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1

Verordnung
über Fernmeldeanlagen
(FAV)

vom 14. Juni 2002 (Stand am 30. Juli 2002) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2, 31 Absatz 1, 33 Absatz 2, 62 und 64 Absatz 2
des Fernmeldegesetzes vom 30. April 19971 (FMG),
in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen
Handelshemmnisse (THG), verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt: a.

das beim Anbieten, Inverkehrbringen und bei der Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen gemäss Art. 3 Bst. d FMG geltende Verfahren; b.

die Anerkennung von Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen; c.

die Kontrolle der Fernmeldeanlagen.


Art. 2

Begriffe

1 In dieser Verordnung bedeutet: a.

Funkanlage: ein oder mehrere Sender oder Empfänger, eine Gruppe von
Sendern und Empfängern, einschliesslich der Zusatzeinrichtungen, oder ein
wesentliches Bauteil (Modul), die zum Senden oder Empfangen von Informationen über Funk oder für bestimmte Zwecke der Radioastronomie an
einem gegebenen Ort erforderlich sind; b.

leitungsgebundene Anlage: alle Fernmeldeanlagen oder wesentliche Bauteile (Module), mit deren Hilfe die Informationen über Leitungen übertragen
oder zu diesem Zwecke benutzt werden; c.

Fernmeldeendeinrichtung: alle Anlagen oder wesentliche Bauteile (Module), die für den mit irgendeinem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von Fernmeldenetzen, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt werden (Art. 3
Bst. b FMG), bestimmt sind; AS 2002 2086

1

SR 784.10

2

SR 946.51

784.101.2

Fernmeldeverkehr

2

784.101.2

d.

Schnittstelle:
1.

ein Netzabschlusspunkt eines Fernmeldenetzes, das ganz oder teilweise
für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzt wird, d. h. der
physische Anschlusspunkt, über den die Benutzerinnen und Benutzer
Zugang zu einem solchen Netz erhalten (Schnittstelle von ganz oder
teilweise für die Bereitstellung von Fernmeldediensten genutzten
Fernmeldenetzen), sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen, oder 2.

eine Schnittstelle für den Funkweg zwischen Funkanlagen (Luftschnittstelle) sowie die entsprechenden technischen Spezifikationen; e.

Anbieten: jedes auf das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen gerichtete
Verhalten, sei es durch Ausstellen in Geschäftsräumen oder an Veranstaltungen, durch Abbilden in Werbeprospekten, Katalogen, elektronischen Medien
oder auf andere Weise; f.

Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder
Überlassung von Fernmeldeanlagen; g.

Inbetriebnahme: das erstmalige Erstellen und Betreiben einer Fernmeldeanlage, unabhängig davon, ob die Informationen durch die Benutzerinnen und
Benutzer erfolgreich gesendet und empfangen werden können; h.

Erstellen: Fernmeldeanlagen betriebsfertig machen, insbesondere sie reparieren; i.

Betreiben: das Benützen von Fernmeldeanlagen, unabhängig davon, ob die
Informationen erfolgreich gesendet und empfangen werden können.

2 Die Inbetriebnahme von Fernmeldeanlagen ist dem Inverkehrbringen gleichzusetzen, wenn dieses nicht bereits nach Absatz 1 Buchstabe f erfolgt ist.

3 Bauteile oder Unterbaugruppen, die für den Einbau in eine Fernmeldeanlage durch
die Benutzerinnen und Benutzer bestimmt sind und Auswirkungen auf die Konformität der Anlage mit den grundlegenden Anforderungen haben könnten, sind den
Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.

4 Bausätze für Fernmeldeanlagen, welche die für ihren Zusammenbau notwendigen
Bestandteile und Anleitungen enthalten, sind den Fernmeldeanlagen gleichzusetzen.


Art. 3

Schnittstellen

1 Das Bundesamt für Kommunikation (Bundesamt) bestimmt die für Schnittstellen
geltenden technischen Vorschriften und publiziert diese Liste in der Form einer
Verordnung.

2 Es bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die Lage der
Schnittstellen.


Art. 4

Technische Normen

1 Das Bundesamt kann unabhängige schweizerische Normierungsstellen beauftragen, technische Normen auszuarbeiten.

Fernmeldeanlagen - V 3

784.101.2

2 Die nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten technischen Normen
werden im Bundesblatt mit Titel und Referenzen publiziert3.


Art. 5

Anlagenklassen

1 Das Bundesamt bestimmt unter Berücksichtigung der internationalen Praxis die
Anlagenklassen und die diesen zugeordneten Anlagen; es führt deren Liste4.

2 Eine Klasse umfasst Anlagentypen, die als ähnlich gelten, und die Schnittstellen,
für welche diese Anlagen ausgelegt sind. Eine Anlage kann mehr als einer Anlagenklasse angehören.

2. Kapitel:
Anbieten und Inverkehrbringen von neuen Fernmeldeanlagen
1. Abschnitt: Konformität

Art. 6

Voraussetzungen für das Anbieten und Inverkehrbringen 1 Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden, wenn
sie die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Artikel 7 bezeichnet sind, und
den übrigen einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung genügen.

2 Die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den genannten Anforderungen ist unter
Vorbehalt von Artikel 16 anhand der in den Artikeln 13 und 14 aufgeführten Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen.

3 Fernmeldeanlagen, die gemäss dieser Verordnung kein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen, unterliegen bezüglich der Voraussetzungen für das
Anbieten und Inverkehrbringen der Verordnung vom 9. April 19975 über elektrische
Niederspannungserzeugnisse und der Verordnung vom 9. April 19976 über die
elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleiben die Artikel 4 und 22-25
dieser Verordnung.


