01.02.2024 - * / In Force
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
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01.03.2012 - 30.09.2012
01.01.2012 - 29.02.2012
01.10.2011 - 31.12.2011
01.08.2011 - 30.09.2011
01.06.2011 - 31.07.2011
01.01.2011 - 31.05.2011
01.01.2010 - 31.12.2010
01.01.2009 - 31.12.2009
01.05.2008 - 31.12.2008
01.04.2008 - 30.04.2008
01.01.2008 - 31.03.2008
01.01.2007 - 31.12.2007
01.07.2006 - 31.12.2006
01.01.2005 - 30.06.2006
01.07.2004 - 31.12.2004
01.01.2004 - 30.06.2004
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01.01.2002 - 30.09.2002
Fedlex DEFRITRMEN
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1

Energieverordnung (EnV) vom 7. Dezember 1998 (Stand am 1. August 2016) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 26. Juni 19981
(Gesetz, EnG) und in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 19952 über die technischen Handelshemmnisse (THG), verordnet: 1. Kapitel: Begriffe

Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten: a.-e.3 … f.4 Erneuerbare Energien: Wasserkraft, Sonnenenergie, Geothermie, Umgebungswärme, Windenergie, Energie aus Biomasse und aus Abfällen aus Biomasse;

g. Abwärme: nach dem Stand der Technik nicht vermeidbare Wärmeverluste, die aus Energieumwandlungs- oder chemischen Prozessen (u. a. Kehrichtverbrennungsanlagen) entstehen, ausgenommen Heizwärme aus Anlagen, welche die gekoppelte Erzeugung von elektrischer und thermischer Energie als primäre und gleichrangige Ziele haben; h.5 Wärme-Kraft-Kopplung: gleichzeitige Bereitstellung von Kraft und Wärme aus dem Umwandlungsprozess von Brennstoff in Gasturbinen, Dampfturbinen, Verbrennungsmotoren, anderen thermischen Anlagen und Brennstoffzellen; AS 1999 207

1 SR

730.0

2 SR

946.51

3

Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

4

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

5

Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

730.01

Energie im Allgemeinen 2

730.01

i.

energietechnisches Prüfverfahren: Verfahren zur einheitlichen Ermittlung des Energieverbrauchs von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten; k. Verbrauchs-Zielwerte: die nach einem energietechnischen Prüfverfahren ermittelten Werte über den spezifischen Energieverbrauch, die von bestimmten Anlagen, Fahrzeugen und Geräten nicht überschritten werden sollen; l.

Pilotanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der technischen Erprobung von Systemen dienen und die Erfassung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Daten ermöglichen; m. Demonstrationsanlagen und -projekte: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte sowie entsprechende Projekte, die der Markterprobung dienen und vor allem die wirtschaftliche Beurteilung einer allfälligen Markteinführung ermöglichen;

n. private Organisationen: Wirtschaftsverbände, energiepolitische und energietechnische Organisationen, Verkehrsverbände, Konsumenten- sowie Umweltorganisationen;

o.6 Hybridanlage: Anlage, welche mehrere erneuerbare Energieträger zur Stromproduktion nutzt;

p.7 Inverkehrbringen: das erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassen von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Inverkehrbringen gleichgestellt ist das erstmalige Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte; q.8 Abgeben: das weitere gewerbsmässige Veräussern von serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeugen oder Geräten auf dem schweizerischen Markt; dem Abgeben gleichgestellt ist das weitere Anbieten dieser Anlagen, Fahrzeuge oder Geräte im Hinblick auf deren gewerbsmässige Veräusserung.

6

Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

7

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

8

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

Energieverordnung

3

730.01

1a. Kapitel:9 Kennzeichnung sowie Nachweis der Produktionsart und Herkunft von Elektrizität 1. Abschnitt: Kennzeichnung von Elektrizität
a10 Kennzeichnungspflicht 1

Unternehmen, die in der Schweiz Endverbraucher mit Elektrizität beliefern (kennzeichnungspflichtige Unternehmen), müssen ihre Endverbraucher mindestens einmal pro Jahr informieren über:

a. die prozentualen Anteile der eingesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität;

b. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland); c. das Bezugsjahr;

d. den Namen und die Kontaktstelle des kennzeichnungspflichtigen Unternehmens.

2

Die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben a-c sind entweder für die gesamthaft an alle Endverbraucher gelieferte Elektrizität (Lieferantenmix) zu machen oder für jeden Endverbraucher einzeln für die an diesen gelieferte Elektrizität (Produktemix).

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen muss den gewählten Mix für alle seine Endverbraucher anwenden.

3

Es muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 Buchstaben a-c in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

4

Jedes kennzeichnungspflichtige Unternehmen, unabhängig davon, ob es den Produktemix oder den Lieferantenmix gewählt hat, veröffentlicht seinen Lieferantenmix und die gesamthaft an seine Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge bis spätestens zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Die Veröffentlichung hat insbesondere über die von den kennzeichnungspflichtigen Unternehmen gemeinsam betriebene, frei zugängliche Adresse www.stromkennzeichnung.ch im Internet zu erfolgen.11
b Informationspflicht

1

Unternehmen, einschliesslich Produzenten, die in der Schweiz kennzeichnungspflichtige Unternehmen oder Vorlieferanten von kennzeichnungspflichtigen Unternehmen mit Elektrizität beliefern (informationspflichtige Unternehmen), müssen die mit Elektrizität belieferten Unternehmen informieren über:12

9

Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie im Allgemeinen 4

730.01

a. die gelieferte Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, welche zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; c. die Herkunft der Elektrizität (Produktion im In- oder Ausland).

2

Die Informationen nach Absatz 1 müssen für jedes Kalenderjahr bis spätestens Ende April des folgenden Jahres mitgeteilt werden. Abweichende vertragliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

3

Das informationspflichtige Unternehmen muss die Daten für die Informationen nach Absatz 1 in einer Elektrizitätsbuchhaltung erfassen.

c13 Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung 1

Die Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung sind im Anhang 4 geregelt.

2

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) kann sie an internationale Normen angleichen, insbesondere an diejenigen der Europäischen Union.

2. Abschnitt: Nachweis der Produktionsart und der Herkunft von Elektrizität
d14 Herkunftsnachweis

1

Wer Elektrizität produziert und ins Netz einspeist, kann die Produktionsanlage von der für diesen Fachbereich akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle (Ausstellerin) erfassen lassen. Er kann auch die mit der Anlage produzierte Elektrizität regelmässig erfassen und sich dafür Herkunftsnachweise ausstellen lassen.15 2 Bei Anlagen mit einer Anschlussleistung von über 30 kVA sind das Erfassen der Anlage und der produzierten Elektrizität sowie der Herkunftsnachweis obligatorisch.16 3 Der Herkunftsnachweis enthält mindestens folgende Angaben:17 a. die

produzierte

Elektrizitätsmenge; b. die Energieträger, die zur Produktion der Elektrizität eingesetzt wurden; 13 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

14 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

16 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Energieverordnung

5

730.01

c. den Zeitraum und den Ort der Produktion; d.18 ob und in welchem Umfang der Produzent eine Vergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes erhalten hat.

4

Die Ausstellerin muss den Herkunftsnachweis für die weitere Verwendung entwerten, wenn er:

a. für die Stromkennzeichnung nach Artikel 1a verwendet wird; b. als schriftliches oder elektronisches Dokument ausgestellt wird; c. elektronisch ins Ausland übertragen wird; oder d. für Elektrizität ausgestellt wird, die der Produzent aufgrund von Eigenverbrauch nicht veräussert.19

4bis

Eigentümerinnen und Eigentümer von Herkunftsnachweisen haben die zu entwertenden Herkunftsnachweise der Ausstellerin zu melden.20 5

Herkunftsnachweise für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes dürfen nicht gehandelt und nicht übertragen werden.

6

Das UVEK kann die Einzelheiten der Anforderungen an den Herkunftsnachweis und dessen Gültigkeitsdauer regeln. Es kann zudem bestimmte Typen von Produktionsanlagen, bei denen sonst unverhältnismässig hohe Kosten entstünden, von der Pflicht nach Absatz 2 ausnehmen und zur Angleichung an internationale Normen zusätzliche Anforderungen festlegen.

e Prüfverfahren

1

Das Prüfverfahren ist transparent und zuverlässig zu gestalten, um insbesondere die doppelte Erfassung derselben Elektrizitätsmenge zu vermeiden.

2

Das UVEK21 legt das Prüfverfahren fest.

f 22 Meldepflicht 1 Die Ausstellerin hat dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien nach Artikel 24 Absatz 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 200823 (StromVV) zeitgerecht die Erfassung der Anlage von Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes zu melden.

18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 3631).

20 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

21 Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 10. Juni 2011, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 3477). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

22 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

23 SR

734.71

Energie im Allgemeinen 6

730.01

2

Die Netzbetreiber haben für Anlagen von Produzenten von Elektrizität nach Artikel 7a des Gesetzes, die nach Artikel 8 Absatz 5 StromVV nicht mit einer Lastgangmessung mit automatischer Datenübermittlung ausgerüstet sein müssen, der Ausstellerin zu melden:

a. die Anlagedaten bei der Inbetriebnahme; b. vierteljährlich die produzierte Elektrizitätsmenge.

g24 Berichterstattung und Auswertung 1

Die Ausstellerin hat dem Bundesamt für Energie (BFE) vierteljährlich insbesondere über die Elektrizitätsmenge, die sie gemäss Artikel 1d erfasst hat, nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse, Bericht zu erstatten.

2

Das BFE wertet die Angaben aus. Es kann die Ergebnisse zu den Angaben nach Artikel 1d Absatz 3 in allgemeiner und anonymisierter Form veröffentlichen.

2. Kapitel:25 Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien nach Artikel 7 des Gesetzes

Art. 2

Allgemeine Anforderungen

1

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes und die Netzbetreiber legen die Anschlussbedingungen (wie Anschlusskosten) vertraglich fest.

2

Der Netzbetreiber hat zu vergüten: a. einem Produzenten, der einen Teil der produzierten Energie am Ort der Produktion selber verbraucht oder dort einem oder mehreren Dritten zum Verbrauch überlässt (Eigenverbrauch): die Überschussproduktion.

b. einem Produzenten, der die gesamte produzierte Elektrizität veräussert: die Nettoproduktion.26

2bis

Die Überschussproduktion entspricht der tatsächlich ins Netz des Netzbetreibers eingespeisten Elektrizität. Die Nettoproduktion entspricht der Elektrizität, die mit der Anlage produziert wird (Bruttoproduktion), abzüglich der im Rahmen der Produktion von der Anlage selber verbrauchten Elektrizität (Hilfsspeisung).27 24 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug.

2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

27 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Energieverordnung

7

730.01

2ter

Für die Erfassung wird die zu vergütende Energie entweder direkt gemessen oder berechnet. Wird sie berechnet, so ist die Berechnung auf gemessene Werte zu stützen.28 2quater Produzenten, die zwischen den Vergütungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b wechseln wollen, haben dies dem Netzbetreiber 3 Monate im Voraus mitzuteilen.29 3 Für Messinstrumente, die zur Messung der zu vergütenden Elektrizität verwendet werden, gelten die Messmittelverordnung vom 15. Februar 200630 und die entsprechenden Ausführungsvorschriften des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements.31 Die Kosten für das Messinstrument und für die Bereitstellung der Messdaten gehen zu Lasten der Produzenten.

4

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7 des Gesetzes sind verpflichtet, auf eigene Kosten Massnahmen zu ergreifen, um störende technische Einwirkungen am Einspeisepunkt zu vermeiden.

5

Sind die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllt, sind die Netzbetreiber verpflichtet, die Energieerzeugungsanlage der Produzenten nach Artikel 7 des Gesetzes mit dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Einspeisepunkt so zu verbinden, dass die Einspeisung und der Bezug von Energie sichergestellt sind. Die Kosten für die Erstellung der dazu notwendigen Erschliessungsleitungen bis zum Einspeisepunkt sowie allfällig notwendige Transformationskosten gehen zu Lasten der Produzenten.

Für die Vergütung der Kosten für notwendige Netzverstärkungen ist Artikel 22 Absatz 3 StromVV32 anwendbar.

a Regelmässig produzierte Elektrizität und Nutzung der erzeugten Wärme 1

Elektrizität aus fossilen Energien nach Artikel 7 des Gesetzes gilt als regelmässig produziert, wenn Energiemenge, Zeitperiode und Zeitdauer der Einspeisung: a. innerhalb einer angemessenen Bandbreite vorhersehbar sind; oder b. Gegenstand des Vertrages zwischen dem betroffenen Netzbetreiber und dem Produzenten der Energie sind.

2

Die aus fossilen Energien gewonnene Elektrizität muss abgenommen und vergütet werden, wenn der Gesamtnutzungsgrad der gewonnenen Elektrizität und der genutzten Wärme mindestens 80 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Anforderung sind Kehrichtverbrennungsanlagen.

3

Die Mindestanforderungen an den Gesamtnutzungsgrad von mit erneuerbaren Energien betriebenen Anlagen richten sich nach den Anhängen 1.4 und 1.5.

28 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

29 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

30 SR

941.210

31 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

32 SR

734.71

Energie im Allgemeinen 8

730.01

4

Eine Hybridanlage hat als Gesamtsystem die strengste Mindestanforderung der verwendeten Energieträger nach den Anhängen 1.4 und 1.5 zu erfüllen.

b Marktorientierte Bezugspreise

Die Vergütung nach marktorientierten Bezugspreisen richtet sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Energie.

c Wasserkraftwerke Die Leistungsgrenze von 10 MW für Wasserkraftwerke nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes bezieht sich auf die Bruttoleistung. Für deren Berechnung gilt Artikel 51 des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 191633.

2a. Kapitel:34 Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen, erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen


Art. 3

35 Allgemeine Bestimmungen

Die allgemeinen Anforderungen nach Artikel 2 und die Definition der Leistungsgrenze für Wasserkraftwerke nach Artikel 2c gelten sinngemäss auch für die Anschlussbedingungen für Elektrizität aus erneuerbaren Energien nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung).

a36 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen 1

Als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen: a. die Neuinvestitionen der letzten fünf Jahre vor Inbetriebnahme mindestens 50 Prozent der für eine Neuanlage erforderlichen Investitionen ausmachen; b.37 nach Abzug der durch behördliche Auflagen bedingten Produktionseinschränkungen mindestens gleich viel Elektrizität wie im Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2015 erzeugt wird; und

33 SR

721.80

34 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme der Art. 3b, 3f-3i, 3j Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1223).

35 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

37 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

Energieverordnung

9

730.01

c. die Nutzungsdauer zu zwei Dritteln der Zeit, die nach den Anhängen 1.1-1.5 als Vergütungsdauer vorgesehen ist, abgelaufen ist.

2

Ebenfalls als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen die Elektrizitätserzeugung oder der Stromnutzungsgrad gegenüber dem Durchschnitt der letzten fünf vollen Betriebsjahre vor dem 1. Januar 2015 gemäss den Anforderungen nach den Anhängen 1.1-1.5 gesteigert wird. Das UVEK kann den für den Vergleichszeitraum relevanten Stichtag in den Anhängen neu festlegen.38 3 Nicht als erheblich erweitert oder erneuert gelten Anlagen, bei denen von fossilen auf erneuerbare Brennstoffe umgestellt wird, ohne dass Neuinvestitionen nach Absatz 1 Buchstabe a getätigt werden.

abis 39 Standorteignung Das BFE legt in einer Empfehlung Kriterien für die Beurteilung der Standorteignung nach Artikel 7a Absatz 1 des Gesetzes insbesondere für die Kleinwasserkraft und die Windenergie fest. Bei der Erarbeitung bezieht es die Bundesämter für Umwelt (BAFU) und Raumentwicklung (ARE) mit ein und hört die Kantone an.

2. Abschnitt: Vergütung, ökologischer Mehrwert, Zubaumengen, Verfahren
b Gestehungskosten von Referenzanlagen und Vergütung40 1

Die Berechnung der Gestehungskosten und die Vergütung richten sich nach den in den Anhängen 1.1-1.5 definierten Referenzanlagen.

1bis

Der Vergütungssatz für eine bestimmte Anlage ergibt sich aufgrund der im Erstellungsjahr geltenden Vorgaben. Er bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich; bei Anlagen nach den Anhängen 1.1 und 1.5 kann er aufgrund der äquivalenten Leistung oder des Wärmenutzungsgrades jährlich variieren. Anpassungen nach Artikel 3e Absatz 5 und nach Anhang 1.3 Ziffer 3.2.241 bleiben vorbehalten.42 2 Die Vergütung berechnet sich aufgrund des Vergütungssatzes und der nach Artikel 2 Absatz 2 zu vergütenden Elektrizität.43 3

Als Erstellungsjahr gilt das Jahr der tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage.

38 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

39 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

40 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

41 Die Verweise wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) angepasst.

42 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

43 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Energie im Allgemeinen 10

730.01

4

Als effizienteste Technologie gilt diejenige Technologie, die neben der grösstmöglichen Effizienz die nachhaltige Nutzung von Rohstoffen zur Energiegewinnung am besten berücksichtigt.

5

Die Vergütung von Hybridanlagen berechnet sich aus den Vergütungen der eingesetzten Energieträger gewichtet nach deren anteilsmässigen Energieinhalten.

bbis44 Ungedeckte Kosten und Marktpreis 1

Die ungedeckten Kosten nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c des Gesetzes entsprechen der Differenz zwischen den Gestehungskosten von Neuanlagen und dem Marktpreis.

2

Der für die Berechnung der ungedeckten Kosten massgebende Marktpreis entspricht dem Durchschnitt der Spotpreise an der Börse für das Marktgebiet Schweiz.

Der Durchschnitt wird aufgrund der stündlichen Profile gebildet, die sich aus der Einspeisung in die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ergeben.

3

Das BFE berechnet und veröffentlicht den massgebenden Marktpreis vierteljährlich aufgrund der jeweiligen Quartalsdaten.

c Übertragung des Herkunftsnachweises, Abgeltung des ökologischen Mehrwerts 1

Die Produzenten von Energie nach Artikel 7a des Gesetzes haben dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien die erfassten Herkunftsnachweise zu übertragen.

2

Der ökologische Mehrwert ist mit der Vergütung abgegolten.

d45 Jährliche Absenkung und Vergütungsdauer 1

Die jährliche Absenkung und die Vergütungsdauer richten sich nach den Anhängen 1.1-1.5.

2

Der Vergütungssatz für eine Anlage, die in einem späteren Jahr als dem Jahr des Inkrafttretens der entsprechenden Vorgaben in Betrieb genommen wird, wird um die bis im Inbetriebnahmejahr kumulierte Absenkung reduziert. Dieser reduzierte Vergütungssatz bleibt vorbehältlich von Änderungen nach Artikel 3b Absatz 1bis während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

3

Die Vergütungsdauer beginnt mit der tatsächlichen Inbetriebnahme und endet am 31. Dezember des letzten Vergütungsjahres. Sie läuft ohne Vergütungsanspruch auch dann, wenn die Anlage auf der Warteliste ist, und wird nicht unterbrochen.

Insbesondere wird sie nicht unterbrochen bei einem vorübergehenden Austritt nach Artikel 6 oder nach einem Wiedereintritt, wenn der Anspruch zuvor nach Artikel 3iquinquies erloschen war.

44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

45 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energieverordnung

11

730.01

e46 Anpassung der Vergütung 1

Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung nach den Anhängen 1.1-1.5 und passt sie bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse an.

2

Es berücksichtigt dabei insbesondere die langfristige Wirtschaftlichkeit und die Entwicklung der Technologien, der Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinse, des Kapitalmarkts und, bei Wärme-Kraft-Koppelungs-Anlagen, der Heizenergiepreise. Die langfristige Wirtschaftlichkeit, gemessen an den langfristigen Marktchancen, kann über eine Korrektur der Höhe der Vergütung oder der jährlichen Absenkung berücksichtigt werden.

3

Anpassungen der Berechnung der Gestehungskosten und der Vergütung gelten für Anlagen, die nach Inkrafttreten dieser Anpassungen in Betrieb genommen werden.

4

Das UVEK kann Anlagen, die nach Inkrafttreten einer Anpassung in Betrieb genommen werden, für die ein Produzent aber vor Inkrafttreten dieser Anpassung einen positiven Bescheid erhalten hat, von der Anpassung ausnehmen.

5

Das UVEK kann auch für Anlagen, die bereits in Betrieb sind, Anpassungen vornehmen, insbesondere wenn es sonst zu übermässigen Gewinnen oder übermässigen Verlusten oder zu Fehlanreizen kommt. Dies gilt selbst dann, wenn ein Produzent für die Anlage bereits eine Vergütung erhält.

6

Es kann Anpassungen nach den Absätzen 1 und 3-5 auch während des Jahres vornehmen. Sind aufgrund einer solchen Anpassung im gleichen Kalenderjahr verschiedene Vorgaben anwendbar, so gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme massgebenden Vorgaben.

7

Der neue Vergütungssatz wird erst ab dem Folgejahr jährlich um die Absenkung reduziert.

f47 Periodische Zubaumengen für Photovoltaikanlagen 1

Das BFE legt die Zubaumengen für die Photovoltaikanlagen im Einspeisevergütungssystem nach Artikel 7a des Gesetzes jährlich derart fest, dass sich der Zubau kontinuierlich entwickelt.

2

Es schätzt dabei die Kostenentwicklung, die durch die Zubaumengen verursachten weiteren Zuschläge und die Differenz bis zur Erreichung der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 Buchstaben b und c des Gesetzes ab.

46 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

47 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energie im Allgemeinen 12

730.01

g Anmelde- und Bescheidverfahren bei der nationalen Netzgesellschaft 1

Wer eine Neuanlage bauen will, hat sein Projekt bei der nationalen Netzgesellschaft anzumelden. Die Anmeldung hat insbesondere die folgenden Angaben zu enthalten:

a. die Unterlagen nach den Anhängen 1.1-1.5; b. für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen die Angaben nach Artikel 3a.

2

Als Anmeldedatum gilt das Datum, an dem die vollständige Anmeldung der schweizerischen Post übergeben wurde.

3

Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen voraussichtlich gegeben sind. Auf der Grundlage des im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Marktpreises prüft sie weiter, ob das Projekt in der Zubaumenge nach Artikel 7a Absatz 2 Buchstabe d des Gesetzes oder in der maximalen Summe der Zuschläge nach Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes Platz findet. Sie teilt dem Antragsteller das Resultat der Prüfung in einem Bescheid mit. Dieser hat für die für das Projekt erforderlichen Bewilligungs- und Konzessionierungsverfahren keine präjudizielle Wirkung. Darauf ist im Bescheid hinzuweisen.48 4

Ist absehbar, dass die Summe der Vergütungen voraussichtlich die Zubaumenge oder die maximale Summe der Zuschläge erreicht, teilt das BFE der nationalen Netzgesellschaft mit, dass sie keine Bescheide mehr erteilen darf.

5-7

…49

gbis 50 Reihenfolge der Berücksichtigung 1

Massgebend für die Berücksichtigung eines Projekts ist das Anmeldedatum. Können nicht alle am gleichen Tag angemeldeten Projekte berücksichtigt werden, so berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft zuerst die Projekte mit der grössten Leistung.

2

Für die nicht berücksichtigten Projekte führt die nationale Netzgesellschaft je eine Warteliste für Photovoltaikanlagen und eine für die übrigen Erzeugungstechnologien. Die Projekte werden nach dem Datum der Anmeldung in die jeweilige Warteliste aufgenommen.

3

Stehen wieder Mittel zur Verfügung, so teilt das BFE der nationalen Netzgesellschaft mit, in welchem Umfang sie wieder Bescheide erteilen darf.

