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1

Bundesgesetz
über die Familienzulagen in der Landwirtschaft
(FLG)
1

vom 20. Juni 1952 (Stand am 7. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 3 Buchstabe b und 64bis
der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Februar 19524, beschliesst:

I. Die Familienzulagen 1. Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

Art. 1

Bezugsberechtigte Personen5 1 Anspruch auf Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben Personen, die in einem landwirtschaftlichen Betriebe gegen Entgelt in unselbständiger
Stellung tätig sind.6

2 Die Familienmitglieder des Betriebsleiters, die im Betrieb mitarbeiten, haben
ebenfalls Anspruch auf Familienzulagen. Ausgenommen sind: a.

die Verwandten des Betriebsleiters in auf- und absteigender Linie; b.

die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter des Betriebsleiters, die voraussichtlich den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen werden.7 3 Ausländische landwirtschaftliche Arbeitnehmer haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie sich mit ihrer Familie in der Schweiz aufhalten. Der Bundesrat AS 1952 823

1

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die
Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

2

[BS 1 3; AS 1996 2502]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute Art. 104 und
123 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung

gemäss Ziff. I 11 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

4

BBl 1952 I 206 5

Gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980 wurden die Randtit.
in Sachüberschriften umgewandelt (AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

6

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1974
(AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994
(AS 1994 658 659; BBl 1993 I 805).

836.1

Familienzulagen

2

836.1

kann jedoch die Ausrichtung von Kinderzulagen auch für Kinder im Ausland vorschreiben und dabei das Gegenrecht vorbehalten.8 4 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Begriff des landwirtschaftlichen Betriebes und des landwirtschaftlichen Arbeitnehmers.


Art. 2

Arten der Zulagen; Ansätze 1 Die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer bestehen in einer Haushaltungszulage und in Kinderzulagen.

2 Die Haushaltungszulage beträgt 100 Franken im Monat.9 3 Die Kinderzulage wird für jedes Kind im Sinne von Artikel 9 ausgerichtet. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet 80 Franken und im Berggebiet
100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im Talgebiet 90 Franken und im
Berggebiet 110 Franken im Monat.10 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder
massgebend, für die der landwirtschaftliche Arbeitnehmer Anspruch auf Kinderzulagen hat.11 4 Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen
Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über
Familienzulagen an.12


Art. 3

Haushaltungszulage

1 Anspruch auf Haushaltungszulage haben: a.13 Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern einen gemeinsamen Haushalt führen;

b.

Arbeitnehmer, die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, und deren Ehegatte oder deren Kinder einen eigenen Haushalt führen, für dessen
Kosten der Arbeitnehmer aufzukommen hat; c.

Arbeitnehmer, die mit ihrem Ehegatten oder mit ihren Kindern in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

2 Sind beide Ehegatten als landwirtschaftliche Arbeitnehmer bezugsberechtigt, so
darf nur eine Haushaltungszulage ausgerichtet werden, die jedem Ehegatten zur
Hälfte zusteht. Die Auszahlung erfolgt in der Regel gemeinsam. Bei vorübergehen8

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769). Gemäss derselben Bestimmung wurden die
Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

9

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1975
(AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).

10

Heute: 165 und 185 bzw. 170 und 190 Franken (Art. 2 der V vom 30. Nov. 2001 SR 836.13).

11

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984
(AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

12

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984
(AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

13

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

In der Landwirtschaft - BG 3

836.1

der Abwesenheit des Ehegatten oder der Kinder von der häuslichen Gemeinschaft
bleibt die Bezugsberechtigung bestehen.14 3 Verwitwete landwirtschaftliche Arbeitnehmer ohne Kinder haben Anspruch auf eine Haushaltungszulage für die Zeit, während der sie nach dem Tod ihres Ehegatten
ihren bisherigen Haushalt weiterführen, höchstens jedoch für die Bauer eines Jahres.

4 Der Anspruch auf die Haushaltungszulage entsteht am ersten Tage des Monats, in
welchem der Haushalt gegründet wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem
der Haushalt aufgelöst wird.


Art. 4

Bezahlung des ortsüblichen Lohnes Die Familienzulagen dürfen nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber einen
Lohn zahlt, der mindestens den ortsüblichen Ansätzen für landwirtschaftliche
Arbeitnehmer entspricht.

