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1

Verordnung

über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung, FINMA-GebV) vom 15. Oktober 2008 (Stand am 1. Januar 2011) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 15 und 55 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
vom 22. Juni 20071 (FINMAG) sowie Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19972, verordnet: 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Erhebung der Gebühren und Aufsichtsabgaben durch die FINMA; b. die Bildung von Reserven durch die FINMA.


Art. 2

Gesamtkosten Die Gesamtkosten der FINMA setzen sich zusammen aus: a. den Kosten, die ihr aus der Aufsichtstätigkeit in den einzelnen Aufsichtsbereichen direkt entstehen; und

b. den Kosten, die sie keinem Aufsichtsbereich direkt zuordnen kann (Strukturkosten).


Art. 3

Kostenaufteilung 1 Die FINMA ordnet ihre Kosten soweit als möglich folgenden Aufsichtsbereichen direkt zu:

a.3 dem Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

AS 2008 5343 1 SR

956.1

2 SR

172.010

3

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

956.122

Finanzmarktaufsicht 2

956.122

abis.4 dem Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG);

ater.5 dem Börsenbereich (Art. 15 Abs. 2 Bst. a FINMAG); b. dem Bereich der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 15 Abs. 2 Bst. b FINMAG); c. dem Bereich der Versicherungsunternehmen (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG); d. dem Bereich der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler (Art. 15 Abs. 2 Bst. c FINMAG);

e. dem Bereich der Selbstregulierungsorganisationen (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); f.

dem Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre (Art. 15 Abs. 2 Bst. d FINMAG); und g. dem Bereich der Prüfgesellschaften (Art. 15 Abs. 2 Bst. e FINMAG).

2

Sie teilt die Strukturkosten im Verhältnis der direkt zugeordneten Kosten auf die Aufsichtsbereiche auf.


Art. 4

Gebühren und Aufsichtsabgabe 1

Die einem Aufsichtsbereich zugeordneten Kosten werden vorab durch die Gebühreneinnahmen aus dem betreffenden Aufsichtsbereich gedeckt.

2

Die Kosten des Aufsichtsbereichs, die nicht durch Gebühreneinnahmen gedeckt werden, und die durch den betreffenden Aufsichtsbereich zu äufnenden Reserven sind durch die Aufsichtsabgaben zu decken.

2. Kapitel: Gebühren

Art. 5

Gebührenpflicht 1 Gebührenpflichtig ist, wer: a. eine Verfügung veranlasst; b. ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet oder das eingestellt wird; c. eine Dienstleistung der FINMA beansprucht.

2

Keine Gebühren bezahlen Bundes-, Kantons- und Gemeindebehörden für Leistungen der FINMA im Bereich der Amts- und Rechtshilfe.

4

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

5

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 3

956.122


Art. 6

Allgemeine Gebührenverordnung

Soweit die vorliegende Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046.


Art. 7

Auslagen Als Auslagen gelten auch die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder von der FINMA angeordnete Veröffentlichungen.


Art. 8

Gebührenansätze 1 Für die Gebührenbemessung gelten die Ansätze im Anhang.

2

Ist im Anhang ein Rahmen festgelegt, so setzt die FINMA die konkret zu bezahlende Gebühr innerhalb des Rahmens anhand des durchschnittlichen Zeitaufwandes für gleichartige Verrichtungen und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person fest.

3

Für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen, für die im Anhang kein Ansatz festgelegt ist, bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person.

4

Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA und Bedeutung der Sache für die gebührenpflichtige Person 100-500 Franken.

5

Für Verfügungen und Aufsichtsverfahren, die sich durch einen aussergewöhnlichen Umfang oder besondere Schwierigkeiten auszeichnen, kann die Gebühr anstatt nach dem Ansatz im Anhang nach Zeitaufwand abgerechnet werden.


Art. 9

Gebührenzuschlag Die FINMA kann einen Zuschlag von bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr für Verfügungen, Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen erheben, die sie auf Ersuchen hin dringlich oder ausserhalb der normalen Arbeitszeit erlässt, durchführt oder verrichtet.