4

Bei der Erteilung dieser Bescheide berücksichtigt die nationale Netzgesellschaft: 48 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

49 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

50 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energieverordnung

13

730.01

a. die Projekte auf der Warteliste für Photovoltaikanlagen entsprechend dem Anmeldedatum;

b. die Projekte auf der Warteliste für die übrigen Erzeugungstechnologien in folgender Reihenfolge: 1. Projekte, für die bis zum vorangegangenen 31. Oktober die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung oder, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergie, die zweite Projektfortschrittsmeldung bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde: entsprechend dem Anmeldedatum,

2. die übrigen Projekte: entsprechend dem Anmeldedatum.

gter 51 Wirkung der Anmeldung für Photovoltaikanlagen 1

Für Photovoltaikanlagen, die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Leistung nicht überschreiten, aufgrund deren der Betreiber eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen kann (Art. 6b), gilt die Anmeldung für eine Vergütung nach diesem Kapitel und für die Einmalvergütung. Ausbezahlt wird nur eine der beiden Vergütungen.

2

Betreiber, die zwischen einer Vergütung nach diesem Kapitel und einer Einmalvergütung wählen können, müssen dieses Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3) nicht vor der Inbetriebnahme der Anlage ausüben.

h52 Meldepflichten, Inbetriebnahme

1

Der Antragsteller hat innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 der nationalen Netzgesellschaft den Projektfortschritt zu melden.

2

Er hat die Anlage innerhalb der Fristen nach den Anhängen 1.1-1.5 in Betrieb zu nehmen und der nationalen Netzgesellschaft zu melden, dass er die Anlage in Betrieb genommen und die Ausstellerin die Anlage erfasst hat.53 3 Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Antragsteller den Vergütungssatz (Art. 3b Abs. 1bis) mit.

3bis

Der Antragsteller muss die Meldung nach Absatz 2 spätestens einen Monat nach der Inbetriebnahme einreichen. Hält er diese Frist nicht ein, so hat er bis zum Nachreichen der Meldung nur Anspruch auf Vergütung des Marktpreises.54 4 Überträgt der Antragsteller die Anlage auf einen neuen Inhaber, so hat er die Übertragung umgehend der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Ohne Meldung wird die Vergütung an den bisherigen Inhaber ausbezahlt.

51 Ursprünglich Art. 3gbis. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

52 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

53 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

54 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

Energie im Allgemeinen 14

730.01

hbis 55 Nichteinhalten der Meldepflichten und Abweichen von den Angaben in der Anmeldung 1

Die Verbindlichkeit des Bescheids fällt dahin, wenn: a.56 der Antragsteller die in den Anhängen 1.1-1.5 festgelegten Fristen für die Meldung des Projektfortschritts oder der Inbetriebnahme nicht einhält; b. die Erzeugungstechnologie gegenüber der Anmeldung ändert; c. die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a oder c nicht eingehalten sind;

d. der Standort der Anlage gegenüber der Anmeldung erheblich abweicht; oder e. die maximal zulässige Abweichung nach Absatz 4 überschritten wird.

2

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid, es sei denn in den Fällen von Buchstabe a, c oder d liegen Gründe vor, für die der Antragsteller nicht einzustehen hat. Kann aus einem solchen Grund eine Frist (Abs. 1 Bst. a) nicht eingehalten werden, so kann die nationale Netzgesellschaft sie auf Gesuch hin verlängern.

2bis

Ist die Inbetriebnahme fristgerecht erfolgt und nur deren Meldung unterblieben, so kann die Netzgesellschaft auf den Widerruf verzichten oder auf einen bereits erfolgten Widerruf zurückkommen.57 3 Das UVEK beobachtet, ob und in welchem Masse die Anlagen bei der Inbetriebnahme von den Angaben bei der Anmeldung abweichen.

4

Zeichnet sich ab, dass die Vorgaben gemäss Artikel 7a Absatz 4 des Gesetzes (Teildeckel) nicht mehr eingehalten werden können oder der erhobene Zuschlag nicht mehr ausreicht, kann es für Anlagen, die neu angemeldet werden, technologiespezifisch maximal zulässige Abweichungen festlegen.

i Meldung des Projektes an den Netzbetreiber Die Antragsteller von Neuanlagen nach Artikel 7a des Gesetzes haben ihren Netzbetreibern spätestens mit der Anmeldung nach Artikel 3g Absatz 1 ihr Projekt zu melden. Die Netzbetreiber teilen den Antragstellern innert 30 Tagen mit, ob und voraussichtlich bis wann die technischen Voraussetzungen gegeben sind, um die mit der Neuanlage produzierte Elektrizität einspeisen zu können.

ibis 58 Auszahlung der Vergütung 1

Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien bezahlt den Produzenten unabhängig von ihrer Anschlussleistung vierteljährlich die Vergütung.

55 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

56 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

57 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

58 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energieverordnung

15

730.01

Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k und aus der Vergütung des Marktpreises durch die Bilanzgruppen für die Zahlung der Vergütungen nicht aus, so wird die Vergütung im laufenden Jahr anteilmässig ausbezahlt. Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

2

Stimmt die Höhe der Vergütung nicht mit der effektiven Produktion überein, wird der entsprechende Betrag vom Produzenten zurückgefordert oder in der folgenden Zahlungsperiode verrechnet.

iter 59 Einhalten von Mindestanforderungen 1

Die Mindestanforderungen richten sich nach den Anhängen 1.1-1.5.

2

Wer sie nicht einhält, bekommt einstweilen keine Vergütung mehr. Die Anlage wird für die betreffende Beurteilungsperiode rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis (Art. 3bbis Abs. 2) gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.60 3 Werden die Mindestanforderungen wieder eingehalten, so wird die Vergütung am Ende des Kalenderjahres ohne Zins nachbezahlt.

4

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, so kann er gegenüber der nationalen Netzgesellschaft darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder eingehalten werden. Die nationale Netzgesellschaft kann ihm eine angemessene Frist für Massnahmen einräumen und allenfalls Auflagen machen. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht, sofern die Auflagen erfüllt werden, weiterhin Anspruch auf die Vergütung.

5

Sind die Mindestanforderungen nach Ablauf der eingeräumten Frist nicht während einer ganzen Beurteilungsperiode eingehalten worden, so wird die Anlage für die Zeit nach Ablauf der Frist rückwirkend auf den jeweiligen Marktpreis gesetzt. Die zu viel erhaltene Vergütung ist zurückzuerstatten.

iquater 61 Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung 1 Werden die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 während einem Kalenderjahr nicht eingehalten, so gilt Artikel 3iter Absätze 2 und 3 sinngemäss.

2

Liegen Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, sind aber Massnahmen möglich, damit die Anforderungen wieder eingehalten werden, so gilt Artikel 3iter Absätze 4 und 5 sinngemäss.

3

Liegen solche Gründe vor und sind keine Massnahmen zur Behebung möglich, so kann die nationale Netzgesellschaft die Vergütung für eine angemessene Zeit weiterhin leisten; diese Zeit darf höchstens einen Fünftel der Vergütungsdauer betra59 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011

(AS 2011 4067).

60 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

61 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie im Allgemeinen 16

730.01

gen. Danach wird die Anlage für die Zeit, während der die Anforderungen nicht eingehalten werden, auf den Marktpreis gesetzt.

iquinquies 62 Vorzeitiges Erlöschen des Vergütungsanspruchs 1 Der Anspruch auf Vergütung erlischt vorzeitig, wenn: a. die Mindestanforderungen wiederholt nicht eingehalten worden sind und die Anlage deswegen drei Kalenderjahre in Folge für mindestens eine Beurteilungsperiode auf den Marktpreis gesetzt worden ist; b. die Mindestanforderungen ein Jahr nach Ablauf der nach Artikel 3iter Absatz 4 eingeräumten Frist nicht eingehalten werden;

c.63 die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nach Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 2 ab der Inbetriebnahme oder, wenn die Inbetriebnahme vor Erteilung des Bescheids erfolgt, ab Erteilung des Bescheids während mindestens zwei der ersten vier Kalenderjahre nicht eingehalten werden.

2

Die nationale Netzgesellschaft widerruft den Bescheid.

3

Will ein Produzent, dessen Anspruch auf die Vergütung erloschen ist, seine Anlage erneut anmelden, so muss er bei der Anmeldung nachweisen, dass die Mindestanforderungen und die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung dauerhaft eingehalten werden können.

isexies 64 Änderungen nach der Inbetriebnahme 1 Ein Produzent, der seine Anlage gemäss Artikel 3h in Betrieb genommen hat und der eine Vergütung erhält oder in die Warteliste aufgenommen worden ist, muss der nationalen Netzgesellschaft jede Erweiterung oder Erneuerung spätestens einen Monat vor deren Inbetriebnahme melden. Er hat alle Änderungen anzugeben, die an der bisherigen Anlage vorgenommen werden sollen.

2

Die Vergütung wird ab der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung an die neue Gesamtleistung angepasst. Sie berechnet sich: a. bei der Photovoltaik: nach dem nach Leistungen gewichteten Mittelwert der bei der ersten Inbetriebnahme und der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung massgeblichen Vergütungssätze; b.65 bei den übrigen Erzeugungstechnologien: nach dem bei der ersten Inbetriebnahme massgeblichen Vergütungssatz gemäss Artikel 3b Absatz 1bis.

3

Die Vergütungsdauer wird nicht verlängert.

62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

63 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

64 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

65 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

Energieverordnung

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730.01

4

Wird eine Anlage durch Neuinvestitionen erweitert oder erneuert und übersteigen diese die Schwelle gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a und die Nutzungsdauer gemäss Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe c, so kann der Produzent wählen, ob er: a. eine Vergütung nach Absatz 2 beansprucht; oder b. das Projekt neu anmeldet.

isepties 66 Neuanmeldung 1 Meldet der Produzent das Projekt neu an und erhält er einen positiven Bescheid, so wird die Vergütung an die neue Gesamtleistung angepasst. Massgebend ist der Vergütungssatz im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Erweiterung oder Erneuerung.

Die Vergütungsdauer beginnt ab diesem Zeitpunkt für die ganze Anlage von Neuem zu laufen.

2

Erhält der Produzent vorerst keinen positiven Bescheid, so wird das Projekt ohne Vorrangsrecht in die Warteliste aufgenommen. Während der Zeit auf der Warteliste wird die Vergütung nach Artikel 3isexies Absatz 2 berechnet.

3. Abschnitt: Zuschlag nach Artikel 15b des Gesetzes67
j68 Höhe, Neufestlegung und Erhebung 1

Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 des Gesetzes beträgt insgesamt 1,3 Rappen pro kWh.69 2

Das UVEK stellt dem Bundesrat Antrag, den Zuschlag neu festzulegen, wenn die Berechnungen für die einzelnen Verwendungsarten einen Anpassungsbedarf von insgesamt mindestens 0,05 Rp. pro kWh ergeben. Es gibt im Antrag an, wie sich der Zuschlag voraussichtlich auf die einzelnen Verwendungsarten verteilt.

3

Für die Berechnung der ungedeckten Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes sind der voraussichtlich nicht durch Marktpreise gedeckte Anteil der Vergütungen, die den Produzenten nach Artikel 7a und 28a des Gesetzes zu bezahlen sind, sowie die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

3bis

Für die Berechnung der Kosten nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe bbis des Gesetzes sind die Vergütungen, die den Produzenten nach den Artikeln 7abis und 28d Absatz 4 des Gesetzes zu bezahlen sind, sowie die Vollzugskosten zu berücksichtigen.70 66 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

67 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

68 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

69 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2279).

70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 2229).

Energie im Allgemeinen 18

730.01

4

Für die Berechnung der Kosten für wettbewerbliche Ausschreibungen und die Verluste aus Bürgschaften sind die Artikel 5 und 17c zu beachten. Der Anteil am Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks richtet sich nach Artikel 17e.

5

Die nationale Netzgesellschaft erhebt bei den Netzbetreibern mindestens vierteljährlich den Zuschlag nach Absatz 1 für alle Verwendungsarten.

k Fonds zur Äufnung aus den Zuschlägen 1

Die nationale Netzgesellschaft führt für jede Verwendungsart des Zuschlags ein separates Konto.71 2

Die darin vorhandenen finanziellen Mittel sind zu einem marktüblichen Zins für risikofreie Anlagen zu verzinsen.

4. Abschnitt:72 Anspruch auf Rückerstattung des Zuschlags
l Massgeblicher Zeitraum und Gegenstand des Anspruchs Ob ein Endverbraucher Anspruch auf Rückerstattung hat oder nicht, beurteilt sich jeweils in Bezug auf ein abgeschlossenes Geschäftsjahr; bei einem allfälligen Anspruch wird der während der Dauer des betreffenden Geschäftsjahres entrichtete Zuschlag ganz beziehungsweise teilweise rückerstattet.

m Zielvereinbarung

1

Der Endverbraucher, der die Rückerstattung des Zuschlags beantragen will, muss zusammen mit einer nach Artikel 3oocties Absatz 1 Buchstabe a beauftragten privaten Organisation einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung erarbeiten und ihn dem BFE bis spätestens drei Monate vor Abschluss des Geschäftsjahres, für das er die Rückerstattung beantragt, zur Prüfung einreichen.

2

Die Zielvereinbarung wird mit dem Bund abgeschlossen. Sie hat eine Laufzeit von mindestens 10 Jahren mit Beginn am 1. Januar. Sie muss jedes Geschäftsjahr, für das eine Rückerstattung beantragt wird, vollständig umfassen.

3

Die Zielvereinbarung legt für jedes umfasste Kalenderjahr ein Energieeffizienzziel fest. Sie ist eingehalten, wenn: a. die Energieeffizienz des Endverbrauchers während der Laufzeit der Zielvereinbarung nicht in mehr als zwei aufeinanderfolgenden Jahren und insgesamt in nicht mehr als der Hälfte der Jahre unter dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt;

71 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

72 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Energieverordnung

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730.01

b.73 der Endverbraucher jeweils mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags innert drei Jahren nach der Gutheissung des Gesuchs um Rückerstattung nach Massgabe der Zielvereinbarung für zusätzliche Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz einsetzt, deren Umsetzung ohne Einbezug der 20 Prozent des Rückerstattungsbetrags nicht wirtschaftlich wäre; und

c. der Endverbraucher dem BFE fristgerecht Bericht erstattet.

4

Das BFE kann die Frist für den Einsatz des Rückerstattungsbetrags nach Absatz 3 Buchstabe b jeweils um höchstens zwei Jahre verlängern.

n Berichterstattung im Rahmen der Zielvereinbarung 1

Der Endverbraucher reicht dem BFE jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres einen Bericht über das betreffende Kalenderjahr ein.

2

Der Bericht weist die im Zusammenhang mit der Zielvereinbarung relevanten Daten des Kalenderjahres aus und stellt sie den Daten der Vorjahre gegenüber. Er enthält mindestens folgende Angaben: a. den Gesamtenergieverbrauch des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;

b. die umgesetzten Energieeffizienzmassnahmen und deren Wirkung; c. die Energieeffizienz des Endverbrauchers mit einer Gegenüberstellung der Ist- und Sollwerte;

d. die vorgesehenen Korrekturmassnahmen, wenn das für das betreffende Jahr festgelegte Energieeffizienzziel nicht erreicht wurde, und eine Begründung, warum dieses Ziel nicht erreicht wurde; e. die nach Artikel 3m Absatz 3 Buchstabe b getätigten Investitionen.

3

Das BFE kann weitere Angaben verlangen, soweit es diese für die Prüfung der Einhaltung der Zielvereinbarung benötigt.

o Anpassung der Zielvereinbarung 1

Das BFE prüft die Anpassung der Zielvereinbarung auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.

2

Es prüft die Anpassung in jedem Fall, wenn: a. die Energieeffizienz des Endverbrauchers um mindestens 30 Prozent unter oder über dem für das betreffende Jahr festgelegten Energieeffizienzziel liegt; und b. die Abweichung vom Energieeffizienzziel darauf zurückzuführen ist, dass sich Tatsachen, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde, wesentlich geändert haben und die Änderung nicht bloss vorübergehender Natur ist, 73 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

Energie im Allgemeinen 20

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namentlich bei einer wesentlichen und dauerhaften Änderung der Struktur oder Geschäftstätigkeit des Endverbrauchers.

3

Der Endverbraucher hat das BFE umgehend zu informieren, wenn sich Tatsachen ändern, auf deren Basis die Zielvereinbarung erstellt wurde.

4

Eine allfällige Anpassung der Zielvereinbarung erfolgt rückwirkend auf den Beginn des Jahres, in dem sich die Änderung ausgewirkt hat.

obis Härtefall

1

Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten weniger als 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Zuschlag teilweise zurückerstattet, wenn sie:

a. die Voraussetzungen für den Anspruch auf Rückerstattung nach Artikel 15bbis Absatz 2 des Gesetzes erfüllen;

b. dem Wettbewerb ausgesetzt sind; und c. nachweisen, dass sie durch den Zuschlag einen erheblichen Nachteil haben gegenüber direkten Konkurrenten in der Schweiz, die eine Rückerstattung des Zuschlags erhalten, oder gegenüber direkten ausländischen Konkurrenten.

2

Der Nachweis für die Benachteiligung gegenüber ausländischen Konkurrenten ist anhand von vergleichbaren Referenzstrompreisen zu erbringen.

3

Endverbrauchern, die die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, werden 30 Prozent des bezahlten Zuschlags zurückerstattet.

4

Im Übrigen gelten die Vorschriften des 4. und des 4a. Abschnitts mit Ausnahme von Artikel 3osexies Absatz 1 zweiter Satz.

4a. Abschnitt:74 Verfahren zur Rückerstattung des Zuschlags
oter75 Gesuch um Rückerstattung 1

Das Gesuch um Rückerstattung des Zuschlags ist bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres, für das die Rückerstattung beantragt wird, beim BFE einzureichen. 2 Es hat mindestens folgende Angaben und Unterlagen zu enthalten: a. den Nachweis der Bruttowertschöpfung des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;

b. die Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten nach Artikel 4 des Revisionsaufsichtsgesetzes

74 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

75 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

Energieverordnung

21

730.01

vom 16. Dezember 200576, dass die Bruttowertschöpfung richtig ermittelt wurde; c. den Nachweis der Elektrizitätskosten des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres;

d. den Nachweis der im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr bezogenen Strommenge und des dafür entrichteten Zuschlags.

oquater 77 Bruttowertschöpfung und Elektrizitätskosten 1 Als Bruttowertschöpfung gilt der Gesamtwert der im Produktions- und Dienstleistungsprozess erzeugten Güter und Dienstleistungen abzüglich sämtlicher Vorleistungen. Abschreibungen und Finanzierungskosten gehören nicht zu den Vorleistungen.

2

Als Elektrizitätskosten gelten die dem Endverbraucher in Rechnung gestellten Kosten für Netznutzung, Stromlieferung sowie Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen ohne Zuschlag und ohne Mehrwertsteuer.

3

Die Bruttowertschöpfung und die Elektrizitätskosten des Endverbrauchers sind auf der Grundlage des ordentlich geprüften Einzelabschlusses des abgeschlossenen Geschäftsjahres zu ermitteln. 4 Soweit nach Artikel 962 des Obligationenrechts78 (OR) eine Pflicht zur Erstellung eines Abschlusses nach einem anerkannten Standard zur Rechnungslegung besteht, ist die Bruttowertschöpfung nach den «Fachempfehlungen zur Rechnungslegung» (Swiss GAAP FER) der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung79 oder nach einem anderen anerkannten Standard zur Rechnungslegung gemäss Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung vom 21. November 201280 über die anerkannten Standards zur Rechnungslegung zu ermitteln.

5

Unternehmen, die der ordentlichen Revision nach Artikel 727 Absatz 1 OR nicht unterliegen, können die Bruttowertschöpfung in Abweichung von den Absätzen 3 und 4 aufgrund der Mehrwertsteuerdeklarationen des vollen Geschäftsjahres berechnen. Eine Bestätigung durch eine zugelassene Revisionsexpertin oder einen zugelassenen Revisionsexperten ist in diesem Fall nicht notwendig.

oquinquies Prüfung des Gesuchs 1 Das BFE entscheidet über den Anspruch eines Endverbrauchers auf Rückerstattung gestützt auf das Gesuch um Rückerstattung und den Bericht, der über die Einhaltung der Zielvereinbarung Auskunft gibt.81 76 SR

221.302

77 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

78 SR

220

79 www.fer.ch

80 SR

221.432

81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

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2

Liegt dem BFE noch kein Bericht vor, der über das volle Geschäftsjahr hinreichend Auskunft gibt, und zeichnet sich ab, dass die Einhaltung der Zielvereinbarung gefährdet ist, so kann das BFE mit dem Entscheid zuwarten, bis der nächste Bericht eingereicht und ausgewertet ist.

osexies 82 Jährliche Auszahlung 1 Heisst das BFE das Gesuch um Rückerstattung gut, so wird dem Endverbraucher der Rückerstattungsbetrag unter Anrechnung allfälliger gestützt auf Artikel 3osepties ausbezahlter Beträge innert zweier Monate nach Gutheissung ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags bei teilweiser Rückerstattung richtet sich nach Anhang 5.1. 2 Die Rückerstattungsbeträge werden nicht verzinst.

osepties 83 Monatliche Auszahlung 1 Der Endverbraucher kann beim BFE ein Gesuch um monatliche Auszahlung für das laufende Geschäftsjahr stellen. Dieses Gesuch gilt auch für die folgenden Geschäftsjahre. Es muss die Angaben und Unterlagen nach Artikel 3oter Absatz 2 Buchstaben a, c und d enthalten, soweit diese nicht bereits mit dem Gesuch um Rückerstattung eingereicht wurden.

2

Im Fall der monatlichen Auszahlung werden jeweils 80 Prozent des im laufenden Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags ausbezahlt. Die Berechnung des Betrags der monatlichen Auszahlung richtet sich nach Anhang 5.2.

3

Innert 30 Tagen nach Gutheissung des Gesuchs werden ausbezahlt: a. 80 Prozent des für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr zu erwartenden Rückerstattungsbetrags; b. der nach Absatz 2 berechnete Betrag für die Monate des laufenden Geschäftsjahres, die bis zur Gutheissung des Gesuchs verstrichen sind.

4

Das BFE kann die monatlichen Auszahlungen jederzeit anpassen, wenn: a. sich die für deren Berechnung relevanten Parameter ändern; b. der Stromverbrauch des Endverbrauchers im laufenden Geschäftsjahr erheblich von dessen Stromverbrauch im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr abweicht.

5

Ändern sich die Parameter nach Absatz 4, insbesondere die bezogene Strommenge, so meldet dies der Endverbraucher dem BFE umgehend.

6

Die Beträge nach den Absätzen 2 und 3 werden an den jeweiligen definitiven Rückerstattungsbetrag angerechnet. Ergibt die Prüfung des Gesuchs um Rückerstattung eine Differenz zwischen dem tatsächlichen Anspruch des Endverbrauchers auf Rückerstattung und den für das betreffende Geschäftsjahr insgesamt ausbezahlten 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

83 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

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730.01

Beträgen, so wird die Differenz ausbezahlt respektive der zu viel bezahlte Betrag zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurückgefordert. Wird der Mindestbetrag nach Artikel 15bbis Absatz 2 Buchstabe c des Gesetzes nicht erreicht, so fordert das BFE sämtliche für das betreffende Geschäftsjahr ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es verlangt keinen Zins.

oocties 84 Rückforderung unberechtigterweise erhaltener Rückerstattungsbeträge Hält der Endverbraucher die Zielvereinbarung nicht vollständig ein, so fordert das BFE sämtliche während der Laufzeit der Zielvereinbarung ausbezahlten Rückerstattungsbeträge zuhanden des Fonds nach Artikel 3k zurück. Es verlangt keinen Zins.

onovies 85 Private Organisationen 1 Das BFE beauftragt geeignete private Organisationen namentlich mit: a. der Erarbeitung des Vorschlags für die Zielvereinbarung mit den Endverbrauchern;

b. der Prüfung des Vorschlags für die Zielvereinbarung; c. der Unterstützung der Endverbraucher beim Erstellen des Berichts gemäss Artikel 3n;

d. der Prüfung der Angaben und Unterlagen gemäss Artikel 3oter Absatz 2.

