01.01.2024 - * / In Force
01.09.2023 - 31.12.2023
01.07.2023 - 31.08.2023
01.01.2016 - 30.06.2023
01.01.2015 - 31.12.2015
15.07.2012 - 31.12.2014
01.01.2010 - 14.07.2012
01.08.2008 - 31.12.2009
01.01.2008 - 31.07.2008
01.04.2007 - 31.12.2007
01.11.2006 - 31.03.2007
01.01.2004 - 31.10.2006
01.04.2000 - 31.12.2003
  DEFRIT • (html)
  DEFRIT • (pdf)

Fedlex DEFRITRMEN
Compare versions

1

Bundesstatistikgesetz
(BStatG)

vom 9. Oktober 1992 (Stand am 18. April 1999) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 27sexies, 31quinquies Absatz 5 und 85 Ziffer 1
der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Oktober 19912, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt: a.

dem Bund die statistischen Grundlagen bereitzustellen, die er zur Erfüllung
seiner Aufgaben benötigt; b.

den Kantonen, den Gemeinden, der Wirtschaft, der Privatwirtschaft, den Sozialpartnern und der Öffentlichkeit statistische Ergebnisse zur Verfügung zu
stellen;

c.

die Organisation der Bundesstatistik auf eine effiziente und für die Befragten
schonende Erhebung und Bearbeitung der Daten auszurichten; d.

die nationale und internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Statistik zu fördern; e.

den Datenschutz in der Bundesstatistik sicherzustellen.


Art. 2

Geltungsbereich

1

Dieses Gesetz gilt für alle statistischen Arbeiten: a.

die der Bundesrat anordnet; b.3 die Verwaltungseinheiten der Bundesverwaltung mit Ausnahme des ETHBereiches vornehmen oder vornehmen lassen.

AS 1993 2080 1

[BS 1 3; AS 1973 1051, 1978 484]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute
Art. 64, 100 und 164 Abs. 1 Bst. g der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

BBl 1992 I 373 3

Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen, in Kraft seit 1. Jan. 1999 (SR 742.31).

431.01

Statistik

2

431.01

2

Der Bundesrat legt fest, welche Artikel des Gesetzes für die statistischen Arbeiten des ETH-Bereichs, der Schweizerischen Post, der Telekommunikationsunternehmung des Bundes und der SBB anwendbar sind.4 3

Er kann Bestimmungen dieses Gesetzes für weitere Körperschaften, Anstalten oder Private anwendbar erklären, wenn diese: a.

der Aufsicht des Bundes unterstehen; b.

Finanzhilfen oder Abgeltungen des Bundes erhalten; oder c.

eine Tätigkeit gestützt auf eine Konzession oder Bewilligung des Bundes
ausüben.

4

Bei der Unterstellung unter dieses Gesetz nach den Absätzen 2 und 3 beachtet der Bundesrat die Forschungsfreiheit sowie die gesetzlichen Aufgaben und die Autonomie der betroffenen Organisationen.


Art. 3

Aufgaben der Bundesstatistik 1

Die Bundesstatistik ermittelt in fachlich unabhängiger Weise repräsentative Ergebnisse über den Zustand und die Entwicklung von Bevölkerung, Wirtschaft, Gesellschaft, Raum und Umwelt in der Schweiz.

2

Sie dient:

a.

der Vorbereitung, Durchführung und Überprüfung von Bundesaufgaben; b.

der Beurteilung von Sachgebieten, in denen die Aufgaben von Bund und
Kantonen eng ineinandergreifen, zum Beispiel von Bildung, Wissenschaft
und Forschung, Kultur, Sport, Rechtswesen, Tourismus, öffentlichen Finanzen, Raumnutzung, Bau- und Wohnungswesen, Verkehr, Energie oder Gesundheits- und Sozialwesen; c.

der Unterstützung von Forschungsvorhaben von nationaler Bedeutung; d.

der Beurteilung der Erfüllung des Verfassungsauftrages zur Gleichstellung
von Mann und Frau.

3

Im Rahmen dieser Aufgaben wird mit den Kantonen, den Gemeinden, der Wissenschaft, der Privatwirtschaft und den Sozialpartnern sowie den ausländischen und internationalen Organisationen zusammengearbeitet und nach Möglichkeit ihren Informationsbedürfnissen Rechnung getragen.


