinitiative und für das weitere Vorgehen gilt das Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976103 über die politischen
Rechte.

3

bis.104 Besondere Abstimmungsverfahren im Zusammenhang mit der Totalrevision der Bundesverfassung105
bis 1 Der Entwurf für eine totalrevidierte Verfassung kann mit insgesamt höchstens drei
Varianten zur Abstimmung vorgelegt werden.

2 Beschliesst ein Rat mehr als drei Varianten, so werden, unmittelbar bevor die Vorlage an den anderen Rat geht, die drei definitiven Varianten festgelegt. Jedes Ratsmitglied kann dabei auf einem Stimmzettel höchstens drei der beschlossenen
Varianten wählen. Gewählt sind die drei Varianten mit den höchsten Stimmenzahlen.

3 Zu einer einzelnen Regelung kann lediglich eine Variante vorgelegt werden. Die
Variante wird den Stimmberechtigten gleichzeitig in einer gesonderten Frage zur
Abstimmung vorgelegt.

4 Wird die Variante von Volk und Ständen angenommen, so tritt sie anstelle der entsprechenden Regelung der Revisionsvorlage in Kraft, sofern die Revisionsvorlage
angenommen wird.

ter Die Bundesversammlung kann Volk und Ständen Grundsatzfragen mit oder ohne
Varianten zur Vorabstimmung unterbreiten. Sie ist bei der Ausarbeitung des Entwurfs für eine totalrevidierte Verfassung an das Ergebnis dieser Vorabstimmung
gebunden.

4. Endgültige Redaktion der Erlasse

Art. 31


106

1 Vor der Verabschiedung der Erlasse wird ihr Wortlaut von der Redaktionskommission überprüft.

102

Fassung gemäss Art. 88 Ziff. 2 des BG vom 17. Dez. 1976 über die politischen Rechte,
in Kraft seit 1. Juli 1978 (SR 161.1).

103

SR 161.1

104 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1997, in Kraft seit 1. Juni 1998 (AS 1998 1418 1419; BBl 1997 III 1321 IV 1601).

105 SR

101

106

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

Geschäftsverkehrsgesetz 21

171.11

2 Die Redaktionskommission besteht aus Unterkommissionen für jede Amtssprache.
Jede Unterkommission setzt sich aus zwei National- und zwei Ständeräten zusammen. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter; Ständeräte italienischer Sprache können
durch Nationalräte vertreten werden.107 3 Die Ratsmitglieder werden für vier Jahre in die Kommission gewählt und können
wiedergewählt werden. Die Erneuerungswahl für je ein Mitglied jeder Sprache aus
jedem Rat findet zu Beginn der Legislaturperiode, für die übrigen Mitglieder zwei
Jahre später statt.

4 Die Präsidenten der Unterkommissionen entscheiden unter der Leitung des Kommissionspräsidenten, wenn Anträge der Unterkommissionen nicht übereinstimmen.108 5 Die Redaktionskommission sichert sich eine angemessene Mitwirkung der Berichterstatter der Kommissionen, welche die einzelnen Vorlagen vorberaten haben. Die
Fachleute der Verwaltung wirken als Berater mit.109

Art. 32


110

1 Die Redaktionskommission legt die endgültigen Fassungen der Erlasse fest, beseitigt formale Widersprüche und sorgt für die Übereinstimmung der Texte in den drei
Amtssprachen, unterlässt jedoch materielle Änderungen.

2 Die Kommission lässt erhebliche Textänderungen in beiden Räten vor der Schlussabstimmung erläutern.

3 Stösst die Redaktionskommission auf materielle Lücken, Unklarheiten oder Widersprüche, so benachrichtigt sie die vorberatenden Kommissionen. Ist die Differenzenbereinigung bereits beendet, so stellt sie, im Einvernehmen mit den Präsidenten der
vorberatenden Kommissionen, den Räten rechtzeitig vor der Schlussabstimmung die
erforderlichen schriftlichen Anträge.111

Art. 33


112

1 Werden in einem verabschiedeten Erlass nachträglich sinnstörende Versehen festgestellt, so kann die Redaktionskommission, bis zur Veröffentlichung in der Gesetzsammlung, die gebotene Verbesserung anordnen. Diese ist in der Gesetzsammlung
kenntlich zu machen.

107

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

108

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

109

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

110

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

111

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

112

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

Bundesversammlung

22

171.11

2 Ein später entdecktes Versehen dieser Art kann nur durch Gesetzesänderung behoben werden. Die eidgenössischen Räte beschliessen eine derartige Änderung ohne
weitere Kommissionsberatung in derselben Session, wenn die Redaktionskommission im Einvernehmen mit den Präsidenten der vorberatenden Kommissionen,
soweit diese noch der Bundesversammlung angehören, und dem Bundesrat den
Antrag stellt und ihn schriftlich kurz erläutert. Die Änderung wird nach der Schlussabstimmung sofort im Bundesblatt veröffentlicht und tritt am Tag nach dem Ablauf
der Referendumsfrist in Kraft.113 5. Abstimmungen

Art. 34

Nach Schluss der ersten Beratung einer Vorlage findet in jedem Rat eine Gesamtabstimmung statt.


Art. 35

1 Bei Entwürfen zu Bundesgesetzen, die dringlich erklärt werden sollen, wird die
Dringlichkeitsklausel von der Gesamtabstimmung ausgenommen.114 2 Über die Dringlichkeit wird erst nach erfolgter Differenzenbereinigung beraten und
beschlossen, wobei die Erstbehandlung wiederum beim Rate liegt, dem die Erstbehandlung der ganzen Vorlage zustand. Die Abstimmung über die Dringlichkeit ist
ausdrücklich auf der Tagesordnung zu vermerken.

3 Die Dringlichkeit kann nur durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden
Räte beschlossen werden, wobei die Stimme des Präsidenten wie diejenige der
andern Ratsmitglieder zählt.

4 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte über die Beifügung der Dringlichkeitsklausel voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Dringlichkeit verworfen hat,
seinen Beschluss, so wird dieser endgültig und die Dringlichkeitsklausel durch die
Referendumsklausel ersetzt.

5 Erweist sich der Entwurf eines Bundesgesetzes infolge Verwerfung der Dringlichkeit als gegenstandslos, so steht jedem Ratsmitglied sowie dem Bundesrat das Recht
zu, noch vor der Schlussabstimmung (Art. 36) die Abschreibung der Vorlage zu
beantragen.115

113

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

114 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

115 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

Geschäftsverkehrsgesetz 23

171.11


Art. 36

1 Haben beide Räte ein Bundesgesetz, eine Verordnung der Bundesversammlung
oder einen dem obligatorischen oder dem fakultativen Referendum unterstehenden
Bundesbeschluss durchberaten und den von der Redaktionskommission bereinigten
Wortlaut gutgeheissen, so wird über die Vorlage in jedem Rat eine Schlussabstimmung vorgenommen.116 2 Wird die Vorlage dabei von einem oder von beiden Räten verworfen, so gilt sie als
nicht zustande gekommen und wird von der Geschäftsliste gestrichen.