2

Die betroffenen Endverbraucher sind zur Zusammenarbeit mit diesen privaten Organisationen verpflichtet und haben ihnen insbesondere sämtliche erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Anlagen zu gewähren.

5. Abschnitt: Meldepflichten, Berichterstattung, Auswertung86
p Meldepflichten 1 Der Verantwortliche der Bilanzgruppe für erneuerbare Energien hat der nationalen Netzgesellschaft vierteljährlich insbesondere die Elektrizitätsmenge und die den Produzenten zu bezahlenden Vergütungen nach Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse zu melden.

2

Die nationale Netzgesellschaft meldet den Netzbetreibern die Umstände, die für die Abnahme der Elektrizität und deren Vergütung massgebend sind.87 84 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

85 Bisheriger Art. 3oocties 86 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

87 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

Energie im Allgemeinen 24

730.01

q Berichterstattung Die nationale Netzgesellschaft hat dem BFE vierteljährlich Bericht zu erstatten über: a. die Verwaltung des Fonds nach Artikel 3k; b.88 die Daten nach Artikel 3p Absatz 1; c. die Vollzugskosten.

r89 Auswertung und Publikation90 1

Das BFE wertet die aufgrund der Artikel 1g und 3p Absatz 1 gemeldeten Daten und diejenigen aus der Anmeldung aus, insbesondere in Bezug auf:91 a. Anzahl der Anlagen pro Technologie und pro Kanton; b. Gesamtleistung und jährliche Produktion; c. Vergütungen pro vergütungsrelevante Leistungsklasse; d. Kategorien von Produzenten und ihr Anteil an den gesamthaft ausbezahlten Vergütungen;

e. 92 den Standort der Anlagen, die Produktion und die den Produzenten bezahlte Vergütung;

f.

Kosten des Vollzugs.

2

Es kann in die Auswertungen auch Projekte auf der Warteliste einbeziehen.

3

Es publiziert regelmässig die Ergebnisse. Projekte auf der Warteliste sind davon ausgenommen.

4

Es publiziert folgende Angaben zu den Anlagen, die eine Vergütung erhalten: a. Name des Produzenten sowie Standort der Anlage; b. verwendeter Energieträger;

c. Anlagenkategorie und -typ; d. Leistung; e. erzielte Produktion;

f.

Höhe der Vergütung; g. Anmeldedatum; h. Inbetriebnahmedatum; 88 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

89 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

90 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

91 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

92 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

Energieverordnung

25

730.01

i. Vergütungsdauer.93 5

Bei Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW erfolgt die Publikation anonymisiert.94

s95 Auskünfte 1 Für individuelle Auskünfte sind die Bestimmungen über das Öffentlichkeitsprinzip und über den Datenschutz anwendbar.

2

Den Antragstellern kann Auskunft erteilt werden über den Platz ihres Projekts auf der Warteliste.

3

Den Kantonen können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen geplanten oder realisierten Projekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unabhängig davon, ob diese Projekte bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.

4

Den Gemeinden können sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen bereits in Betrieb stehenden Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden, unabhängig davon, ob die Anlagen bereits eine Vergütung erhalten oder ob sie sich auf der Warteliste befinden.

5

Die Kantone und Gemeinden behandeln die erhaltenen Daten vertraulich. Sie dürfen sie insbesondere nicht verwenden zur Planung von Anlagen, die realisiert werden sollen von: a. ihnen

selber;

b. einer ihrer Anstalten; oder c. einer Gesellschaft, an der sie beteiligt sind.

6

Für Auskünfte kann eine Gebühr erhoben werden.

6. Abschnitt: Wettbewerbliche Ausschreibungen

Art. 4

96 Ausschreibungen 1 Das BFE führt jährlich wettbewerbliche Ausschreibungen für befristete verbrauchsseitige Effizienzmassnahmen durch.

2

Die Effizienzmassnahmen müssen zum Ziel haben, mit möglichst gutem KostenNutzen-Verhältnis Reduktionen insbesondere des Elektrizitätsverbrauchs von Ge-

93 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

94 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

95 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

96 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie im Allgemeinen 26

730.01

bäuden, Fahrzeugen, Geräten oder Wirtschafts- und Dienstleistungsunternehmen und eine möglichst rasche Marktreife von neuen Technologien zu erreichen.

3

Private und öffentliche Trägerschaften können Projekte oder Programme einreichen.

4

Es werden nur Projekte oder Programme berücksichtigt, die ohne Förderbeitrag nicht realisiert würden. Der Förderbeitrag ist einmalig.

bis 97 Steuerung und Verfahren 1

Das BFE legt jährlich Förderschwerpunkte und die Bedingungen für die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren fest. Es kann bestimmte Bereiche oder Anwendungen von der Förderung ausnehmen. Zudem kann es insbesondere den Förderbeitrag je Einzelprojekt oder -programm begrenzen und Vorhaben des Bundes von der Teilnahme ausschliessen.

2

Es kann die Kantone und private Stellen zum Vollzug beiziehen.

3

Für das Bescheidverfahren gilt Artikel 3g Absatz 3 sinngemäss.

ter 98 Umsetzen der Massnahmen und Auszahlung 1

Der Förderbeitrag wird erst ausbezahlt, wenn die Effizienzmassnahmen umgesetzt sind. Sind sie dies bis zum in Aussicht gestellten Zeitpunkt nicht, wird der Förderbeitrag angemessen gekürzt, in der Regel im Verhältnis des angestrebten zum tatsächlich erzielten Effizienzgewinn.

2

Bei über eine längere Dauer angelegten Projekten und bei Programmen können schon Zahlungen geleistet werden, bevor die Massnahmen voll umgesetzt sind.

Voraussetzung ist, dass im Voraus festgelegte Zwischenziele erreicht werden. Wird ein Zwischenziel nicht erreicht, können weitere Förderbeiträge verweigert werden.

3

Wer einen Förderbeitrag zugesprochen erhalten hat, muss dem BFE und den mit dem Vollzug betrauten Stellen die zur Überprüfung des Effizienzgewinns nötigen Daten zur Verfügung stellen und Zugang zu den jeweiligen Anlagen gewähren.

quater 99 Auswertung 1 Das BFE nimmt Auswertungen vor, insbesondere in Bezug auf: a. Projekt- und Programmträgerschaft; b. Kurzbeschrieb der Projekte und Programme; c. erwartete und realisierte Stromeinsparung; 97 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

98 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

99 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energieverordnung

27

730.01

d. Kosteneffizienz (Fördermittel pro eingesparte kWh); 2

Es publiziert die Ergebnisse jährlich.


Art. 5

100 Zuschlag Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes sind die voraussichtlichen Kosten für Förderbeiträge und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

2b. Kapitel:101 Austritt aus dem Modell nach Artikel 7a des Gesetzes und Wiedereintritt

Art. 6

1 Produzenten nach Artikel 7a des Gesetzes können unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres aus dem Einspeisemodell austreten.

2

Sie können später wieder in das Modell eintreten. Die Bilanzgruppe für erneuerbare Energien ist verpflichtet, die Elektrizität ab Beginn eines Kalenderjahres abzunehmen und zu vergüten.

3

Produzenten, die wieder eintreten wollen, haben sich spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres bei der nationalen Netzgesellschaft neu anzumelden.

Diese stellt den Produzenten den Bescheid spätestens zwei Monate vor Ende des Kalenderjahres zu. Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 3g, 3gbis und 3h Absatz 3.102 4 Sie teilen den Wiedereintritt den betroffenen Bilanzgruppen mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mit.

5

Für Anlagen von Produzenten nach Absatz 2 richtet sich die Vergütung nach den im Erstellungsjahr geltenden Gestehungskosten.

100 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

101 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

102 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energie im Allgemeinen 28

730.01

2c. Kapitel: …
a103 2d. Kapitel:104 Einmalvergütung für neue kleine Photovoltaikanlagen
b Anspruchsberechtigung und Wahlrecht 1

Eine Einmalvergütung nach Artikel 7abis des Gesetzes in Anspruch nehmen können nur die Betreiber von Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW, sofern die neue Anlage oder die erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden ist.

2

Eine Einmalvergütung können ausserdem die Betreiber von zwischen dem 1. Januar 2006 und dem 31. Dezember 2012 in Betrieb genommenen Anlagen in Anspruch nehmen, sofern sie ihr Projekt bis spätestens am 31. Dezember 2012 für die Vergütung nach dem 2a. Kapitel (Einspeisevergütung nach Art. 7a des Gesetzes) angemeldet haben.

3

Betreiber von Anlagen mit einer Leistung im Bereich ab 10 kW bis zu weniger als 30 kW können zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen. Für Anlagen mit einer Leistung von weniger als 10 kW steht nur die Einmalvergütung zur Verfügung.

c Verfahren bei der nationalen Netzgesellschaft 1

Die Betreiber, die ein Projekt nach Artikel 3g angemeldet haben, melden der nationalen Netzgesellschaft die Inbetriebnahme der Anlage und reichen gleichzeitig die Unterlagen nach Anhang 1.8 ein.

2

Die Betreiber mit einem Wahlrecht (Art. 6b Abs. 3) üben dieses mit der Inbetriebnahmemeldung endgültig aus.

3

Die Netzgesellschaft teilt den Betreibern, die eine Einmalvergütung in Anspruch nehmen wollen und die Voraussetzungen dafür erfüllen, mit einem Bescheid die Höhe der Einmalvergütung mit.

4

Sie zahlt die Einmalvergütung rasch aus; die Warteliste (Art. 3gbis Abs. 2 und 3) ist dabei nicht zu berücksichtigen.105 103 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, mit Wirkung seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4067).

104 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

105 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energieverordnung

29

730.01

4bis

Der Einmalvergütungsbetrag wird nicht verzinst.106 5

Allfällige Rückforderungen richten sich nach Anhang 1.8.

d Ansätze für die Einmalvergütung und ihre Anpassung 1

Die Ansätze für die Einmalvergütung richten sich nach Anhang 1.8.

2

Das UVEK prüft die Ansätze periodisch und passt sie nach Massgabe von Artikel 7ater des Gesetzes an, wenn:

a. sich die Kosten der Referenzanlage wesentlich verändert haben; b. sich der Mittelbedarf für die Einmalvergütungen oder für die Verpflichtungen nach den Artikeln 7a, 15a und 15abis des Gesetzes, gemessen an den gesamthaft zur Verfügung stehenden Mitteln (Art. 15b Abs. 4 des Gesetzes), so verändert hat, dass für die Einmalvergütungen wesentlich mehr oder wesentlich weniger Mittel vorhanden sind.

e107 Auswertung und Auskünfte Für die Datenauswertung und Auskünfte sind die Artikel 3r und 3s sinngemäss anwendbar.

3. Kapitel: Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

Art. 7

Energietechnisches Prüfverfahren

1

Die in den Anhängen aufgeführten, serienmässig hergestellten Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die in erheblichem Ausmass Energie verbrauchen, unterliegen dem energietechnischen Prüfverfahren.108 2 Das UVEK kann unter Berücksichtigung international harmonisierter, gegebenenfalls nationaler Normen und nach Anhörung anerkannter Fachorganisationen festlegen:109

a. die zu ermittelnden Verbrauchswerte bei den massgebenden Betriebsarten; b. die Unterlagen, die der Gesuchsteller für das energietechnische Prüfverfahren einreichen muss;

c. die zu verwendenden Prüf-, Mess- und Berechnungsverfahren; d. die technischen Prüfanforderungen; e. den Inhalt des Prüfberichtes; 106 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

107 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

108 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 181).

109 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Energie im Allgemeinen 30

730.01

f.

die Kontrollaufgaben eidgenössischer und kantonaler Behörden.

3

Die Prüfstellen verfassen über jede Prüfung einen Bericht (Abs. 2 Bst. e) zuhanden des Gesuchstellers.


Art. 8


110



Art. 9


111


Art. 10

Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben 112 1

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben von Anlagen und Geräten sind in den Anhängen 2.1-2.27 festgelegt.113 2 Wer Anlagen und Geräte nach den in Absatz 1 genannten Anhängen in Verkehr bringt oder abgibt, muss:114 a. eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die in den Anhängen festgelegten Anforderungen erfüllt werden; b. technische Unterlagen zur Verfügung halten, welche es dem BFE erlauben, die Einhaltung der in den Anhängen festgelegten Anforderungen zu überprüfen.

3

Konformitätserklärungen und technische Unterlagen müssen in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein. Die technischen Unterlagen können in einer anderen Sprache abgefasst sein, sofern die zu ihrer Beurteilung erforderlichen Auskünfte in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch erteilt werden.

4

Die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen während zehn Jahren seit der Herstellung der Anlage oder des Gerätes vorgelegt werden können.

Bei Serienanfertigungen beginnt die Frist mit der Herstellung des letzten Exemplars zu laufen.

5

Die Anforderungen an die Energieeffizienz sowie an das Inverkehrbringen und Abgeben gemäss den in Absatz 1 genannten Anhängen gelten auch für Personen, die die entsprechenden Anlagen und Geräte für den gewerblichen Eigengebrauch beschaffen.115 110 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

111 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 24. Juni 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 3473).

112 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

113 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

114 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

115 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

Energieverordnung

31

730.01


Art. 11


116

Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und Kennzeichnung 1

Wer Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, die nach Artikel 7 Absatz 1 dem energietechnischen Prüfverfahren unterliegen, in Verkehr bringt oder abgibt, muss deren spezifischen Energieverbrauch sowie weitere Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1-3.10 angeben.117 2

Die Angabe muss in einheitlicher und vergleichbarer Form Auskunft geben über den Verbrauch an Energie, an anderen Ressourcen sowie über den Nutzen bei den massgebenden Betriebsarten. Die Anforderungen an Inhalt, Form und Darstellung der Angaben (Kennzeichnung) sind in den Anhängen festgelegt.

3

Ausländische Angaben sind anzuerkennen, wenn sie mit den inländischen vergleichbar sind (Art. 21a Abs. 2).

3a. Kapitel:118 Gebäude
a 1 Die Kantone orientieren sich beim Erlass der Vorschriften nach Artikel 9 Absatz 3 des Gesetzes an den unter den Kantonen harmonisierten Anforderungen.

2

Vorschriften über Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern sind unter den Kantonen bzw. mit dem Bund nach Möglichkeit zu harmonisieren.

3

Sofern Zielvereinbarungen mit Grossverbrauchern den Anforderungen der Richtlinie über freiwillige Massnahmen zur Reduktion von Energieverbrauch und CO2-

Emissionen vom 2. Juli 2007 entsprechen oder sich ein Grossverbraucher gegenüber dem Bund gemäss CO2-Gesetz zur Reduktion der CO2-Emissionen verpflichtet, führt das BFE die Audits und das Monitoring durch.

4

Als wesentliche Erneuerungen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d des Gesetzes gelten insbesondere:

a. die Totalsanierung des Heizungs- und des Warmwassersystems; b. energetische Gebäudesanierungen bei Nahwärmenetzen, in denen die Abrechnung pro Gebäude erfolgt und an einem oder mehreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75 Prozent saniert wird.

116 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

117 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

118 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Energie im Allgemeinen 32

730.01

4. Kapitel:

Förderung, Risikoabsicherung und Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken119 1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 12

Information und Beratung 1

Kantone, Gemeinden und private Organisationen werden bei der Durchführung von Veranstaltungen und der Herausgabe von Veröffentlichungen zur Information und Beratung unterstützt. Die Unterstützung solcher Tätigkeiten setzt voraus, dass sie der Energiepolitik von Bund und Kantonen entsprechen.

2

Das BFE erarbeitet zusammen mit den Kantonen und betroffenen privaten Organisationen Vollzugshilfen zum Gesetz und zu dieser Verordnung, insbesondere Empfehlungen:

a. für die Berechnung und die Festlegung der Vergütung der eingespeisten Energie (Art. 7 Abs. 1 und 2, 7a Abs. 2 und Art. 28a Abs. 1 EnG); b. zu den Anschlussbedingungen für Produzenten von Energie nach Artikel 7, 7a und 28a des Gesetzes.120

Art. 13

Aus- und Weiterbildung 1

Die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind, wird namentlich gefördert: a. durch finanzielle Beiträge an entsprechende Veranstaltungen der Kantone und Gemeinden oder von privaten Organisationen, die mit Aufgaben nach dem Gesetz und dieser Verordnung betraut sind; b. durch Veranstaltungen (z. B. Schulungskurse und Fachtagungen), die das BFE durchführt.

2

Das BFE unterstützt in Zusammenarbeit mit den Kantonen, Verbänden und Bildungsinstitutionen auf allen Stufen die berufliche Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten namentlich durch:

a. Erarbeitung von Aus- und Weiterbildungsangeboten; b. Bereitstellung von Lehrmitteln und Unterrichtshilfen; c. Weiterbildung von Lehrkräften; d. Entwicklung und Unterhalt eines Informationssystems.

3

Die Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung (z. B. durch Stipendien) ist ausgeschlossen.

119 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

120 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Energieverordnung

33

730.01


Art. 14

Forschung, Entwicklung und Demonstration 1

Die Förderung der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und forschungsnahen Entwicklung neuer Energietechnologien im Rahmen von Mehrjahresprogrammen richtet sich nach den Artikeln 23-25 des Forschungsgesetzes vom 7. Oktober 1983121.

2

Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie -projekte im Energiebereich können nach Anhörung des Standortkantons unterstützt werden, sofern:122 a. sie der sparsamen und rationellen Energieverwendung oder der Nutzung erneuerbarer Energien dienen;

b. das Anwendungspotential und die Erfolgswahrscheinlichkeit des Projektes genügend gross sind;

c. das Projekt der Energiepolitik des Bundes entspricht; und d. die gewonnenen Resultate der Öffentlichkeit zugänglich sind und interessierten Kreisen bekannt gemacht werden.

3

Für die Unterstützung von Feldversuchen und Analysen gilt Absatz 2 sinngemäss.


Art. 15

Energie- und Abwärmenutzung 1

Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von Abwärme und erneuerbaren Energien können unterstützt werden, sofern die Massnahmen:123 a. im Rahmen eines Förderprogramms des Bundes durchgeführt werden; b. energiewirtschaftlich von exemplarischer oder allgemeinerer Bedeutung sind; oder

c. für die Einführung einer Technologie wichtig sind.

2

Die Unterstützung wird nur gewährt, wenn eine Massnahme: a. der Energiepolitik des Bundes und dem Stand der Technik entspricht; b. die energiebedingte Umweltbelastung mindert oder die sparsame und rationelle Energieverwendung fördert;

c. die Funktion der allenfalls genutzten Gewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; und

d. ohne Unterstützung nicht wirtschaftlich ist.

121 SR

420.1

122 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

123 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energie im Allgemeinen 34

730.01

3

Die Unterstützung von Massnahmen zur Nutzung der Wasserkraft beschränkt sich auf Wasserkraftwerke mit einer mittleren mechanischen Bruttoleistung bis 10 MW.124 4 Bei der Nutzung von Energieholz werden die Aufbereitung, Lagerung und energietechnische Verwertung von Wald-, Rest-, Alt- und Flurholz unterstützt.

5

Bei der Nutzung von Abwärme aus chemischen Prozessen werden alle dafür erforderlichen technischen Einrichtungen mit Finanzhilfen unterstützt, nicht aber die für den chemischen Prozess selber benötigten System- und Anlagenteile.

2. Abschnitt: Finanzielle Beiträge

Art. 16

Objektgebundene Finanzhilfen

Objektgebundene Finanzhilfen können an Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes geleistet werden, wenn das Projekt den Anforderungen von Artikel 15 entspricht und:125 a. dessen Realisierung von nationalem Interesse und für die Energiepolitik des Bundes von grosser Bedeutung ist; oder b. das Projekt auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegt.

a126 Globalbeiträge für Information und Beratung sowie Aus- und Weiterbildung 1

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes werden gewährt, wenn der betreffende Kanton:127 a.128 Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes besitzt;

b. über ein eigenes Programm verfügt und einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. für Programme für derartige Massnahmen nicht bereits Globalbeiträge nach Artikel 15 des Gesetzes erhält.

1bis

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach den Artikeln 10 und 11 Absatz 2 des Gesetzes können gewährt werden, wenn der betreffende Kanton: 124 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

126 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

127 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

128 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energieverordnung

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730.01

a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach den Artikeln 10 und 11 Absatz 2 des Gesetzes besitzt;

b. über ein eigenes Programm verfügt und einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. für Programme für derartige Massnahmen nicht bereits Globalbeiträge nach Artikel 15 des Gesetzes erhält.129 2

Globalbeiträge können insbesondere gewährt werden für: a. Dokumentation,

Medienarbeit;

b. Ausstellungen, Veranstaltungen, Wettbewerbe; c. Kurse und Schulungen; d. Objekt- und Prozessberatung, Analysen.

3

Einzelprojekte der Kantone werden nur in Ausnahmefällen unterstützt.

4

Globalbeiträge werden auch an Programme geleistet, die mehrere Kantone zusammen durchführen.

5

Die Globalbeiträge dürfen den vom Kanton bewilligten Kredit nicht übersteigen.

b 130 Rückerstattung von Globalbeitragssaldi und Berichterstattung 1

Die jährlich nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des im Folgejahr durchzuführenden Programms bewilligen.

2

Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Folgejahres Bericht über das durchgeführte Programm. Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über: a. die Anzahl und Art der durchgeführten Massnahmen sowie die dafür eingesetzten finanziellen Mittel;

b. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

3

Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.


Art. 17

Globalbeiträge für Energie- und Abwärmenutzung131 1

Globalbeiträge an kantonale Programme zur Förderung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes, insbesondere an Investitions- und Marketingprogramme, können gewährt werden, wenn der betreffende Kanton:132 129 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

130 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

131 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

132 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energie im Allgemeinen 36

730.01

a. Rechtsgrundlagen zur Förderung mindestens einer Massnahme nach Artikel 13 des Gesetzes besitzt;

b. einen entsprechenden finanziellen Kredit bereitstellt; und c. die Bewilligung von Massnahmen nach Artikel 13 des Gesetzes nicht unverhältnismässig erschwert.

2

…133

3

Globalbeiträge können auch an Programme geleistet werden, die mehrere Kantone zusammen durchführen.134 4 Die Kantone erstatten dem BFE bis zum 31. März des Nachfolgejahres Bericht über das durchgeführte Programm.135 Der Bericht hat angemessene Auskunft zu geben über: a. die mit dem Programm erwarteten und erzielten Energieeinsparungen und den Anteil der erneuerbaren Energien und der Abwärme am Energieverbrauch; b. die mit dem Programm erwarteten und ausgelösten Investitionen unter Berücksichtigung allfälliger Mitnahmeeffekte;

c. den Totalbetrag der eingesetzten finanziellen Mittel, aufgeteilt nach Bundesund Kantonsanteilen sowie nach Förderbereichen und unter Angabe der durchschnittlichen Höhe der ausbezahlten Finanzhilfen;

d. die nicht verwendeten finanziellen Mittel und den allfälligen Übertrag des verbleibenden Bundesanteils auf das Folgejahr.

5

Dem BFE sind auf Verlangen die notwendigen Unterlagen zum Bericht zur Verfügung zu stellen.

2a. Abschnitt:136 Risikoabsicherung
a Grundsatz 1 Bürgschaften zur Risikoabsicherung von Anlagen zur Nutzung von Geothermie können gewährt werden, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 1.6 erfüllen.

2

Die nationale Netzgesellschaft zahlt die Bürgschaft aus, soweit die Bohr- und Testarbeiten gemäss Anhang 1.6 als Teil- oder als Misserfolg beurteilt werden.

3

Das BFE wird beauftragt, spezifische Mindestanforderungen in Richtlinien zu regeln.

