01.01.2025 - *
29.01.2021 - 31.12.2024 / In Force
01.01.2021 - 28.01.2021
15.06.2020 - 31.12.2020
01.01.2019 - 14.06.2020
01.07.2016 - 31.12.2018
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01.10.2015 - 30.06.2016
03.12.2013 - 30.09.2015
01.09.2013 - 02.12.2013
01.01.2012 - 31.08.2013
01.01.2011 - 31.12.2011
01.10.2009 - 31.12.2010
15.11.2008 - 30.09.2009
01.07.2006 - 14.11.2008
01.01.2006 - 30.06.2006
01.01.2003 - 31.12.2005
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung des EDI über die Filmförderung (FiFV) vom 21. April 2016 (Stand am 1. Juli 2016) Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI), gestützt auf die Artikel 8 Absatz 2, 11 Absatz 1, 12 Absatz 3 und 26 Absatz 2
des Filmgesetzes vom 14. Dezember 20011 (FiG) und auf Artikel 18a der Filmverordnung vom 3. Juli 20022, verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt die Förderungsinstrumente, die Voraussetzungen, die Bemessungsgrundsätze und das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen in den Bereichen: a. Förderung des Schweizer Filmschaffens; b. Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots, der Filmkultur und der Weiterbildung der in der Filmbranche Beschäftigten.

2

Sie regelt zudem die Ausstellung von Ursprungszeugnissen für Schweizer Filme und die Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.


Art. 2

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung gilt für die Filmförderung in der Schweiz.

2

Für die Vergabe des Schweizer Filmpreises gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 30. September 20043 über den Schweizer Filmpreis nichts anderes vorsieht.

3

Für Förderungsinstrumente im Bereich der internationalen Zusammenarbeit gilt sie, soweit die Verordnung des EDI vom 21. April 20164 über die Förderung der internationalen Präsenz des Schweizer Filmschaffens und die MEDIA-Ersatzmassnahmen (IPFiV) nichts anderes vorsieht.

AS 2016 1517 1 SR

443.1

2 SR

443.11

3 SR

443.116

4 SR

443.122

443.113

Filmwesen

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Art. 3

Begriffe In dieser Verordnung bedeutet: a. Kinofilm: ein Film, der für die Erstauswertung in Kinos oder an Festivals konzipiert ist und für diese Erstauswertung eine angemessene Schutzfrist hat; b. Schweizer Film: ein Film: 1. der von einem Unternehmen in der Schweiz allein produziert oder gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und

2. der die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt; c. Koproduktion: ein Film: 1. der gemäss einem von der Schweiz abgeschlossenen Koproduktionsabkommen von einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz gemeinsam mit einem oder mehreren Unternehmen mit Sitz im Ausland koproduziert wird, und

2. an dem künstlerische und technische Mitarbeitende sowie filmtechnische Betriebe mitwirken, die aus den Ländern der koproduzierenden Unternehmen stammen oder dort ihren Wohnsitz oder Sitz haben;

d. langer Film: ein Film, der 60 Minuten oder länger dauert; e. Kurzfilm: ein Film, der weniger als 60 Minuten dauert; f.

Nachwuchs: eine Person, die bei höchstens zwei langen Filmen in verantwortlicher Stellung im künstlerischen oder technischen Bereich an Drehbuch, Regie oder Produktion mitgewirkt hat; g. Projektbeitrag: eine Finanzhilfe für die Durchführung eines einmaligen, zeitlich und örtlich begrenzten Vorhabens; h. Strukturbeitrag: eine Finanzhilfe für den Betrieb einer Institution oder eines Unternehmens.

2. Titel: Förderungsinstrumente und -voraussetzungen 1. Kapitel: Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Art. 4

Bezug zur Schweiz

1

Finanzhilfen der Filmförderung können nur von Personen beantragt werden, die einen Bezug zur Schweiz haben.

2

Natürliche Personen müssen über das Schweizer Bürgerrecht verfügen oder Wohnsitz in der Schweiz haben. Einzelfirmen und Personengesellschaften müssen ihren Geschäftssitz in der Schweiz haben.

3

Juristische Personen müssen ihren Sitz in der Schweiz haben und mehrheitlich im Besitz beziehungsweise unter der Leitung von Personen stehen, die Wohnsitz in der Schweiz haben.

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443.113


Art. 5

Unabhängigkeit

1

Wer einen Projektbeitrag beantragt, muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten natürlichen und juristischen Personen unabhängig sind.

2

Sie dürfen nicht ganz oder teilweise im Besitz oder unter dem massgeblichen Einfluss stehen von:

a. Fernsehveranstaltern; b. Medienunternehmen, die in vergleichbarer Weise Medieninhalte produzieren und über Massenkommunikationsmittel verbreiten; c. Aus- und Weiterbildungsinstitutionen.

3

Die Filmprojekte müssen in eigener Verantwortung entwickelt und produziert und die Filme in eigener Verantwortung verwertet werden.


Art. 6

Professionalität 1 Wer eine Finanzhilfe beantragt, muss Gewähr dafür bieten, dass die zu fördernde Aufgabe professionell ausgeführt wird.

2

Er oder sie muss nachweisen, dass alle massgeblich beteiligten Personen über eine ihrer Funktion entsprechende Ausbildung oder Berufserfahrung verfügen.

2. Kapitel: Förderung des Schweizer Filmschaffens

Art. 7

Förderungsinstrumente 1

Der Bund fördert das Schweizer Filmschaffen durch selektive, erfolgsabhängige und standortbezogene Finanzhilfen an die Entwicklung und Herstellung von Filmprojekten sowie an die Auswertung von Filmen.

2

Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente: a. Förderung des Treatment- und des Drehbuchschreibens; b. Förderung der Projektentwicklung und Drehvorbereitung; c. Herstellungsförderung; d. Förderung der Postproduktion; e. Verleihförderung; f. Vertriebsförderung.

3

Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 1 Ziffer 1 festgehalten.


Art. 8

Förderbare Filme: Ursprung 1

Es werden nur Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen gefördert.

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2

Für das Treatment- und Drehbuchschreiben werden nur Finanzhilfen gewährt, wenn die zu fördernden Tätigkeiten überwiegend durch Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz ausgeführt werden.


Art. 9

Förderbare Filme: Arten 1

Folgende Arten von Filmen können gefördert werden: a. Kinofilme; b. andere Filme, wenn sie von einem unabhängigen Produktionsunternehmen und unter dessen Verantwortung produziert werden.

2

Filme, die mit Fernsehanstalten, anderen Medienunternehmen oder Aus- und Weiterbildungsinstitutionen koproduziert werden, werden nur gefördert, wenn: a. der Film künstlerisch und wirtschaftlich unabhängig hergestellt werden kann; und

b. die Rechte und Beteiligungen, die den gesuchstellenden Personen verbleiben, eine aktive Auswertung ausserhalb der Nutzung durch die koproduzierenden Unternehmen oder Institutionen ermöglichen.

3

Es können sowohl lange Filme als auch Kurzfilme gefördert werden.


Art. 10

Förderbare Personen und Unternehmen 1

Finanzhilfen für das Treatment- und Drehbuchschreiben können von Drehbuchautorinnen und -autoren und von Produktionsunternehmen beantragt werden.

2

Finanzhilfen für die Projektentwicklung, die Drehvorbereitung, die Herstellung, die Postproduktion, den Verleih und den Vertrieb können nur von Unternehmen beantragt werden, die im Handelsregister eingetragen sind.

3

Verleihunternehmen müssen zudem nach Artikel 23 FiG registriert sein.


Art. 11

Vorzeitiger Drehbeginn

1

Wird für ein Filmprojekt ein Gesuch um einen Herstellungsbeitrag eingereicht, so darf mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden, bevor der Entscheid über die Gewährung der Finanzhilfe ergangen ist. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge. Das Bundesamt für Kultur (BAK) kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren, wenn ein entsprechendes schriftliches Gesuch rechtzeitig vor Drehbeginn gestellt worden ist.

2

Bei Dokumentarfilmen braucht es keine Genehmigung für vorzeitige Dreharbeiten; die Dreharbeiten erfolgen auf eigenes Risiko.

3

Wird für einen Dokumentarfilm um einen Herstellungsbeitrag ersucht, so ist im Gesuch anzugeben, welcher Anteil der Dreharbeiten bereits vorgenommen wurde.

Die entsprechenden Kosten und die Art und Weise der Finanzierung sind separat auszuweisen. Eine Nichtbeachtung dieser Vorschrift hat die Verwirkung des Förderungsbeitrages zur Folge.

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4

Um einen Herstellungsbeitrag für einen Dokumentarfilm kann nur ersucht werden, solange noch kein Rohschnitt vorliegt.


Art. 12

Selektive Filmförderung

Finanzhilfen der selektiven Filmförderung werden nach den in Anhang 1 Ziffer 2.1 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.


Art. 13

Erfolgsabhängige Filmförderung

1

Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung werden nach dem Publikumserfolg berechnet, den ein Film (Referenzfilm) in den Kinos und bei Teilnahmen an internationalen Festivals erzielt.

2

Die Finanzhilfen werden den am Referenzfilm beteiligten Personen gutgeschrieben; sie können von diesen innert einer bestimmten Verfallsfrist in ein neues Filmprojekt reinvestiert werden.

3

Die Kriterien für die Reinvestition der Gutschriften sind in Anhang 1 Ziffer 2.2 festgehalten.


Art. 14

Standortbezogene Filmförderung

1

Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung (Standortförderung) werden vergeben, wenn ein Film zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt wurde.

2

Zur Standortförderung sind nur lange Filme zugelassen.

3

Als zu einem wesentlichen Teil in der Schweiz hergestellt gelten: a. Schweizer Spielfilme, die 80 Prozent ihres Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgeben und anrechenbare Kosten von mindestens 400 000 Franken aufweisen; b. Schweizer Dokumentarfilme, die 60 Prozent ihres Herstellungsbudgets in der Schweiz ausgeben und anrechenbare Kosten von mindestens 200 000 Franken aufweisen; c. international koproduzierte Spielfilme, die in der Schweiz anrechenbare Kosten von mindestens 400 000 Franken aufweisen; d. international koproduzierte Dokumentarfilme, die in der Schweiz anrechenbare Kosten von mindestens 200 000 Franken aufweisen.

4

Die Filme müssen zudem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: a. Spielfilme müssen ein Herstellungsbudget von mindestens 2,5 Millionen Franken und mindestens 5 Drehtage in der Schweiz aufweisen.

b. Dokumentarfilme müssen ein Herstellungsbudget von mindestens 500 000 Franken aufweisen.

5

Fernsehfilme sind nicht zur Standortförderung zugelassen.

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3. Kapitel:

Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung


Art. 15

Förderungsinstrumente 1 Der Bund fördert die Vielfalt und Qualität des Filmangebots durch selektive Finanzhilfen an Vorführ- und Verleihunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag zu einem vielfältigen Programmangebot beisteuern. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente:

a. Förderung der Programmation von Arthouse-Kinos; b. Förderung des Verleihs von internationalen Arthouse-Filmen.

2

Der Bund fördert die Filmkultur in der Schweiz durch selektive Finanzhilfen an filmkulturelle Organisationen sowie an besonders innovative Projekte im Bereich der Filmkultur. Dieser Bereich umfasst insbesondere folgende Förderungsinstrumente: a. Förderung von Tätigkeiten, die zur Information über das Schweizer Filmschaffen und zu seiner Promotion beitragen;

b. Förderung der Vorführung und Promotion von Filmen an Festivals; c. Förderung von Tätigkeiten zur Vermittlung von Filmen.

3

Der Bund fördert die Weiterbildung der in der Schweizer Filmbranche Beschäftigten über Strukturbeiträge an die Weiterbildungsstiftung «FOCAL».

4

Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation der Förderungsinstrumente sind in Anhang 2 Ziffer 1 festgehalten.


Art. 16

Förderbare Projekte und Tätigkeiten 1

Gefördert werden können Projekte und Tätigkeiten, die dazu beitragen, dass die gesetzlichen Ziele in der Schweiz verwirklicht werden. Darunter fallen insbesondere Projekte und Tätigkeiten zur: a. Erhaltung und Stärkung eines kulturell und sprachlich möglichst vielfältigen und qualitativ wertvollen Filmangebots in der Schweiz; b. kritischen Auseinandersetzung mit dem Medium Film; c. Sensibilisierung von Kindern und Jugendlichen; d. Erleichterung des Zugangs zu Schweizer Filmen sowie zu Informationen über das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das Schweizer Filmerbe; e. Stärkung der Innovation und Entwicklungsfähigkeit im Bereich des Schweizer Filmschaffens;

f.

professionellen Weiterbildung im Bereich der audiovisuellen Berufe.

2

Die Finanzhilfen werden nach den in Anhang 2 Ziffer 2 festgehaltenen Qualitätskriterien vergeben.

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Art. 17

Förderbare Institutionen und Unternehmen 1

Finanzhilfen zur Förderung der Angebotsvielfalt, der Filmkultur oder der Weiterbildung können nur von privaten Institutionen und Unternehmen beantragt werden.

2

Strukturbeiträge können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die regelmässig Aufgaben im öffentlichen Interesse erfüllen.

3

Finanzhilfen zur Förderung der Filmkultur können nur von Institutionen und Unternehmen beantragt werden, die: a. bei ihrer Tätigkeit programminhaltlich und redaktionell unabhängig sind von Unternehmen, die Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren, bewerben oder auswerten; und b. selber keine zur Auswertung bestimmten Filme oder audiovisuelle Medieninhalte produzieren, mitfinanzieren oder bewerben.


Art. 18

Erhaltung des Schweizer Filmerbes 1

Der Bund fördert die Erhaltung des Schweizer Filmerbes durch Strukturbeiträge an die Stiftung «Cinématèque Suisse» für folgende Aufgaben im öffentlichen Interesse: a. Sammeln, Erhalten und Zugänglichmachen des audiovisuellen Erbes der Schweiz;

b. Restaurierung von Schweizer Filmen; c. Zusammenarbeit mit weiteren Institutionen im In- und Ausland, die zur Erhaltung des audiovisuellen Erbes beitragen.