2. Familienzulagen für Kleinbauern15

Art. 5


16

Bezugsberechtigte Personen 1 Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern haben die hauptberuflich oder nebenberuflich selbständigerwerbenden Landwirte und die selbständigen Älpler.

2 Die haupt- und nebenberuflichen Landwirte haben nur Anspruch auf Familienzulagen, wenn ihr reines Einkommen 22 000 Franken17 im Jahr nicht übersteigt. Die
Einkommensgrenze erhöht sich um 3000 Franken18 je Kind nach Artikel 9. Der
Bundesrat passt die Einkommensgrenze in der Regel alle zwei Jahre der Entwicklung der Einkommen in der Landwirtschaft und in der übrigen Wirtschaft an.

3 Der Bundesrat bestimmt die Begriffe der haupt- und nebenberuflichen Tätigkeit
und des Älplers sowie die Art der Bewertung und Ermittlung des Einkommens; er
kann kantonale Behörden mit der Ermittlung des Einkommens beauftragen und diese verpflichten, das Einkommen der Kleinbauern den kantonalen Ausgleichskassen
zu melden.

4 Um Härtefälle zu vermeiden, gestaltet er die Einkommensgrenze flexibel oder stuft
die Zulagen ab. Dabei ist auf die wirtschaftliche Entwicklung und die finanziellen
Auswirkungen Rücksicht zu nehmen.19 14

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984
(AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

15

Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 16. März 1962 (AS 1962 761; BBl 1961 II 461).
Diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

16

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

17

Heute: 30 000 Franken (Art. 1 der V vom 30. Nov. 2001 - SR 836.13).

18

Heute: 5000 Franken (Art. 1 der V vom 30. Nov. 2001 - SR 836.13).

19

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984
(AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

Familienzulagen

4

836.1


Art. 6

Abgrenzung des Berggebietes 1 Für die Abgrenzung des Berggebietes ist die Standardgrenze des eidgenössischen
landwirtschaftlichen Produktionskatasters richtunggebend.

2 Betriebe, die teilweise im Talgebiet20, teilweise im Berggebiet liegen, sind in das
Berggebiet einzureihen, wenn ihr wirtschaftliches Schwergewicht im Berggebiet
gelegen ist.

3 Die Einreihung getrennter Betriebe erfolgt durch das Bundesamt für Sozialversicherung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft21 nach Anhörung der zuständigen Kantone.

4 Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Einreihung getrennter Betriebe können von den Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung an
die Eidgenössische Rekurskommission für die Abgrenzung der Berggebiete und der
voralpinen Hügelzone weitergezogen werden, die endgültig entscheidet.22

Art. 7


23

Art und Höhe der Zulage Die Familienzulage für die Kleinbauern besteht in der Kinderzulage für jedes Kind
im Sinne von Artikel 9. Sie beträgt für die ersten beiden Kinder im Talgebiet
80 Franken und im Berggebiet 100 Franken, für das dritte und jedes weitere Kind im
Talgebiet 90 Franken und im Berggebiet 110 Franken im Monat.24 Für die Abstufung ist die Zahl der Kinder massgebend, für die der Kleinbauer Anspruch auf Kinderzulagen hat.

2 Der Bundesrat passt die Ansätze der Kinderzulagen periodisch der wirtschaftlichen
Entwicklung sowie der Entwicklung der Ansätze nach den kantonalen Gesetzen über
Familienzulagen an.


Art. 8

Verrechnung

Die Familienzulagen für Kleinbauern können mit den Beiträgen, die diese gemäss
Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung25 (im folgenden
AHVG genannt) sowie gemäss Artikel 18 dieses Gesetzes schulden, verrechnet werden.

20

Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979 (AS 1980 276; BBl 1979 II 769).

21

Bezeichnung gemäss Art. 71 des Verwaltungsorganisationsgesetzes [AS 1979 114].

22

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984
(AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

23

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984
(AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

24

Heute: 165 und 185 bzw. 170 und 190 Franken (Art. 2 der V vom 30. Nov. 2001 SR 836.13).

25

SR 831.10

In der Landwirtschaft - BG 5

836.1

3. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 9


26

Kinderzulage

1 Die Kinderzulage wird bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausgerichtet. Sie wird
bis zum vollendeten 25. Altersjahr entrichtet für Kinder in der Ausbildung und bis
zum vollendeten 20. Altersjahr für Kinder, die wegen einer Krankheit oder eines
Gebrechens erwerbsunfähig sind, sofern sie keine ganze Rente der Invalidenversicherung beziehen.