133 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001, mit Wirkung seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 181).

134 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

135 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Okt. 2002 (AS 2002 181).

136 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Art. 17c Abs. 1, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1223).

Energieverordnung

37

730.01

b Verfahren, Meldepflichten

1

Der Antragsteller hat sein Gesuch um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung bei der nationalen Netzgesellschaft einzureichen.

2

Das BFE setzt ein Expertengremium ein, welches das Gesuch zuhanden der nationalen Netzgesellschaft begutachtet und das Projekt begleitet. Das Expertengremium kann zur Erfüllung seiner Aufgaben weitere Fachleute beiziehen.

3

Die Anforderungen an das Gesuch, das Verfahren, die Aufgaben des Expertengremiums und eine allfällige Rückforderung richten sich nach Anhang 1.6.137 4

Die nationale Netzgesellschaft hat die Gesuche um Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung, die Bürgschaftsverpflichtungen und -verluste und die realisierten Anlagen umgehend dem BFE zu melden.

c138 Zuschlag für Verluste aus Bürgschaften Für die Berechnung des Zuschlags nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes sind die vorgesehenen und realisierten Anlagen zur Nutzung von Geothermie und die Vollzugskosten zu berücksichtigen.

2b. Abschnitt:139 Entschädigung für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken
d140 Gesuch

1

Der Inhaber eines Wasserkraftwerks kann für Massnahmen nach Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991141 (GSchG) oder nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991142 über die Fischerei (BGF) bei der zuständigen kantonalen Behörde ein Gesuch um Erstattung der Kosten einreichen. 2 Dieses ist einzureichen, bevor mit dem Bau begonnen wird oder grössere Anschaffungen getätigt werden (Art. 26 Abs. 1 Subventionsgesetz vom 5. Okt. 1990143, SuG).

3

Die Anforderungen an das Gesuch richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 1.

137 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

138 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

139 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

140 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

141 SR

814.20

142 SR

923.0

143 SR

616.1

Energie im Allgemeinen 38

730.01

dbis144 Meldung und Prüfung des Gesuchs durch die kantonalen Behörden 1 Nach Eingang des Gesuchs meldet die kantonale Behörde dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) und der nationalen Netzgesellschaft umgehend: a. das Datum der Gesuchseinreichung; b. den Namen des Antragsstellers; c.145 die Art der Massnahmen; d. die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten; e. den voraussichtlichen Termin für das Ende der Umsetzung der Massnahmen; f.146 Angaben über allenfalls vorgesehene Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen.

2

Die kantonale Behörde prüft das Gesuch auf Vollständigkeit hin.

3

Ist das Gesuch vollständig, so beurteilt sie es gemäss den Kriterien nach Anhang 1.7 Ziffern 2 und 3 und leitet es mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.

4

Ist das Gesuch nicht vollständig, so informiert sie das BAFU und die nationale Netzgesellschaft umgehend darüber. Sie informiert das BAFU und die nationale Netzgesellschaft, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden.

dter147 Gewährung und voraussichtliche Höhe der Entschädigung 1 Das BAFU beurteilt das Gesuch gemäss den Kriterien nach Anhang 1.7 Ziffern 2 und 3 und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraussichtliche Höhe der Entschädigung.

2

Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Inhaber eines Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe eine Entschädigung gewährt wird.

3

Stellt der Inhaber fest, dass Mehrkosten anfallen, so meldet er dies unverzüglich der kantonalen Behörde, dem BAFU und der nationalen Netzgesellschaft.148 4 Kommt das BAFU bei der Prüfung der Meldung zum Schluss, dass die Mehrkosten wesentlich sind, so erstellt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Gewährung und die voraus-

144 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

145 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

146 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

147 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

148 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

Energieverordnung

39

730.01

sichtliche Höhe der zusätzlichen Entschädigung. Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.149
dquater150 Auszahlungsplanung 1 Übersteigen die eingereichten Gesuche die verfügbaren Mittel, so erstellt die nationale Netzgesellschaft eine Auszahlungsplanung.

2

Für die Reihenfolge der Auszahlungen ist der Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Gesuchs bei der kantonalen Behörde massgebend.

dquinquies151 Zusammenstellung der Kosten und Teilzahlungen152 1 Der Inhaber eines Wasserkraftwerks hat nach Umsetzung der Massnahmen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Zusammenstellung der gesamten tatsächlich entstandenen anrechenbaren Kosten einzureichen.153 1bis Sind die Massnahmen aufwendig, so kann der Inhaber ein Gesuch um höchstens zwei Teilzahlungen pro Jahr stellen, soweit dies im Bescheid über die voraussichtliche Höhe der Entschädigung vorgesehen ist und das Projekt entsprechend fortgeschritten ist.154 2 Die anrechenbaren Kosten richten sich nach Anhang 1.7 Ziffer 3.

3

Die kantonale Behörde beurteilt die Zusammenstellung der entstandenen Kosten hinsichtlich Anrechenbarkeit der geltend gemachten Kosten und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter. 4 Das BAFU überprüft die Zusammenstellung der Kosten und erstellt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft einen mit der kantonalen Behörde abgestimmten Antrag über die Höhe der Entschädigung.

5

Die kantonale Behörde beurteilt die Gesuche um Teilzahlungen nach Absatz 1bis und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.155 6 Das BAFU überprüft die Gesuche um Teilzahlungen und stellt Antrag an die nationale Netzgesellschaft. Diese führt die Zahlung gemäss dem Antrag des BAFU aus.156 149 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

150 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

151 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

152 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

153 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

154 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

156 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

Energie im Allgemeinen 40

730.01

dsexies157 Bescheid über die tatsächliche Höhe der Entschädigung und Rückforderung

1

Nach Abschluss der Massnahmen teilt die nationale Netzgesellschaft dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, wie hoch die Entschädigung ist, die ihm aufgrund der anrechenbaren Kosten ausbezahlt wird.

2

Sie fordert allenfalls zu viel bezahlte Entschädigungen zurück.

dsepties158 Anwendbarkeit des SuG Im Übrigen ist das 3. Kapitel des SuG anwendbar.

e159 Zuschlag für die Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks Der Zuschlag nach Artikel 15b Absatz 1 Buchstabe d des Gesetzes beträgt 0,1 Rp./kWh. Der Ertrag des Zuschlags dient nach Abzug der Vollzugskosten der Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 18

Inhalt der Gesuche

1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen, betrieblichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. Name bzw. Firma des Gesuchstellers; b. Liste der Kantone und Gemeinden, auf deren Gebiet die vorgesehenen Arbeiten geplant sind;

c. Beschreibung, Zielsetzung, Beginn und voraussichtliche Dauer der vorgesehenen Arbeiten;

d. Kosten unter Angabe der Beiträge Dritter sowie des vom Bund erwarteten Beitrags.

2

Die Gesuche der Kantone um Globalbeiträge des Bundes müssen alle Angaben und Unterlagen enthalten, die für die Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind, insbesondere: a. eine Beschreibung des kantonalen Förderprogramms unter Angabe der entsprechenden Rechtsgrundlagen;

157 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015 (AS 2015 1415). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

158 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

159 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energieverordnung

41

730.01

b. die Höhe des bewilligten oder beantragten kantonalen Kredits.160

Art. 19

Einreichung der Gesuche und Stellungnahme der Kantone 1

Die Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen des Bundes sind dem BFE mindestens drei Monate vor Baubeginn beziehungsweise vor Beginn der Projektausführung einzureichen.161 2

Die Gesuche um Globalbeiträge des Bundes sind dem BFE bis spätestens 31. Oktober des Vorjahres einzureichen.

3

Das BFE unterbreitet Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen, die für die Kantone energiepolitisch bzw. -technisch von Bedeutung sind, dem betroffenen Standortkanton zur Stellungnahme.


Art. 20

Beurteilung der Gesuche162 1

Über Gesuche um objektgebundene Finanzhilfen entscheidet das BFE innert drei, über Gesuche um Globalbeiträge des Bundes innert zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen. Ausnahmsweise können diese Fristen um einen oder maximal zwei Monate verlängert werden. Es besteht kein Rechtsanspruch auf objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge.163 2 Das BFE kann für die Beurteilung von Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen und Globalbeiträge Sachverständige beiziehen.164 3

…165

4

Das BFE orientiert bei Gesuchen um objektgebundene Finanzhilfen die Kantone über den Entscheid.166 5 Es erstellt eine Übersicht über die zugesicherten Beiträge und Zahlungen.

160 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

162 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

163 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

164 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4067).

165 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

166 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energie im Allgemeinen 42

730.01

4a. Kapitel:167 Internationale Zusammenarbeit
a 1 Das UVEK ist befugt, im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997168 zur Zusammenarbeit in der Energieforschung abzuschliessen. 2 Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.

5. Kapitel: Vollzug und Untersuchung der Auswirkungen

Art. 21

Vollzug 1 Die Kantone vollziehen mit Unterstützung des BFE Artikel 11a.169 2

Das BFE vollzieht die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung. Soweit möglich erfolgt der Vollzug der Artikel 7-11 zusammen mit sachverwandten Prüfverfahren und Anforderungen für das Inverkehrbringen von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten.

Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über Abgasemmissionen von Anlagen und Fahrzeugen.

3

Die Kantone und das BFE koordinieren den Vollzug.

a170 Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen 1

Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen ausstellen, müssen:

a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996171 akkreditiert sein; b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt sein; oder

c. durch das Bundesrecht anderweitig ermächtigt sein.

2

Wer sich auf die Unterlagen einer anderen als der in Absatz 1 erwähnten Stellen beruft, muss glaubhaft darlegen, dass die angewandten Verfahren und die Qualifi167 Eingefügt durch Art. 62 Abs. 2 Ziff. 2 der Forschungs- und Innovationsförderungsverord-

nung vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4593).

168 SR

172.010

169 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

170 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

171 SR

946.512

Energieverordnung

43

730.01

kation dieser Stelle den schweizerischen Anforderungen genügen (Art. 18 Abs. 2 THG).


Art. 22


172

Nachträgliche Kontrolle und Massnahmen 1

Das BFE kontrolliert, ob die Kennzeichnung von Elektrizität, die Berechnung, Erstattung und Überwälzung von Kosten sowie die in Verkehr gebrachten und abgegebenen Anlagen und Geräte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Es führt zu diesem Zweck Stichproben durch und verfolgt begründete Hinweise auf Unregelmässigkeiten.

2

Es ist insbesondere befugt, die für den Nachweis der Konformität, die Kontrolle der Anschlussbedingungen für fossile und erneuerbare Energien und für Elektrizität aus erneuerbaren Energien, die Kontrolle der wettbewerblichen Ausschreibungen und der Risikoabsicherung erforderlichen Unterlagen und Informationen zu verlangen, Muster zu erheben und Prüfungen zu veranlassen.

3

Legt die Person, die Anlagen oder Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, die verlangten Unterlagen innerhalb der vom BFE festgesetzten Frist nicht oder nicht vollständig vor, so kann das BFE eine energietechnische Überprüfung anordnen. Die Person, die das Erzeugnis in Verkehr gebracht oder abgegeben hat, trägt die Kosten.

4

Ergibt die Kontrolle oder die Überprüfung, dass Vorschriften dieser Verordnung verletzt sind, so verfügt das BFE die geeigneten Massnahmen. Es kann insbesondere das Inverkehrbringen und das Abgeben verbieten, den Rückruf, die Beschlagnahme und die Einziehung verfügen sowie die von ihm getroffenen Massnahmen veröffentlichen.

a173 Weitergabe von Daten an die Oberzolldirektion Das BFE gibt für den Vollzug der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996174 die nachstehenden Daten von Stromproduzenten, welche Strom aus Biomasse herstellen, an die Oberzolldirektion weiter: a. Personalien und Adressen von natürlichen oder juristischen Personen und Personenvereinigungen; b. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der biogenen Rohstoffe; c. Angaben über die Art, Menge und Herkunft der aus den biogenen Rohstoffen hergestellten Treib- und Brennstoffe;

d. Angaben über die Energie (Strom und Wärme), die aus Treib- und Brennstoffen hergestellt wird;

e. Angaben zur Anlage, insbesondere Herstellungsverfahren, Kapazität, Leistung, Wirkungsgrad und Datum der Inbetriebnahme.

172 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

173 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4479).

174 SR

641.611

Energie im Allgemeinen 44

730.01


Art. 23

Private Organisationen

1

Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, müssen sich die nach dem Gesetz und dieser Verordnung beigezogenen privaten Organisationen selbst finanzieren. Das BFE kann im Rahmen seiner Vollzugskompetenzen die Aufwendungen für einzelne, vereinbarte Aufgaben ganz oder teilweise entschädigen. Zur Anwendung gelangen die jeweils gültigen Ansätze der Bundesverwaltung für den Beizug von Experten und Beauftragten.175 2 Der Beizug privater Organisationen muss dem Bund und den Kantonen insbesondere fachliche, zeitliche und finanzielle Vorteile gegenüber dem herkömmlichen Vollzug bringen.

3

Dem BFE obliegt die Aufsicht; es koordiniert die Tätigkeiten der beauftragten privaten Organisationen.


Art. 24

Inhalt des Leistungsauftrages 1

Mit dem Leistungsauftrag gibt das UVEK nach Anhörung der Kantone einer Organisation nach Artikel 23 für einen bestimmten Bereich spezifische Ziele, Programme oder einzelne Aufgaben vor.

2

Im Leistungsauftrag sind insbesondere zu regeln: a. allgemeine Anforderungen an die Organisation und Bedingungen für die Übertragung des Leistungsauftrages; b. Aufgabenbereich sowie entsprechende Ziele und Fristen des Auftrages; c. Kriterien zur Beurteilung der Leistungserfüllung und allfälligen Anpassung der Ziele;

d. die gewährten finanziellen Mittel und der Zahlungsrahmen; e. Inhalt, Umfang, Form und Methode der durchzuführenden Untersuchungen über die Auswirkungen von Massnahmen; f.

Inhalt, Umfang, Form und Zeitplan der Berichterstattung an das UVEK; g. Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages.


Art. 25

Überprüfung, Änderung und Sanktionen bei Nichterfüllung des Leistungsauftrages 1

Das UVEK überprüft alle zwei Jahre den Zielerreichungsgrad und die Leistungserbringung.

2

Es berücksichtigt bei der Beurteilung des Zielerreichungsgrades die konjunkturelle Lage, Preisentwicklung und Wirkung anderer Massnahmen.

3

Ergeben sich in Bezug auf die Rahmenbedingungen nach Absatz 2 erhebliche Änderungen ausserhalb des Verantwortungsbereiches der Vereinbarungspartner, 175 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Energieverordnung

45

730.01

können beide eine Anpassung des Leistungsauftrages, insbesondere der Ziele und Fristen, verlangen.

4

Stellt das UVEK fest, dass die Ziele des Leistungsauftrages aus Gründen, die im Verantwortungsbereich der beauftragten privaten Organisation liegen, nicht innert der festgelegten Frist erreicht werden können, kann es die Leistungsvereinbarung nach erfolgloser schriftlicher Mahnung fristlos kündigen.


Art. 26

Untersuchung der Auswirkungen 1

…176

2

Das BFE kann im Rahmen der Untersuchung der Auswirkungen der Massnahmen des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Aufträge an Dritte erteilen.

3

Die Kantone, Gemeinden und übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

6. Kapitel: Strafbestimmungen177

Art. 27


178



Art. 28


179
…180

Nach Artikel 28 des Gesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a.181 Anlagen und Geräte unrechtmässig in Verkehr bringt oder abgibt (Art. 10); b.182 beim Inverkehrbringen oder Abgeben von Fahrzeugen, Anlagen oder Geräten den spezifischen Energieverbrauch oder die weiteren Eigenschaften gemäss den Anhängen 2.1-3.10 nicht, falsch oder unvollständig angibt (Art. 11);

c.183 die Kennzeichnungspflicht nicht erfüllt (Art. 1a); d.184 die Informationspflicht nicht erfüllt (Art. 1b); 176 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

177 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

178 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

179 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001, in Kraft seit 1. Jan. 2002 (AS 2002 181).

180 Aufgehoben

durch

Anhang

2 Ziff. 2 der Gebührenverordnung BFE vom 22. Nov. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4889).

181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4799).

182 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

183 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

184 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Nov. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2004 4709).

Energie im Allgemeinen 46

730.01

e.185 Vorschriften über den Herkunftsnachweis verletzt (Art. 1d); f.186 im Anmelde- oder Bescheidverfahren Angaben, die für die Beurteilung des Projekts wesentlich sind, unrichtig oder unvollständig macht (Art. 3g und 17b); g.187 Meldepflichten verletzt (Art. 1f, 3p und 17b Abs. 4); h.188 Etiketten, Zeichen, Symbole oder Beschriftungen verwendet, die zu einer Verwechslung mit der Kennzeichnung gemäss den Anhängen 2.1-3.10 führen können (Art. 11).

7. Kapitel: Schlussbestimmungen189
a190 Änderung der Anhänge 1.1-1.6 Das UVEK kann die Anhänge 1.1-1.6 der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anpassen.


Art. 29


191

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. März 2008 1

Für bestehende Verträge nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes gelten die Artikel 1 Buchstaben a-f und h, 2-5 und 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998192 und Artikel 1d Absätze 1, 5 und 6, 1g, 3b Absatz 2, 3k, 3q und 22 dieser Verordnung sinngemäss.193 2

Die nationale Netzgesellschaft bezahlt den Netzbetreibern für Anlagen nach Artikel 28a Absatz 1 des Gesetzes vierteljährlich die Mehrkosten nach Artikel 5a Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998 gemäss den Empfehlungen des BFE nach Artikel 12 Absatz 2 dieser Verordnung. Reichen die finanziellen Mittel des Fonds nach Artikel 3k dieser Verordnung für die Zahlung der Mehrkosten nicht aus, so erfolgt im laufenden Jahr eine anteilmässige Auszahlung.

Der Differenzbetrag wird im folgenden Jahr ausbezahlt.

185 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

186 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

187 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

188 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

189 Ursprünglich vor Art. 29.

190 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

191 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009, mit Ausnahme von Abs. 4 und 5, in Kraft seit 1. Mai 2008 (AS 2008 1223).

192 AS

1999 207

193 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energieverordnung

47

730.01

3

Für Anlagen mit bestehenden Verträgen nach Artikel 2 Absatz 1 der Energieverordnung in der Fassung vom 7. Dezember 1998, die nach dem 31. Dezember 2005 in Betrieb genommen wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 3-3q sowie Artikel 6 dieser Verordnung.

4

Das BFE legt am 1. Mai 2008 für das Jahr 2008 folgende Zubaumengen für Photovoltaikanlagen fest:

a. eine Zubaumenge für Anlagen, für die am 1. Mai 2008 die für die Anmeldung und die Projektfortschrittsmeldung verlangten Angaben vorhanden sind;

b. eine Zubaumenge für Anlagen, für die voraussichtlich bis am 31. Dezember 2008 ein zustimmender Bescheid erteilt werden kann.

5

Das BFE legt den Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 3j Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 17c Absatz 1 erstmals in der ersten Hälfte September 2008 fest.

6

Die Elektrizitätskommission nach Artikel 21 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007194 beurteilt Streitigkeiten im Zusammenhang mit den Anschlussbedingungen für Energieerzeugungsanlagen und den Zuschlägen auf die Übertragungskosten nach Artikel 7 des Gesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998, zu welchen am 1. Januar 2009 noch kein erstinstanzlicher Entscheid einer kantonalen Behörde ergangen ist.

a195 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Mai 2011 Der Zuschlag auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze nach Artikel 17e wird ab dem Jahr 2012 erhoben.

b196 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. August 2011 Für Elektrizität, die nicht nach Artikel 7a des Gesetzes oder gestützt auf Verträge zwischen Produzenten und Netzbetreibern im Rahmen der Zubaumengen nach Artikel 7b des Gesetzes eingespeist wurde, gilt die Pflicht nach Artikel 1d Absatz 2 zur Erfassung und für den Herkunftsnachweis erst ab dem 1. Januar 2013.

c197 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 7. März 2014 1

Netzbetreiber, denen es technisch oder betrieblich noch nicht möglich ist, die Messung oder Berechnung der zu vergütenden Energie nach den Vorgaben von Artikel 2 Absätze 2-2ter vorzunehmen, dürfen die zu vergütende Energie nach bisherigem Recht ermitteln, bis ihnen die Umsetzung der neuen Vorgaben möglich ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014.

194 SR

734.7

195 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011, in Kraft seit 1. Juni 2011 (AS 2011 1955).

196 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

197 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Energie im Allgemeinen 48

730.01

2

Bei Geschäftsjahren, die im Jahr 2013 beginnen und im Jahr 2014 enden, beurteilt sich der Anspruch auf Rückerstattung, jeweils pro rata temporis, bis zum 31. Dezember 2013 nach bisherigem und ab dem 1. Januar 2014 nach neuem Recht.

Will ein Endverbraucher für den ins Jahr 2014 fallenden Teil des Geschäftsjahres die Rückerstattung des Zuschlags beantragen, so hat er die Angaben gemäss Artikel 3oter Absatz 2 pro rata temporis auszuweisen. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 2 zweiter Satz muss nur der ins Jahr 2014 fallende Teil des Geschäftsjahres von der Zielvereinbarung umfasst sein.

3

Bei Geschäftsjahren, die zumindest teilweise ins Jahr 2014 fallen, gilt die Frist gemäss Artikel 3m Absatz 1 nicht, wenn bei deren Anwendung bereits vor dem 31. Dezember 2014 ein Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung zur Prüfung eingereicht werden müsste. In Abweichung von Artikel 3m Absatz 1 ist es in diesen Fällen ausreichend, wenn der Endverbraucher: a. sich gegenüber dem BFE bis spätestens zum 30. Juni 2014 dazu verpflichtet, bis Ende Jahr einen Vorschlag für die mit dem Bund abzuschliessende Zielvereinbarung mit Beginn am 1. Januar 2014 einzureichen (Art. 28d Abs. 1 des Gesetzes); b. dem BFE bis spätestens zum 31. Dezember 2014 einen Vorschlag für die Zielvereinbarung zur Prüfung einreicht; und c. die Zielvereinbarung bis spätestens am 31. März 2015 abschliesst.

d198 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. November 2014 Stehen nach Artikel 3gbis Absatz 3 für das Jahr 2015 wieder Mittel zur Verfügung, so ist Absatz 4 Buchstabe b Ziffer 1 auf Projekte, für die bis zum 31. Januar 2015 die Inbetriebnahmemeldung oder die Projektfortschrittsmeldung oder, bei Kleinwasserkraftanlagen und Windenergie, die zweite Projektfortschrittsmeldung bei der nationalen Netzgesellschaft eingereicht wurde, sinngemäss anwendbar.


Art. 30

Aufhebung bisherigen

Rechts

Es werden aufgehoben: a. die Energienutzungsverordnung vom 22. Januar 1992199; b. die Verordnung vom 18. Dezember 1995200 über die Absenkung des spezifischen Treibstoffverbrauchs von Personenwagen;

c.201 Anhang 3.3 auf den 31. Dezember 2008.

198 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

199 [AS

1992 397, 1993 2366, 1994 1168 1839, 1995 2760, 1996 2243 Ziff. I 64] 200 [AS

1996 108, 1998 1796 Art. 1 Ziff. 10] 201 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1223).

Energieverordnung

49

730.01


Art. 31

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 17 am 1. Januar 1999 in Kraft.

2

Artikel 17 tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.

Energie im Allgemeinen 50

730.01

Anhang 1.1202 (Art. 3, 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Kleinwasserkraftanlagen 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines
Kleinwasserkraftanlage: jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft an einem bestimmten Standort. Dazu gehören insbesondere Stauanlage, Wasserfassung, Druckleitungen, Turbinen, Generatoren, für die Einspeisung notwendige Installationen, Steuerung.

