01.01.2025 - *
29.01.2021 - 31.12.2024 / In Force
01.01.2021 - 28.01.2021
15.06.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 14.06.2020
01.07.2016 - 31.12.2018
01.10.2015 - 30.06.2016
03.12.2013 - 30.09.2015
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01.09.2013 - 02.12.2013
01.01.2012 - 31.08.2013
01.01.2011 - 31.12.2011
01.10.2009 - 31.12.2010
15.11.2008 - 30.09.2009
01.07.2006 - 14.11.2008
01.01.2006 - 30.06.2006
01.01.2003 - 31.12.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV) vom 20. Dezember 2002 (Stand am 3. Dezember 2013) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8, 11 Absatz 1 und 12 Absatz 3 des Filmgesetzes
vom 14. Dezember 20011 (FiG), verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen der selektiven und erfolgsabhängigen Filmförderung.


Art. 2

Förderungskonzepte Die im Anhang aufgeführten Förderungskonzepte des EDI umschreiben die Förderungsziele, die Förderungsinstrumente und die massgeblichen Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen für: a. das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung, die Herstellung und die Verbreitung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen; abis.2 die Verwertung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, insbesondere für die Promotion- und den Verleih; b. die Förderung der Angebotsvielfalt in den Kinos; c. die Förderung der Filmkultur; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung in Filmberufen; e. …3 AS 2003 305

1 SR

443.1

2

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

3

Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

443.113

Filmwesen

2

443.113


Art. 3


4

Anforderungen an die gesuchstellenden Personen 1

Die gesuchstellenden Personen sowie ihr leitendes Personal müssen professionelle Filmschaffende sein und für die Tätigkeit, für die sie Finanzhilfe beantragen, über eine entsprechende Ausbildung oder über Berufserfahrung verfügen.

2

Beantragen die gesuchstellenden Personen Finanzhilfen für die Vorbereitung oder Herstellung eines Films, so müssen sie ihre Unabhängigkeit und die Unabhängigkeit der anderen massgeblich am Projekt beteiligten Personen belegen.

3

Als unabhängig gelten Unternehmen, die: a. weder ganz noch teilweise im Besitz stehen: 1. eines

Fernsehveranstalters, 2. eines Medienunternehmens, das in vergleichbarer Weise Medieninhalte produziert und über Massenkommunikationsmittel verbreitet; b. nicht unter dem massgeblichen Einfluss eines Fernsehveranstalters oder eines Medienunternehmens nach Buchstabe a Ziffer 2 stehen;

c. die Filmprojekte in eigener Verantwortung entwickeln und produzieren; und d. die Auswertung selbstständig verantworten.

4

Für natürliche Personen und Einzelfirmen gilt Absatz 3 sinngemäss.

5

Nicht als unabhängig im Sinne der Absätze 2-4 gelten auch Institutionen, Unternehmen oder Einzelpersonen, die im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss von Aus- und Weiterbildungsinstitutionen stehen.


Art. 4

Selektive Filmförderung

1

Die selektive Filmförderung unterstützt Projekte, die ein vielfältiges Angebot an Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen, eine hoch stehende professionelle Aus- und Weiterbildung und eine lebendige Filmkultur erwarten lassen.

2

Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen der selektiven Filmförderung sind: a. künstlerische Qualität des Projekts und kreative Eigenständigkeit des oder der Filmschaffenden;

b. der Wille, mit dem Projekt ein Publikum zielgerichtet und wirksam anzusprechen;

c. Gewährleistung einer professionellen Durchführung des Projekts; d. wirtschaftlicher Effekt für das unabhängige schweizerische Filmschaffen; e. Beitrag an die kulturpolitischen Ziele Vielfalt, Kontinuität, Austausch und Zusammenarbeit.

4

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmförderung. V des EDI 3

443.113


Art. 5

Erfolgsabhängige Filmförderung

1

Die erfolgsabhängige Filmförderung honoriert die Publikumswirksamkeit des Filmschaffens und der filmkulturellen Bestrebungen. Sie gibt der Filmbranche Mittel, welche das eigenverantwortliche Handeln und die Kontinuität stärken. Sie trägt zur Angebotsvielfalt und zur Stärkung unabhängiger, professioneller Produktionsstrukturen bei.

2

Die Finanzhilfe der erfolgsabhängigen Filmförderung wird berechnet aufgrund: a. der in den Kinos erzielten Eintritte; b. der Teilnahme an wichtigen Festivals oder an Wettbewerben um internationale Preise.5

3

Sie wird den am Film beteiligten Personen gutgeschrieben. Die Gutschriften sind in neue Filmprojekte zu investieren. Vorbehalten bleibt Artikel 44d Absatz 4.6

Art. 6

7 Archivierung Wer einen Beitrag der Filmförderung für die Herstellung eines Schweizer Films oder einer Gemeinschaftsproduktion erhalten hat, muss eine neue Kopie oder einen gleichwertigen, für die Archivierung geeigneten Datenträger bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv hinterlegen.8

Art. 7

Verteilplan und

Höchstbeiträge

1

Das Bundesamt für Kultur (BAK9) weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.

2

Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten gesprochen werden können.

3

Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt in der Regel höchstens fünfzig Prozent der anrechenbaren Aufwendungen.

4

Die Pauschalbeiträge für die Förderung des Treatmentschreibens nach Artikel 12 und die Förderung der Teilnahme an Festivals und vergleichbaren internationalen Veranstaltungen nach Artikel 16b dürfen höchstens 10 000 Franken betragen.10 5

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

6

Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

7

Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

8 Berichtigung

vom

3. Dez. 2013 (AS 2013 4357).

9

Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 3543). Diese Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

10 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmwesen

4

443.113

5

Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. 11 6 Insgesamt darf der Anteil der Finanzhilfen des Bundes höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.12

Art. 8

13 Gemeinschaftsproduktionen 1 Gemeinschaftsproduktionen müssen, unter Einbezug der Postproduktion, einen Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aufweisen, der dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht.

Als schweizerischer Finanzierungsanteil gilt der Anteil des Schweizer Produzenten oder der Schweizer Produzentin.

1bis

Für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 1 kann das BAK ein Punktesystem veröffentlichen, das den verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie den filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre einen Punktewert zuordnet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.14 2 Die Mindestanteile für eine Anerkennung als Gemeinschaftsproduktion ergeben sich aus den internationalen Koproduktionsabkommen.

3

Für Finanzhilfen an die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen ist Artikel 7 Absatz 5 nicht anwendbar.15
a16 Schweizer Filme

1

Bei Schweizer Filmen muss der Anteil der künstlerischen und technischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und der Anteil der filmtechnischen Betriebe aus der Schweiz nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG mindestens 50 Prozent betragen.

2

In begründeten Einzelfällen kann das BAK Ausnahmen zulassen, insbesondere für Dokumentarfilme, die aufgrund ihrer Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden müssen, oder wenn in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.

11 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011 (AS 2011 6431). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 3543).

12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 3543).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. Okt. 2008, in Kraft seit 15. Nov. 2008 (AS 2008 5071).

14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

15 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 3543).

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 28. Okt. 2008, in Kraft seit 15. Nov. 2008 (AS 2008 5071).

Filmförderung. V des EDI 5

443.113

3

Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich: a. bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen: die Besetzung der verantwortlichen Posten; b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.

3bis

Für die Bestimmung des Anteils kann das BAK ein Punktesystem veröffentlichen, das den verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie den filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre einen Punktewert zuordnet.17 4

Autoren und Autorinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG sowie Produzenten und Produzentinnen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.

2. Kapitel: Kriterien für die Förderung von Filmen 1. Abschnitt: Allgemeine Kriterien18

Art. 9


19

Förderung von Kinofilmen 1

Als Kinofilme können Filme gefördert werden, die für die Erstauswertung in Kinos konzipiert sind und für die eine angemessene Schutzfrist für diese Erstauswertung im Kino besteht.

2

Kinofilme unter 60 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.

3

Werden Kinofilme mit Fernsehanstalten oder anderen Medienunternehmen koproduziert, so ist sicherzustellen, dass:

a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann;

b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Medienunternehmen ermöglichen.


Art. 10


20

Förderung anderer Filme 1

Andere Filme als Kinofilme können gefördert werden, wenn sie für die Erstauswertung im Fernsehen oder in einem anderen Massenmedium konzipiert sind und

17 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

18 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

20 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmwesen

6

443.113

wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Verantwortung produziert werden.

2

Filme unter 60 Minuten Länge gelten als Kurzfilme.

3

Wird ein Film mit Fernsehanstalten oder anderen Medienunternehmen koproduziert, so ist sicherzustellen, dass:

a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann;

b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Medienunternehmen ermöglichen.


Art. 11


21

Förderung von Nachwuchsfilmen Filmschaffende gelten als Nachwuchs, wenn sie aufgrund ihrer Ausbildung oder Erfahrung für die Tätigkeit qualifiziert erscheinen, für die um eine Finanzhilfe ersucht wird, und wenn sie in dieser Funktion nicht an mehr als zwei langen Filmen mitgewirkt haben.

2. Abschnitt: Förderung der Herstellung von Filmen22

Art. 12


23

Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens Zur Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre notwendigen Kosten geleistet werden. Der Beitrag für das Treatmentschreiben kann pauschal geleistet werden.


Art. 13


24

Förderung der Projektentwicklung und der Drehvorbereitung 1

Zur Förderung der Projektentwicklung kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre bis zur Herstellungsreife notwendigen Kosten der Vorbereitungsarbeiten geleistet werden.

2

Liegt für ein Filmprojekt eine Absichtserklärung des BAK für einen selektiven Herstellungsbeitrag vor (Art. 26), so kann für die Kosten der Drehvorbereitung ein Vorschuss in der Höhe von höchstens 15 Prozent des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages ausbezahlt werden.

21 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

24 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmförderung. V des EDI 7

443.113

3

Auf die Rückforderung eines Vorschusses nach Absatz 2 kann verzichtet werden, falls sich die Durchführung des Projektes aus Gründen, die nicht vom Produktionsunternehmen zu verantworten sind, als unmöglich erweist.


Art. 14


25

Förderung der Filmherstellung 1

Zur Förderung der Filmherstellung kann ein Beitrag an die für das entsprechende Genre notwendigen Kosten der Vorbereitung, der Produktion und der Postproduktion bis und mit Standardkopie in den vorgesehenen Originalsprachen sowie der Kopie für die Hinterlegung bei der Stiftung Schweizerisches Filmarchiv geleistet werden.

