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704

Bundesgesetz
über Fuss- und Wanderwege

(FWG)

vom 4. Oktober 1985 (Stand am 1. Februar 1996)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 37quater der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. September 19832,

beschliesst:

1. Abschnitt: Zweck und Begriffe

Art. 1 Zweck

Dieses Gesetz bezweckt die Planung, die Anlage und die Erhaltung zusammen­hän­gender Fuss- und Wanderwegnetze.

Art. 2 Fusswegnetze

1 Fusswegnetze sind Verkehrsverbindungen für die Fussgänger und liegen in der Regel im Siedlungsgebiet.

2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Fusswege, Fussgänger­zo­nen, Wohnstrassen und ähnliche Anlagen. Trottoirs und Fussgängerstreifen können als Verbindungsstücke dienen.

3 Fusswegnetze erschliessen und verbinden insbesondere Wohngebiete, Arbeits­plätze, Kindergärten und Schulen, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, öffent­li­che Einrichtungen, Erholungsanlagen sowie Einkaufsläden.

Art. 3 Wanderwegnetze

1 Wanderwegnetze dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel aus­ser­halb des Siedlungsgebietes.

2 Sie umfassen untereinander zweckmässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fusswegnetzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungs­stücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen.

3 Wanderwegnetze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer usw.), kulturelle Sehenswürdigkeiten, Haltestellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen.

2. Abschnitt: Planung, Anlage und Erhaltung

Art. 4 Planung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass:

a.
bestehende und vorgesehene Fuss- und Wanderwegnetze in Plänen festgehal­ten werden;
b.
die Pläne periodisch überprüft und nötigenfalls angepasst werden.

2 Sie legen die Rechtswirkungen der Pläne fest und ordnen das Verfahren für deren Erlass und Änderung.

3 Die Betroffenen sowie die interessierten Organisationen und Bundesstellen sind an der Planung zu beteiligen.

Art. 5 Koordination

Die Kantone koordinieren ihre Fuss- und Wanderwegnetze mit denjenigen der Nachbarkantone sowie mit den raumwirksamen Tätigkeiten der Kantone und des Bundes.

Art. 6 Anlage und Erhaltung

1 Die Kantone sorgen dafür, dass:

a.
Fuss- und Wanderwege angelegt, unterhalten und gekennzeichnet werden;
b.
diese Wege frei und möglichst gefahrlos begangen werden können;
c.
der öffentliche Zugang rechtlich gesichert ist.

2 Bei der Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben nehmen sie auf die Fuss- und Wander­wege Rücksicht.

Art. 7 Ersatz

1 Müssen die in den Plänen enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder Teile da­von aufgehoben werden, so ist, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, für angemessenen Ersatz durch vorhandene oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.

2 Fuss- und Wanderwege sind insbesondere zu ersetzen, wenn sie:

a.
nicht mehr frei begehbar sind;
b.
abgegraben, zugedeckt oder sonstwie unterbrochen werden;
c.
auf einer grösseren Wegstrecke stark befahren oder für den allgemeinen Fahr­verkehr geöffnet werden;
d.
auf einer grösseren Wegstrecke mit Belägen versehen werden, die für die Fuss­gänger ungeeignet sind.

3 Die Kantone regeln in ihrem Bereich das Verfahren für die Aufhebung von Wegen und bestimmen, wer zum Ersatz verpflichtet ist.

Art. 8 Mitwirkung privater Fachorganisationen

1 Bund und Kantone ziehen für die Planung, die Anlage und die Erhaltung der Fuss- und Wanderwegnetze private Organisationen bei, welche vor allem die Fuss- und Wanderwegnetze fördern (private Fachorganisationen).

2 Sie können den privaten Fachorganisationen einzelne Aufgaben übertragen.

3. Abschnitt: Besondere Aufgaben des Bundes

Art. 10 Im eigenen Bereich

1 Die Bundesstellen berücksichtigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die in den Plänen nach Artikel 4 enthaltenen Fuss- und Wanderwegnetze oder sorgen für angemessenen Ersatz, indem sie:

a.
eigene Bauten und Anlagen entsprechend planen und erstellen;
b.
Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen und Auflagen ertei­len oder aber verweigern;
c.
Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.

2 Entstehen Kosten, weil Fuss- oder Wanderwegnetze berücksichtigt oder Teile davon ersetzt werden müssen, so werden sie dem betreffenden Objektkredit belastet oder zum gleichen Beitragssatz wie die übrigen Objektkosten subventioniert.

Art. 11 Beratung der Kantone

Der Bund kann die Tätigkeiten der Kantone bei der Planung, der Anlage und der Erhaltung sowie beim Ersatz von Fuss- und Wanderwegnetzen durch fachliche Bera­tung und Beschaffung von Grundlagen unterstützen.

4. Abschnitt: Organisation und Rechtsschutz

Art. 14 Beschwerdelegitimation

1 In eidgenössischen und kantonalen Verfahren sind unabhängig von den übrigen verfahrensrechtlichen Bestimmungen zur Beschwerde auch berechtigt:

a.
die Gemeinden, wenn ihr Gebiet betroffen ist;
b.
die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation3 anerkannten Fachorganisa­tionen von gesamtschweizeri­scher Bedeutung4.

2 Zur Beschwerde gegen Verfügungen von Bundesbehörden sind auch die Kantone berechtigt.

3 Besteht in einem Verfahren ein Beschwerderecht nach Absatz 1, so eröffnet die Behörde ihre Verfügung den Gemeinden und Fachorganisationen durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung im Bundesblatt oder im kantonalen Publi­kationsorgan. Gemeinden und Organisationen, die kein Rechtsmittel ergriffen ha­ben, können sich am weiteren Verfahren nur noch als Partei beteiligen, wenn die Verfü­gung zugunsten einer anderen Partei geändert wird und sie dadurch beschwert wer­den.5

4 Sieht das Bundesrecht oder das kantonale Recht vor, dass vor dem Erlass der Ver­fügung ein Einspracheverfahren durchgeführt wird, so sind Gemeinden und Organi­sationen nur beschwerdebefugt, wenn sie sich an diesem Einspracheverfahren als Partei beteiligt haben. In diesem Fall ist das Gesuch nach den Vorschriften von Absatz 3 zu veröffentlichen.6

5 Wird über das Vorhaben im Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 19307 über die Enteig­nung entschieden, so ist Absatz 3 nicht anwendbar.8

3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde gemäss Art. 4a der Publikations­verordnung vom 15. Juni 1998 (SR 170.512.1) angepasst.

4 Siehe Art. 1 der V des UVEK vom 16. April 1993 (SR 704.5).

5 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

6 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

7 SR 711

8 Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214 223; BBl 1991 III 1121).

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Frist für die Erstellung der Pläne

1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 innert dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erstellt werden.

2 Der Bundesrat kann diese Frist ausnahmsweise für einzelne Gebiete verlängern.

Art. 16 Übergangsbestimmungen

1 Die Kantonsregierungen bezeichnen die Fuss- und Wanderwegnetze, auf die dieses Gesetz bis zum Inkrafttreten der Pläne nach Artikel 4 Absatz 1 anzuwenden ist. Die Bezeichnung ist für alle Behörden des Bundes und der Kantone verbindlich.

2 Solange das kantonale Recht keine anderen Behörden bezeichnet, können die Kantonsregierungen weitere vorläufige Regelungen treffen.

Art. 17 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 19879

9 BRB vom 26. Nov. 1986 (AS 1986 2510)