Mehrere Kleinwasserkraftanlagen können denselben Einspeisepunkt nutzen, wenn die Anlagen Wasser aus getrennten Einzugsgebieten nutzen, unabhängig voneinander erstellt wurden und je selbstständig betrieben werden können.

Dotierkraftwerke gelten als selbstständige Anlagen.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen 1.2.1 Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.

1.2.2 Massnahmen nach Artikel 83a GSchG203 oder nach Artikel 10 BGF204 gelten nicht als Neuinvestitionen im Sinne von Artikel 3a Absatz 1 Buchstabe a.

1.3 Mindestanforderungen Das BFE kann in Richtlinien ökologische und energetische Mindestanforderungen regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt für Erstere drei Monate und für Letztere ein Kalenderjahr.

2 Kategorien 2.1. Kategorie 1

Anlagen, die an natürlichen Gewässern erstellt werden.

2.2. Kategorie

2

Anlagen an bereits genutzten Gewässerstrecken (Dotierkraftwerke und Kraftwerke an Unterwasserkanälen) sowie Nebennutzungsanlagen, wie 202 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012 (AS 2012 607), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631), Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 611) und Ziff. II der V vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

203 SR

814.20

204 SR

923.0

Energieverordnung

51

730.01

Trinkwasserversorgungs- und Abwasseranlagen, Wässerwasserkraftwerke und Kraftwerke im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen oder der Nutzung von Tunnelwasser.

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.

3.2 Grundvergütung 3.2.1 Für die Berechnung der Grundvergütung ist die äquivalente Leistung der Anlage massgebend. Diese Leistung entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.

Die Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen gemäss den Ziffern 3.2.2 und 3.2.3 berechnet.

3.2.2 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013 Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤10 kW

26

≤50 kW

20

≤300 kW

14.5

≤1 MW

11

≤10 MW

7.5

3.2.3 Grundvergütung bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014 Anlagekategorie Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh)

Kategorie 1

≤300 kW

16.1

≤1 MW

10.9

≤10 MW

6.9

Kategorie 2

≤10 kW

27.9

≤50 kW

21.1

≤300 kW

14.9

≤1 MW

10.9

≤10 MW

6.9

3.3 Druckstufen-Bonus Der Druckstufen-Bonus bestimmt sich nach der Brutto-Fallhöhe der Anlage anteilsmässig nach folgenden Fallhöhenklassen:

Energie im Allgemeinen 52

730.01

Fallhöhenklasse (m) Bonus (Rp./kWh)

Inbetriebnahme

bis 31.12.2013

ab 1.1.2014

≤5 4.5 5.1 ≤10 2.7 3.0

≤20 2

2.2

≤50 1.5

1.7

>50 1

1.1

3.4 Wasserbau-Bonus 3.4.1 Beträgt der Anteil des nach dem Stand der Technik realisierten Wasserbaus (inkl. Druckleitungen) weniger als 20 Prozent der gesamten Investitionskosten des Projektes, so entfällt der Anspruch auf den Wasserbau-Bonus. Beträgt er mehr als 50 Prozent, so besteht Anspruch auf den vollen Bonus.

Zwischen 20 Prozent und 50 Prozent wird gemäss der unten stehenden Grafik linear interpoliert. Der Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach Leistungsklassen berechnet. Das BFE legt in einer Richtlinie fest, welche Massnahmen zu einem Wasserbau-Bonus berechtigen. Massnahmen nach Artikel 83a GSchG oder nach Artikel 10 BGF sind für den Bonus nicht anrechenbar.

Dotierwasserkraftwerke haben keinen Anspruch auf den Wasserbau-Bonus.

Nebennutzungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 50 kW haben nur bis zur äquivalenten Leistung von 50 kW Anspruch auf den WasserbauBonus.

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

0

10

20

30

40

50

60

70

80

90

100

Anteil Wasserbau an Gesamtinvestition [%] A

n

sp

ru

ch

a

u

f WB

-Bo

n

u

s

[%

]

3.4.2 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013

Energieverordnung

53

730.01

Leistungsklasse (kW) Wasserbau-Bonus (Rp./kWh) ≤10 5.5 ≤50 4 ≤300 3 >300 2.5 3.4.3 Wasserbau-Bonus nach Leistungsklassen bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014

Anlagekategorie Leistungsklasse Wasserbau-Bonus (Rp./kWh)

Kategorie 1

≤300 kW

3.6

≤10 MW

2.8

Kategorie 2

≤10 kW

6.2

≤50 kW

4.5

≤300 kW

3.4

>300

kW

2.8

3.5

Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung nach den Ziffern 3.1-3.4 und 3.6 festgelegt.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.1.

3.6

Der maximale Vergütungssatz inklusive Boni beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 35 Rp./kWh; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 38 Rp./kWh.

4

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1

Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

4.2

Die Vergütungsdauer beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 20 Jahre.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; b. mittlere mechanische

Bruttoleistung;

c. erwartete Stromproduktion in kWh pro Kalenderjahr;

Energie im Allgemeinen 54

730.01

d. Brutto-Fallhöhe in m; e. Art des genutzten Gewässers (Fliessgewässer/übrige Gewässer) und Kraftwerkstyp;

f. geplantes

Inbetriebnahmedatum; g. für Erneuerungen und Erweiterungen: Unterlagen, die aufzeigen, dass die Anforderungen nach Artikel 3a und Ziffer 1.2 erfüllt werden; h. … i. Gesamtinvestitionskosten des Projektes mit Aufteilung auf die Hauptkomponenten; separat aufzuführen sind insbesondere die Investitionskosten für den Wasserbau (inkl. Druckleitungen);

j. Standort der Zentrale, der Wasserfassungen, der Reservoire und der Wasserrückgabe;

k. Produzentenkategorie.

5.2 Projektfortschrittsmeldungen 5.2.1 Spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das bei der zuständigen Behörde eingereichte Konzessions- oder Baugesuch zu enthalten hat.

5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat: a. Baubewilligung, Konzession;

b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. Änderungen gegenüber Ziffer 5.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1 und 5.2.

6 Betriebsdaten Der Anlagebetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der
Anlage zu gewähren.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.

Energieverordnung

55

730.01

8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 11. November 2015 Für Betreiber von Nebennutzungsanlagen, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten für die Beurteilung des Anspruchs auf einen Wasserbau-Bonus die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.

Energie im Allgemeinen 56

730.01

Anhang 1.2205 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Photovoltaik 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines
Eine Photovoltaikanlage besteht aus einem oder mehreren Modulfeldern, einem oder mehreren Wechselrichtern und einem Einspeisepunkt. Befinden sich vor einem Einspeisepunkt mehrere Einheiten von Modulfeldern und den dazugehörigen Wechselrichtern auf verschiedenen Grundstücken, so kann jede dieser Einheiten als eine Anlage gelten, insbesondere wenn sie unabhängig voneinander erstellt werden.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 50 Prozent betragen.

2 Kategorien 2.1. Freistehende Anlagen

Anlagen, welche keine konstruktive Verbindung zu Bauten haben, beispielsweise in Gärten oder auf Brachland aufgeständerte Anlagen.

2.2. Angebaute

Anlagen

Anlagen, welche konstruktiv mit Bauten oder sonstigen Infrastrukturanlagen verbunden sind und einzig der Stromproduktion dienen, beispielsweise auf Flachdächern mittels Befestigungssystemen oder auf einem Ziegeldach montierte Module.

2.3 Integrierte

Anlagen

Anlagen, welche in Bauten integriert sind und neben der Stromproduktion zusätzlich dem Wetterschutz, dem Wärmeschutz oder der Absturzsicherung dienen.

3 Berechnung der

Vergütung

3.1

Vergütung für Neuanlagen 205 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 10. Dez. 2010 (AS 2010 6125), Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012 (AS 2012 607), vom 17. Aug. 2012 (AS 2012 4555), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631), vom 7. März 2014 (AS 2014 611), Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014 (AS 2014 3683) und vom 11. Nov. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4781).

Energieverordnung

57

730.01

3.1.1 Bei einer Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2013 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet: Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) Inbetriebnahme

bis

31.12.2009

1.1.201031.12.2010

1.1.201129.2.2012a

1.3.201230.9.2012

1.10.201231.12.2013b

Freistehend ≤10 kW 65 53,3 42,7 36,5 33,1 ≤30

kW 54 44,3 39,3 33,7 27,0 ≤100 kW

51

41,8

34,3

32

24,8

≤1000 kW 49

40,2

30,5

29

23,1

>1000

kW

49 40,2 28,9 28,1 21,6 Angebaut

≤10

kW 75 61,5 48,3 39,9 36,1 ≤30

kW 65 53,3 46,7 36,8 29,4 ≤100

kW 62 50,8 42,2 34,9 26,9 ≤1000

kW

60 49,2 37,8 31,7 25,1 >1000

kW

60 49,2 36,1 30,7 23,5 Integriert

≤10

kW 90 73,8 59,2 48,8 42,8 ≤30

kW 74 60,7 54,2 43,9 36,5 ≤100

kW 67 54,9 45,9 39,1 33,2 ≤1000

kW

62 50,8 41,5 34,9 31,5 >1000

kW

62 50,8 39,1 33,4 28,9 a Bei einer Inbetriebnahme zwischen 1.1.2012 und 29.2.2012 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1 Buchstabe a.

b Bei einer Inbetriebnahme zwischen 1.1.2013 und 31.12.2013 gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1 Buchstabe a.

3.1.2 Bei einer Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. März 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet: Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh)

Freistehend ≤30 kW 23,8

≤100 kW

19,8

≤1000 kW 19,2 >1000

kW

17,2

Angebaut

≤30 kW

26,4

≤100 kW

22,0

≤1000 kW 21,3 >1000

kW

19,1

Integriert

≤30 kW

30,4

≤100 kW

25,3

Energie im Allgemeinen 58

730.01

Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.

3.1.3 Bei einer Inbetriebnahme ab 1. April 2015 wird die Vergütung für Neuanlagen wie folgt berechnet:

Anlagekategorie Leistungsklasse Vergütungssatz (Rp./kWh) Inbetriebnahme

1.4.201530.9.2015

1.10.201531.3.2016

1.4.201630.9.2016

ab

1.10.2016

≤30

kW

23,4 20,4 19,5 19,0 Angebaut/

≤100

kW

18,5 17,7 16,6 15,6 Freistehend

≤1000

kW

18,8 17,6 16,4 15,2 >1000

kW

18,5 17,6 16,5 15,3 Integriert

≤30

kW

27,4 24,0 22,4 21,9 ≤100

kW

21,1 20,1 19,1 17,9 Integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW gelten als angebaute Anlagen; für die Berechnung der Vergütung gilt Ziffer 3.2.

3.2

Für Anlagen mit einer Nennleistung >10 kW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet. Für integrierte Anlagen mit einer Nennleistung >100 kW wird dabei in allen Leistungsklassen ausschliesslich auf die Vergütungssätze für angebaute Anlagen abgestellt.

3.3

Die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators wird zur Leistungsklasseneinteilung verwendet.

3.4 … 3.4a Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich die Vergütung nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Vergütungssätze.

3.4b … 3.5 Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2009 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2009. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

3.6

Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Februar 2010 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die Vergütungsansätze für das Jahr 2010. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

3.7

Für Anlagen, für die der Betreiber schon vor dem 1. Oktober 2012 einen positiven Bescheid erhalten hat, gelten die im Zeitpunkt des Bescheids massgebenden Vergütungssätze. Ausserdem gilt die Absenkrate nach Ziffer 4.1.

4

Jährliche Absenkung, Dauer der Vergütung 4.1

Die jährliche Absenkung der Vergütungssätze nach Ziffer 3 beträgt:

Energieverordnung

59

730.01

a. von 2010 bis 2013: 8 Prozent; b. ab 2014: 0 Prozent.

4.2

Die Vergütungsdauer beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 25 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 20 Jahre.

5 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Kategorie der Anlage; b. Nennleistung; c. erwartete jährliche Produktion; d. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; e. geplantes Inbetriebnahmedatum;

f.

Standort der Anlage; g. Produzentenkategorie.

5.2 … 5.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens 15 Monate nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Abnahmeprotokoll mit

detaillierter technischer Beschreibung; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1; d. für integrierte Anlagen: Fotos, die den Solarstromgenerator während des Baus und nach der Fertigstellung zeigen und aus denen ersichtlich wird, dass eine integrierte Anlage nach Ziffer 2.3 vorliegt.

6 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der
Anlage zu gewähren.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.

Energie im Allgemeinen 60

730.01

Anhang 1.3206 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Windenergie 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen bestehen aus Rotor, Konversionseinrichtung, Turm, Fundament und Netzanschluss. Stehen mehrere Windenergieanlagen in einer gemeinsamen räumlichen Anordnung (Windpark), so gilt jede Einheit von Rotor, Konversionseinrichtung, Turm und Fundament als selbstständige Anlage.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 20 Prozent betragen.

2 Kategorien 2.1 Kleinwindanlagen
Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis und mit 10 kW.

2.2 Grosswindanlagen Windenergieanlagen mit einer elektrischen Nennleistung grösser als 10 kW.

3 Berechnung der

Vergütung

3.1 Kleinwindanlagen Der Vergütungssatz für Strom aus Kleinwindanlagen beträgt während der gesamten Vergütungsdauer: Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Vergütungssatz (Rp./kWh) 20

21,5

3.2 Grosswindanlagen 3.2.1 Der Vergütungssatz für Strom aus Grosswindanlagen beträgt während fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der ordentlichen Inbetriebnahme: 206 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067) und Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012 (AS 2012 607), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Energieverordnung

61

730.01

Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Vergütungssatz (Rp./kWh) 20

21,5

Grosswindanlagen an Standorten auf 1700 m über Meer und höher erhalten einen um 2,5 Rp./kWh höheren Vergütungssatz (Höhenbonus).

3.2.2 Nach fünf Jahren wird bei einer Grosswindanlage die mittlere Elektrizitätsproduktion (effektiver Ertrag) mit dem Referenzertrag dieser Anlage nach Ziffer 3.2.3 verglichen: a. Erreicht oder übersteigt der effektive Ertrag A Prozent des Referenzer-

trags, so wird der Vergütungssatz sofort bis zum Ende der Vergütungsdauer auf B Rp./kWh gesenkt.

b. Unterschreitet der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags, so wird die Zahlung der Vergütung nach Ziffer 3.2.1 pro D Prozent, welche der effektive Ertrag A Prozent des Referenzertrags unterschreitet, um C Monate verlängert. Danach beträgt der Vergütungssatz bis zum Ende der Vergütungsdauer B Rp./kWh.

Je nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme gelten für A, B, C und D die folgenden Werte: Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

A (Prozent)

150

130

B (Rp./kWh)

17

13,5

C (Monate)

2

1

D (Prozent)

0,75

0,3

3.2.3 Der Referenzertrag wird auf der Basis der Leistungskennlinie und der Nabenhöhe der effektiv gewählten Windenergieanlage und mit den Merkmalen des Referenzstandorts nach den Ziffern 3.2.4 und 3.2.5 berechnet.

3.2.4 Der Referenzstandort für Standorte unter 1700 m über Meer weist folgende vier Merkmale auf:

Inbetriebnahme

bis 29.2.2012

ab 1.3.2012

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 4,5 m/s

5,0 m/s

Höhenprofil logarithmisch logarithmisch

Weibull-Verteilung mit k = 2,0

k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,1 m

l = 0,1 m

3.2.5 Der Referenzstandort für Standorte auf 1700 m über Meer und höher weist folgende vier Merkmale auf:

Energie im Allgemeinen 62

730.01

Inbetriebnahme ab

1.1.2014

Mittlere Windgeschwindigkeit auf 50 m über Grund 5,5 m/s

Höhenprofil logarithmisch Weibull-Verteilung mit k = 2,0

Rauigkeitslänge

l = 0,03 m

Der Referenzertrag von Anlagen mit einem Standort auf 1700 m über Meer und höher, die vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommen wurden, wird auf der Basis der Merkmale des Referenzstandorts nach Ziffer 3.2.4 errechnet.

3.2.6 Das BFE regelt die detaillierte Berechnung des Referenzertrages in einer Richtlinie.

4 Jährliche

Absenkung,

Vergütungsdauer 4.1

Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

4.2

Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

5

Anmelde- und Bescheidverfahren 5.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage inkl. Angabe der Höhe über Meer; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. Nennleistung; d. erwartete jährliche Produktion; e. geplantes Inbetriebnahmedatum;

f. Produzentenkategorie.

5.2 Projektfortschrittsmeldungen 5.2.1 Bei UVP-pflichtigen Anlagen ist spätestens zwei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die das vom Standortkanton genehmigte Pflichtenheft für den Umweltverträglichkeitsbericht zu enthalten hat.

5.2.2 Spätestens vier Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids ist eine Projektfortschrittsmeldung einzureichen, die mindestens folgende Angaben zu enthalten hat: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

5.3 Inbetriebnahmemeldung

Energieverordnung

63

730.01

Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sieben Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Typenbezeichnung der Anlage; b. elektrische Nennleistung;

c. Nabenhöhe; d. Extraausrüstungen, z.B. Rotorblattheizung; e. Inbetriebnahmedatum; f.

allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.1.

6 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der
Anlage zu gewähren.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 3.5 erfassen.

Energie im Allgemeinen 64

730.01

Anhang 1.4207 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Geothermieanlagen 1 Anlagendefinition 1.1 Geothermieanlagen bestehen aus einem unterirdischen Teil (eine oder mehrere Bohrungen, Reservoir, Pumpen) und einem oberirdischen Teil (Wärmetauscher, Konversionseinrichtung und dazu gehörende Anlageteile) und dienen der Produktion von Strom und Wärme.

1.2

Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger zur Energieproduktion gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

1.3

Geothermieanlagen müssen spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahres nach der Inbetriebnahme einen minimalen Gesamtnutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm aufweisen: Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad 0

10

20

30

40

50

60

0

1

2

3

4

5

6

Nutzungsgrad Strom [%] N

u

tz

ung

sg

ra

d W

är

m

e [

%

]

Die für die Bestimmung des Gesamtnutzungsgrades relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr; er bezieht sich auf die jährliche Energie am Bohrlochkopf mit: Nutzungsgrad Wärme = total genutzte Wärme/Energie am Bohrlochkopf Nutzungsgrad Strom = total genutzter Strom/Energie am Bohrlochkopf 1.4

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzugsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

207 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. März 2014, in Kraft seit 1. April 2014 (AS 2014 611).

Energieverordnung

65

730.01

2 Berechnung der

Vergütung

2.1

Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der elektrischen Nennleistung Pel der Anlage:

Leistungsklasse Pel Vergütung (Rp./kWh)

≤05 MW

40.0

≤10 MW

36.0

≤20 MW

28.0

>20 MW

22.7

2.2 … 2.3

Für Anlagen mit Nennleistung >5 MW wird die Vergütung anteilsmässig über die Leistungsklassen berechnet.

3 Jährliche

Absenkung,

Vergütungsdauer 3.1

Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

3.2

Die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

4 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 4.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Standort der Anlage; b. Zustimmung der Grundeigentümer; c. elektrische und thermische Nennleistung; d. projektierte jährliche Brutto- und Nettoproduktion (elektrisch und thermisch);

e. projektierte Wärmenutzung und Zustimmung der voraussichtlichen Wärmeabnehmer;

f. Rückkühlmedium; g. geplantes Inbetriebnahmedatum;

h. Produzentenkategorie.

4.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. die Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. Anschlussmöglichkeiten für thermische Energie; d. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 4.1.

Energie im Allgemeinen 66

730.01

4.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Inbetriebnahmedatum; b. Änderungen gegenüber den Ziffern 4.1 und 4.2; c. Bestätigung von Swisstopo, dass ihr der Projektant sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007208 zur Verfügung gestellt hat.

5 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der
Anlage zu gewähren.

6

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Februar 2010 Der Betreiber, der für seine Anlage schon vor dem 1. Januar 2010 eine Vergütung nach diesem Anhang oder einen positiven Bescheid erhalten hat, muss die Nettoproduktion erst ab dem 1. Januar 2011 nach Ziffer 2.2 erfassen.

208 SR

510.62

Energieverordnung

67

730.01

Anhang 1.5209 (Art. 3a, 3b, 3d, 3g, 3h und 22 Abs. 2) Anschlussbedingungen für Biomasseanlagen 1 Begriffe 1.1 Biomasse: Sämtliches durch Fotosynthese direkt oder indirekt erzeugtes organisches Material, das nicht über geologische Prozesse verändert wurde.

Hierzu gehören auch sämtliche Folge- und Nebenprodukte, Rückstände und Abfälle, deren Energiegehalt aus der Biomasse stammt.

1.2

Energiepflanzen: Pflanzen, die hauptsächlich zum Zwecke der Energiegewinnung angebaut werden.

1.3

Biogenes Gas: aus Biomasse nach Ziffer 1.1 hergestelltes Gas.

2 Kategorien 2.1 Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA)

Anlagen zur thermischen Verwertung von Siedlungsabfällen aus Haushalten, Gewerbe und Industrie nach Artikel 3 Absatz 1 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990210.

2.2 Schlammverbrennungsanlagen Anlagen zur thermischen Verwertung von Schlämmen aus Biomasse (Klärschlämme, Papierschlämme, Schlämme aus Lebensmittelindustrie).

2.3

Klärgas- und Deponiegasanlagen Anlagen zur Nutzung von Klärgas aus Abwasserreinigungsanlagen oder von Deponiegas.

2.4 Übrige

Biomasseanlagen

Jede selbstständige technische Einrichtung zur Erzeugung von Elektrizität aus Biomasse. In Anlagen zur Gewinnung von Energie aus Biomasse laufen in der Regel mehrstufige Prozesse ab. Dazu gehören insbesondere: a. Brennstoff- bzw. Substrat-Annahme und -Vorbehandlung; b. erste Konversionsstufe (Umwandlung der Biomasse mittels thermochemischer, physikalisch-chemischer oder biologischer Verfahren zu einem Zwischenprodukt);

209 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, (AS 2008 1223). Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Febr. 2010 (AS 2010 809). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. I der V des UVEK vom 27. Jan. 2012 (AS 2012 607), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631), vom 7. März 2014 (AS 2014 611), Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

210 SR

814.600

Energie im Allgemeinen 68

730.01

c. zweite Konversionsstufe (Umwandlung des Zwischenprodukts mittels Wärme-Kraft-Kopplungsanlage zu Strom und Wärme); d. Nachbehandlung der Reststoffe und Nebenprodukte.

2.5 Kombinationen

Kombinierte Stromerzeugung verschiedener Biomasse-Anlagentypen gemäss den Ziffern 2.1-2.4 sowie kombinierte Prozesse innerhalb des gleichen Anlagentyps.

3 KVA 3.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

3.2 Erneuerbarer

Anteil

50 Prozent der produzierten Energiemenge wird als erneuerbar angerechnet.

3.3 Energetische

Mindestanforderungen Der Gesamtenergienutzungsgrad muss spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einen Minimalwert gemäss folgendem Diagramm erfüllen: 0.0

5.0

10.0

15.0

20.0

25.0

30.0

35.0

40.0

45.0

50.0

55.0

60.0

65.0

70.0

0.0

5.0

10.0

15.0

20.0

25.0

Stromnutzungsgrad in % W

är

m

enut

zung

sg

ra

d i

n

%

Minimaler Gesamtenergienutzungsgrad Die für die Bestimmung der Nutzungsgrade relevante Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion (ab Generator) wird durch den Energieinput in den Kessel dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die gesamte genutzte Wärmemenge (Bestimmung durch Messung) wird durch den Energieinput in den Kessel

Energieverordnung

69

730.01

dividiert. Der Energieinhalt des Kehrichts wird aus der Dampfmenge und den Dampfparametern berechnet.

3.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das BFE kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

3.5 Vergütung

Der Vergütungssatz für den erneuerbaren Anteil wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh)

0- 15 Prozent

11.4

65-100 Prozent

14.2

Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und 65 Prozent linear interpoliert.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 3.7.1.

