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1

Giftverordnung (GV)1 vom 19. September 1983 (Stand am 2. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 3a Absatz 4, 6 Absatz 3, 15a, 21 Absatz 2, 23 Absatz 3 und 39
Absatz 2 des Giftgesetzes vom 21. März 19692 (Giftgesetz, GG),3 Artikel 40 des Arbeitsgesetzes4, Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes5,6
Artikel 23 des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 19717,
in Ausführung des Abkommens vom 21. Juni 19998 zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Abkommen über die
Freizügigkeit),9
sowie des Abkommens vom 21. Juni 200110 und seines Anhanges K zur Änderung
des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen
Freihandelsassoziation (EFTA-Abkommen),11 verordnet:

1. Kapitel: Zweck, Geltungsbereich und Begriffe 12


Art. 1

Zweck

Diese Verordnung will: a.

verhüten, dass durch Gifte Menschen gefährdet oder Tiere, die nicht bekämpft werden sollen, geschädigt werden; AS 1983 1387

1

Abkürzung eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

2 SR

813.0

3 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

4

SR 822.11

5

SR 832.20

6

AS 1983 1516 7

[AS 1972 950, 1980 1796, 1982 1961, 1984 1122 Art. 66 Ziff. 3, 1985 660 Ziff. I 51,
1991 362 Ziff. II 402 857 Anhang Ziff. 19, 1992 288 Anhang Ziff. 32. AS 1992 1860
Art. 74]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 9 des Gewässerschutzgesetzes
vom 24. Jan. 1991 (SR 814.20).

8

SR 0.142.112.681 9 Lemma

eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

10 SR

0.632.31; BBl 2001 5028 11 Lemma

eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1406).

12 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

813.01

Verkehr mit Giften

2

813.01

b.

die Beratung über den Verkehr mit Giften fördern, damit Vergiftungen verhütet und behoben werden können; c.

die Information der Hersteller, Abgeber und Verwender über die Gefährlichkeit der Gifte verbessern und dazu beitragen, dass Erzeugnisse verwendet
werden, die weniger gefährlich sind.

a13 Ausnahmen für landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG 1 Die Artikel 4-12 und 15 Absätze 2-4 GG sowie das 2. und 3. Kapitel (Art. 3-17
und 18-38) und der 2. Abschnitt des 4. Kapitels (Art. 42-48) dieser Verordnung
gelten unter Vorbehalt von Artikel 38b Absatz 2 nicht für landwirtschaftliche Hilfsstoffe, die in Anwendung von Artikel 3a GG in die Liste nach Artikel 17a aufgenommen worden sind oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entsprechen.14 2 Bestimmungen des Giftgesetzes oder dieser Verordnung, die an die Giftliste, eine
Giftklasse oder den Giftbegriff anknüpfen, sind sinngemäss anwendbar, soweit diese
Verordnung nichts anderes bestimmt.


Art. 2

Begriffe

Folgende im Giftgesetz und in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bedeuten: Abgeben
(Art. 3 Abs. 1 GG)

Jede entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe,
auch an Betriebsangehörige, ausgenommen die
Weitergabe zu Betriebszwecken innerhalb des Betriebes oder an einen Betrieb des gleichen Unternehmens.

Anbieten
(Art. 3 Abs. 1 GG)

Jeder schriftliche oder mündliche Antrag oder das
Ausstellen

Anpreisen
(Art. 13 Abs. 1 GG)

Jede Werbung.

Automat
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Vom Käufer betätigte Maschine, bei der Zahlung
und Gegenleistung ohne Beaufsichtigung Zug um
Zug vor sich gehen.

Berufliche Verwenderin: Jede natürliche oder juristische Person, die eine
Ware beruflich oder gewerbsmässig aufbewahrt,
verarbeitet, abgibt oder verwendet.15 Betriebe des
Chemikalien-Grosshandels
(Art. 15 Abs. 4 GG)

Betriebe, die Gifte an Betriebe der chemischen Industrie, an Betriebe des Grossverbrauchs oder an
Wiederverkäufer abgeben.

13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

14 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

3

813.01

Betrieb der chemischen
Industrie (Art. 15 Abs. 4 GG) Betriebe, die chemische Produktionsprozesse
durchführen und in denen mindestens ein Hochschulchemiker mit abgeschlossenem Studium oder
ein Chemiker HTL mit abgeschlossener Ausbildung als Verantwortlicher für den Giftverkehr tätig ist.

Betriebe des Grossverbrauchs
(Art. 15 Abs. 4 GG)

Betriebe, die Gifte zur eigenen Verwendung oder
Verarbeitung in Gross- oder Einheitspackungen
unmittelbar vom Hersteller oder einem Grosshandelsbetrieb beziehen.

Beziehen
(Art. 3 Abs. 1 GG)

Jede entgeltliche oder unentgeltliche Entgegennahme, auch als Betriebsangehöriger, ausgenommen die Entgegennahme zu Betriebszwecken innerhalb des Betriebes oder von einem Betrieb des
gleichen Unternehmens.

Chemische Produktionsprozesse
(Art. 4 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1
GG)

Prozesse, bei denen Stoffe chemisch umgewandelt
werden oder Erzeugnisse durch Vermischen mehrerer Komponenten hergestellt oder chemische
Produkte zur Herstellung oder Veredelung geformter Materialien verwendet werden.

Erzeugnisse
(Art. 2 GG)

a.

Stoffe, die im Hinblick auf bestimmte
Verwendungen verändert oder zusammengesetzt worden sind; b.

Stoffe, die unter einem Phantasienamen,
d. h. nicht unter ihrem chemischen Namen
oder ihrer handelsüblichen Bezeichnung,
in den Verkehr gebracht werden.

Fachkundige Personen Personen, die Fachkenntnisse über die Gefährlichkeit der Gifte der Klasse 5 haben.

Gewerbliche Produkte Gifte, die für den Gebrauch in Gewerbe und Industrie bestimmt sind.

Landwirtschaftliche Hilfsstoffe Erzeugnisse, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen, oder nach Artikel 158 Absatz 2 des
Landwirtschaftsgesetzes16 bezeichnete Erzeugnisse mit vergleichbarem nichtlandwirtschaftlichem Einsatzbereich. Als landwirtschaftliche
Hilfsstoffe sind insbesondere Dünger und Pflanzenschutzmittel zu verstehen.17 Markenartikel
(Art. 13 Abs. 1 Bst. c GG) Gifte, die unter einem Warenkennzeichen in den
Verkehr gebracht werden.

16 SR

910.1

17 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

Verkehr mit Giften

4

813.01

Offene Verkaufsstelle
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Verkaufseinrichtungen, bei welchen der Käufer
kein Verkaufslokal zu betreten braucht, insbesondere freistehende Kioske, Marktstände, Verkaufsstellen bei Wanderausstellungen und an Messen
(auch in Hallen), Warenangebote ausserhalb von
Geschäftslokalen, Fahrzeuge, sofern sie nicht für
den Verkauf im Innern eingerichtet sind; nicht als
offene Verkaufsstellen gelten Kioske innerhalb
von Verkaufslokalen.

Originalpackung
(Art. 13 Abs. 1 Bst. c GG) Die vom Hersteller verwendeten besonderen Verpackungen und Behälter; Umhüllungen, die Detailpackungen enthalten, gelten nicht als Originalpackungen.

Publikumsprodukte
(Art. 25 Abs. 3 und 4 GG) Gifte, die für den privaten und gewerblichen Gebrauch bestimmt sind.

Selbstbedienung
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Bezug, bei dem der Käufer die Ware selbst auswählt und im Verkaufslokal keine fachkundige
Person leicht erreichbar ist.

Stoffe
(Art. 2 GG)

Grundstoffe (unveränderte Naturstoffe, chemisch
einheitliche Stoffe) oder einfache Stoffgemische,
die nicht im Hinblick auf bestimmte Verwendungen zusammengesetzt worden sind.

Unschädlichmachen
(Art. 16 GG)

Vorkehren, durch die ein Gift in einen Zustand
gebracht wird, in dem es keine gesundheitsschädigende Wirkung mehr besitzt, z.B. Umwandlung in
einen ungiftigen Stoff, oder Verbringen an einen
Ort, an dem das Gift keinen Schaden anrichten
kann.

Wanderhandel
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a GG) Feilbieten mitgeführter Ware im Umherziehen
von Haus zu Haus.

2. Kapitel: Giftliste 1. Abschnitt: Inhalt, Giftklassen

Art. 3

Inhalt der Giftliste

1 Die Giftliste besteht aus den Verzeichnissen der giftigen Stoffe, der giftigen Publikumsprodukte und der giftigen gewerblichen Produkte. Das Bundesamt für Gesundheitswesen (Bundesamt) erstellt und veröffentlicht diese Verzeichnisse und mindestens einmal im Jahr die erforderlichen Nachträge.

2 Das Verzeichnis der giftigen Stoffe (Giftliste 1) enthält: a.

den chemischen Namen des Stoffes;

Giftverordnung

5

813.01

b.

die Giftklasse;

c.

besondere Bemerkungen.

3 Das Verzeichnis der giftigen Publikumsprodukte (Giftliste 2) enthält: a.

das Warenkennzeichen oder die Sachbezeichnung; b.

die chemische oder handelsübliche Bezeichnung der giftigen Bestandteile;
der prozentuale Anteil von Bestandteilen der Giftklasse 1 wird stets angegeben, der Giftklassen 2 und 3 nur, wenn sie für die Einteilung massgeblich
sind; bei Schwankungen des Gehaltes ist der Höchstwert anzugeben; c.

die Giftklasse;

d.

die Kontrollnummer des Bundesamtes; e.

eine allfällige Kontrollnummer der landwirtschaftlichen Forschungsanstalten
oder eine andere amtliche Kontrollnummer; f.

die vorgesehene Verwendung; g.

die Angaben über den Anmelder; h.

besondere Bemerkungen.

4 Das Verzeichnis der giftigen gewerblichen Produkte (Giftliste 3) enthält: a.

das Warenkennzeichen, die chemische Bezeichnung oder die Gruppenbezeichnung; b.

die chemische oder handelsübliche Bezeichnung der giftigen Bestandteile;
der prozentuale Anteil von Bestandteilen der Giftklasse 1 wird stets angegeben, der Giftklassen 2 und 3 nur, wenn sie für die Einteilung massgeblich
sind; bei Schwankungen des Gehaltes ist der Höchstwert anzugeben; c.

die Giftklasse;

d.

die Kontrollnummer des Bundesamtes; e.

die Angaben über den Anmelder; f.

besondere Bemerkungen.

5 Unter der Rubrik «Besondere Bemerkungen» werden Angaben gemacht über die
Bedingungen und Auflagen, insbesondere über: a.

die erforderlichen Kenntnisse für den Verkehr mit dem betreffenden Gift; b.

die Warnaufschriften und die besondere Kennzeichnung; c.

die Vorsichtsmassnahmen; d.

die besondere Abgabeart; e.

das Unschädlichmachen; f.

unzulässige Verwendungsarten; g.

die Warnfarbe, den Warngeruch oder die Vergällung.

Verkehr mit Giften

6

813.01


Art. 4

Giftklassen

1 Das Bundesamt teilt die Gifte aufgrund ihrer Gesamtgefährlichkeit in eine der 5
Giftklassen ein.

2 Als Grundlage dient dem Bundesamt die nachstehende Skala der an wenigen Tieren, in der Regel an der Ratte, ermittelten akut-oralen Letaldosen: Giftklasse 1

bis 5 mg/kg,

Giftklasse 2

5 - 50 mg/kg,

Giftklasse 3

50 - 500 mg/kg,

Giftklasse 4

500 - 2000 mg/kg,

Giftklasse 5

2000 - 5000 mg/kg.

3 Das Bundesamt berücksichtigt ferner soweit bekannt, oder es verlangt vom Anmelder in begründeten Fällen: a.

Daten bei anderen Tierarten; b.

Daten über die subakute, subchronische und chronische Toxizität oder andere Wirkungen, z.B. kanzerogene, mutagene oder teratogene, wenn diese
für eine wesentlich grössere oder für eine besondere Gefährlichkeit sprechen; c.

Daten über die Gefährlichkeit eines Giftes durch reizende oder ätzende Wirkung auf Haut und Schleimhaut; d.