Art. 7

Grundlegende Anforderungen 1 Fernmeldeanlagen müssen folgende grundlegende Anforderungen erfüllen: a.

den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer und anderer Personen, einschliesslich der Sicherheitsanforderungen
gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Richtlinie 73/23/EWG vom 19. Februar 3

Die Liste der Titel der genannten Normen und ihr Text können beim Schweizerischen
Informationszentrum für technische Regeln (Switec), Mühlebachstrasse 54, 8008 Zürich,
oder bei ProTelecom, Laupenstrasse 18a, 3001 Bern, bezogen werden.

4

Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.

5

SR 734.26

6

SR 734.5

Fernmeldeverkehr

4

784.101.2

19737 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (Richtlinie 73/23/EWG), aber ohne Spannungsuntergrenze; b.

die Anforderungen im Bereich des Schutzes betreffend die elektromagnetische Verträglichkeit nach Artikel 4 und Anhang 3 der Richtlinie 89/336/
EWG vom 3. Mai 19898 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Richtlinie 89/336/
EWG).

2 Von den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Anforderungen ausgenommen sind
Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, es sei denn, die betreffenden
Anlagen seien im Handel erhältlich.

3 Funkanlagen müssen zudem so hergestellt sein, dass sie das für terrestrische oder
satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesene Spektrum und die Orbitressourcen effektiv nutzen, sodass keine funktechnischen Störungen auftreten.

4 Das Bundesamt bestimmt die anwendbaren zusätzlichen Anforderungen sowie die
betroffenen Fernmeldeanlagen oder Anlagenklassen unter Berücksichtigung der
internationalen Praxis. Die zusätzlichen Anforderungen sind die folgenden: a.

die Anlagen müssen über Netze mit anderen Anlagen zusammenwirken und
in der ganzen Schweiz an Schnittstellen des geeigneten Typs angeschlossen
werden können;

b.

sie dürfen weder schädliche Wirkungen für das Netz oder seinen Betrieb
haben noch Netzressourcen missbrauchen, wodurch eine unannehmbare
Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde; c.

sie müssen über Sicherheitsvorrichtungen zum Schutz personenbezogener
Daten und der Privatsphäre der Benutzerinnen und Benutzer sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen; d.

sie müssen bestimmte Funktionen zur Verhinderung von Betrug unterstützen; e.

sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen; f.

sie müssen bestimmte Funktionen unterstützen, damit sie von behinderten
Benutzerinnen und Benutzern leichter genutzt werden können.

7

Al. Nr. L 77/29 vom 26. März 1973, abgeändert durch die Richtlinie 93/68 vom
14.

Juni 1993 (Al. Nr. L 220/1 vom 30. August 1993). Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Energie, Monbijoustrasse 74, 3003 Bern, bezogen werden.

8

Al. Nr. L 139/19 vom 23. Mai 1989, abgeändert durch die Richtlinie 91/263 vom
29.

April 1991 (Al. Nr. 128/1 vom 23. Mai 1991), die Richtlinie 92/31 vom 28. April 1992 (Al. Nr. L 126/11 vom 12. Mai 1992) und die Richtlinie 93/68 vom
14.

Juni 1993 (Al. Nr. L 220/1 vom 30. August 1993). Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen
werden.

Fernmeldeanlagen - V 5

784.101.2


Art. 8

Erfüllung der grundlegenden Anforderungen 1 Es wird davon ausgegangen, dass die nach den technischen Normen von Artikel 31
Absatz 2 Buchstabe a FMG hergestellten Fernmeldeanlagen die grundlegenden
Anforderungen für die Aspekte erfüllen, die unter die besagte Bestimmung fallen.

2 Personen, die Fernmeldeanlagen anbieten oder in Verkehr bringen, welche die
technischen Normen in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nur teilweise oder
überhaupt nicht erfüllen, müssen nachweisen können, dass sie die grundlegenden
Anforderungen für ihre unter die vorgenannte Bestimmung fallenden Aspekte auf
andere Weise erfüllen.


Art. 9

Notifikation der Funkanlagen 1 Wer eine Funkanlage anbieten oder in Verkehr bringen will, die in Frequenzbändern betrieben wird, deren Nutzung auf internationaler Ebene nicht harmonisiert ist,
muss das Bundesamt von dieser Absicht unterrichten. Das Bundesamt führt die Liste
der Funkanlagen, für die keine Notifikation erforderlich ist9.

2 Die Notifikation muss Angaben namentlich über die funktechnischen Merkmale
der Funkanlage und gegebenenfalls die Identifikationsnummer der Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 21 enthalten. Sie hat spätestens vier Wochen vor Beginn
des Inverkehrbringens der betreffenden Funkanlage zu erfolgen.

3 Falls das Bundesamt auf der Grundlage der nach Absatz 2 gemachten Angaben
feststellt, dass die Funkanlage den Vorschriften nicht entspricht, kann es die in Artikel 33 Absatz 3 FMG vorgesehenen Massnahmen treffen.

4 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften.


Art. 10

Konformitätserklärung 1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss ihr eine Erklärung über die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen beilegen.

2 Die Konformitätserklärung wird vom Hersteller oder seinem in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten ausgestellt.

3 Fällt die Fernmeldeanlage unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so genügt eine einzige Erklärung.

4 Die Konformitätserklärung, die mit Datum und Unterschrift versehen sein muss,
enthält namentlich folgende Angaben: a.

Name und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten; b.

eine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die ihre Identifizierung ermöglicht; c.

die angewandten Vorschriften, technischen Normen oder anderen Spezifikationen; 9

Diese Liste kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach,
2501 Biel, bezogen werden.

Fernmeldeverkehr

6

784.101.2

d.

die Identität der Person, welche sie für den Hersteller oder seinen in der
Schweiz niedergelassenen Bevollmächtigten unterzeichnet.