2

Der Umfang der Aufgaben, die Entschädigung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einer Leistungsvereinbarung zwischen der Stiftung «Cinémathèque Suisse» und dem BAK geregelt. Das BAK achtet beim Abschluss der Leistungsvereinbarung darauf, dass die in Anhang 3 Ziffer 2 festgehaltenen Kriterien eingehalten werden. 3

Die Ziele und Indikatoren für die Evaluation dieses Förderungsinstruments sind in Anhang 3 Ziffer 1 festgehalten.

4. Kapitel: Koordination der Förderungsinstrumente

Art. 19

Subsidiarität der Finanzhilfen des Bundes 1

Wer beim BAK eine Finanzhilfe beantragt, muss nachweisen, dass diese für das Projekt oder Vorhaben erforderlich ist und dass alle weiteren Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden.

2

Die gesuchstellende Person muss sich angemessen an der Finanzierung der Projekte und Tätigkeiten beteiligen, für die sie um eine Finanzhilfe ersucht.

3

Die vorausgesetzten Eigenleistungen bemessen sich nach:

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a. der Zumutbarkeit für die gesuchstellende Person, insbesondere nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen; und b. dem Nutzen, der für die gesuchstellende Person aus der Verwertung des Vorhabens entsteht.


Art. 20

Koordination von Projekt- und Strukturbeiträgen Wer für eine Aufgabe im öffentlichen Interesse vom BAK Strukturbeiträge erhält, kann keine anderen Gesuche für Struktur- oder Projektbeiträge nach dieser Verordnung stellen.


Art. 21

Koordination verschiedener Förderungsinstrumente 1

Eine bestimmte Aufwendung kann nur einmal als anrechenbare Kosten geltend gemacht werden. Artikel 27 Absatz 4 ist vorbehalten.

2

Die Instrumente zur Förderung des Schweizer Filmschaffens können für dasselbe Filmprojekt im Rahmen der jeweils anwendbaren Höchstbeiträge kumuliert werden.

3

Folgende Förderungsinstrumente nach dieser Verordnung können im Rahmen der anwendbaren Höchstbeiträge mit Förderungsinstrumenten nach der IPFiV5 kumuliert werden: a. Finanzhilfen der selektiven Filmförderung und Reinvestitionen von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen der selektiven Projektentwicklungsförderung nach der IPFiV; b. Struktur- oder Projektbeiträge zur Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots, der Filmkultur oder der Weiterbildung nach dieser Verordnung mit Finanzhilfen nach der IPFiV.


Art. 22

Verfahren bei Gesuchen mit unzulässiger Kumulierung 1

Werden für dasselbe Projekt Gesuche für mehrere Förderungsinstrumente eingereicht, die nicht kumulierbar sind, oder ist das Förderungsinstrument oder der Förderungsbereich im Gesuch nicht bezeichnet, so bestimmt das BAK das Förderungsinstrument beziehungsweise den Förderungsbereich.

2

Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.

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3. Titel: Bemessungsgrundsätze 1. Kapitel: Bemessung der Finanzhilfen

Art. 23

Verteilplan 1 Das BAK weist die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel jährlich den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten zu. Es erstellt dazu einen Verteilplan.

2

Es publiziert jährlich die Höchstbeiträge, die in den einzelnen Förderungsbereichen und -instrumenten bewilligt werden können.

3

Pauschalbeiträge dürfen höchstens 10 000 Franken betragen.


Art. 24

Anteil der Bundesfinanzierung 1

Der Anteil der Finanzhilfen des Bundes darf insgesamt höchstens 70 Prozent der anrechenbaren Kosten betragen.

2

Für die Bestimmung des Bundesanteils werden auch Finanzierungsbeiträge oder geldwerte Leistungen hinzugerechnet, die von anderen Bundesstellen oder von Personen, Institutionen oder Unternehmen stammen, die vom BAK mit Strukturbeiträgen unterstützt werden.

3

Die Bestimmung über den Bundesanteil nach Absatz 1 gilt nicht für: a. Finanzhilfen, die vom BAK im Rahmen von Leistungsvereinbarungen an Institutionen und Organisationen bezahlt werden, die Vollzugsaufgaben nach Artikel 34 Absatz 2 FiG erfüllen; b. Strukturbeiträge an die Stiftungen «FOCAL» und «Cinémathèque Suisse».


Art. 25

Finanzhilfen der selektiven Filmförderung 1

Eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2

Werden für ein Filmprojekt Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung eingesetzt, so darf die Finanzhilfe der selektiven Filmförderung höchstens 50 Prozent der nicht durch die Gutschriften gedeckten anrechenbaren Kosten betragen. Diese Bestimmung gilt nicht für Finanzhilfen an die Herstellung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen.


Art. 26

Finanzhilfen der standortbezogenen Filmförderung 1

Eine Finanzhilfe der Standortförderung beträgt 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.

2

Bei den folgenden Aufwendungen für Technik und Postproduktion beträgt die Finanzhilfe 40 Prozent der anrechenbaren Kosten: a. Verleih von Kamera-, Ton-, Licht- und Bühnenmaterial; b. Bild- und Tonpostproduktion einschliesslich Spezialeffekte.

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2. Kapitel: Anrechenbare Kosten

Art. 27

Grundsätze 1 Anrechenbar sind die im Budget aufgeführten Kosten, soweit sie für eine professionelle und mit den anvisierten Zielen kohärente Durchführung des Projekts beziehungsweise der Aufgabe erforderlich sind.

2

Aufwendungen für technische und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind anrechenbar, soweit sie den zwischen den Sozialpartnern oder den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder branchenüblich sind.

3

Budgetposten, deren Höhe von der gesuchstellenden Person für sich selber und ihre Angestellten bestimmt oder gemeinsam mit Regie und Drehbuchautorinnen und -autoren vereinbart werden kann, sind anrechenbar, soweit sie das übliche Mass nicht überschreiten. Dazu gehören insbesondere Rechteabgeltungen, Honorare und Löhne für Drehbuch, Regie und Produktion sowie für die Verwaltungskosten der Produktion.

4

Wurde ein Filmprojekt oder eine Aufgabe bereits in einer früheren Projektphase gefördert, so sind die angefallenen Kosten und deren Finanzierung gesondert auszuweisen.

5

Vor der Gesuchstellung angefallene Kosten (Vorkosten) können angerechnet werden, soweit sie notwendig und zweckmässig waren. Der beantragte Bundesbeitrag darf jedoch die von der Gesuchseinreichung bis zur Fertigstellung des Projekts noch zu erwartenden Kosten nicht übersteigen.


Art. 28

Förderung des Schweizer Filmschaffens Bei der selektiven und erfolgsabhängigen Förderung des Schweizer Filmschaffens sind die für die jeweilige Projektphase notwendigen Kosten der Entwicklung und Herstellung des Filmprojekts sowie der Verwertung des Films anrechenbar, insbesondere: a. für das Treatment- und Drehbuchschreiben: die Abgeltung vorbestehender Rechte, die Honorare und Löhne der Autorin oder des Autors sowie die damit zusammenhängenden Auslagen; b. für die Projektentwicklung: die Vorkosten, die Honorare und Löhne für die künstlerische und produktionelle Entwicklung des Filmprojekts auf Basis eines Drehbuchs oder einer Drehvorlage bis zur Herstellungsreife sowie die damit zusammenhängenden Auslagen; c. für die Drehvorbereitung: die Honorare und Löhne der künstlerischen und produktionellen Mitarbeitenden unmittelbar vor Drehbeginn; d. für die Herstellung: die Vorkosten, die Honorare, Löhne und Auslagen, die für Vorbereitung und Durchführung der Dreharbeiten notwendig sind, die Kosten für den Rohschnitt sowie die künstlerische und technische Nachbearbeitung und Fertigstellung bis und mit der Kopie der Endfassung in den

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vorgesehenen Originalsprachen sowie der Kopie für die Hinterlegung bei der Stiftung «Cinémathèque Suisse»; e. für die Postproduktion: die Kosten ab Rohschnitt, die für die technische Fertigstellung durch Dritte noch notwendig sind;

f. für den Verleih: die Auslagen für Promotionsmassnahmen wie Werbung oder für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Kinoauswertung wie Untertitelung oder Audiodeskription;

g. für den Vertrieb: die Auslagen für Promotionsmassnahmen wie Werbung oder für sonstige Massnahmen im Hinblick auf die Verwertung eines Films ausserhalb des Kinos wie Untertitelung oder Audiodeskription.


Art. 29

Standortförderung 1 Bei der standortbezogenen Förderung sind nur Kosten anrechenbar, die bei der Herstellung in der Schweiz für künstlerische, technische und logistische Leistungen von Dritten anfallen und von der gesuchstellenden Person bezahlt werden.

2

Es sind nur Kosten für Leistungen anrechenbar, die: a. nach der Gesuchseinreichung erbracht werden; b. ausschliesslich für das betreffende Filmprojekt bestimmt sind; und c. von Personen oder Unternehmen erbracht werden, die: 1. zur Zeit der Leistungserbringung Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz haben, und

2. in persönlicher, finanzieller und organisatorischer Hinsicht unabhängig sind von der gesuchstellenden Person sowie den beteiligten Produktionsunternehmen.

3

Wenn der Film ohne selektive Finanzhilfen für die Herstellung produziert wird, sind zudem anrechenbar: a. Drehbuchhonorare von bis zu 3 Prozent der Herstellungskosten, aber höchstens 50 000 Franken;

b. Produzentenhonorare von bis zu 5 Prozent der Herstellungskosten, aber höchstens 50 000 Franken.

4

Nicht anrechenbar sind Kosten für: a. Stoffrechte und Rechte an vorbestehenden Werken, einschliesslich Musikrechte;

b. Rechtsberatung, Versicherung und Finanzierung; c. Reise und Transport der Schauspielerinnen und Schauspieler von der Schweiz ins Ausland oder aus dem Ausland in die Schweiz; d. Gagen für Schauspielerinnen, Schauspieler und Regie, soweit sie zusammen 15 Prozent der Herstellungskosten übersteigen; e. allgemeine Infrastruktur und Verwaltung (Handlungsunkosten), Reserven für Unvorhergesehenes und sonstige Pauschalen.

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3. Kapitel: Priorisierung

Art. 30

Selektive Filmförderung

Reichen die bewilligten Kredite für die beantragten Finanzhilfen der selektiven Filmförderung nicht aus, so bestimmt das Ausmass der Erfüllung der Qualitätskriterien und die Notwendigkeit eines Bundesbeitrags die Reihenfolge der Förderung.


Art. 31

Erfolgsabhängige Filmförderung

1

Übersteigen die in einem Kalenderjahr gutzuschreibenden Finanzhilfen der erfolgsabhängigen Filmförderung die bewilligten Kredite, so werden sie anteilmässig gekürzt.

2

Dabei werden die Gutschriften für die Festivalteilnahmen vor den Gutschriften für die Kinoauswertung gekürzt.

3

Der Anteil der Gutschriften für Festivalteilnahmen darf jedoch nicht weniger als 20 Prozent der gesamten für das Kalenderjahr ausgerichteten Gutschriften ausmachen.


Art. 32

Standortbezogene Filmförderung

1

Finanzhilfen der Standortförderung werden in der Reihenfolge der Gesuchsreinreichung zugesichert.

2

Das BAK informiert laufend über die zugesicherten Finanzhilfen.

3

Die Finanzhilfen sind nur zu 80 Prozent ihres Betrags garantiert. Die restlichen 20 Prozent werden am Ende des Kalenderjahrs, in dem die Abrechnung eingereicht wird, zugesprochen, falls der Kredit für das betreffende Kalenderjahr nicht ausgeschöpft ist.

4

Übersteigen die auszurichtenden Restbeträge den vorhandenen Kredit, so werden sie anteilmässig gekürzt.

4. Titel: Verfahren 1. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen 1. Abschnitt: Ausschreibung

Art. 33

1 Das BAK schreibt die Förderungen in den einzelnen Förderungsbereichen auf seiner Homepage aus.

2

Die Ausschreibung nennt: a. die verfügbare Kreditsumme; b. die Förderkriterien;

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c. die Frist für die Gesuchseinreichung; d. weitere Angaben zum Verfahren und zum Zeitplan.

3

Finanzhilfen zur Förderung von Vielfalt und Qualität des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung werden vom BAK nur dann öffentlich ausgeschrieben, wenn mehrere Institutionen oder Unternehmen für eine Förderung in Frage kommen.

4

Finanzhilfen der erfolgsabhängigen und standortbezogenen Filmförderung werden nicht ausgeschrieben.

2. Abschnitt: Gesuch

Art. 34

Grundsatz Für die Gewährung von Finanzhilfen ist beim BAK ein Gesuch einzureichen.


Art. 35

Einzureichende Unterlagen

Die Gesuche müssen alle zur Beurteilung notwendigen Angaben, insbesondere Budget und Finanzierungsplan, sowie Belege enthalten.


Art. 36

Sprache 1 Die Gesuche und die Gesuchsbeilagen sind in Deutsch, Französisch oder Italienisch einzureichen.

2

Gesuche in Rätoromanisch sind so frühzeitig einzureichen, dass die Übersetzung vor der entsprechenden Begutachtungssitzung erfolgen kann.

3

Das BAK kann in der Ausschreibung vorsehen, dass Gesuchsbeilagen in Englisch eingereicht werden können.


Art. 37

Einreichung 1 Die Gesuche sind rechtzeitig vor Beginn der zur Förderung beantragten Handlung einzureichen.

2

Die Frist für die Gesuchseinreichung ist gewahrt, wenn das Gesuch mit Beilagen am Eingabetermin beim BAK eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist.

3

Bei elektronischer Einreichung muss das Gesuchsformular persönlich unterschrieben werden. Ein Exemplar des gesamten Gesuchsdossiers ist dem BAK per Post zuzustellen.


Art. 38

Kommunikationsmittel bei elektronischer Einreichung 1

Wird ein Gesuch elektronisch eingereicht, so kommuniziert das BAK mit den gesuchstellenden Personen via angegebener E-Mail-Adresse.