Art. 10

Rechnungsstellung und Gebührenverfügung bei Aufsichtsverfahren Endet ein Aufsichtsverfahren ohne Verfügung, so richten sich Rechnungsstellung und Gebührenverfügung nach den Regeln für Dienstleistungen gemäss Artikel 11 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047.

6 SR

172.041.1

7 SR

172.041.1

Finanzmarktaufsicht 4

956.122

3. Kapitel: Aufsichtsabgaben 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 11

Grundsatz, Umfang und Bemessungsgrundlage 1

Die FINMA erhebt von den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe.

2

Die Aufsichtsabgabe wird pro Aufsichtsbereich erhoben.

3

Sie bemisst sich gestützt auf die Gesamtkosten der FINMA für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr und auf die zu äufnenden Reserven.8


Art. 12

Grundund

Zusatzabgabe

1

Die Aufsichtsabgabe setzt sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und einer variablen Zusatzabgabe zusammen, mit Ausnahme desjenigen der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler.9 2

Die Zusatzabgabe deckt die Kosten, soweit diese nicht aus dem Ertrag der Grundabgabe gedeckt sind.

3

…10


Art. 13

Beginn und Ende der Abgabepflicht 1

Die Abgabepflicht beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht.

2

Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.


Art. 14


11

Erhebung der Abgabe

1

Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgabe gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr.

2

Sie erstellt nach Abschluss ihrer Jahresrechnung für jeden Abgabepflichtigen eine Rechnung.

3

Ergibt sich in der Rechnung der FINMA eine Über- oder Unterdeckung, so wird der entsprechende Betrag pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr über tragen.

8

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

9

Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

10 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 5

956.122


Art. 15

Rechnungsstellung, Fälligkeit, Stundung und Verjährung 1

Die FINMA stellt für die Abgaben Rechnung.

2

Sind die Abgabepflichtigen mit der Schlussrechnung nicht einverstanden, so können sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.

3

Fälligkeit, Stundung und Verjährung richten sich nach den Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200412.

2. Abschnitt:13 Grossbanken, übrige Banken und Effektenhändler sowie Börsen

Art. 16

Grundabgabe 1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr: a. im Bereich der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften: 1. 500 000 Franken je Grossbank, 2. 15 000 Franken je verbundene Bank, 3. 10 000 Franken je verbundener Effektenhändler;

b. im Bereich der übrigen Banken und Effektenhändler: 1. 15 000 Franken je Bank und je Pfandbriefzentrale, 2. 10 000 Franken je Effektenhändler, 3. 150 000 Franken pauschal für die gesamte Raiffeisen Gruppe; c. im Bereich der Börsen: 1. 200 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von mindestens 50 Millionen Franken, 2. 50 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme zwischen 25 und 50 Millionen Franken, 3. 25 000 Franken je Börse mit einer Bilanzsumme von weniger als 25 Millionen Franken, 4. 10 000 Franken je börsenähnliche Einrichtung, 5. 100 000 Franken je Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen.

2

Die Pfandbriefzentralen und die Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen entrichten einzig die Grundabgabe.

12 SR

172.041.1

13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

Finanzmarktaufsicht 6

956.122


Art. 17

Zusatzabgabe

1

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird wie folgt gedeckt:

a. in den beiden Bereichen der Grossbanken und der mit ihnen als Finanzgruppe verbundenen Gesellschaften sowie der übrigen Banken und Effektenhändler: je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz;

b. im Börsenbereich: zu neun Zehnteln über die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und zu einem Zehntel über die Zusatzabgabe nach Effektenumsatz.

2

Effektenhändler und Banken mit Effektenhändlerstatus müssen die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme und diejenige nach Effektenumsatz, Banken ohne Effektenhändlerstatus nur die Zusatzabgabe nach Bilanzsumme entrichten.


Art. 18

Zusatzabgabe nach Bilanzsumme 1

Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Bilanzsumme ist die Bilanzsumme des Abgabepflichtigen massgebend, wie sie die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres ausweist.