Art. 4

Grundsätze für die Datenbeschaffung 1

Soweit der Bund über die notwendigen Daten verfügt oder diese bei einer dem Gesetz unterstellten Organisation durch den Vollzug von Bundesrecht anfallen
(Verwaltungsdaten des Bundes), wird auf besondere Erhebungen für die Bundesstatistik (Direkterhebungen, Indirekterhebungen oder Erhebungen mittels Beobachtungen und Messungen) verzichtet.

4 Fassung

gemäss Anhang Ziff. 10 des Postorganisationsgesetzes vom 30. April 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1998 (SR 783.1).

Bundesgesetz

3

431.01

2

Sind die von der Bundesstatistik über Dritte benötigten Daten bei Stellen der Kantone oder Gemeinden oder bei anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts
verfügbar, so sind die Daten bei ihnen zu erheben (Indirekterhebung).

3

Als Direkterhebung gilt das Erfassen neuer Daten an der Quelle durch Befragung von natürlichen und juristischen Personen für die alleinigen Zwecke dieses Gesetzes.
Die Zahl und die Art der Befragungen sind auf ein notwendiges Minimum zu beschränken.

4

Bei Erhebungen im Rahmen dieses Gesetzes gibt der Bund den Zweck und die Rechtsgrundlage für die Bearbeitung sowie die Kategorien der an der Datensammlung Beteiligten und die Datenempfänger bekannt.

2. Abschnitt: Anordnungsbefugnisse und Mitwirkung

Art. 5

Anordnung von Erhebungen 1

Der Bundesrat ordnet die erforderlichen Erhebungen an. Er kann dabei Mischformen von Direkt- und Indirekterhebungen vorsehen.

2

Er kann die Anordungsbefugnis an ein Departement, eine Gruppe oder ein Amt delegieren:

a.

für Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden; b.

für Erhebungen ohne Auskunftspflicht über einen kleinen Kreis von Unternehmen und Betrieben des privaten und des öffentlichen Rechts; c.

für einmalige Erhebungen bei einem kleinen Kreis von Personen.

3

Die dem Gesetz unterstellten Institutionen der Forschungsförderung und Forschungsstätten des Bundes können einmalige oder zeitlich befristete Erhebungen
ohne Auskunftspflicht anordnen.

4

Andere dem Gesetz nach Artikel 2 Absatz 2 oder 3 unterstellte Organisationen sind befugt zur selbständigen Anordnung von: a.

Erhebungen, bei denen keine Personendaten erhoben werden; b.

Erhebungen ohne Auskunftspflicht bei natürlichen und juristischen Personen
des privaten und öffentlichen Rechts, mit denen die Organisation zur Erfüllung ihrer übrigen Aufgaben zusammenarbeitet; c.

Erhebungen mit Auskunftspflicht, wenn ein anderes Gesetz dies vorsieht.

5

Erhebungen zur Erprobung von Methoden können ohne besondere Anordnung durchgeführt werden, sofern damit keine Auskunftspflicht verbunden ist.


Art. 6

Pflichten der Befragten 1

Wenn es die Vollständigkeit, Repräsentativität, Vergleichbarkeit oder Aktualität einer Statistik unbedingt erfordert, kann der Bundesrat bei der Anordnung einer Erhebung natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts und
deren Vertreter zur Auskunft verpflichten. Die verpflichteten Personen müssen die

Statistik

4

431.01

Auskünfte wahrheitsgetreu, fristgemäss, unentgeltlich und in der vorgeschriebenen
Form erteilen.

2

Die Erhebung erfolgt in der Form, welche den Verpflichteten möglichst geringe administrative Umtriebe auferlegt.

3

Wer für eine Erhebung freiwillig Auskunft gibt, muss diese wahrheitsgetreu und nach bestem Wissen erteilen. Für freiwillige Auskünfte, die für die Befragten mit
aussergewöhnlich grossem Aufwand verbunden sind, kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.


Art. 7

Mitwirkung der Kantone und Gemeinden 1

Der Bundesrat legt bei der Anordnung einer Erhebung fest, in welchem Ausmass die Kantone und Gemeinden bei der Durchführung mitwirken.

2

Er kann dabei die Übernahme von Daten aus ihren Datensammlungen anordnen, sofern die Rechtsgrundlage der Datensammlung die Verwendung für statistische
Zwecke nicht ausdrücklich ausschliesst. Unterliegen diese Daten einer gesetzlich
verankerten Geheimhaltungspflicht, dürfen sie gemäss Artikel 19 des vorliegenden
Gesetzes sowie Artikel 225 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 19926 nicht weitergegeben werden.