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2

Verfügungen werden den gesuchstellenden Personen immer schriftlich zugestellt.


Art. 39

Vorprüfung 1 Das BAK prüft die eingereichten Gesuche und die Gesuchsbeilagen auf ihre Vollständigkeit.

2

Das BAK prüft ferner, ob: a. die rechtlichen Voraussetzungen für die Behandlung des Gesuches erfüllt sind;

b. die gesuchstellende Person die formellen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt;

c. die gesuchstellende Person ihren Verpflichtungen in anderen Verfahren der Filmförderung nachgekommen ist.

3

Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen.


Art. 40

Ergänzung, Berichtigung und Rückweisung 1

Stellt das BAK bei der Vorprüfung kleinere Mängel fest, so gibt es der gesuchstellenden Person Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung.

2

Sind die formellen Voraussetzungen für eine Förderung nicht erfüllt, so kann es das Gesuch ohne Eintreten auf die Sache an die gesuchstellende Person zurückweisen. 3 Die gesuchstellende Person kann eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3. Abschnitt: Begutachtung

Art. 41

Zuständigkeit 1

Die materielle Prüfung der Gesuche erfolgt durch das BAK.

2

Wo ein Ausschuss der Fachkommission Filmförderung zuständig ist, lässt es die Gesuche von diesem begutachten.

3

Gesuche um selektive Finanzhilfen lässt es von Expertinnen und Experten begutachten, wenn es ihm an der nötigen Sachkenntnis fehlt.

4

Das BAK informiert die gesuchstellende Person bei der Ausschreibung oder im Einzelfall über das vorgesehene Begutachtungsverfahren und über die Personen, die an der Begutachtung mitwirken. Es gibt der gesuchstellenden Person Gelegenheit, Ausstandsgründe geltend zu machen.

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Art. 42

Ausstand und Ausschluss von der Mitwirkung an der Expertise 1

Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch insbesondere als befangen im Sinne von Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19686 (VwVG), wenn sie:

a. von einem zu treffenden Entscheid unmittelbar persönlich betroffen sind; b. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über das Projekt oder die zu fördernde Aufgabe zu entscheiden; oder

c. bei dem Projekt oder der zu fördernden Aufgabe in einer künstlerischen, technischen oder organisatorischen Funktion mitwirken, mitwirken sollen oder mitgewirkt haben.

2

Expertinnen und Experten gelten in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen im Sinne von Artikel 10 VwVG, wenn sie:

a. selber ein Gesuch für die entsprechende Ausschreibung eingereicht haben; b. von einem zu treffenden Entscheid sonst wie unmittelbar persönlich betroffen sind;

c. in einer anderen Funktion berechtigt sind, über eines der Projekte oder eine der Aufgaben zu entscheiden, für die ein Gesuch eingereicht wurde; d. wegen eines Angestelltenverhältnisses oder aufgrund einer Organ- oder Leitungsfunktion in einem der gesuchstellenden Unternehmen in einen Interessenkonflikt geraten könnten; oder

e. in einer besonders nahen Beziehung zu einer Person stehen, die eine der Voraussetzungen nach den Buchstaben a-c erfüllt.

3

Expertinnen und Experten, die in Bezug auf ein bestimmtes Gesuch als befangen gelten, treten für die Dauer der Beratung über dieses Gesuch in den Ausstand.

4

Expertinnen und Experten, die in Bezug auf sämtliche Gesuche einer Ausschreibung als befangen gelten, sind für diese Ausschreibung von der Begutachtung von Gesuchen ausgeschlossen.


Art. 43

Fachkommission Filmförderung: Organisation und Aufgaben Für die Begutachtung von Gesuchen um selektive Finanzhilfen zur Förderung des Schweizer Filmschaffens besteht eine Fachkommission mit folgenden Ausschüssen und den nachstehenden Aufgaben: a. «Spielfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Spielfilms; b. «Dokumentarfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Dokumentarfilms;

6 SR

172.021

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c. «Animationsfilm»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Animationsfilms;

d. «Auswertung und Vielfalt»: Begutachtung von Gesuchen um einen Förderungsbeitrag an die Auswertung in Kinos und ausserhalb der Kinos.


Art. 44

Fachkommission Filmförderung: Zusammensetzung der Ausschüsse und Anforderungen 1

Die Ausschüsse «Spielfilm» und «Dokumentarfilm» werden zweimal aus jeweils fünf Personen zusammengesetzt und der Ausschuss «Animationsfilm» wird zweimal aus drei Personen zusammengesetzt. Alle zwei Jahre werden die Ausschüsse neu besetzt.

2

Die Ausschüsse tagen jedes zweite Mal in gleicher Besetzung, soweit dies unter Einhaltung der Ausstandsvorschriften und aufgrund von Verhinderungen möglich ist.

3

Bei der Zusammensetzung der Ausschüsse «Spielfilm», «Dokumentarfilm» und «Animationsfilm» achtet das BAK insbesondere darauf, dass Fachkompetenzen und Erfahrung in den folgenden Bereichen vertreten sind: a. Produktion: Kompetenzen und Erfahrung in der Produktion von Filmen des jeweiligen Genres auf nationaler und internationaler Ebene; b. Regie: Kompetenz und Erfahrung in der Regie von Filmen des jeweiligen Genres, in Dramaturgie und im Schreiben von Drehbüchern und Drehvorlagen; c. Technik: Kompetenzen und Erfahrung in der filmtechnischen Umsetzung und Organisation;

d. Auswertung: Kompetenzen und Erfahrung in Verleih, Vertrieb oder Programmation von Filmen und in Festivals.

4

Der Ausschuss «Auswertung und Vielfalt» setzt sich aus drei Personen zusammen.

Diese müssen Fachkompetenzen und Erfahrung im Bereich Auswertung auf nationaler und internationaler Ebene aufweisen.


Art. 45

Fachkommission Filmförderung: Arbeitsweise in den Ausschüssen 1

Das BAK legt den Sitzungskalender fest, führt das Sekretariat der Ausschüsse und nimmt an deren Sitzungen mit beratender Stimme teil.

2

Es stellt den Ausschüssen die Gesuchsunterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen zu.

3

Das BAK kann die gesuchstellende Person zur Auskunftserteilung einladen und zusätzliche Gutachten einholen.

4

Die Ausschüsse geben nach Beratung und Abstimmung dem BAK eine Empfehlung ab. Neben der Zustimmung oder Ablehnung können die Ausschüsse vorschla-

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443.113

gen, dass ein Gesuch zurückgestellt wird, damit es überarbeitet werden kann. Die Ausschüsse können für die Überarbeitung Finanzhilfen empfehlen.

5

Das Abstimmungsergebnis wird schriftlich festgehalten und die Begründungen kurz zusammengefasst.

6

Die Ausschussmitglieder bewahren über den Gang der Beratungen Stillschweigen.


Art. 46

Einzelexpertisen 1 Gesuche um selektive Finanzhilfen für die Postproduktion von Filmen und für die Entwicklung transmedialer Projekte werden von Einzelexpertinnen oder -experten begutachtet.

2

Einzelexpertinnen und -experten müssen über Fachkompetenzen und Erfahrung in den Bereichen der Regie, Produktion, Technik und Auswertung des jeweiligen Filmgenres und über die erforderliche Sprachkompetenz verfügen.

3

Das BAK holt bei der beauftragen Expertin oder dem beauftragten Experten einen schriftlichen Bericht mit den Empfehlungen ein.

4. Abschnitt: Entscheid

Art. 47

Entscheid auf Grund der Begutachtung 1

Das BAK folgt in der Regel der Empfehlung der begutachtenden Ausschüsse oder der als Experte oder Expertin beauftragten Person. Eine abweichende Entscheidung hat es zu begründen.

2

Das BAK teilt der gesuchstellenden Person zusammen mit seinem Entscheid das Resultat der Begutachtung mit.


Art. 48

Absichtserklärung 1

Sind vor der Gewährung und Auszahlung der Finanzhilfe Bedingungen zu erfüllen, so gibt das BAK eine Absichtserklärung ab, in der es die Finanzhilfe in Aussicht stellt und die Bedingungen nennt.

2

Die Gültigkeit der Absichtserklärung ist befristet. Werden die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen nicht innert der Frist erfüllt, so verfällt der Anspruch auf Förderung.

3

Die berechtigte Person kann vor Fristablauf schriftlich und begründet um Verlängerung der Frist ersuchen. Das Gesuch hat den Stand des Vorhabens zu beschreiben und nachzuweisen, dass das Projekt oder die Aufgabe innert der erstreckten Frist realisiert werden können.

4

Ist die Realisierung unwahrscheinlich oder können die Förderungsmittel nicht länger gebunden bleiben, so verweigert das BAK die Fristerstreckung.

5

Wird für dasselbe Vorhaben erneut um eine Finanzhilfe ersucht, so kann das BAK die Zusage von einer neuen Begutachtung abhängig machen.

Filmwesen

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Art. 49

Auszahlungsgesuch

1

Das BAK gewährt die in Aussicht gestellte Finanzhilfe, wenn die gesuchstellende Person innert der Gültigkeitsdauer der Absichtserklärung ein Auszahlungsgesuch mit den definitiven Angaben einreicht und darin nachweist, dass: a. die in der Absichtserklärung genannten Bedingungen erfüllt sind; b. die Realisierung des Vorhabens gesichert ist und unmittelbar bevorsteht; c. die rechtlichen Voraussetzungen für die Förderung erfüllt sind.

2

Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Ausstellen der Absichtserklärung verändert, so ist im Auszahlungsgesuch auf die Veränderungen hinzuweisen. Das BAK entscheidet ohne nochmalige Begutachtung über die Gewährung, Anpassung oder Verweigerung der in Aussicht gestellten Finanzhilfe, es sei denn, dass ihm die nötige Sachkenntnis fehlt.


Art. 50

Verwendung der Finanzhilfen 1

Finanzhilfen dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie gewährt wurden.

2

Massgeblich sind die Angaben im Gesuch, mit dem um Förderung ersucht wurde, oder die für die Auszahlung eingereichten und als definitiv bezeichneten Angaben und Unterlagen.


Art. 51

Form des Entscheids

1

Ein befürwortender Entscheid ergeht in Form einer Verfügung. Ist die Gutheissung des Gesuchs an keine Bedingungen und Auflagen gebunden, so wird gemäss Artikel 35 Absatz 3 VwVG7 auf die Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichtet.

2

Heisst das BAK das Gesuch nur teilweise gut oder lehnt es dieses ab, so kann die gesuchstellende Person innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung den Erlass einer Verfügung verlangen.


Art. 52

Leistungsvereinbarungen 1 Um die längerfristige Planung und Zielerreichung von kontinuierlich arbeitenden Institutionen und Unternehmen sicherzustellen, können Strukturbeiträge im Rahmen von mehrjährigen Leistungsvereinbarungen nach Artikel 10 FiG gewährt werden.

2

Die Leistungsvereinbarungen regeln die zu erreichenden Ziele, die für die Beurteilung der Zielerreichung massgeblichen Indikatoren und deren Evaluation. Sie umschreiben wo nötig den Umfang der subventionierten Aufgaben, legen die Pflicht zur Berichterstattung und Rechnungsablage sowie die Höhe und Modalitäten der vom Bund zu entrichtenden Strukturbeiträge fest. Sie können Bestimmungen über die Zusammenarbeit der geförderten Institutionen und Unternehmen mit anderen Institutionen enthalten.

7 SR

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3

Die Budgetkompetenz der eidgenössischen Räte bleibt vorbehalten.


Art. 53

Erneute Einreichung eines abgelehnten Gesuchs 1

Abgelehnte Gesuche um eine Finanzhilfe der selektiven Filmförderung an das Drehbuchschreiben, die Projektentwicklung oder die Herstellung eines Filmprojektes können ein zweites Mal eingereicht werden, wenn sie namentlich in den beanstandeten Punkten grundlegend überarbeitet worden sind.

2

Überarbeitete Gesuche sind innerhalb von 18 Monaten nach Mitteilung der Ablehnung einzureichen. Auf begründetes Gesuch hin kann das BAK die Frist zur Einreichung um bis zu sechs Monate verlängern.


Art. 54

Information der Öffentlichkeit Das BAK informiert die Öffentlichkeit periodisch darüber, welchen Personen für welche Projekte, Tätigkeiten und Aufgaben Finanzhilfen des Bundes in Aussicht gestellt oderausgezahlt wurden.

5. Abschnitt: Nachträgliche Änderungen

Art. 55

Genehmigungs- und Meldepflicht 1

Werden nach Erhalt der Absichtserklärung oder nach Auszahlung der Finanzhilfe Änderungen vorgenommen, die sich negativ auf die Qualität auswirken, die Realisierung oder Durchführung gefährden oder Mehrkosten nach sich ziehen können, so müssen die Änderungen dem BAK vorgängig zur Genehmigung vorgelegt werden.

2

Ist eine vorgängige Genehmigung nicht möglich oder nicht zumutbar, so sind die Änderungen dem BAK nach ihrer Durchführung unverzüglich zur Genehmigung zu melden.

3

Fehlt eine Genehmigung der Änderungen durch das BAK, so gelten die nach der Änderung vorgenommenen Arbeiten oder Investitionen als auf eigenes Risiko vorgenommen. Das BAK entscheidet, inwiefern die in der Abrechnung aufgeführten Kosten anrechenbar sind.

4

Änderungen, auf die bereits im Auszahlungsgesuch hingewiesen wurde, bedürfen keiner Genehmigung.


Art. 56

Abtretung und Übertragung von Finanzhilfen 1

In Aussicht gestellte Finanzhilfen können von den berechtigten Personen nur mit schriftlicher Zustimmung des BAK abgetreten oder übertragen werden. Das BAK stellt bei Zustimmung eine neue Verfügung aus.

2

Das BAK verweigert die Zustimmung, wenn die beteiligten Personen oder Unternehmen nicht mindestens gleich gut geeignet sind, die professionelle Realisierung des Projekts oder die Durchführung der Aufgabe zu gewährleisten, oder wenn rechtliche Hindernisse entgegenstehen.