Daten über die Gefährlichkeit eines Giftes bei parenteraler Aufnahme, insbesondere durch die Haut oder durch Inhalation; e.

Angaben über verwendbare Erfahrungen beim Menschen, insbesondere auch
solche bei Kleinkindern oder Schwangeren; f.

Angaben über die besondere Art oder Form oder das besondere Aussehen
des Giftes oder der Verpackung oder andere Eigenschaften wie Geruch oder
Geschmack der Gifte.

4 Besteht ein Gift aus mehreren giftigen Stoffen, so wird seine gesamte akut-orale
Letaldosis aus den Letaldosis-Werten der einzelnen Stoffe und deren Konzentrationen im Erzeugnis ermittelt. Das Bundesamt kann in begründeten Fällen eine zusätzliche experimentelle toxikologische Untersuchung verlangen.


Art. 5

Uneingeschränkte Zulassung zur Selbstbedienung 1 Das Bundesamt entscheidet bei der Einteilung eines Giftes in die Klasse 5, ob dieses für die Abgabe durch Selbstbedienung uneingeschränkt zugelassen wird.

2 Das Gift wird in der Giftliste mit der Angabe 5S aufgeführt.

3 Ein Gift der Klasse 5 kann insbesondere dann zur Selbstbedienung uneingeschränkt zugelassen werden, wenn seine akut-orale Letaldosis zwischen 3000 und
5000 mg/kg liegt und die Reizwirkung auf Schleimhäute für die Gesamtgefährlichkeit nicht berücksichtigt werden muss.

Giftverordnung

7

813.01

4 Publikumsprodukte mit einer akut-oralen Letaldosis zwischen 2000 und 3000
mg/kg können ebenfalls zur Selbstbedienung zugelassen werden, wenn deren Reizwirkung auf Schleimhäute für die Gesamtgefährlichkeit nicht berücksichtigt werden
muss und wenn der Anmelder nachweist, dass die Packung von Kleinkindern nicht
geöffnet werden kann.

2. Abschnitt: Anmeldeverfahren

Art. 6

Anmelder

1 Ein Gift darf nur vom Hersteller, Importeur, Vertreter oder Verkäufer angemeldet
werden.

2 Der Anmelder muss seinen Geschäftssitz in der Schweiz haben.


Art. 7

Anmeldepflicht

1 Folgende Stoffe und Erzeugnisse müssen dem Bundesamt angemeldet werden, bevor sie in den Verkehr gebracht werden: a.

Stoffe und Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit möglicherweise in
die Giftliste aufgenommen werden müssen; b.

Publikumsprodukte und gewerbliche Produkte, die Stoffe der Giftklassen
1-5 enthalten, auch wenn sie aufgrund ihrer Zusammensetzung wahrscheinlich nicht in die Giftliste aufgenommen werden müssen.

2 Es müssen nicht angemeldet werden: a.

gewerbliche Produkte, die zusammen mit anderen Giften als Gruppe in die
Giftliste aufgenommen sind; die Mitteilungspflicht nach Artikel 14 Absatz 4
ist zu beachten;

b.

Gifte, die ausschliesslich zu Forschungszwecken, als Ausgangsstoffe, Hilfsstoffe oder Zwischenprodukte für chemische Produktionsprozesse dienen; c.

Erzeugnisse, die ein einzelner Bezüger nach seinen Angaben für den Eigengebrauch herstellen lässt; für die Abgabe und Verwendung sind die für den
gefährlichsten Bestandteil geltenden Bestimmungen massgebend.

3 Im Zweifelsfall muss sich der Hersteller, Importeur oder Vertreter beim Bundesamt
darüber informieren, ob ein Stoff oder Erzeugnis unter das Giftgesetz fällt. Das Bundesamt kann für nicht angemeldete, giftverdächtige Stoffe oder Erzeugnisse die für
die Prüfung benötigten Unterlagen einverlangen und Proben erheben lassen, die unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind.

4 Für die Anmeldung ist der Fragebogen des Bundesamtes zu verwenden.

Verkehr mit Giften

8

813.01


Art. 8

Gifte für Anwendungsversuche 1 Ein Gift, das noch erforscht wird und nicht in der Giftliste aufgenommen ist, kann
mit Zustimmung des Bundesamtes zu kontrollierten Anwendungsversuchen über
seine Wirksamkeit abgegeben werden. Das Bundesamt verbindet seine Zustimmung
mit Bedingungen oder Auflagen zum Schutz von Mensch und Tier.

2 Für diese Versuche müssen die Verpackungen den Firmennamen und eine Identifikationsnummer tragen sowie mit Warnaufschriften und gegebenenfalls mit Angaben
über Schutzmassnahmen versehen sein.

3 Das Bundesamt orientiert die zuständigen kantonalen Behörden.


Art. 9

Unterlagen

1 Die Unterlagen für die Anmeldung müssen enthalten: a.

die vollständigen Angaben über die Zusammensetzung sowie den Zweck und
die Art der Verwendung; b.

vorhandene wissenschaftliche Gutachten, Versuchs- und Untersuchungsprotokolle und -berichte; c.

den Behälter und die Verpackung; d.

die Gebrauchsanweisung; e.

die Prospekte.

1bis Das Bundesamt kann vom Anmelder zudem ein Sicherheitsdatenblatt verlangen.18 2 Den Anmeldungen für Stoffe der Giftliste oder für Erzeugnisse, die neue Gifte enthalten, muss der Anmelder alle ihm bekannten wissenschaftlichen Unterlagen und
Publikationen beilegen, die für die Klassierung dienen können.

3 Der Anmelder muss dem Bundesamt bei der Anmeldung mitteilen, wenn das Gift
noch in anderer als der vorgelegten Packung in den Verkehr gebracht werden soll.

a19 Anforderungen an Prüfungen und Untersuchungen 1 Der Anmelder muss sicherstellen, dass die Prüfprogramme, die Durchführung der
einzelnen Prüfungen und die angewendeten Methoden sowie die Beurteilung der
Prüfergebnisse dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.

2 Wer dem Bundesamt im Rahmen der Anmeldung Ergebnisse von Prüfungen vorlegt, die im Labor oder unter Aussenbedingungen durchgeführt wurden, um Daten
über die Eigenschaften oder die Sicherheit von Stoffen oder Erzeugnissen zu gewinnen, muss: a.

den Ergebnissen eine schriftliche Erklärung der für die Leitung der Prüfungen verantwortlichen Person beilegen, dass die Prüfungen nach den Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt worden sind; und 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

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813.01

b.

ein Verzeichnis oder eine Bescheinigung der zuständigen in- oder ausländischen Behörden vorlegen, worin festgehalten wird, dass die Prüfeinrichtungen, in welchen die Prüfungen durchgeführt worden sind, die Grundsätze der
Guten Laborpraxis einhalten.

3 Absatz 2 gilt nicht für Prüfungen physikalisch-chemischer Eigenschaften oder der
Zusammensetzung, wenn diese Prüfungen im Ausland nach international harmonisierten Vorschriften überhaupt nicht durchgeführt oder nicht nach den Grundsätzen
der Guten Laborpraxis durchgeführt werden müssen oder wenn die Ergebnisse der
Prüfungen den Behörden nicht eingereicht werden müssen.


Art. 10

Prüfung der Anmeldung 1 Das Bundesamt prüft das angemeldete Gift und die vorgelegten Unterlagen. Es entscheidet, ob Muster des Giftes zur Verfügung gestellt werden müssen.

2 Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, geben sie Anlass zu Irrtümern
oder verleiten sie zu unsachgemässer Verwendung des Giftes, so verfügt das Bundesamt, welche Änderungen und Ergänzungen der Anmelder vornehmen muss und
ob er zusätzliche Untersuchungen (Art. 4 Abs. 3) durchführen muss.

3 Das Bundesamt kann in begründeten Fällen, namentlich wenn die Prüfdaten von
besonderer Wichtigkeit sind oder Zweifel an der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis bestehen, von den zuständigen Behörden im In- oder Ausland die
Durchführung eines Prüfungsaudits (Überprüfung der Prüfung) bei der Prüfeinrichtung verlangen.20

Art. 11

Beizug anderer Bundesämter 1 Gifte, die als landwirtschaftliche Hilfsstoffe dienen, werden vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Landwirtschaft beurteilt. Sie werden erst in
die Giftliste aufgenommen, wenn die Begutachtung des Bundesamtes für Landwirtschaft abgeschlossen ist.21 2 Ein Gift, das nach Art seiner Verwendung ins Wasser oder Abwasser gelangen
kann oder bei dem umweltgefährdende Verwendungen oder Beseitigungsarten zu
erwarten sind, muss den Anforderungen der Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung genügen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein Gift diese Anforderungen nicht erfüllt, so kann das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft22 beantragen, dass der Anmelder es auf eigene Kosten begutachten lässt.23 20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

21

Fassung gemäss Ziff. II 2 der V vom 29. Jan. 1997, in Kraft seit 1. März 1997 (AS 1997
697).

22 Die

Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikationsverordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen
Text vorgenommen.

23

Fassung gemäss Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit
1. Sept. 1986 (SR 814.013).

Verkehr mit Giften

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813.01


Art. 12

Voranzeige

1 Das Bundesamt zeigt dem Anmelder die vorgesehene Einteilung des Giftes, die
vorgesehenen Bedingungen und Auflagen sowie die notwendigen Änderungen an
der Verpackung an (Voranzeige) und teilt sie der zuständigen kantonalen Behörde
mit.

2 Auf die Voranzeige wird verzichtet: a.

bei Stoffen, die in die Giftliste 1 aufgenommen werden sollen; b.

wenn an Verpackung und Behälter, Kennzeichnung, Beschriftung sowie Gebrauchsanweisung keine Änderungen notwendig sind.


Art. 13

Wirkung der Voranzeige 1 Die Voranzeige berechtigt den Anmelder noch nicht, das Gift in den Verkehr zu
bringen.

2 Nach der Voranzeige kann der Anmelder innert eines Jahres die Änderungen und
Unterlagen einreichen, die für die Aufnahme des Stoffes oder Erzeugnisses in die
Giftliste verlangt werden.

3 Nach Ablauf dieses Jahres muss er eine neue Anmeldung einreichen.

4 Ist der Anmelder mit der Voranzeige nicht einverstanden, kann er seine abweichende Beurteilung dem Bundesamt vorlegen. Kommt keine Einigung zustande, so
kann er über die streitigen Punkte eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3. Abschnitt: Aufnahme und Nachführung

Art. 14

Verfügung des Bundesamtes 1 Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Stoffes oder Erzeugnisses in die Giftliste, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

2 Die Verfügung nennt das Warenkennzeichen, den Anmelder, die Kontrollnummer,
die Giftklasse, das Anwendungsgebiet, die Bestandteile des Giftes, welche für die
Einteilung massgebend sind, die Beschaffenheit, die Vorschriften für die Verpackung und die Etikettierung, die Warnaufschriften und die Schutzmassnahmen sowie
weitere Bedingungen, Auflagen und Bemerkungen.

3 Ist ein Gift in einer Gruppe in die Giftliste aufgenommen, so kann es ohne Verfügung des Bundesamtes in den Verkehr gebracht werden.

4 In den Verfügungen über die Aufnahme einer Gruppe von Giften in die Giftliste
(Sonderblätter) legt das Bundesamt im Einvernehmen mit den interessierten Fachkreisen fest, welche weiteren Angaben über Gifte, die als Gruppe in die Giftliste aufgenommen sind, ihm mitgeteilt werden müssen.

5 Das Gift darf in den Verkehr gebracht werden, sobald die Verfügung rechtskräftig
ist oder der Anmelder dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt hat, dass er auf eine Beschwerde verzichtet.

Giftverordnung

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813.01

6 Das Gift darf nur entsprechend der Verfügung in den Verkehr gebracht werden.


Art. 15

Änderungen und Anpassungen 1 Soll bei einem in die Giftliste aufgenommenen Gift an den Elementen, die in der
Verfügung genannt sind, etwas geändert werden, so muss der Anmelder zuvor die
Zustimmung des Bundesamtes einholen.