2

Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind beitragsberechtigt, soweit sie den zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind.

3

Bei der Herstellung von langen Filmen ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten; werden mehr als 500 000 Franken Förderungsbeitrag zugesichert, so sind zwei Ausbildungsplätze anzubieten.

4

Wurde die Vorbereitung nach den Artikeln 12 und 13 gefördert, so sind die angefallenen Kosten auszuweisen und sämtliche erhaltenen Finanzierungsbeiträge abzuziehen.


Art. 15

26 Vorzeitiger Drehbeginn

1

Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das BAK kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.

2

Für Dokumentarfilme braucht es keine Bewilligung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.

3

Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde.

Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.

25 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmwesen

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a27 Postproduktionsförderung Um einem Film, der weitgehend ohne Beiträge des Bundes gedreht wurde, die Kinoauswertung zu ermöglichen, kann ein Beitrag an die dafür notwendigen Kosten der technischen und künstlerischen Fertigstellung geleistet werden. Die Artikel 6 und 14 Absätze 2 und 4 sind sinngemäss anwendbar.

3. Abschnitt: Förderung der Auswertung von Filmen28

Art. 16


29

Förderung von Verleih und Vertrieb von Filmen 1

Zur Förderung des Verleihs von Filmen kann ein Beitrag an die Kosten der Werbeund Promotionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Kinoauswertung eines Films geleistet werden.

2

Zur Förderung des Vertriebs kann ein Beitrag an die Kosten der Werbe- und Promotionsmassnahmen sowie sonstiger Massnahmen für die Auswertung eines Films ausserhalb des Kinos geleistet werden.

a30 Exportförderung Zur Förderung des Verleihs von Filmen im Ausland kann ein Beitrag nach Artikel 16 Absatz 1 geleistet werden, wenn dafür im entsprechenden Land weder europäische noch nationale Förderungsmassnahmen bestehen.

b31 Förderung der Festivalauswertung Zur Förderung der Teilnahme von Filmen an wichtigen in- und ausländischen Festivals sowie an vergleichbaren internationalen Veranstaltungen kann ein pauschaler Beitrag an die Kosten der Werbe- und Promotionsmassnahmen sowie an die Reisekosten für die beteiligten Personen geleistet werden. Das BAK veröffentlicht die Liste der betreffenden Festivals und Veranstaltungen sowie die Pauschalbeiträge.

27 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

28 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

29 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

30 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

31 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmförderung. V des EDI 9

443.113

3. Kapitel: Gesuchsverfahren 1. Abschnitt: Gesuch und formelle Prüfung

Art. 17

Gesuch 1 Gesuche um Förderungsbeiträge sind beim BAK einzureichen. Sofern vorhanden, sind die Gesuchsformulare des BAK zu verwenden.

2

Die Gesuche müssen alle zur Beurteilung notwendigen Angaben und Belege enthalten.


Art. 18

Sprache 1 Die Gesuche und die Gesuchsunterlagen sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen. Gesuche in Rätoromanisch sind so frühzeitig einzureichen, dass die Übersetzung vor der entsprechenden Begutachtungssitzung erfolgen kann.

2

…32


Art. 19

Eingabetermin und Fristen 1

Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung einzureichen.

2

Das BAK legt, wo nötig, die Eingabetermine jährlich fest.

3

Die Frist ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.


Art. 20

Prüfung auf Vollständigkeit und Voraussetzungen 1

Das BAK prüft die Gesuchsunterlagen auf ihre Vollständigkeit. Bei kleineren Mängeln gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.

2

Das BAK prüft ferner, ob: a. die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind;

b. die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt;

c.33 die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen aus früheren Verfahren nach den Artikeln 33-35 nachgekommen ist.

32 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

33 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

Filmwesen

10

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3

Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.

4

Stellt das BAK grössere Mängel fest oder sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen. Die gesuchstellende Person kann eine formelle NichtEintretensverfügung verlangen.

2. Abschnitt: Begutachtung

Art. 21


34

Fachkommission, Beizug von Experten und Expertinnen 1

Für die Begutachtung von Gesuchen und die Begleitung der Förderungsmassnahmen besteht eine Fachkommission. Sie ist unterteilt in folgende Ausschüsse:

a. «Spielfilm» für die Begutachtung von Gesuchen um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Vorbereitung oder Herstellung eines Spielfilms;

b. «Dokumentarfilm» für die Begutachtung von Gesuchen um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Vorbereitung oder Herstellung eines Dokumentarfilms; c. «Animation» für die Begutachtung von Gesuchen um einen selektiven Förderungsbeitrag an die Vorbereitung oder Herstellung eines Animationsfilms;

d. «Auswertung und Vielfalt» für die fachliche Begleitung der Massnahmen zur Förderung der Auswertung in Kinos und ausserhalb der Kinos und der Förderungsmassnahmen nach Artikel 4 FiG sowie für die Begutachtung von Gesuchen für die Exportförderung nach Artikel 16a; e. «Technischer Ausschuss» für die fachliche Begleitung und die Mitwirkung im Einigungsverfahren bei Streitigkeiten mit den gesuchstellenden Personen über die Auszahlung der Förderungsbeiträge und die Kontrolle nach dem 4. Kapitel, über die Anerkennung eines Films als offizielle Gemeinschaftsproduktion oder über die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses für Schweizer Filme.

2

In den übrigen Bereichen nimmt das BAK die materielle Prüfung der Gesuche selber vor. Fehlt es ihm im Einzelfall an der nötigen Sachkenntnis, so beauftragt es einen Experten oder eine Expertin mit der Begutachtung des Gesuchs.


Art. 22


35

Zusammensetzung der Ausschüsse 1

Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden aus jeweils fünf Personen zusammengesetzt, der Ausschuss «Animationsfilm» wird aus drei Personen zusammengesetzt.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmförderung. V des EDI 11

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2

Bei der Zusammenstellung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass die personelle Zusammensetzung wechselt und dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind: a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene; b. Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen; c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation;

d. Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Programmation von Filmen und in Festivals.

3

Der Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» wird aus drei Personen zusammengesetzt. Diese müssen Fachkompetenzen und Erfahrung im Bereich Auswertung auf nationaler und internationaler Ebene aufweisen.

4

Der «Technische Ausschuss» besteht aus sieben ständigen Mitgliedern. Diese müssen Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen Produktion, Regie, Technik und Auswertung aufweisen, über Sozialkompetenz verfügen und die Vertretung der wichtigsten Interessengruppen gewährleisten.


Art. 23

Arbeitsweise 1 Das BAK legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Ausschüsse36 und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

1bis

Es informiert die gesuchstellenden Personen über die personelle Zusammensetzung des zuständigen Ausschusses und gibt ihnen Gelegenheit, Ablehnungsgründe geltend zu machen.37 2

Es stellt den Ausschüssen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu und organisiert wenn nötig eine Visionierung.

3

Die Ausschüsse können die gesuchstellenden Personen zur Auskunftserteilung einladen. Sie können in Absprache mit dem BAK zusätzlich schriftliche Gutachten einholen.

4

Die Ausschüsse geben nach Beratung und Abstimmung eine Empfehlung an das BAK. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Ausschüsse vorschlagen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit das Projekt überarbeitet werden kann.

Die Ausschüsse können für die Überarbeitung Finanzhilfen beantragen.

36 Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

37 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmwesen

12

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5

Die Sitzungen werden protokolliert.38 6

Die Ausschussmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.39


Art. 24

Ausstand 1 Ist eine Expertin oder ein Experte in Bezug auf ein traktandiertes Gesuch befangen, so tritt sie oder er für die Dauer der gesamten Sitzung in den Ausstand.

2

Ist die Beteiligung einer befangenen Expertin oder eines befangenen Experten an der Begutachtung nur von geringfügigem Interesse, so tritt sie oder er nur für die Dauer der Beratung über das betreffende Projekt in Ausstand.

3

Als befangen im Sinne vom Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196840 (VwVG), gelten Expertinnen und Experten, die: a. von einem zu treffenden Entscheid persönlich unmittelbar betroffen sind; b. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über das Projekt zu entscheiden; oder

c. bei einem Projekt in einer künstlerischen, technischen oder organisatorischen Funktion mitwirken, mitwirken sollen oder mitgewirkt haben.

3. Abschnitt: Entscheid

Art. 25

Entscheid auf Grund der Begutachtung 1

Das BAK folgt in der Regel dem Antrag der begutachtenden Ausschüsse oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen.41 2 Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse bei einem gutgeheissenen Gesuch nachträglich verändert, so entscheidet das BAK in der Regel ohne nochmalige Anhörung der Ausschüsse.


Art. 26

Absichtserklärung 1 Sind vor dem Erlass einer gutheissenden Verfügung Bedingungen zu erfüllen, so gibt das BAK eine Absichtserklärung ab, welche die Bedingungen nennt und deren Gültigkeit befristet ist.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

39 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

40 SR

172.021

41 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

Filmförderung. V des EDI 13

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2

Das BAK teilt den gesuchstellenden Personen gleichzeitig den Antrag der Ausschüsse mit. …42 3

Das BAK legt die Höhe des Förderungsbeitrages definitiv fest, wenn die gesuchstellende Person den Nachweis erbringt, dass die Bedingungen erfüllt sind.

4

Werden die Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt ein allfälliger Anspruch auf Förderung. Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Projekts zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt innert der erstreckten Frist realisiert werden kann.

5

Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das BAK die Fristerstreckung. Wird erneut um einen Förderungsbeitrag ersucht, so kann es die Zusage von einer neuen Begutachtung abhängig machen.


Art. 27

Gutheissung des Gesuchs Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer formellen Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuches an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG43 auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.


Art. 28

Ablehnung oder teilweise Gutheissung des Gesuches 1

Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert dreissig Tagen seit Erhalt der Mitteilung den Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung verlangen.