3

Kantone und Gemeinden tragen je die aus ihrer Mitwirkung entstehenden Kosten.

Das kantonale Recht kann die Kostenverteilung zwischen Kantonen und Gemeinden
anders regeln.

4

Für besondere Aufwendungen oder freiwillig erbrachte zusätzliche Leistungen kann der Bundesrat eine Entschädigung vorsehen.


Art. 8

Mitwirkung übriger Stellen Forschungsstellen und andere geeignete Organisationen können mit ihrer Zustimmung zur Mitwirkung an Erhebungen oder anderen statistischen Arbeiten herangezogen werden, sofern der Datenschutz gewährleistet ist. Es kann eine Entschädigung
ausgerichtet werden.


Art. 9

Mehrjahresprogramm

1

Für jede Legislaturperiode wird im Rahmen der Legislaturplanung ein Mehrjahresprogramm erstellt.

2

Das Mehrjahresprogramm gibt Auskunft über: a.

die wichtigen statistischen Arbeiten der Bundesstatistik; b.

den finanziellen und personellen Aufwand des Bundes; c.

die Auswirkungen für Mitwirkende und Befragte; d.

die internationale Zusammenarbeit.

5

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

6

SR 235.1

Bundesgesetz

5

431.01

3. Abschnitt: Organisation der Bundesstatistik

Art. 10

Bundesamt für Statistik 1

Das Bundesamt für Statistik (Bundesamt) ist die zentrale Statistikstelle des Bundes.

Es erbringt statistische Dienstleistungen für Verwaltungseinheiten des Bundes, übrige Benützer der Bundesstatistik und die Öffentlichkeit.

2

Das Bundesamt koordiniert die Bundesstatistik und erstellt einheitliche Grundlagen im Interesse der nationalen und internationalen Vergleichbarkeit. Es erstellt in Zusammenarbeit mit den anderen Statistikstellen und nach Anhören interessierter
Kreise das Mehrjahresprogramm. Es führt in der Regel die Erhebungen durch und
erarbeitet Gesamtdarstellungen, sofern diese nicht durch den Bundesrat einer anderen Statistik- oder Amtsstelle übertragen werden.

3

Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Betriebs- und Unternehmungsregister (BUR) als Hilfsinstrument für die Durchführung von Erhebungen bei Unternehmen und Betrieben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden.

3bis

Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Kantonen ein eidgenössisches Gebäude- und Wohnungsregister (GWR). Zugriff auf das Register haben der
Bund für Zwecke der Statistik, Forschung und Planung sowie jeder Kanton für die
Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben auf diejenigen Daten, die sein Gebiet betreffen. Der Bundesrat regelt die Führung des Registers und erlässt nähere Bestimmungen über den Datenschutz.7 3ter Das Bundesamt führt in enger Zusammenarbeit mit den Hochschulen ein
Schweizerisches Register der Studierenden als Hilfsmittel für die Erstellung von
Statistiken. Die Kantone und die Hochschulen dürfen Angaben aus diesem Register
für Überprüfungen verwenden, die der Wahrnehmung ihrer finanzwirtschaftlichen,
verwaltungstechnischen und rechtlichen Interessen nach Massgabe der
Interkantonalen Universitätsvereinbarung vom 2.

Februar 19978 dienen. Der Bundesrat bestimmt die für diesen Zweck bekannt zu gebenden Merkmale und die
Modalitäten der Weitergabe.9 4

Die Verwaltungseinheiten sowie, nach Massgabe ihrer Unterstellung nach Artikel 2 Absatz 3, die übrigen Organisationen liefern dem Bundesamt zur Erfüllung seiner
Aufgaben die Ergebnisse und Grundlagen ihrer Statistiktätigkeit und, falls erforderlich, Daten aus ihren Datensammlungen und Erhebungen.

7 Eingefügt durch Art. 10 des BG vom 26. Juni 1998 über die eidgenössische Volkszählung, in Kraft seit 1. März 1999 (SR 431.112).

8 SR

414.23

9 Eingefügt durch Art. 25 des Universitätsförderungsgesetz vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. April 2000 gültig bis 31. Dez. 2007 (SR 414.20; BBl 1999 297 8692).