5 Sie muss in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.

6 Der Hersteller, sein Bevollmächtigter, oder, wenn keine dieser beiden Personen in
der Schweiz niedergelassen ist, die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Personen müssen während zehn Jahren seit dem Herstellungsdatum der
Fernmeldeanlage eine Kopie der Konformitätserklärung vorlegen können. Bei einer
Serienfertigung beginnt die Frist mit dem Herstellungsdatum des letzten Exemplars.


Art. 11

Benutzerinformationen 1 Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, muss dieser Informationen über die bestimmungsgemässe Verwendung, eventuelle Verwendungseinschränkungen und eventuelle Schnittstellen von Fernmeldenetzen, an welche sie
angeschlossen werden kann, beilegen.

2 Artikel 10 Absatz 6 gilt sinngemäss.

3 Das Bundesamt erlässt die notwendigen administrativen Vorschriften unter
Berücksichtigung der internationalen Praxis.


Art. 12

Technische Unterlagen 1 Zusätzlich zu den Bestimmungen für die Konformitätsbewertungsverfahren
(Anhänge II-V) muss die für das Inverkehrbringen von Fernmeldeanlagen verantwortliche Person die technischen Unterlagen vorlegen können, welche die Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nachweisen.

2 Die technischen Unterlagen müssen mindestens folgende Angaben enthalten: a.

eine allgemeine Beschreibung der Fernmeldeanlage, die, vorzugsweise mit
Hilfe von Fotografien, zu ihrer Identifizierung ausreichend ist; b.

Entwürfe, Fertigungszeichnungen und Listen von Bauteilen, Unterbaugruppen, Schaltkreisen usw.; c.

Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten
Zeichnungen und Listen sowie der Funktionsweise der Fernmeldeanlage
notwendig sind;

d.

eine Liste der nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG bezeichneten
technischen Normen, die ganz oder teilweise zur Anwendung gelangten,
sowie eine Beschreibung und Erklärung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen von Artikel 7 gewählten Lösungen, wenn die technischen Normen nach Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG nicht zur
Anwendung gelangten oder nicht existieren; e.

die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, der durchgeführten Prüfungen usw.; f.

die Prüfberichte.

Fernmeldeanlagen - V 7

784.101.2

3 Sie müssen in einer der Amtssprachen der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein;
andernfalls müssen die für ihre Bewertung vorgelegten Ausführungen in einer dieser
Sprachen geschrieben sein.

4 Artikel 10 Absatz 6 gilt sinngemäss.

2. Abschnitt: Anwendbare Bewertungsverfahren

Art. 13

Funkanlagen

1 Empfangsanlagen unterliegen einem der folgenden Verfahren: a.

dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).

2 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) entsprechen, unterliegen einem der folgenden Verfahren: a.

dem Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
(Anhang III);

b.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).

3 Sendeempfangs- oder Sendeanlagen, die den vom Bundesamt bezeichneten technischen Normen (Art. 31 Abs. 2 Bst. a FMG) nicht oder nur teilweise entsprechen,
unterliegen einem der folgenden Verfahren: a.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); b.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).

4 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen Funkanlagen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).

5 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen Funkanlagen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6-8 der Verordnung vom 9. April 199710 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden
Verordnung.


Art. 14

Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen 1 Leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen unterliegen einem der folgenden
Verfahren:

10

SR 734.5

Fernmeldeverkehr

8

784.101.2

a.

dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b.

dem Verfahren Konstruktionsunterlagen (Anhang IV); c.

dem Verfahren umfassende Qualitätssicherung (Anhang V).

2 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen auch dem Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II).

3 In Bezug auf den Nachweis ihrer Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen auch dem Verfahren nach den Artikeln 6-8 der Verordnung vom
9. April 199711 über die elektromagnetische Verträglichkeit. Vorbehalten bleibt
Artikel 10 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung.

3. Abschnitt: Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen

Art. 15

1 Die Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte ausarbeiten oder
Bescheinigungen ausstellen, müssen: a.

entsprechend der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom
17. Juni 199612 akkreditiert sein; b.

in der Schweiz auf Grund internationaler Abkommen anerkannt sein; oder c.

nach schweizerischem Recht auf andere Weise ermächtigt sein.

2 Wer sich auf Dokumente einer andern Stelle als der in Absatz 1 genannten stützt,
muss glaubhaft nachweisen, dass die Prüfverfahren oder Bewertungen und die Qualifikationen der besagten Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen
(Art. 18 Abs. 2 THG).

4. Abschnitt:
Von der Bewertung und der Kennzeichnung ausgenommene
Fernmeldeanlagen


Art. 16

Von der Konformitätsbewertung und der Kennzeichnung ausgenommen sind: a.

Fernmeldeanlagen, die ausschliesslich für militärische Zwecke, für Zwecke
des Zivilschutzes oder für andere Ausnahmesituationszwecke erstellt und
betrieben werden, sofern sie nicht in einem gemeinsamen Funknetz zusammen mit anderen Organisationen erstellt und betrieben werden; 11

SR 734.5

12

SR 946.512

Fernmeldeanlagen - V 9

784.101.2

b.

Funkanlagen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken auf
Grund einer diesbezüglich erteilten Funkkonzession erstellt und betrieben
werden;

c.

Funkanlagen, die im Rahmen einer ausschliesslich zu Vorführzwecken erteilten, befristeten Funkkonzession vorgeführt werden; d.

Funkanlagen, die auf Frequenzen unter 9 kHz und über 3000 GHz erstellt
und betrieben werden;

e.

Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, einschliesslich der
Bausätze (Art. 2 Abs. 4), mit Ausnahme der im Handel erhältlichen Anlagen; f.