2

Das BAK teilt den gesuchstellenden Personen mit der Ablehnung oder der teilweisen Gutheissung den Antrag und die Begründung der Ausschüsse beziehungsweise der als Experte oder Expertin beauftragten Person mit.44 3

Ist ein Gesuch abgelehnt worden, so kann es ein zweites Mal eingereicht werden, wenn das Projekt, namentlich in den beanstandeten Punkten, grundlegend überarbeitet worden ist. Das Gesuch ist innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung einzureichen.45 42 Satz aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

43 SR

172.021

44 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 , in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

Filmwesen

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4. Abschnitt: Leistungsvereinbarungen

Art. 29

1 Die Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 des FiG enthalten die Zielsetzungen der geförderten Organisationen, ihre Tätigkeiten, ihre Zusammenarbeit mit andern Organisationen, die Mittel, den Förderungsbeitrag unter Vorbehalt der Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte, die Pflicht der Berichterstattung, die Evaluationskriterien und die Pflicht zur Rechnungsablage.

2

Sie werden in der Regel für drei Jahre abgeschlossen.

4. Kapitel: Leistung des Förderungsbeitrags 1. Abschnitt: Auszahlung

Art. 30

Grundsatz Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite, sobald die berechtigte Person den Nachweis erbracht hat, dass sie alle Voraussetzungen erfüllt hat.


Art. 31

46 Ratenweise Auszahlung

1

Das BAK zahlt den zugesicherten Förderungsbeitrag in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts aus.

2

Zur Sicherstellung der Rechnungsablage werden 10 Prozent des zugesagten Beitrages oder höchstens 50 000 Franken zurückbehalten. Die Auszahlung dieses Betrags wird spätestens 30 Tage nach Einreichung der vollständigen Abrechnung und der Genehmigung durch das BAK fällig. Die Abrechnung gilt als genehmigt, wenn das BAK innert dieser Frist weder Ergänzungen verlangt noch andere Untersuchungsmassnahmen anordnet.

3

Die Raten und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung sind in der Verfügung festzulegen.


Art. 32

Darlehen Wird die Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, so werden die Darlehensbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Rückzahlbarkeit, in der Verfügung festgelegt.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmförderung. V des EDI 15

443.113

2. Abschnitt: Auflagen und Kontrolle

Art. 33

Berichterstattung 1 Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin hat das BAK unverzüglich zu benachrichtigen, wenn sich die dem Gesuch oder dem Entscheid zugrunde liegenden Tatsachen mehr als geringfügig geändert haben.

2

Die Verfügung legt fest, welche inhaltliche Berichterstattung von dem Finanzhilfeempfänger oder der Finanzhilfeempfängerin nach Abschluss des geförderten Projekts, der geförderten Veranstaltung oder des Geschäftsjahres verlangt wird.

3

Unterbleibt die Berichterstattung trotz schriftlicher Mahnung, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.


Art. 34

Hinweis auf die Förderung und Belegexemplar47 1

Der Finanzhilfeempfänger und die Finanzhilfeempfängerin haben deutlich sichtbar auf die Finanzhilfe des BAK hinzuweisen. Das BAK regelt die Einzelheiten.

2

Der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung nach Artikel 35 ein Belegexemplar des geförderten Films in einem gängigen Digitalformat.48

Art. 35

Rechnungsablage 1 Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts, der geförderten Veranstaltung oder des Geschäftsjahrs ist dem BAK eine vollständige Abrechnung einzureichen.

1bis

Eine vollständige Abrechnung umfasst eine Übersicht über die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den für die Auszahlung eingereichten Unterlagen, namentlich Finanzierungsplan und Budget. Arbeitgeber haben der Abrechnung den Nachweis beizulegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt beteiligten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgerechnet wurden.49 2 Das BAK prüft die Abrechnungen stichprobenweise. Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es die vollständige Revision der Abrechnung veranlassen. Erweist sich die Abrechnung als falsch, so hat der Finanzhilfeempfänger oder die Finanzhilfeempfängerin die Kosten für die Revision zu übernehmen.

47 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

48 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006 (AS 2006 2643). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

49 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmwesen

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2bis

Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.50 3

Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

4

Für Auszeichnungen und Ähnliches entfällt die Abrechnungspflicht.

3. Abschnitt:51 Einigungsverfahren
a 1 Bei Streitigkeiten mit gesuchstellenden Personen über die Auszahlung eines in Aussicht gestellten Förderungsbeitrages, über die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Artikeln 33-35, über die ganze oder teilweise Rückforderung einer Finanzhilfe oder über die Ausstellung eines Ursprungszeugnisses lädt das BAK die gesuchstellende Person vor Erlass einer Verfügung zum Einigungsverfahren ein.

2

Es holt die Zustimmung der gesuchstellenden Person zum Versand der Akten an die Mitglieder des «Technischen Ausschusses» ein. Verweigert die gesuchstellende Person die Zustimmung, so findet kein Einigungsverfahren statt.

3

Der Ausschuss kann einen Einigungsvorschlag machen. Kommt keine Einigung zustande oder nimmt die gesuchstellende Person trotz Einladung nicht an der Einigungsverhandlung teil, so kann der Ausschuss dem BAK eine Empfehlung abgeben.

Die Artikel 24 und 25 gelten sinngemäss.

5. Kapitel: Erfolgsabhängige Filmförderung 1. Abschnitt:52 Berechnung der Gutschriften aus der Kinoauswertung

Art. 36

Zugelassene Filme

1

Zur erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund der Kinoauswertung sind Filme mit einer Abspieldauer von mindestens 60 Minuten zugelassen, die als Schweizer Filme hergestellt oder als Gemeinschaftsproduktion anerkannt wurden.

2

Nicht zugelassen sind kofinanzierte Filme, die als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt wurden, aber keine dem finanziellen Beitrag des Schweizer Produktionsunternehmens entsprechenden künstlerischen oder technischen Beiträge aus der Schweiz aufweisen.

50 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 22. Juni 2006, in Kraft seit 1. Juli 2006 (AS 2006 2643).

51 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmförderung. V des EDI 17

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Art. 37

Referenzeintritte 1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung berechnen sich aufgrund aller den Vorführunternehmen in der Schweiz für einen bestimmten Film bezahlten Eintritte.

2

Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem Verleih brutto abgerechneten Wocheneintritte pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als zehn Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt.

3

Eintritte, die anlässlich von Festivals erzielt wurden, sind nicht anrechenbar.

4

Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand (Art. 41 Abs. 2) gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.


Art. 38

Auswertungsdauer

1

Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden.

2

Referenzeintritte eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.


Art. 39

Sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte 1

Die Eintritte in den französisch- und italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.

2

Es werden höchstens 100 000 Eintritte pro Sprachregion angerechnet.


Art. 40

Mindestzahl der Referenzeintritte 1

Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erzielen, muss ein Film mindestens folgende Referenzeintritte erzielen: a. 10 000 Eintritte, wenn es sich um einen Spielfilm handelt; b. 5000 Eintritte, wenn es sich um einen Dokumentarfilm handelt.

2

Die Mindestschwelle nach Absatz 1 muss erreicht werden: a. durch die Anzahl ungewichteter Referenzeintritte in der ganzen Schweiz; oder

b. durch die Anzahl gewichteter Referenzeintritte in jener Sprachregion, in der der Film die meisten gewichteten Eintritte erzielt hat.

3

Für das Erreichen der Mindestschwelle nach Absatz 1 werden die Festivalpunkte (Art. 43a) zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz während mindestens einer Woche in zwei Kinoregionen 14-mal öffentlich vorgeführt wurde.

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4

Für die Einteilung eines Films als Dokumentarfilm oder als Spielfilm im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung sind folgende Angaben massgeblich: a. bei Filmprojekten, die mit einem selektiven oder einem erfolgsabhängigen Herstellungsbeitrag gefördert wurden: die Angaben des Produktionsunternehmens im Gesuch um den Herstellungsbeitrag; b. bei Filmen, die vor dem Kinostart an wichtigen Festivals gezeigt wurden: die Art des Festivals und die für die Festivalvorführung gewählte Genresbezeichnung; c. die Angaben des Produktionsunternehmens in der Filmanmeldung bei Kinostart (Art. 44 Abs. 1 und 2).


Art. 41

Berechtigte Personen

1

Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden den am Film beteiligten Personen in folgenden Kategorien gutgeschrieben: a. Drehbuch: dem Autor oder der Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage;

b. Regie: dem Regisseur oder der Regisseurin; c. Produktion: dem Produktionsunternehmen; d. Verleih: dem registrierten Verleihunternehmen; e. Vorführung: dem registrierten Vorführunternehmen.

2

Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder diesen gehören, sowie Festivals und Freiluftkinos werden keine Finanzhilfen gutgeschrieben.

3

Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nur Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder mit dauerhaftem Wohnsitz beziehungsweise mit Sitz in der Schweiz gutgeschrieben und ausbezahlt. Natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, müssen eine Zustelladresse in der Schweiz angeben.


Art. 42

Besondere Bestimmungen für einzelne Kategorien von Berechtigten 1

Für Drehbuch, Regie und Produktion werden die erzielten Referenzeintritte und Festivalpunkte wie folgt verdoppelt, falls die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht ist: a. für Spielfilme die ersten 30 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte; b. für Dokumentarfilme die ersten 5000 Referenzeintritte und Festivalpunkte.

2

Für den Verleih gilt: a. Die sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte nach Artikel 39 entfällt, sobald ein Film die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht hat.

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b. Ist die Mindestschwelle erreicht, so werden die gewichteten Referenzeintritte eines Dokumentarfilms mit 1,5 multipliziert. Ab 15 000 Eintritten entfällt diese Gewichtung.

3

Für die Vorführung gilt: a. Es werden nur die nach den Artikeln 36-38 erzielten Referenzeintritte ohne sprachregionale Gewichtung berücksichtigt.

b. Die Referenzeintritte eines Dokumentarfilms werden mit 1,5 multipliziert.

Ab 15 000 Eintritten pro Sprachregion entfällt diese Gewichtung.

c. Das Erreichen der Mindestschwelle (Art. 40 Abs. 1-3) wird nicht vorausgesetzt.

2. Abschnitt:53 Berechnung der Gutschriften für Festivalteilnahmen und Preise

Art. 43

54 Zugelassene Filme

1

Zur erfolgsabhängigen Filmförderung aufgrund von Festivalteilnahmen und Preisen sind folgende Filme, unabhängig von ihrer Länge, zugelassen:

a. Schweizer

Filme;

b. Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion.