Statistik

6

431.01

5

Geheimhaltungspflichten und Sperrungen können in der Regel einer Bekanntgabe an das Bundesamt nur entgegengehalten werden, wenn ein Bundesgesetz die Weitergabe oder Verwendung der Daten für statistische Zwecke ausdrücklich ausschliesst.
Das Bundesamt darf diese Daten gemäss Artikel 19 des vorliegenden Gesetzes sowie
Artikel 2210 des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni 199211 nicht weitergeben.


Art. 11

Übrige Statistikproduzenten des Bundes 1

Die übrigen Verwaltungseinheiten sowie die dem Gesetz teilweise unterstellten Organisationen führen die Erhebungen nach Artikel 5 Absätze 2-4 durch. Der Bundesrat kann einer Verwaltungseinheit, und mit ihrer Zustimmung auch einer unterstellten Körperschaft oder Anstalt, im Einzelfall weitere Erhebungen übertragen.

2

Erhebungsstellen des Bundes, die nicht ausschliesslich Statistik oder Forschung betreiben, bezeichnen für ihre statistischen Arbeiten eine oder mehrere Statistikstellen.

3

Die statistische Auswertung von Verwaltungsdaten des Bundes ist grundsätzlich Aufgabe der Verwaltungseinheit, Körperschaft oder Anstalt, die über die Daten verfügt. Im Einvernehmen mit dem Bundesamt oder durch Beschluss des Bundesrates
kann das Bundesamt mit der Bearbeitung betraut werden.

4

Das Bundesamt berät die übrigen Statistikproduzenten des Bundes und stellt ihnen im Rahmen der Datenschutzbestimmungen die erforderlichen Daten zur Verfügung.


Art. 12

Koordination

1

Bei der Ausgestaltung der Erhebungen, Gesamtdarstellungen sowie der übrigen Datenquellen der Bundesstatistik ist das Bundesamt zu konsultieren.

2

Das Bundesamt wirkt auf eine Koordination mit den kantonalen Statistiken hin, insbesondere um die Erhebungsprogramme aufeinander abzustimmen und Register
oder andere Datensammlungen im Hinblick auf die statistische Bearbeitung zu harmonisieren.

3

Es arbeitet zudem mit den Kantonen, den Hochschulen und den Forschungsorganen in statistikbezogenen Forschungs- und Ausbildungsfragen zusammen.


Art. 13

Kommission für die Bundesstatistik 1

Der Bundesrat setzt eine Kommission für die Bundesstatistik ein. Diese berät ihn und die Statistikproduzenten des Bundes in wichtigen Fragen der Bundesstatistik.

2

In der Kommission sind die Kantone, die Gemeinden, die Wissenschaft, die Privatwirtschaft, die Sozialpartner sowie die Verwaltungseinheiten des Bundes und die
dem Gesetz unterstellten Organisationen vertreten.

10

Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 33 GVG - SR 171.11).

11

SR 235.1

Bundesgesetz

7

431.01

4. Abschnitt: Datenschutz und Datensicherheit

Art. 14

Datenschutz und Amtsgeheimnis 1

Die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere
Verwendung ausdrücklich anordnet oder der Betroffene einer solchen schriftlich zustimmt.

2

Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheimhalten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Diese Pflicht gilt insbesondere auch für die Personen, die in den
Kantonen, Gemeinden und bei übrigen Stellen zur Mitwirkung an Erhebungen beigezogen werden oder die Daten nach Artikel 19 erhalten.


Art. 15

Datensicherheit und Datenaufbewahrung 1

Alle Stellen, die Personendaten für die oder aus der Bundesstatistik bearbeiten, müssen diese durch die erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten schützen.

2

Die Erhebungsstellen dürfen die zur Vorbereitung, Durchführung und Koordination von Erhebungen erstellten Namens- und Adresslisten nur solange aufbewahren,
als diese für die genannten Zwecke bearbeitet werden müssen. Vorbehalten bleiben
die Bestimmungen über das Betriebs- und Unternehmensregister.

3

Erhebungsmaterial, das neben den erfragten Angaben Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthält, darf nur von den zuständigen Erhebungsstellen bearbeitet werden. Es ist zu vernichten, sobald die Bearbeitung abgeschlossen ist.

4

Daten können bei der zuständigen Statistikstelle oder beim Bundesamt aufbewahrt und archiviert werden, sofern sie keine Namen oder persönliche Identifikationsnummern der Betroffenen enthalten.