2 Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein Gift der Giftliste nicht mit der Verfügung übereinstimmt, so erlässt das Bundesamt eine neue Verfügung. Es kann den
Verkehr mit dem Gift sperren.

3 Sind nur die Verpackungen, Kennzeichnungen, Prospekte usw. anzupassen, kann
das Bundesamt eine Frist bis zu zwölf Monaten gewähren.

4 Werden dem Anmelder wesentliche neue Daten bekannt, so muss er sie dem Bundesamt sofort und unaufgefordert mitteilen.


Art. 16

Neue Erkenntnisse

1 Das Bundesamt kann ein Gift in eine andere Giftklasse einteilen, wenn sich herausstellt, dass das Gift die Gesundheit von Mensch und Tier weniger oder stärker gefährdet, als bei der früheren Einteilung angenommen wurde.

2 Es kann für die notwendigen Anpassungen eine Frist bis zu zwölf Monaten gewähren.


Art. 17

Streichungen

1 Gifte, die nicht mehr hergestellt oder importiert werden, werden nach zehn Jahren
aus der Giftliste gestrichen.

2 Das Bundesamt führt bei den Anmeldern jährlich eine schriftliche Umfrage durch,
um diese Gifte zu erfassen.

2a. Kapitel:24
Listen der landwirtschaftlichen Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG 1. Abschnitt: Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 3a GG25
a Aufnahme von Pflanzenschutzmitteln in die Liste26 1 Das Bundesamt verfügt die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der
Pflanzenschutzmittel von Amtes wegen, wenn das Erzeugnis vom Bundesamt für
Landwirtschaft in Anwendung von Artikel 160 Absatz 7 des Landwirtschaftsgesetzes 24 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

26 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Verkehr mit Giften

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vom 29. April 199827 als frei für die Einfuhr und das Inverkehrbringen verfügt wurde und wenn:28 a.

es identische Wirkstoffe in gleicher Konzentration sowie den gleichen Formulierungstyp aufweist wie ein in der Giftliste aufgeführter Pflanzenschutzmittel29; b.

keine eindeutigen Anhaltspunkte vorliegen, dass seine chemische Zusammensetzung nicht identisch ist mit einem in der Giftliste aufgeführten Pflanzenschutzmittel; c.

es als Pflanzenschutzmittel in einem Land zugelassen ist, dessen Klassierungs-, Kennzeichnungs-, Verpackungs- und Vollzugsvorschriften ein mindestens gleichwertiges Schutzniveau wie die schweizerische Giftgesetzgebung gewährleisten; d.

die Gefahrenkennzeichnung und die Bezeichnung der Wirkstoffe auf der
Originalverpackung des Erzeugnisses in mindestens einer schweizerischen
Amtssprache aufgeführt sind; e.

es den Grundsätzen nach Artikel 15 Absatz 1 GG genügt, insbesondere wenn
keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Verkehr mit dem Erzeugnis zu unannehmbaren Risiken für die Gesundheit führt; f.

die Rechte des Erstanmelders (Art. 6) nach Anhang 1C des WTO-Abkommens vom 15. April 199430 zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere nach dessen Artikel 39 durch die Aufnahme des Erzeugnisses in
die Liste nicht verletzt werden.

2 Das Bundesamt stützt sich bei der Prüfung, ob ein ausländisches Erzeugnis die
Voraussetzungen und Kriterien nach Absatz 1 Buchstaben a-e erfüllt, auf Angaben
auf der Verpackung oder auf Angaben im Verzeichnis der Pflanzenschutzmittel des
Herkunftslandes. Weiter gehende Angaben berücksichtigt es, soweit sie ihm vorliegen oder zur Kenntnis gebracht werden.

3 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden von den
Bestimmungen dieses Artikels nicht berührt.

b Inhalt der Verfügung und ihre Veröffentlichung Die Verfügung des Bundesamtes wird im Bundesblatt veröffentlicht und nennt: a.

das Warenkennzeichen; b.

das Herkunftsland;

c.

Name und Adresse des verantwortlichen Inverkehrbringers oder Herstellers
im Herkunftsland;

27 SR

910.1

28 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

29 Ausdruck

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

30 SR

0.632.20

Giftverordnung

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813.01

d.

die im Herkunftsland dem Erzeugnis allenfalls zugeteilte Zulassungsnummer; e.

die Bezeichnung aller im Erzeugnis enthaltenen Wirkstoffe einschliesslich
ihrer prozentualen Anteile; f.

den Formulierungstyp; g.

allfällige im Interesse des Gesundheitsschutzes vom Bundesamt festgelegte
Auflagen für den Verkehr mit dem Erzeugnis; h.

die Ordnungsnummer, die das Bundesamt dem Erzeugnis zuteilt.

c Änderungen der Liste

1 Sind die massgebenden Voraussetzungen und Kriterien nach Artikel 17a für die
Aufnahme eines Erzeugnisses in die Liste der Pflanzenschutzmittel nicht mehr erfüllt, so verfügt das Bundesamt alle erforderlichen Anpassungen, einschliesslich der
allfälligen Streichung des Erzeugnisses aus der Liste.

2 Geht von einem Erzeugnis, das aus der Liste der der Pflanzenschutzmittel gestrichen wurde, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundesamt die
Importeure anweisen, dieses von ihnen eingeführte Erzeugnis zurückzurufen und zu
reexportieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser
Verpflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.

d Veröffentlichung eines nachgeführten Verzeichnisses Das Bundesamt veröffentlicht gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft
periodisch ein nachgeführtes Verzeichnis der der Pflanzenschutzmittel, die rechtskräftig in die Listen nach Artikel 17a sowie nach Artikel 15 der Pflanzenschutzmittel-Verordnung vom 23. Juni 199931 aufgenommen worden sind.

2. Abschnitt:32 Liste der Düngertypen nach Artikel 3a GG
e Erlass der Liste

1 Das Bundesamt erlässt gemeinsam mit dem Bundesamt für Landwirtschaft eine Liste derjenigen Düngertypen, die nach Artikel 3a GG und Artikel 160 Absatz 7 des
Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 199833 eingeführt werden dürfen (gemeinsame Düngerliste BLW-BAG).

2 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch
den Erlass dieser Liste nicht berührt.

31 SR

916.161

32 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

33 SR

910.1

Verkehr mit Giften

14

813.01

f Änderungen der Liste

Geht von einem nach Artikel 3a GG eingeführten Dünger, der einem Düngertyp entspricht, der aus der gemeinsamen Düngerliste BLW-BAG (Art. 17e) gestrichen wurde, eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit aus, kann das Bundesamt die Importeure anweisen, den von ihnen eingeführten Dünger zurückzurufen und zu reexportieren oder zu vernichten. Kommen die verantwortlichen Importeure dieser Verpflichtung nicht nach, veranlasst es auf deren Kosten den Rückruf und die entschädigungslose Einziehung und Vernichtung des Erzeugnisses.

3. Kapitel: Verkehr mit Giften der Klassen 1-5 1. Abschnitt: Allgemeines

Art. 18

Grundsatz

1 Wer zur eigenen privaten Verwendung oder Verarbeitung Gifte beziehen oder aufbewahren will, kann: a.

Gifte der Klasse 2 gegen Giftschein beziehen; b.

Gifte der Klasse 3 gegen Empfangsbestätigung beziehen; c.

Gifte der Klassen 4 und 5 ohne Bewilligung beziehen, sofern er urteilsfähig
ist.

2 Wer für eigene Verwendung, Verarbeitung oder Aufbewahrung in Gewerbe, Industrie, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Unterricht oder Wissenschaft ein Gift der
Klasse 1 oder 2 beziehen will, braucht einen Giftschein; für den wiederholten Bezug
von Giften der Klasse 1 oder 2 braucht er ein Giftbuch I oder II.

3 Für die anderen Arten des Verkehrs mit Giften der Klassen 1-4 werden die allgemeinen Bewilligungen der Kategorien A, B, C, D oder E erteilt.


Art. 19

Gesuch

1 Wer eine allgemeine Bewilligung oder ein Giftbuch erwerben will, reicht bei der
kantonalen Behörde ein entsprechendes Gesuch ein. Betriebe des Bundes richten ihr
Gesuch an das Bundesamt.

2 Das Gesuch kann von einer Einzelperson mit Wohnsitz in der Schweiz oder einem
Betrieb (Unternehmen, Firma, Lehranstalt, Institut oder Laboratorium) mit Geschäftssitz in der Schweiz eingereicht werden.

2bis Für Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist ein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen
über die Freizügigkeit und dem EFTA-Abkommen dem Wohn- und Geschäftssitz
nach Absatz 2 gleichgestellt. Sie richten ihr Gesuch an den Kanton, in dem sie ihre
Tätigkeit erstmals ausüben wollen.34 34 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001 (AS 2002 1517). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1406).

Giftverordnung

15

813.01

3 Gesuche von Betrieben, deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versichert sind, werden von der kantonalen Behörde oder vom Bundesamt der SUVA unterbreitet. Die SUVA prüft, welche betrieblichen Massnahmen der Betrieb zum Schutze der Arbeitnehmer gegen Unfälle
und Berufskrankheiten treffen muss, und gibt der kantonalen Behörde oder dem
Bundesamt das Ergebnis ihrer Prüfung bekannt.

4 Bei Betrieben, die nicht dem Arbeitsgesetz35 unterstehen und deren Arbeitnehmer
nicht obligatorisch bei der SUVA versichert sind, z.B. bei Heimarbeit, kann ein Gesuch um eine allgemeine Bewilligung oder ein Giftbuch nur vom Arbeitgeber oder
Betriebsinhaber gestellt werden.


Art. 20

Verantwortlicher für den Giftverkehr 1 Als Verantwortlicher für den Giftverkehr gilt: a.

der Inhaber des Giftscheins; b.

bei einem Giftbuch oder einer allgemeinen Bewilligung die darin genannte
Person.

2 Der Giftverkehr muss unter der Aufsicht des Verantwortlichen stattfinden.

3 Bei einer allgemeinen Bewilligung muss der Verantwortliche, der nicht selber Bewilligungsinhaber ist, beim Betrieb fest angestellt sein und überwiegend für den Betrieb tätig sein.


Art. 21

Prüfungen und Kurse

1 Wird für den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen des Verantwortlichen oder
der fachkundigen Person eine Prüfung verlangt, so regelt das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) nach Anhören der interessierten Fachkreise und der
SUVA:

a.

den Umfang und die Organisation der Prüfung; b.

die Zusammensetzung und die Aufgaben der Prüfungskommission; c.

die Ausweise.

2 Die Prüfung umfasst, je nach Art der Bewilligung: a.

Kenntnisse über die Giftgesetzgebung; b.

Kenntnisse über die Gefährlichkeit der Gifte, Schutzmassnahmen, Massnahmen der Ersten Hilfe; c.

chemisch-technische Kenntnisse (Bewilligung B), bzw. chemisch-technische
Stoffkenntnisse (andere Bewilligungen); d.

allgemeine toxikologische Kenntnisse.

35

SR 822.11

Verkehr mit Giften

16

813.01

3 Zur Vorbereitung der Prüfung können Kurse durchgeführt werden. Das Departement regelt die Organisation, das Lehrprogramm und die Dauer der Kurse sowie die
Anforderungen an die Lehrkräfte und die Teilnehmer.

4 Das Bundesamt führt die Prüfungen und die Kurse durch. Mit seinem Einverständnis können die Prüfungen und Kurse von Kantonen oder Organisationen der Wirtschaft durchgeführt werden. Das Bundesamt überwacht und koordiniert die Prüfungen und Kurse der Kantone und Organisationen.


Art. 22

Erteilung der Bewilligung 1 Die zuständige Behörde erteilt dem Gesuchsteller die Bewilligung, wenn er die
jeweiligen Voraussetzungen nach den Artikeln 26-35 erfüllt. Bewilligungen nach
den Artikeln 30a Absatz 1 und 35a Absatz 1 erteilt sie, wenn der Nachweis über die
erforderliche Berufserfahrung und die erforderlichen weiteren Befähigungen im Umgang mit Giften erbracht worden ist.36 2 Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden werden.