2

Nicht zugelassen sind kofinanzierte Filme, die als Gemeinschaftsproduktionen anerkannt wurden, aber keine dem finanziellen Beitrag des Schweizer Produktionsunternehmens entsprechenden künstlerischen oder technischen Beiträge aus der Schweiz aufweisen.

a Festivalpunkte 1 Für den mit der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis verbundenen künstlerischen Erfolg eines Films werden Drehbuch, Regie und Produktion Festivalpunkte gutgeschrieben.

2

Das BAK teilt die Festivals und Wettbewerbe in Kategorien ein, die der internationalen Bedeutung der Veranstaltung und dem mit der Teilnahme verbundenen Publizitätseffekt Rechnung tragen. Die Liste wird periodisch angepasst und nach Artikel 7 Absatz 2 publiziert.

3

Für den Gewinn eines Preises wird der für die Teilnahme vorgesehene Punktewert verdoppelt.

53 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

54 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

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4

Die Festivalpunkte sind wie folgt abgestuft: a. 20 000 Punkte für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in vergleichbaren Wettbewerben um die wichtigsten internationalen Preise;

b. 10 000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen erstrangiger internationaler Festivals oder für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen herausragender internationaler Festivals;

c. 5000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen herausragender internationaler Festivals oder für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen wichtiger internationaler Festivals;

d. 2500 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen wichtiger internationaler Festivals oder für Teilnahmen an weiteren bedeutenden Festivals.

b Berechtigte Personen

1

Die Finanzhilfen werden Personen nach Artikel 41 Absätze 1 Buchstaben a-c und 3 gutgeschrieben.

2

Für den Verleih werden die Festivalpunkte, die vor dem Kinostart erzielt wurden, bis zum Erreichen der Mindestschwelle angerechnet.

3. Abschnitt:55 Anmeldung, Berechnung und Mitteilung über die Höhe der Gutschriften


Art. 44

Anmeldung der Filme und der berechtigten Personen 1

Um Gutschriften zu generieren, müssen die Filme beim Kinostart vom Produktionsunternehmen beim BAK angemeldet werden.

2

Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung. Die Anmeldung muss mindestens folgende Angaben enthalten: a. Filmtitel, Genre und Abspieldauer; b. die für die Einteilung als Schweizer Film oder als Gemeinschaftsproduktion notwendigen Angaben, insbesondere zu den Herstellungskosten, der Finanzierung und der Schweizer Beteiligung; c. Angaben über die berechtigten Personen in den Kategorien Drehbuch, Regie und Produktion, über deren Nationalität und Wohnsitz, bei mehreren Personen pro Kategorie zusätzlich Angaben über die vereinbarte Rechteaufteilung (Art. 44c Abs 2); d. Angaben zum Verleih und allfällige Teilnahme an Festivals.

55 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

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3

Ist ein Film vom BAK nach Artikel 14 oder 15a durch einen Herstellungsbeitrag gefördert worden, so gilt er als für die erfolgsabhängige Filmförderung angemeldet.

Fehlen dem BAK einzelne Angaben nach Absatz 2, so fordert es das Produktionsunternehmen zur Ergänzung auf. Treffen die Ergänzungen trotz Mahnung nicht beim BAK ein, so wird die Produktion für diesen Film von der erfolgsabhängigen Filmförderung ausgeschlossen.

4

Festivalteilnahmen und Preise sind dem BAK auch in Fällen nach Absatz 3 bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres zu melden. Verspätete Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.

5

Wird ein Film durch eine andere berechtigte Person als das Produktionsunternehmen angemeldet, so gilt die Anmeldung nur für die Gutschriften der anmeldenden Person.

6

Wird eine Anmeldung nach dem Kinostart eingereicht, so sind die vor der Anmeldung erzielten Kinoeintritte nicht anrechenbar.

a Anmeldung von Verleih- und Vorführunternehmen Ist ein Film nach Artikel 44 beim BAK für die erfolgsabhängige Filmförderung angemeldet worden, so gelten die im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht der Verleih- und Vorführunternehmen gemeldeten Vorführungen und Eintritte als Anmeldung.

b Berechnung der Gutschriften und Höchstbeiträge 1

Ist die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben: a. 70 Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film; b. 70 Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film; c. 4.40 Franken für die Produktion, maximal 800 000 Franken pro Film; d. 2.00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr; e. 3.50 Franken für die Vorführung, maximal 7500 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 150 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.

2

Die Gutschriften nach Absatz 1 Buchstaben c-e werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist.

3

Für Kurzfilme werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 10 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.

4

Für die Berechnung der Gutschriften werden pro Film höchstens angerechnet: a. für Spielfilme: 150 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte; b. für Dokumentarfilme: 55 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte.

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5

Vom 1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016 wird der Betrag des Referenzeintrittes beziehungsweise des Festivalpunktes für den Verleih und die Vorführung wie folgt reduziert: a. auf 1.70 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr;

b. auf 2.80 Franken für die Vorführung, maximal 7500 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 150 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.

c Kürzung und Aufteilung der Gutschriften 1

Ist die gleiche Person nach Artikel 44b Absatz 1 Buchstaben a und b berechtigt, so beträgt die Höchstgutschrift pro Film für diese Person 150 000 Franken.

2

Sind innerhalb einer Kategorie mehrere Personen berechtigt, so wird die Gutschrift aufgrund des von ihnen vereinbarten Schlüssels aufgeteilt. Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden bezüglich der Höchstbeiträge nach Artikel 44b als ein Unternehmen behandelt.

3

Übersteigen die Referenzeintritte eines Films die Höchstschwellen nach Artikel 39 oder nach Artikel 44b Absatz 4, so werden die Gutschriften für die Vorführung anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den Film gezeigt haben.

4

Übersteigt der Betrag der Gutschriften insgesamt die zur Verfügung stehenden Kredite, so werden die Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion vor den Gutschriften für Verleih und Vorführung gekürzt.

d Gutschriftenkonto und Mitteilungen über den Kontostand 1

Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kino- oder Festivalauswertung zugelassener Filme gut, an denen diese Person beteiligt war. Die Berechnung erfolgt in der Regel pro Kalenderjahr.

2

Der Stand des Gutschriftenkontos, dessen Veränderungen und der Verfall der Gutschriften werden den berechtigten Personen vom BAK mitgeteilt. Ist die berechtigte Person mit der Berechnung nicht einverstanden, so kann sie innert 30 Tagen den Erlass einer begründeten, beschwerdefähigen Verfügung verlangen.

3

Gutschriften unter 500 Franken pro Film und berechtigte Person werden nicht erfasst.

4

Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Absatz 3 ist nicht anwendbar.

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4. Abschnitt:56 Verwendung der Gutschriften

Art. 45

Allgemeines 1 Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind von den berechtigten Personen in die Vorbereitung oder Herstellung sowie in den Verleih oder die Promotion eines neuen Schweizer Films oder einer neuen Gemeinschaftsproduktion mit Schweizer Regie oder mit verantwortlicher Schweizer Produktion zu investieren.

2

Gutschriften unter 50 000 Franken können von den berechtigen Personen der Kategorien Drehbuch und Regie grundsätzlich selbstständig in neue Filmprojekte reinvestiert werden.

3

Gutschriften ab 50 000 Franken pro Person können nur an ein Produktionsunternehmen ausbezahlt werden. Die berechtigte Person muss der Auszahlung zustimmen und das Produktionsunternehmen muss die zweckbestimmte Verwendung verantworten. Die Verträge sind dem Gesuch beizulegen. Die Gutschriften für Regie und Drehbuch sind für die Bezahlung der entsprechenden Tätigkeit zu verwenden. Der das Honorar übersteigende Betrag darf in Form von Beteiligungen reinvestiert werden.

4

Das BAK kann für einzelne Budgetposten, insbesondere Rechteabgeltungen, Honorare für Drehbuch, Regie und Produktion sowie Verwaltungskosten der Produktion, eine Obergrenze der anrechenbaren Kosten festlegen oder solche Kosten prozentual begrenzen. Diese Grenzen sind zu veröffentlichen.

a Treatment-, Drehvorlage- und Drehbuchschreiben Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für das Schreiben eines neuen Treatments, für Recherchen oder das Schreiben einer Drehvorlage für ein neues Dokumentarfilmprojekt sowie für das Schreiben eines neuen Drehbuchs verwendet werden. Wird das Gesuch von einem Produktionsunternehmen gestellt, so ist in den Verträgen der Anteil der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung am Honorar der berechtigten Person auszuweisen.

b Regie Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die zukünftige Regietätigkeit verwendet werden. In den Verträgen ist der Anteil der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung am Regiehonorar auszuweisen.

c Projektentwicklung, Herstellung und Postproduktion 1

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Projektentwicklung, die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen sowie von Gemeinschaftsproduktionen mit verantwortlicher Schweizer Produktion verwendet werden.

56 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

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2

Gutschriften, die aus Gemeinschaftsproduktionen ohne Schweizer Regie stammen, können nur in Schweizer Filme und in Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion reinvestiert werden.

2bis

Gutschriften, die aus Schweizer Filmen oder Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie stammen, können auch in die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion reinvestiert werden.57 3 Um sicherzustellen, dass genügend Mittel für die Herstellung zur Verfügung stehen, kann das BAK eine Obergrenze für die Verwendung von Gutschriften für die Projektentwicklung festlegen. Diese Grenze ist zu veröffentlichen.

d Verleih und

Promotion

1

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen sowie von Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie verwendet werden. Anrechenbar sind die Kosten für Werbung, Marketing und Filmkopien. Für Minimumgarantien können Gutschriften bis zu 75 Prozent der bezahlten Garantiesumme verwendet werden.

2

In begründeten Fällen können Gutschriften für den Verleih von Filmen verwendet werden, die aus Mitgliedstaaten des Europarates stammen und deren Herstellungsbudget 10 Millionen Franken nicht übersteigt, wenn keine andere Förderung beantragt werden kann. Ein Verleihunternehmen darf höchstens 25 Prozent der Jahresgutschrift für den Verleih solcher Filme verwenden.


Art. 46

Abtretung Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können von den berechtigten Personen einer anderen Person derselben Kategorie (Art. 41 Abs. 1) zur Verwendung nach diesem Abschnitt abgetreten werden. Der Abtretungsvertrag ist dem BAK vorzulegen.