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3

Dem Gesuch um Bewilligung der Abtretung oder Übertragung sind die Verträge zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen sowie allfällige Zwischenabrechnungen beizulegen.

6. Abschnitt: Auszahlung

Art. 57

Kreditvorbehalt Die Auszahlung einer in Aussicht gestellten Finanzhilfe erfolgt im Rahmen der bewilligten Kredite.


Art. 58

Auszahlungsmodalitäten 1 Das BAK zahlt die Finanzhilfe in Raten entsprechend dem Fortschritt des geförderten Projekts oder der geförderten Tätigkeit aus.

2

Bei Projektbeiträgen werden mindestens 10 Prozent der zugesicherten Finanzhilfe zurückbehalten, bis die Abrechnung vorliegt.

3

Die Raten und die Bedingungen für ihre Auszahlung werden in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.


Art. 59

Darlehen Wird die Finanzhilfe in Form eines Darlehens gewährt, so werden die Darlehensbedingungen, insbesondere die Voraussetzungen für die Rückzahlbarkeit, in der Verfügung oder Leistungsvereinbarung festgelegt.

7. Abschnitt: Auflagen

Art. 60

Festlegung von Auflagen 1

Das BAK kann in der Verfügung oder in der Leistungsvereinbarung Auflagen festlegen.

2

Wenn die Finanzhilfe nachträglich festgesetzt und ausbezahlt wird, legt das BAK die Auflagen in der Absichtserklärung fest.

3

Die zur Erfüllung von Auflagen notwendigen Kosten, namentlich für die Auflagen nach den Artikeln 63-65, sind anrechenbar.

4

Das BAK kann die Empfänger einer Finanzhilfe von Auflagen entbinden, wenn die zu ihrer Erfüllung anfallenden Kosten in offensichtlichem Missverhältnis zur Höhe der zugesicherten Finanzhilfe stehen.


Art. 61

Nichterfüllung von Auflagen 1

Werden Auflagen nicht erfüllt, so verweigert das BAK die Auszahlung der Finanzhilfe.

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2

Es kann eine bereits ausbezahlte Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.


Art. 62

Hinweis auf die Bundesförderung 1

Wer eine Finanzhilfe des Bundes erhält, muss deutlich auf die Förderung hinweisen.

2

Auf Werkexemplaren, auf Programmheften und bei Auftritten in der Öffentlichkeit ist zudem das Logo des BAK gut sichtbar anzubringen.


Art. 63

Archivierungspflicht 1 Wer eine Finanzhilfe des Bundes an die Herstellung eines Films erhalten hat, muss der Stiftung «Cinémathèque Suisse» die vorhandenen Ausgangsdateien der Endfassung (Masterfile) des Films überlassen.

2

Wer für eine andere Aufgabe oder ein anderes Vorhaben eine Finanzhilfe des Bundes erhalten hat, muss dem BAK ein Werkexemplar auf einem physischen oder elektronischen Datenträger überlassen, wenn ein solches zum Zweck der Dokumentierung erstellt wurde.


Art. 64

Ausbildungsplätze

1

Wird die Herstellung eines langen Spielfilms gefördert, so ist mindestens ein Ausbildungsplatz für einen oder eine Stagiaire anzubieten.

2

Bei Filmen, die mit mehr als 500 000 Franken gefördert werden, sind mindestens zwei Ausbildungsplätze anzubieten.


Art. 65

Verfügbarkeit und Zugang 1

Vom Bund mit Finanzhilfen geförderte Filme und Tätigkeiten müssen der Bevölkerung soweit als möglich zugänglich sein. Dabei müssen die Grundsätze der Barrierefreiheit für einen behindertengerechten Zugang eingehalten werden.

2

Filme, deren Herstellung mit einer Finanzhilfe des Bundes gefördert wurde, müssen:

a. Synchronisationen oder Untertitelungen in mindestens einer weiteren Landessprache aufweisen; und

b. möglichst sprachraumübergreifend ausgewertet werden.

3

Die folgenden Filme müssen zudem Audiodeskriptionen in mindestens einer Landessprache aufweisen: a. lange Dokumentarfilme, die vom Bund mit mehr als 125 000 Franken gefördert wurden;

b. lange Spielfilme, die vom Bund mit mehr als 300 000 Franken gefördert wurden.

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8. Abschnitt: Rechnungslegung und Berichterstattung

Art. 66

Einreichung der Abrechnung 1

Drei Monate nach Abschluss des geförderten Projekts oder der geförderten Veranstaltung ist dem BAK eine vollständige Abrechnung einzureichen.

2

Das BAK kann die Frist auf begründetes Gesuch hin um bis zu sechs Monate verlängern.

3

Wird die Abrechnung trotz Mahnung nicht oder nur unvollständig geliefert, so kann die Verfügung widerrufen und die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.


Art. 67

Inhalt der Abrechnung 1

Die Abrechnung muss eine Übersicht enthalten über die tatsächlichen projektbezogenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den für die Auszahlung eingereichten Unterlagen, namentlich zum Finanzierungsplan und Budget.

2

Arbeitgeber haben der Abrechnung den Nachweis beizulegen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der am Projekt beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abgerechnet wurden.


Art. 68

Prüfung der Abrechnung 1

Das BAK prüft die Abrechnungen stichprobenweise.

2

Stellt es Unstimmigkeiten fest, so kann es eine vollständige Revision der Abrechnung veranlassen.

3

Übersteigt der Förderungsbeitrag 100 000 Franken, so ist eine von einer unabhängigen und als Revisorin nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 20058 zugelassenen Person oder Treuhandfirma geprüfte Abrechnung einzureichen.


Art. 69

Anpassung der Finanzhilfe aufgrund der Abrechnung 1

Liegen die tatsächlichen Kosten unter den Angaben im Gesuch oder haben sich andere für die Bemessung der Finanzhilfe massgebliche Faktoren gegenüber den Angaben im Gesuch verändert, so kann: a. die letzte Rate entsprechend angepasst oder verweigert werden; oder b. der bereits ausbezahlte Teil der Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

2

Eine nachträgliche Erhöhung der Finanzhilfe ist ausgeschlossen.

8 SR

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Art. 70

Berichterstattung 1 Wer einen Projektbeitrag erhalten hat, übergibt dem BAK zusammen mit der Abrechnung ein Belegexemplar auf einem gängigen digitalen Datenträger oder weist in anderer Weise nach, dass das Projekt planmässig realisiert wurde.

2

Wer einen Strukturbeitrag erhalten hat, reicht dem BAK zusammen mit der Jahresrechnung einen Geschäftsbericht sowie einen Tätigkeitsbericht ein, der Auskunft gibt über die Aufgabenerfüllung im Berichtsjahr und eine Selbstevaluation enthält, ob und in welchem Ausmass die in der Leistungsvereinbarung aufgeführten Ziele und Massnahmen umgesetzt wurden. Eigene Publikationen und Presseberichte über die Tätigkeiten der geförderten Institution oder des geförderten Unternehmens sind beizulegen.

2. Kapitel: Gutschriftverfahren der erfolgsabhängigen Filmförderung 1. Abschnitt: Gutschriften aus der Kinoauswertung

Art. 71

Referenzfilme 1 Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Kinoauswertung sind Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen zugelassen.

2

Nicht zugelassen sind: a. Kurzfilme; b. Koproduktionen, die keine dem finanziellen Beitrag des Schweizer Produktionsunternehmens entsprechenden künstlerischen oder technischen Beiträge aus der Schweiz aufweisen.


Art. 72

Berechtigte Personen

1

Gutschriften aus der Kinoauswertung erhalten die folgenden Personen: a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage;

b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin; c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen; d. für den Verleih: das registrierte Verleihunternehmen; e. für die Vorführung: das registrierte Vorführunternehmen.

2

Vorführunternehmen, die von öffentlich-rechtlichen Körperschaften betrieben werden oder solchen gehören, sowie Veranstalter von Festivals und Freiluftkinos erhalten keine Gutschriften.


Art. 73

Referenzeintritte 1 Die Gutschriften aus der Kinoauswertung berechnen sich aufgrund der in der Schweiz für einen Referenzfilm erfassten Referenzeintritte.

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2

Als Referenzeintritte gelten die von den Vorführunternehmen gegenüber dem Verleih brutto abgerechneten Eintritte pro Woche und pro Leinwand. Werden pro Eintritt durchschnittlich weniger als 10 Franken abgerechnet, so werden zur Berechnung der Referenzeintritte die für die Eintritte abgerechneten Einnahmen durch zehn geteilt.

3

Eintritte, die anlässlich von Festivals erzielt wurden, sind nicht anrechenbar.

4

Eintritte, die von Vorführunternehmen der öffentlichen Hand und von Freiluftkinos gegenüber dem Verleih abgerechnet werden, sind anrechenbar.


Art. 74

Auswertungsdauer

1

Für die Berechnung der Referenzeintritte werden nur Eintritte berücksichtigt, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit dem Kinostart erzielt werden. Als Kinostart gilt die erste öffentliche Vorführung in einem Kino.

2

Referenzeintritte eines Kalenderjahres, die bis zum 31. Januar des Folgejahres nicht gemeldet worden sind, werden nicht mehr berücksichtigt.


Art. 75

Sprachregionale Gewichtung

1

Die Referenzeintritte in den französisch- und italienischsprachigen Kinoregionen werden doppelt gezählt.

2

Für Spielfilme werden höchstens 120 000 Referenzeintritte und für Dokumentarfilme höchstens 40 000 Referenzeintritte pro Sprachregion angerechnet.


Art. 76

Mindestanzahl an Referenzeintritten 1

Um Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung zu erhalten, muss ein Film mindestens die folgende Anzahl Referenzeintritte erzielen: a. Spielfilme: 10 000 Eintritte; b. Dokumentarfilme: 5 000 Eintritte.

2

Die Mindestanzahl muss erreicht werden durch: a. die Anzahl ungewichteter Referenzeintritte in der ganzen Schweiz; oder b. die Anzahl gewichteter Referenzeintritte in jener Sprachregion, in der der Film die meisten gewichteten Eintritte erzielt hat.

3

Für das Erreichen der Mindestanzahl werden die Festivalpunkte nach Artikel 83 zu den Referenzeintritten hinzugezählt, sofern der Film in der Schweiz mindestens 50 öffentliche Kinovorstellungen erreicht hat.


Art. 77

Dokumentar- und Spielfilme Für die Einteilung eines Films als Dokumentarfilm oder als Spielfilm sind im Rahmen der erfolgsabhängigen Filmförderung folgende Angaben massgeblich:

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443.113

a. bei Filmprojekten, die mit einem Herstellungsbeitrag des Bundes gefördert wurden: die Angaben des Produktionsunternehmens im Gesuch um den Herstellungsbeitrag; b. bei Filmen, die vor dem Kinostart an wichtigen Festivals gezeigt wurden: die Art des Festivals und die für die Festivalvorführung gewählte Genrebezeichnung; c. bei allen anderen Filmen: die Angaben des Produktionsunternehmens in der Filmanmeldung.


Art. 78

Besondere Bestimmungen: Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion Bei der Berechnung der Gutschriften für Drehbuch, Regie und Produktion werden die folgenden Referenzeintritte doppelt gezählt, sofern die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht ist: a. bei Spielfilmen: die ersten 10 000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte; b. bei Dokumentarfilmen: die ersten 5000 Referenzeintritte ohne Festivalpunkte.


Art. 79

Besondere Bestimmungen: Gutschriften für den Verleih 1

Bei der Berechnung der Gutschriften für den Verleih entfällt die sprachregionale Gewichtung, sobald die Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht wird. 2 Filme, für die Gutschriften nach Artikel 52 IPFiV9 angerechnet werden, sind bei der Berechnung von Gutschriften für den Verleih nach der vorliegenden Verordnung nicht als Referenzfilme zugelassen.


Art. 80

Besondere Bestimmungen: Gutschriften für die Vorführung Bei der Berechnung der Gutschriften für die Vorführung wird: a. keine sprachregionale Gewichtung der Referenzeintritte vorgenommen; und b. keine Mindestanzahl an Referenzeintritten vorausgesetzt.

2. Abschnitt: Gutschriften aus der Teilnahme an internationalen Festivals

Art. 81

Referenzfilme 1 Als Referenzfilme für Gutschriften aus der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis sind folgende Filmezugelassen: 9 SR

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a. Schweizer

Filme;

b. anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie, die von einem Schweizer Produktionsunternehmen verantwortet werden.

2

Es sind sowohl lange Filme als auch Kurzfilme zugelassen.


Art. 82

Berechtigte Personen

1

Gutschriften erhalten die folgenden Personen: a. für das Drehbuch: der Autor oder die Autorin des Drehbuchs oder der Drehvorlage;

b. für die Regie: der Regisseur oder die Regisseurin; c. für die Produktion: das Produktionsunternehmen.

2

Für den Verleih werden die Festivalpunkte, die vor dem Kinostart erzielt wurden, bis zum Erreichen der Mindestschwelle nach Artikel 76 Absatz 1 gutgeschrieben.


Art. 83

Festivalpunkte 1 Für den mit der Teilnahme an einem internationalen Festival oder an einem Wettbewerb um einen internationalen Preis verbundenen künstlerischen Erfolg eines Films werden Festivalpunkte gutgeschrieben.

2

Die Festivalpunkte sind wie folgt abgestuft: a. 20 000 Punkte für Teilnahmen in den wichtigsten Sektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in vergleichbaren Wettbewerben um die wichtigsten internationalen Preise;

b. 10 000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen erstrangiger internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen herausragender internationaler Festivals;

c. 5000 Punkte für Teilnahmen in Nebensektionen herausragender internationaler Festivals oder in den wichtigsten Sektionen wichtiger internationaler Festivals;

3

Die Punktzahl für den Gewinn eines Preises beträgt das Doppelte der Punktezahl für die Teilnahme.

