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01.06.2002 - 31.12.2002
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Bundesgesetz
über die Fachhochschulen
(Fachhochschulgesetz, FHSG)
vom 6. Oktober 1995 (Stand am 21. Mai 2002) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 27 Absatz 1, 27quater Absatz 2, 27sexies und 34ter Absatz 1
Buchstabe g der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 30. Mai 19943, beschliesst:

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 1

1 Der Bund fördert den Aufbau und die Entwicklung von Fachhochschulen in den
Bereichen der Industrie und des Gewerbes, der Dienstleistungen sowie der Landund Forstwirtschaft (Fachhochschulen), indem er namentlich ihre Aufgaben regelt,
ihre Diplome anerkennt und finanzielle Unterstützung leistet.

2 Er strebt gemeinsam mit den Kantonen die gesamtschweizerische und regionale
Aufgabenteilung und Zusammenarbeit im gesamten Hochschulbereich an und
berücksichtigt dabei die internationale Zusammenarbeit.

3 Er kann Einrichtungen fördern, die Fachhochschulstudiengänge in weiteren Bereichen anbieten.

4 Er kann im Rahmen der gesamtschweizerischen Zusammenarbeit sowie im Hinblick auf die internationale Anerkennung der Diplome auch eigene Fachhochschulstudiengänge führen.

2. Abschnitt: Fachhochschulen

Art. 2

Stellung

Fachhochschulen sind Ausbildungsstätten der Hochschulstufe, die grundsätzlich auf
einer beruflichen Grundausbildung aufbauen.

AS 1996 2588 1

[BS 1 3; AS 1964 97, 1973 1051]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die
Art. 63, 64 und 66 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 953 954; BBl 1999 297).

3

BBl 1994 III 789 414.71

Hochschule

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Art. 3

Aufgaben

1 Die Fachhochschulen bereiten durch praxisorientierte Diplomstudien auf berufliche Tätigkeiten vor, welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und
Methoden erfordern.

2 Sie ergänzen die Diplomstudien durch ein Angebot an Weiterbildungsveranstaltungen.

3 In ihrem Tätigkeitsbereich führen sie anwendungsorientierte Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten durch und erbringen Dienstleistungen für Dritte.

4 Die Fachhochschulen arbeiten mit anderen in- und ausländischen Ausbildungsund Forschungseinrichtungen zusammen.


Art. 4

Diplomstudien

Die Fachhochschulen vermitteln den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen und befähigen sie insbesondere: a.

in ihrer beruflichen Tätigkeit selbständig oder innerhalb einer Gruppe
Methoden zur Problemlösung zu entwickeln und anzuwenden; b.

die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft,
Technik und Wirtschaft auszuüben; c.

Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich
erfolgreich zu verständigen; d.

ganzheitlich und fächerübergreifend zu denken und zu handeln; e.

Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des
Menschen zu übernehmen.


Art. 5

Zulassung

1 Die Zulassung zum Fachhochschulstudium setzt eine Grundausbildung in einem
der Studienrichtung verwandten Beruf voraus. Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität werden prüfungsfrei in das erste Semester
einer Fachhochschule aufgenommen.

2 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnisses
werden prüfungsfrei in das erste Semester einer Fachhochschule aufgenommen,
sofern sie über eine mindestens einjährige geregelte Berufserfahrung auf dem Gebiet
der gewählten Studienrichtung verfügen.

3 Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge können aufgenommen werden, wenn sie sich über gleichwertige schulische und berufliche Kenntnisse
ausweisen.

4 Das zuständige Departement bestimmt, für welche Studienrichtungen zusätzliche
Zulassungsvoraussetzungen vorgesehen werden dürfen, und legt die Zulassungsvoraussetzungen für Absolventinnen und Absolventen anderer Ausbildungsgänge fest.

5 In einer Fachhochschule erbrachte Studienleistungen werden beim Übertritt in eine
andere Fachhochschule angerechnet.

Fachhochschulgesetz 3

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Art. 6

Studienformen und Dauer 1 Die Fachhochschulen können den Unterricht als Vollzeitstudium oder als berufsbegleitendes Studium anbieten.

2 In der Regel dauert das Vollzeitstudium drei Jahre, das berufsbegleitende Studium
vier Jahre. Allfällige Berufspraktika sind in dieser Studiendauer nicht eingerechnet.