Funkanlagen, die von Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland provisorisch erstellt und nicht länger als drei Monate betrieben werden, wenn:
1.

ihr Erstellen und Betreiben im betreffenden Staat erlaubt ist, und 2.

ihre Leistung und ihre Frequenzen den durch das Bundesamt festgelegten technischen Vorschriften entsprechen; g.

Sprech- und Navigationsfunkanlagen, die ausschliesslich in Luftfahrzeugen
fest installiert, erstellt und betrieben werden und der Koordinierung des
Luftverkehrs sowie dem sicheren Führen von Luftfahrzeugen dienen, soweit
sie vom Bundesamt für Zivilluftfahrt zu diesem Zweck anerkannt sind.
Letzteres informiert das Bundesamt über die anerkannten Anlagen; h.

Anlagen, die ausschliesslich zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen dienen; i.

leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich zu technischen Versuchszwecken auf Grund einer zu diesem Zweck erteilten
Bewilligung erstellt und betrieben werden; j.

leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen, die ausschliesslich von
diplomatischen Vertretungen, ständigen Missionen, konsularischen Posten
und gouvernementalen internationalen Organisationen innerhalb ihrer
Gebäude oder Gebäudeteile oder auf unmittelbar daran angrenzendem
Gelände erstellt und betrieben werden; k.

leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen zum Messen oder Testen,
die von im Fernmeldebereich spezialisierten Personen erstellt und betrieben
werden, sei es zum Entdecken und Diagnostizieren von Problemen anlässlich der Inbetriebnahme, des Erstellens oder des Betreibens von Fernmeldeanlagen oder sei es zum Erstellen ihrer Charakteristika und Überprüfen ihrer
Funktionstüchtigkeit.

5. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 17

Einschränkungen

1 Fernmeldeanlagen nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben b, c, f, i und j dürfen
weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.

Fernmeldeverkehr

10

784.101.2

2 Funkempfangsanlagen für das Abhören der öffentlichen Funksendungen im Sinne
von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung vom 6. Oktober 199713 über
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen dürfen nur zu diesem Zweck angeboten werden.

3 Im Handel erhältliche Sendeanlagen für die Teilnahme am Amateurfunk dürfen nur
angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie im Bereich über 30 MHz ausschliesslich auf Frequenzen des Amateurfunks senden können.


Art. 18

Messe und Vorführung

1 Wer eine Fernmeldeanlage ausstellt, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, muss deutlich darauf hinweisen, dass die betreffende Anlage die Vorschriften nicht erfüllt und nicht in Verkehr gebracht werden darf.

2 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung, die den Voraussetzungen
für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken durch Anschluss
an ein Netz einer Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die
Einwilligung dieser Anbieterin erlangen.

3 Wer eine leitungsgebundene Funkanlage, die den Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen nicht entspricht, zu Vorführungszwecken erstellen und betreiben will,
muss die erforderliche Konzession erlangen (Art. 35 der V vom 6. Okt. 199714 über
Frequenzmanagement und Funkkonzessionen).

4 Vorbehalten bleibt Artikel 18 der Verordnung vom 9. April 199715 über elektrische Niederspannungserzeugnisse.


Art. 19

Technische Versuche leitungsgebundener
Fernmeldeendeinrichtungen 1 Wer eine leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtung zu technischen Versuchszwecken nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe i durch Anschluss an ein Netz einer
Fernmeldedienstanbieterin erstellen und betreiben will, muss die Einwilligung dieser
Anbieterin und eine Bewilligung des Bundesamtes erlangen.

2 Gestützt auf die Einwilligung der Fernmeldedienstanbieterin erteilt das Bundesamt
eine Bewilligung, wenn angenommen werden kann, dass die Bestimmungen von
Artikel 7 eingehalten werden. Es begrenzt die Versuchsdauer auf höchstens 18 Monate und legt die Anzahl Anlagen fest.

3 Müssen die Anlagen bei Dritten erstellt und betrieben werden, so haben Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Auftrag dieser Dritten zu handeln.

4 Die Anlagen müssen nach Ablauf der Bewilligung abgetrennt werden, wenn sie in
der Zwischenzeit nicht ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben.

13

SR 784.102.1 14

SR 784.102.1 15

SR 734.26

Fernmeldeanlagen - V 11

784.101.2

3. Kapitel:
Anbieten und Inverkehrbringen von gebrauchten Fernmeldeanlagen


Art. 20

1 Gebrauchte Fernmeldeanlagen dürfen nur angeboten und in Verkehr gebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt, an dem sie erstmals angeboten oder in Verkehr
gebracht wurden, den damals geltenden Bestimmungen entsprechen.

2 Gebrauchte Fernmeldeanlagen, in denen für ihre Funktion wichtige Bauteile geändert wurden, unterliegen den gleichen Bestimmungen wie neue Anlagen.

4. Kapitel: Kennzeichnung (Beschriftung)

Art. 21

1 Alle Fernmeldeanlagen, die angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben
werden, müssen dauerhaft und leicht lesbar mit folgenden Angaben gekennzeichnet
werden:

a.

Typ;

b.

Name des Herstellers oder der für das Inverkehrbringen verantwortlichen
Person;

c.

Los- oder Seriennummer; d.

gegebenenfalls die Identifikation der Anlagenklasse (Art. 5).

2 Die Identifikationsnummer der für die Konformitätsbewertung verantwortlichen
Stelle tragen müssen zudem Fernmeldeanlagen, die keines der folgenden Verfahren
durchlaufen haben:

a.

Verfahren interne Fertigungskontrolle (Anhang II); b.

Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
(Anhang III), sofern die in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen technischen
Normen die wesentlichen Funktestreihen definieren.

3 Die Identifikationsnummer befindet sich auf der Fernmeldeanlage selbst. Die
Beschriftung hat gut sichtbar und leicht lesbar zu sein und darf sich nicht entfernen
lassen.