3 Die Bewilligung an einen Betrieb nennt mindestens einen Verantwortlichen.

4 Die allgemeinen Bewilligungen werden kantonsweise innerhalb der Kategorien
A-E fortlaufend numeriert.


Art. 23

Gültigkeitsdauer

1 Der Giftschein ist einen Monat gültig.

2 Das Giftbuch ist fünf Jahre gültig. Es kann für jeweils weitere fünf Jahre verlängert
werden.

3 Die Bewilligungen, die mit Auflagen versehen sind, sind befristet.

4 Die übrigen Bewilligungen sind unbefristet.


Art. 24

Erlöschen und Entzug der Bewilligung 1 Die Bewilligung erlischt, wenn: a.

der Verantwortliche nicht mehr im Betrieb angestellt ist; b.

der Bewilligungsinhaber stirbt; c.

der Betrieb aufgegeben wird oder der Betriebsinhaber wechselt.

2 Die zuständige Behörde kann gestatten, dass für drei Monate eine andere ausgewiesene Person an die Stelle des Verantwortlichen oder des Bewilligungsinhabers tritt.
In Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum verlängert werden.

3 Die Bewilligung kann vorübergehend oder dauernd entzogen werden, wenn der
Verantwortliche oder der Bewilligungsinhaber wegen vorsätzlicher oder wiederholter fahrlässiger Widerhandlungen gegen die Giftgesetzgebung bestraft worden ist
oder wenn die Voraussetzungen der Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

36 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

Giftverordnung

17

813.01


Art. 25

Änderungen

Der Bewilligungsinhaber muss der zuständigen Behörde jede Änderung der für die
erteilte Bewilligung massgebenden Voraussetzungen sofort melden. Bei Betrieben,
deren Arbeitnehmer obligatorisch bei der SUVA versichert sind, meldet die zuständige Behörde alle betrieblichen Änderungen der SUVA.

a37 Bescheinigung der Berufserfahrung und weiterer Befähigungen
im Umgang mit Giften

1 Die zuständige kantonale Behörde bescheinigt den Nachweis über den Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden
Belangen:

a.

selbständige Tätigkeiten und Vermittlertätigkeiten des Handels mit und der
Verteilung von Giften sowie berufliche Verwendung von Giften nach den
Artikeln 2 und 4 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974
über die Einzelheiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich
der Vermittlertätigkeiten38 (nachstehend: Richtlinie 74/556/EWG); b.

berufliche Verwendung von Giften nach den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie
74/556/EWG.

2 Die Bescheinigung hat Auskunft zu geben, ob: a.

der Gesuchsteller die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 74/556/EWG
genannten Bedingungen erfüllt; b.

die Tätigkeit des Gesuchstellers auf die Verteilung von Giften oder auf ihre
berufliche Verwendung beschränkt war und ob bestimmte Gifte von der
bescheinigten beruflichen Tätigkeit ausgeschlossen waren.

3 Die Bescheinigung wird vom Bundesamt ausgestellt, wenn der Gesuchsteller die
Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb des Bundes erworben hat.

2. Abschnitt: Bezugsbewilligungen

Art. 26

Empfangsbestätigung

1 Gegen Empfangsbestätigung kann ein Gift der Klasse 3 beziehen, wer: a.

handlungsfähig ist; b.

urteilsfähig und mindestens 18 Jahre alt ist, oder 37 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

38

ABl. Nr. L 307 vom 18.11.1974, S. 1. Der Text dieser Richtlinie kann beim Bundesamt
für Gesundheit, Abteilung Chemikalien, eingesehen werden.

Verkehr mit Giften

18

813.01

c.

Lehrling nach dem Berufsbildungsgesetz39 ist und Gifte berufsmässig handhaben muss.

2 Die Bestellung kann mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgen.

3 Der Abgeber informiert den Bezüger schriftlich über die erforderlichen Schutzmassnahmen. Der Bezüger ist für ihre Einhaltung verantwortlich.

4 Anstelle des Formulars für einen einzelnen Bezüger kann ein Sammelformular für
mehrere Bezüger verwendet werden.

5 Das Formular «Empfangsbestätigung» muss nicht unterzeichnet werden, wenn das
Gift per Post an einen berufsmässigen Verwender gesandt wird und wenn aus der
Bestellung oder der Kopie des Lieferscheines der Empfänger, die Art und Menge des
Giftes ersichtlich sind. Die Annahme der Sendung gilt als Empfangsbestätigung.

6 Wird ein Gift der Klasse 3 per Post an einen nichtberufsmässigen Verwender verschickt, so: a.

muss die Sendung als Einschreib- oder Wertsendung aufgegeben und mit
dem Vermerk «eigenhändig» versehen werden; b.

muss der Adressat und Empfänger eine natürliche Person sein; c.

müssen aus den Unterlagen des Abgebers die Art und Menge des Giftes, die
Adresse des Empfängers sowie die persönlichen Voraussetzungen nach Absatz 1 ersichtlich sein, und d.

gilt der Empfangsschein der Post zusammen mit der Bescheinigung des
Empfängers als Empfangsbestätigung.

7 Der Abgeber muss die Empfangsbestätigung oder die sie ersetzenden Dokumente
ein Jahr lang aufbewahren.


Art. 27

Giftschein für Gifte der Klasse 2 1 Der Giftschein für Gifte der Klasse 2 berechtigt den Inhaber, für einen bestimmten
Zweck eine bestimmte Menge von Giften der Klasse 2 zu beziehen.

2 Wer einen Giftschein für Gifte der Klasse 2 erwerben will, muss: a.

handlungsfähig sein; b.

seine Personalien angeben und mit einem amtlichen Ausweis belegen; c.

Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben; d.

angeben, wie er das Gift verwenden wird.

3 Die zuständige Behörde gibt den Giftschein im Doppel ab. Der Inhaber muss beide
Exemplare unterschreiben. Der Giftschein ist nicht übertragbar und muss vom Inhaber persönlich eingelöst werden.

4 Der Abgeber informiert den Bezüger über die erforderlichen Schutzmassnahmen.
Der Bezüger ist für ihre Einhaltung verantwortlich.

39

SR 412.10

Giftverordnung

19

813.01

5 Der Abgeber des Giftes muss das Original des Giftscheines fünf Jahre aufbewahren. Das Doppel überlässt er dem Inhaber.


Art. 28

Giftschein für Gifte der Klasse 1 1 Der Giftschein für Gifte der Klasse 1 berechtigt den Inhaber, für einen bestimmten
Zweck eine bestimmte Menge von Giften der Klasse 1 zu beziehen.

2 Wer einen Giftschein für Gifte der Klasse 1 erwerben will, muss: a.

handlungsfähig sein; b.

seine Personalien angeben und mit einem amtlichen Ausweis belegen; c.

Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz haben; d.

eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach
Artikel 21 bestanden haben, und e.

gewährleisten, dass das Gift ausschliesslich in Gewerbe, Industrie, Land- oder Forstwirtschaft, für Unterricht oder Wissenschaft verwendet wird.

3 Im übrigen gilt Artikel 27 Absätze 3-5.


Art. 29

Giftbuch I

1 Das Giftbuch I enthält Einzelgiftscheine und berechtigt den Inhaber, wiederholt bestimmte Gifte der Klassen 1 und 2 berufsmässig zur eigenen Verwendung oder Verarbeitung zu beziehen. Die Gifte werden einzeln oder in Gruppen im Giftbuch eingetragen.

2 Wer ein Giftbuch I für Gifte der Klassen 1 und 2 erwerben will, muss: a.

handlungsfähig sein; b.

eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach
Artikel 21 bestanden haben, und c.

angeben, wie er die Gifte verwenden will.

3 Wer ein Giftbuch I für Gifte der Klasse 2 erwerben will, muss: a.

handlungsfähig sein; b.

eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach
Artikel 21 bestanden haben oder einen Ausweis einer kantonalen Fachstelle
oder Eidgenössischen Forschungsanstalt vorlegen, der die nötigen Kenntnisse über Handhabung und Gefährlichkeit dieser Gifte bescheinigt; c.

angeben, wie er die Gifte verwenden will.

4 Der Abgeber informiert den Bezüger über die erforderlichen Schutzmassnahmen.
Der Bezüger ist für ihre Einhaltung verantwortlich.

5 Für jeden Bezug muss der Inhaber einen Giftschein aus dem Giftbuch ausfüllen
und dem Abgeber des Giftes überlassen. Dieser muss den Giftschein mindestens fünf
Jahre aufbewahren.

Verkehr mit Giften

20

813.01


Art. 30

Giftbuch II

1 Das Giftbuch II enthält keine Einzelgiftscheine. Es berechtigt den Inhaber, wiederholt bestimmte Gifte der Klasse 2 zur eigenen Verwendung oder Verarbeitung zu beziehen. Die Gifte werden einzeln oder in Gruppen im Giftbuch eingetragen.

2 Das Giftbuch II wird nur Betrieben des Grossverbrauchs, die der SUVA unterstellt
sind, erteilt. Der Verantwortliche muss: a.

handlungsfähig sein; b.

eine entsprechende Berufsausbildung abgeschlossen oder eine Prüfung nach
Artikel 21 bestanden haben, und c.

angeben, wie er die Gifte verwenden will.

3 Der Bezüger muss bei jedem Bezug die Nummer des Giftbuches II angeben.

a40 Bezugsbewilligung nach EG-Recht 1 Bezugsbewilligungen im Sinne der Artikel 26-30 werden ebenfalls erteilt an Personen, die sich über genügende Berufserfahrung und weitere Befähigungen im Umgang mit Giften im Sinne der Artikel 3 und 4 Absatz 1 der Richtlinie 74/556/EWG
ausweisen. Vorbehalten bleiben das Recht, im Sinne von Artikel 3 Unterabsatz 2 der
Richtlinie den Bezug sehr giftiger Stoffe oder Erzeugnisse einzuschränken, und das
Recht, im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie die Bezugsbewilligung zu verweigern
oder auf bestimmte Gifte zu beschränken.

2 Der Nachweis genügender Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang
mit Giften wird erbracht durch eine entsprechende Bescheinigung, ausgestellt von
der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaates (Art. 4
Abs. 2 der Richtlinie 74/556/EWG).

3 In Bezug auf das Erfordernis eines Wohn- oder Geschäftssitzes in der Schweiz ist
Artikel 19 Absatz 2bis sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Allgemeine Bewilligungen

Art. 31

Allgemeine Bewilligung A 1 Die allgemeine Bewilligung A berechtigt den Inhaber zum Verkehr mit allen Giften, nicht jedoch zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder
Stäuben.

2 Die Bewilligung wird erteilt: a.

Firmen und Betrieben der chemischen Industrie; b.

Firmen und Betrieben des Chemikalien-Grosshandels; c.

wissenschaftlichen Instituten und Laboratorien; 40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

Giftverordnung

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813.01

d.

amtlichen Laboratorien; e.

Apotheken;

f.

praktizierenden Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten; g.

selbständigen Hochschulabsolventen mit abgeschlossener medizinischer,
pharmazeutischer oder chemischer Ausbildung.

3 Dem Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Apotheke oder zur Ausübung
des Arzt-, Zahnarzt oder Tierarztberufes wird die Bewilligung A ohne besonderes
Gesuch erteilt, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

4 Der Verantwortliche muss handlungsfähig und gut beleumdet sowie ein ausgebildeter Hochschulchemiker, Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Chemiker HTL
sein. Das Bundesamt und, mit dessen Zustimmung, die Kantone entscheiden im Einzelfall, ob andere fachkundige Hochschulabsolventen als Verantwortliche bezeichnet
werden können.

5 Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Nummer seiner Bewilligung angeben.


Art. 32

Allgemeine Bewilligung B 1 Die allgemeine Bewilligung B berechtigt den Inhaber zum Verkehr mit: a.

allen Giften, die in der Giftliste aufgeführt sind; mit Giften der Klasse 1, deren Handhabung besondere Kenntnisse erfordert, wenn sie in der Bewilligung ausdrücklich genannt sind; b.

Giften in Originalpackungen, die ausschliesslich zu Forschungszwecken, als
Ausgangsstoffe, Hilfsstoffe oder Zwischenprodukte für chemische Produktionsprozesse dienen.

2 Die Bewilligung B berechtigt jedoch nicht zur Schädlingsbekämpfung mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben.

3 Die Bewilligung wird erteilt: a.

den Betrieben, Instituten und Personen, die eine Bewilligung A erhalten können; b.