3.6

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 3.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

3.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 20 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 10 Jahre.

3.7

Anmelde- und Bescheidverfahren 3.7.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und Ziffer 3 erfüllt werden;

b eingesetzte

Brennstoffmengen;

c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete NettoStromproduktion sowie erwartete, intern und extern genutzte Wärme pro Kalenderjahr;

e. geplantes

Inbetriebnahmedatum; f.

Standort der Anlage; g. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; h. Produzentenkategorie.

Energie im Allgemeinen 70

730.01

3.7.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1; d. Inbetriebnahmedatum.

3.7.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 3.7.1; b. Inbetriebnahmedatum.

3.8 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

4 Schlammverbrennungsanlagen 4.1 Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung des Stromnutzungsgrads nach Artikel 3a Absatz 2 muss bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad mindestens 25 Prozent betragen.

4.2

Anforderungen an den Schlamm und die Verbrennung Es darf nur entwässerter Schlamm oder Schlamm, der mit erneuerbaren Energien getrocknet wurde, eingesetzt werden.

Als Zusatzbrennstoffe dürfen nur erneuerbare eingesetzt werden.

4.3 Energetische

Mindestanforderungen Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.3.

4.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das BFE kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

4.5 Vergütung

Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr anhand der Jahresmittelwerte des Wärmenutzungsgrads festgelegt.

Energieverordnung

71

730.01

Wärmenutzungsgrad Vergütungssatz (Rp./kWh)

0- 15 Prozent

11.4

65-100 Prozent

14.2

Der Vergütungssatz für andere Wärmenutzungsgrade wird zwischen 15 und 65 Prozent linear interpoliert.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach den Ziffern 4.7 und 3.7.1.

4.6

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 4.6.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

4.6.2 Die Vergütungsdauer beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 20 Jahre; b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 10 Jahre.

4.7

Anmelde- und Bescheidverfahren Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.7.

4.8 Betriebsdaten

Es gelten die Anforderungen nach Ziffer 3.8.

5 Klärgas-

und

Deponiegasanlagen 5.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerung der Elektrizitätsproduktion nach Artikel 3a Absatz 2 muss mindestens 25 Prozent betragen.

5.2 Energetische

Mindestanforderungen Der Faulturm muss mit Abwärme geheizt werden.

Das WKK-Modul muss einen minimalen elektrischen Wirkungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Energie im Allgemeinen 72

730.01

0 kW; 20%

200 kW; 30%

1000 kW; 38%

20

22

24

26

28

30

32

34

36

38

40

0

200

400

600

800

1000

1200

1400

e

le

kt

ri

sc

h

e

r

W

ir

ku

n

gs

gr

ad

[%

]

elektrische Leistung WKK-Modul [kW] -minimaler elektrischer Wirkungsgrad 5.3

Das BFE kann weitergehende ökologische Anforderungen für die energetische Nutzung von Co-Substraten in Richtlinien regeln.

5.4

Vergütung für Klärgas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh = 55,431 x-0.2046 (x = äquivalente Leistung) Der Vergütungssatz beträgt maximal 24 Rp./kWh.

Er wird pro Kalenderjahr aufgrund der Nettoproduktion festgelegt.

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 5.9.1.

5.5

Vergütung für Deponiegas Der Vergütungssatz wird nach der folgenden Formel berechnet: Vergütungssatz in Rp./kWh = 60,673 x-0.2853 (x = elektrische Leistung des Blockheizkraftwerks in kW) Der Vergütungssatz beträgt maximal 20 Rp./kWh.

5.6 … 5.7

Wird Klär- oder Deponiegas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, richtet sich die Vergütung nach Ziffer 6.6.

5.8

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer 5.8.1 Die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent.

5.8.2 Die Vergütungsdauer beträgt: a. bei einer Inbetriebnahme bis 31. Dezember 2013: 20 Jahre;

Energieverordnung

73

730.01

b. bei einer Inbetriebnahme ab 1. Januar 2014: 10 Jahre.

5.9

Anmelde- und Bescheidverfahren 5.9.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen gemäss Artikel 3a und Ziffer 5.1-5.3 erfüllt werden; b. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; c. installierte elektrische Leistung (kWel); d. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh) sowie erwartete Netto-Stromproduktion pro Kalenderjahr; e. geplantes

Inbetriebnahmedatum; f.

Einwohnerwerte der Kläranlage; g. Standort der Anlage; h. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; i. Produzentenkategorie.

5.9.2 Projektfortschrittsmeldung Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

5.9.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 5.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.

5.10 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

6 Übrige

Biomasseanlagen 6.1

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Die Steigerungen nach Artikel 3a Absatz 2 müssen betragen: a. bei Dampfprozessen:

mindestens 25 Prozent des Stromnutzungsgrads bei mindestens gleich hohem Wärmenutzungsgrad;

Energie im Allgemeinen 74

730.01

b. bei übrigen Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen: mindestens 25 Prozent der Elektrizitätsproduktion.

6.2 Allgemeine

Mindestanforderungen a. Zugelassene

Biomasse:

Biomasse gemäss Ziffer 1.1, sofern nicht Stoffe nach Buchstabe b verwendet werden.

b. Nicht zugelassene Biomasse: 1. Biomasse, welche mit fossilen Energien getrocknet wurde; 2 Torf; 3. gemischte Siedlungsabfälle aus privaten Haushaltungen, Gewerbe und Industrie sowie ähnliche Abfälle, die in KVA verwertet werden; 4. Gewässerschlämme und -sedimente; 5. Textilien; 6. Deponiegas; 7. Klärgas, Rohschlamm aus ARA.

c. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

6.3 Energetische

Mindestanforderungen Die energetischen Mindestanforderungen sind spätestens ab Anfang des dritten vollen Kalenderjahrs nach der Inbetriebnahme einzuhalten.

Die Beurteilungsperiode ist das ganze Kalenderjahr.

a. Dampfprozesse:

1. Dampfprozesse, insbesondere Organic-Rankine-Cycle, Dampfturbinen und Dampfmotoren, müssen einen minimalen Gesamtenergienutzungsgrad gemäss folgendem Diagramm erreichen:

Mindestanforderung an den Jahresnutzungsgrad 0

10

20

30

40

50

60

70

80

0

5

10

15

20

25

30

35

40

Stromnutzungsgrad [%] W

är

m

enut

zungs

gra

d

[

%

]

2. Für die Berechnung des Gesamtenergienutzungsgrades wird der untere Heizwert Hu des eingesetzten Brennstoffs verwendet.

Berechnung Stromnutzungsgrad: Die gesamte Stromproduktion, gemessen am Stromerzeuger, wird durch den Energieinput dividiert.

Energieverordnung

75

730.01

Berechnung Wärmenutzungsgrad: Die genutzte Wärmemenge wird durch den Energieinput dividiert.

b. Übrige Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen), insbesondere Blockheizkraftwerke, (Micro-)Gasturbinen, Brennstoffzellen und Stirlingmotoren müssen die folgenden energetischen Mindestanforderungen erfüllen: 1. Elektrischer

Wirkungsgrad:

Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 5.2.

2. Wärmenutzung:

Anlagen, die den Landwirtschaftsbonus nach Ziffer 6.5 Buchstabe e beanspruchen können, müssen nur den Wärmebedarf der Energieanlage (z.B. Fermenterheizung) durch Abwärmenutzung der WKK-Anlage oder durch den Einsatz von erneuerbaren Energien decken.

Bei den übrigen Anlagen muss der Anteil der extern (d.h. ohne Eigenverbrauch der Energieanlage) genutzten Wärme mindestens 40 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen.

6.4 Ökologische

Mindestanforderungen Das BFE kann ökologische Mindestanforderungen in Richtlinien regeln. Die Beurteilungsperiode beträgt drei Monate.

6.5

Berechnung der Vergütung a. Der Vergütungssatz setzt sich aus einer Grundvergütung und aus Boni zusammen. Es können mehrere Boni zur Anwendung kommen.

abis. Der Vergütungssatz wird pro Kalenderjahr aufgrund der äquivalenten Leistung festgelegt. Diese entspricht dem Quotienten aus der Nettoproduktion im entsprechenden Kalenderjahr in kWh und der Stundensumme des jeweiligen Kalenderjahres, abzüglich der vollen Stunden vor Inbetriebnahme oder nach Stilllegung der Anlage.

b. Die Nettoproduktion ist massgebend für die Berechnung der äquivalenten Leistung; diese wiederum dient der Berechnung der Grundvergütung.

c. Die Höhe der Grundvergütung wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Grundvergütung (Rp./kWh) ≤50 kW

28

≤100 kW

25

≤500 kW

22

≤5 MW

18.5

>5 MW

17.5

Energie im Allgemeinen 76

730.01

d. Die Höhe des Bonus für Holzwärmekraftwerke wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet:

Leistungsklasse Holzbonus (Rp./kWh) ≤50 kW

8

≤100 kW

7

≤500 kW

6

≤5 MW

4

>5 MW

3,5

e. Bonus für landwirtschaftliche Biomasse wird dann gewährt, wenn: 1. Hofdünger (Gülle und Mist aus der Tierhaltung) oder Hofdünger zusammen mit Ernterückständen, Reststoffen aus der landwirtschaftlichen Produktion oder deklassierten landwirtschaftlichen Produkten eingesetzt werden; und 2. der Anteil nicht landwirtschaftlicher Co-Substrate und Energiepflanzen ≤20 Prozent (bezogen auf Frischmasse) beträgt.

f. Die Höhe des landwirtschaftlichen Bonus wird nach der äquivalenten Leistung der Anlage anteilsmässig nach folgenden Leistungsklassen berechnet: Leistungsklasse Landwirtschaftsbonus (Rp./kWh)

≤50 kW

18

≤100 kW

16

≤500 kW

13

≤5 MW

4.5

>5 MW

0

g. Die Boni nach den Buchstaben d und e können nicht kumuliert werden.

h. Für übrige WKK-Anlagen gemäss Ziffer 6.3 Buchstabe b wird ein Bonus für externe Wärmenutzung (WKK-Bonus) von 2.5 Rp./kWh gewährt, wenn die externe Wärmenutzung die Mindestanforderungen wenigstens um 20 Prozent (bezogen auf die Bruttowärmeproduktion) übersteigt.

6.6

Verstromung von biogenem Gas aus dem Erdgasnetz 6.6.1 Berechnung der Vergütung Wird biogenes Gas ins Erdgasnetz eingespeist und an einem anderen Ort als dem Ort der Gaserzeugung zur Elektrizitätsproduktion verwendet, so entspricht der Vergütungssatz jenem nach Ziffer 5.4 zuzüglich 2,5 Rp./kWh.

Der Vergütungssatz beträgt maximal 26,5 Rp./kWh.

6.6.2 Mindestanforderungen Die folgenden Mindestanforderungen sind einzuhalten:

Energieverordnung

77

730.01

a. Anforderung an den elektrischen Wirkungsgrad: Für den elektrischen Wirkungsgrad gelten die Mindestanforderungen nach Ziffer 5.2.

b. Anforderung an die Wärmenutzung: Der Anteil der extern genutzten Wärme muss mindestens 60 Prozent der Brutto-Wärmeproduktion betragen c. Ökologische

Mindestanforderungen: Für die ökologischen Mindestanforderungen gilt Ziffer 6.4.

6.6.3 Weitere

Anforderungen

Es muss sichergestellt sein, dass eine private Organisation über die Herkunft des Gases, die Einhaltung der Mindestanforderungen, die eingespeisten Mengen und den Verwendungszweck Buch führt.

6.7 Vergütung

Die Abrechnung für die Vergütung erfolgt per Ende des Kalenderjahres aufgrund des Vergütungssatzes für das betreffende Jahr und der erfassten Elektrizität. Vorherige Teilzahlungen werden aufgrund des Vergütungssatzes des Vorjahres geleistet, bei Anlagen, die noch nicht ein volles Kalenderjahr in Betrieb sind, aufgrund der Planungswerte nach Ziffer 6.9.1.

6.8

Jährliche Absenkung, Vergütungsdauer:die jährliche Absenkung beträgt 0 Prozent;

die Vergütungsdauer beträgt 20 Jahre.

6.9

Anmelde- und Bescheidverfahren 6.9.1 Anmeldung

Die Anmeldung hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Projekt, welches aufzeigt, ob die Bedingungen nach Artikel 3a und den Ziffern 6.2-6.4 erfüllt werden; b. Nennleistung elektrisch und thermisch; c. erwartete Brutto-Strom- und Wärmeproduktion (kWh), erwartete NettoStromproduktion sowie erwartete extern genutzte Wärme (kWh) pro Kalenderjahr;

d. Art und Menge der energetisch eingesetzten Biomassen; e. Art, Menge und durchschnittlicher unterer Heizwert des Zwischenproduktes;

f. geplantes

Inbetriebnahmedatum; g. Standort der Anlage; h. Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer; i. Produzentenkategorie.

6.9.2 Projektfortschrittsmeldung

Energie im Allgemeinen 78

730.01

Die Projektfortschrittsmeldung ist spätestens drei Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. Baubewilligung; b. Stellungnahme des Netzbetreibers zur Meldung nach Artikel 3i; c. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; d. geplantes Inbetriebnahmedatum.

6.9.3 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung ist spätestens sechs Jahre nach der Mitteilung des positiven Bescheids einzureichen und hat mindestens folgende Angaben zu enthalten: a. allfällige Änderungen gegenüber Ziffer 6.9.1; b. Inbetriebnahmedatum.

6.10 Betriebsdaten

Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der Anlage zu gewähren.

7 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. Oktober 2013 7.1 Für Betreiber, die ihre Anlage ab dem 1. Januar 2014 in Betrieb nehmen, jedoch schon vor diesem Datum einen positiven Bescheid erhalten haben, gelten sowohl für die Vergütungsdauer wie auch für die Berechnung der Vergütung die Vorgaben, die vor dieser Änderung massgeblich waren.

7.2

Für Anlagen der Kategorie nach Ziffer 6.3 Buchstabe b, die bis zum 31. Dezember 2013 in Betrieb genommen worden sind, gelten die energetischen Mindestanforderungen nach bisherigem Recht, wenn die Einhaltung der neuen energetischen Mindestanforderungen aus Standortgründen wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Energieverordnung

79

730.01

Anhang 1.6211 (Art. 17a und 17b) Risikoabsicherung für Geothermieanlagen 1 Mindestanforderungen an

Geothermieanlagen 1.1 Geothermieanlagen müssen den minimalen Gesamtnutzungsgrad nach Anhang 1.4 Ziffer 1.3 aufweisen.

1.2

Geothermieanlagen müssen im Jahresmittel einen Stromnutzungsgrad von mindestens 1.5 % aufweisen.

Der Stromnutzungsgrad bezieht sich auf die Energie am Bohrlochkopf.

1.3

Geothermieanlagen dürfen keine fossilen Energieträger gemeinsam mit geothermischer Energie in der gleichen Anlage nutzen.

2 Abgesicherte Kosten

2.1

Die Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermieanlagen deckt höchstens 50 % der Bohr- und Testkosten des Projekts.

2.2

An die Bohr- und Testkosten anrechenbar sind die Kosten für: a. Bohrplatzvorbereitung und Bohrplatzabbau; b. Bohrkosten inklusive Verrohrung und Zementation für alle geplanten Produktions-, Injektions- und Horchbohrungen; c. Bohrlochmessungen

inklusive

Instrumentierung;

d. Bohrlochtests; e. Reservoirstimulation; f. Zirkulationstests; g. chemische Analysen;

h. geologische

Begleitung.

3 Verfahren 3.1 Gesuch
Das Gesuch muss insbesondere Auskunft geben über: a. den Anlagenstandort und die lokalen geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse und deren Grundlagen;

b. die prognostizierten Aquifer- oder Reservoireigenschaften und die zu Grunde liegenden Untersuchungen; 211 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011 (AS 2011 4067), Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

Energie im Allgemeinen 80

730.01

c. die prognostizierte Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation und die zu Grunde liegenden Untersuchungen; d. die Definition der Kriterien für Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg bezüglich Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation;

e. das detaillierte Bohr- und Testprogramm; f.

die projektierte Anlagenleistung und Energieproduktion (thermisch und elektrisch); g. die projektierte Energienutzung und deren Machbarkeit für den Erfolgsund Teilerfolgsfall;

h. die geplanten Abnehmer für Strom und Wärme im Erfolgs- und Teilerfolgsfall;

i.

die geplante Verwendung der Bohrungen im Misserfolgsfall; j. die vorgesehene juristische Form und Identität der Betreibergesellschaft;

k. die Finanzierung des Projekts in der Bohr- und Testphase, Ausbauphase und im Betrieb.

3.2 Gesuchsbehandlung a. Die nationale Netzgesellschaft meldet den Eingang des Gesuchs dem BFE.

b. Das BFE bezeichnet ein unabhängiges Expertengremium.

c. Das Expertengremium prüft und beurteilt das Gesuch insbesondere hinsichtlich: 1. der prognostizierten Förderrate, Fluidtemperatur und -minerali-

sation;

2. des technischen Standes des Bohr-, Stimulations- und Testprogramms;

3. der Machbarkeit der geplanten Energienutzung im Erfolgs- und Teilerfolgsfall.

d. Das Expertengremium gibt zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung über die Gewährung oder Ablehnung des Gesuchs ab.

Bei einer positiven Beurteilung des Gesuchs gibt es zuhanden der nationalen Netzgesellschaft eine Empfehlung ab über die anzunehmenden Erfolgs-, Teilerfolgs- oder Misserfolgskriterien (Förderrate, Fluidtemperatur und -mineralisation), über die Fristen für die Projektetappen und über die Höhe der zu gewährenden Bürgschaft.

e. Die nationale Netzgesellschaft prüft, ob das Projekt innerhalb des für laufende Bürgschaften und Bürgschaftsverluste nach Artikel 15b Absatz 4 des Gesetzes vorgesehenen Höchstbetrags Platz findet.

f. Sie gibt dem Gesuchsteller einen verbindlichen Grundsatzbescheid, ob ihm im Falle eines Teil- oder eines Misserfolgs eine Bürgschaft gewährt wird, welche Fristen zu beachten sind und wie hoch die Bürgschaft je nach Teil- oder Misserfolg ausfallen würde. Sie kann die Fristen verlängern.

g. Sie meldet dem BFE den Bescheid.

Energieverordnung

81

730.01

3.3

Projektdurchführung und Bürgschaftsentscheid a. Das BFE bestimmt eine unabhängige Fachperson als Projektbegleiter für das Projekt.

abis. Der Projektant stellt Swisstopo sämtliche Geodaten zur Bearbeitung gemäss dem Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007212 zur Verfügung.

b. Der Projektant führt die geplanten Bohr- und Testarbeiten durch. Der Projektbegleiter begleitet das Projekt in der Bohr- und Testphase. Er überwacht die Bohr-, Stimulations- und Testarbeiten, evaluiert die Testergebnisse und erstattet dem Expertengremium Bericht.

c. Werden die Fristen nach Ziffer 3.2 Buchstabe f nicht eingehalten, so erlischt die Bürgschaft. Die nationale Netzgesellschaft teilt dies in einem Bescheid mit.

d. Nach Abschluss der Arbeiten evaluiert das Expertengremium die Ergebnisse der Bohr- und Testarbeiten und beurteilt die Testergebnisse hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg.

e. Die nationale Netzgesellschaft teilt dem Projektanten das Resultat der Prüfung, insbesondere hinsichtlich Erfolg, Teilerfolg oder Misserfolg, und die Höhe des gestützt auf die Bürgschaft auszuzahlenden Betrags in einem Bescheid verbindlich mit.

3.4

Das Expertengremium kann weitere Fachleute beiziehen.

4 Rückforderung 4.1 Wurde nach einem Teil- oder einem Misserfolg gestützt auf eine Bürgschaft ein Betrag ausbezahlt und werden die Bohrlöcher später trotzdem genutzt oder veräussert, so ist dies der nationalen Netzgesellschaft zu melden. Dabei ist insbesondere anzugeben: a. Art der Nutzung; b. Eigentumsverhältnisse und Trägerschaft; c. ob und in welchem Umfang Gewinne erzielt werden.

4.2

Rückforderungen des gestützt auf die Bürgschaft ausbezahlten Betrags richten sich nach Artikel 29 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990213.

212 SR

510.62

213 SR

616.1

Energie im Allgemeinen 82

730.01

Anhang 1.7214 (Art. 17d, 17dbis, 17dter und 17dquinquies) Entschädigung des Inhabers eines Wasserkraftwerks für Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken 1

Anforderungen an das Gesuch 1.1

Das Gesuch muss enthalten: a. den Namen des Antragstellers; b. die betroffenen Kantone und Gemeinden; c. Angaben über die Zielsetzung der Sanierung sowie die Art, den Umfang und den Standort der Massnahmen;

d. Angaben über die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen; e. die voraussichtlichen Termine für Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen;

f.

die voraussichtlichen anrechenbaren Kosten der Massnahmen; g. Angaben darüber, ob Gesuche um Teilzahlungen an die Massnahmen eingereicht werden, sowie über deren voraussichtlichen Zeitpunkt und Höhe; h. die notwendigen Bewilligungen, insbesondere Bau-, Rodungs-, Fischerei- und Wasserbaubewilligungen.

1.2

Die Bewilligungen nach Ziffer 1.1 Buchstabe h müssen nicht vorliegen für die Entschädigung der Kosten von: a. mehrjährigen und aufwendigen Projektierungen; b. Vorstudien, die notwendig sind, da es keinen etablierten Stand der Technik gibt; oder

c. Planungen von Sanierungsmassnahmen, die sich als unverhältnismässig erweisen.

2

Kriterien zur Beurteilung des Gesuchs Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU beurteilen das Gesuch hinsichtlich: a. der Erfüllung der Anforderungen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG215 sowie nach Artikel 10 BGF216; b. der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen.

214 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 4. Mai 2011 (AS 2011 1955). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

215 SR

814.20

216 SR

923.0

Energieverordnung

83

730.01

3 Anrechenbare Kosten

3.1

Anrechenbar sind nur Kosten, die tatsächlich entstanden sind und unmittelbar für die wirtschaftliche und zweckmässige Ausführung der Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere die Kosten für folgende Massnahmen: a. Planung und Erstellung von Pilotanlagen; b. Landerwerb; c. Planung und Ausführung der Massnahmen; insbesondere Erstellung der notwendigen Anlagen;

d. Durchführung der Erfolgskontrolle; e. Dotierung des für den Betrieb einer Anlage zur Sicherstellung der freien Fischwanderung erforderlichen Wassers, soweit dieses nicht als Restwasser abgegeben werden muss.

3.2

Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. Steuern; b. Kosten für den Unterhalt von Anlagen; c. Kosten für Massnahmen, die dem Inhaber eines Wasserkraftwerks bereits anderweitig entschädigt werden;

d. wiederkehrende Kosten, soweit diese später als 40 Jahre nach der Umsetzung der Massnahmen anfallen.

3.3

Das UVEK regelt die Einzelheiten für die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Massnahmen.

Energie im Allgemeinen 84

730.01

Anhang 1.8217 (Art. 6b-6d) Einmalvergütung für kleine Photovoltaikanlagen 1 Anlagendefinition 1.1 Allgemeine Definition

Die Definition einer Photovoltaikanlage richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 1.

1.2

Erheblich erweiterte oder erneuerte Anlagen Eine erheblich erweiterte oder erneuerte Anlage liegt vor, wenn die normierte DC-Spitzenleistung des Solarstromgenerators (DC-Spitzenleistung) durch die Erweiterung oder die Erneuerung um mindestens 2 kW gesteigert wird.

2 Kategorien Eine Einmalvergütung kann für die folgenden Anlagenkategorien in Anspruch
genommen werden:

a. freistehende

Anlagen;

b. angebaute

Anlagen;

c. integrierte

Anlagen.