4

Das BAK veröffentlicht jährlich eine Liste, die für die Sektionen der Festivals und Wettbewerbe angibt, zu welcher der Kategorien nach Absatz 2 sie aufgrund ihrer internationalen Bedeutung gehören.

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443.113

3. Abschnitt: Anmeldung der Referenzfilme

Art. 84

Anmeldung 1 Um Gutschriften zu generieren, müssen die Referenzfilme beim BAK angemeldet werden.

2

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: a. den Filmtitel, das Genre und die Abspieldauer; b. die für die Einteilung als Schweizer Film oder als Koproduktion notwendigen Angaben, insbesondere zu den Herstellungskosten, der Finanzierung und der Schweizer Beteiligung;

c. die berechtigten Personen in den Kategorien Drehbuch, Regie und Produktion, deren Nationalität und Wohnsitz;

d. bei mehreren berechtigten Personen pro Kategorie: den nach Artikel 91 Absatz 1 vereinbarten Verteilschlüssel;

e. Angaben zum Verleih und zur allfälligen Teilnahme an Festivals; f. gegebenenfalls Zustelladressen für natürliche Personen mit Schweizer Bürgerrecht, die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben.

3

Das BAK bestätigt den Eingang der Anmeldung.


Art. 85

Automatische Anmeldung 1

Filme, die mit einem Herstellungsbeitrag gefördert werden, gelten automatisch als für die erfolgsabhängige Filmförderung angemeldet. 2 Fehlen dem BAK einzelne Angaben, so fordert es das Produktionsunternehmen zur Ergänzung auf. 3

Treffen die Ergänzungen trotz Mahnung nicht beim BAK ein, so wird das Produktionsunternehmen für diesen Film von der erfolgsabhängigen Filmförderung ausgeschlossen.

4

Festivalteilnahmen und Preise sind dem BAK auch bei einer automatischen Anmeldung bis zum Ende des entsprechenden Kalenderjahres zu melden. Verspätete Anmeldungen werden nicht mehr berücksichtigt.


Art. 86

Zur Anmeldung berechtigte Personen 1

Referenzfilme können durch das Produktionsunternehmen oder durch eine andere zu Gutschriften berechtigte Person angemeldet werden.

2

Wird ein Film durch eine andere berechtigte Person als das Produktionsunternehmen angemeldet, so gilt die Anmeldung nur für die Gutschriften der anmeldenden Person.

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Art. 87

Anmeldefrist 1 Die Anmeldung von Referenzfilmen muss spätestens am Tag vor dem Kinostart erfolgen.

2

Wird eine Anmeldung nach dem Kinostart eingereicht, so sind die vor der Anmeldung erzielten Kinoeintritte nicht anrechenbar.


Art. 88

Anmeldung von Verleih- und Vorführunternehmen Filme, die von Verleih- und Vorführunternehmen im Rahmen der gesetzlichen Meldepflicht nach Artikel 24 FiG gemeldet werden, gelten für diese Berechtigten automatisch auch als angemeldet, sofern sie die Voraussetzungen für Referenzfilme erfüllen.

4. Abschnitt: Berechnung der Gutschriften

Art. 89

Gutgeschriebene Beträge

1

Ist die Mindestanzahl an Referenzeintritten nach Artikel 76 erreicht, so werden den berechtigten Personen für jeden Referenzeintritt und für jeden Festivalpunkt folgende Beträge gutgeschrieben: a. 70 Rappen für das Drehbuch, maximal 100 000 Franken pro Film; b. 70 Rappen für die Regie, maximal 100 000 Franken pro Film; c. 4.40 Franken für die Produktion, maximal 800 000 Franken pro Film; d. 2.00 Franken für den Verleih, maximal 200 000 Franken pro Kalenderjahr; e. 3.50 Franken für die Vorführung, maximal 6000 Franken pro Vorführunternehmen, Film und Kinoregion, insgesamt maximal 125 000 Franken pro Jahr und Vorführunternehmen.

2

Bei Kurzfilmen werden den berechtigten Personen für jeden Festivalpunkt 10 Prozent der Beträge nach Absatz 1 gutgeschrieben.

3

Die Gutschriften für Produktion, Verleih und Vorführung werden um 50 Prozent gekürzt, wenn der Film keine Schweizer Regie oder keine verantwortliche Schweizer Produktion aufweist.


Art. 90

Höchstbeiträge 1 Für die Berechnung der Gutschriften werden pro Film höchstens angerechnet: a. bei Spielfilmen: 150 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte; b. bei Dokumentarfilmen: 50 000 Referenzeintritte und Festivalpunkte.

2

Ist eine Person sowohl für das Drehbuch als auch für die Regie zu Gutschriften berechtigt, so beträgt der Höchstbeitrag pro Film für diese Person 150 000 Franken.

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Art. 91

Aufteilung der Gutschriften 1

Sind innerhalb einer Kategorie mehrere Personen berechtigt, so wird die Gutschrift aufgrund eines von ihnen vereinbarten Schlüssels aufgeteilt.

2

Vorführunternehmen, die miteinander wirtschaftlich verbunden sind, werden bezüglich der Höchstbeiträge nach Artikel 89 als ein Unternehmen behandelt.

3

Übersteigen die Referenzeintritte eines Films die Höchstzahlen pro Sprachregion nach Artikel 75 Absatz 2, so werden die Gutschriften für die Vorführung anteilsmässig auf alle Vorführunternehmen verteilt, die den Film gezeigt haben.


Art. 92

Gutschriftenkonto

1

Das BAK eröffnet für jede angemeldete berechtigte Person ein individuelles Gutschriftenkonto und schreibt darauf die Gutschriften aus der Kino- oder Festivalauswertung zugelassener Referenzfilme gut, an denen diese Person beteiligt war.

2

Die Berechnung der Gutschriften erfolgt pro Kalenderjahr und wird den Berechtigten mitgeteilt.


Art. 93

Verfall

1

Die Gültigkeitsdauer der Gutschriften wird befristet. Artikel 48 Absätze 3 und 4 über Verlängerungen ist sinngemäss anwendbar.

2

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Gutschriften über zwei Jahre hinaus ist ausgeschlossen.

3

Gutschriften, für die bei Ablauf der Gültigkeitsdauer kein Reinvestitionsgesuch eingereicht ist, verfallen.


Art. 94

Mindestbeträge

1

Beträge von unter 2500 Franken pro berechtigte Person werden nicht gutgeschrieben.

2

Die Gutschriften für Vorführunternehmen werden direkt ausbezahlt; Gutschriften unter 500 Franken pro Vorführunternehmen werden nicht ausbezahlt.


Art. 95

Verwendung der Gutschriften 1

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind von den berechtigten Personen in die Entwicklung eines neuen Filmprojekts oder in die Herstellung, in den Verleih oder in die Promotion eines neuen Schweizer Films oder einer neuen anerkannten Koproduktion zu reinvestieren.

2

Artikel 94 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

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5. Abschnitt: Reinvestition der Gutschriften

Art. 96

Reinvestitionsgesuch

Wer sich Gutschriften auszahlen lassen will, muss beim BAK ein Reinvestitionsgesuch stellen.


Art. 97

Vorschüsse 1 Eine berechtigte Person kann schon vor der Mitteilung nach Artikel 92 Absatz 2 für eine Reinvestition um einen Vorschuss ersuchen. 2 Der Vorschuss darf höchstens 50 Prozent der voraussichtlichen Gutschriften für bereits abgerechnete, ungewichtete Kinoeintritte oder bereits erzielte Festivalpunkte betragen.

3

Die Auszahlung des Vorschusses wird bewilligt, wenn: a. die berechtigte Person nachweist, dass die erforderliche Mindestanzahl an Referenzeintritten erreicht ist; b. der Film als Referenzfilm angemeldet ist; c. keine Zweifel an der Berechtigung der gesuchstellenden Person bestehen; d. die übrigen Reinvestitionsvorschriften erfüllt sind.

3. Kapitel:

Besondere Verfahrensbestimmungen der Standortförderung

Art. 98

Anmeldung 1 Wer eine Finanzhilfe der Standortförderung beantragen will, muss sein Vorhaben beim BAK vor der Gesuchsreinreichung anmelden.

2

Die Anmeldung umfasst Angaben über die Produktions- beziehungsweise Koproduktionsstruktur, die Höhe des voraussichtlich beantragten Beitrags und die voraussichtliche Zusammensetzung der anrechenbaren Kosten.


Art. 99

Gesuch

Im Gesuch um eine Finanzhilfe der Standortförderung muss die die gesuchstellende Person glaubhaft machen und soweit möglich belegen, dass: a. das zu fördernde Projekt die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt; b. anrechenbare Kosten im erforderlichen Mass in der Schweiz ausgegeben werden;

c. 75 Prozent der Gesamtfinanzierung des Films zugesichert ist.

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Art. 100

Absichtserklärung 1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 99 erfüllt, so werden in der Absichtserklärung des BAK der Betrag der Standortförderung festgehalten und 80 Prozent davon zugesichert.

2

Der Betrag der Standortförderung ist nominal begrenzt und kann nachträglich nicht erhöht werden.


Art. 101

Auszahlung

1

Die Hälfte des zugesicherten Betrags wird bei Drehbeginn ausbezahlt, wenn der Nachweis erbracht ist, dass: a. eine vorläufige Prüfung den Film als Schweizer Film qualifiziert oder eine vorläufige Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion der zuständigen Behörden vorliegt; b. die anrechenbaren Kosten zu mindestens 70 Prozent durch Verträge oder gleichwertige Dokumente belegt sind; c. die Realisierung des Projekts finanziell vollständig gesichert ist, wobei der nicht garantierte Anteil der Finanzhilfe vorläufig durch zurückgestellte Eigenleistungen der Produktion zu substituieren ist.

2

Für die Auszahlung nach Absatz 1 müssen die Belege (Verträge, bestätigte Offerten usw.) für die anrechenbaren Kosten in Kopie eingereicht werden. Das BAK kann jederzeit Einsichtnahme in die Originale verlangen.

3

Die Auszahlung der Standortförderung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass anrechenbare Kosten im geltend gemachten Umfang beglichen und nachgewiesen werden.


Art. 102

Abrechnung

1

In der Abrechnung müssen die Gesamtherstellungskosten und ihre Finanzierung sowie der Anteil der angefallenen Kosten, die nach Artikel 29 anrechenbar sind, aufgeführt sein.

2

Der Anteil der anrechenbaren Kosten, für die der höhere Beitragssatz nach Artikel 26 Absatz 2 gilt, ist gesondert auszuweisen.

3

Die Richtigkeit der Abrechnung muss von einer unabhängigen und nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200510 als Revisorin zugelassenen Person oder Treuhandfirma bestätigt werden.


Art. 103

Korrektur und Widerruf aufgrund der Abrechnung 1

Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den im Gesuch geltend gemachten, so korrigiert das BAK gestützt auf die geprüfte Abrechnung den Beitrag 10 SR

221.302

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der Standortförderung, passt die letzte Rate entsprechend an und fordert den zu viel ausbezahlten Teil gegebenenfalls zurück.

2

Liegen die tatsächlichen anrechenbaren Kosten unter den Mindestbeträgen nach Artikel 14 Absätze 3 und 4 oder erfüllt der fertiggestellte Film die Voraussetzungen der Standortförderung nicht, so ist die Finanzhilfe zu widerrufen.


Art. 104

Auszahlung des nicht garantierten Anteils Die nicht garantierte letzte Rate der Standortförderung wird im Rahmen der verfügbaren Kredite anteilsmässig an die berechtigten Personen ausbezahlt, deren geprüfte Abrechnung im entsprechenden Kalenderjahr eingegangen sind (Art. 32 Abs. 3 und 4).


Art. 105

Auftrag an Dritte

1

Das BAK beauftragt eine geeignete Stelle mit der Prüfung der Abrechnungen und der Belege.

2

Der Umfang des Auftrags, die Vergütung sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit und der staatlichen Kontrolle werden in einem Vertrag zwischen dem BAK und der beauftragten Stelle geregelt.

5. Titel: Ursprungszeugnisse und Anerkennungen 1. Kapitel: Ursprungszeugnisse für Schweizer Filme

Art. 106

Schweizer Autorin oder Autor 1

Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG als zu einem wesentlichen Teil von einer Schweizer Autorin oder einem Schweizer Autor realisiert, wenn mindestens die Regisseurin oder der Regisseur des Films das Schweizer Bürgerrecht oder Wohnsitz in der Schweiz hat.

2

Als Autorinnen und Autoren nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a FiG gelten auch Drehbuchautorinnen und -autoren sowie Musikkomponistinnen und -komponisten.


Art. 107

Schweizer Produzentin oder Produzent Ein koproduzierter Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b FiG als von der Schweizer Produzentin oder dem Schweizer Produzenten produziert, wenn ihr oder sein Finanzierungsanteil mindestens 50 Prozent der Herstellungskosten beträgt und sie oder er für die Herstellung des Films verantwortlich ist.


Art. 108

Künstlerische und technische Mitarbeitende und filmtechnische Betriebe aus der Schweiz 1

Ein Film gilt im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c FiG als soweit als möglich von künstlerischen und technischen Mitarbeitenden schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch filmtechnischen Betriebe in der

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443.113

Schweiz hergestellt, wenn deren jeweiliger Anteil mindestens 50 Prozent der mitwirkenden Personen beziehungsweise Betriebe beträgt.

2

Das BAK kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn:

a. ein Dokumentarfilm aufgrund seiner Thematik zu einem überwiegenden Teil im Ausland hergestellt werden muss; oder b. in der Schweiz keine geeigneten Personen oder Betriebe gefunden werden konnten.

3

Für die Bestimmung des Schweizer Anteils sind insbesondere massgeblich: a. bei den künstlerischen und technischen Mitarbeitenden: die Besetzung der verantwortlichen Posten; b. bei den filmtechnischen Betrieben: die Vergabe der wesentlichen Produktions- und Postproduktionsarbeiten.

4

Das BAK kann für die Bestimmung des Schweizer Anteils ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet.