Drogerien;

c.

chemischen Instituten und Laboratorien; d.

anderen Betrieben mit Verantwortlichen, die die Voraussetzungen nach Absatz 5 erfüllen.

4 Dem Inhaber einer Bewilligung zur Führung einer Drogerie wird die Bewilligung
B ohne besonderes Gesuch erteilt, sofern er nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

5 Der Verantwortliche muss handlungsfähig und gut beleumdet sein. Er muss: a.

eine Ausbildung nach Artikel 31 Absatz 4 abgeschlossen haben; b.

diplomierter Drogist, diplomierter Laborant oder vom Kanton anerkannter
Leiter einer Drogerie sein, oder

Verkehr mit Giften

22

813.01

c.

die Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben.

6 Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Bewilligungsnummer angeben.


Art. 33

Allgemeine Bewilligung C 1 Die allgemeine Bewilligung C berechtigt den Inhaber zum Verkehr mit bestimmten
Giften der Klassen 2-4; die Gifte werden in der Bewilligung aufgeführt.

2 Die Bewilligung C wird erteilt: a.

Betrieben, Instituten und Personen, die eine Bewilligung A oder B erhalten
können;

b.

Betrieben mit Verantwortlichen, die handlungsfähig und gut beleumdet sind
und die Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben; c.

Betrieben mit Verantwortlichen, die handlungsfähig und gut beleumdet sind
sowie einen vom Bundesamt anerkannten Beruf ausüben.

3 Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Bewilligungsnummer angeben.


Art. 34

Allgemeine Bewilligung D 1 Die allgemeine Bewilligung D berechtigt den Inhaber, die in der Bewilligung genannten Gifte der Klassen 1-4 anzubieten und sie auf Rechnung Dritter zu bestellen.
Gifte der Klasse 1, deren Handhabung besondere Kenntnisse erfordert, sind von der
Bewilligung D ausgeschlossen.

2 Die Bewilligung D wird Firmen erteilt, die im Schweizerischen Handelsregister
eingetragen sind und einen Verantwortlichen beschäftigen.

3 Der Verantwortliche muss handlungsfähig, gut beleumdet und unterschriftsberechtigt sein sowie die Prüfung nach Artikel 21 bestanden haben.

4 Er muss bei jeder Bestellung die Bewilligungsnummer angeben.


Art. 35

Allgemeine Bewilligung E 1 Die allgemeine Bewilligung E berechtigt den Inhaber zur Schädlingsbekämpfung
mit hochgiftigen Gasen, Nebeln oder Stäuben. Sie gilt nur für die Gifte, die in der
Bewilligung aufgeführt sind.

2 Die Bewilligung E wird Firmen und Betrieben mit einem Verantwortlichen erteilt.

3 Der Verantwortliche muss handlungsfähig und gut beleumdet sein und die Prüfung
nach Artikel 21 bestanden haben. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die praktische
Anwendung und Handhabung der Gifte.

4 Der Verantwortliche muss bei jedem Bezug die Bewilligungsnummer angeben.

5 Das Bundesamt bezeichnet die Gifte, die dieser Bewilligung unterstellt sind.

Giftverordnung

23

813.01

a41 Bewilligung nach EG-Recht 1 Allgemeine Bewilligungen A-E im Sinne der Artikel 31-35 werden ebenfalls
erteilt an Personen, die sich über genügende Berufserfahrung und weitere Befähigungen im Umgang mit Giften im Sinne der Artikel 2 und 4 Absatz 1 der Richtlinie
74/556/EWG ausweisen. Vorbehalten bleibt das Recht, im Sinne von Artikel 5 der
Richtlinie eine allgemeine Bewilligung A-E zu verweigern oder auf bestimmte Gifte
zu beschränken.

2 Der Nachweis genügender Berufserfahrung und weiterer Befähigungen im Umgang
mit Giften wird erbracht durch eine entsprechende Bescheinigung, ausgestellt von
der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaates (Art. 4
Abs. 2 der Richtlinie 74/556/EWG).

3 Die Eintragung in ein offizielles Firmenregister in einem EG- oder EFTAMitgliedstaat ist der Eintragung im Schweizerischen Handelsregister nach Artikel 34
Absatz 2 gleichgestellt.42 4. Abschnitt: Abgabe von Giften

Art. 36

Pflichten des Abgebers 1 Der Abgeber darf Gifte der Klassen 1 und 2 nur Bezügern abgeben, die: a.

ihm einen Giftschein (Art. 27 und 28) überlassen; b.

ihm einen Giftschein aus dem Giftbuch I (Art. 29) überlassen; c.

die Nummer des Giftbuches II (Art. 30) angeben; d.

die Nummer der allgemeinen Bewilligung (Art. 31-35) angeben.

2 Im Kleinverkauf von Giften der Klassen 1-3 muss der Abgeber den Empfänger auf
die Gefährlichkeit des Giftes aufmerksam machen.

3 Gifte der Klasse 3 darf er nur gegen eine Empfangsbestätigung abgeben (Art. 26).

4 Der Abgeber darf Gifte der Klasse 4 nur an Personen abgeben, von denen er annehmen kann, dass sie die zum Schutz vor Missbrauch erforderliche Urteilsfähigkeit
besitzen.

a43 Abgabe eines Sicherheitsdatenblattes 1 Der Abgeber eines Giftes muss der beruflichen Verwenderin spätestens bei der ersten Abgabe und auf deren Wunsch auch bei weiteren Abgaben des Giftes das nach
den Artikeln 48a und 48b bereitgestellte Sicherheitsdatenblatt übergeben. Im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) kann das Departement Ausnahmen vorsehen für Gifte, 41 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1406).

43 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Verkehr mit Giften

24

813.01

für welche nach international harmonisierten Vorschriften kein Sicherheitsdatenblatt
abzugeben ist.

2 Die berufliche Verwenderin eines Giftes hat Anspruch darauf, das Sicherheitsdatenblatt vom Abgeber kostenlos in den von ihr gewünschten Amtssprachen zu erhalten. Im beiderseitigen Einvernehmen kann es auch in einer anderen Sprache abgegeben werden.

3 Das Departement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK die Nachlieferung von
Sicherheitsdatenblättern, die hinsichtlich wichtiger Angaben geändert worden sind.


Art. 37

Selbstbedienung

1 Der Abgeber darf Gifte der Klasse 5 durch Selbstbedienung nur abgeben, wenn im
Verkaufslokal eine fachkundige Person leicht erreichbar ist.

2 Gifte der Klasse 5, die aufgrund von Artikel 5 uneingeschränkt zur Selbstbedienung zugelassen sind, dürfen ohne Anwesenheit einer fachkundigen Person abgegeben werden.


Art. 38

Abgabe von Motorenbenzin 1 Der Ausschank von Motorenbenzin ist auch an Tankstellen gestattet, die offene
Verkaufsstellen sind.

2 Der Bezug von Motorenbenzin an Tankstellen durch Selbstbedienung ist gestattet.
Eine fachkundige Person ist dafür nicht erforderlich.

3 Benzintanksäulen können auch als Automaten ausgestaltet sein.

3a. Kapitel:44
Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen nach Artikel 3a GG
a Einfuhr

1 Es dürfen nur landwirtschaftliche Hilfsstoffe in die Schweiz eingeführt werden, deren Verpackung und Kennzeichnung den im Herkunftsland massgebenden Vorschriften entsprechen. Vorbehalten bleiben Abweichungen durch zusätzliche Verpackungsaufschriften nach Artikel 48c.

2 Wer solche Erzeugnisse einführen will, muss seinen Wohn- oder Geschäftssitz in
der Schweiz haben.

3 Der Importeur muss dem Bundesamt jede Einfuhr innerhalb von zwei Arbeitstagen
mit folgenden Angaben melden: a.

Name, Adresse und Telefonnummer des Importeurs; 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

Giftverordnung

25

813.01

b.45 bei Pflanzenschutzmitteln: 1.

das Warenkennzeichen bzw. die Handelsbezeichnung des Erzeugnisses
(Art. 17b Bst. a), 2.

die Ordnungsnummer (Art. 17b Bst. h); c. 46 bei Düngern: die Typenbezeichnung und deren Nummer gemäss der Liste nach Artikel 17e; d.

die Gebindegrösse;

e.

die Gesamteinfuhrmenge; f.

den Zweck der Einfuhr («Eigengebrauch» oder «Abgabe»); g.

das Datum der Einfuhr.

b Grundsätze für den Verkehr 1 Der Verkehr mit landwirtschaftlichen Hilfsstoffen, die in der Liste der Pflanzenschutzmittel nach Artikel 17a aufgeführt sind oder einem Düngertyp der Liste nach
Artikel 17e entsprechen, ist unter Vorbehalt von Artikel 48c nur in Originalverpackungen, wie sie der Hersteller oder Inverkehrbringer im Herkunftsland auf den
Markt bringt, und unter Einhaltung der Auflagen gestattet. 47 2 Das Bundesamt kann vorschreiben, dass die gewerbsmässige Abgabe nur Inhabern
einer allgemeinen Bewilligung erlaubt ist. In diesem Fall sind die Artikel 31-35a
sinngemäss anwendbar.48 3 Die Erzeugnisse dürfen nur abgegeben werden, wenn auf ihrer Verpackung Name
und Adresse des schweizerischen Importeurs angebracht sind (Art. 48c Abs. 2).

4 Sie dürfen nicht durch Selbstbedienung abgegeben werden.

c49 Schutzklausel

Besteht der Verdacht, dass ein Erzeugnis, das in der Liste der Pflanzenschutzmittel
nach Artikel 17a aufgeführt ist oder einem Düngertyp der Liste nach Artikel 17e entspricht, die Gesundheit unmittelbar und erheblich gefährdet, so trifft das Bundesamt
die geeigneten Massnahmen. Insbesondere kann es den Verkehr mit dem Erzeugnis
bis zur Klärung des Sachverhalts vorläufig untersagen.

45 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

46 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

47 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

48

Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni
2002 (AS 2002 1517).

49 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Verkehr mit Giften

26

813.01

4. Kapitel: Schutzmassnahmen 1. Abschnitt: Schutz des Menschen und der Tierwelt

Art. 39

Grundsatz

Wer mit einem Gift verkehrt, muss jederzeit alle erforderlichen Schutzmassnahmen
treffen.


Art. 40

Verbotene Formen

Gifte dürfen nicht in der Form von Spielzeugen, Scherzartikeln, Lebensmitteln oder
in anderen Formen, die Anlass zu Verwechslungen geben können, in den Verkehr
gebracht werden.


Art. 41

Denaturierung

1 Gifte der Klassen 1-3, die wegen ihrer Farbe, ihrer Form, ihres Geschmacks oder
Geruchs mit ungiftigen Stoffen oder Erzeugnissen verwechselt werden können, müssen vor der Abgabe an den Verwender vergällt oder mit einer Warnfarbe oder einem
Warngeruch versehen werden.

2 Gifte der Klassen 1-3 in Tablettenform müssen vergällt oder auffallend, z.B. grauschimmlig, gefärbt werden.

2. Abschnitt: Verpackungen und Behälter

Art. 42

Grundsatz

1 Gifte müssen in Verpackungen und Behältern in den Verkehr gebracht werden, die
jedes Freiwerden des Giftes soweit als möglich verhindern.

2 Die Verpackungen und Behälter dürfen nicht Anlass zu Verwechslungen mit Lebens- oder Futtermitteln, mit anderen ungiftigen Stoffen und Erzeugnissen oder mit
Heilmitteln geben; verboten sind insbesondere Gebinde, die üblicherweise für Lebens- oder Heilmittel verwendet werden.

3 Verpackungen und Behälter müssen so gewählt werden, dass sie nach dem Verbrauch des Inhaltes nicht zur Aufbewahrung von ungiftigen Stoffen, insbesondere
von Lebens- oder Heilmitteln, verleiten.

4 Die Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung von Giften, die aus dem Ausland eingeführt werden, müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen. Verantwortlich ist der unmittelbare Empfänger, der Importeur und der Anmelder.

5 Das Bundesamt kann Ausnahmen gestatten, wenn die Anwendung der Vorschriften
dieses Abschnittes infolge technischer Schwierigkeiten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, insbesondere bei Giften, die in der Schweiz neu bezeichnet und beschriftet werden müssen.