2

Für die Berechnung der Zusatzabgabe nach Effektenumsatz sind die Abschlüsse des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, die den Börsen nach der Börsenverordnung-FINMA vom 25. Oktober 200814 gemeldet werden müssen.


Art. 19

Zusatzabgabe nach Effektenumsatz Ausländische Banken, Effektenhändler, Börsen, börsenähnliche Einrichtungen und Betreiber von Zahlungs- und Effektenabwicklungssystemen müssen Grundabgabe und Zusatzabgabe nur entrichten, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung betreiben.

3. Abschnitt: Kollektive Kapitalanlagen

Art. 20

Grundabgabe 1 Die Grundabgabe beträgt pro Jahr: a. 5000 Franken für Fondsleitungen; b. 3000 Franken für selbstverwaltete Investmentgesellschaften mit variablem Kapital (SICAV), für Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und für Investmentgesellschaften mit festem Kapital (SICAF); c. 3000 Franken für Vertreterinnen und Vertreter ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese weder eine Bank, ein Effektenhändler, eine Versicherung, eine Fondsleitung noch ein Vermögensverwalter sind; 14 SR

954.193

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 7

956.122

d.15 1500 Franken für schweizerische und für ausländische kollektive Kapitalanlagen ohne Teilvermögen;

e.16 1500 Franken für das erste Teilvermögen einer schweizerischen oder einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage mit verschiedenen Teilvermögen (Umbrella-Fonds); 700 Franken für jedes weitere Teilvermögen, insgesamt jedoch höchstens 20 000 Franken; f. 3000 Franken für Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter schweizerischer kollektiver Kapitalanlagen und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, die der Aufsicht der FINMA unterstehen.

2

Die Grundabgabe betreffend schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. der SICAV;

c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der SICAF.

3

Die Grundabgabe betreffend ausländische kollektive Kapitalanlagen wird von deren Vertreterinnen und Vertreter entrichtet (Art. 123 Abs. 1 des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 200617, KAG) . Werden für eine ausländische kollektive Kapitalanlage mehrere Vertreterinnen und Vertreter bestimmt, so haften sie solidarisch.


Art. 21

Zusatzabgabe 1 Die Zusatzabgabe ist je zur Hälfte durch die schweizerischen kollektiven Kapitalanlagen sowie durch die Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen zu tragen.

2

Die Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen wird entrichtet von:

a. der Fondsleitung für die von ihr verwalteten Anlagefonds; b. der SICAV;

c. der Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen; d. der SICAF.


Art. 22

Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen 2

Für die Berechnung der Zusatzabgabe für schweizerische kollektive Kapitalanlagen ist das verwaltete Vermögen (Nettovermögen) mit Stand am 31. Dezember des

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

17 SR

951.31

Finanzmarktaufsicht 8

956.122

dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend, wie es der SNB gemeldet werden musste.

2

Für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen beträgt die Zusatzabgabe höchstens 20 000 Franken, für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF höchstens 30 000 Franken. Diese Limite gilt bei Umbrella-Fonds pro Teilvermögen.

3

Der Satz für übrige Fonds für alternative Anlagen, Immobilienfonds, Kommanditaktiengesellschaften für kollektive Kapitalanlagen und SICAF beträgt das Eineinhalbfache des Satzes für Effektenfonds und übrige Fonds für traditionelle Anlagen.


Art. 23

Zusatzabgabe für Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen 1

Fondsleitungen und Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen entrichten die Zusatzabgabe nach dem Bruttoertrag und der Betriebsgrösse.

2

Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind je zur Hälfte der Bruttoertrag (sämtliche Vergütungen wie Honorar- und Kommissionseinnahmen) und die Betriebsgrösse (Fixkosten) gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.

4. Abschnitt: Versicherungsunternehmen

Art. 24

Grundabgabe 1 Die Grundabgabe beträgt: a. 3000 Franken je Versicherungsunternehmen; b. 1500 Franken je Krankenkasse, die nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 200418 (VAG) der FINMA unterstellt ist; c. 50 000 Franken je Versicherungsgruppe; d. 70 000 Franken je Versicherungskonglomerat.