5

Autorinnen und Autoren, die nach Artikel 106 berücksichtigt wurden, sowie Produzenten und Produzentinnen werden bei der Bestimmung des Anteils nicht mitgezählt.


Art. 109

Gesuch

1

Das BAK stellt auf Gesuch hin ein Ursprungszeugnis aus, wenn ein Film die Voraussetzungen von Artikel 2 Absatz 2 FiG erfüllt.

2

Das Gesuch ist vom Schweizer Produktionsunternehmen zu stellen.

3

Es muss die für die Prüfung notwendigen Unterlagen enthalten, namentlich: a. eine Liste der Mitarbeitenden mit Angabe von Nationalität, Wohnsitz und Funktion;

b. eine Abrechnung über die Herstellungskosten; c. eine Aufstellung der Finanzierungstruktur; d. allfällige Koproduktionsverträge mit ausländischen Produktionspartnern.


Art. 110

Verweigerung des Ursprungszeugnisses 1

Kommt das BAK zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung des Ursprungszeugnisses nicht erfüllt sind, so teilt es dies der gesuchstellenden Person mit. 2 Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.

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2. Kapitel:

Anerkennung von schweizerisch-ausländischen Koproduktionen

Art. 111

Schweizerisch-ausländische Koproduktionen

1

Das für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion erforderliche Verhältnis der Koproduktionsanteile oder der Finanzierungsanteile sowie der erforderliche Anteil an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden und an schweizerischen filmtechnischen Betrieben bestimmt sich nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen.

2

Das BAK kann für die Bestimmung des Anteils an schweizerischen künstlerischen und technischen Mitarbeitenden ein Punktesystem veröffentlichen, das die verschiedenen künstlerischen und technischen Funktionen sowie die filmtechnischen Arbeiten nach Massgabe ihres Beitrags zum jeweiligen Genre gewichtet. Für die Bestimmung des Anteils werden die Besetzung der verantwortlichen Posten und die Vergabe der wesentlichen Arbeiten berücksichtigt.

3

Die Anerkennungsbestimmungen des anwendbaren Koproduktionsabkommens bleiben vorbehalten.


Art. 112

Gesuch 1 Das BAK stellt die Anerkennungen auf Gesuch hin und nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden aus. Eine Anerkennung als schweizerischausländische Koproduktion erfolgt, wenn ein Film die Voraussetzungen eines internationalen Koproduktionsabkommens erfüllt.

2

Im Gesuch ist das Koproduktionsabkommen zu nennen, nach dem sich die Anerkennung richten soll. Die übrigen Angaben und Unterlagen richten sich nach dem Koproduktionsabkommen.

3

Das BAK kann zusätzliche Auskünfte oder Belege verlangen, wenn dies für die Prüfung des Gesuchs notwendig ist.


Art. 113

Provisorische und definitive Anerkennung 1

Wird das Gesuch vor Beginn der Dreharbeiten gestellt und ist im anwendbaren Abkommen nichts anderes bestimmt, so kann das BAK nach Rücksprache mit den beteiligten ausländischen Behörden eine provisorische Anerkennung ausstellen.

2

Die definitive Anerkennung erfolgt nach Fertigstellung des Films aufgrund der Abrechnung über die Herstellungskosten sowie aufgrund der übrigen Produktionsunterlagen entsprechend den Bestimmungen des anwendbaren Abkommens.


Art. 114

Verweigerung der Anerkennung 1

Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung als schweizerisch-ausländische Koproduktion nicht erfüllt oder wird der Koproduktion der Zugang zu nationalen Förderungsmassnahmen aufgrund des anwendbaren Abkommens eingeschränkt oder

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443.113

verweigert, so teilt das BAK dies der gesuchstellenden Person und den zuständigen ausländischen Behörden mit.

2

Die gesuchstellende Person kann innert 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung eine Verfügung verlangen.

6. Titel: Schlussbestimmungen

Art. 115

Vollzug Das BAK vollzieht diese Verordnung.


Art. 116

Aufhebung eines anderen Erlasses Die Verordnung des EDI vom 20. Dezember 200211 über die Filmförderung wird aufgehoben.


Art. 117

Übergangsbestimmung 1

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung für Eintritte vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 werden gemäss dem bis 30. Juni 2016 geltenden Recht berechnet.

2

Zur Standortförderung nach Artikel 14 sind nur Filme zugelassen, deren Dreharbeiten nach dem 1. Juli 2016 beginnen.


Art. 118

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.

2

Die Anhänge gelten bis zum 31. Dezember 2020.

11 [AS

2003 305, 2006 2643, 2008 5071, 2011 6431, 2013 3543 4357, 2015 2939]

Filmwesen

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443.113

Anhang 1

(Art. 7 Abs. 3, 12 und 13 Abs. 3) Förderungskonzept 2016-2020 für die Förderung des Schweizer Filmschaffens 1

Ziele und Indikatoren für die Evaluation 1.1 Evaluation 1.1.1 Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziele für die verschiedenen Förderungsinstrumente, erstattet das BAK periodisch Bericht.

1.1.2 Die Schlussevaluation erfolgt durch externe Fachleute.

1.1.3 Für die Periode 2016-2020 werden folgende Bereiche schwerpunktmässig evaluiert: a. Umsetzung der Filmstandortförderung Schweiz mit Fokus auf die Förderung von Koproduktionen;

b. Wirksamkeit der erfolgsabhängigen Filmförderung speziell im Bereich der Reinvestitionen von Gutschriften; c. Wirksamkeit der Förderung der Filmauswertung mit Fokus auf die neuen Auswertungsformen ausserhalb der Kinos (Verleih- und Vertriebsförderung in der Schweiz).

1.2

Ziele der Förderung in der Entwicklungs- und Herstellungsphase 1.2.1 Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Entwicklung (Förderung des Drehbuchschreibens und der Projektentwicklung) sollen folgende Wirkungen erzielt werden: a. Die Schweizer Filmschaffenden, insbesondere der Nachwuchs, sollen

die Möglichkeit erhalten, selbständig oder in Zusammenarbeit mit erfahrenen Produzentinnen und Produzenten, Filmstoffe zu entwickeln.

b. Es sollen eine genügend grosse Anzahl guter Drehbücher geschrieben werden können, damit die besten Drehbücher im In- und Ausland als abendfüllende Filme verfilmt werden können.

c. Die Filmprojekte sollen in allen Phasen optimal entwickelt werden können und es sollen fundierte Recherchen für Dokumentarfilme ermöglicht werden.

d. Durch die Zusammenarbeit im Rahmen transmedialer Projekte sollen die Vernetzung und das Knowhow der Schweizer Filmschaffenden verbessert werden.

e. Die Auswertungs- und Finanzierungsmöglichkeiten des Mediums Film sollen im Rahmen transmedialer Projekte erweitert werden.

Filmförderung. V des EDI 37

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f. Das Verhältnis der geförderten Projekte von Frauen und Männern soll in einem ausgewogenen Verhältnis zu den eingereichten Gesuchen stehen.

1.2.2 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.1 sind: a. Anzahl Drehbücher von Nachwuchsautorinnen und -autoren; b. steigende Anzahl geschriebener Drehbücher in der Schweiz; c. Anzahl erfolgreich fertiggestellter und ausgewerteter Projekte, die aus geförderten Drehbüchern oder Projektentwicklungen entstanden sind; d. Anzahl transmedialer Projekte mit Beteiligung von Schweizer Filmschaffenden;

e. Geschlechterverhältnis zwischen eingereichten und geförderten Filmprojekten;

1.2.3 Mit der Förderung des Schweizer Filmschaffens in der Phase der Herstellung (Herstellungsförderung) sollen folgende Wirkungen erzielt werden: a. Schweizer Filme und Koproduktionen sollen dem Schweizer Publikum

in allen Auswertungsformen zugänglich sein und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Qualität und Vielfalt des Filmangebotes in der Schweiz leisten.

b. Der barrierefreie Zugang zu Filmen soll gestärkt werden.

c. Schweizer Filme und Koproduktionen sollen an wichtigen in- und ausländischen Festivals selektioniert werden und das Image des Schweizer Films positiv prägen.

d. Die Anzahl von Koproduktionen mit Dreharbeiten in der Schweiz soll steigen.

e. Bei der Herstellung von Schweizer Filmen und speziell von Koproduktionen soll die Vernetzung und der Erfahrungsaustausch der Schweizer Filmbranche ermöglicht und die Wettbewerbsfähigkeit des Filmstandortes Schweiz insgesamt gestärkt werden.

f. Das Verhältnis der geförderten Projekte von Frauen und Männern soll in einem ausgewogenen Verhältnis zu den eingereichten Gesuchen stehen.

1.2.4 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.3 sind: a. Anzahl Eintritte und Vorstellungen in Kinos sowie Anzahl über andere Auswertungskanäle verkaufte Filmtitel von Schweizer Filmen und Koproduktionen in den verschiedenen Sprachregionen der Schweiz; b. Anzahl Schweizer Filme mit Audiodeskription; c. Präsenz und Auszeichnungen von Schweizer Filmen und Koproduktionen mit Schweizer Regie an wichtigen Filmfestivals;

d. steigende Anzahl geförderter Koproduktionen mit Schweizer Regie; e. Anzahl Koproduktionen mit der Schweiz nach Koproduktionsländern, Finanzierungsstruktur sowie nach Anteil der künstlerischen und technischen Beteiligung;

Filmwesen

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f. steigende Anzahl von Drehtagen in der Schweiz sowie Ausgaben für technische, künstlerische und logistische Leistungen, die in der Schweiz erbracht worden sind; g. Geschlechterverhältnis zwischen

eingereichten und geförderten Filmprojekten.

1.2.5 Mit der Förderung der Postproduktion soll erreicht werden, dass erfolgversprechende lange Schweizer Filme, die ohne Herstellungsförderung des Bundes entstanden sind, im Kino und auf weiteren Auswertungskanälen ausserhalb des linearen Fernsehens ausgewertet werden können. Das Verhältnis der geförderten Projekte von Frauen und Männern soll in einem ausgewogenen Verhältnis zu den eingereichten Gesuchen stehen.

1.2.6 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.5 sind: a. Anzahl in der Postproduktion geförderter Filme, die mehr als 10 000 (Spielfilm) beziehungsweise 5 000 (Dokumentarfilm) Kinoeintritte erzielen oder die an wichtigen in- und ausländischen Festivals teilnehmen; b. Anzahl erzielter Verkäufe oder Abrufe von in der Postproduktion geförderten Filmen;

c. Anzahl in der Postproduktion geförderter Filme, die in mehr als einer Sprachregion ausgewertet werden; d. Geschlechterverhältnis zwischen

eingereichten und geförderten Filmprojekten.

1.2.7 Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung sollen folgende Wirkungen erzielt werden: a. Die Autorinnen und Autoren sowie die Regisseurinnen und Regisseure sollen selbstständig Treatments sowie Drehbücher schreiben können, die verfilmt werden.

b. Die Produzentinnen und Produzenten sollen unabhängig Projekte bis zur Herstellungsreife entwickeln und realisieren können.

c. Gutschriften sollen möglichst rasch in neue Projekte reinvestiert werden können.

d. Schweizer Filmschaffende sollen eigenverantwortlich arbeiten und zur Vielfalt und Qualität des Schweizer Filmangebots beitragen.

1.2.8 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.2.7 sind: a. Anzahl verfilmter Treatments, Drehbücher und Drehvorlagen, die mehrheitlich mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entwickelt worden sind; b. Anzahl Filmprojekte, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung realisiert wurden;

c. Anzahl nur mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung realisierte Projekte;

d. durchschnittliche Zeitspanne zwischen Mitteilung der Gutschrift und Reinvestition der Gutschriften nach Art der Reinvestition;

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e. Anzahl Kinoeintritte, Festivalteilnahmen und Festivalpreise für Filme und Drehbücher, die mit Mitteln der erfolgsabhängigen Filmförderung entwickelt oder hergestellt wurden; f. Anteil erfolgsabhängiger und selektiver Förderungsmittel an der Finanzierung von Filmen, die erfolgreich im Kino ausgewertet oder an wichtigen Festivals mit Preisen ausgezeichnet wurden.

1.3

Ziele der Förderung in der Auswertungsphase 1.3.1 Mit der Verleih- und der Vertriebsförderung soll erreicht werden, dass Schweizer Filme und majoritäre Koproduktionen mit Schweizer Regie möglichst in mehr als einer Sprachregion ausgewertet werden und auch auf den Auswertungskanälen ausserhalb des Kinos (speziell Video und Video auf Abruf) ein Publikum finden.

1.3.2 Indikatoren für die Erreichung des Ziels nach Ziffer 1.3.1 sind: a. Anzahl lange Filme, die in mehreren Sprachregionen ausgewertet werden;

b. Anzahl bezahlte Kinoeintritte pro Vorstellung; c. Anzahl Auswertungsorte pro Sprachregion; d. Anzahl Filme, die über die Verleihförderung im Kino sowie in weiteren Vertriebskanälen wie Video und elektronische Abrufdienste ausgewertet wurden; e. Anzahl Filme mit Audiodeskription, die im Kino und auf weiteren Auswertungsplattformen ausgewertet wurden.

1.3.3 Mit der erfolgsabhängigen Filmförderung sollen folgende Wirkungen erzielt werden: a. Stärkung des Schweizer Filmschaffens durch Ankäufe von Schweizer Filmen und majoritären Koproduktionen durch Verleihunternehmen; b. Schweizer Verleihunternehmen sollen Gutschriften rasch in neue Verleihprojekte reinvestieren können;

c. Stärkung des Anreizes für Kinounternehmen, Schweizer Filme möglichst attraktiv zu programmieren;

d. Stärkung der Auswertung und Visibilität der Filme auf den Auswertungskanälen ausserhalb der Kinos, speziell über elektronische Abrufdienste.

1.3.4 Indikatoren für die Erreichung der Ziele nach Ziffer 1.3.3 sind: a. Anzahl Kinoeintritte und Vorstellungen von Filmen, in die Mittel der erfolgsabhängigen Filmförderung für die Promotion und den Ankauf investiert wurden; b. Anzahl der Eintritte nach Sprachregionen; c. durchschnittliche Zeitspanne zwischen Mitteilung der Verleihgutschrift und Reinvestition der Gutschriften nach Art der Reinvestition; d. steigende Anzahl von Vorstellungen pro Kinosaal.