Giftverordnung

27

813.01

6 Für Druckgaspackungen gilt zusätzlich zu dieser Verordnung die Verordnung vom
26. Juni 199550 über Druckgaspackungen.51 7 Das Departement52 gibt nach Anhören der interessierten Fachkreise und der SUVA
Empfehlungen über die Verpackungen und Behälter ab.


Art. 43

Beschaffenheit

1 Verpackungen und Behälter müssen aus Materialien bestehen, die undurchlässig
sind und vom Inhalt nicht angegriffen werden. Sie müssen dicht schliessen und,
wenn der Inhalt nicht zur einmaligen Verwendung bestimmt ist, sich wieder gut
schliessen lassen.

2 Für Gifte der Klassen 1 und 2 sind Säcke nur zugelassen, wenn sie flüssigkeitsdicht
und zerreissfest sind. Das Bundesamt kann für Schädlingsbekämpfungsmittel in Originalpackungen bis 1,5 kg Gewicht Ausnahmen gestatten.

3 Flüssige Gifte der Klassen 1-3 dürfen bis zu einer Menge von 1 Liter nur in den
folgenden Behältern aufbewahrt und abgegeben werden: a.

in Vier-, Sechs- oder Achteck-Halbrund-Flaschen aus gerilltem, grüngefärbtem Glas oder Kunststoff; b.

in Metallbehältern.

4 Für flüssige Gifte muss ein Behälter mit verschraubbarem Verschluss verwendet
werden. Gleich gut schliessende Verschlüsse sind zugelassen. Korbflaschen ohne
verschraubbaren Verschluss müssen einen einwandfreien Pfropfen aufweisen, der
das Ausfliessen und Verdampfen des Giftes verhindert; der Pfropfen muss an der
Korbflasche befestigt sein. Bügel- und Kronenverschlüsse, wie sie für Lebensmittelflaschen üblich sind, dürfen nicht verwendet werden.

5 Für Anstrichstoffe, Druckfarben, Klebstoffe und dergleichen sowie für zugehörige
Hilfsmittel sind Dosen, Eimer und Kessel mit Eindrückdeckeln zulässig. Der Eindrückdeckel eines Behälters mit einem Inhalt von 5 Liter und mehr muss durch
Klemmen, Spannringe, Klebbänder oder auf eine entsprechende Weise gesichert
werden.


Art. 44

Kennzeichnung und Beschriftung 1 Verpackungen und Behälter müssen je nach Giftklasse mit einem farbigen Band
(Giftband) gekennzeichnet und mit den vorgeschriebenen Angaben beschriftet werden.

2 Das Giftband muss sich von der übrigen Verpackung und die Schrift im Giftband
von diesem gut abheben. Die Angaben müssen bei normalem Gebrauch des Giftes
gut lesbar bleiben.

50 SR

817.045.1

51 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

52 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Verkehr mit Giften

28

813.01

3 Wird die Originalpackung in einer zusätzlichen Umhüllung, z.B. Tube in Kartonschachtel, Glasflasche in Schutzhülle, abgegeben, so muss auch die zusätzliche Umhüllung das Giftband und die vorgeschriebenen Angaben tragen. Ausgenommen sind
Versandkartons, die nicht zu Ausstell- oder Verkaufszwecken verwendet werden,
und durchsichtige Umhüllungen, bei denen das Giftband und die Beschriftung der
inneren Verpackung vollständig erkennbar und lesbar sind.

4 Verpackungen und Behälter von Giften, die als Gratis- oder Versuchsmuster abgegeben werden, müssen die gleichen Kennzeichnungen und Aufschriften tragen wie
die Originalpackungen.

5 Kann bei Giftbehältern von über 50 Liter Inhalt das Giftband aus technischen
Gründen nicht angebracht werden, so kann das Bundesamt gestatten, dass lediglich
die chemische oder handelsübliche Bezeichnung des Giftes angegeben wird. Für
Gifte der Klassen 1 und 2 müssen jedoch in jedem Fall die Aufschrift «Gift» und das
Totenkopfsymbol gut sichtbar angebracht werden.

6 Das Departement53 kann für gewerbliche Produkte, die nur an Gewerbe, Industrie,
Wissenschaft, abgegeben werden, ein anderes gleichwertiges Kennzeichnungssystem
zulassen.


Art. 45

Giftband

1 Für die Giftbänder müssen folgende Farben verwendet werden: a.

bei Giften der Klassen 1 und 2: schwarz;

b.

bei Giften der Klasse 3: gelb;

c.

bei Giften der Klassen 4 und 5: rot.

2 Das Giftband muss endlos um die Verpackung und um den Behälter herumgeführt
werden oder mindestens die ganze Breite des Etiketts oder etikettenartigen Aufdruckes einnehmen. Die Breite des Giftbandes muss mindestens ein Zehntel des grössten
Ausmasses der Verpackung, des Behälters bzw. des Etiketts oder etikettartigen Aufdruckes betragen, mindestens aber 15 mm.

3 Das Giftband muss am Fusse des Behälters, der Verpackung oder des Etiketts angebracht und mit diesen dauerhaft verbunden werden. Bei Tuben muss das Giftband
unmittelbar unter der Tubenschulter oder, parallel zur Tubenachse, auf der ganzen
Länge der Tube angebracht sein.


Art. 46

Angaben im Giftband

1 Im Giftband müssen angegeben werden: a.

die Giftklasse;

b.

bei Giften der Klasse 5, die für die uneingeschränkte Selbstbedienung zugelassen sind, die Bezeichnung «S» nach der Giftklasse; c.

bei Erzeugnissen die Kontrollnummer des Bundesamtes sowie allfällige andere amtliche Kontrollnummern; 53 Ausdruck

gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

29

813.01

d.

die giftigen Bestandteile, je nach ihrer Gefährlichkeit mit ihrer chemischen
oder handelsüblichen Bezeichnung, ihrem Trivialnamen oder ihrer Gruppenbezeichnung; e.

bei Erzeugnissen der Klasse 1-3 der prozentuale Anteil:
1.

von Bestandteilen der Giftklasse 1; 2.

von Bestandteilen der Giftklassen 2 und 3, die für die Einteilung massgeblich sind; f.

bei Erzeugnissen der Klassen 4 und 5 der prozentuale Anteil der Bestandteile
der Klassen 1-3, ausser wenn nachgewiesen wird, dass sie auch für Kinder
oder Schwangere oder bei wiederholter Aufnahme nicht besonders gefährlich
sind;

g.

die Warnaufschriften, die in der Verfügung des Bundesamtes vorgeschrieben
sind, in mindestens zwei Amtssprachen.

2 Gifte der Klassen 1 und 2 müssen im Giftband zusätzlich mit der gut lesbaren Aufschrift «Gift» und mit dem Totenkopfsymbol gekennzeichnet werden. Dabei muss
das Totenkopfsymbol mindestens ein Zehntel der grössten Ausdehnung der Verpackung oder des Behälters betragen. Die Fläche muss mindestens 2 cm2 betragen,
braucht aber nicht grösser als 30 cm2 zu sein.

3 Bei Giften der Klassen 1 und 2 müssen die Gehaltsangaben im schwarzen Band mit
weisser Farbe oder in einem weissen Feld, das sich im schwarzen Band befindet, mit
schwarzer Farbe eingetragen werden.

4 Das Giftband darf nur die Angaben nach den Absätzen 1-3 sowie die durch andere
Erlasse vorgeschriebenen Angaben enthalten, insbesondere für Pflanzenschutzmittel,
Desinfektionsmittel sowie Erzeugnisse, die nach Art ihrer Verwendung ins Wasser
gelangen oder geeignet sind, die Umwelt zu gefährden. Das Bundesamt kann gestatten, dass weitere Angaben im Band angebracht werden, insbesondere Warnaufschriften wie «brennbar» oder «explosiv».54

Art. 47

Weitere Aufschriften

1 Ausserhalb des Giftbandes müssen auf dem Behälter und der Verpackung oder auf
deren Etiketten die folgenden Angaben gemacht werden: a.

Name und Adresse des Anmelders; b.

die erforderlichen Schutzmassnahmen; c.

die erforderlichen Massnahmen der Ersten Hilfe; d.

die in der Verfügung des Bundesamtes vorgeschriebenen Angaben über die
Aufbewahrung und über die unzulässigen Verwendungsarten; e.

bei gewerblichen Produkten gegebenenfalls international anerkannte Warnsymbole.

54

Fassung gemäss Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit
1. Sept. 1986 (SR 814.013).

Verkehr mit Giften

30

813.01

2 Die Aufschriften auf dem Behälter und der Verpackung dürfen nicht Anlass zu
Irrtum geben oder zu unsachgemässem Verkehr mit dem Gift verleiten. Insbesondere
sind Aufschriften wie «nur wenig giftig», «praktisch ungiftig», «nicht giftig» unzulässig.

3 ...55

4 Als Angaben über die Erste Hilfe gelten Hinweise auf Massnahmen, die von Laien
ergriffen werden können, z.B. «zum Erbrechen bringen», «keinen Alkohol geben»,
«Essigwasser oder Fruchtsäfte geben», «nötigenfalls künstlich beatmen», «sofort den
Arzt rufen».

5 Die Gebrauchsanweisung kann auf der Verpackung oder dem Behälter selber angebracht oder dem Produkt als Prospekt oder Merkblatt beigefügt werden.


Art. 48

Verbotene Kennzeichnung Bei Giften der Klassen 1 und 2 dürfen die Verpackungen oder Behälter keine gelben
oder roten, bei Giften der Klasse 3 keine roten Streifen aufweisen, die zur Verwechslung mit anderen Giftklassen führen könnten.

2a. Abschnitt:56 Sicherheitsdatenblatt
a Bereitstellung des Sicherheitsdatenblattes 1 Für alle Gifte, die in der Schweiz an berufliche Verwenderinnen abgegeben werden, muss ein Sicherheitsdatenblatt bereitgestellt werden. Im Einvernehmen mit dem
UVEK kann das Departement Ausnahmen vorsehen für Gifte, für welche nach international harmonisierten Vorschriften kein Sicherheitsdatenblatt zu erstellen ist.

2 Für die Bereitstellung und den Inhalt des Sicherheitsdatenblattes sind der inländische Hersteller und jeder Importeur verantwortlich.

b Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt 1 Das Sicherheitsdatenblatt muss die Angaben enthalten, die für die berufliche Verwenderin zum Schutz von Leben und Gesundheit erforderlich sind. Es enthält gleichzeitig die nach Artikel 38 der Stoffverordnung vom 9. Juni 198657 zum Schutz der
Umwelt erforderlichen Angaben.

2 Das Departement legt im Einvernehmen mit dem UVEK die erforderlichen Angaben und die Form des Sicherheitsdatenblattes fest. Es berücksichtigt dabei international harmonisierte Vorschriften.

55

Aufgehoben durch Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 (SR 814.013).

56 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

57

SR 814.013

Giftverordnung

31

813.01

2b. Abschnitt:58
Kennzeichnung und Verpackung von landwirtschaftlichen Hilfsstoffen
nach Artikel 3a
GG
c 1 Landwirtschaftliche Hilfsstoffe nach Artikel 3a GG dürfen nur in ihrer Originalverpackung eingeführt werden. Vorbehalten bleiben Veränderungen an der Originalverpackung, die Angaben oder Elemente betreffen, die ausschliesslich zur Kennzeichnung von Vertriebswegen bestimmt sind.59 2 Der Importeur darf die von ihm eingeführten Erzeugnisse nur abgeben, wenn er die
Bezeichnung «Schweizerischer Importeur ... »: gefolgt von seinem Namen und seiner
Adresse auf der Verpackung angebracht hat. Diese Angaben müssen gut sichtbar und
fest mit der Verpackung verbunden sein und bei normalem Verbrauch des Erzeugnisses lesbar bleiben.

3. Abschnitt: Aufbewahrung

Art. 49

Warenlager und Verkaufsräume 1 In Verkaufsräumen, Warenlagern und dergleichen müssen die Gifte übersichtlich
und von anderen Waren getrennt aufbewahrt werden. In unmittelbarer Nähe dürfen
insbesondere keine Lebens-, Futter- oder Heilmittel aufbewahrt werden.