4 Das Bundesamt kann ausländische Identifikationsnummern oder andere Angaben
betreffend die für die Konformitätsbewertung verantwortliche Stelle anerkennen.
Diese Nummern und Angaben ersetzen die in Absatz 2 aufgeführten Identifikationsnummern.

5 Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben müssen durch den Hersteller,
seinen Bevollmächtigten oder die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person angebracht werden.

Fernmeldeverkehr

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784.101.2

6 In Ausnahmefällen kann das Bundesamt die Identifizierbarkeit der Fernmeldeanlage auf andere Weise sicherstellen.

7 Es kann die notwendigen administrativen Vorschriften erlassen.

5. Kapitel: Kontrolle

Art. 22

Grundsätze

1 Das Bundesamt kontrolliert, ob die angebotenen, in Verkehr gebrachten, erstellten
und betriebenen Fernmeldeanlagen den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen eigenen Vorschriften (Art. 33 Abs. 1 FMG) entsprechen. Für die Kontrolle der
Aspekte der elektrischen Sicherheit (Art. 7 Abs. 1 Bst. a) zieht es das Eidgenössische Starkstrominspektorat bei.

2 Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch. Falls Anhaltspunkte vorliegen, wonach eine Fernmeldeanlage nicht den Bestimmungen dieser Verordnung und jenen
des Bundesamtes entspricht, führt es ebenfalls eine Kontrolle durch. Es ist zudem
ermächtigt, anlässlich eines Konzessionsgesuchs Kontrollen von Fernmeldeanlagen
durchzuführen, sofern es sich im Rahmen eines Dienstekonzessionsgesuchs bei der
Gesuchstellerin oder beim Gesuchsteller und bei der Betreiberin oder beim Betreiber
der Anlage um dieselbe Person handelt.

3 Es kann von der Eidgenössischen Zollverwaltung verlangen, dass sie ihm Auskünfte über die Einfuhr von Fernmeldeanlagen für einen bestimmten Zeitraum erteilt.

4 Die Anlageschutzverordnung vom 2. Mai 199016 bleibt für die militärischen Fernmeldeanlagen vorbehalten.


Art. 23

Kontrollmittel

1 Das Bundesamt ist im Rahmen von Kontrollen ermächtigt, von der für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortlichen Person die zum Nachweis der Konformität der Fernmeldeanlagen mit den Bestimmungen dieser Verordnung und seinen
eigenen Vorschriften notwendigen Dokumente und Informationen sowie die unentgeltliche Übergabe der betreffenden Fernmeldeanlagen zu verlangen und sie durch
eine in Artikel 15 bezeichnete Prüfstelle prüfen zu lassen.

2 Bei den Kontrollen müssen die Benutzerinnen oder Benutzer die in ihrem Besitz
befindlichen Dokumente betreffend die Fernmeldeanlage sowie die Informationen
zur Bestimmung der für das Anbieten und Inverkehrbringen verantwortlichen Person herausgeben.

3 Wenn die für das Anbieten oder Inverkehrbringen verantwortliche Person die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise in der vom Bundesamt festgelegten Frist liefert oder Grund zur Annahme besteht, dass die Fernmelde16

SR 510.518.1

Fernmeldeanlagen - V 13

784.101.2

anlagen den Vorschriften nicht entsprechen, kann das Bundesamt Prüfungen anordnen.

4 Es kann ebenfalls Prüfungen anordnen, wenn: a.

Grund zur Annahme besteht, dass eine Zulassung, eine Konformitätserklärung oder andere vorgelegte Bescheinigungen der Anlage nicht entsprechen; b.

aus der Konformitätserklärung nicht klar ersichtlich ist, dass die Fernmeldeanlage die verlangten Anforderungen erfüllt.

5 Die Kosten für die Prüfungen trägt die für das Anbieten oder das Inverkehrbringen
verantwortliche Person, wenn: a.

sie die verlangten Dokumente und Informationen nicht oder nur teilweise in
der vom Bundesamt festgelegten Frist geliefert hat; oder b.

die Prüfungen ergeben, dass die Fernmeldeanlagen die verlangten Anforderungen nicht erfüllen.

6 Vor der Anordnung von Prüfungen hört das Bundesamt die für das Anbieten oder
Inverkehrbringen verantwortliche Person an.


Art. 24

Massnahmen

1 Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass die Bestimmungen dieser Verordnung oder die Vorschriften des Bundesamtes verletzt wurden, so kann dieses nach
Anhörung der für das Anbieten, das Inverkehrbringen oder das Betreiben verantwortlichen Person die entsprechenden Massnahmen nach Artikel 33 Absatz 3 FMG
anordnen.

2 Es kann die getroffenen Massnahmen veröffentlichen.


Art. 25

Störungen

1 Das Bundesamt hat jederzeit Zutritt zu Fernmeldeanlagen, die den Fernmeldeverkehr oder den Rundfunk stören, und kann die in Artikel 34 FMG vorgesehenen
Massnahmen ergreifen.

2 Im Übrigen gelten die Artikel 22 und 23 sinngemäss.

6. Kapitel: Übergangsbestimmungen 1. Abschnitt: Fernmeldeanlagen

Art. 26

1 Folgende Anlagen erfüllen die Bestimmungen dieser Verordnung: a.

die nach der Verordnung vom 25. März 199217 über Teilnehmeranlagen zugelassenen Fernmeldeanlagen; 17

[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241. AS 1997 2853 Art. 34 Abs. 1]

Fernmeldeverkehr

14

784.101.2

b.

die nach der Radio- und Fernsehverordnung vom 16. März 199218 von den
PTT-Betrieben bewilligten Verbreitungs- und Weiterverbreitungseinrichtungen; c.

die nach der Verordnung vom 6. Oktober 199719 über Fernmeldeanlagen
zugelassenen Fernmeldeanlagen.