IV. Vereinigte Bundesversammlung

Art. 37

1 Haben sich die beiden Räte zu gemeinsamer Verhandlung zu vereinigen (Art. 92
BV117), werden sie von der Koordinationskonferenz einberufen. Artikel 8ter ist
anwendbar.118

1bis Tag und Stunde der Sitzungen und die Verhandlungsgegenstände werden den
Mitgliedern in der Regel mit dem Sessionsprogramm bekanntgegeben.119 2 Der Präsident des Nationalrates oder, wenn dieser verhindert ist, der Präsident des
Ständerates leitet die Verhandlungen.

3...120

bis 121 1 Die Koordinationskonferenz kann die Vereinigte Bundesversammlung einberufen,
damit der Bundesrat zu wichtigen Angelegenheiten Erklärungen abgeben kann. Artikel 8ter ist anwendbar.122 2 Es ist Sache jedes Rates, zu beschliessen, ob er über die Erklärung eine Diskussion
durchführt.

116 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

117

[BS 1 3]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 157 der BV vom
18. April 1999 (SR 101).

118

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

119

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

120

Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 14. März 1974 (AS 1974 1051;
BBl 1973 II 822 876).

121

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. März 1974, in Kraft seit 20. Juni 1974
(AS 1974 1051; BBl 1973 II 822 876).

122

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

Bundesversammlung

24

171.11


Art. 38

Für die Prüfung der Begnadigungsgesuche zuhanden der Vereinigten Bundesversammlung wird für die Dauer einer Legislaturperiode eine Begnadigungskommission
bestellt, die aus neun Mitgliedern des Nationalrates und vier Mitgliedern des Ständerates besteht und sich selbst konstituiert.


Art. 39

Für die Vorberatung von Entscheidungen in Kompetenzstreitigkeiten wird von Fall
zu Fall eine Kommission ernannt, die sich selbst konstituiert. Es gilt das nämliche
Vertretungsverhältnis wie für die Begnadigungskommission.

V. Verhandlungen. Niederschrift und Veröffentlichung123

Art. 40


124



Art. 41

1 Die Verhandlungen in beiden Räten werden wörtlich aufgenommen.

2 Die Aufnahme ist jedem Redner zu stilistischen Verbesserungen, die jedoch den
Sinn der Rede nicht ändern dürfen, vorzulegen.

3 Anstände über den endgültigen Text entscheidet das Büro des Rates.


Art. 42


125

Die Verhandlungen beider Räte und der Vereinigten Bundesversammlung werden im
Amtlichen Bulletin der Bundesversammlung veröffentlicht.

VI. Geschäftsverkehr der Bundesversammlung und ihrer
Kommissionen mit dem Bundesrat
1. Vorlage von Botschaften und Berichten durch den Bundesrat

Art. 43


126

1 Jede Botschaft des Bundesrates erläutert das Verhältnis zu den Richtlinien der
Regierungspolitik sowie zum Finanzplan. Sie gibt Auskunft über die im Vorver123

Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

124

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1984 (AS 1984 768;
BBl 1982 I 1118 II 337).

125

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 9. März 1972 (AS 1972 1486; BBl 1972 I 277 629).

126

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

Geschäftsverkehrsgesetz 25

171.11

fahren der Gesetzgebung vertretenen Hauptstandpunkte und die verworfenen Alternativlösungen.

2 In einem besonderen Abschnitt der Botschaften behandelt der Bundesrat bei Bundesgesetzen deren Verfassungsmässigkeit und bei Verordnungen der Bundesversammlung sowie bei einfachen Bundesbeschlüssen deren Gesetzesgrundlage.127 Er
begründet Delegationen der Gesetzgebungskompetenz.

2bisWeiter nimmt der Bundesrat Stellung zur Umsetzung der vorgeschlagenen
Gesetze und Bundesbeschlüsse. Er erläutert insbesondere, wie die Vollzugstauglichkeit im Vorverfahren der Gesetzgebung geprüft worden ist, wer für den Vollzug verantwortlich ist, ob und wie die Vollzugsverantwortlichen angehört worden sind, welche Kosten für die Kantone und Gemeinden durch den Vollzug entstehen und wie
die im Vollzug gemachten Erfahrungen erfasst und ausgewertet werden.128 3 In Botschaften und Berichten stellt er dar: a.

die personellen und finanziellen Auswirkungen der Vorlage auf den Bund,
insbesondere die Art und Weise der Kostendeckung und den Einfluss auf die
Finanzplanung;

b.

die Folgekosten für die Kantone und Gemeinden; c.

die Auswirkungen auf die Wirtschaft; d.

soweit möglich das Verhältnis von Kosten und Nutzen der Vorlage; e.129 bei Finanzhilfe- und Abgeltungsvorlagen die Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Rechtsetzung (2. Kap.) des Bundesgesetzes vom
5. Oktober 1990130 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz); f.131 bei technischen Vorschriften die Übereinstimmung mit den Grundsätzen über die Rechtsetzung (Art. 4-6) des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
1995132 über die technischen Handelshemmnisse; g.133 bei Vorlagen im Bereich der Sozialversicherung das Verhältnis zum Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000134 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.

4 Den Botschaften und Berichten wird eine kurze Übersicht vorangestellt.

127 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

128 Eingefügt durch Ziff. I des BG von 22. Dez.1999, in Kraft seit 1. Juni 2000 (AS 2000 2093 2094; BBl 1999 2761 3411) 129

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit
1. April 1991 (SR 616.1).

130

SR 616.1

131

Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 1995 über die technischen
Handelshemmnisse, in Kraft seit 1. Juli 1996 (SR 946.51).

132

SR 946.51

133 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (SR 830.1).

134 SR

830.1

Bundesversammlung

26

171.11


Art. 44

1 Die Botschaften und Berichte des Bundesrates an die Bundesversammlung sind
dem Sekretariat der Bundesversammlung so zeitig zuzustellen, dass sie an die Mitglieder der Räte spätestens zehn Tage vor der Sitzung der Kommission, welche das
Geschäft zuerst in Beratung zieht, versandt werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 45 Absatz 2.