3 Die Fachhochschulen können mit Zustimmung des zuständigen Departementes
abweichende Studiendauern und Studienformen einführen.

4 Die Studiengänge und ihre Dauer sind grundsätzlich auf die Kriterien der internationalen, insbesondere der europäischen Anerkennung der Diplome auszurichten.


Art. 7

Abschlussprüfungen, Diplome und Titel 1 Das Studium wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Die Trägerschaft regelt die
Zulassung zu den Prüfungen und deren Umfang.

2 Wer die Abschlussprüfung bestanden hat, erhält ein Diplom der Fachhochschule.

3 Das zuständige Departement anerkennt die von der Fachhochschule erteilten
Diplome, sofern die Ausbildungsgänge den Vorschriften des Bundes entsprechen.

4 Das anerkannte Diplom berechtigt zur Führung eines geschützten Titels. Der Bundesrat legt die Titel fest.

5 Das zuständige Departement kann ausländische Diplome als gleichwertig anerkennen.


Art. 8

Weiterbildung

1 Weiterbildungsveranstaltungen ermöglichen den Studierenden, sich in ein Spezialgebiet zu vertiefen oder sich gezielt Wissen auf neuen Gebieten anzueignen.

2 Das zuständige Departement anerkennt Ausweise von Nachdiplomstudien, sofern
sie den Vorschriften des Bundes entsprechen.

3 Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Weiterbildungsveranstaltungen leisten einen
angemessenen Beitrag an die Kosten.


Art. 9

Forschung und Entwicklung 1 Die Fachhochschulen betreiben anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung und sichern damit die Verbindung zur Wissenschaft und zur Wirtschaft. Sie
integrieren die Ergebnisse in den Unterricht.

2 Sie streben eine zweckmässige Zusammenarbeit und gemeinsame Nutzung von
Infrastrukturen mit den universitären Forschungs- und Entwicklungsinstitutionen an.

3 Die Fachhochschulen treffen mit den Auftraggebenden vertragliche Abmachungen
über die Verwertung patentierbarer und nicht patentierbarer Ergebnisse von Forschungsprojekten, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden.4 4

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 953 954; BBl 1999 297).

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4 Die Fachhochschulen fördern die Verwertung von Forschungsergebnissen.5 5 Verwerten die Schule oder die Vertragspartner Forschungsergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren nach Projektabschluss, müssen die Verwertungsrechte den
Institutionen angeboten werden, welche das Projekt massgeblich unterstützt haben.6

Art. 10

Dienstleistungen

Durch Dienstleistungen für Dritte gewährleisten die Fachhochschulen den Bezug zu
Praxis und Wirtschaft.


Art. 11

Wettbewerb

Bei allen Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.


Art. 12

Anforderungen an die Lehrkräfte 1 Die Dozentinnen und Dozenten müssen sich über eine abgeschlossene Hochschulausbildung sowie über eine didaktische Qualifikation ausweisen. Der Unterricht in
den richtungsspezifischen Fächern setzt zudem eine mehrjährige Berufserfahrung
voraus.

2 Die Wahlbehörde kann im Rahmen der Richtlinien des zuständigen Departementes
vom Erfordernis des Hochschulabschlusses absehen, sofern die fachliche Eignung
auf andere Weise nachgewiesen ist.

3 Die Fachhochschulen sorgen für die berufliche Fortbildung der Lehrkräfte. Sie
wachen darüber, dass diese den Unterrichtsstoff laufend der fachspezifischen und
didaktischen Entwicklung anpassen.


Art. 13

Beizug von weiterem Personal Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Fachhochschulen Assistentinnen und
Assistenten sowie weiteres wissenschaftliches, technisches und administratives Personal beiziehen.


Art. 14

Errichtung und Führung 1 Die Errichtung und die Führung einer Fachhochschule bedürfen der Genehmigung
des Bundesrates.

2 Die Genehmigung wird erteilt, sofern der Nachweis erbracht wird, dass die Fachhochschule: a.

die in diesem Gesetz genannten Aufgaben erfüllt; b.

zweckmässig organisiert ist und über ausreichende finanzielle Mittel verfügt; 5

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 953 954; BBl 1999 297).

6

Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Juni 2002
(AS 2002 953 954; BBl 1999 297).

Fachhochschulgesetz 5

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c.

Gewähr für einen langfristigen Bestand bietet; d.