2 Fernmeldeanlagen dürfen weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie
einer Konformitätsbewertung unterliegen, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllen: a.

sie waren nicht der Verordnung vom 25. März 1992 über Teilnehmeranlagen
unterstellt;

b.

sie mussten nach der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über Fernmeldeanlagen Gegenstand einer Konformitätsbewertung sein; c.

sie wurden vor dem 1. Januar 1998 erstellt und betrieben oder sie entsprechen in allen Punkten dem Baumuster einer Serie, das vor dem 1. Januar
1998 erstellt und betrieben wurde.

3 Die in Absatz 2 genannten Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung nicht angeboten und in Verkehr gebracht werden.

4 Wenn wichtige wirtschaftliche Gründe es erfordern, kann das Bundesamt die
Bewilligung erteilen, die Anlagen nach Absatz 2 durch identische Anlagen zu ersetzen.

5 Fernmeldeanlagen, die den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 5 der
Richtlinie vom 12. Februar 1998 des Europäischen Parlaments und des Rates über
Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschliesslich der
gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (Richtlinie 98/13/EG20) entsprechen
und vor dem 1. Mai 2000 ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben,
dürfen vorbehaltlich wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen: a.

weiterhin erstellt und betrieben werden, ohne dass sie einer erneuten Konformitätsbewertung unterliegen; b.

angeboten und in Verkehr gebracht werden, ohne dass sie einer erneuten
Konformitätsbewertung unterliegen.

6 Im Falle wesentlicher Änderungen der geltenden technischen Normen trifft das
Bundesamt bei Bedarf Massnahmen bezüglich der angebotenen, in Verkehr
gebrachten, erstellten oder betriebenen Fernmeldeanlagen.

7 Anlagen nach Absatz 5 können nur angeboten oder in Verkehr gebracht werden,
wenn sie mit Benutzerinformationen nach Artikel 11 und einer Konformitätserklärung nach Artikel 10 versehen sind, aus der hervorgeht, dass sie die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 98/13/EG erfüllen.

18

[AS 1992 680 2516, 1993 3357, 1994 3083, 1995 1406, 1996 2243 Ziff. I 67, 1997 152.
AS 1997 2903 Art. 57] 19

[AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012] 20

Al. Nr.oL74/1 vom 12.3.1998. Der Text der Richtlinie kann beim Bundesamt für
Kommunikation, Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel, bezogen werden.

Fernmeldeanlagen - V 15

784.101.2

8 Funkempfangsanlagen und Anlagen für die Teilnahme am Amateurfunk, die vor
dem 1. Mai 2001 keiner Konformitätsbewertung unterlagen, dürfen weiterhin erstellt
und betrieben werden, ohne dass sie ein Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen müssen. Diese Anlagen dürfen ohne Konformitätsbewertung weder angeboten noch in Verkehr gebracht werden.

2. Abschnitt: Zugelassene Fernmeldeanlagen

Art. 27

Konformitätserklärung und technische Unterlagen Wer eine Fernmeldeanlage anbietet oder in Verkehr bringt, die nach der Verordnung
vom 25. März 199221 über Teilnehmeranlagen oder nach der Verordnung vom
6. Oktober 199722 über Fernmeldeanlagen zugelassen ist, muss ihr weder eine
Konformitätserklärung nach Artikel 10 beilegen noch die in Artikel 12 genannten
technischen Unterlagen vorlegen können.


Art. 28

Änderung der Anlage, der Kennzeichnung oder der Firma 1 Zugelassene Fernmeldeanlagen dürfen nur geändert werden, wenn sie ein neues
Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen.

2 Zulassungsinhaberinnen und -inhaber müssen dem Bundesamt im Voraus melden,
wenn sie die Kennzeichnung (Art. 21), die Firma oder die Adresse ändern wollen.


Art. 29

Erlöschen der Zulassung 1 Die Zulassung erlischt: a.

mit dem Widerruf durch das Bundesamt; b.

nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, wenn diese befristet ist; c.

mit dem Tod der Zulassungsinhaberin oder des Zulassungsinhabers oder,
wenn die Zulassung auf eine juristische Person ausgestellt ist, mit deren
Auflösung.

2 Das Bundesamt kann die Zulassung aus berechtigten Gründen widerrufen, insbesondere: a.

bei Änderungen dieser Verordnung oder seiner eigenen technischen und
administrativen Vorschriften; b.

wenn die Zulassungsinhaberin oder der Zulassungsinhaber diese Verordnung oder mit der Zulassung verbundene Auflagen missachtet hat.

3 Das Bundesamt bestimmt, wie sich der Widerruf der Zulassung auf Fernmeldeanlagen auswirkt, die bereits angeboten, in Verkehr gebracht, erstellt oder betrieben
werden.

21

[AS 1992 901, 1993 2551, 1995 5241. AS 1997 2853 Art. 34 Abs. 1] 22

[AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012]

Fernmeldeverkehr

16

784.101.2

3. Abschnitt: Konformitätsbewertung durch das Bundesamt

Art. 30

1 Fehlt die Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a
und c, so ist das Bundesamt ermächtigt, die Aufgaben der Konformitätsbewertungsstelle in den Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
(Anhang III), Konstruktionsunterlagen (Anhang IV) und umfassende Qualitätssicherung (Anhang V) zu übernehmen. Das Bundesamt regelt die Übergangsmodalitäten
in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft.