2 Die vom Bundesrat und von der Verwaltung an die eidgenössischen Räte oder ihre
Kommissionen gerichteten Akten werden den Ratsmitgliedern durch das Sekretariat
der Bundesversammlung zugeleitet, soweit nicht Ausführungsbestimmungen etwas
anderes vorsehen.135

bis136 1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung die Berichte zur Kenntnisnahme.

2 Jeder Rat kann ausdrücklich beschliessen, von einem Bericht in zustimmendem
oder in ablehnendem Sinne Kenntnis zu nehmen.


Art. 45

1 Auf die Sommersession hin unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung die
Berichte über seine Geschäftsführung und die Staatsrechnung sowie den Voranschlag der Alkoholverwaltung für das folgende Geschäftsjahr; auf die Wintersession
hin den Voranschlag des Bundes für das folgende Jahr sowie den Bericht über die
Geschäftsführung und die Rechnung der Alkoholverwaltung des vorhergehenden
Jahres.137

2 Der Geschäftsbericht des Bundesrates, die Staatsrechnung und der Voranschlag des
Bundes sind an die Mitglieder der Kommissionen spätestens einen Monat vor Sessionsbeginn zu versenden.

3 Ergeben sich aus den Beschlüssen der Wintersession Ausgaben für das folgende
Jahr, so ist der Voranschlag auch nach durchgeführter Bereinigung entsprechend zu
ergänzen.

4 Der Geschäftsbericht informiert kurz über den Stand der Behandlung der dem Bundesrat überwiesenen Motionen und über die Projekte der Gesetzgebung und internationaler Vereinbarungen, mit denen sich die Verwaltung beschäftigt.138 135

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

136

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 1995, in Kraft seit 1. Dez. 1995
(AS 1995 4840 4841; BBl 1995 II 651 655).

137 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 8 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).

138

Fassung gemäss Ziff I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

Geschäftsverkehrsgesetz 27

171.11

5 Der Geschäftsbericht gibt einen knappen Überblick über die Realisierung der
Richtlinien der Regierungspolitik und begründet Abweichungen sowie neue Vorhaben.139
bis 140 1 Nach Beginn einer Legislaturperiode unterbreitet der Bundesrat der Bundesversammlung einen Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik zur Kenntnisnahme. Der Bericht erläutert den Vollzug der Richtlinien der vergangenen Legislaturperiode; er vermittelt einen Überblick über die Gesamtheit der Regierungsaufgaben und gibt Auskunft über die Ziele, die der Bundesrat in der neuen Legislaturperiode anstrebt; anhand dieser Ziele sind die Aufgaben nach Bedeutung und Dringlichkeit zu ordnen.

2 Das Gesetzgebungsprogramm der Richtlinien nennt die Ziele der geplanten Erlasse.

3 Die Richtlinien der Regierungspolitik und der Finanzplan der Legislaturperiode
werden sachlich und zeitlich miteinander verknüpft.

ter 141 1 Die beiden Räte beraten den Bericht über die Richtlinien der Regierungspolitik mit
dem Finanzplan der Legislaturperiode getrennt, jedoch in der gleichen Session. Die
Erstbehandlung der Berichte wechselt unter den Räten mit jeder Legislaturperiode.

2 Motionen zu den beiden Berichten, die so rechtzeitig eingereicht werden, dass sie
vom Bundesrat behandelt werden können, sind mit den Berichten im Rat zu behandeln. Der Bundesrat kann beantragen, die Beschlussfassung auf die nächste Session
zu verschieben.142


Art. 46

1 Die Räte können jeden Verhandlungsgegenstand dem Bundesrat zum Bericht überweisen.

2...143

3 Für den Geschäftsverkehr zwischen Bundesrat und Bundesversammlung bei der
Behandlung von Volksbegehren gelten die Artikel 22ff.

139

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 15. Mai 1985
(AS 1985 452 453; BBl 1983 III 411 1025).

140

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1970 (AS 1970 1257; BBl 1969 II 1318).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 über die Regierungsrichtlinien und den
Finanzplan, in Kraft seit 1. Nov. 1979 (AS 1979 1318 1320; BBl 1978 II 95 853).

141

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1970 (AS 1970 1257; BBl 1969 II 1318).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 1979 über die Regierungsrichtlinien und den
Finanzplan, in Kraft seit 1. Nov. 1979 (AS 1979 1318 1320; BBl 1978 II 95 853).

142

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1984, in Kraft seit 15. Mai 1985
(AS 1985 452 453; BBl 1983 III 411 1025).

143

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. März 1984 (AS 1984 768;
BBl 1982 I 1118 II 337).

Bundesversammlung

28

171.11

2. Verkehr zwischen dem Bundesrat
und den parlamentarischen Kommissionen


Art. 47

1 Sämtliche Kommissionen beider Räte sind befugt, Mitglieder des Bundesrates zur
Erteilung von Aufschlüssen in ihre Sitzungen einzuladen.

2 Sie können vom Bundesrat ferner ergänzende Berichte zu Vorlagen verlangen, mit
deren Prüfung sie beauftragt sind.

a 144 1 Wird eine Verordnung in erheblichem Ausmass ausserhalb der Bundesverwaltung
vollzogen, so kann die zuständige Kommission vom Bundesrat verlangen, dass er ihr
den Entwurf zur Konsultation unterbreitet.

2 Der Erlass oder die Änderung einer solchen Verordnung ist der Bundesversammlung anzumelden, sofern diese nicht unmittelbar im Anschluss an einen Erlass der
Bundesversammlung ergeht.

3 Die Kommissionen haben Anspruch auf Einsicht in die wesentlichen Akten, soweit
diese nicht der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesrates dienen.

bis 145 1 Die Kommissionen beider Räte sind befugt, für Geschäfte, deren Beurteilung
besondere Kenntnisse erfordert, Sachverständige beizuziehen. Sollen schriftliche
Gutachten eingeholt werden, muss dies, wie auch die Bezeichnung der Sachverständigen und die Umschreibung des Auftrages, von der Kommission beschlossen werden.

1bis Die Kommissionen sind zudem befugt, zur Prüfung der Vollzugstauglichkeit die
Kantone und weitere betroffene Kreise zur Stellungnahme einzuladen. 146 2 Ferner können die Kommissionen zur Abklärung schwieriger Verhältnisse nach
Anhören des Bundesrates Beamte zu ihren Beratungen beiziehen und befragen. Die
Vertreter des Bundesrates sind berechtigt, bei der Befragung anwesend zu sein und
ergänzende Aufschlüsse zu geben.