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2 Kriterien 2.1 Kriterien der

selektiven

Filmförderung 2.1.1 Förderung des Drehbuchschreibens 2.1.1.1 Schweizer Drehbuchautorinnen und -autoren sowie Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten des Drehbuchschreibens und der damit zusammenhängenden Entwicklungsarbeiten beantragen.

Gesuche, die Nachwuchsautorinnen und -autoren oder Drehbuchautorinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt.

2.1.1.2 Die Förderung des Drehbuchschreibens ist bestimmt für lange Kinospielfilme sowie für lange Animationsfilme.

2.1.1.3 Bei der Förderung des Drehbuchschreibens sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Originalität des

Themas;

b. künstlerische und dramaturgische Qualität des Treatments; c. Qualität und Kohärenz der vorgesehenen Arbeitsweise; d. Potenzial des Stoffes für einen Kinofilm; e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.1.2 Förderung der Projektentwicklung 2.1.2.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der Entwicklung (Drehkonzept) eines langen Kino-Dokumentarfilms oder eines Animationsfilms, einer Animationsserie oder eines Transmediaprojektes beantragen. Die Entwicklung von Animationsfilmen, -serien und Transmediaprojekten kann unabhängig von Länge und Auswertungsmedium gefördert werden. Gesuche, die Nachwuchsfilme und Filme von Regisseurinnen betreffen, und Gesuche von Personen, die keine oder zu wenige Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung investieren können, werden bevorzugt.

2.1.2.2 Die Förderung der Projektentwicklung ist bestimmt für Filmprojekte, die auf Initiative des Schweizer Produktionsunternehmens und unter seiner Verantwortung entwickelt werden. Anrechenbar sind insbesondere die Kosten für notwendige Recherchen und Reisen, für die künstlerische Konzeption und Weiterentwicklung des Filmprojektes sowie für die Vorarbeiten der Produktion im Hinblick auf die Finanzierung und Herstellung. Bei Animationsfilmprojekten ist die Herstellung eines Pilotfilms anrechenbar.

2.1.2.3 Bei der Förderung der Projektentwicklung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Originalität und künstlerische Qualität des Drehbuchs oder der Drehvorlage;

b. Qualität und Kohärenz der inhaltlichen Entwicklungsstrategie; c. künstlerisches und produktionelles Potenzial für einen Kinofilm; d. Zielgruppenorientierung der geplanten Auswertung;

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443.113

e. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.1.2.4 Bei der Förderung der Projektentwicklung für transmediale Projekte sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich: a. Innovationsgrad und Beitrag zur Entwicklung des Schweizer Filmschaffens;

b. Qualität der Entwicklungs- und Auswertungsstrategie; c Kooperation zwischen Filmschaffenden und anderen Medienspezialisten und -spezialistinnen; d. Zugang zu anderen Förderungen.

2.1.3 Herstellungsförderung 2.1.3.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Herstellung eines Kinospielfilms sowie an die Herstellung eines Animations- oder Dokumentarfilmes unabhängig von Länge und Auswertungsmedium beantragen. Gesuche, die Regisseurinnen oder Nachwuchsregisseure und -regisseurinnen betreffen, können bevorzugt werden.

2.1.3.2 Die Herstellungsförderung ist in erster Linie für Schweizer Filme und für anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion bestimmt. Koproduktionen mit ausländischer Regie können gefördert werden, um eine Koproduktion mit Schweizer Regie zu ermöglichen.

2.1.3.3 Koproduktionen werden grundsätzlich nur gefördert, wenn der Anteil an künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz und an filmtechnischen Betrieben in der Schweiz dem schweizerischen Finanzierungsanteil entspricht.

2.1.3.4 Schweizerisch-ausländische Kofinanzierungen können gefördert werden, wenn sie nach dem anwendbaren Koproduktionsabkommen zulässig sind.

Bei der Förderung von Kofinanzierungen sind zusätzlich folgende Kriterien massgeblich: a. Bezug des Filmprojektes zur Schweiz; b. technische oder künstlerische Gründe, die gegen eine Beteiligung künstlerischer und technischer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen aus der Schweiz sprechen; c. Reziprozität im Bereich der Kofinanzierungen mit dem betreffenden Land.

2.1.3.5 Im Bereich der Spielfilme ist die Herstellungsförderung auf kurze oder lange Filme beschränkt, die für eine Erstauswertung im Kino oder an Festivals konzipiert sind und die auch ein Auswertungspotenzial ausserhalb des linearen Fernsehens aufweisen. Bei Spielfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische Qualität des Drehbuchs; b. Entwicklungsstand des Projekts; c. Kohärenz des Produktionsdossiers;

Filmwesen

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d. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; e. Auswertungspotenzial; f.

Zielgruppenorientierung der geplanten Auswertung; g Beitrag

zur

Angebotsvielfalt;

h. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags; i. produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 400 000 Franken.

2.1.3.6 Animationsfilmprojekte können unabhängig von Länge und Auswertungsmedium gefördert werden. Animationsfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Animationsfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische und technische Qualität des Projekts; b. Entwicklungsstand des Projekts; c. Kohärenz des Produktionsdossiers; d. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; e. Auswertungspotenzial; f.

Zielgruppenorientierung der geplanten Auswertung; g. Beitrag

zur

Angebotsvielfalt;

h. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags; i. produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 400 000 Franken.

2.1.3.7 Dokumentarfilmprojekte können unabhängig von Länge und Auswertungsmedium gefördert werden. Dokumentarfilmprojekte mit Kinopotenzial werden bevorzugt. Bei Dokumentarfilmprojekten sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische Qualität der Drehvorlage; b. Entwicklungsstand des Projekts; c. Kohärenz des Produktionsdossiers; d. künstlerische und technische Kohärenz des Projekts; e. Auswertungspotenzial; f.

Zielgruppenorientierung der geplanten Auswertung; g. Beitrag

zur

Angebotsvielfalt;

h. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags; i. produktionelle Erfahrung des Produktionsteams, wenn der beantragte Bundesbeitrag höher ist als 200 000 Franken.

2.1.3.8 Schweizer Produktionsunternehmen können zur Vorbereitung der Herstellung eines langen Spielfilms (Drehvorbereitung) einen Vorschuss von höchstens 15 Prozent des in Aussicht gestellten Herstellungsbeitrages der selektiven Filmförderung beantragen. Beim Entscheid über die Auszahlung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: a. gültige Absichtserklärung des BAK;

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b. Realisierung des Projekts in den folgenden sechs Monaten oder zu mindestens 50 Prozent gesicherte Finanzierung des Gesamtprojekts (ohne Bundesbeiträge);

c. Plausibilität der geplanten Massnahmen.

2.1.4 Förderung der Postproduktion 2.1.4.1 Schweizer Produktionsunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der technischen und künstlerischen Postproduktionsmassnahmen beantragen.

Anrechenbar sind die notwendigen Fertigstellungskosten, namentlich für Schnitt und Ton, die vom Produktionsunternehmen nicht selber erbracht werden können.

2.1.4.2 Gefördert werden nur lange Schweizer Kinofilme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie, die ohne Herstellungsbeitrag der selektiven Filmförderung hergestellt wurden und deren Auswertung von einem unabhängigen Schweizer Verleihunternehmen oder Vertrieb verantwortet wird. Es können nur Filme gefördert werden, deren Herstellungskosten gesamthaft unter 1 000 000 Franken bei Spiel- und Animationsfilmen oder unter 200 000 Franken bei Dokumentarfilmen liegen.

Filme mit Nachwuchsregie und Filme von Regisseurinnen können bevorzugt werden. Anrechenbar sind nur Kosten für Leistungen, die in der Schweiz entstanden und abgerechnet werden.

2.1.4.3 Bei der Postproduktionsförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. künstlerische Qualität des Rohschnitts; b. Anteil der technischen Fertigstellung in der Schweiz im Verhältnis zu den Ausgaben des Gesamtprojekts; c. Qualität und Kohärenz des Auswertungskonzeptes unter Einschluss aller möglichen Auswertungsformen (Kino, Festival, Video, usw.); d. Beitrag des Verleihunternehmens oder Vertriebs; e. Erfahrung des Verleihunternehmens mit Filmen dieser Art; f.

Potenzial für eine sprachraumübergreifende Auswertung; g. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.1.5 Verleihförderung 2.1.5.1 Schweizer Verleihunternehmen können eine Finanzhilfe an die Promotionsund Auswertungskosten für die Kinoauswertung von langen Schweizer Filmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit Schweizer Regie beantragen. Promotionsmassnahmen in der lateinischen Schweiz sowie für die sprachraumübergreifende Auswertung können mit einem erhöhten Beitragssatz gefördert werden.

2.1.5.2 Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Kinoauswertung und nach Prüfung der Promotionskostenabrechnung. Sie wird aufgrund der anrechenbaren Vorstellungen nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zur Anzahl der erzielten Eintritte eines Films berechnet. Um anrechenbar

Filmwesen

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zu sein, muss eine Kinovorstellung durchschnittlich zehn Zuschauerinnen und Zuschauer erzielen.

2.1.5.3 Förderbar sind Filme, die in der deutschen Schweiz mindestens 50 Vorstellungen an drei Orten, in der französischen Schweiz mindestens 25 Vorstellungen an zwei Orten und in der italienischen Schweiz mindestens 14 anrechenbare Vorstellungen erzielen. Die Förderung entfällt, sobald ein Film 60 000 Eintritte erreicht.

2.1.5.4 Bei der Verleihförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Anzahl Vorstellungen und Eintritte; b. Anzahl Auswertungsorte pro Sprachregion; c. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.1.6 Vertriebsförderung 2.1.6.1 Ab 1. Januar 2017 können Vertriebsunternehmen eine Finanzhilfe an die Promotions- und Auswertungskosten für die Auswertung von langen Schweizer Kinofilmen und anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit Schweizer Regie über elektronische Abrufdienste in der Schweiz beantragen.

2.1.6.2 Bei der Vertriebsförderung sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Potenzial des Films für eine sprachraumübergreifende oder für interna-

tionale Auswertung; b. Qualität des Auswertungskonzepts; c. Professionalität der gesuchstellenden Firma; d. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.1.7 Nicht geldwerte Massnahmen Das BAK kann zur Unterstützung der unabhängigen Filmproduktion auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).

2.1.8 Filmpreis Das BAK richtet Finanzhilfen für Filme aus, die für den Filmpreis nominiert werden. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 30. September 200412 über den Schweizer Filmpreis.

2.2

Kriterien für die Reinvestition von Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung 2.2.1 Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung sind innerhalb ihrer Verfallsfrist von den berechtigten Personen und Unternehmen in neue Filmprojekte zu reinvestieren. Bei der Reinvestition von Gutschriften sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: 12 SR 443.116

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2.2.2 Treatment, Drehvorlage- und Drehbuchschreiben Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für das Schreiben eines neuen Treatments, für Recherchen oder das Schreiben einer Drehvorlage für ein neues Dokumentarfilmprojekt sowie für das Schreiben eines neuen Drehbuchs verwendet werden. Gesuche stellen können Autorinnen und Autoren, Regisseurinnen und Regisseure sowie Produktionsunternehmen. Wird das Gesuch von einem Produktionsunternehmen gestellt, so ist in den Verträgen der Anteil der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung am Honorar der berechtigten Person auszuweisen.

2.2.3 Regie

Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Regietätigkeit verwendet werden. Gesuche stellen können Produktionsunternehmen. In den Verträgen zwischen Regie und Produktionsunternehmen ist der Anteil der Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung am Regiehonorar auszuweisen.

2.2.4 Projektentwicklung, Herstellung und Postproduktion Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für die Projektentwicklung, die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen sowie von anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen mit verantwortlicher Schweizer Produktion verwendet werden. Gesuche stellen können Produktionsunternehmen.

2.2.5 Koproduktionen Gutschriften, die aus Koproduktionen ohne Schweizer Regie stammen, können nur in Schweizer Filme und in anerkannte schweizerischausländische Koproduktionen mit Schweizer Regie und verantwortlicher Schweizer Produktion reinvestiert werden. Gutschriften, die aus Schweizer Filmen oder Koproduktionen mit Schweizer Regie stammen, können auch in die Herstellung von anerkannten schweizerisch-ausländischen Koproduktionen ohne Schweizer Regie und ohne verantwortliche Schweizer Produktion reinvestiert werden 2.2.6 Verleih- und Promotion Die Gutschriften der erfolgsabhängigen Filmförderung können für den Verleih und die Promotion von Schweizer Filmen und von Koproduktionen verwendet werden. Bei Koproduktionen gilt Ziffer 2.2.5. Anrechenbar sind die Kosten für Werbung, Marketing, Filmkopien und Audiodeskription. Gesuche stellen können Produktions- und Verleihunternehmen.

2.2.7 Verleihunternehmen können im Rahmen von Rechteankäufen (Minimumgarantien) Gutschriften bis zu 75 Prozent der bezahlten Garantiesumme für das Drehbuchschreiben durch Schweizer Autorinnen und Autoren sowie für die Herstellung und die Postproduktion von Schweizer Filmen oder Koproduktionen verwenden. Bei Koproduktionen gilt Ziffer 2.2.5.

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Anhang 2

(Art. 15 Abs. 4 und 16 Abs. 2) Förderungskonzept 2016-2020 für die Förderung von Qualität und Vielfalt des Filmangebots, Filmkultur und Weiterbildung 1

Ziele und Indikatoren für die Evaluation 1.1 Evaluation 1.1.1 Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung der nachfolgend aufgeführten Wirkungsziel, erstattet das BAK periodisch Bericht.

1.1.2 Die Schlussevaluation erfolgt durch externe Fachleute.

1.1.3 Für die Periode 2016-2020 wird der Bereich Filmfestivals mit Fokus auf die Erhebung der Eintrittszahlen schwerpunktmässig evaluiert.