2 Als Kinder gelten auch a.

Pflegekinder;

b.

Geschwister des Bezugsberechtigten, für deren Unterhalt er in überwiegen
dem Mass aufzukommen hat.

3 Für dasselbe Kind darf nur eine Kinderzulage ausgerichtet werden.

4 Haben mehrere Personen nach diesem Gesetz oder anderen Bestimmungen einen
Anspruch für das gleiche Kind, so steht er der Reihe nach zu: a.

der Person, unter deren Obhut das Kind steht; b.

dem Inhaber der elterlichen Gewalt; c.

der Person, die in überwiegendem Mass für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

5 Sind zwei im gleichen Haushalt lebende Ehegatten anspruchsberechtigt, so steht
der Anspruch jedem Ehegatten zur Hälfte zu. Die Auszahlung erfolgt in der Regel
gemeinsam.27

6 ...28

7 Der Anspruch auf Kinderzulagen entsteht am ersten Tage des Monats, in welchem
das Kind geboren wird. Er erlischt am Ende des Monats, in welchem die Voraussetzungen für den Bezug dahinfallen.


Art. 10


29

Verbot des Doppelbezugs; Dauer des Anspruchs 1 Niemand darf gleichzeitig Familienzulagen als landwirtschaftlicher Arbeitnehmer
und als Kleinbauer beziehen.

2 Hauptberufliche Kleinbauern, die zeitweise im Nebenberuf eine andere Erwerbstätigkeit ausüben, haben auch während dieser Zeit Anspruch auf Familienzulagen,
wenn sie nicht schon eine andere Familienzulage beziehen. Sind sie zeitweise als 26

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

27

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983, in Kraft seit 1. April 1984
(AS 1984 350 352; BBl 1983 IV 205).

28

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1983 (AS 1984 350; BBl 1983 IV 205).

29

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

Familienzulagen

6

836.1

landwirtschaftliche Arbeitnehmer tätig, so können sie für diese Zeit zwischen den
beiden Arten von Familienzulagen wählen.

3 Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im
landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen. Sie
haben keinen Anspruch auf Kinderzulagen für ein Kind, für das sie gleichzeitig andere Familienzulagen beziehen.


Art. 11

Rückerstattung zu Unrecht bezogener Familienzulagen 1 Wer Familienzulagen bezogen hat, auf die ihm ein Anspruch überhaupt nicht oder
nur in geringerem Masse zustand, hat den zu Unrecht bezogenen Betrag zurückzuerstatten.

2 Die Bestimmungen des AHVG30 über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener
Renten sind sinngemäss anwendbar.


Art. 12

Nachforderung nicht bezogener Familienzulagen 1 Wer eine ihm zustehende Familienzulage nicht bezogen oder eine niedrigere Zulage erhalten hat, als er zu beziehen berechtigt war, kann den ihm zustehenden Betrag
nachfordern.

2 Der Anspruch auf Nachforderung besteht nur für die letzten zwei Jahre, bevor er
geltend gemacht wird.31 II. Die Organisation

Art. 13

Aufgaben der Ausgleichskassen Die Festsetzung und die Ausrichtung der Familienzulagen sowie die Erhebung des
Arbeitgeberbeitrages gemäss Artikel 18 obliegen den kantonalen Ausgleichskassen
im Sinne von Artikel 61 AHVG32 (im folgenden Ausgleichskassen genannt).


Art. 14

Geltendmachung des Anspruchs; Ausrichtung der Familienzulagen 1 Der Anspruch auf Familienzulagen ist bei der zuständigen Ausgleichskasse geltend
zu machen.

2 In der Regel sind die Familienzulagen den Arbeitnehmern monatlich, den hauptberuflichen Kleinbauern vierteljährlich, den nebenberuflichen Kleinbauern und den
Älplern am Ende des Jahres auszurichten.33 30

SR 831.10

31

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

32

SR 831.10

33

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

In der Landwirtschaft - BG 7

836.1

3

Werden die Familienzulagen nicht für die Bedürfnisse der Personen verwendet, für welche sie bestimmt sind, so können diese oder deren gesetzliche Vertreter verlangen, dass die Familienzulagen ihnen ausgerichtet werden.