2 Der für den Giftverkehr Verantwortliche muss dafür sorgen, dass die Gifte nicht
irrtümlich oder missbräuchlich verwendet werden können.

3 Gifte der Klassen 1 und 2 müssen in einem verschlossenen Raum oder in einem
verschlossenen Schrank aufbewahrt werden. Grosse Mengen, die nicht eingeschlossen werden können, müssen für Unbefugte unzugänglich sein. Räume und Schränke
müssen die gut lesbare, nicht abwaschbare Aufschrift «Gift» tragen.

4 Gifte der Klassen 3 und 4 dürfen nicht in Gestellen aufbewahrt werden, aus denen
der Käufer sie selber nehmen kann.

5 Gifte der Klasse 5, die nicht uneingeschränkt zur Selbstbedienung zugelassen sind,
müssen in Verkaufsräumen mindestens 120 cm über dem Boden aufbewahrt werden,
wenn sie Käufern zugänglich sind.


Art. 50

Lagerung zur eigenen Verwendung 1 Wer ein Gift aufbewahrt, das er später selber verwenden oder verarbeiten will,
muss das Gift:

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Juni 1999, in Kraft seit 1. Aug. 1999 (AS 1999 2036).

59 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001, in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

Verkehr mit Giften

32

813.01

a.

in der Verpackung oder in dem Behälter aufbewahren, in denen er es bezogen hat oder die den Anforderungen der Artikel 42-44, 59 und 60 genügen; b.

getrennt von Lebens-, Futter- oder Heilmitteln lagern; c.

so aufbewahren, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist, sofern es in der
Klasse 1, 2 oder 3 eingeteilt ist.

2 In Betrieben dürfen beschränkte Mengen von Giften aller Klassen auf den Arbeitsplätzen belassen werden, sofern sie laufend benötigt werden und Unbefugten nicht
zugänglich sind.


Art. 51

Geräte

1 Geräte in Lager- und Verkaufsräumen, die mit Giften der Klassen 1-4 wiederholt
in Berührung kommen, wie Mörser, Löffel, Schöpfer, Gefässe, müssen die deutliche
Aufschrift «Gift» tragen.

2 Sie müssen nach Gebrauch gründlich gereinigt werden und dürfen nicht für andere
Waren, insbesondere für Lebens-, Futter- oder Heilmittel, verwendet werden.

3 Sie müssen am gleichen Ort wie die Gifte, für die sie verwendet wurden, aufbewahrt werden.

4. Abschnitt: Anpreisung

Art. 52

Grundsatz

1 Das Anpreisen darf nicht Anlass zu Irrtum über die Gefährlichkeit eines Giftes oder
zu Verharmlosung geben und nicht zu unsachgemässer Verwendung verleiten.

2 Angaben dürfen sich nicht auf Zeugnisse, Gutachten oder Empfehlungen von Laien
stützen.

3 Wenn ein Stoff oder ein Erzeugnis in die Giftliste aufgenommen ist, dürfen Angaben wie «nur wenig giftig», «praktisch ungiftig» nicht verwendet werden.


Art. 53

Warntexte

Werbetexte müssen deutlich lesbar oder hörbar die Giftklasse angeben und die folgenden Warnungen enthalten: a.

für Gifte der Klassen 1-3: «Giftiges Produkt» oder «Ätzendes Produkt», sowie «Unbedingt Vorsichtsmassnahmen beachten»; b.

für Gifte der Klassen 4 und 5: «Warnung auf den Packungen beachten».


Art. 54

Kataloge und Prospekte 1 Werden in Katalogen oder anderen Formen der Direktwerbung vereinzelt giftige
Produkte aufgeführt, so müssen die Angaben nach Artikel 53 bei jedem Produkt gemacht werden.

Giftverordnung

33

813.01

2 Werden in Katalogen überwiegend giftige Produkte aufgeführt, so genügt beim
einzelnen Produkt die Angabe der Giftklasse. Die übrigen Angaben nach Artikel 53
müssen an einer zentralen Stelle gut sichtbar gemacht werden.

3 In Fachpublikationen und bei Direktwerbung, die sich an wissenschaftliche Kreise,
an die chemische Industrie oder den Chemikalien-Grosshandel richtet, sind die Angaben nach Artikel 53 nicht erforderlich.


Art. 55

Warenmuster

Zu Werbezwecken dürfen an nicht berufsmässige Verwender Muster, Originalpackungen oder Gutscheine nur von Giften abgegeben werden, die uneingeschränkt für
die Selbstbedienung zugelassen sind.

5. Abschnitt:
Massnahmen bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlicher Abgabe


Art. 56

1 Bei Diebstahl, Verlust oder irrtümlicher Abgabe von Giften der Klasse 1 muss der
Bestohlene, der Verlierer oder der Abgeber unverzüglich die Polizei und die zuständige kantonale Behörde benachrichtigen.

2 Bei Giften der Klassen 2 und 3 muss der Bestohlene, der Verlierer oder der Abgeber unverzüglich die Polizei benachrichtigen. Die zuständige kantonale Behörde
muss zudem informiert werden, wenn der Dieb, der Finder oder der Bezüger: a.

sich selber und andere Menschen oder Tiere gefährden könnte; b.

das betreffende Gift nicht ohne weiteres als solches erkennen kann.

3 Die zuständige kantonale Behörde entscheidet, ob die Öffentlichkeit auf die Gefährdung aufmerksam gemacht wird.

6. Abschnitt: Schutzmassnahmen in Betrieben

Art. 57

Besondere Schutzmassnahmen 1 Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter eines Betriebes sorgt für die erforderlichen Schutzmassnahmen. Der Verantwortliche für den Giftverkehr muss ihn in fachlicher Hinsicht beraten.

2 In den Räumen, in denen Gifte aufbewahrt werden oder mit Giften gearbeitet wird,
müssen gut sichtbar angeschlagen werden: a.

die Massnahmen der Ersten Hilfe; b.

die Adresse und die Telefonnummer des nächsten Arztes oder Spitals; c.

die Adresse und die Telefonnummer einer Giftauskunftsstelle;

Verkehr mit Giften

34

813.01

d.

die Vorsichts- und Schutzmassnahmen, die zur Verhütung einer Vergiftung
angewendet werden müssen.

3 Die Arbeitnehmer müssen periodisch auf die Massnahmen aufmerksam gemacht
werden.


Art. 58

Betriebe, die nicht dem Arbeitsgesetz
oder der obligatorischen Unfallversicherung unterstehen Für Betriebe, die nicht dem Arbeitsgesetz60 oder der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, kann das Departement die in Artikel 17 GG vorgeschriebenen
Schutzmassnahmen nach Anhören der interessierten Kreise näher umschreiben. Es
sorgt dabei für die Koordination der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und
den Giftverkehr.


Art. 59

Erleichterungen für Betriebe der chemischen Industrie
und des Chemikalien-Grosshandels 1 Bei Betrieben der chemischen Industrie und des Chemikalien-Grosshandels, deren
Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz61 oder der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, fallen weg: a.

die Vorschriften über die Denaturierung, die Verpackung und Behälter für
den Giftverkehr innerhalb und zwischen den Betrieben (Art. 4147).

b.

die Vorschriften über die Aufbewahrung von Giften für die Lagerung in diesen Betrieben (Art. 49-51).

2 Diese Betriebe müssen anstelle der Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung
andere, den Betriebsverhältnissen angepasste und für einen hinreichenden Schutz
geeignete Massnahmen gegen die Gefährdung durch Gifte treffen. Insbesondere
müssen sie auch die Verpackungen und Behälter von Giften, die ausschliesslich als
Ausgangsstoffe, Hilfsstoffe oder Zwischenprodukte für chemische Produktionsprozesse dienen, mit Warnaufschriften versehen.

3 Geben diese Betriebe Gifte an Detailbezüger ab, so gelten für den Detailverkehr die
Vorschriften für die Denaturierung, Verpackung und Behälter (Art. 41-47).

4 Die Erleichterungen können auch auf die Lagerung von Giften in nicht betriebseigenen Lagerhäusern, die der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind,
ausgedehnt werden. Das Departement erlässt nach Anhören des Staatssekretariats für
Wirtschaft (seco)62, der SUVA und der interessierten Fachkreise die erforderlichen
Vorschriften.

60

SR 822.11

61

SR 822.11

62 Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Giftverordnung

35

813.01

5 Die Vorschriften der Verordnung vom 28. September 198163 über den Schutz der
Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten bleiben vorbehalten.


Art. 60

Erleichterungen für Betriebe des Grossverbrauchs 1 Betrieben des Grossverbrauchs, deren Arbeitnehmer dem Arbeitsgesetz64 oder der
obligatorischen Unfallversicherung unterstellt sind, können Erleichterungen in bezug
auf Denaturierung, Verpackungen und Behälter (Art. 41-47) gewährt werden. Diese
Erleichterungen können sich auf den Verkehr mit Betrieben der chemischen Industrie und des Chemikalien-Grosshandels sowie auf den innerbetrieblichen Giftverkehr des Grossverbrauchs erstrecken.

2 Das Departement erlässt nach Anhören des seco und der SUVA die erforderlichen
Vorschriften.

5. Kapitel: Förderung der Kenntnisse über Gifte und Vergiftungen 1. Abschnitt: Dokumentationsstelle

Art. 61

Zuordnung

Die toxikologische Dokumentationsstelle nach Artikel 18 GG wird im Bundesamt errichtet.


Art. 62

Aufgaben

1 Die Dokumentationsstelle sammelt die für die Durchführung des Giftgesetzes notwendigen Angaben über Gifte, einschliesslich deren Unschädlichmachung. Sie soll
in der Lage sein, über die Gefährlichkeit und die Wirkungsweise der Gifte Auskunft
zu geben und Angaben über Vorsichtsmassnahmen, Verpackung, Beschriftung und
andere Kriterien zu liefern.

2 Sie stellt dem Fachausschuss (Art. 24 GG) die Unterlagen zur Verfügung, die er für
die Beurteilung und für die Einteilung der Gifte in die Giftklassen benötigt.

3 Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch der ihr zugänglichen Datenbanken
und Dokumentationsdienste bedienen.

4 Sie trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff.

5 Sie stellt dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft auf Verlangen die Angaben zur Verfügung, die zum Vollzug der Stoffverordnung vom 9. Juni 198665 erforderlich sind.66 63 [AS

1981 1644, 1993 3022 Ziff. IV 6. AS 1998 2019 Art.24 Bst. a]. Siehe heute die V vom 1. Juli 1998 über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten
(SR 814.202).

64

SR 822.11

65

SR 814.013

66

Eingefügt durch Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit
1. Sept. 1986 (SR 814.013).

Verkehr mit Giften

36

813.01

2. Abschnitt: Giftauskunftsstellen

Art. 63

Anerkennung

Als Giftauskunftsstellen nach Artikel 19 GG werden vom Bundesamt Institutionen
anerkannt, die folgenden Bedingungen entsprechen: a.

sie dürfen nicht Erwerbszwecken dienen; b.

sie müssen von einem Arzt geleitet und so organisiert sein, dass Tag und
Nacht ein Arzt Auskunft erteilen kann; c.

sie müssen sich verpflichten, unter Wahrung des ärztlichen Geheimnisses
dem Bundesamt die für die Anwendung des Giftgesetzes benötigten Auskünfte über Vergiftungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen; d.

sie dürfen zu Firmen, Gesellschaften oder Organisationen, die Erwerbszwecken dienen, nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, das die Erfüllung
der genannten Bedingungen in Frage stellt.


Art. 64

Angaben über Erzeugnisse 1 Die Giftauskunftsstellen erhalten vom Bundesamt Angaben über die Zusammensetzung der Gifte, soweit sie solche benötigen, um bei Vergiftungsfällen Ärzten, Spitälern und Tierärzten Auskunft geben zu können.

2 Sie dürfen Angaben über die Zusammensetzung von Giften den ärztlichen Stellen
nur so weit mitteilen, als dies für die Behandlung von eingetretenen oder befürchteten Vergiftungen erforderlich ist; Einzelheiten der Zusammensetzung dürfen sie nur
mitteilen, soweit sie für die Behandlung unabdingbar sind.