Studiengänge anbietet, die einem Bedürfnis entsprechen; e.

die Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Fachhochschulen und universitären Hochschulen gesamtschweizerisch und regional gewährleistet; f.

die Qualitätskontrolle und die interne Evaluation sicherstellt; g.

allen Fachhochschulangehörigen in angemessener Weise Mitwirkungsrechte
einräumt.

3 Mit der Genehmigung erwirbt die Schule das Recht, sich als Fachhochschule zu
bezeichnen.

4 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt oder missachtet die
Schule die Zielvorgaben des Bundesrates, so kann dieser die Genehmigung mit Auflagen verbinden, befristen oder zurückziehen. Trägerschaft und Standortkanton sind
anzuhören.


Art. 15

Verfahren für die Errichtung 1 Gesuche um Errichtung und Führung von Fachhochschulen sind dem zuständigen
Departement einzureichen. Der Standortkanton hat zum Gesuch Stellung zu nehmen, falls er nicht selbst Träger der Schule ist.

2 In jedem Fall ist die Stellungnahme der hochschul- und forschungspolitischen
Organe des Bundes und der Kantone einzuholen.

3. Abschnitt: Planung und Koordination von Fachhochschulen

Art. 16

Zielvorgaben des Bundes, Fachrichtungen 1 Der Bundesrat erlässt nach Anhörung der hochschul- und forschungspolitischen
Organe des Bundes und der Kantone sowie der Wirtschaft Zielvorgaben für die
Fachhochschulen.

2 Er entscheidet, für welche Fachrichtungen Studiengänge eingerichtet werden, und
legt deren Bezeichnung fest.


Art. 17

Entwicklungspläne

1 Die Träger der Fachhochschulen erarbeiten auf der Grundlage der Zielvorgaben
des Bundesrates mehrjährige Entwicklungspläne.

2 Die Entwicklungspläne bedürfen der Genehmigung durch das zuständige Departement.

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4. Abschnitt: Bundesbeiträge

Art. 18

Abgeltungen an Fachhochschulen 1 Der Bund leistet im Rahmen der bewilligten Kredite Abgeltungen für Investitionen
und Betrieb von Fachhochschulen, sofern diese den Bestimmungen dieses Gesetzes
und der einschlägigen Verordnungen des Bundes entsprechen.

2 Bundesbeiträge werden nur gewährt, wenn die Fachhochschule: a.

keinen Erwerbszweck verfolgt; b.

grundsätzlich allen Personen offensteht, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; c.

einem Bedürfnis entspricht; d.

zweckmässig organisiert ist.

3 Fachhochschulen, die einen Erwerbszweck verfolgen, können Bundesbeiträge
gewährt werden, soweit sie Aufgaben im öffentlichen Interesse und Auftrag wahrnehmen, die sich nicht kostendeckend erbringen lassen.

4 Ein Bundesbeitrag wird in der Regel nur gewährt, wenn der Standortkanton oder
die Trägerschaft eine angemessene Eigenleistung erbringt.


Art. 19

Höhe und Umfang

1 Der Bund trägt einen Drittel der Investitions- und der Betriebskosten der Fachhochschulen. Als anrechenbare Kosten gelten die effektiv notwendigen Aufwendungen der Fachhochschulen.

2 Die Betriebsbeiträge werden auf Grund der erbrachten Leistungen in Lehre und
Forschung ausgerichtet. Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung
und legt die Einzelheiten der Bemessungskriterien sowie der Berechnungsgrundlagen fest. Die Betriebsbeiträge setzen sich wie folgt zusammen: a.

Für den Anteil Lehre werden namentlich Beiträge pro Studentin oder Student ausgerichtet, welche aufgrund der Zugehörigkeit zu bestimmten Studiengängen bemessen werden.

b.

Für die Bemessung des Anteils Forschung wird namentlich die Akquisition
von Drittmitteln (Gelder aus Projekten der Kommission für Technologie und
Innovation oder des Nationalfonds, aus EU-Projekten und privaten Drittmitteln) berücksichtigt.

c.

Für den Aufbau von Forschungs- und Weiterbildungskompetenz an den
Fachhochschulen können Beiträge an Qualifizierungsmassnahmen entrichtet
werden.7

7

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Jan. 2003
(AS 2002 953 954; BBl 1999 297).

Fachhochschulgesetz 7

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Art. 20

Finanzhilfen an weitere Einrichtungen 1 Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Finanzhilfen an die Betriebskosten von Fachhochschulstudiengängen im Zuständigkeitsbereich der Kantone leisten.