Art. 15

Zahlungs- und Abrechnungsverkehr 1 Die Ausgleichskassen haben über die Beiträge der landwirtschaftlichen Arbeitgeber und über die ausgerichteten Familienzulagen je eine besondere Rechnung zu
führen und darüber mit der Zentralen Ausgleichsstelle der Alters- und Hinterlassenenversicherung abzurechnen.

2 Für den Zahlungs- und Abrechnungsverkehr sind die Bestimmungen des AHVG34
sinngemäss anwendbar.


Art. 16

Kassenrevision und Arbeitgeberkontrolle Die Kassenrevisionen sowie allfällige Arbeitgeberkontrollen gemäss Artikel 68
AHVG35 haben sich auch auf die Durchführung dieses Gesetzes zu erstrecken.


Art. 17

Auskunftspflicht

Personen, die Anspruch auf Familienzulagen erheben, sind gehalten, den Kassenorganen und den Aufsichtsbehörden über die für die Ausrichtung der Familienzulagen massgebenden Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Die gleiche
Pflicht obliegt den Arbeitgebern bezugsberechtigter Personen. Diese haben überdies
den Arbeitnehmern die erforderlichen Bescheinigungen auszustellen.

III. Die Finanzierung

Art. 18

Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 1 Die Arbeitgeber in der Landwirtschaft haben einen Beitrag von 2 Prozent der im
landwirtschaftlichen Betrieb ausgerichteten Bar- und Naturallöhne zu leisten, soweit
diese der Beitragspflicht nach AHVG36 unterliegen.37 2 Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Artikel 69 AHVG sind auch auf den Beiträgen der Arbeitgeber gemäss Absatz 1 zu erheben.

3 Auf die Nachzahlung geschuldeter Beiträge und die Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge finden die Bestimmungen des AHVG Anwendung.

4 Die durch die Beiträge der Arbeitgeber nicht gedeckten Aufwendungen mit Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung der
Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu ei34

SR 831.10

35

SR 831.10

36

SR 831.10

37

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1979, in Kraft seit 1. April 1980
(AS 1980 276 279; BBl 1979 II 769).

Familienzulagen

8

836.1

nem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.38

Art. 19


39

Familienzulagen für Kleinbauern Die Aufwendungen für die Ausrichtung von Familienzulagen an Kleinbauern mit
Einschluss der Verwaltungskosten, die den Ausgleichskassen aus der Ausrichtung
der Familienzulagen entstehen, gehen zu zwei Dritteln zu Lasten des Bundes und zu
einem Drittel zu Lasten der Kantone. Diese können die Gemeinden zur Beitragsleistung heranziehen.


Art. 20

Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und Kleinbauern 1 Zur Bildung einer Rückstellung für die Familienzulagen an landwirtschaftliche
Arbeitnehmer und Kleinbauern wird ein Drittel des Fonds gemäss Artikel 1 Absatz 1
Buchstabe c des Bundesbeschlusses vom 24. März 194740 über die Errichtung von
besonderen Fonds aus den Einnahmen der zentralen Ausgleichsfonds der Lohn- und
Verdienstersatzordnung ausgeschieden.

2 Die Rückstellung wird durch eine jährliche Einlage geäufnet, die durch den Bundesrat festgesetzt wird, mindestens aber 4 Prozent des Bestandes am Jahresanfang
beträgt.41

3 Die jährliche Einlage ist zur Herabsetzung der kantonalen Beiträge gemäss Artikel 21 zu verwenden.


Art. 21

Beiträge der Kantone

1 Die Beiträge der einzelnen Kantone werden nach Massgabe der im Kanton ausbezahlten Familienzulagen berechnet; sie sind in Berücksichtigung der finanziellen
Leistungsfähigkeit des Kantons sowie der Anzahl der im Kanton gelegenen Landwirtschaftsbetriebe herabzusetzen.

2 Der Bundesrat ordnet nach Anhörung der Kantone die Einzelheiten.

IV. Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 22

Rechtspflege

1 Gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen der Ausgleichskassen können die Betroffenen innert 30 Tagen seit der Zustellung bei den kantonalen
Rekursbehörden im Sinne des Artikels 85 AHVG42 Beschwerde erheben.

38

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1957 (AS 1958 183; BBl 1957 I 1019).

39

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. Dez. 1957 (AS 1958 183; BBl 1957 I 1019).

40

SR 834.2

41

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 10. Okt. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1970
(AS 1970 70 71; BBl 1969 I 1073).