3 Beamte können für Befragungen nur durch den Bundesrat von der für sie geltenden
Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und der militärischen Geheimhaltung entbunden
und zur Herausgabe von Amtsakten ermächtigt werden. Vorbehalten bleiben die
Artikel 47quater, 47quinquies, 59 und 61.147 144 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2000 (AS 2000 2093 2094; BBl 1999 2761 3411).

145

Eingefügt durch Ziff. I Bst. C des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

146 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2000 (AS 2000 2093 2094; BBl 1999 2761 3411).

147

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 641; BBl 1991 I 1034 1467).

Geschäftsverkehrsgesetz 29

171.11

4 Den Beamten sind die übrigen Arbeitskräfte des Bundes sowie alle andern Personen, insoweit sie unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut
sind, gleichgestellt.

5 Den Beamten darf aus ihren wahrheitsgemässen Äusserungen keinerlei Nachteil
erwachsen; ein Verfahren gegen sie wegen Aussagen vor der Kommission darf nur
nach deren Anhörung eröffnet werden.148 6 In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz149 oder der militärischen Geheimhaltungspflicht
unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die
Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Der Bundesrat bestimmt im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

7...150

VIbis 151. Mitwirkung im Bereich der Aussenpolitik
bisa 1 Die beiden Räte verfolgen die internationale Entwicklung und begleiten die Verhandlungen der Schweiz mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen.

2 Der Bundesrat informiert die Ratspräsidenten sowie die aussenpolitischen Kommissionen regelmässig, frühzeitig und umfassend über die Entwicklung der aussenpolitischen Lage, über die Vorhaben im Rahmen von internationalen Organisationen
und über die Verhandlungen mit auswärtigen Staaten.

3 Bei Verhandlungen in internationalen Organisationen, die zu Beschlüssen führen,
durch die in der Schweiz geltendes Recht geschaffen wird oder geschaffen werden
muss, konsultiert der Bundesrat die aussenpolitischen Kommissionen zu den Richtund Leitlinien für das Verhandlungsmandat, bevor er diese festlegt oder abändert.

4 Die Kommissionen können dem Bundesrat ihre Stellungnahmen zu den Richt- und
Leitlinien des Verhandlungsmandates zur Kenntnis bringen. Der Bundesrat informiert die Kommissionen über den Fortgang der Verhandlungen.

5 Die Absätze 3 und 4 gelten sinngemäss auf Verlangen der zuständigen Kommissionen auch für Verhandlungen mit auswärtigen Staaten oder internationalen Organisationen über völkerrechtliche Verträge.

148

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

149

SR 172.221.10 150

Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 14. März 1974 (AS 1974 1051;
BBl 1973 II 822 876).

151

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

Bundesversammlung

30

171.11

6 Die Kommissionen informieren andere ständige Kommissionen über die Belange,
die deren Aufgabenbereich betreffen. Die anderen ständigen Kommissionen werden
in die Konsultationen einbezogen. Die Kommissionspräsidenten koordinieren die
Arbeiten.

bisb152 1 Die Bundesversammlung genehmigt die völkerrechtlichen Verträge.

2 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge selbständig abschliessen, soweit er
durch ein Bundesgesetz oder einen von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag dazu ermächtigt ist.

3 Ebenfalls selbständig abschliessen kann er völkerrechtliche Verträge von
beschränkter Tragweite. Als solche gelten namentlich Verträge, die: a.

für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf
bestehende Rechte zur Folge haben; b.

dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind; c.

Gegenstände betreffen, die in den Zuständigkeitsbereich des Bundesrates
fallen und für die eine Regelung in Form eines völkerrechtlichen Vertrags
angezeigt ist;

d.

sich in erster Linie an die Behörden richten, administrativ-technische Fragen
regeln oder die keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen verursachen.

4 Der Bundesrat kann die Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge an
ein Departement delegieren. Bei Verträgen von beschränkter Tragweite kann er diese
Kompetenz auch an eine Gruppe oder an ein Bundesamt delegieren.

5 Er erstattet der Bundesversammlung jährlich Bericht über die von ihm, von
Departementen, Gruppen oder Bundesämtern abgeschlossenen Verträge.

VII. Ausübung der Oberaufsicht über die Verwaltung und die
Rechtspflege
153

1.154 Rechte und Pflichten der Geschäftsprüfungskommissionen
ter 1 Für die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesrates, der Betriebe und Anstalten
des Bundes und der eidgenössischen Gerichte sowie für die nähere Überprüfung und 152 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 2000 273 277; BBl 1999 4809 5979).

153

Eingefügt durch Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

154

Eingefügt durch Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

Geschäftsverkehrsgesetz 31

171.11

Überwachung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung und Rechtspflege bestellt jeder Rat eine ständige Geschäftsprüfungskommission.155 2 Jede Geschäftsprüfungskommission bildet ständige Sektionen und fallweise
Arbeitsgruppen, denen im Rahmen ihrer Aufträge gegenüber den zu kontrollierenden
Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie der Gesamtkommission.156 3 Die Sektionen arbeiten aufgrund von Aufträgen der Gesamtkommission, die allein
befugt ist, Empfehlungen an den Bundesrat zu richten oder ihrem Rat Bericht und
Antrag zu stellen. In dringenden Fällen können ständige Sektionen eine Inspektion
ohne Auftrag der Kommission beginnen; diese kann im Einzelfall auch ihre übrigen
Kompetenzen der zuständigen Sektion oder Arbeitsgruppe übertragen.157 4 Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens zweier Jahre der gleichen
Sektion anzugehören.

quater 1 Soweit eine Geschäftsprüfungskommission es für die Beurteilung der Geschäftsführung der eidgenössischen Verwaltung als notwendig erachtet, hat sie das Recht,
von allen Behörden und Amtsstellen des Bundes die zweckdienlichen Auskünfte
einzuholen und nach Anhören des Bundesrates die Herausgabe aller für die Beurteilung der Geschäftsführung wesentlichen Amtsakten der Bundesverwaltung zu verlangen.

2 Soweit es zur Wahrung eines Amtsgeheimnisses, zur Wahrung schutzwürdiger persönlicher Interessen oder aus Rücksicht auf ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren unerlässlich ist, kann der Bundesrat an Stelle der Herausgabe von Amtsakten
einen besonderen Bericht erstatten.

3 Artikel 47bis Absätze 4-6 sind anwendbar.

3bis Soweit eine Geschäftsprüfungskommission es für die Beurteilung der Geschäftsführung des Bundesrates als notwendig erachtet, hat sie das Recht, von Personen und
Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung schriftlich oder mündlich Auskünfte
einzuholen und die Herausgabe von Akten zu verlangen. Das Recht zur Zeugnisverweigerung gemäss Artikel 42 Bundeszivilprozess158 ist sinngemäss anwendbar.159 4 Erlasse und Verfügungen (Entscheide) der Behörden und Amtsstellen können von
den Geschäftsprüfungskommissionen oder von der Bundesversammlung nicht aufgehoben oder geändert werden.