5. Abschnitt:58 Auszahlung und Verfall der Gutschriften

Art. 47

Auszahlungsgesuch

1

Wer eine Gutschrift der erfolgsabhängigen Filmförderung für ein neues Projekt verwenden will, hat beim BAK ein Gesuch zu stellen. Die Bestimmungen des 3. und 4. Kapitels sind sinngemäss anwendbar.

57 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Aug. 2013, in Kraft seit 1. Sept. 2013 (AS 2013 3543).

58 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

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2

Im Auszahlungsgesuch sind der Verwendungszweck, das Reinvestitionsobjekt und die Finanzierung des Vorhabens genau zu bezeichnen. Neben Budget und Finanzierungsplan sind die wesentlichen Verträge dem Gesuch beizulegen.

3

Ist die gesuchstellende Person ihren Informations- oder Abrechnungspflichten aus früheren Verfahren nach den Artikeln 33-35 nicht nachgekommen, so können die Gutschriften bis zur Erfüllung dieser Pflichten oder bis zur Vorlage der Endabrechnung über das neue Projekt zurückbehalten werden. Zur Sicherung von Auflagen betreffend die Verwendung der Gutschriften können diese ratenweise ausbezahlt werden.

4

Eine Abtretung von Gutschriften (Art. 46) oder deren Verpfändung wird gegenüber dem BAK erst wirksam, wenn das BAK die Auszahlung der Gutschriften in Kenntnis der Abtretung oder Verpfändung bewilligt hat.

a Vorauszahlung von

Gutschriften

Eine berechtigte Person kann schon vor der Mitteilung nach Artikel 44d um Auszahlung eines Vorschusses in der Höhe von maximal 50 Prozent der voraussichtlichen Gutschriften für bereits abgerechnete, ungewichtete Kinoeintritte oder für eine bereits erfolgte Festivalauswertung ersuchen, wenn: a. sie nachweist, dass die Mindestschwelle nach Artikel 40 erreicht ist; b. der Film nach Artikel 44 angemeldet ist; und c. keine Zweifel an der Berechtigung der gesuchstellenden Person bestehen.

b Verfall 1 Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung, die nicht innert zwei Jahren seit der Mitteilung für eine neues Filmprojekt nach den Vorschriften des 4. Abschnitts verwendet werden, verfallen.

2

Die Frist nach Absatz 1 gilt als eingehalten, wenn das Auszahlungsgesuch vor Ablauf der zwei Jahre beim BAK eingereicht wird (Art. 19 Abs. 3) und die übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind.

6. Kapitel:59 Selektive und erfolgsabhängige Förderung von Arthouse Verleihfirmen und Vorführunternehmen

Art. 48

Förderung des Verleihs 1

Zur Förderung der Angebotsvielfalt kann ein Beitrag an die Kosten der Promotion und der Auswertung von ausländischen Arthouse-Filmen geleistet werden. Einen Beitrag beantragen können registrierte Verleihunternehmen: 59 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

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a. die kontinuierlich wertvolle Arthouse-Filme mit anerkannt hochwertigen professionellen Auswertungskonzepten verleihen; und b. deren Verleihprogramm der Erstaufführungstitel im Wesentlichen aus solchen Filmen besteht.

2

Gefördert werden können ausländische Spiel- und Dokumentarfilme: a. die zu einem qualitativ hochstehenden Filmangebot beitragen; b. für deren Erstauswertung in der Schweiz ein hochwertiges Auswertungskonzept vorgelegt wird;

c. deren Herstellungskosten weniger als 10 Millionen Franken betragen; und d. deren Verleih nicht bereits durch das MEDIA-Programm (selektiv oder automatisch) gefördert wird.

3

Gesuche sind spätestens am Tag des Kinostarts beim BAK einzureichen. Die Finanzhilfen werden aufgrund der Abrechnung über die effektiven Kosten und die Kinoeinnahmen ausbezahlt. Die Vorschriften des 3. Kapitels gelten sinngemäss.


Art. 49

Förderung der Vorführung 1

Zur Förderung der Angebotsvielfalt kann ein jährlicher Beitrag an die Kosten der Programmation und der Vorführung geleistet werden. Gefördert werden können registrierte Vorführunternehmen, die ein vielfältiges und kontinuierlich erneuertes Filmangebot programmieren.

2

Die Finanzhilfe ist nach Massgabe des Beitrages zur Angebotsvielfalt zu bemessen. Die Grösse der Kinoregion und ein allfälliger Zugang zu MEDIA-Programmen ist zu berücksichtigen.

3

Das BAK legt jährlich die Höchstbeiträge sowie die für die Berechnung der Programmvielfalt massgeblichen Regionen, Anteile und Herkunftsländer fest.

4

Die Vorführunternehmen, die Förderung beantragen, müssen ihre Kinosäle zu Beginn jedes neuen Kalenderjahres beim BAK anmelden.


Art. 50

und 51 Aufgehoben 7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52

Vollzug Das BAK vollzieht diese Verordnung.

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Art. 53

Aufhebung bisherigen

Rechts

1

Das Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember 199660 zur selektiven Filmförderung wird aufgehoben.

2

Das Reglement des Eidgenössischen Departements des Innern vom 13. Dezember 199661 zur Durchführung der erfolgsabhängigen Filmförderung wird unter Vorbehalt von Artikel 54 dieser Verordnung aufgehoben.


Art. 54


62

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Dezember 2011 1

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für Referenzeintritte vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011 (Wochen 1-52 des Kinojahrs) werden nach dem bis 31. Dezember 2011 geltenden Recht berechnet. Für Verleih- und Vorführunternehmen gelten die Beträge nach Artikel 44b Absatz 5 (in der Fassung ab 1. Januar 2012).

2

Die Bestimmungen über die automatische Anmeldung von Filmen, die mit einem Herstellungsbeitrag des Bundes gefördert wurden, für die erfolgsabhängige Filmförderung nach Artikel 44 Absatz 3 gelten rückwirkend für Filme, deren Kinostart in den Kalenderjahren 2007-2011 erfolgte. Die Berechnung der Gutschriften richtet sich nach Absatz 1.

3

Gesuche für Fernsehfilme werden bis zum 31. Dezember 2012 nach altem Recht beurteilt (Art. 1363 und Ziff. 2.4.2 Bst. b des Anhangs64 in der bis zum 31. Dez.

2011 geltenden Fassung).


Art. 55

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

2

Der Anhang gilt bis 31. Dezember 2015.65 3

…66

60 [AS

1997 1598]

61 [AS

1997 1598, 1999 1628, 2002 2766] 62 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

63 AS

2003 305, 2009 4719 64 AS

2006 2643

65 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

66 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2005 (AS 2005 5725). Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmwesen

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443.113

Anhang67

(Art. 2)

Filmförderungskonzepte 2012-2015 I. Allgemeines Die Filmförderungskonzepte 2012-2015 geben die Ziele und die Schwerpunkte der Filmförderungspolitik des Bundes wieder; sie sind auf den Zahlungsrahmen 2012-2015 abgestimmt.

Die Filmförderungskonzepte umschreiben die Instrumente und Kriterien, mit denen die Vielfalt und Qualität des Filmangebotes gefördert und das unabhängige Filmschaffen sowie die Filmkultur gestärkt werden sollen.

Die Filmförderungskonzepte decken nur diejenigen Bereiche ab, die nicht bereits durch andere Förderungsmassnahmen auf europäischer Ebene, wie MEDIA oder Eurimages, berücksichtigt sind.

Die Filmförderungskonzepte sollen die Förderungspolitik des Bundes transparent darstellen und insoweit zum besseren Verständnis sowohl für die gesuchstellenden Personen als auch für die anderen Subventionsgeber oder Investoren im Bereich Schweizer Film dienen.

II.

Förderungsbereiche und Übersicht über die

Förderungsinstrumente 1. Bereich

Schweizer

Filmschaffen

Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive und erfolgsabhängige Finanzhilfen an die Entwicklung von Filmprojekten und die Herstellung von Filmen sowie an die Auswertung von Filmen. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente: a. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens; b. Förderung der Projektentwicklung und der Drehvorbereitung; c. Herstellungsförderung; d. Förderung der Postproduktion; e. Startförderung; f.

Förderung der Festivalteilnahme; g. Exportförderung.

67 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 12. Dez. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 6431).

Filmförderung. V des EDI 29

443.113

2. Bereich

Angebotsvielfalt

Der Bund fördert die Angebotsvielfalt in den Schweizer Kinos durch Finanzhilfen an Vorführ- und Verleihunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem vielfältigen Programmangebot beisteuern. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende selektive Förderungsinstrumente: a. Förderung von Arthouse-Kinos; b. Förderung der Digitalisierung; c. Förderung des Arthouse-Verleihs.

3. Bereich

Filmkultur

Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an Festivals, Filmzeitschriften und weitere filmkulturelle Organisationen sowie an einmalige oder besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente: a. Förderung von Organisationen, die zur Information über das Schweizer Filmschaffen und zu seiner Promotion im In- und Ausland beitragen; b. Förderung des Schweizerischen Filmarchivs; c. Festivalförderung; d. Förderung von Filmzeitschriften; e. Förderung von Bestrebungen zur Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen für das Medium Film;

f.

Förderung von Einzelprojekten; g. Schweizer

Filmpreis.

4. Bereich

Weiterbildung

Der Bund fördert die Weiterbildung der Schweizer Filmbranche durch selektive Finanzhilfen an Weiterbildungsorganisationen sowie an die Weiterbildungskosten von Schweizer Filmschaffenden. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente: a. Förderung der Weiterbildungsstiftung FOCAL; b. Kostenbeiträge an Filmschaffende für europäische Weiterbildungen.

III.

Wirkungsziele der Filmförderung und Indikatoren für

die

Evaluation

A. Evaluation Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung
der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele für die verschiedenen Förderungsbereiche, erstattet das BAK periodisch Bericht. Die Schlussevaluation erfolgt durch externe Fachleute.

Filmwesen

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B. Ziele im Bereich Schweizer Filmschaffen für die Herstellungsphase 1. Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Vorbereitung (Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens, der Projektentwicklung) sollen folgende Wirkungen erreicht werden: 1.1 Die Schweizer Filmschaffenden, insbesondere der Nachwuchs, sollen

die Möglichkeit erhalten, selbstständig oder in Zusammenarbeit mit erfahrenen Produzenten und Produzentinnen Filmstoffe zu entwickeln.