2

Die FINMA legt jährlich aufgrund einer proportionalen Zurechnung der von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen zu tragenden Aufsichtskosten zum Prämienvolumen der einzelnen Beaufsichtigten fest, bis zu welcher Prämiensumme einzig die Grundabgabe zu bezahlen ist. Für die Berechnung sind die Prämieneinnahmen des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres gemäss den genehmigten Jahresrechnungen der Beaufsichtigten massgebend.

3

Die Grundabgabe von Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten wird vom Unternehmen, welches als Ansprechpartner nach Artikel 191 Absatz 3 der Aufsichtsverordnung vom 9. November 200519 (AVO) bezeichnet ist, entrichtet.

18 SR

961.01

19 SR

961.011

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 9

956.122


Art. 25

Zusatzabgabe 1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu vier Fünfteln von den Versicherungsunternehmen und Krankenkassen, die nach dem VAG20 der Aufsicht der FINMA unterstellt sind, und zu einem Fünftel von den Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomeraten gedeckt.21 1bis Versicherungsunternehmen und Krankenkassen bezahlen eine Zusatzabgabe, wenn ihre Prämieneinnahmen die von der FINMA nach Artikel 24 Absatz 2 festgelegte Summe übersteigt.22 2 Die von einem Versicherungsunternehmen oder einer Krankenkasse zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem oder ihrem Anteil an den gesamten Prämieneinnahmen. Berechnungsgrundlage ist die genehmigte Jahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

3

Der massgebliche Betrag der Prämieneinnahmen entspricht: a. für Versicherungsunternehmen, welche das direkte Versicherungsgeschäft betreiben: den Prämieneinnahmen aus dem direkten Versicherungsgeschäft in der Schweiz, abzüglich des zedierten Geschäfts; b.23 für Versicherungsunternehmen, welche ausschliesslich das Rückversicherungsgeschäft betreiben: einem Fünftel der Prämieneinnahmen aus dem Rückversicherungsgeschäft, abzüglich des retrozedierten Geschäfts;

c. für Krankenkassen: der Hälfte der Prämieneinnahmen aus den der Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungszweigen.

4

Die von einer Versicherungsgruppe oder einem Versicherungskonglomerat zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an den weltweit gebuchten Bruttoprämieneinnahmen aller der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterstellten Versicherungsgruppen und Versicherungskonglomerate. Berechnungsgrundlage ist die publizierte Konzernjahresrechnung des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

5

Abgabepflichtig ist das Unternehmen, welches nach Artikel 191 Absatz 3 der AVO24 als Ansprechpartner bezeichnet ist.


Art. 26

Kosten der gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler Die Kosten für die gebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler nach Artikel 43 Absatz 2 VAG25 werden von den Versicherungsunternehmen und den Krankenkassen getragen.

20 SR

961.01

21 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

22 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

24 SR

961.011

25 SR

961.01

Finanzmarktaufsicht 10

956.122

5. Abschnitt: Ungebundene Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler

Art. 27

1 Die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler bezahlen pro Registereintrag eine Aufsichtsabgabe.26 1bis Die Aufsichtsabgabe wird so bemessen, dass deren Summe die gesamten Kosten des Aufsichtsbereichs der ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und Versicherungsvermittler deckt. Sie wird gleichmässig auf die Anzahl Registereinträge verteilt.27 2 Massgebend sind die Registereinträge am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

6. Abschnitt: Selbstregulierungsorganisationen

Art. 28

28 Grundabgabe Die Grundabgabe beträgt 3000 Franken je Selbstregulierungsorganisation.


Art. 29

Zusatzabgabe 1 Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird je zur Hälfte über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und über die Zusatzabgabe nach der Anzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, gedeckt.

2

Die von einer Selbstregulierungsorganisation zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach ihrem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller Selbstregulierungsorganisationen und nach ihrem Anteil an der Gesamtanzahl aller Finanzintermediäre, die einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind.