Art. 16

Anwendung anderer Datenschutzbestimmungen 1

Für den Datenschutz bei allen statistischen Arbeiten gelten neben den Bestimmungen dieses Gesetzes die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 19. Juni
199212 über die Bearbeitung für Forschung, Planung und Statistik.

2

Der Bundesrat erlässt für die Erhebung der Daten sowie für die Bearbeitung durch Bundesorgane die ergänzenden Bestimmungen über den Datenschutz und die Datensicherheit.


Art. 17

Datenschutz in den Kantonen 1

Für die Bearbeitung durch kantonale Organe gelten die Artikel 14, 15 und 16 Absatz 1 dieses Gesetzes und das kantonale Recht, welches die nicht personenbezogene

12

SR 235.1

Statistik

8

431.01

Bearbeitung von Daten regelt, soweit es diesen Artikeln nicht widerspricht. Fehlen
solche Vorschriften, so gilt das Bundesrecht.

2

Wirken die Kantone oder Gemeinden bei der Durchführung einer Erhebung mit, so bestimmen die Kantone eine Stelle, welche für die Einhaltung des Datenschutzes
sorgt.

5. Abschnitt: Veröffentlichungen und Dienstleistungen

Art. 18

Veröffentlichungen

1

Die wichtigsten statistischen Ergebnisse und Grundlagen werden in benützergerechter Form in den Amtssprachen veröffentlicht. Nicht veröffentlichte Ergebnisse
werden auf geeignete Weise zugänglich gemacht.

2

Das Bundesamt stellt zu diesem Zweck die erforderlichen Einrichtungen bereit; diese stehen auch den übrigen Statistikproduzenten zur Verbreitung ihrer Ergebnisse
offen.

3

Unter Vorbehalt einer gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichung sollen die Ergebnisse keine Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner natürlicher oder juristischer Personen erlauben, welche die betroffene Person nicht schon allgemein zugänglich gemacht hat.

4

Der Bundesrat kann aus weiteren wichtigen Gründen den Zugang beschränken.


Art. 19

Übrige Dienstleistungen 1

Das Bundesamt und die übrigen Statistikproduzenten nehmen besondere Auswertungen für die Verwaltungseinheiten des Bundes und, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, für Dritte vor.

2

Die Statistikproduzenten des Bundes dürfen Personendaten für nicht personenbezogene Zwecke, insbesondere für Forschung, Planung und Statistik, Forschungsund Statistikstellen des Bundes sowie Dritten bekanntgeben, wenn:

a.

die Daten anonymisiert werden, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt; b.

der Empfänger die Daten nur mit Zustimmung des Statistikproduzenten weitergibt; c.

der Empfänger die Ergebnisse nur so bekanntgibt, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind; und d.

die Voraussetzungen für die Einhaltung des Statistikgeheimnisses und der
übrigen Datenschutzbestimmungen durch den Empfänger gegeben sind.

3

Das Bundesamt kann befristete Forschungs-, Analyse- und Beratungsaufgaben im Zusammenhang mit der Bundesstatistik ausführen, wenn der Auftraggeber die Kosten übernimmt oder das nötige Personal zur Verfügung stellt.

Bundesgesetz

9

431.01


Art. 20

Wiederverwendung durch Dritte 1

Die veröffentlichten, zugänglich gemachten oder aus Daten der Bundesstatistik erarbeiteten statistischen Ergebnisse können mit Quellenhinweis ohne urheberrechtliche Bewilligung verwendet oder wiedergegeben werden.

2

Der Bundesrat kann für die Verwendung zu Erwerbszwecken Ausnahmen vorsehen.


Art. 21

Gebühren

Der Bundesrat regelt die Gebühren für die Veröffentlichungen, Dienstleistungen und
Bewilligungen.

6. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 22

Verletzung der Auskunftspflicht Wer bei einer aufgrund dieses Gesetzes angeordneten Erhebung vorsätzlich falsche
Angaben macht oder trotz Mahnung der Auskunftspflicht nicht oder nicht richtig
nachkommt, wird mit Busse bestraft.


Art. 23

Verletzung von Datenschutz und Amtsgeheimnis Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen von Artikel 14 verletzt, indem er
geheimzuhaltende Daten weitergibt oder zu anderen als statistischen Zwecken verwendet, wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft.


Art. 24

Strafverfolgung

1

Die Kantone verfolgen und beurteilen Verletzungen der Auskunftspflicht, wenn kantonale Organe eine Erhebung durchführen, und Verletzungen des Statistikgeheimnisses durch kantonale Organe.