42

SR 831.10

In der Landwirtschaft - BG 9

836.1

2 Gegen die Entscheide der Rekursbehörden kann beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach dem Bundesrechtspflegegesetz43
erhoben werden.44

3 Auf das Verfahren finden die für die Rechtspflege in der Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Bestimmungen sinngemäss Anwendung.45

Art. 23

Strafbestimmungen

Die Artikel 87-91 AHVG46 finden Anwendung auf Personen, die in einer in diesen
Bestimmungen umschriebenen Weise die Vorschriften dieses Gesetzes verletzen.

V.47 Verhältnis zum europäischen Recht
a48 Für die in Artikel 2 der Verordnung Nr. 1408/7149 bezeichneten Personen und in
Bezug auf die in Artikel 4 dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen, soweit sie
im Anwendungsbereich dieses Gesetzes liegen, gelten auch: 43

SR 173.110

44

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1973, in Kraft seit 1. April 1974
(AS 1974 689; BBl 1973 I 1426).

45

Heute gelten für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht die
Art. 132-135 OG, in der Fassung vom 20. Dez. 1968 - SR 173.110).

46

SR 831.10

47 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 701 722; BBl
1999 6128).

48 Fassung

gemäss Ziff. I 10 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

49

Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl Nr. L 149 vom 5. Juli 1971, S. 2) (kodifiziert
durch Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl Nr. L 28 vom
30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 307/1999 des
Rates vom 8. Februar 1999 (ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1).

Familienzulagen

10

836.1

a.

das Abkommen vom 21. Juni 199950 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, sein Anhang II und die
Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/7251 in ihrer angepassten Fassung52; b.

das Abkommen vom 21. Juni 200153 zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation, sein Anhang O und
Anlage 2 zu Anhang O sowie die Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72
in ihrer angepassten Fassung54.

VI.55 Ausführungs- und Schlussbestimmungen56

Art. 24


57

Verhältnis zum kantonalen Recht 1

Die Kantone können in Ergänzung zu diesem Gesetz: a.

höhere und andere Zulagen festsetzen und zu deren Finanzierung besondere
Beiträge erheben;

b.

den Anspruch der Kleinbauern auf Kinderzulagen nach Anhören der landwirtschaftlichen Organisationen an Voraussetzungen knüpfen, die auf die
bäuerliche Existenzverbesserung der Bezugsberechtigten ausgerichtet sind.

2

Der Bundesrat kann auf Antrag der Kantonsregierung dieses Bundesgesetz auf den betreffenden Kanton als nicht anwendbar erklären, sofern die landwirtschaftlichen
Arbeitnehmer und Kleinbauern auf Grund der kantonalen Vorschriften im Genusse
von Familienzulagen in der Mindesthöhe dieses Gesetzes stehen.

50

SR 0.142.112.681; BBl 1999 7027 51

Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, ABl Nr. L 74 vom 27. März 1972, S. 1 (ebenfalls
kodifiziert durch die Verordnung [EG] Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996, ABl
Nr. L 28 vom 30. Januar 1997, S. 1); zuletzt geändert durch Verordnung (EG)
Nr. 307/1999 des Rates vom 8. Februar 1999, ABl Nr. L 38 vom 12. Februar 1999, S. 1.

52

SR 0.831.109.268.1/.11
Eine provisorische, konsolidierte Fassung des Textes der Verordnungen (EWG)
Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 mit den zuletzt durch die Verordnung (EG) des Rates
Nr. 307/1999 erfolgten Änderungen kann beim Bundesamt für Sozialversicherung,
3003 Bern, bezogen werden. Massgeblich ist hingegen allein die im Amtsblatt der EG
publizierte Fassung.

53

SR 0.632.31; BBl 2001 5028 54

SR 0.831.106.1/.11 55 Ursprünglich V. Abschn.

56 Fassung

gemäss Ziff. I 10 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in
Kraft seit 1. Juni 2002 (AS 2002 685 700; BBl 2001 4963).

57

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. März 1962, in Kraft seit 1. Juli 1962
(AS 1962 761 763; BBl 1961 II 461).

In der Landwirtschaft - BG 11

836.1


Art. 25

Anwendbarkeit des AHVG Soweit dieses Bundesgesetz den Vollzug nicht abschliessend regelt, finden die Bestimmungen des AHVG58 sinngemäss Anwendung.


Art. 26

Inkrafttreten und Vollzug 1

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Januar 1953 in Kraft.

2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt; er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

58

SR 831.10

Familienzulagen

12

836.1