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01.01.2002 - 31.12.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Verordnung
über die Familienzulagen
in der Landwirtschaft
(FLV)
1

vom 11. November 1952 (Stand am 10. Dezember 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 81 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
und auf Artikel 26 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 19523 über
die Familienzulagen in der Landwirtschaft (Bundesgesetz, FLG),4 verordnet:

I. Die Familienzulagen 1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1

Unterstellte Arbeitnehmer 1 Arbeitnehmer, die in landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Betrieben
desselben Arbeitgebers tätig sind, gelten nur dann als landwirtschaftliche Arbeitnehmer, wenn sie vorwiegend landwirtschaftliche Arbeiten verrichten.

2 Der Ehegatte des Eigentümers, Miteigentümers oder Gesamteigentümers eines
landwirtschaftlichen Betriebes gilt nicht als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer.5 3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben auch für ihre im Ausland
wohnenden Kinder Anspruch auf Zulagen. Hat jedoch der Ehegatte aufgrund der
ausländischen Gesetzgebung Anspruch auf Kinderzulagen, so steht dem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer kein Anspruch nach dem Bundesgesetz zu.6 AS 1952 896

1

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 1980 (AS 1980 280). Gemäss derselben
Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2

SR 830.1

3

SR 836.1

4 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3944).

5

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. März 1985, in Kraft seit 1. April 1986
(AS 1985 318).

6

Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 21. Sept. 1962 (AS 1962 1067). Fassung gemäss
Ziff. I der V vom 4. März 1985, in Kraft seit 1. April 1986 (AS 1985 318).

836.11

Familienzulagen

2

836.11


Art. 2

Vorübergehende Tätigkeit in der Landwirtschaft Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die nur vorübergehend bei einem Arbeitgeber
tätig sind, haben für jeden vollen Arbeitstag Anspruch auf Familienzulagen; einzelne
Arbeitsstunden dürfen in der Regel nicht in Tage umgerechnet werden.

2. Familienzulagen für Kleinbauern7

Art. 3


8

Unterstellte Kleinbauern 1 Als selbständigerwerbende Kleinbauern gelten die Betriebsleiter und ihre mitarbeitenden Familienglieder, die nicht als Arbeitnehmer anerkannt sind.

2 Als hauptberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der im Verlaufe des Jahres vorwiegend
in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag dieser Tätigkeit
in überwiegendem Masse den Unterhalt seiner Familie bestreitet.9 3 Als nebenberuflich tätig gilt ein Kleinbauer, der nicht hauptberuflich in der Landwirtschaft arbeitet, jedoch ein jährliches Betriebseinkommen von mindestens 2000
Franken erzielt oder eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die dem Halten einer
Grossvieheinheit entspricht.10 4 Als Älpler gilt, wer während mindestens zweier Monate ununterbrochen eine Alp
selbständig bewirtschaftet.11
a12 Abstufung der Kinderzulagen 1 Haupt- und nebenberufliche Landwirte, deren Einkommen die Grenze nach Artikel
5 Absatz 2 des Bundesgesetzes übersteigt, erhalten gekürzte Kinderzulagen.

2 Die gekürzten Kinderzulagen betragen: a.

zwei Drittel der Zulagen nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn
das massgebende Einkommen die Grenze um höchstens 3500 Franken übersteigt; 7

Ausdruck gemäss Ziff. II des BRB vom 21. Sept. 1962 (AS 1962 1067). Diese Änderung
ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

8

Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 21. Sept. 1962, in Kraft seit 1. Juli 1962
(AS 1962 1067).

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 1974 (AS 1974 692). Fassung gemäss Ziff. I
der V vom 17. März 1980 (AS 1980 280).

10

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 1980 (AS 1980 280).

11

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 1980 (AS 1980 280).

12

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. März 1985, in Kraft seit 1. April 1986
(AS 1985 318).

In der Landwirtschaft - V 3

836.11

b.

einen Drittel der Zulagen nach Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes, wenn
das massgebende Einkommen die Grenze um mehr als 3500, höchstens aber
um 7000 Franken übersteigt.13

Art. 4


14

Massgebendes Einkommen Für die Bemessung des Einkommens sind die Vorschriften der Gesetzgebung über
die direkte Bundessteuer massgebend. Nicht abgezogen werden können jedoch
Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der beruflichen
Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 33 Abs. 1 Bst. d und e des BG
vom 14. Dez. 199015

über die direkte Bundessteuer).


Art. 5

Ermittlung des Einkommens 1 Das reine Einkommen der Kleinbauern ist unter Vorbehalt von Artikel 6 durch die
Ausgleichskasse auf Grund eines vom Bundesamt für Sozialversicherung aufgestellten Fragebogens zu veranlagen, der vom Kleinbauern auszufüllen ist. Die Ausgleichskassen können eigene Fragebogen verwenden, die der Genehmigung des
Bundesamtes bedürfen.