1.2

Ziele im Bereich Angebotsvielfalt 1.2.1. Das Kinoangebot in der Schweiz soll qualitativ hochstehend und vielfältig sein.

1.2.2. Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: a. Anzahl Filme, die im Kino ausgewertet wurden; b. Anzahl darauf entfallender Kinoeintritte, Vorstellungen und Auswertungsorte;

c. Herkunft der gezeigten Filme d. Geschlecht der

Regie;

e. Auswertungssprache.

1.3

Ziele im Bereich Filmkultur 1.3.1 Informationen über das Schweizer Filmschaffen und filmkulturelle Aktivitäten sollen leicht und in koordinierter Form zugänglich sein.

1.3.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: a. Anzahl

Publikationen;

b. Auflage oder Nutzung; c. Anzahl Medienkanäle;

d. Anzahl

Informationsquellen.

1.3.3 Der Bevölkerung soll an Festivals ein vielfältiges, qualitativ hochstehendes Filmangebot, auch im Bereich des audiovisuellen Erbes, zugänglich sein.

1.3.4 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: a. Herkunft der gezeigten Filme; b. Geschlecht der

Regie;

c. Anzahl neuer Filme und Retrospektiven;

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d. Auswahlkriterien der Programmation; e. Besucherzahlen insgesamt und pro Film beziehungsweise Vorstellung.

1.3.5 Die geförderten Organisationen sollen sich insbesondere in professioneller und finanzieller Hinsicht konsolidieren können.

1.3.6 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: a. Qualifikation und Lohnbedingungen innerhalb der Schlüsselpositionen wie Geschäftsleitung, Programmation und Redaktion, Kommunikation, Technik; b. Eigenwirtschaftlichkeitsgrad im Verhältnis zu privatwirtschaftlichen Unterstützungsmitteln und öffentlichen Subventionen; c. Anzahl Kooperationen mit Drittorganisation im In- und Ausland.

1.3.7 Das Interesse der Bevölkerung für die Vielfalt und die Qualität des Schweizer Filmschaffens soll gesteigert werden.

1.3.8 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: a. Verteilung der Kinoeintritte bezüglich verschiedener Genres und Kategorien des Schweizer Filmschaffens;

b. Publikumsbeteiligung an Podiumsdiskussionen und vergleichbaren Veranstaltungen zum Schweizer Filmschaffen; c. Filmauswertung ausserhalb der Kinos, insbesondere an Festivals, im Fernsehen oder über Video auf Abruf.

1.4

Ziele im Bereich Weiterbildung 1.4.1 Der Nachwuchs, insbesondere der weibliche Nachwuchs, soll im Rahmen von Stages professionell begleitet und betreut werden, um die Kontinuität und Entwicklungsfähigkeit des Schweizer Filmschaffens zu gewährleisten.

1.4.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: a. Anzahl Stages bei Filmproduktionen; b. Geschlecht des oder der Stagiaire; c. berufliche Integration nach Abschluss der Stages.

1.4.3 Professionelle Filmschaffende aus den Bereichen Herstellung, Auswertung und Vermittlung sollen die Möglichkeit haben, sich kontinuierlich und bedürfnisgerecht praktisch weiterzubilden, damit das Schweizer Filmschaffen international wettbewerbsfähig bleibt.

1.4.4 Indikator für die Erreichung dieses Ziels sind die Anzahl und die Art der Weiterbildungen in den letzten fünf Jahren.

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2 Kriterien 2.1 Kriterien der Förderung im Bereich der Angebotsvielfalt 2.1.1 Förderung von Arthouse-Kinos 2.1.1.1 Registrierte Vorführunternehmen, die einen wesentlichen Beitrag an die Angebotsvielfalt leisten, können eine jährliche Finanzhilfe beantragen (Förderung der Arthouse-Kinos). Die Finanzhilfe wird nach Massgabe des Beitrags zur Angebotsvielfalt gestützt auf eine Abrechnung pro Saal berechnet.

Für grössere Städte gelten höhere Anforderungen an den Beitrag zur Angebotsvielfalt als für mittlere Städte oder Landregionen. Beiträge zur Förderung der Angebotsvielfalt werden nachträglich aufgrund einer Abrechnung über die gespielten Titel ausbezahlt. Säle von Vorführunternehmen, die für das Förderungsprogramm «Europas Cinemas» des Europarats zugelassen sind, sind von der Arthouse-Kinoförderung ausgeschlossen. Übersteigt die pro Jahr berechnete Fördersumme den verfügbaren Kredit, so werden die Beiträge linear gekürzt.

2.1.1.2 Bei der Bewilligung der Finanzhilfe sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Anteil Eintritte und Filme aus anrechenbaren Herkunftsländern; b. Anzahl der bezahlten Eintritte und Vorführungen pro Leinwand; c. Standort der Kinos (grössere Stadt/mittlere Stadt/Land); d. zielgruppenorientierte Spezialprogramme;

e

Vorführung barrierefreier Filme; f.

Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.1.2 Förderung des Arthouse-Verleihs 2.1.2.1 Schweizer Verleihunternehmen können eine Finanzhilfe an die Kosten der Promotion und der Auswertung von langen Filmen aus peripheren Ländern für den Kinostart in der Schweiz beantragen. Anrechenbar sind Kosten für die Bereitstellung der Filme für die Kinoauswertung und für Promotionsmassnahmen. Gefördert werden nur Filme, die mit einem Produktionsbudget unter 10 Millionen Franken hergestellt wurden und die nicht zu den Förderungsprogrammen des Europarats oder den MEDIA-Ersatzmassnahmen nach der IPFiV13 zugelassen sind. Zugelassen sind Verleihunternehmen, welche mehrheitlich Filme unter 10 Millionen Franken Produktionsbudget verleihen.

2.1.2.2 Promotionsmassnahmen für eine sprachraumübergreifende Auswertung und Filme, die Audiodeskription aufweisen, können mit einem erhöhten Beitrag gefördert werden. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Abschluss der Kinoauswertung und nach Prüfung der Abrechnung. Sie wird aufgrund der anrechenbaren Vorstellungen nach einem degressiven Schlüssel im Verhältnis zu den erzielten Kinoeintritten berechnet. Um anrechenbar zu sein, muss eine Kinovorstellung durchschnittlich zehn Zuschauerinnen und Zu13 SR

443.122

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443.113

schauer erzielen, die Auswertung muss mindestens 50 Vorstellungen umfassen. Die Förderung entfällt, sobald ein Film 50 000 Eintritte erreicht.

2.1.2.3 Bei der Beurteilung der Gesuche sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Anzahl anrechenbare Vorstellungen und Eintritte; b. Anzahl Auswertungsorte pro Sprachregion; c. Anzahl Sprachregionen, in denen der Film ausgewertet wird; d. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.2

Kriterien der Förderung der Filmkultur 2.2.1 Förderung von filmkulturellen Organisationen 2.2.1.1 Der Bund kann Finanzhilfen an die Betriebskosten von Organisationen wie Festivals, Publikationen und filmkulturellen Institutionen bewilligen, die durch ihre Aktivitäten dauerhaft oder wiederkehrend einen wichtigen Beitrag zur Verbreitung der Filmkultur und zur Promotion des Schweizer Filmschaffens leisten. Organisationen, die in ihrer Kommunikation mit dem Publikum mehrere Landessprachen benutzen und die den barrierefreien Zugang zu ihren Angeboten sicherstellen, können bevorzugt werden. Zur Verbesserung der sprachraumübergreifenden Wahrnehmung sollen Tätigkeiten, die vom Bund mit einem Beitrag von mehr als ein Drittel der anrechenbaren Kosten gefördert werden, sich in der Kommunikation mit der Öffentlichkeit mindestens zweier Landessprachen bedienen und einen behindertengerechten Zugang zu den von ihnen vermittelten Inhalten und Angebote sicherstellen.

2.2.1.2 Gefördert werden namentlich filmkulturelle Bestrebungen, die wesentlich dazu beitragen, dass: a. der Öffentlichkeit relevante Daten und objektive Informationen über das Schweizer Filmschaffen zur Verfügung stehen; b. das aktuelle Schweizer Filmschaffen vertieft und kritisch analysiert und darüber möglichst breit berichtet wird; c. das Verständnis für das Medium Film in der Schweizer Bevölkerung gefördert wird und die kritische Auseinandersetzung damit zunimmt, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen und ausserhalb des Lernplans; d. der Zugang zu Schweizer Filmen und zu qualitativ hochstehenden ausländischen Filmen erleichtert wird;

e. die Vernetzung unter den Schweizer Filmschaffenden und die internationale Zusammenarbeit verbessert wird.

2.2.1.3 Die Finanzhilfen werden in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung zwischen der Organisation und dem BAK ausgerichtet (Art. 52). Kommen mehrere Organisationen für eine Leistungsvereinbarung in Frage, erfolgt die Auswahl aufgrund einer Ausschreibung. Für die Evaluation der Gesuche können Experten und Expertinnen beigezogen werden. Die Leistungsvereinbarungen werden vom BAK jeweils für mehrere Jahre abgeschlossen.

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2.2.1.4 Bei der Auswahl der Organisationen sind insbesondere folgende Kriterien massgeblich: a. Einzigartigkeit und Qualität der dem Publikum angebotenen Programme, Berichte oder Informationen;

b. Unabhängigkeit der Organisation, Kontinuität und Professionalität bei der Aufgabenerfülllung; c. nationale oder internationale Ausstrahlung beziehungsweise Verbreitung;

d. Kohärenz der Weiterentwicklungsstrategie und Effizienz der Mittelverwendung;

e. Kooperation mit anderen Akteuren im Tätigkeitsbereich; f. Beitrag zur Promotion des Schweizer Filmschaffens und zur Vernetzung der Schweizer Filmschaffenden;

g. Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des beantragten Beitrags.

2.2.2 Nicht geldwerte Massnahmen Das BAK kann zur Unterstützung filmkultureller Bestrebungen, insbesondere zur Sensibilisierung der Bevölkerung für die Schweizer Filmkultur und das Schweizer Filmschaffen, auch nicht geldwerte Massnahmen ergreifen wie Beratung, Empfehlungen oder Patronate (Art. 13 Abs. 2 FiG).

2.2.3 Filmpreis Das BAK fördert die Auszeichnung von Abschlussfilmen und richtet Finanzhilfen an Filmschaffende aus, deren Abschlussfilm für den Filmpreis nominiert ist. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung des EDI vom 30. September 200414 über den Schweizer Filmpreis.

2.3

Kriterien der Förderung der Weiterbildung 2.3.1 Der Bund leistet Strukturbeiträge an die Stiftung «FOCAL» für das Konzipieren, Organisieren und Anbieten von Weiterbildungen für die in den verschiedenen Filmberufen Tätigen. Beim Abschluss der Leistungsvereinbarung ist sicherzustellen, dass Filmschaffende aus allen Landesteilen Zugang zum Weiterbildungsangebot haben und dass der Zugang möglichst barrierefrei ist.

2.3.2 Zudem ist auf folgende Prioritäten zu achten: a. Professionalität und Qualität des Weiterbildungsangebots durch Evaluation und Massnahmen zur Qualitätssicherung;

b. Vielfalt und Kontinuität des Weiterbildungsangebots unter Berücksichtigung aller künstlerischer und technischen Filmberufe;

c. Berücksichtigung von Gender-Aspekten bei der Konzeption von Weiterbildungen mit dem Ziel, die Präsenz von Frauen im Schweizer Filmschaffen zu stärken;

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d. Praxisbezug der Weiterbildungen und Ausrichtung an den Bedürfnissen der Filmbranche;

e. Auswahl der Teilnehmenden aufgrund von Eignung, Erfahrung und Vorbildung;

f.

Einbezug technischer und produktioneller Entwicklungen; g. Vernetzung und Koordination mit anderen Institutionen, insbesondere im Ausland.

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Anhang 3

(Art. 18 Abs. 2 und 3) Förderungskonzept 2016-2020 für die Erhaltung des Schweizer Filmerbes 1

Ziele und Indikatoren für die Evaluation 1.1 Evaluation 1.1.1 Über die Umsetzung der Filmförderungskonzepte, insbesondere über die Erreichung des nachfolgend aufgeführten Wirkungsziels, erstattet das BAK periodisch Bericht.

1.1.2 Die Schlussevaluation erfolgt durch externe Fachleute. 1.1.3 Für die Periode 2016-2020 wird der Bereich audiovisuelles Erbe der Schweiz mit Fokus auf die digitale Archivierung schwerpunktmässig evaluiert.

1.2

Ziele im Bereich Filmerbe 1.2.1 Das aktuelle Schweizer Filmschaffen und das audiovisuelle Erbe der Schweiz sollen archiviert, inventarisiert, restauriert und in gutem Zustand für künftige Generationen erhalten sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

1.2.2 Indikatoren für die Erreichung dieses Ziels sind: a. Inventarisierungsgrad der Sammlung; b. Umsetzungsgrad der digitalen Archivierung; c. Anzahl öffentlich zugänglich gemachter Filme; d. Anzahl restaurierter Filme.

2

Kriterien für Finanzhilfen an die Sammlung, Erhaltung und Restaurierung des Filmerbes 2.1

Es sollen insbesondere Filme mit einem Bezug zur Schweiz (Helvetica), erworben und gesammelt werden. Diese sollen für künftige Generationen zugänglich gemacht werden; Priorität haben dabei Schweizer Filme und anerkannte schweizerisch-ausländische Koproduktionen, namentlich solche, die vom Bund gefördert und deshalb der Stiftung «Cinématheque Suisse» übergeben wurden.

2.2

Das vorhandene audiovisuelle Erbe soll vollständig erschlossen, soweit wie möglich im Bestand erhalten und der Öffentlichkeit, namentlich der Forschung, zugänglich gemacht werden.

2.3

Gefährdeten Helvetica soll bei Restaurierungen Priorität zukommen. Die übrigen Bestände sind nach Massgabe ihrer Einzigartigkeit und nach Dringlichkeit zu restaurieren.