155

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

156

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. März 1994
(AS 1994 360 361; BBl 1992 VI 487, 1993 I 165).

157

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. März 1994
(AS 1994 360 361; BBl 1992 VI 487, 1993 I 165).

158

SR 273

159

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. März 1994
(AS 1994 360 361; BBl 1992 VI 487, 1993 I 165).

Bundesversammlung

32

171.11

5 Die Geschäftsprüfungskommissionen bringen Feststellungen, die Mängel im
Finanzhaushalt betreffen, der Finanzdelegation zur Kenntnis.

6 Die Oberaufsicht über die Rechtspflege richtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Organisation der eidgenössischen Gerichte.

quinquies160 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen wählen aus ihrer Mitte eine ständige Delegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abordnet und die sich selbst konstituiert.

2 Die Geschäftsprüfungsdelegation hat den Auftrag, die Tätigkeit im Bereich des
Staatsschutzes und der Nachrichtendienste regelmässig näher zu prüfen.

3 Genügen die Rechte der Geschäftsprüfungskommissionen zur Wahrnehmung der
Oberaufsicht in einem anderen Bereich der Bundesverwaltung nicht, so kann die
Untersuchung einer konkreten Frage der Geschäftsprüfungsdelegation übertragen
werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder jeder Geschäftsprüfungskommission dies
beschliessen.

4 Die Geschäftsprüfungsdelegation hat das Recht, nach Anhören des Bundesrates,
ungeachtet des Amtsgeheimnisses oder des militärischen Geheimnisses, von Behörden des Bundes, der Kantone und von Privatpersonen die Herausgabe von Akten zu
verlangen sowie Beamte des Bundes und Privatpersonen als Auskunftspersonen oder
als Zeugen einzuvernehmen. Sie kann ausserdem Beamte der Kantone als Auskunftspersonen befragen. Für Meldungen ausländischer Amtsstellen kann der Bundesrat den Quellenschutz vorbehalten. Für das Verfahren sind die Artikel 58-64
sinngemäss anwendbar.

5 Die Befugnisse der Geschäftsprüfungsdelegation erstrecken sich nicht auf Akten
hängiger Geschäfte, die der unmittelbaren Meinungsbildung des Bundesrates dienen.

6 In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz161 oder der militärischen Geheimhaltung unterliegen,
sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die Mitglieder,
Sekretäre und Protokollführer der Delegation ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Delegation bestimmt nach Anhören des Bundesrates im einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung anwendbar ist.

7 Die Geschäftsprüfungsdelegation erstattet nach Anhören des Bundesrates den
Geschäftsprüfungskommissionen Bericht und stellt Antrag. Die Geschäftsprüfungskommissionen entscheiden nach Anhören des Bundesrates über die Information der
Räte und der Öffentlichkeit.

8 Erstattet die Geschäftsprüfungsdelegation den Geschäftsprüfungskommissionen aus
Gründen der Geheimhaltung ausnahmsweise weder Bericht noch stellt sie Antrag, so
richtet sie ihre Feststellungen und Empfehlungen direkt an den Bundesrat.

160

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 641; BBl 1991 I 1034 1467).

161

SR 172.221.10

Geschäftsverkehrsgesetz 33

171.11

sexies 162 1 Den Geschäftsprüfungskommissionen steht eine parlamentarische Verwaltungskontrollstelle zur Verfügung.

2 Gestützt auf Einzelaufträge der Geschäftsprüfungskommissionen überprüft die
Verwaltungskontrollstelle die Aufgaben der Verwaltung und ihre Erfüllung sowie
die Wirkungen des Handelns von Behörden und Verwaltung. Die Kontrolle richtet
sich nach den Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit, Leistungsfähigkeit
und Wirksamkeit.

3 Die Verwaltungskontrollstelle hat gegenüber den Dienststellen der Verwaltung die
gleichen Rechte auf Auskunftserteilung und Aktenherausgabe wie die Geschäftsprüfungskommissionen. Sie verkehrt direkt mit allen Verwaltungsstellen. Sie kann mit
Zustimmung der Geschäftsprüfungskommissionen Sachverständige beiziehen und
ihnen die gleichen Rechte zuweisen.

4 Die Geschäftsprüfungskommissionen koordinieren die Arbeit ihrer Verwaltungskontrollstelle mit jener der übrigen Kommissionen der Oberaufsicht sowie der Kontrollorgane des Bundesrates.

septies 163 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen verfügen über ein gemeinsames ständiges
Sekretariat. Fachlich untersteht der Sekretär den beiden Kommissionspräsidenten.164 2...165

2. Rechte und Pflichten der Finanzkommissionen166

Art. 48


167

Für die Prüfung des Voranschlages und der Staatsrechnung des Bundes einschliesslich seiner Betriebe und Anstalten bestellt jeder Rat eine ständige Finanzkommission.

162

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1990, in Kraft seit 1. Okt. 1990
(AS 1990 1530; BBl 1990 I 1065 1092).

163

Ursprünglich Art. 47quinquies.

164

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

165

Aufgehoben durch Ziff. II 1 des BG vom 14. März 1974 (AS 1974 1051;
BBl 1973 II 822 876).

166

Eingefügt durch Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

167

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1991, in Kraft seit 1. Febr. 1992
(AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812).

Bundesversammlung

34

171.11


Art. 49

1 Die Finanzkommissionen beider Räte wählen aus ihrer Mitte für die Dauer einer
Legislaturperiode eine Delegation, in die jede Kommission drei Mitglieder abordnet
und die sich selbst konstituiert.

2 Die Finanzkommissionen und die Finanzdelegation verfügen über ein gemeinsames
ständiges Sekretariat. Fachlich untersteht der Sekretär den beiden Kommissionspräsidenten.168 3 Aufgaben und Organisation werden im Bundesgesetz vom 28. Juni 1967169 über
die Eidgenössische Finanzkontrolle geregelt.170

Art. 50


171

1 Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten
Finanzhaushaltes.

2 Die Finanzdelegation gliedert sich in Sektionen, denen im Rahmen ihrer Aufträge
gegenüber den zu kontrollierenden Behörden und Amtsstellen die gleichen Befugnisse zustehen wie der Finanzdelegation.