2 Das Einkommen wird jeweils für zwei Jahre veranlagt. Die Veranlagungsperiode
beginnt mit dem geraden Kalenderjahr.16 3 Das zweit- und das drittletzte Jahr vor der Veranlagungsperiode bilden die
Berechnungsperiode. Massgebend ist der Durchschnitt beider Jahre.17 3bis Die Ausgleichskassen können bei der Einkommensberechnung der nebenberuflichen Kleinbauern auf das Gegenwartseinkommen abstellen.18 4 Bei jeder wesentlichen Änderung des Einkommens hat die Ausgleichskasse entsprechend den neuen Verhältnissen eine Neuveranlagung vorzunehmen.


Art. 6


19

Mitwirkung der Steuerbehörden 1 Die Ausgleichskassen können für die Ermittlung des reinen Einkommens der
Kleinbauern auf die beiden letzten rechtskräftigen Veranlagungen der direkten
Bundessteuer oder der kantonalen Steuer abstellen.

13

Fassung gemäss Art. 3 der V vom 16. März 1992 über die Anpassung der
Einkommensgrenze und der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG [AS 1996 1109].
Gemäss Art. 3 Abs. 2 der V vom 25. Febr. 1998 über die Einkommensgrenze und die
Anpassung der Ansätze der Kinderzulagen nach dem FLG gilt dieser Absatz unverändert
weiter (SR 836.13).

14 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3536).

15 SR

642.11

16 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3536).

17 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3536).

18

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 1980 (AS 1980 280).

19 Fassung

gemäss Ziff. I der V vom 30. Nov. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2001 3536).

Familienzulagen

4

836.11

2 Die zuständigen kantonalen Steuerbehörden liefern den Ausgleichskassen auf
deren Verlangen unentgeltlich die für die Ermittlung des reinen Einkommens
notwendigen Angaben

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 7

Unterstellte Betriebe 1 Das Bundesgesetz findet auf sämtliche Betriebe Anwendung, die dem Anbau
landwirtschaftlicher Nutzpflanzen, dem Obst-, Wein- und Gemüsebau, der Viehhaltung und Viehzucht, der Geflügel- und Bienenzucht dienen.

2 Das Bundesgesetz findet keine Anwendung auf: a.

Landwirtschaftsbetriebe, die in enger betrieblicher Verbindung mit gewerblichen oder industriellen Betrieben stehen, sofern der nichtlandwirtschaftliche
Betrieb den Hauptbetrieb darstellt; b.

Waldgrundstücke, die nicht in Verbindung mit einem Landwirtschaftsbetrieb
stehen.


Art. 8

Betriebsleiter

Als Betriebsleiter gelten die Eigentümer, Pächter oder Nutzniesser eines landwirtschaftlichen Betriebes.

II. Die Organisation

Art. 9

Geltendmachung des Anspruchs; Fragebogen 1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist durch den Fragebogen geltend zu machen,
der von den landwirtschaftlichen Arbeitnehmern der kantonalen Ausgleichskasse
ihres Arbeitgebers und von den Kleinbauern der Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons einzureichen ist.

2 ... 20


Art. 10

Zuständige Ausgleichskasse 1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer sind durch die kantonale Ausgleichskasse ihres Arbeitgebers auszurichten. Die Ausgleichskassen können
die Ausrichtung der Familienzulagen den Arbeitgebern übertragen.

2 Die Familienzulagen für Kleinbauern sind durch die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons auszurichten.

20

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3944).

In der Landwirtschaft - V 5

836.11


Art. 11

Feststellung der Bezugsberechtigung 1 Erfolgt die Auszahlung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer
durch die Ausgleichskasse, so hat der Arbeitnehmer jeweils für die Zeit, für welche
er die Familienzulagen beansprucht, der Ausgleichskasse eine Bescheinigung seines
Arbeitgebers über die Dauer seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer
einzureichen. Diese Bescheinigung ist in der Regel jeweils für den abgelaufenen
Kalendermonat bis zum 10. des folgenden Monats einzureichen.

2 Zahlt der Arbeitgeber die Familienzulagen, so hat er der Ausgleichskasse auf Verlangen eine Quittung des Arbeitnehmers einzureichen, die auch die Dauer der Tätigkeit in der Landwirtschaft bescheinigt.21 3 Die Kleinbauern müssen der Ausgleichskasse angeben, für welche Zeit sie aufgrund anderer Bestimmungen bereits Zulagen bezogen haben. Die Ausgleichskassen
sind berechtigt, die Dauer der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb anhand von
Arbeitsbescheinigungen zu überprüfen.22

Art. 12


23

III. Schlussbestimmung

Art. 13

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

2 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement24 ist mit dem Vollzug beauftragt.

21

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. März 1980 (AS 1980 280).

22

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. März 1980 (AS 1980 280).

23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002 (AS 2002 3944).

24

Heute: das Eidgenössische Departement des Innern [Art. 1 Ziff. 2 Bst. m der V
vom 9. Mai 1979 über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an
die Bundeskanzlei - AS 1979 680].

Familienzulagen

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836.11