Art. 30

Anzahl angeschlossene Finanzintermediäre Für die Anzahl der einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossenen Finanzintermediäre ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.


Art. 31

Bruttoertrag 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

28 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 11

956.122

1

Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach Artikel 663 Obligationenrecht29 abzüglich der Erträge aus: a. Schulungen, welche die Selbstregulierungsorganisationen anbieten; b. Revisionen nach dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199730 (GwG); c. Bussen und Konventionalstrafen.

2

Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

3

Für Selbstregulierungsorganisationen, die in die Geschäftsstrukturen eines Berufsverbands oder einer Unternehmung integriert sind und die keine selbstständige Rechnung führen, wird anstelle des Bruttoertrags der Bruttoaufwand zur Berechnung der Aufsichtsabgabe berücksichtigt.

7. Abschnitt: Direkt unterstellte Finanzintermediäre

Art. 32

Grundabgabe

Die Grundabgabe beträgt 500 Franken je direkt unterstellten Finanzintermediär.


Art. 33

Zusatzabgabe

1

Der Betrag, der über die Zusatzabgabe gedeckt werden muss, wird zu drei Vierteln über die Zusatzabgabe nach Bruttoertrag und zu einem Viertel über die Zusatzabgabe nach der Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen gedeckt.

2

Die von einem direkt unterstellten Finanzintermediär zu tragende Zusatzabgabe berechnet sich nach seinem Anteil an der Summe der Bruttoerträge aller direkt unterstellten Finanzintermediäre sowie an der Gesamtzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen aller direkt unterstellten Finanzintermediäre.

2bis

Für die Anzahl der dauernden Geschäftsbeziehungen ist der Stand am 31. Dezember des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.31 3 Die Zusatzabgabe eines direkt unterstellten Finanzintermediärs beträgt höchstens 15 000 Franken.


Art. 34

Bruttoertrag 1 Der Bruttoertrag umfasst sämtlichen Erlös aus Lieferungen und Leistungen nach Artikel 663 Obligationenrecht32, der mit nach dem GwG33 beaufsichtigten Tätigkeiten erzielt wird. Massgebend ist der Bruttoertrag ohne Abzug von Ertragsminderungen.

29 SR

220

30 SR

955.0

31 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

32 SR

220

33 SR

955.0

Finanzmarktaufsicht 12

956.122

2

Für Handelsunternehmen ist der Bruttogewinn massgebend. Er umfasst den Verkaufserlös nach Abzug der Einstandspreise ohne Abzug anderer Ertragsminderungen.

3

Massgebend ist das Ergebnis des Rechnungsabschlusses des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres.

8. Abschnitt: Prüfgesellschaften

Art. 35

34 Grundabgabe 1 Die Grundabgabe beträgt für Prüfgesellschaften pro Jahr: a. 3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Banken- und Börsenbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a vornehmen;

b. 3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Bereich der kollektiven Kapitalanlagen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b vornehmen; c. 3000 Franken für Gesellschaften, die Prüfungen im Versicherungsbereich nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen.

2

Prüfgesellschaften, die für Prüfungen in mehreren Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 Absatz 1 zugelassen sind, haben die Grundabgabe für jeden Bereich zu leisten.


Art. 36

Zusatzabgabe

1

Prüfgesellschaften entrichten die Zusatzabgabe nach erzielten Prüfhonoraren im Verhältnis zur Summe aller Prüfhonorare aller Prüfgesellschaften. Prüfhonorare von Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt, werden für die Berechnung der Summe aller Prüfhonorare nicht einbezogen.35 2 Für die Berechnung der Zusatzabgabe sind die Prüfhonorare in den Aufsichtsbereichen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a-c gemäss dem genehmigten Rechnungsabschluss des dem Abgabejahr vorangehenden Jahres massgebend.36 3

Die Prüfgesellschaften melden der FINMA innerhalb von neun Monaten nach ihrem letzten genehmigten Rechnungsabschluss die erzielten Prüfhonorare.