6. Kapitel: Behörden und Verfahren 1. Abschnitt: Kantone

Art. 65

Verkehrsbewilligungen Die Kantone sind für die Erteilung der Verkehrsbewilligungen zuständig, soweit es
sich nicht um Betriebe des Bundes handelt.


Art. 66

Meldepflicht

Die zuständigen kantonalen Behörden geben dem Bundesamt und, sofern der Betrieb
der obligatorischen Unfallversicherung unterstellt ist, auch der SUVA die Erteilung,
Verweigerung sowie das Erlöschen und den Entzug von Bewilligungen bekannt.


Art. 67

Kontrollen

1 Die Vollzugsbehörden können jederzeit Kontrollen vornehmen und die Betriebsinhaber bei der Anwendung der Giftgesetzgebung beraten.

Giftverordnung

37

813.01

2 Sie orientieren den kontrollierten Betrieb über das Ergebnis einer Kontrolle. Anordnungen von erheblicher Tragweite zur Herbeiführung des vorschriftgemässen Zustandes teilen sie ihm schriftlich mit.


Art. 68

Giftannahmestellen

Die Kantone bezeichnen für Gifte, die sie unschädlich machen müssen, eine oder
mehrere Annahmestellen.

2. Abschnitt: Bundesamt für Gesundheitswesen

Art. 69

Veröffentlichung der Giftliste Das Bundesamt gibt den kantonalen Vollzugsbehörden die Gifte, die es im Hinblick
auf die Aufnahme in die Giftliste geprüft hat, fortlaufend bekannt.


Art. 70

Bewilligungen

1 Die Bewilligungen für die Bundesverwaltung werden den Verwaltungseinheiten
nach Artikel 58 des Verwaltungsorganisationsgesetzes67 (VwOG) oder den ihnen
unterstellten Verwaltungseinheiten erteilt.

2 Für den Sanitätsdienst der Armee wird der Armeeapotheke die allgemeine Bewilligung A erteilt.


Art. 71

Kontrollen

1 Das Bundesamt kontrolliert bei den Verwaltungseinheiten des Bundes die Anwendung der Giftgesetzgebung.

2 Wenn besondere Gründe dies rechtfertigen, kann es auch den durch die kantonalen
Behörden angeordneten Kontrollen beiwohnen.

3 Es kann bei den Betrieben von Anmeldern unentgeltlich Proben von Stoffen oder
Erzeugnissen erheben lassen oder direkt erheben.

3bis Es kann zu Kontrollzwecken vom Anmelder oder von den Abgebern eines Giftes
das Sicherheitsdatenblatt verlangen; es koordiniert diese Kontrollen soweit nötig mit
dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft sowie den Kantonen.68 4 Es kann von der Zollverwaltung Meldungen über die Einfuhr bestimmter Waren
verlangen.

67 [AS

1979 114, 1983 170 931 Art. 59 Ziff. 2, 1985 699, 1987 226 Ziff. II 2 808, 1989 2116, 1990 3 Art. 1 1530 Ziff. II 1 1587 Art. 1, 1991 362 Ziff. I, 1992 2 Art. 1 288
Anhang Ziff. 2 510 581 Anhang Ziff. 2, 1993 1770, 1995 978 4093 Anhang Ziff. 2 4362
Art. 1 5050 Anhang Ziff. 1, 1996 546 Anhang Ziff. 1 1486 1498 Anhang Ziff. 1. AS
1997 2022 Art. 63]. Siehe heute das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz
vom 21. März 1997 (SR 172.010).

68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Verkehr mit Giften

38

813.01


Art. 72

Verzeichnis der Bewilligungsinhaber Das Bundesamt veröffentlicht in der Regel einmal jährlich das Verzeichnis der Inhaber von allgemeinen Bewilligungen der Kategorien A-E.


Art. 73

Auskunft über die Unschädlichmachung Das Bundesamt gibt auf Anfrage die Stellen oder die Methoden zur Unschädlichmachung von Giften bekannt.

3. Abschnitt: Zollorgane

Art. 74

1 Die Zollorgane können die vom Bundesamt bezeichneten Gifte, die in der Schweiz
nicht zum Verkehr zugelassen sind, sowie Gifte, die von Personen eingeführt werden, welche die erforderliche Bewilligung nicht besitzen, zurückbehalten oder an der
Grenze zurückweisen.

2 Verfügungen gemäss Absatz 1 unterliegen der Beschwerde an das Bundesamt. Betreffen die Verfügungen die Einfuhr von Düngern nach Artikel 3a GG, so richtet
sich der Rechtsmittelweg nach der Landwirtschaftsgesetzgebung.69 4. Abschnitt: Weitere Vollzugsbehörden für den Arbeitnehmerschutz

Art. 75

In Betrieben, die dem Arbeitsgesetz70 oder der obligatorischen Unfallversicherung
unterstellt sind, sorgen die für den Vollzug dieser Gesetze zuständigen Behörden
auch für die Einhaltung der Schutzmassnahmen nach dieser Verordnung.

5. Abschnitt:71 Bestätigung der «Guten Laborpraxis»
a72 1 Ein Betrieb in der Schweiz mit Prüfeinrichtungen, in welchen Prüfungen nach den
Grundsätzen der Guten Laborpraxis durchgeführt werden, muss beim Bundesamt ein
Gesuch stellen, wenn er mit seiner Prüfeinrichtung in das nationale Verzeichnis eingetragen werden und eine Bescheinigung erhalten will. Die Eintragung und die Be69

Zweiter Satz eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der Dünger-Verordnung vom 10. Jan. 2001,
in Kraft seit 1. März 2001 (SR 916.171).

70

SR 822.11

71

Eingefügt durch Art. 70 Ziff. 1 der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986, in Kraft seit
1. Sept. 1986 (SR 814.013).

72

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

Giftverordnung

39

813.01

scheinigung erfolgen, nachdem das Bundesamt die Einhaltung der Grundsätze der
Guten Laborpraxis kontrolliert und bestätigt hat.

2 Der Betrieb muss das Bundesamt unverzüglich benachrichtigen, wenn: a.

die Verhältnisse in der Prüfeinrichtung wesentlich ändern; oder b.

die Prüfeinrichtung die Grundsätze der Guten Laborpraxis nicht mehr einhalten will.

3 Das Departement regelt im Einvernehmen mit dem UVEK unter Berücksichtigung
international harmonisierter Vorschriften: a.

die Grundsätze der Guten Laborpraxis; b.

die Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung dieser Grundsätze; c.

die Information über die Kontrollergebnisse, namentlich deren Zusammenfassung in einem nationalen, öffentlich zugänglichen Verzeichnis, welches
keine vertraulichen Angaben enthalten darf, sowie das Ausstellen der Bescheinigung.

4 Das Bundesamt führt bei einer Prüfeinrichtung ein Prüfungsaudit durch, wenn es
begründete Zweifel an der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis hat
oder wenn dies von einer dazu berechtigten Behörde im In- oder Ausland verlangt
wird.

5 Das Bundesamt stimmt seine Tätigkeit im Bereich der Guten Laborpraxis auf die
entsprechenden Tätigkeiten des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft sowie des Schweizerischen Heilmittelinstitutes ab.73 7. Kapitel: Gebühren 1. Abschnitt: Gebühren des Bundesamtes

Art. 76


74

1 Die Gebühren des Bundesamtes betragen: Fr.

a.

für die Prüfung
1.

einfacher Stoffe oder Erzeugnisse 2.

komplizierter Stoffe oder Stoffgemische 3.

neuer Stoffe oder Erzeugnisse mit unbekannten Stoffen 100-540

360-1000

1500-10 000

b.

für Änderungen in der Zusammensetzung eines Giftes oder
der Verpackung

100-540

73 Fassung

gemäss Ziff. II 5 der V vom 17. Okt. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3294).

74

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1175).

Verkehr mit Giften

40

813.01

Fr.

c.

für die stichprobenweise analytische Überprüfung eines Erzeugnisses:
1.

wenn die Untersuchung bei den für die Einteilung
massgebenden Elementen Unterschiede zur Anmeldung ergibt 2.

wenn die Untersuchung bei den für die Einteilung
massgebenden Elementen Unterschiede zur Verfügung
ergibt
zusätzlich Untersuchungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 10 000 Franken 400-2400

400-2400

d.75 für die Kontrolle betreffend Einhaltung der Guten Laborpraxis:
1.

hinsichtlich der Vorbereitung und der Durchführung
von Inspektionen sowie die Berichterstattung,
je Tag und Person
zusätzliche Auslagen, die im Rahmen der Inspektion
entstehen, werden separat verrechnet 2.

hinsichtlich der Vorbereitung und der Durchführung
eines Prüfungsaudits sowie der Berichterstattung,
wenn durch das Prüfungsaudit Abweichungen von den
Grundsätzen der Guten Laborpraxis festgestellt werden, je Tag und Person
zusätzliche Auslagen, die im Rahmen eines solchen
Audits entstehen, werden separat verrechnet 1200-1800

1200-1800

e.76 für die Beanstandung eines Sicherheitsdatenblattes 200-1000

f.77 für das Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 25a 50-200

2

Die Gebühr für die Prüfung gesondert eingereichter Packungs-, Reklame- und Broschürentexte beträgt 100-540

3 Für die Überprüfung von abweichenden Beurteilungen bei Voranzeigen und die
Prüfung von Wiedererwägungsgesuchen werden Gebühren bis zu 10 000 Franken
erhoben.

2. Abschnitt: Gebühren der Kantone

Art. 77


78

Bewilligungen

Es können folgende Gebühren erhoben werden: 75 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

76 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

77 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

78

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1175).

Giftverordnung

41

813.01

Fr.

a.

für die Erteilung einer Bewilligung A 90-600 b.

für die Erteilung einer Bewilligung B 90-600

c.

für die Erteilung einer Bewilligung C 52-600

d.

für die Erteilung einer Bewilligung D 52-600 e.

für die Erteilung einer Bewilligung E 37-100

f.

für die Ausstellung eines Giftbuches 45-100

g.

für die Ausstellung eines Giftscheines 5 h.

für eine Mutation

18-100

i.79 für das Ausstellen einer Bescheinigung nach Artikel 25a 50-200


Art. 78


80

Besondere Kontrollen

Für Kontrollen, die aufgrund einer Widerhandlung gegen die Giftgesetzgebung vorgenommen werden müssen, oder für Kontrollen, zu denen der Bewilligungsinhaber
auf andere Weise Anlass gegeben hat, können Gebühren von 105 bis 600 Franken
erhoben werden.

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 79

Aufhebung bisherigen Rechts Es werden aufgehoben: 1.

die Vollziehungsverordnung vom 23. Dezember 197181 zum Bundesgesetz
über den Verkehr mit Giften; 2.

die Verordnung vom 19. Mai 197282 über die Zulassung von Produkten der
Giftklasse 5 zur Selbstbedienung; 3.

der Gebührentarif vom 30. Juni 197683 zum Giftgesetz.


Art. 80

Übergangsbestimmung

1 Das Bundesamt prüft von Amtes wegen, welche Gifte gestützt auf Artikel 4 in eine
andere Giftklasse einzuteilen sind oder nicht mehr als Gifte im Sinne des Giftgesetzes gelten, und trifft die entsprechenden Verfügungen. Für diese wird keine Gebühr
erhoben.

79 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 2001, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 1517).

80

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Mai 1992 (AS 1992 1175).

81

[AS 1972 442, 1974 662, 1976 1531 Art. 5 Ziff. 1] 82

[AS 1972 1719] 83

[AS 1976 1531, 1980 1061]

Verkehr mit Giften

42

813.01

2 Gifte dürfen noch bis zum 30. November 1999 ohne das in den Artikeln 48a und
48b vorgeschriebene Sicherheitsdatenblatt an berufliche Verwenderinnen abgegeben
werden.84

3 Der Nachweis nach Artikel 9a Absatz 2 muss nicht erbracht werden für Ergebnisse
von Prüfungen, die vor Inkrafttreten der noch zu erlassenden Verordnung des Departementes über die Gute Laborpraxis (Art. 75a Abs. 3) begonnen worden sind.85

Art. 81

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1983 in Kraft.

84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).

85 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 1998 (AS 1999 56 1362).