2 Finanzhilfen werden nur gewährt, wenn: a.

die Einrichtung keinen Erwerbszweck verfolgt; b.

der Studiengang grundsätzlich allen Personen offensteht, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen; c.

der Studiengang einem Bedürfnis entspricht; d.

der Studiengang zweckmässig organisiert ist; e.

die Erfordernisse der Arbeitsteilung und Zusammenarbeit unter den Fachhochschulen und universitären Hochschulen erfüllt sind; f.

die Einrichtung bei allen Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden, den Wettbewerb nicht verfälscht.

3 Einrichtungen, die einen Erwerbszweck verfolgen, können Finanzhilfen gewährt
werden, soweit sie Aufgaben im öffentlichen Interesse und Auftrag wahrnehmen, die
sich nicht kostendeckend erbringen lassen.

4 Ein Bundesbeitrag wird in der Regel nur gewährt, wenn der Standortkanton oder
die Trägerschaft eine angemessene Eigenleistung erbringt.

5 Der Bundesrat regelt das Verfahren der Beitragsgewährung. Die Beiträge sind
mindestens teilweise leistungsbezogen auszurichten.


Art. 21

Beiträge an die Weiterbildung im Ausland Der Bund kann an hervorragende Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschulen leistungsbezogene Beiträge an die Weiterbildung im Ausland ausrichten.

5. Abschnitt: Strafbestimmungen

Art. 22

1 Wer sich einen Titel nach Artikel 7 beilegt, ohne die betreffende Abschlussprüfung
bestanden zu haben, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2 Wer eine Schule ohne die entsprechende Genehmigung (Art. 14) als Fachhochschule im Sinne dieses Gesetzes führt oder bezeichnet, wird mit Haft oder Busse
bestraft.

3 Widerhandlungen sind auch strafbar, wenn sie fahrlässig begangen werden.

4 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

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6. Abschnitt: Vollzug

Art. 23

Bundesrat

Der Bundesrat erlässt die Vollzugsvorschriften.


Art. 24

Eidgenössische Fachhochschulkommission 1 Zur Beratung beim Vollzug dieses Gesetzes setzt der Bundesrat eine Eidgenössische Fachhochschulkommission ein.

2 Der Fachhochschulkommission obliegen insbesondere folgende Aufgaben: a.

Sie beurteilt Gesuche um Errichtung und Führung einer Fachhochschule.

b.

Sie beurteilt die Gesuche um Gewährung von Bundesbeiträgen.

c.

Sie beurteilt periodisch, ob die Voraussetzungen für die Führung der einzelnen Fachhochschulen erfüllt sind.

d.

Sie beurteilt Anträge auf Anerkennung der Diplome der einzelnen Fachhochschulen.

e.

Sie berät den Bundesrat bei der Einrichtung und der Aufhebung von Fachhochschulstudiengängen sowie bei der Festlegung der Titel.

f.

Sie berät den Bundesrat bei der Formulierung der Zielvorgaben des Bundes
für die Entwicklung der Fachhochschulen.

g.

Sie nimmt zuhanden des zuständigen Departementes Stellung zu den Entwicklungsplänen der einzelnen Fachhochschulen.

h.

Sie berät das zuständige Departement bei der Regelung der Zulassungsvoraussetzungen.

3 Die Fachhochschulkommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Fachleute beiziehen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25

Übergangsbestimmungen 1 Der Bundesrat regelt das Verfahren zur Überführung anerkannter Höherer Fachschulen in Fachhochschulen und die Titelführung der bisherigen Absolventen.

2 Die Artikel 59, 60 und 64 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 19. April
19788 über die Berufsbildung treten fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
ausser Kraft.

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SR 412.10

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Art. 26

Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 19969 9

BRB vom 11. Sept. 1996 (AS 1996 2595)

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Anhang


Änderung bisherigen Rechts 1. Bundesgesetz vom 19. April 197810 über die Berufsbildung Art. 29
Abs. 1 erster Satz
...


Art. 29a

...


Art. 29b

...


Art. 47
Abs. 5
...


Art. 50
Abs. 4
...

Gliederungstitel vor Art. 61 ...


Art. 61
Abs. 1
...


Art. 64
Abs. 2 Bst. g
...


2. Landwirtschaftsgesetz11 Art. 10e

...

10

SR 412.10. Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten BG.

11

SR 910.1. Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten BG.