2 Das Bundesamt stellt eine Bescheinigung für eine umfassende Qualitätssicherung
aus (Anhang V), sofern die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller nachweisen, dass
sie:

a.

ein Qualitätssicherungszertifikat nach ISO 9001 einer in der Schweiz anerkannten Konformitätsbewertungsstelle besitzen; b.

die Bedingungen des Verfahrens umfassende Qualitätssicherung (Anhang V)
erfüllen.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 31

Vollzug

1 Das Bundesamt vollzieht diese Verordnung.

2 Es kann im Geltungsbereich dieser Verordnung mit dem Ausland Vereinbarungen
technischen und administrativen Inhalts abschliessen.


Art. 32

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 6. Oktober 199723 über Fernmeldeanlagen wird aufgehoben.


Art. 33

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.

23

[AS 1997 2853, 1999 370, 2000 1058 3012]

Fernmeldeanlagen - V 17

784.101.2

Anhang I

Liste der Verfahren Anhang II

Verfahren interne Fertigungskontrolle Anhang III

Verfahren interne Fertigungskontrolle und
spezifische Geräteprüfungen Anhang IV

Verfahren Konstruktionsunterlagen Anhang V

Verfahren umfassende Qualitätssicherung

Fernmeldeverkehr

18

784.101.2

Anhang II

(Art. 13, 14 und 21) Verfahren interne Fertigungskontrolle 1

Die interne Fertigungskontrolle ist das Verfahren, bei dem der Hersteller
oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter, der die Verpflichtung nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, dass die Fernmeldeanlagen die für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter
stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2

Der Hersteller erstellt die in Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung beschriebenen technischen Unterlagen.

3

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Konformität der
Fernmeldeanlage mit den entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung
ermöglichen. Sie müssen Entwurf, Fertigung und Funktionsweise der Fernmeldeanlage abdecken.

4

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Massnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den unter Artikel 12
Absatz 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden
Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.

Fernmeldeanlagen - V 19

784.101.2

Anhang III

(Art. 13, 21 und 30) Verfahren interne Fertigungskontrolle
und spezifische Geräteprüfungen
1

Das Verfahren interne Fertigungskontrolle und spezifische Geräteprüfungen
entspricht dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit folgenden
Zusatzvorschriften.

2

Jede Anlage ist vom Hersteller oder in seinem Auftrag allen wesentlichen
Funktestreihen zu unterziehen. Für die Festlegung der als wesentlich geltenden Testreihen ist eine Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl zuständig,
es sei denn, die Testreihen sind in den technischen Normen festgelegt. Die
Konformitätsbewertungsstelle trägt früheren Entscheidungen, die von
Konformitätsbewertungsstellen getroffen wurden, gebührend Rechnung.

3

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder
die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person erklärt, dass die Tests
durchgeführt wurden und die Fernmeldeanlage die grundlegenden
Anforderungen erfüllt, und bringt die Identifikationsnummer der
Konformitätsbewertungsstelle während des Fertigungsprozesses an.

Fernmeldeverkehr

20

784.101.2

Anhang IV

(Art. 13, 14 und 30) Verfahren Konstruktionsunterlagen 1

Das Verfahren Konstruktionsunterlagen entspricht: - für Funkanlagen dem in Anhang III beschriebenen Verfahren mit den folgenden Zusatzvorschriften; - für leitungsgebundene Fernmeldeendeinrichtungen dem in Anhang II beschriebenen Verfahren mit den folgenden Zusatzvorschriften.

2

Die technischen Unterlagen nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung
und gegebenenfalls die Konformitätserklärung in Bezug auf die spezifischen
Funktestreihen nach Anhang III Ziffer 3 bilden die Konstruktionsunterlagen.

3

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder
die für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortliche Person
legt die Unterlagen einer oder mehreren Konformitätsbewertungsstellen vor;
jede dieser Konformitätsbewertungsstellen ist über die anderen Konformitätsbewertungsstellen zu unterrichten, welche die Unterlagen erhalten haben.

4

Die Konformitätsbewertungsstelle überprüft die Unterlagen; ist ihrer
Auffassung nach nicht ordnungsgemäss nachgewiesen worden, dass die
grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, so kann die Konformitätsbewertungsstelle gegenüber dem Hersteller, seinem Bevollmächtigten oder der
für das Inverkehrbringen der Fernmeldeanlage verantwortlichen Person eine
Stellungnahme abgeben; sie unterrichtet die anderen Konformitätsbewertungsstellen, die die Unterlagen erhalten haben, entsprechend.
Die Stellungnahme wird innerhalb von vier Wochen nach Eingang der
Unterlagen bei der Konformitätsbewertungsstelle abgegeben. Nach Erhalt
dieser Stellungnahme oder nach Ablauf des Zeitraums von vier Wochen darf
die Fernmeldeanlage vorbehaltlich Artikel 33 Absatz 3 FMG in Verkehr
gebracht werden.

5

Der Hersteller, sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter oder
die für das Inverkehrbringen verantwortliche Person bewahrt die Unterlagen
für einen Zeitraum, der frühestens zehn Jahre nach Herstellung der letzten
Fernmeldeanlage endet, für die zuständigen nationalen Behörden zu
Kontrollzwecken auf.

Fernmeldeanlagen - V 21

784.101.2

Anhang V

(Art. 13, 14 und 30) Verfahren umfassende Qualitätssicherung 1

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem der
Hersteller, der die Verpflichtungen nach Ziffer 2 erfüllt, sicherstellt und
erklärt, dass die betreffenden Fernmeldeanlagen die für sie geltenden
Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein in der
Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter stellt eine schriftliche
Konformitätserklärung aus.

2

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für
Entwicklung, Herstellung sowie Endabnahme der Fernmeldeanlagen und
Testen nach Ziffer 3 und unterliegt der Überwachung nach Ziffer 4.

3

Qualitätssicherungssystem 3.1

Der Hersteller beantragt bei einer Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl
die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.