3 Die Sektionen erhalten ihre Aufträge von der Delegation, die allein befugt ist,
Beschlüsse zu fassen.

4 Die Mitglieder haben in der Regel während mindestens zweier Jahre der gleichen
Sektion anzugehören.

5 Sie versammelt sich mindestens alle zwei Monate, im übrigen nach Bedürfnis.

6 Soweit die Finanzdelegation es zur Erfüllung ihrer Aufgabe als notwendig erachtet,
hat sie das unbedingte Recht, jederzeit in die mit dem Finanzhaushalt im Zusammenhang stehenden Akten Einsicht zu nehmen und von allen Dienststellen die
zweckdienlichen Auskünfte zu verlangen.

7 Insbesondere ist ihr von der Eidgenössischen Finanzkontrolle jeder gewünschte
Aufschluss zu erteilen, und es sind ihr zu diesem Zwecke alle Revisionsberichte und
Protokolle, alle Korrespondenzen zwischen dem Eidgenössischen Finanzdepartement172 und den übrigen Departementen, der Bundeskanzlei und den eidgenössischen Gerichten sowie alle Bundesratsbeschlüsse, die sich auf die Überwachung der
Budgetkredite und den Finanzhaushalt im allgemeinen beziehen, laufend und regelmässig zur Verfügung zu stellen.

8 Artikel 47bis Absätze 4-6 finden Anwendung.

168

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

169

SR 614.0

170

Eingefügt durch Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

171

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

172

Bezeichnung gemäss Art. 1 des nicht veröffentlichten BRB vom 23. April 1980 über die
Anpassung von bundesrechtlichen Erlassen an die neuen Bezeichnungen der
Departemente und Ämter.

Geschäftsverkehrsgesetz 35

171.11

9 Für besondere Prüfungen und Untersuchungen ist ihr das nötige Personal zur Verfügung zu stellen; ausserdem kann sie zur Abklärung von Verhältnissen, deren Beurteilung besondere Fachkenntnisse erfordert, das Gutachten von Sachverständigen
einholen.

10 Die Finanzdelegation bringt Feststellungen, die eine mangelhafte Geschäftsführung betreffen, den Geschäftsprüfungskommissionen zur Kenntnis.

3. ...


Art. 51-53173 4. ...

5. Besondere Abklärungen174

Art. 54


175

In besonderen Fällen kann ein Rat die Abklärung einer Angelegenheit statt der
Geschäftsprüfungs- oder der Finanzkommission einer andern mit der Sache bereits
befassten Kommission übertragen.

6. Parlamentarische Untersuchungskommissionen176

Art. 55


177

1 Bedürfen Vorkommnisse von grosser Tragweite in der Bundesverwaltung der
besonderen Klärung durch die Bundesversammlung, können zur Ermittlung der
Sachverhalte und zur Beschaffung weiterer Beurteilungsgrundlagen Untersuchungskommissionen beider Räte eingesetzt werden.

173

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 22. Juni 1990 (AS 1990 1642;
BBl 1986 II 1381 III 196).

174

Eingefügt durch Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966 (AS 1966 1325;
BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom
23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985 (AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

175

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. März 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1985
(AS 1984 768 777; BBl 1982 I 1118 II 337).

176

Eingefügt durch Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

177

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

Bundesversammlung

36

171.11

2 Die Einsetzung erfolgt nach Anhören des Bundesrates durch einfachen Bundesbeschluss, der den Auftrag der Untersuchungskommissionen festlegt.

3 Die Untersuchungskommissionen erstatten Bericht und stellen Antrag an ihre Räte.


Art. 56


178

1 Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen
beschlossen, so wählt jeder Rat seine Kommission gemäss seinem Geschäftsreglement.

2 Eine Untersuchungskommission kann mit der Durchführung einzelner Untersuchungsaufgaben Subkommissionen betrauen.

3 Sie kann das notwendige Personal vom Bundesrat anfordern oder es anstellen.

4 Die Behörden des Bundes und der Kantone haben den Untersuchungskommissionen Amts- und Rechtshilfe zu leisten.


Art. 57


179

1 Die beiden Untersuchungskommissionen können sich für die Ermittlungen und für
eine gemeinsame Berichterstattung zusammenschliessen, sofern die Mehrheit der
Mitglieder jeder Kommission zustimmt. Wenn die Mehrheit der Mitglieder der einen
Kommission es beschliesst, wird die Untersuchung gemäss dem Auftrag getrennt
weitergeführt.

2 Schliessen sich die beiden Untersuchungskommissionen zusammen, so sind Artikel
17 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 18 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Im
übrigen gelten sie als eine Untersuchungskommission im Sinne dieses Gesetzes.


Art. 58


180

1 Jede Untersuchungskommission bestimmt nach Massgabe des Auftrages und dieses
Gesetzes die für ihre Ermittlungen erforderlichen verfahrensmässigen Vorkehren.

2 Sie kann insbesondere gemäss den nachfolgenden Bestimmungen Auskunftspersonen befragen, Zeugen einvernehmen und die Herausgabe von Akten verlangen. Ferner ist sie befugt, Sachverständige beizuziehen und Augenscheine vorzunehmen.
Soweit keine besonderen Vorschriften für die Beweiserhebungen bestehen, finden
die Artikel 42-48 und 51-54 des Bundeszivilprozesses181 sinngemäss Anwendung.

3 Die wesentlichen verfahrensmässigen Vorgänge sind zu protokollieren. Für die
Einvernahme von Zeugen ist Artikel 7 des Bundeszivilprozesses sinngemäss
anwendbar.

178

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

179

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

180

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

181

SR 273

Geschäftsverkehrsgesetz 37

171.11


Art. 59


182

1 Einer Untersuchungskommission sind auf ihr Begehren alle einschlägigen Amtsakten der Bundesverwaltung herauszugeben.

2 Handelt es sich um geheime Amtsakten, ist Artikel 61 Absatz 4 sinngemäss
anwendbar.

3 Personen, die ausserhalb der Bundesverwaltung stehen, haben einer Untersuchungskommission die in ihren Händen befindlichen Akten insoweit herauszugeben, als sie gemäss Artikel 60 der Zeugnispflicht unterliegen.


Art. 60


183

1 Eine Untersuchungskommission kann von Behörden und Amtsstellen sowie von
Behördemitgliedern, Beamten und Privatpersonen schriftliche oder mündliche Auskünfte einziehen.

1bis Auskunftspersonen sind auf ihr Recht aufmerksam zu machen, die Aussage zu
verweigern.184

2 Lässt sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären, so kann
eine Untersuchungskommission die förmliche Zeugeneinvernahme anordnen.