1.2 Es soll eine genügend grosse Anzahl Schweizer Drehbücher unter guten Bedingungen geschrieben werden können, damit die besten im In- oder Ausland verfilmt werden.

1.3 Die Filmprojekte sollen in allen Phasen optimal entwickelt werden können und es sollen fundierte Recherchen für Dokumentarfilme ermöglicht werden.

1.4 Durch die Zusammenarbeit im Rahmen multimedialer Projekte sollen die Vernetzung und das Knowhow der Schweizer Filmschaffenden verbessert werden.

1.5 Die Auswertungs- und Finanzierungsmöglichkeiten des Mediums Film sollen im Rahmen multimedialer Projekte erweitert werden.

2. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1 sind: 2.1 Anzahl Drehbücher von Nachwuchsautoren und -autorinnen; 2.2 steigende Anzahl geschriebener Drehbücher; 2.3 Vielfalt und Auswahl der Drehbücher (Genres, Formate); 2.4 Anzahl erfolgreich fertiggestellter und ausgewerteter Projekte; 2.5 Anzahl multimedialer Projekte mit Beteiligung von Schweizer Filmschaffenden;

2.6 steigende Nutzung und steigendes Interesse der Bevölkerung ausserhalb traditioneller Auswertungsplattformen.

3. Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Herstellung (Herstellungsförderung) sollen folgende Wirkungen erreicht werden: 3.1 Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen sollen dem Schwei-

zer Publikum zugänglich sein und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Qualität und Vielfalt des Filmangebotes in der Schweiz leisten.

3.2 Schweizer Filme und Gemeinschaftsproduktionen sollen an wichtigen in- und ausländischen Festivals ausgewertet werden und das Image des Schweizer Films positiv prägen.

3.3 Die Anzahl von Filmen, die als Gemeinschaftsproduktionen hergestellt werden, soll steigen.

3.4 Bei der Herstellung von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen soll die Vernetzung und der Erfahrungsaustausch der beteiligten Schweizer Filmschaffenden ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Produktionsstandortes Schweiz insgesamt gestärkt werden.

Filmförderung. V des EDI 31

443.113

3.5 Durch die Zusammenarbeit mit unabhängigen Produktionsunternehmen bei der Herstellung von Masterfilmen soll den Studierenden an Schweizer und ausländischen Filmhochschulen ein erfolgreicher Einstieg in die Filmproduktion ermöglicht werden.

4. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 3 sind: 4.1 Anzahl Eintritte und Vorstellungen von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen in den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz;

4.2 Präsenz und Preise von Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie an wichtigen Filmfestivals;

4.3 steigende Anzahl geförderter Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie;

4.4 Anzahl Gemeinschaftsproduktionen mit der Schweiz; 4.5 Anzahl, Qualität und insbesondere Festivalerfolge der geförderten Kurzfilme und Masterfilme an den Filmhochschulen; 4.6 Grad der Beteiligung von Schweizer Mitarbeitenden in künstlerischen und technischen Funktionen an Schweizer Filmen und Gemeinschaftsproduktionen; 4.7 Anzahl von Filmen, die in der Schweiz fertiggestellt oder postproduziert werden.

5. Mit der Förderung der Postproduktion soll erreicht werden, dass erfolgversprechende lange Schweizer Filme, die ohne massgebliche Bundesförderung entstanden sind, im Kino ausgewertet werden können.

6. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 5 sind: 6.1 Anzahl in der Postproduktion geförderter Filme, die mehr als 10 000 (Spielfilm) beziehungsweise 5000 (Dokumentarfilm) Kinoeintritte erzielen oder die an wichtigen in- und ausländischen Festivals teilnehmen; 6.2 Anzahl in der Postproduktion geförderter Filme, die in mehr als einer Sprachregion ausgewertet werden.

7. Mit

der

erfolgsabhängigen Filmförderung sollen zudem folgende Wirkungen erreicht werden: 7.1 Die Autoren und Autorinnen sowie Regisseure und Regisseurinnen sol-

len selbstständig Drehbücher schreiben können, die verfilmt werden.

7.2 Die Produzenten und Produzentinnen sollen unabhängig Projekte bis zur Herstellungsreife entwickeln und realisieren können.

7.3 Schweizer Filmschaffende sollen eigenverantwortlich arbeiten und zur Vielfalt und Qualität des Schweizer Filmangebots beitragen.

7.4 Das Schweizer Filmschaffen soll gestärkt werden.

8. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 7 sind: 8.1 Anzahl verfilmter Drehbücher und Drehvorlagen, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entstanden sind;

Filmwesen

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443.113

8.2 Anzahl Filmprojekte, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entwickelt und verfilmt wurden;

8.3 Anzahl Kinoeintritte, Festivalteilnahmen und Festivalpreise für Filme und Drehbücher, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entwickelt oder hergestellt wurden; 8.4 Anteil erfolgsabhängiger und selektiver Förderungsmittel des Bundes an der Finanzierung von Filmen, die erfolgreich im Kino ausgewertet oder an wichtigen Festivals mit Preisen ausgezeichnet wurden.

C. Ziele im Bereich Schweizer Filmschaffen für die Auswertungsphase 1. Mit

der

Startförderung soll erreicht werden, dass Filme möglichst in mehr als einer Sprachregion ausgewertet werden.

2. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 1 sind: 2.1 Anzahl Kurzfilme und lange Filme, die in mehreren Sprachregionen ausgewertet werden;

2.2. Anzahl Kinoeintritte pro Vorstellung; 2.3. Anzahl Auswertungsorte pro Sprachregion.

3. Mit

der

Förderung der Teilnahme von Schweizer Filmschaffenden an Festi- vals und Wettbewerben soll erreicht werden, dass die Auswertungschancen von Schweizer Filmen erhöht und das Ansehen des Schweizer Filmschaffens im Ausland verstärkt werden.

4. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 3 sind: 4.1 Preise für Schweizer Filme; 4.2 Rechteverkäufe im Anschluss an Festivalteilnahmen.

5. Mit

der

Exportförderung sollen folgende Wirkungen erreicht werden: 5.1 Die Anzahl Schweizer Filme, die im europäischen Ausland verliehen werden, soll steigen.

5.2 Der Kinoerfolg der Schweizer Filme im europäischen Ausland soll steigen.

6. Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 5 sind: 6.1 Anzahl ausländischer Verleihunternehmen, die Schweizer Filme verleihen;

6.2 Anzahl Eintritte von Schweizer Filmen im Ausland.

7. Mit

der

erfolgsabhängigen Filmförderung soll zudem erreicht werden, dass Schweizer Verleihunternehmen Schweizer Filme in den Kinos aller Sprachregionen herausbringen können.

8. Indikator für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 7 ist die Anzahl Kinoeintritte von Filmen, in die Verleihunternehmen Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung investiert haben, und die Verteilung der Eintritte auf die Sprachregionen.

Filmförderung. V des EDI 33

443.113

D. Ziele im Bereich Angebotsvielfalt 1. Die Förderung der Angebotsvielfalt für Arthouse-Kinos und ArthouseVerleihunternehmen soll dazu beitragen, dass das Kinoangebot in der Schweiz qualitativ hochstehend und vielfältig ist.

2. Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 1 sind: 2.1 Anzahl Filme, die im Kino ausgewertet wurden; 2.2 Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte und Auswertungsorte; 2.3 Herkunft und Herstellungsbudgets der gezeigten Filme; 2.4 Auswertungssprache; 2.5 Preise für die ausgewerteten Filme.

3. Mit

der

Digitalisierungsförderung soll denjenigen Kinos, die wesentlich zur Angebotsvielfalt für das Schweizer Kinopublikum beitragen, ermöglicht werden, die digitale Umrüstung der Projektionstechnik bis Ende 2013 vorzunehmen.

4. Indikator für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 3 ist die Anzahl geförderter Kinos, die ihre Projektion digitalisiert haben.

E. Ziele im Bereich Filmkultur 1. Mit der Förderung der Filmkultur sollen folgende Wirkungen erreicht werden: 1.1 Informationen über das Schweizer Filmschaffen und filmkulturelle Ak-

tivitäten sollen leicht und in koordinierter Form zugänglich sein.

Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: - Anzahl Publikationen;

Auflage oder Nutzung;

- Anzahl

Medienkanäle;

- Anzahl

Informationsquellen; Grad der Verlinkung.

1.2 Kopien von Schweizer Filmen und anerkannten Gemeinschaftsproduktionen, die beim Schweizerischen Filmarchiv hinterlegt wurden (Art. 6), sollen nach dem aktuellen Stand der Technik archiviert, inventarisiert und in gutem Zustand erhalten sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:Grad der Erschliessung der Bestände;

Zustand des Gesamtbestandes;

Grad der Restaurierung der Bestände;

Anteil der für Öffentlichkeit und Forschung zugänglichen Bestände;

Ausstrahlung der Vermittlungsmassnahmen.

1.3 Der Bevölkerung soll an Festivals ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Filmangebot zugänglich sein.

Filmwesen

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443.113

Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:Herkunft der gezeigten Filme;

Auswahlkriterien der Programmation;

Komplementarität der Filmprogramme von Festivals;

Besucherzahlen insgesamt und pro Film beziehungsweise Vorstellung.

1.4 Das Schweizer Filmschaffen soll Zugang zum nationalen und internationalen Markt finden und die Zusammenarbeit der verschiedenen Sektoren der Filmbranche sowie die internationale Zusammenarbeit sollen verbessert und vertieft werden.

Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:Teilnahmen und Preise an wichtigen Festivalwettbewerben;

Anzahl ins Ausland verkaufter Filmrechte;

Anzahl und Qualität der Koproduktionstreffen;

Anzahl ins Ausland verkaufter Neuverfilmungsrechte;

Anzahl internationaler blue ray/DVD/VOD-Releases von Schweizer Filmen;

Anzahl realisierter Gemeinschaftsproduktionen.

1.5 Die geförderten Organisationen sollen sich insbesondere in professioneller und finanzieller Hinsicht konsolidieren können.

Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: - Qualifikation und Lohnbedingungen für Schlüsselpositionen wie Geschäftsleitung, Programmation/Redaktion, Kommunikation, Technik; - Eigenwirtschaftlichkeitsgrad im Verhältnis zu privatwirtschaftlichen Unterstützungsmitteln und öffentlichen Subventionen;

Grad der Kooperation mit Dritten.