4

Prüfgesellschaften, deren Honorarumsatz 5 Millionen Franken nicht übersteigt, bezahlen keine Zusatzabgabe.

34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 1559).

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 13

956.122


4. Kapitel: Reserven Art. 37
Die FINMA bildet jährlich pro Aufsichtsbereich Reserven im Umfang von 10 Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.

5. Kapitel: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 38

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1

Es werden aufgehoben: a. die Verordnung vom 2. Dezember 199637 über die Erhebung von Abgaben und Gebühren durch die Eidgenössische Bankenkommission; b. die Verordnung vom 26. Oktober 200538 über die Aufsichtsabgabe und die Gebühren der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei.

2

…39


Art. 39

Übergangsbestimmung Für die Erhebung von Gebühren für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, gilt das bisherige Recht.


Art. 40

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

37 [AS

1997 38, 2003 3701, 2006 4307 Anhang 7 Ziff. 3 5343 Art. 38 Abs. 1 Bst. a] 38 [AS

2005 5047]

39 Die Änderung kann unter AS 2008 5343 konsultiert werden.

Finanzmarktaufsicht 14

956.122

Anhang40

(Art. 8 Abs. 1)

Rahmentarife in Franken

1

Banken und Börsenbereich 1.1

Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art. 2 und 3 des Bankengesetzes vom 8. Nov. 193441, BankG; Art. 3 und 10 des Börsengesetzes vom 24. März 199542, BEHG) 5 000-50 000

1.2

Verfügung über die Erteilung einer Zusatzbewilligung für Banken oder Effektenhändler und Verfügung über eine qualifizierte Beteiligung (Art. 3 Abs. 5 und 3ter BankG; 10 Abs. 6 BEHG) 2 000-20 000

1.3

Verfügung über die Anerkennung einer Ratingagentur (Art. 52 Abs. 1 der Eigenmittelverordnung vom 26. Sept. 200643, ERV) 5 000-30 000

1.4

Verfügung über den Entzug der Bewilligung als Bank, Effektenhändler, Börse oder börsenähnliche Einrichtung (Art. 37 FINMAG) 10 000-30 000

1.5

Verfügung über den Entzug der Anerkennung als Ratingagentur (Art. 52 Abs. 3 ERV) 2 000-20 000

1.6

Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüfgesellschaft bei einer Bank, einem Effektenhändler, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000-30 000

1.7

Verfügung über die Änderung von Statuten, Gesellschaftsverträgen oder Reglementen einer Bank, eines Effektenhändlers, einer Börse oder einer börsenähnlichen Einrichtung (Art. 3 Abs. 3 BankG; Art. 3 Abs. 5 und 4 Abs. 2 BEHG) 500-10 000

1.8

Verfügung im Zusammenhang mit der Offenlegung von Beteiligungen nach den Artikeln 20 und 21 BEHG 3 000-30 000

40 Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Nov. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5597).

41 SR

952.0

42 SR

954.1

43 SR

952.03

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 15

956.122

in Franken

1.9

Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen (Art. 1 BankG und Art. 2, 3 und 10 BEHG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 10 000-30 000

1.10

Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000- 5 000

2

Bereich der kollektiven Kapitalanlagen 2.1

Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, Vermögensverwalterin, Vermögensverwalter oder Depotbank (Art. 13 KAG44) 3 000-30 000

2.2

Verfügung über die Erteilung einer Bewilligung als Vertreterin oder Vertreter ausländischen kollektiver Kapitalanlagen, sofern diese oder dieser weder eine Bank, ein Effektenhändler, ein Versicherungsunternehmen, eine Fondsleitung, eine Vermögensverwalterin noch ein Vermögensverwalter ist (Art. 13 KAG) 2 000-20 000

2.3

Verfügung über die Genehmigung der Änderung der Organisationsdokumente (Statuten, Organisationsreglement, Anlagereglement, Gesellschaftsvertrag) einer Fondsleitung, SICAV, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen, SICAF, einer Vermögensverwalterin, eines Vermögensverwalters, einer Vertreterin oder eines Vertreters einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 und 16 KAG) 500-10 000