3 Jedermann ist zur Ablegung des Zeugnisses verpflichtet.

4 Das Recht zur Zeugnisverweigerung bestimmt sich nach Artikel 42 des Bundeszivilprozesses185.

5 Geht aus dem Auftrag oder aus der Entwicklung der Ermittlung eindeutig hervor,
dass sich eine Untersuchung ganz oder vorwiegend gegen eine bestimmte Person
richtet, darf diese nicht als Zeuge, sondern nur als Auskunftsperson befragt werden.


Art. 61


186

1 Vor jeder Befragung ist festzustellen, ob sich ein Beamter als Auskunftsperson, als
Zeuge oder als Sachverständiger zu äussern hat.

2 Artikel 47bis Absätze 4 und 5 sind anwendbar.

3 Die Beamten sind verpflichtet, einer Untersuchungskommission oder ihren Subkommissionen jede Auskunft über Wahrnehmungen, die sie kraft ihres Amtes oder in
Ausübung ihres Dienstes gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Obliegenheiten beziehen, wahrheitsgemäss zu erteilen sowie die Amtsakten, die den
Gegenstand der Befragung betreffen, zu nennen.

182

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

183

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

184 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 646 648; BBl 1995 I 1120 III 367).

185

SR 273

186

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

Bundesversammlung

38

171.11

4 Sollen Beamte über Tatsachen befragt werden, die der Amtsverschwiegenheit oder
der militärischen Geheimhaltungspflicht unterliegen, ist zuvor der Bundesrat anzuhören. Besteht er auf der Wahrung des Geheimnisses, so entscheidet die Untersuchungskommission.

5 In bezug auf die von Beamten gemachten Äusserungen, die der Amtsverschwiegenheit gemäss Beamtengesetz187 oder der militärischen Geheimhaltungspflicht
unterliegen, sowie in bezug auf die herausgegebenen geheimen Amtsakten sind die
Mitglieder, Sekretäre und Protokollführer der Kommissionen ihrerseits zur Geheimhaltung verpflichtet. Die Kommission bestimmt nach Anhören des Bundesrates im
einzelnen Falle, auf welche Äusserungen oder Aktenstücke diese Bestimmung
anwendbar ist.


Art. 62


188

1 Der Bundesrat hat das Recht, den Befragungen von Auskunftspersonen und Zeugen beizuwohnen und dabei Ergänzungsfragen zu stellen sowie in die herausgegebenen Akten und in die Gutachten, Expertenberichte und Einvernahmeprotokolle der
Untersuchungskommissionen Einsicht zu nehmen.

2 Er kann sich vor den Untersuchungskommissionen und in einem Bericht an die
Räte zum Ergebnis der Untersuchung äussern.

3 Der Bundesrat bezeichnet ein Mitglied aus seiner Mitte als Vertreter gegenüber den
Untersuchungskommissionen. Dieser kann seinerseits für die Teilnahme an Befragungen und für die Akteneinsicht eine geeignete Verbindungsperson beauftragen.189

Art. 63


190

1 Die Untersuchungskommission stellt fest, welche Personen durch die Untersuchung in ihren Interessen unmittelbar betroffen sind. Sobald feststeht, dass sie
unmittelbar betroffen sind, werden sie darüber informiert. Ihnen steht das in Artikel 62 Absatz 1 genannte Recht ebenfalls zu, soweit sie betroffen sind.

2 Die Untersuchungskommission kann für die betroffene Person die Anwesenheit bei
Befragungen und die Akteneinsicht einschränken oder verweigern, wenn es das
Interesse der noch laufenden Untersuchung oder der Schutz anderer Personen erfordert. Sie teilt jedoch der betroffenen Person den wesentlichen Inhalt mündlich oder
schriftlich mit und gibt ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern und weitere Beweismittel zu bezeichnen. Aus Beweismitteln, die der betroffenen Person nicht genannt
werden, dürfen gegen diese keine Vorwürfe abgeleitet werden.

3 Die Untersuchungskommission kann Betroffenen auf deren Antrag gestatten, für
das gesamte Verfahren oder für einzelne Sitzungen einen Anwalt beizuziehen, wenn 187

SR 172.221.10 188

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

189 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 646 648; BBl 1995 I 1120 III 367).

190 Fassung

gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1997, in Kraft seit 1. März 1998 (AS 1998 646 648; BBl 1995 I 1120 III 367).

Geschäftsverkehrsgesetz 39

171.11

dies zum Schutz berechtigter Interessen der Betroffenen erforderlich erscheint. Der
Anwalt kann Beweisanträge und Ergänzungsfragen stellen; weitere Befugnisse hat er
nicht.

4 Nach Abschluss der Ermittlungen und vor der Berichterstattung an die Räte erhalten die Personen, denen gegenüber Vorwürfe erhoben werden, Einsicht in die entsprechenden Abschnitte des Berichtsentwurfs. Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu
innert einer angemessenen Frist mündlich oder schriftlich vor der Untersuchungskommission zu äussern.

5 Die mündlichen oder schriftlichen Stellungnahmen müssen im Bericht sinngemäss
wiedergegeben werden.


Art. 64


191

1 Wer im Verfahren vor einer Untersuchungskommission als Zeuge zur Sache falsch
aussagt oder als Sachverständiger einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten
abgibt, wird nach Artikel 307 des Strafgesetzbuches192 bestraft.

2 Wer ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Akten verweigert, wird nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches bestraft.

3 Die strafbaren Handlungen unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit.


Art. 65


193

1 Hat die Bundesversammlung die Einsetzung von Untersuchungskommissionen
beschlossen, so fällt die weitere Verfolgung der im Auftrag an die Untersuchungskommissionen genannten Vorkommnisse und Verantwortlichkeiten durch andere
ständige oder nichtständige parlamentarische Kommissionen dahin.

2 Die Einsetzung parlamentarischer Untersuchungskommissionen hindert die Durchführung von zivil- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowie von Voruntersuchungen und Gerichtsverfahren in Strafsachen nicht.194 3 Gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren, Disziplinar- oder Administrativuntersuchungen des Bundes, die Sachverhalte betreffen, welche Gegenstand der parlamentarischen Untersuchung sind oder waren, dürfen nur mit Ermächtigung der
Untersuchungskommissionen angehoben werden. Laufende Verfahren sind zu unterbrechen, bis die Untersuchungskommissionen die Fortsetzung bewilligen. Strafrechtliche Ermittlungen können nach Abschluss der Arbeiten der Untersuchungskommissionen ohne deren Bewilligung wieder aufgenommen werden.195 191

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

192

SR 311.0

193

Fassung gemäss Ziff. I Bst. D des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967
(AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

194

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft sei 1. März 1996
(AS 1996 2868 2869; BBl 1994 II 1409, 1995 II 1358).