1.6 Das Interesse der Bevölkerung für die Vielfalt und die Qualität des Schweizer Filmschaffens soll gesteigert werden.

Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: - Verteilung der Kinoeintritte bezüglich verschiedener Genres und Kategorien des Schweizer Filmschaffens; Publikumsbeteiligung an Podiumsdiskussionen und vergleichbaren Veranstaltungen zum Schweizer Filmschaffen;

Filmauswertung ausserhalb der Kinos.

F. Ziele im Bereich Weiterbildung 1. Mit der Förderung der Weiterbildung sollen folgende Wirkungen erreicht werden: 1.1 Im Rahmen von Stages zur Aus- und Weiterbildung soll der Nachwuchs professionell begleitet und betreut werden, um die Kontinuität und Entwicklungsfähigkeit des Schweizer Filmschaffens zu gewährleisten.

Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind:Anzahl Stages bei Filmproduktionen;

berufliche Integration nach Abschluss der Stages.

Filmförderung. V des EDI 35

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1.2 Professionelle Filmschaffende aus den Bereichen Herstellung, Auswertung und Vermittlung sollen die Möglichkeit haben, sich kontinuierlich und bedürfnisgerecht praktisch weiterzubilden, damit das Schweizer Filmschaffen international wettbewerbsfähig bleibt.

Indikator für die Erreichung dieses Ziels ist die Anzahl und die Art der Weiterbildungen in den letzten fünf Jahren.

IV.

Förderungsinstrumente und massgebliche Kriterien im Bereich des Schweizer Filmschaffens A. Selektive Instrumente und Kriterien 1. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens: Schweizer Drehbuchautoren und -autorinnen sowie Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten des Treatment- und des Drehbuchschreibens und der damit zusammenhängenden Entwicklungsarbeiten beantragen. Gesuche, die Nachwuchsautoren und -autorinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenig Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt.

1.1 Die Förderung des Treatmentschreibens ist bestimmt für lange Kinospielfilme sowie für Animations- und Dokumentarfilme unabhängig von Länge und Auswertungsmedium. Bei der Förderung des Treatmentschreibens sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Originalität und Qualität der Idee; b. dramaturgisches

Potenzial;

c. Qualität und Kohärenz der geplanten Arbeitsweise; d. Potenzial des Stoffes für einen Kinofilm; e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

1.2 Die Förderung des Drehbuchschreibens ist bestimmt für lange Kinospielfilme sowie für lange Animationsfilme. Bei der Förderung des Drehbuchschreibens sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Originalität

des

Themas;

b. künstlerische und dramaturgische Qualität des Treatments; c. Qualität und Kohärenz der vorgesehenen Arbeitsweise; d. Potenzial des Stoffes für einen Kinofilm; e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2. Förderung der Projektentwicklung: Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung eines langen Dokumentarfilms oder eines Animationsfilms oder Multimediaprojektes unabhängig von Länge und Auswertungsmedium beantragen. Gesuche, die Nachwuchsfilme betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenig Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt.

2.1 Die Förderung der Projektentwicklung ist bestimmt für Filmprojekte oder Multimediaprojekte, die auf Initiative des Schweizer Produktionsunternehmens und unter seiner Verantwortung entwickelt werden. An

Filmwesen

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rechenbar sind insbesondere die Kosten für notwendige Recherchen und Reisen, für die künstlerische Konzeption und Weiterentwicklung des Filmprojektes sowie für die Vorarbeiten der Produktion im Hinblick auf die Finanzierung und Herstellung. Bei Animationsfilmprojekten ist die Herstellung eines Pilotfilms anrechenbar.

2.2 Bei der Förderung der Projektentwicklung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Originalität und künstlerische Qualität des Drehbuchs oder des Treatments;

b. Qualität und Kohärenz der Entwicklungsstrategie; c. künstlerisches und produktionelles Potenzial für einen Kinofilm; d. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.3 Bei der Förderung der Projektentwicklung für Multimediaprojekte sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich: a. Innovationsgrad und Beitrag zur Entwicklung des Schweizer Filmschaffens;

b. Qualität des Auswertungskonzepts, Einbezug verschiedener medialer Plattformen und Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens;

c. Kooperation zwischen Filmschaffenden und anderen Medienspezialisten und -spezialistinnen;

d. Zugang zu anderen Förderungen.

3. Herstellungsförderung: Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms sowie an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig vom Auswertungsmedium beantragen. Gesuche, die Nachwuchsfilme betreffen, können bevorzugt werden.

3.1 Die Herstellungsförderung ist in erster Linie für Schweizer Filme sowie für Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion bestimmt. Gemeinschaftsproduktionen mit ausländischer Regie können gefördert werden, um eine Gemeinschaftsproduktion mit Schweizer Regie zu ermöglichen.

3.2 Gemeinschaftsproduktionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn der Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz und an filmtechnischen Betrieben in der Schweiz dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht. Kofinanzierungen können gefördert werden, wenn sie nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen zulässig sind. Bei der Förderung von Kofinanzierungen sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich: a. Bezug des Filmprojektes zur Schweiz; b. technische oder künstlerische Gründe, die gegen eine Beteiligung künstlerischer und technischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz sprechen; c. Reziprozität im Bereich der Kofinanzierungen mit dem betreffenden Land.

Filmförderung. V des EDI 37

443.113

3.3 Im Bereich der Spielfilme ist die Herstellungsförderung auf Kurzfilme oder lange Filme beschränkt, die für eine Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind (Art. 9). Andere Filme nach Artikel 10 sind von der Förderung ausgeschlossen. Bei Spielfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische Qualität des Drehbuchs; b. Entwicklungsstand des Projekts; c. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; d. Kohärenz des Produktionsdossiers; e. Auswertungspotenzial im Kino oder an internationalen Festivals; f. Beitrag zur

Angebotsvielfalt;

g. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

3.4 Animationsfilmprojekte können unabhängig von Länge und Auswertungsmedium gefördert werden. Animationsfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Animationsfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische und technische Qualität des Projekts; b. Kohärenz des Produktionsdossiers; c. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; d. Auswertungspotenzial; e. Beitrag

zur

Angebotsvielfalt;

f.

Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

3.5 Dokumentarfilmprojekte können unabhängig von Länge und Auswertungsmedium gefördert werden. Dokumentarfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Dokumentarfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische Qualität der Drehvorlage; b. Kohärenz des Produktionsdossiers; c. Auswertungspotenzial; d. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; e. Beitrag

zur

Angebotsvielfalt;

f.

Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

3.6 Schweizer Produktionsunternehmen können zur Vorbereitung der Herstellung eines langen Spielfilms (Drehvorbereitung) die Auszahlung von höchstens 15 % eines in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages der selektiven Filmförderung beantragen. Beim Entscheid über die Auszahlung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. gültige Absichtserklärung des BAK; b. Realisierung des Projekts in den folgenden sechs Monaten oder zu

mindestens 50 % gesicherte Finanzierung des Gesamtprojekts (ohne Bundesbeiträge); c. Plausibilität der geplanten Massnahmen.

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4. Förderung

der

Postproduktion: Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der technischen und künstlerischen Postproduktionsmassnahmen beantragen. Anrechenbar sind die für eine Kinoauswertung notwendigen Fertigstellungskosten, namentlich für Schnitt und Ton, die vom Produktionsunternehmen nicht selber erbracht werden können. Gefördert werden nur lange Schweizer Kinofilme und anerkannte Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie, die vom Bund nicht bereits mit selektiven Herstellungsbeiträgen gefördert wurden und deren Auswertung von einem unabhängigen Schweizer Verleihunternehmen verantwortet wird.

Filme mit Nachwuchsregie können bevorzugt werden. Im Gesuch sind die bisherigen Produktionskosten und deren Finanzierung detailliert auszuweisen. Die Finanzhilfe wird nach Prüfung der Abrechnung über die Postproduktion ausbezahlt.

4.1 Bei der Postproduktionsförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Vorhandensein eines Rohschnitts; b. Qualität des Auswertungskonzeptes; c. Beitrag des

Verleihunternehmens.

5. Startförderung: Schweizer Verleihunternehmen können im Rahmen der Startförderung eine Finanzhilfe an die Promotions- und Auswertungskosten für den Kinostart von langen Schweizer Filmen und anerkannten Gemeinschaftsproduktionen mit Schweizer Regie beantragen. Promotionsmassnahmen in Randregionen und für die sprachraumübergreifende Auswertung können mit einem erhöhten Beitragssatz gefördert werden. Für den Kinostart eines Schweizer Kurzfilms zusammen mit einem langen Film kann ein Pauschalbeitrag beantragt werden. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Kinoauswertung und nach Prüfung der Promotionskostenabrechnung. Die Finanzhilfe wird nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den Kinoeinnahmen des Verleihunternehmens berechnet. Die Höchstbeiträge, die Beitragssätze und der Kürzungsschlüssel sowie die Pauschalen für Kurzfilme werden vom BAK jährlich festgelegt und publiziert.

5.1 Bei der Beurteilung von Gesuchen um Startförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Mindestanzahl Vorstellungen und Eintritte; b. Mindestanzahl Kopien oder Bildträger; c. Mindestanzahl Auswertungsorte pro Sprachregion; d. Anzahl Sprachregionen, in denen der Film ausgewertet wird.

6. Förderung

der

Teilnahme an Festivals und Wettbewerben: Schweizer Produktionsunternehmen sowie Schweizer Regisseure und Regisseurinnen, die mit ihrem Film am Wettbewerb eines wichtigen ausländischen Festivals teilnehmen oder für wichtige ausländische Preise nominiert sind, können eine Finanzhilfe an die Untertitelungs- und Promotionskosten sowie an ihre Reisekosten beantragen. Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste der Höchstbeiträge sowie der betreffenden Festivals und Preise.

7. Exportförderung: Schweizer Produktionsunternehmen können für den Verleih von langen Schweizer Filmen oder Gemeinschaftsproduktionen mit

Filmförderung. V des EDI 39

443.113

Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion in europäische Länder Finanzhilfen an die Auswertungskosten beantragen. Anrechenbar sind die Kosten für Kopien sowie für Werbe- und Promotionsmassnahmen.