2

Das zuständige Departement verfolgt und beurteilt die übrigen Widerhandlungen nach den Verfahrensvorschriften des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes13.

3

Es gelten im übrigen die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches14 und die Artikel 6 und 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25

Vollzug

1

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die Ausführungsbestimmungen.

13

SR 313.0

14

SR 311.0

Statistik

10

431.01

2

Er kann in eigener Zuständigkeit Abkommen über die internationale Zusammenarbeit abschliessen.


Art. 26

Anhörung

Vor Erlass der Ausführungsbestimmungen und dem Abschluss internationaler Abkommen werden die betroffenen Kreise angehört.


Art. 27

Referendum und Inkrafttreten 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. August 199315 15

BRB vom 30. Juni 1993 (AS 1993 2089).

Bundesgesetz

11

431.01

Anhang

Aufhebung und Änderung von anderen Erlassen 1. Bundesgesetz vom 23. Juli 187016 betreffend die amtlichen statistischen
Aufnahmen in der Schweiz
Aufgehoben

2. Bundesbeschluss vom 17. September 187517 betreffend die statistische
Zusammenstellung der in der Schweiz vorkommenden Geburten, Sterbefälle,
Trauungen, Scheidungen und Nichtigerklärung von Ehen
Aufgehoben

3. Bundesgesetz vom 27. Juni 197318 über schulstatistische Erhebungen Aufgehoben

4. Bundesbeschluss vom 30. November 196419 über die periodische
Durchführung von Strassenverkehrszählungen
Aufgehoben

5. Beschluss der Bundesversammlung vom 14. Juni 195420 über die periodische
Durchführung von Betriebszählungen
Aufgehoben

6. Beschluss der Bundesversammlung vom 12. April 193321
über die Einführung einer eidgenössischen Fremdenverkehrsstatistik Aufgehoben

...

16

[BS 4 282]

17

[BS 4 285; AS 1985 660 Ziff. I 11] 18

[AS 1975 1029] 19

[AS 1970 1005] 20

[AS 1954 652; SR 313.0 Anhang Ziff. 26] 21

[BS 4 286; SR 313.0 Anhang Ziff. 27] 22

[BS 4 283; AS 1988 1912. SR 431.112 Art. 9]

Statistik

12

431.01

8. Hochschulförderungsgesetz vom 22. März 199123
Aufgehoben


9. Forschungsgesetz vom 7. Oktober 198324 (FG) Art. 30
Abs. 3
Aufgehoben


10. Bundesgesetz vom 25. Juni 198225 über die berufliche Altersund Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) Art. 89

Aufgehoben


11. Landwirtschaftsgesetz26 Art. 32
Randtitel
...


Art. 33

...


Art. 34
-37
Aufgehoben


Art. 111
zweitletzter Absatz
...

23

[AS 1992 1027, 1993 2080 Anhang Ziff. 8, 1994 1634 Ziff. I 2, 1996 565,
2000 948 Art. 24] 24

SR 420.1

25

SR 831.40

26

[AS 1953 1073, 1962 1144 Art. 14,1967 722, 1968 92, 1974 763, 1977 2249 Ziff. I 921,
942, 931, 1979 2058, 1988 640, 1989 504 Art. 33 Bst. c, 1991 362 Ziff. II 51 2611, 1992
1986 Art. 36 Abs. 1, 1993 1571, 1994 28, 1995 1837 3517 Ziff. I 2, 1997 1187 1190,
1998 1822 Art. 15; SR 211.412.11 Art. 92 Ziff. 4, 220 Schl- und Ueb X. Tit. Art. 6 Ziff.
7, 414.71 Anhang Ziff. 2, 431.01 Anhang Ziff. 11, 616.1 Anhang Ziff. 25, 814.20 Art. 75
Ziff. 5, 817.0 Art. 59 Ziff. 3, 832.20 Anhang Ziff. 6. SR 910.1 Anhang Bst. c].

Bundesgesetz

13

431.01

...

13. Bundesgesetz vom 20. Juni 198028 über Konjunkturbeobachtung
und Konjunkturerhebungen
Titel

...


Art. 1
Abs. 2
...

...

Aufgehoben

14. Bundesgesetz vom 6. Oktober 198929 über die Arbeitsvermittlung

und den Personalverleih
Art. 36
Abs. 1 und 3
...

27

SR 923.0 Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

28

SR 951.95 Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

29

SR 823.11 Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.

Statistik

14

431.01