Der Antrag enthält: - alle relevanten Angaben über die vorgesehenen Fernmeldeanlagen (technische Unterlagen gemäss Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung), - die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem (Ziffer 3.2).

3.2

Das Qualitätssicherungssystem muss die Konformität der Fernmeldeanlagen
mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften müssen systematisch und ordnungsgemäss in Form schriftlicher
Grundsätze, Verfahren und Anweisungen dokumentiert sein. Die
Dokumentation des Qualitätssicherungssystems soll sicherstellen, dass die
Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie z.B. Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie muss insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte
enthalten:

- Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in Bezug auf Qualität der Entwicklung und
der Fernmeldeanlagen,

- Vorschriften, technische Normen oder andere zur Anwendung gelangende Spezifikationen, und - wenn die in Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe a FMG
genannten Normen nicht vollständig angewendet werden - eine
Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen
gewählten Lösungen,

Fernmeldeverkehr

22

784.101.2

- Techniken zur Steuerung der Entwicklung und Prüfung des Entwicklungsergebnisses, Verfahren und systematische Massnahmen, die bei der
Entwicklung der zum betreffenden Anlagentyp gehörenden Fernmeldeanlagen angewandt werden, - entsprechende Fertigungs-, Qualitätssteuerungs- und Qualitätssicherungstechniken, angewandte Verfahren und vorgesehene
systematische Massnahmen, - Untersuchungen und Tests, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden, unter Angabe ihrer Häufigkeit, sowie gegebenenfalls die Ergebnisse der vor der Herstellung durchgeführten Prüfungen, - Mittel, mit denen sichergestellt wird, dass die Test- und Prüfanlagen die relevanten Anforderungen für die Durchführung der erforderlichen
Prüfung erfüllen,

- Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Test- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter
usw.,

- Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Entwicklungs- und Produktqualität sowie die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden.

3.3

Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet das Qualitätssicherungssystem,
um festzustellen, ob es die unter Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende Norm24 erfüllen,
wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Die Konformitätsbewertungsstelle bewertet insbesondere, ob das Qualitätssteuerungssystem im Lichte der gemäss Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2 vorgelegten
relevanten Dokumentation, die gegebenenfalls vom Hersteller vorgelegte
Testergebnisse enthält, die Konformität der Fernmeldeanlagen mit den
Anforderungen der Verordnung gewährleistet.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams muss über Erfahrungen in
der Bewertung der betreffenden Fernmeldeanlagentechnologie verfügen.
Das Bewertungsverfahren umfasst einen Besuch beim Hersteller zur
dortigen Bewertung.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene
Entscheidung.

3.4

Der Hersteller übernimmt es, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu
sorgen, dass es stets sachgemäss und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter
hält die Konformitätsbewertungsstelle, die das Qualitätssicherungssystem 24

Diese Norm (EN ISO 9001) wird vervollständigt werden, um die spezifischen Merkmale
der Fernmeldeanlagen zu berücksichtigen.

Fernmeldeanlagen - V 23

784.101.2

zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen dieses Systems auf dem
Laufenden.

Die Konformitätsbewertungsstelle beurteilt die geplanten Änderungen und
entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch die unter
Ziffer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt oder ob eine erneute Bewertung
erforderlich ist.

Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die
Ergebnisse der Prüfung und die mit einer Begründung versehene Entscheidung.

4

Überwachung unter der Verantwortung der Konformitätsbewertungsstelle 4.1

Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmässig
erfüllt.

4.2

Der Hersteller gewährt der Konformitätsbewertungsstelle zu Kontrollzwekken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Test- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere: - die Dokumentation über das Qualitätssicherungssystem, - die im Qualitätssicherungssystem für den Entwicklungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Ergebnisse von Analysen, Berechnungen,
Tests usw.,

- die vom Qualitätssicherungssystem für den Fertigungsbereich vorgesehenen Qualitätsberichte wie Inspektionsberichte, Testdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten
Mitarbeiter usw.

4.3

Die Konformitätsbewertungsstelle führt regelmässig Nachprüfungen durch,
um sich davon zu überzeugen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet und übergibt ihm einen Bericht über die
Nachprüfungen.

4.4

Darüber hinaus kann die Konformitätsbewertungsstelle dem Hersteller
unangemeldete Besuche abstatten. Hierbei kann sie bei Bedarf Prüfungen
zur Kontrolle des einwandfreien Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen bzw. durchführen lassen. Sie stellt dem Hersteller
einen Bericht über die Besichtigung und gegebenenfalls einen Testbericht
aus.

5

Der Hersteller oder sein in der Schweiz niedergelassener Bevollmächtigter
hält während mindestens zehn Jahren nach Herstellung der letzten Fernmeldeanlage für die nationalen Behörden folgende Unterlagen bereit: - die Dokumentation nach Ziffer 3.2, - die Dokumentation bezüglich der Aktualisierungen nach Ziffer 3.4 zweite Alinea,

Fernmeldeverkehr

24

784.101.2

- die Entscheidungen und Berichte der Konformitätsbewertungsstelle nach Ziffer 3.3 letzte Alinea, Ziffer 3.4 letzte Alinea sowie Ziffer 4.3 und
Ziffer 4.4.

Sind weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Schweiz
niedergelassen, so fällt diese Verpflichtung der für das Inverkehrbringen der
Fernmeldeanlage in der Schweiz verantwortlichen Person zu.

6

Jede Konformitätsbewertungsstelle teilt den anderen Konformitätsbewertungsstellen die relevanten Angaben über die ausgestellten bzw.
zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme einschliesslich Hinweisen auf die betreffenden Anlagen mit.

7

Die Dokumentation und die Korrespondenz im Zusammenhang mit dem
Verfahren umfassende Qualitätssicherung müssen in einer der Amtssprachen
der Schweiz oder in Englisch abgefasst sein.