Die Definition der Anlagenkategorien richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 2.

3

Ansätze für die Einmalvergütung 3.1

Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grund- und einem Leistungsbeitrag zusammen. Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet.

Es gelten die folgenden Ansätze: Kategorie

Inbetriebnahme

1.1.201331.12.2013

1.1.201431.3.2015

1.4.201530.9.2015

ab

1.10.2015

Angebaut/

Freistehend

Grundbeitrag [CHF]

Leistungsbeitrag

[CHF/KilowattSpitzenleistung (kW)]

1500

1000

1400

850

1400

680

1400

500

Integriert

Grundbeitrag [CHF]

Leistungsbeitrag

[CHF/kW]

2000

1200

1800

1050

1800

830

1800

610

217 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 611). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3683).

Energieverordnung

85

730.01

3.2

Für die Berechnung des Leistungsbeitrags ist die DC-Spitzenleistung massgebend.

3.3

Einmalvergütungen für Anlagen mit einer DC-Spitzenleistung von weniger als 2 kW werden nicht ausbezahlt.

3.4

Die Module müssen nach anerkannten Normen geprüft sein.

3.5

Für Betreiber von vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommenen Anlagen, die ihr Projekt bis spätestens am 31. Dezember 2012 für die Einspeisevergütung angemeldet haben, gelten die folgenden Ansätze: Kategorie

Inbetriebnahme

vor

31. Dezember 2010

Inbetriebnahme

ab 1. Januar 2011

Inbetriebnahme

ab 1. Januar 2012

Angebaut /

Freistehend

Grundbeitrag [CHF]

Leistungsbeitrag

[CHF/kW]

2450

1850

1900

1450

1600

1200

Integriert

Grundbeitrag [CHF]

Leistungsbeitrag

[CHF/kW]

3300

2100

2650

1700

2200

1400

Für erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen wird nur ein Leistungsbeitrag entrichtet.

3.6

Für die Betreiber nach Ziffer 3.5 gelten die Ziffern 3.2-3.4 ebenfalls.

3.7

Besteht eine Anlage aus mehreren Modulfeldern, die verschiedenen Kategorien nach Ziffer 2 angehören, so berechnet sich sowohl der Grundbeitrag als auch der Leistungsbeitrag nach dem nach Leistung gewichteten Mittelwert der Ansätze.

4 Anmelde-

und

Bescheidverfahren 4.1 Anmeldung

Die Anmeldung erfolgt nach Artikel 3g, ohne dass es schon eine endgültige Festlegung für die Einspeisevergütung oder für die Einmalvergütung braucht. Sie richtet sich nach Anhang 1.2 Ziffer 5.1.

4.2 Inbetriebnahmemeldung Die Inbetriebnahmemeldung hat mindestens die Angaben gemäss Anhang 1.2 Ziffer 5.3 zu enthalten.

5 Betriebsdaten Der Anlagenbetreiber hat dem BFE auf Verlangen Einsicht in die Betriebsdaten der
Anlage zu gewähren.

6 Betriebs 6.1 Betriebstüchtigkeit

Energie im Allgemeinen 86

730.01

Die Anlagen müssen während mindestens zehn Jahren: a. so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist; und b. eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts zu erwarten ist, nicht unterschreiten.

6.2 Rückforderung

Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung zurückfordern, wenn: a. die Betriebstüchtigkeit nach Ziffer 6.1 nicht gegeben ist; oder b. die Anlage an einen anderen Standort verschoben wurde.

6.3

Teilweise Rückforderung oder Härtefall Die nationale Netzgesellschaft kann die Einmalvergütung entsprechend dem Grad der nicht gegebenen Betriebstüchtigkeit auch nur teilweise zurückfordern. In Härtefällen kann sie von einer Rückforderung absehen.

7 Übergangsbestimmung 7.1 Die Netzgesellschaft fordert die Betreiber, deren Anlage in Betrieb und auf der Warteliste ist, auf, ihr Wahlrecht gemäss Artikel 6b Absatz 3 dieser Verordnung oder gemäss Artikel 28d Absatz 4 des Gesetzes auszuüben, sofern ihnen ein solches zusteht.

7.2

Bei Betreibern, die innert 60 Tagen keine Rückmeldung machen, wird vermutet, dass sie sich für die Einspeisevergütung und gegen die Einmalvergütung entschieden haben.

Energieverordnung

87

730.01

Anhang 2.1218 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Warmwasserbereitern, Warmwasser- und Wärmespeichern 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für Warmwasserbereiter mit einer Wärmenennleistung von ≤ 400 kW und für Warmwasser- und Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von ≤ 2000 Litern.

1.2

Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013219.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe a und 1.2-1.4 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013220 erfüllen.

2.2

Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe b und 1.2-1.4 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013221 erfüllen.

2.3

Ab dem 26. September 2018 dürfen Warmwasserbereiter gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1.1 Buchstabe c, 1.2-1.4 und 1.5 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013222 erfüllen 2.4

Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlust nach bisherigem Recht erfüllen.

2.5

Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 mit einem Speichervolumen von ≤ 500 Litern nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen 218 Ursprünglich Anhang 1.1. Fassung gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

219 Verordnung (EU) Nr. 814/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Warmwasserbereitern und Warmwasserspeichern, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 162.

220 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

221 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

222 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energie im Allgemeinen 88

730.01

Warmhalteverlusten der Klasse B gemäss Anhang II Ziffer 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013223 erfüllen.

2.6

Ab dem 26. September 2017 dürfen Warmwasser- und Wärmespeicher gemäss Ziffer 1.1 mit einem Speichervolumen > 500 bis ≤ 2 000 Litern nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlust der Klasse C gemäss Anhang II Ziffern 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013224 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1.1 werden nach den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013225 gemessen.

4 Konformitätserklärung 4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG226 angewendet. Das in deren Anhang IV beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in deren Anhang V beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

4.2

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

223 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 812/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieeffizienzkennzeichnung von Warmwasserbereitern, Warmwasserspeichern und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen,

ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 83; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

224 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.5.

225 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

226 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

Energieverordnung

89

730.01

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang II Ziffern 1.6 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 814/2013227; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III und IV der Verordnung (EU) Nr. 814/2013; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Bei Geräten gemäss Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013228 gilt: a. Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen II-VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

b. Wer Warmwasserbereiter in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 812/2013.

7

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2016 7.1

Warmwasserbereiter, die die Anforderungen an den maximalen Warmhalteverlust nach bisherigem Recht erfüllen, dürfen bis zum 25. September 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden.

7.2

Geräte, die die ab dem 26. September 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden.

7.3

Geräte, die die ab dem 26. September 2018 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in 227 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

228 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.4.

Energie im Allgemeinen 90

730.01

Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden.

Energieverordnung

91

730.01

Anhang 2.2229 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Kühl- und Gefriergeräten sowie deren Kombinationen 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Kühl-, Tiefkühl- und Gefriergeräte (Kühl- und Gefriergeräte) sowie deren Kombinationen mit einem Nutzinhalt zwischen 10 und 1500 Liter.

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Geräte, die in erster Linie mit anderen Energiequellen als elektrischem Strom betrieben werden; b. massgefertigte

Einzelstücke;

c. Geräte für Anwendungen im Dienstleistungssektor, bei denen die Entnahme gekühlter Lebensmittel von elektronischen Sensoren erfasst wird und diese Informationen über eine Netzverbindung automatisch an ein entferntes Kontrollsystem für die Lagerbuchhaltung übertragen werden;

d. Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist, wie Eiswürfelspender oder Kaltgetränkespender als Einzelgeräte; e. Geräte nach Anhang 2.23 der vorliegenden Verordnung.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex (EEI) gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010230 unter 42 und ab dem 1. Januar 2013 unter 33 liegt.

2.2

Absorptionsgeräte und Kühlgeräte, die keine Kompressorgeräte sind, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Nutzinhalt kleiner als 60 Liter ist und wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 unter 125 und ab dem 1. Juli 2015 unter 110 liegt.

229 Ursprünglich Anhang 1.2. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181).

Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

230 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

Energie im Allgemeinen 92

730.01

2.3

Weinlagerschränke, die gemäss der Verordnung (EG) Nr. 643/2009231 als solche gelten, dürfen zudem in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Energieeffizienzindex EEI gemäss den Anhängen I, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 ab dem 1. Januar 2013 unter 55 liegt.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 153232 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 153233 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010234; 231 Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltskühlgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 53.

232 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

233 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

234 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

Energieverordnung

93

730.01

e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I, II, III, IV, VI, VIII und IX der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010235 vorzunehmen.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Kühl- und Gefriergeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in weisser Schrift auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang X der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010236.

8 Übergangsbestimmung 8.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs237 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

235 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.1.

236 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

237 AS

2002 181, 2009 3473 6837, 2010 6125.

Energie im Allgemeinen 94

730.01

8.3

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.

8.4

Geräte, die die ab dem 1. Juli 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2017 abgegeben werden.

Energieverordnung

95

730.01

Anhang 2.3238 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht (Glühlampen und Leuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät), selbst wenn sie nicht zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind, sowie für andere Lampentechnologien, die zur Verwendung im Haushalt bestimmt sind.

1.2 … 1.3

Er gilt nicht für Lampen gemäss Artikel 1 Buchstaben a-g der Verordnung (EG) Nr. 244/2009239.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Lampen nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Artikel 3 und Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr.

244/2009240 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen EN-Normen241 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe; 238 Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

239 Verordnung (EG) Nr. 244/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 3; zuletzt geändert durch

Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

240 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

241 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie im Allgemeinen 96

730.01

c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.

7.2

Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 244/2009242. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

242 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.3.

Energieverordnung

97

730.01

7.3

Wer Lampen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint. Insbesondere auf der Verkaufsverpackung sind auch die Informationen gemäss Ziffer 7.2 anzugeben.

8 Übergangsbestimmung 8.1 Lampen, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs243 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

8.2

Lampen, die die ab dem 1. September 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2014 abgegeben werden.

8.3

Lampen, die die ab dem 1. September 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2015 abgegeben werden.

8.4

Lampen, die die ab dem 1. September 2018 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

243 AS

2009 3473 6837, 2010 6125.

Energie im Allgemeinen 98

730.01

Anhang 2.4244 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswaschmaschinen 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswaschmaschinen.

1.2

Ausgenommen sind Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010245 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010246 und der europäischen Norm EN 60456247 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

244 Ursprünglich: Anhang 3.1. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

245 Verordnung

(EU)

Nr.

1015/2010 der Kommission vom 10. Nov. 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltswaschmaschinen, ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 21.

246 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

247 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energieverordnung

99

730.01

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und der Messungen weiterer Eigenschaften der Geräte gemäss der europäischen Norm EN 60456248, gemäss Artikel 2 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 1015/2010249 und Artikel 2 sowie gemäss den Anhängen I-VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010250 sowie die Klassierung dieser Geräte aufgrund der letztgenannten Verordnung; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angaben und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe der Energieeffizienz und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und der Anhänge I bis VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010251 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstim248 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

249 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

250 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswaschmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47; zuletzt geändert durch Verordnung

(EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

251 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

Energie im Allgemeinen 100

730.01

mung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer Haushaltswaschmaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1061/2010252.

8 Übergangsbestimmung 8.1 Geräte, die die am 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs253 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die seit 1. Januar 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Anforderungen dieses Anhangs in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

8.3

Geräte, die die ab dem 1. Dezember 2013 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. November 2015 abgegeben werden.

252 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

253 AS

2009 3473 6837, 2010 6125

Energieverordnung

101

730.01

Anhang 2.5254 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltswäschetrocknern 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltswäschetrockner.

1.2

Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich ausgenommen.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie für das Trockenprogramm «Baumwolle schranktrocken» nach den Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 61121255 und dem Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012256 einen Energieeffizienzindex von kleiner als 42 aufweisen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 61121257 oder durch ein anderes zuverlässiges, genaues und reproduzierbares Messverfahren gemessen, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die gemessenen Werte dürfen höchstens 10 Prozent von den vorgeschriebenen Werten abweichen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; 254 Ursprünglich: Anhang 3.2. Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799).

Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631), vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193) und vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

255 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

256 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 123 vom 9.5.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

257 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Energie im Allgemeinen 102

730.01

c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessung gemäss der europäischen Norm EN 61121258 und deren Klassierung aufgrund der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012259.

e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU260; und 258 Siehe Fussnote zu Ziffer 3.

259 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission vom 1. März 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern in Bezug auf den Energieverbrauch, Fassung gemäss ABl L 123 vom 9.5.2012, S. 1.

Energieverordnung

103

730.01

b. der delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012261.

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer elektrische Haushaltswäschetrockner in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint.

In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012262.

8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Geräte, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angaben des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.

9

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

260 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

261 Siehe Fussnote zu Ziffer 5.

262 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Energie im Allgemeinen 104

730.01

Anhang 2.6263 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen kombinierten Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische kombinierte HaushaltsWasch-Trocken-Automaten.

1.2

Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können, sind vom Anwendungsbereich dieses Anhangs ausgenommen.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie höchstens 0.93 kWh elektrische Energie pro kg Wäsche für einen vollständigen Betriebszyklus, Waschen, Schleudern und Trocknen, bei Verwendung des Standardprogramms «Baumwolle 60°C» und des Trockenprogramms «Baumwolle schranktrocken», ermittelt nach den Definitionen und Prüfverfahren der Richtlinie 96/60/EG264 und der Norm EN 50229265, verbrauchen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 50229266 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

263 Ursprünglich: Anhang 3.5. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan.

2012 (AS 2011 4799).

264 Richtlinie 96/60/EG der Kommission vom 19. Sept. 1996 zur Durchführung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates betreffend die Energieetikettierung für kombinierte Haus-

halts-Wasch-Trockenautomaten, ABl. L 266 vom 18.10.1996, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/80/EG, ABl. L 362 vom 20.12.2006, S. 67.

265 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 266 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Energieverordnung

105

730.01

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Trocknungsprinzip und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss der europäischen Norm EN 50229267 und deren Klassierung aufgrund der Richtlinie 96/60/EG268; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angaben und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und der Waschwirkung sowie die Kennzeichnung erfolgen mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss: a. der Richtlinie 2010/30/EU269; und b. der Richtlinie 96/60/EG270.

267 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 268 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

269 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produkteinformationen,

ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1.

Energie im Allgemeinen 106

730.01

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer kombinierte Haushalts-Wasch-Trocken-Automaten in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen
nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

270 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

Energieverordnung

107

730.01

Anhang 2.7271 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektrobacköfen 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Elektrobacköfen (einschliesslich in Herde integrierter Backöfen).

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Geräte, die auch mit anderen Energiequellen betrieben werden können; b. tragbare Geräte, die nicht für den ortsfesten Einbau bestimmt sind und weniger als 18 kg wiegen; c. Geräte mit einer «Mikrowellenerwärmungsfunktion»; d. mit Dampf als Hauptwärmequelle beheizte Geräte; e. kleine Geräte (deren Garräume weniger als 250 mm breit und tief oder weniger als 120 mm hoch sind).

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern ihr Energieeffizienzindex kleiner als 107 ist, gemäss Anhang II Ziffer 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014272.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der europäischen Norm EN 60350273 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

271 Ursprünglich: Anhang 3.7. Eingefügt durch Ziff. I Abs. 2 der V vom 19. Nov. 2003 (AS 2003 4747). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193) und vom

22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

272 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen unddunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

273 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie im Allgemeinen 108

730.01

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Belüftung und der Isolation sowie Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen Gemäss der europäischen Norm EN 50304274 und deren Klassierung aufgrund von Artikel 2 und den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2002/40/EG275; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014276 auszuführen.

274 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 275 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

276 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Energieverordnung

109

730.01

Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.2

Wer netzbetriebene Elektrobacköfen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

9

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

Energie im Allgemeinen 110

730.01

Anhang 2.8277 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehr- bringen von netzbetriebenen elektrischen und elektronischen Haushalts- und Bürogeräten im Bereitschafts- und Aus-Zustand 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008278 für serienmässig hergestellte elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die Strom aus dem öffentlichen Netz benötigen, um bestimmungsgemäss zu funktionieren.

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Informationstechnische Geräte, die nicht der Klasse B nach der Norm EN 55022:2006279 entsprechen; b. informationstechnische Geräte, die für den Betrieb mit einer Nennspannung von mehr als 300 Volt ausgelegt sind;

c. Einzelanfertigungen, die nicht breit vermarktet werden; d. elektrische und elektronische Haushalts- und Bürogeräte, die mit einem externen Niederspannungsnetzteil, mit einer Ausgangsspannung von weniger als 6 Volt und einer Ausgangsstromstärke von mindestens 550 Milliampère, in Verkehr gebracht werden; e. Desktop-Computer, integrierte Desktop-Computer und Notebook-Computer gemäss Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013280;

f.

Fernsehgeräte nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009281.

277 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1

der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193) und vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

278 Verordnung

(EG)

Nr.

1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick

auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand sowie im vernetzten Bereitschaftsbetrieb, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geän-

dert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.

279 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 280 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.

281 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.

Energieverordnung

111

730.01

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008282 erfüllen.

2.2

Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2013 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 erfüllen.

2.3

Geräte nach Ziffer 1.1 müssen ab dem 1. Januar 2017 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 1275/2008 und ab dem 1. Januar 2019 die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 5 der genannten Verordnung erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend Ziffer 5 der Norm IEC 62087283 der internationalen elektrotechnischen Kommission, der Norm EN 62301 oder der Norm EN 50564284 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben - und gegebenenfalls Zeichnungen - über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere im Hinblick auf Aspekte, die für den Ener-

282 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

283 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 284 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie im Allgemeinen 112

730.01

gieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Bildschirmgrösse, Auflösung, Helligkeit, Anschlüsse und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Angaben

des

Energieverbrauchs Vernetzte Geräte, das heisst Geräte, die mit einem Netzwerk verbunden werden können oder einen oder mehrere Netzwerk-Ports aufweisen, müssen die Anforderungen an die Produktinformationen gemäss Anhang II Ziffer 7 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008285 erfüllen.

8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

9

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016 9.1

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

9.2

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

285 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Energieverordnung

113

730.01

9.3

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

Energie im Allgemeinen 114

730.01

Anhang 2.9286 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Set-Top-Boxen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Geräte für den Empfang, die
Decodierung und die Aufzeichnung von Radio- und Fernsehsendungen sowie für interaktive Prozesse oder ähnliche Dienste. Es sind dies: a. komplexe Set-Top-Boxen nach den Anhängen B und F des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (version 3.1) vom 19. Juni 2013287;

b. einfache Set-Top-Boxen gemäss den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009288.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Voluntary Industry Agreement to improve the energy consumption of Complex Set Top Boxes within the EU (version 3.1) erfüllen.

2.2

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a müssen zudem die Anforderungen über die Energieeffizienz im Bereitschafts- und Aus-Zustand gemäss Anhang 2.8 dieser Verordnung erfüllen.

2.3

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 2-4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 107/2009289 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach der Norm IEC 62301, der Norm IEC 62087290 der internationalen elektrotechnischen Kommission oder der Norm EN 50564291 gemessen.

286 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1

der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193) und vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

287 Das Voluntary Industry Agreement kann im Internet beim BFE kostenlos abgerufen werden unter www.bfe.admin.ch > home > Themen > Energieeffizienz > Elektrogeräte > Elektronische Geräte > Unterhaltungselektronik.

288 Verordnung (EG) Nr. 107/2009 der Kommission vom 4. Februar 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Set-TopBoxen, Fassung gemäss ABl. L 36 vom 5.2.2009, S. 8.

289 Siehe Fussnote zu Ziff. 1 Bst. b.

Energieverordnung

115

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Funktionen, Anschlüsse, Auflösung, Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

290 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch 291 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie im Allgemeinen 116

730.01

7 Angaben

des

Energieverbrauchs Wer Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür besorgt sein, dass der Energieverbrauch im aktiven Betriebsmodus (Pon in W) und im vorinstallierten Bereitschaftszustand (Pstandby und PAPD in W) sowie der jährliche Gesamtenergieverbrauch (TEC in kWh) im Internet frei einsehbar ist.

8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 8.1

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2015 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden 8.2

Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe b, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss Ziffer 2.3 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

9

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016 Geräte nach Ziffer 1 Buchstabe a, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

Energieverordnung

117

730.01

Anhang 2.10292 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Elektromotoren 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische eintourige 3-Phasen50-Hz- oder -50/60-Hz-Käfigläufer-Induktionsmotoren (Asynchronmotoren), die: a. für Dauerbetrieb ausgelegt sind; b. eine Nennspannung bis 1000 V aufweisen; c. eine Nennleistung zwischen 0.75 kW und 375 kW aufweisen; und d. über 2, 4 oder 6 Pole verfügen.

1.2

Ausgenommen sind Elektromotoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009293.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Motoren nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen gemäss Artikel 3 Ziffer 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 640/2009294 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Januar 2015 gilt Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009295.

2.3

Ab dem 1. Januar 2017 gilt Artikel 3 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009296.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Wirkungsgrad und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Motoren werden nach der Norm IEC 60034-30297 der internationalen elektrotechnischen Kommission gemessen.

292 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1

der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

293 Verordnung (EG) Nr. 640/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Elektromotoren, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 26; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 4/2014, ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 1.

294 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

295 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

296 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

297 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie im Allgemeinen 118

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Motors; c. eine Erklärung, dass der betreffende Motor die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Motors erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Baugrösse, Nennleistung, Polzahl, Schutzgrad, Betriebsart, Besonderheiten usw.; c. die

Betriebsanleitung;

d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

Energieverordnung

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730.01

7

Angaben und Kennzeichnung Die Angaben des Wirkungsgrades, der Energieeffizienzklasse und weiterer Produktinformationen haben nach Anhang I, Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 640/2009298 zu erfolgen.

8

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 8.1

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

298 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Energie im Allgemeinen 120

730.01

Anhang 2.11299 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen, externen Stromversorgungsgeräten (Netzgeräte) 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte, netzbetriebene, externe Stromversorgungsgeräte, welche: a. dazu dienen, vom Elektrizitätsnetz eingehenden Wechselstrom in Gleich- oder Wechselstrom mit tieferer Spannung zu transformieren; b. zur gleichen Zeit nur eine feste Spannung von Gleich- oder Wechselstrom erzeugen;

c. physisch von der Einheit getrennt sind, für welche sie Strom liefern (separates Gerät);

d. fest oder temporär mit dem Gerät verbunden sind, für welches sie den Strom für den Betrieb liefern; und e. über eine nominelle Ausgangsleistung von maximal 250 W verfügen; f. für die Anwendung mit Haushalts- und Bürogeräten gemäss Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008300 bestimmt sind.

1.2

Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind unterbrechungslose Stromversorgungsgeräte, Batterieladegeräte, Konverter für Halogenlampen, externe Stromversorgungsgeräte für medizinische Geräte.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 278/2009301 erfüllen.

2.2

Die Geräte müssen ab dem 1. Januar 2010 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 278/2009 und ab dem 299 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 24. Juni 2009 (AS 2009 3473). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799) und vom 22. Juni 2016, in Kraft

seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

300 Verordnung

(EG)

Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-

blick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-

Zustand, ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.

301 Verordnung (EG) Nr. 278/2009 der Kommission vom 6. April 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an die Leistungsaufnahme externer Netzteile bei Nulllast sowie ihre durchschnittliche Effizienz im Betrieb, ABl. L 93 vom

7.4.2009, S. 3.

Energieverordnung

121

730.01

1. Mai 2011 die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Leistungsaufnahme und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Geräte werden nach der Norm EN 50563302 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind, wie Ausgangsspannung, Ausgangsleistung, Kontrollanzeige und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens gemäss Ziffer 3; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; 302 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energie im Allgemeinen 122

730.01

c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7 Schlussbestimmung Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen
nicht mehr in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

Energieverordnung

123

730.01

Anhang 2.12303 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen Fernsehgeräten 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für elektrische Fernsehgeräte. Videomonitore gelten im Sinne
dieser Verordnung ebenfalls als Fernsehgeräte. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009304 verwiesen.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 642/2009305 erfüllen.