195

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. März 1996
(AS 1996 2868 2869; BBl 1994 II 1409, 1995 II 1358).

Bundesversammlung

40

171.11

4 Ist streitig, ob die Ermächtigung erforderlich ist, so entscheiden darüber die Untersuchungskommissionen.196 5 Sind die Untersuchungskommissionen aufgelöst, so entscheidet eine Kommission
bestehend aus den Präsidenten und Vizepräsidenten beider Räte.197 VIIbis198 Vertretung des Bundesrats und der Bundeskanzlei in der
Bundesversammlung

bis 1 Die Mitglieder des Bundesrats können sich in parlamentarischen Kommissionen im
Einvernehmen mit dem Kommissionspräsidenten durch ihre Generalsekretäre oder
Vorsteher von Gruppen und Ämtern vertreten lassen.

2 Die Vertreter sind befugt, sich gleich den Departementsvorstehern von Sachbearbeitern begleiten zu lassen.

ter 1 An den Verhandlungen der beiden Räte nimmt der Vorsteher desjenigen Departements teil, in dessen Geschäftsbereich der Verhandlungsgegenstand gehört. In Ausnahmefällen legt der Bundesrat die Vertretung fest.

2 Ein Departementsvorsteher kann sich von einem Mitarbeiter in die Verhandlungen
begleiten lassen. Diesem kann auf Begehren des Departementsvorstehers das Wort
zu Angelegenheiten erteilt werden, die besondere fachtechnische Kenntnisse voraussetzen.

quater Der Bundeskanzler vertritt die Geschäfte der Bundeskanzlei in den parlamentarischen Kommissionen und in den Verhandlungen.

196

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. März 1996
(AS 1996 2868 2869; BBl 1994 II 1409, 1995 II 1358).

197

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. März 1996
(AS 1996 2868 2869; BBl 1994 II 1409, 1995 II 1358).

198

Eingefügt durch Art. 66 des Verwaltungsorganisationsgesetzes [AS 1979 114].

Geschäftsverkehrsgesetz 41

171.11

VIII.199 Bekanntmachung und Inkrafttreten der Erlasse

Art. 66

200 201 1 Nachdem ein Erlass von beiden Räten angenommen worden ist, besorgt das Sekretariat der Bundesversammlung eine Originalausfertigung in deutscher, französischer
und italienischer Sprache.

2 Die Präsidenten und die Protokollführer unterzeichnen die Originaltexte des Erlasses mit Angabe des Datums der Annahme.

3 Der Rat, dem die Erstbehandlung der Vorlage zustand, übermittelt dem Bundesrat
den Erlass zur Bekanntmachung und zum Vollzug.


Art. 67-69202 203 IX.204 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 70


205

Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1962 in Kraft.


Art. 71


206

1 Auf diesen Zeitpunkt werden aufgehoben: 1.

das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1902207 über den Geschäftsverkehr zwischen Nationalrat, Ständerat und Bundesrat sowie über die Form des Erlasses
und der Bekanntmachung von Gesetzen und Beschlüssen; 199

Numerierung des ursprünglichen Kap. VII und der ursprünglichen Art. 55-58 gemäss
Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1325;
BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

200

Numerierung des ursprünglichen Kap. VII und der ursprünglichen Art. 55-58 gemäss
Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1325;
BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

201

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 11. März 1971, in Kraft seit 28. Febr. 1972
(AS 1972 241 242; BBl 1970 II 136).

202

Numerierung des ursprünglichen Kap. VII und der ursprünglichen Art. 55-58 gemäss
Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1325;
BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

203

Aufgehoben durch Art. 16 Ziff. 3 des Publikationsgesetzes vom 21. März 1986
(SR 170.512).

204

Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss
Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1325;
BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

205

Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss
Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1325;
BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

206

Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss
Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1325;
BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213).

207

[BS 1 245]

Bundesversammlung

42

171.11

2.

die Artikel 6-10 und 15 des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892208 über
das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend Revision
der Bundesverfassung.

2 Gleichzeitig wird das Bundesgesetz vom 26. März 1934209 über die politischen und
polizeilichen Garantien zugunsten der Eidgenossenschaft wie folgt ergänzt: ...210


Art. 72


211

Artikel 29 Absätze 1 und 2 in der Fassung vom 20. Juni 1986 gilt für Volksinitiativen, die nach dem 1. Januar 1987 eingereicht werden.

Schlussbestimmung der Änderung vom 1. Juli 1966212 II

Das Beamtengesetz213 wird wie folgt ergänzt: ...214

Schlussbestimmungen der Änderung vom 4. Oktober 1991215 1 Für die Geschäfte, deren erste Beratung in beiden Räten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen wurde, gilt bis zu ihrer Erledigung das bisherige Recht
des Differenzbereinigungsverfahrens (Art. 14-17). Für alle übrigen Geschäfte gilt
mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes das neue Recht.

2 Innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Gesetzesrevision treffen die Eidgenössischen Räte alle nötigen Entscheide, damit der Verfassungsgrundsatz der Gleichstellung der Amtssprachen im Parlament verwirklicht werden kann.

208

[BS 1 169; AS 1951 17. AS 1962 789 Art. 11 Abs. 2] 209

SR 170.21

210

Text des Art. 13a siehe im genannten BG.

211

Numerierung des ursprünglichen Kap. VIII und der ursprünglichen Art. 59-61 gemäss
Ziff. I Bst. E des BG vom 1. Juli 1966 (AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025,
1966 I 213). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Juni 1986, in Kraft seit 1. Jan. 1987
(AS 1986 1712; BBl 1983 IV 494, 1984 II 981).

212

AS 1966 1325; BBl 1965 I 1177 II 1025, 1966 I 213 213

SR 172.221.10 214

Text des Art. 27 Abs. 3 siehe im genannten BG.

215

AS 1992 2344; BBl 1991 III 617 812

Geschäftsverkehrsgesetz 43

171.11

Schlussbestimmung der Änderung vom 17. Juni 1994216 Für Standesinitiativen, deren Beratung im Rat, dem die Erstbehandlung zusteht, zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung abgeschlossen ist, gilt bis zu
ihrer Erledigung das bisherige Recht. Für alle übrigen Standesinitiativen gilt mit dem
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung das neue Recht.

Schlussbestimmung der Änderung vom 8. Oktober 1999217 Wurde zu einer Streitigkeit über Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis in den Parlamentsdiensten vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung eine Verfügung
erlassen, so richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem alten Recht.

216

AS 1994 2147; BBl 1993 III 334 352 217 AS

2000 273; BBl 1999 4809 5979

Bundesversammlung

44

171.11