2.4

Verfügung über die Genehmigung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder des Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Anlagefonds, SICAV, SICAF, Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen) pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a-d und 2 KAG) 2 000-20 000

2.5

Verfügung über die Genehmigung der Änderung des Fondsvertrags oder der Statuten und des Anlagereglements oder Gesellschaftsvertrags offener oder geschlossener kollektiver Kapitalanlagen (Art. 16 und 27 KAG) 1 000-10 000

2.6

Verfügung über die Genehmigung zum öffentlichen Vertrieb einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage pro kollektive Kapitalanlage ohne Teilvermögen oder pro Teilvermögen (Art. 15 Abs. 1 Bst. e i. V. mit 120 KAG) 2 000-20 000

44 SR

951.31

Finanzmarktaufsicht 16

956.122

in Franken

2.7

Verfügung über die Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderung der Dokumente einer ausländischen kollektiven Kapitalanlage (Art. 15 Abs. 1 Bst. e KAG) 1 000-10 000

2.8

Verfügung über die Bewilligung zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit als Vertriebsträger (Art. 13 und 19 KAG) 1 000-10 000

2.9

Verfügung über die Genehmigung der Beauftragung von Schätzungsexperten für Immobilienfonds (Art. 64 KAG) 1 000- 5 000

2.10

Verfügung über den Entzug einer Bewilligung als Bewilligungsträger oder einer Genehmigung nach dem KAG (Art. 37 FINMAG) 2 000-20 000

2.11

Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen (Art. 2 und 6 KAG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 10 000-30 000

2.12

Verfügung über die Wahl und den Wechsel der Prüfgesellschaft (Art. 25 Abs. 2 FINMAG) 3 000-30 000

2.13

Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 2 000- 5 000

3

Bereich der Versicherungsunternehmen 3.1

Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zur Aufnahme der Versicherungstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 und Art.

4 VAG)

5 000-50 000

3.2

Verfügung über die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb eines zusätzlichen Versicherungszweiges (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 VAG) 2 000-10 000

3.3

Verfügung über die Genehmigung von Tarifen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Art. 4 Abs. 2 Bst. r VAG) 1 000-12 000

3.3a

Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der Lebensversicherung ausserhalb der beruflichen Vorsorge, pro Abfindungswert (Art. 91 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 190845,VVG und Art.

127 AVO)

500- 5 000

3.3b

Verfügung über die Genehmigung von Abfindungswerten in der beruflichen Vorsorge (Art. 91 Abs. 2 VVG und
Art. 127 AVO

1 000-12 000

45 SR

221.229.1

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 17

956.122

in Franken

3.4

Verfügung über Beteiligungen und Übertragungen sowie über Geschäftsplanänderungen i. V. mit solchen Transaktionen (Art. 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 21 und 62 VAG) 5 000-50 000

3.5

Verfügungen über andere Geschäftsplanänderungen, Änderungen im Geschäftsbetrieb und Organisation (Art. 4 Abs. 2, 11 Abs. 2 und 27 Abs. 2 VAG; Art. 11 Abs. 1, 13 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 99 Abs. 2 AVO46) 500-12 500

3.6

Verfügungen in Zusammenhang mit dem gebundenen Vermögen und Anlagevorschriften (Art. 70-95 AVO) 500-12 500

3.7

Vorortkontrollen und Inspektionen auf Veranlassung durch Versicherungsunternehmen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 5 000-50 000

3.8

Sichernde Massnahmen (Art. 51 ff. VAG) 1 000-10 000

3.9

Verfügungen in Zusammenhang mit freiwilliger Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 60 VAG) 500-10 000

3.10

Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen (Versicherungsunternehmen, Gruppen, Konglomerate; Art. 2 VAG i. V. mit Art. 37 Abs. 3 FINMAG) 2 000-20 000