Die Finanzhilfe wird nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den Kinoeinnahmen berechnet. Die Höchstbeiträge, die Beitragssätze und der Kürzungsschlüssel werden vom BAK jährlich festgelegt und publiziert.

7.1 Bei der Beurteilung von Gesuchen um Exportförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Qualität und Umfang der beabsichtigten Kinoauswertung; b. Beitrag

des

Verleihunternehmens; c. Zugang zu nationalen oder europäischen Förderungen.

8. Nicht geldwerte Massnahmen: Das BAK kann zur Unterstützung der unabhängigen Filmproduktion auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).

B. Erfolgsabhängige Instrumente 9. Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind von den berechtigten Personen und Unternehmen nach den Vorschriften des 4. und 5. Kapitels in ein neues Filmprojekt zu reinvestieren. Bei der Reinvestition der Gutschriften sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Autoren und Autorinnen sowie Regisseure und Regisseurinnen müssen

ihre Gutschriften in erster Linie in die Entwicklung von Treatments oder Drehbüchern beziehungsweise Drehvorlagen reinvestieren.

b. Produktionsunternehmen müssen mindestens 20 % ihrer Jahresgutschrift in die Stoff- oder Projektentwicklung reinvestieren.

V.

Förderungsinstrumente und Kriterien im Bereich der Angebotsvielfalt 1. Förderung

von

Arthouse-Kinos und Förderung der Digitalisierung: Registrierte Vorführunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag an die Angebotsvielfalt leisten, können eine jährliche Finanzhilfe beantragen (Förderung der Arthouse-Kinos). Die Finanzhilfe wird nach Massgabe des Beitrags zur Angebotsvielfalt gestützt auf eine Abrechnung pro Saal berechnet. Für grössere Städte gelten höhere Anforderungen an den Beitrag zur Angebotsvielfalt als für mittlere Städte oder Landregionen. Die Höchstbeiträge, die anrechenbaren Herkunftsländer, die Regionen sowie die anwendbaren Beitragssätze werden vom BAK jährlich festgelegt und publiziert.

1.1 Bei der Bewilligung der Finanzhilfe sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Anteil Eintritte und Filme aus anrechenbaren Herkunftsländern; b. Anzahl der bezahlten Eintritte und Vorführungen pro Leinwand; c. Standort der Kinos (grössere Stadt/mittlere Stadt/Land); d. zielgruppenorientierte

Spezialprogramme;

e. Subventionierung durch die erfolgsabhängige Filmförderung;

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f.

Zugang zu MEDIA-Förderprogrammen.

1.2 Vorführunternehmen, die in den drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Jahren kontinuierlich zur Angebotsvielfalt beigetragen haben und die sich verpflichten, in den kommenden Jahren im gleichen Umfang zur Angebotsvielfalt beizutragen, können für die Kosten der Digitalisierung der Projektionstechnik von maximal sechs Sälen pro Kinoregion die Anwendung eines erhöhten Beitragssatzes beantragen (Digitalisierungsförderung). Die Umrüstung muss Ende 2013 abgeschlossen sein. Vorführunternehmen, die schweizweit mehr als 24 Leinwände betreiben, und Kinokomplexe mit mehr als sechs Sälen sind von der Förderung ausgeschlossen. Gesuche, die Säle in Landregionen betreffen, können bevorzugt gefördert werden.

2. Förderung

des

Arthouse-Verleihs: Schweizer Verleihunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der Promotion und der Auswertung von langen Filmen aus peripheren Ländern für den Kinostart in der Schweiz beantragen. Anrechenbar sind Kosten für Kopien und für Promotionsmassnahmen. Gefördert werden nur Filme, die mit einem Produktionsbudget unter 10 Millionen Franken hergestellt wurden. Promotionsmassnahmen für Randregionen können mit einem erhöhten Beitrag gefördert werden. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Kinoauswertung und nach Prüfung der Abrechnung. Die Finanzhilfe wird nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den Kinoeinnahmen berechnet. Die Höchstbeiträge, die Mindestanteile, die Liste der Herkunftsländer und die entsprechenden Beitragssätze sowie der Kürzungsschlüssel werden vom BAK jährlich festgelegt und publiziert.

2.1 Bei der Beurteilung der Gesuche sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Mindestanzahl Vorstellungen und Eintritte; b. Mindestanzahl Kopien oder Bildträger; c. Mindestanzahl Auswertungsorte pro Sprachregion; d. Anzahl Sprachregionen, in denen der Film ausgewertet wird.

VI.

Förderungsinstrumente und Kriterien im Bereich der Filmkultur 1. Förderung

von Organisationen: Der Bund kann Finanzhilfen an die Betriebskosten von Organisationen wie Festivals, Filmzeitschriften und filmkulturellen Institutionen bewilligen, die durch ihre Aktivitäten dauerhaft oder wiederkehrend einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung der Filmkultur und zur Promotion des Schweizer Filmschaffens leisten. Gefördert werden namentlich filmkulturelle Bestrebungen, die wesentlich dazu beitragen, dass:

a. der Öffentlichkeit relevante Daten und objektive Informationen über das Schweizer Filmschaffen zur Verfügung stehen; b. das Schweizer Filmerbe gesammelt, erschlossen, restauriert und in gutem Zustand zugänglich erhalten wird;

Filmförderung. V des EDI 41

443.113

c. das aktuelle Schweizer Filmschaffen vertieft und kritisch analysiert und darüber möglichst breit berichtet wird;

d. das Verständnis für das Medium Film in der Schweizer Bevölkerung verbreitet wird und die kritische Auseinandersetzung damit zunimmt, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen;

e. der Zugang zu Schweizer Filmen und zu qualitativ hochstehenden ausländischen Filmen erleichtert wird; f. die Vernetzung unter den Schweizer Filmschaffenden und die internationale Zusammenarbeit verbessert wird;

g. Schweizer Filme im Ausland verbreitet und wahrgenommen werden.

1.1 Die Finanzhilfen werden in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung zwischen der Organisation und dem BAK ausgerichtet (Art. 29).

Die Auswahl unter mehreren Organisationen, die für eine Leistungsvereinbarung in Frage kommen, erfolgt aufgrund einer Ausschreibung. Für die Evaluation der Gesuche können Experten und Expertinnen beigezogen werden. Die Leistungsvereinbarungen werden vom BAK jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen.

1.2 Bei der Auswahl der Organisationen sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Qualität und Kohärenz der dem Publikum angebotenen Program-

me, Berichte oder Informationen; b. Unabhängigkeit und Einzigartigkeit der Organisation, Kontinuität und Professionalität bei der Aufgabenerfüllung; c. nationale oder internationale Ausstrahlung beziehungsweise Verbreitung;

d. Kooperation mit anderen Akteuren im Bereich der Filmkultur und Nutzung von Synergien; e. Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens; f.

Beitrag zur Innovation und Einbezug neuer Medien.

2. Förderung

von

Einzelprojekten: Der Bund kann Finanzhilfen an die Projektkosten für einmalige oder besonders innovative Aktivitäten bewilligen, die zur Erhaltung, Entwicklung oder Verbreitung der Filmkultur sowie zur überregionalen und internationalen Zusammenarbeit beitragen. Projekte, die einen Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens oder zur überregionalen Zusammenarbeit leisten, können bevorzugt gefördert werden.

2.1 Bei der Beurteilung der Gesuche um Einzelprojektförderungen sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Aktualität, Relevanz und Einzigartigkeit des Projektes; b. Innovationspotenzial des Projektes; c. Professionalität der

Aufgabenerfüllung;

d. Ausstrahlung und Verbreitung; e. Nutzung von Synergien mit bestehenden, vom Bund unterstützten Organisationen.

3. Nicht geldwerte Massnahmen: Das BAK kann zur Unterstützung filmkultureller Bestrebungen, insbesondere zur Sensibilisierung der Bevölkerung für

Filmwesen

42

443.113

die Schweizer Filmkultur und das Schweizer Filmschaffen, auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).

4. Filmpreis: Das BAK vergibt geldwerte Preise und Ehrenpreise für die besten Filme und Filmschaffenden nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 30. September 200468 über den Schweizer Filmpreis.

VII.

Förderungsinstrumente und Kriterien im Bereich der Weiterbildung 1. Förderung

von

Weiterbildungsinstitutionen: Der Bund kann Finanzhilfen an die Betriebskosten von Weiterbildungsinstitutionen leisten, die dauerhaft dazu beitragen, dass geeignete Personen eine qualitativ hochstehende und an den Bedürfnissen der Filmbranche orientierte Weiterbildung in allen künstlerischen und technischen Filmberufen absolvieren können.

1.1 Finanzhilfen an Weiterbildungsinstitutionen werden in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung zwischen der Institution und dem BAK ausgerichtet (Art. 29). Die Auswahl unter mehreren Institutionen, die für eine Leistungsvereinbarung in Frage kommen, erfolgt aufgrund einer Ausschreibung. Für die Evaluation der Gesuche können Experten und Expertinnen beigezogen werden. Die Leistungsvereinbarungen werden vom BAK jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen.

1.2 Bei der Auswahl der Weiterbildungsinstitutionen sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Qualität des Bildungsangebots; b. Relevanz für die Bedürfnisse der Filmbranche; c. Selektionskriterien für die Auswahl der Teilnehmenden; d. Einbezug technischer und produktioneller Entwicklungen; e. Vernetzung mit anderen Institutionen, insbesondere im Ausland.

2. Kostenbeiträge für Weiterbildung: Erfahrene Filmschaffende, die an anerkannten europäischen Weiterbildungsmassnahmen teilnehmen, können eine Finanzhilfe an die Kosten für die Reise und den Aufenthalt im Ausland beantragen. Gefördert werden insbesondere Weiterbildungsmassnahmen, die geeignet sind, die beruflichen Kenntnisse der gesuchstellenden Person praxisnah zu vertiefen. Die Höchstbeiträge, die anerkannten Weiterbildungsprogramme und die anrechenbaren Kosten werden vom BAK jährlich festgelegt und publiziert.

2.1 Bei der Beurteilung der Gesuche um Kostenbeiträge für Weiterbildungsmassnahmen sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Eignung der gesuchstellenden Person für die Weiterbildung; b. Relevanz der Weiterbildung und Praxisbezug; c. Art und Höhe der budgetierten Kosten.

68 SR

443.116