3.11

Solvabilitäts- und andere Bescheinigungen (Art. 1 VAG) 300- 1 000

3.12

Prüfaufträge an Revisionsstellen und Dritte (Art. 29 Abs. 3 und 46 Abs. 2 VAG) 500- 5 000

3.13

Sonderprüfungen der Jahresberichte (Art. 25 VAG) 1 000-10 000

4

Bereich der Versicherungsvermittler 4.1

Eintragung ins Vermittlerregister, je natürliche Person (Art. 43 Abs. 1 VAG) 300

4.2

Eintragung ins Vermittlerregister, je juristische Person (Art. 43 Abs. 1 VAG) 200- 300

4.3

Einschreiten bei unzulässiger Vermittlertätigkeit (Art. 41 und Art. 51 Abs. 2 Bst. g VAG; Abk. vom 19. Dez.

199647 mit Liechtenstein betreffend die Direktversicherung sowie die Versicherungsvermittlung) 500-10 000

4.4

Vorortkontrollen und Inspektionen (Art. 47 Abs. 1 VAG) 2 000-30 000

5

Bereich der Selbstregulierungsorganisationen 5.1

Anerkennungsverfahren (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und Art. 24 ff. GwG48) 9 000-20 000

46 SR

961.011

47 SR

0.961.514

48 SR

955.0

Finanzmarktaufsicht 18

956.122

in Franken

5.2

Mutationen (Art. 24 Abs. 1 Bst. a und c Art. 24 f. GwG) 200-10 000

5.3

Revisionen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und 2 GwG) 3 000-20 000

5.4

Massnahmen, inkl. Entzug der Anerkennung (Art. 18 Abs. 1 Bst. a und 20 GwG sowie Art. 31 und 37 FINMAG) 150-20 000

5.5

Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 500- 5 000

6

Bereich der direkt unterstellten Finanzintermediäre 6.1

Bewilligungsverfahren (Art. 14 GwG) 500-10 000

6.2

Mutationen (Art. 14 und 18 Bst. b GwG) 200- 2 000

6.3

Massnahmen, inkl. Entzug der Bewilligung und Liquidation (Art. 20 GwG sowie Art. 31 und 37 FINMAG) 200-20 000

6.4

Verfahren im Zusammenhang mit der freiwilligen Beendigung des Geschäftsbetriebs (Art. 37 FINMAG) 100- 1 000

6.5

Verfahren über die Zwangsunterstellung von natürlichen oder juristischen Personen und die Liquidation (Art. 2 Abs. 3 GwG) 100-30 000

7

Bereich der Prüfgesellschaften 7.1

Zulassung einer Prüfgesellschaft (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 10 000-50 000

7.2

Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern kollektiver Kapitalanlagen sowie Vertreterinnen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 1 FINMAG) 2 000-20 000

7.3

Zulassung einer Prüfgesellschaft zur Prüfung nach Artikel 19b GwG 200- 800

7.4

Verfügung über den Entzug der Zulassung als Prüfgesellschaft (Art. 37 FINMAG) 3 000-30 000

7.5

Verfügung über den Entzug der Zulassung als Prüfgesellschaft nach Artikel 19b GwG (Art. 37 FINMAG) 800-10 000

7.6

Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000-10 000

FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung 19

956.122

in Franken

7.7

Zulassung von leitenden Prüferinnen und leitenden Prüfern zur Prüfung von Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwaltern kollektiven Kapitalanlagen und Vertretern ausländischer kollektiver Kapitalanlagen (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 500- 5 000

7.8

Verfügung über den Entzug der Zulassung als leitende Prüferin oder leitender Prüfer (Art. 26 Abs. 2 FINMAG) 1 000-20 000

8 Allgemeine Gebühren

8.1

Verfügung nach Artikel 29, 31-36 FINMAG und Artikel 35 Absatz 3 BEHG 5 000-50 000

8.2

Verfügung über ein Ersuchen nach Artikel 42 oder 43 FINMAG oder nach Artikel 38 BEHG 3 000-15 000

Finanzmarktaufsicht 20

956.122