2.2

Die Geräte müssen ab 1. Januar 2017 die Anforderungen nach Anhang I Teil 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 und ab 1. Januar 2019 die Anforderungen nach Teil 3 Ziffer 3 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 642/2009306, ermittelt.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

303 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

304 Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Fernsehgeräten, ABl. L 191 vom 23.7.2009, S. 42; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 801/2013, ABl. L 225 vom 23.8.2013, S. 1.

305 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.

306 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie im Allgemeinen 124

730.01

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen des Bildschirms, Auflösung, Bildwiederholfrequenz und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs der Geräte gemäss der Verordnung (EG) Nr. 642/2009307 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge I-VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010308; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I bis VII der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010309 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

307 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.

308 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. Sept. 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

309 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

Energieverordnung

125

730.01

7.2

Wer Fernsehgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010310.

8 Übergangsbestimmung 8.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Juli 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

8.3

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

310 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

Energie im Allgemeinen 126

730.01

Anhang 2.13311 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von elektrischen netzbetriebenen Nassläufer-Umwälzpumpen 1 Geltungsbereich
Dieser Anhang gilt für elektrische Nassläufer-Umwälzpumpen. Für Abgrenzungsfragen zum Geltungsbereich wird auf die Artikel 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009312 verwiesen.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009313 erfüllen.

2.2

Geräte nach Ziffer 1, dürfen ab dem 1. Januar 2013 einen Energieeffizienzindex EEI von 0.27 nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind Geräte, die speziell für die Primärkreisläufe von thermischen Solaranlagen und Wärmepumpen ausgelegt sind.

2.3

Geräte nach Ziffer 1 dürfen ab dem 1. August 2015 einen EEI von 0.23 nicht überschreiten.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere, damit zusammenhängende, Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 641/2009314 ermittelt.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

311 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

312 Verordnung (EG) Nr. 641/2009 der Kommission vom 22. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von externen Nassläufer-Umwälzpumpen und in Produkte integrierten Nassläufer-Umwälzpumpen, ABl. L 191

vom 27.3.2009, S. 35; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 622/2012, ABl. L 180 vom 12.7.2012, S. 4.

313 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

314 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energieverordnung

127

730.01

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und -Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der europäischen Verordnung (EG) Nr. 641/2009315; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe von Energieeffizienz und Produktinformationen Die Angabe der Energieeffizienz und von weiteren Produktinformationen sind gemäss Anhang I, Ziff. 2 der Verordnung (EG) Nr. 641/2009316 auszuführen.

315 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

316 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie im Allgemeinen 128

730.01

8 Übergangsbestimmung 8.1 Geräte, die die ab dem 1. Januar 2013 geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die ab dem 1. August 2015 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

Energieverordnung

129

730.01

Anhang 2.14317 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät und Hochdruckentladungslampen sowie von Vorschaltgeräten und Leuchten 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschaltgeräte und Leuchten, auch wenn diese in andere energiebetriebene Produkte eingebaut sind.

1.2

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss der Richtlinie 2009/125/EG318, ergänzt mit den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 245/2009319.

1.3

Ausgenommen vom Geltungsbereich sind die Geräte gemäss Anhang I der Verordnung (EG) 245/2009.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 2 und der Anhänge I bis III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009320 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Januar 2012 gelten die Vorschriften der ersten Stufe, ab dem 13. April 2012 gelten die Vorschriften der zweiten Stufe und ab dem 13. April 2017 gelten die Vorschriften der dritten Stufe.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen werden entsprechend den einschlägigen europäischen Normen gemessen.

317 Eingefügt durch Ziff. III der V vom 19. Okt. 2011 (AS 2011 4799). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631) und vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

318 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Fassung gemäss ABl. L 285

vom 31.10.2009, S. 10.

319 Verordnung (EG) Nr. 245/2009 der Kommission vom 18. März 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Leuchtstofflampen ohne eingebautes Vorschaltgerät, Hochdruckentladungslampen sowie Vorschalt-

geräte und Leuchten zu ihrem Betrieb und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 76 vom 24.3.2009, S. 17; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 221 vom 27.8.2015, S. 1.

320 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Energie im Allgemeinen 130

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung der Lampe; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Prüfstelle Das BFE anerkennt eine Stelle als Prüfstelle (Art. 21a Abs. 1 Bst. c), wenn diese: a. frei ist von jeglichen kommerziellen, finanziellen und anderen Einflüssen, welche die Prüfungsergebnisse beeinträchtigen könnten; b. ausreichend geschultes und erfahrenes Personal einsetzt; c. über geeignete Räumlichkeiten und Einrichtungen verfügt; d. ein geeignetes Dokumentationssystem unterhält; e. sicherstellt, dass Daten, an deren Geheimhaltung ein schützenswertes Interesse besteht, geheimgehalten werden.

7

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 7.1

Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.

Energieverordnung

131

730.01

7.2

Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 245/2009321. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

7.3

Wer Geräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Produktinformationen gemäss den Ziffern 7.2 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheint.

8 Übergangsbestimmung 8.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2012 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben werden.

8.2

Geräte, die die ab dem 13. April 2012 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2014 abgegeben werden.

8.3

Geräte, die die ab dem 13. April 2017 neu geltenden Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 12. April 2019 abgegeben werden.

321 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Energie im Allgemeinen 132

730.01

Anhang 2.15322 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische: a. Lampen mit gebündeltem Licht; b. LED-Lampen; c. Geräte, die für die Installation zwischen dem Netz und einer oder mehreren Lampen ausgelegt sind, namentlich Betriebsgeräte für Lampen, Steuergeräte sowie Leuchten.

1.2

Er gilt auch für Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1, wenn sie in anderen Produkten fest eingebaut sind.

1.3 Ausgenommen

sind:

a. Vorschaltgeräte und Leuchten für Leuchtstofflampen und Hochdruckentladungslampen;

b. LED-Module, die als ein Bestandteil von Leuchten vermarktet werden, von denen weniger als 10 Einheiten pro Jahr in Verkehr gebracht werden.

1.4

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012323.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Lampen und Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III der Verordnung (EU) Nr.

1194/2012324 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. September 2014 gelten die Vorschriften der Stufen 1 und 2.

2.3

Ab dem 1. September 2016 gelten zusätzlich die Vorschriften der Stufe 3.

322 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

323 Verordnung

(EU)

Nr.

1194/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick

auf die Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lampen mit gebündeltem Licht, LED-Lampen und dazugehörigen Geräten, ABl. L 342 vom 14.12.2012, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2015/1428, ABl. L 224 vom 27.8.2015, S. 1.

324 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

Energieverordnung

133

730.01

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1.1 genannten Lampen und Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 62560325 und den weiteren für die einzelnen Lampen und Geräte massgebenden EN-Normen gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung der Lampe oder des Gerätes; c. eine Erklärung, dass die betreffende Lampe oder das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. eine allgemeine Beschreibung; b. die Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne, insbesondere von Bauteilen, Montageuntergruppen und Schaltkreisen;

c. die Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise der Erzeugnisse erforderlich sind; d. eine Liste der ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der Anforderungen nach Ziffer 2 gewählten Lösungen;

e. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen; f.

die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs erfolgt gemäss Anhang 3.3bis.

6.2

Die weitere Kennzeichnung erfolgt mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012326. Soweit 325 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch 326 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.4.

Energie im Allgemeinen 134

730.01

EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.3

Produktinformationen für Spezialprodukte sind gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1194/2012 auszuführen.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 7.1

Lampen und Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2

Lampen und Geräte, die die ab dem 1. September 2016 neu geltenden Anforderungen der Stufe 3 gemäss Ziffer 2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2018 abgegeben werden.

Energieverordnung

135

730.01

Anhang 2.16327 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3, 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz von Computern und Computerservern 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für Computer und Computerserver gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013328.

1.2

Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

1.3

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013.

2 Anforderungen für

das

Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Kapitel 1.1, 1.3, 2-7 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013329 für den entsprechenden Gerätetyp erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Januar 2016 ist zusätzlich Anhang II Ziffer 1.2 und 1.4 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden gemäss Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 617/2013330 gemessen und berechnet.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; 327 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

328 Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern, Fassung gemäss ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13.

329 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

330 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie im Allgemeinen 136

730.01

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 617/2013331; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 6.1

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

6.2

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2016 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

331 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energieverordnung

137

730.01

Anhang 2.17332 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Wasserpumpen 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Wasserpumpen.

1.2

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012333.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen II Ziffer 1 Buchstabe b und III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012334 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere damit zusammenhängende Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012335 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

332 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

333 Verordnung (EU) Nr. 547/2012 der Kommission vom 25. Juni 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Wasserpumpen, Fassung gemäss ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 28.

334 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

335 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie im Allgemeinen 138

730.01

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und -Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 547/2012336; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang II Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 547/2012337 auszuführen.

6.2

Wer Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

336 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

337 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energieverordnung

139

730.01

Anhang 2.18338 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Raumklimageräten und Komfortventilatoren 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Raumklimageräte mit einer Nennleistung ≤ 12 kW sowie für netzbetriebene elektrische Komfortventilatoren mit einer elektrischen Ventilatorleistungsaufnahme ≤ 125 W.

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Geräte, die auch nichtelektrische Energiequellen verwenden; b. Raumklimageräte, bei denen auf der Verflüssiger- oder der Verdampferseite keine Luft als Wärmeträger verwendet wird.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen an den Schallleistungspegel und die Energieeffizienzanforderungen gemäss den Anhängen I und II der delegierten Verordnung (EU) Nr. 206/2012339 erfüllen: a. Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstaben b Tabelle 5 und c; b. Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstaben a Tabelle 3 und d.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach den europäischen Normen EN 14511 und EN 14825340 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 338 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

339 Verordnung (EU) Nr. 206/2012 der Kommission vom 6. März 2012 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumklimageräten und Komfortventilatoren, Fassung gemäss ABl. L 72 vom 10.3.2012, S. 7.

340 Der Text der EN-Normen kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch

Energie im Allgemeinen 140

730.01

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Gerätes; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte, Merkmale der Kompressoren und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für die Komfortventilatoren gemäss Anhang I Ziffer 3 Buchstaben a, b und e der Verordnung (EU) Nr. 206/2012341;

e. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen für Raumklimageräte, Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte gemäss den europäischen Normen EN 14511 und EN 14825342 und deren Klassierung aufgrund der Anhänge IVII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011343;

f.

die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I-VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011344 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

341 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

342 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

343 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der Kommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick

auf die Kennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 178 vom 6.7.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

344 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. e.

Energieverordnung

141

730.01

6.2

Wer Raumklimageräte und Einkanal- und Zweikanal-Raumklimageräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 626/2011345.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 7.1

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2

Geräte, bei denen die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung den bis zum 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften entspricht, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

345 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. e.

Energie im Allgemeinen 142

730.01

Anhang 2.19346 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Ventilatoren 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Ventilatoren mit einer Eingangsleistung der Antriebmotoren zwischen 0.125 und 500 kW.

1.2

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011347.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss den Anhängen I Ziffer 2 Tabelle 2 und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011348 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011349 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

346 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

347 Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission vom 30. März 2011 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Ventilatoren, die durch Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung zwischen 125 W und 500 kW angetrieben werden, ABl. L 90 vom 6.4.2011, S. 8; geändert durch Verordnung (EU) Nr. 666/2013, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 24.

348 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

349 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energieverordnung

143

730.01

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Nenn-Förderleistung und Nenn-Förderdruck, elektrische Leistungsaufnahme und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Energieverbrauchsmessungen gemäss den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 327/2011350; e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind gemäss Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 327/2011351 auszuführen.

6.2

Wer Anlagen und Geräte gemäss Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Informationen gemäss Ziffer 6.1 an den Ausstellungsexemplaren, auf der Verkaufsverpackung und in den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Bedienungsanleitung, Internetangebot usw.) erscheinen.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

350 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

351 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie im Allgemeinen 144

730.01

Anhang 2.20352 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Haushaltsgeschirrspülern 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler.

1.2

Er gilt auch für Haushaltsgeschirrspüler, die für nicht haushaltsübliche Zwecke in Verkehr gebracht oder abgegeben werden.

1.3

Ausgenommen sind Geräte, die auch mit nicht elektrischen Energiequellen betrieben werden können.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffern 1, 2.1 und 2.2 der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010353 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Dezember 2016 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 2.3 der Verordnung EU Nr. 1016/2010 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010354 und der europäischen Norm EN 50242355 gemessen.

3.2

Es gelten die Toleranzen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 352 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

353 Verordnung

(EU)

Nr. 1016/2010 der Kommission vom 10. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hin-

blick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsgeschirrspüler, Fassung gemäss ABl. L 293 vom 11.11.2010, S. 31.

354 Siehe Fussnote zu Ziffer 2.

355 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik, Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

Energieverordnung

145

730.01

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften der Geräte gemäss der europäischen Norm EN 50242356, Artikel 2 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010357 sowie Artikel 2 und den Anhängen I-VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010358;

e. die Energieeffizienzklasse gemäss Anhang VI der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010;

f.

die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Artikel 2 und den Anhängen I-VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010359 auszuführen. Soweit EUHoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

356 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

357 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

358 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU)

Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

359 Siehe Fussnote zu Ziffer 5 Bst. d.

Energie im Allgemeinen 146

730.01

6.2

Wer Haushaltsgeschirrspüler in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010360.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 7.1

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2

Geräte, die die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung gemäss den bis am 31. Juli 2014 geltenden Vorschriften vornehmen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

360 Siehe Fussnote zu Ziff. 5 Bst. d.

Energieverordnung

147

730.01

Anhang 2.21361 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen elektrischen Staubsaugern 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Staubsauger, einschliesslich Hybridstaubsauger.

1.2 Ausgenommen

sind:

a. Nasssauger, kombinierte Nass- und Trockensauger, akkubetriebene Staubsauger, Saugroboter, Industriestaubsauger und Zentralstaubsauger; b. Bohnermaschinen; c. Staubsauger für den Aussenbereich.

1.3

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013362.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 666/2013363 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. September 2017 ist zusätzlich Anhang I Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 666/2013 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 4 und den Anhängen II und III der Verordnung (EU) Nr. 666/2013364 gemessen.

361 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

362 Verordnung (EU) Nr. 666/2013 der Kommission vom 8. Juli 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Staubsaugern, Fassung gemäss ABl. L192 vom 13.7.2013, S. 24.

363 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

364 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

Energie im Allgemeinen 148

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten sowie Informationen gemäss Anhang I Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 666/2013365; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 666/2013.

e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I-IV und VI der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013366 vorzunehmen. Soweit EUHoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2

Wer Staubsauger gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung 365 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.

366 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick

auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern, ABl. L 192 vom 13.7.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

Energieverordnung

149

730.01

muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013.

7

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 7.1

Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

7.2

Geräte, die die ab dem 1. September 2017 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. August 2017 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. August 2019 abgegeben werden.

Energie im Allgemeinen 150

730.01

Anhang 2.22367 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Leistungstransformatoren 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für Leistungstransformatoren mit einer Mindestnennleistung von 1 kVA, die in mit 50 Hz betriebenen Stromübertragungs- und Verteilungsnetzen oder in industriellen Anwendungen verwendet werden.

1.2

Ausgenommen sind Transformatoren nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014368.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie mindestens die Anforderungen Stufe 1 gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Juli 2021 ist zusätzlich Stufe 2 gemäss Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der Geräte nach Ziffer 1 sind gemäss dem Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 zu messen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

367 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

368 Verordnung (EU) Nr. 548/2014 der Kommission vom 21. Mai 2014 zur Umsetzung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Kleinleistungs-, Mittelleistungs- und Grossleistungstransformatoren, Fassung gemäss ABl. L 152 vom 22.05.2014, S. 1.

Energieverordnung

151

730.01

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen über die wichtigsten Merkmale des Modells, inklusive der gemäss Anhang I Ziffer 4 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 erforderlichen Angaben; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse des energietechnischen Prüfverfahrens; e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Angabe

und

Kennzeichnung Der Wirkungsgrad, der Energieeffizienzindex und weitere Produkteinformationen sind nach Anhang I Ziffer 3 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014 anzugeben.

7 Übergangsbestimmung 7.1 Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.1 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2015 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.

7.2

Ausgenommen von Ziffer 7.1 sind vor dem 31. Dezember 2015 rechtsverbindlich bestellte Transformatoren gemäss Anhang I Ziffern 1.2-1.4 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 548/2014.

7.3

Geräte, die die Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 30. Juni 2021 in Verkehr gebracht und abgegeben werden.

Energie im Allgemeinen 152

730.01

Anhang 2.23369 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für: a. netzbetriebene Schnellkühler/-froster und netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke, einschliesslich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden; b. Verflüssigungssätze für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur oder in beiden Temperaturbereichen;

c. Prozesskühler für den Betrieb bei niedriger oder mittlerer Temperatur.

1.2

Vom Geltungsbereich dieses Anhangs ausgenommen sind: a. die Kühllagerschränke gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a-o der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095370; b. die Verflüssigungssätze gemäss Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a-c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095; c. die Prozesskühler gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a-d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

1.3

Es gelten die Begriffsbestimmungen von Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095371 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Januar 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

369 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

370 Verordnung

(EU)

Nr. 2015/1095 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von gewerblichen Kühllagerschränken, Schnellkühlern/-frostern, Verflüssigungssätzen und Prozesskühlern, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 19.

371 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieverordnung

153

730.01

2.3

Ab dem 1. Juli 2018 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstaben b-c zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

2.4

Ab dem 1. Januar 2019 müssen die Geräte nach Ziffer 1.1 Buchstabe a zusätzlich die Anforderungen von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach Artikel 4 und den Anhängen IV, VI, VIII-XI der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095372 gemessen.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells sowie Angaben gemäss Anhang II Ziffer 2, Anhang V Ziffer 2 und Anhang VII Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095373 c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss den Anhängen III, IV, VI und VIII der Verordnung (EU) Nr. 2015/1095; 372 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

373 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energie im Allgemeinen 154

730.01

e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1094374 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2

Wer gewerbliche Kühlgeräte nach Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint.

In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1094.

7 Übergangsbestimmungen 7.1 Geräte, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

7.2

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.2 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

7.3

Geräte, die die ab dem 1. Juli 2018 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.3 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2018 abgegeben werden.

7.4

Geräte, die die ab dem 1. Januar 2019 neu geltenden Anforderungen gemäss Ziffer 2.4 nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2019 abgegeben werden.

374 Delegierte

Verordnung

(EU) Nr. 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken, Fassung gemäss ABl. L 177 vom 8.7.2015, S. 2.

Energieverordnung

155

730.01

Anhang 2.24375 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Haushaltsdunstabzugshauben 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltsdunstabzugshauben, einschliesslich
solcher, die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang 1 Ziffer 1.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014376 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. August 2017 gelten die Energieeffizienzvorschriften der zweiten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.1 und die Niedrigverbrauchsvorschriften der zweiten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.3 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

2.3

Ab dem 1. Februar 2019 gelten die Energieeffizienzvorschriften der dritten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.3.1 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 61591377 oder einem anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die festgelegten Prüftoleranzen sind im Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014378 ersichtlich.

375 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

376 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom

31.1.2014, S. 33.

377 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

378 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.

Energie im Allgemeinen 156

730.01

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 61591379 und Anhang V Teil B der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014380 sowie deren Klassierung aufgrund der letztgenannten Verordnung;

e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I-III der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014381 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

379 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

380 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 65/2014 der Kommission vom 1. Oktober 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom 31.1.2014, S. 1.

381 Siehe Fussnote zu Ziff. 5.

Energieverordnung

157

730.01

6.2

Es dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit der Etikette 2, 3 oder 4 gemäss Anhang I Ziffer 2 Buchstabe a Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014382 gekennzeichnet sind.

6.3

Ab 1. Januar 2018 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit der Etikette 3 oder 4 gemäss Anhang I Ziff. 2a) Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind.

6.4

Ab 1. Januar 2020 dürfen nur Geräte in Verkehr gebracht werden, die mit der Etikette 4 gemäss Anhang I Ziff. 2a) Tabelle 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014 gekennzeichnet sind.

6.5

Wer Haushaltsdunstabzugshauben in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 65/2014.

7 Übergangsbestimmungen 7.1 Geräte, die die Anforderungen des Anhangs 3.11 in der Fassung vom 1. August 2014 nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Dezember 2016 abgegeben werden.

7.2

Geräte, die die Anforderungen nach Ziffer 2.1 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

7.3

Geräte, die die ab 1. August 2017 neu geltenden Anforderungen nach Ziffer 2.2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

7.4

Geräte, die die ab 1. Februar 2019 neu geltenden Anforderungen nach Ziffer 2.3 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.

7.5

Geräte, die die Anforderungen an die Kennzeichnung nach den Ziffern 6.1 und 6.2 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit der Etikette 1 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2017 abgegeben werden.

7.6

Geräte, die die Anforderungen nach den Ziffern 6.1 und 6.3 nicht erfüllen, dürfen ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit der Etikette 2 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2019 abgegeben werden.

382 Siehe Fussnote zu Ziff. 5.

Energie im Allgemeinen 158

730.01

7.7

Geräte, die die Anforderungen nach den Ziffern 6.1 und 6.4 nicht erfüllen, dürfen ab dem 1. Januar 2020 nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Geräte mit der Etikette 3 dürfen noch bis zum 31. Dezember 2021 abgegeben werden.

Energieverordnung

159

730.01

Anhang 2.25383 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte (Heizung und Warmwasser) mit einer Wärmenennleistung von ≤ 400 kW.

1.2

Ausgenommen sind Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013384.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffern 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe a und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013385 erfüllen.

2.2

Ab dem 26. September 2017 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b und 3 der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen.

2.3

Ab dem 26. September 2018 dürfen Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhangs II Ziffern 1 Buchstabe b, 2 Buchstabe b, 3 und 4 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 erfüllen 3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen werden anhand der in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013386 aufgeführten Vorgaben durchgeführt.

383 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

384 Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Raumheizgeräten und Kombiheizgeräten, Fassung gemäss ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 136.

385 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

386 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energie im Allgemeinen 160

730.01

4 Konformitätserklärung 4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG387 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

4.2

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten; Informationen gemäss Anhang II Ziffer 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 813/2013388 sowie gegebenenfalls Zeichnungen des Modells; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 813/2013.

e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

387 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, Fassung gemäss ABl. L

285 vom 31.10.2009, S. 10.

388 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energieverordnung

161

730.01

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung Bei Geräten gemäss Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013389 gilt: a. Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anforderungen der Anhänge II, III Ziffern 1 (Raumheizgeräte), 2 (Kombigeräte) und 5-10 sowie IV-VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 auszuführen. Soweit EUHoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden

b. Wer Raumheizgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013.

c. Die Angaben nach Anhang II Ziffer 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 813/2013390 sind dauerhaft auf dem Heizgerät anzubringen.

7

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2016 7.1

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäss den bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Vorschriften erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht und abgegeben werden.

7.2

Geräte, die die ab dem 26. September 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2018 abgegeben werden.

7.3

Geräte, die die ab dem 26. September 2018 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. März 2019 abgegeben werden.

389 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission vom 18. Februar 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von Raumheizgeräten, Kombiheizgeräten, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen sowie von

Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, ABl. L 239 vom 6.9.2013, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

390 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

Energie im Allgemeinen 162

730.01

Anhang 2.26391 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von Raumlüftungsgeräten 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für Lüftungsanlagen.

1.2

Es gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014392.

1.3

Ausgenommen sind Lüftungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014393 erfüllen.

2.2

Nichtwohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang III Ziffer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

2.3

Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Wohnraumlüftungsanlagen gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang II Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

2.4

Ab dem 1. Januar 2018 dürfen Nichtwohnraumlüftungsanlage gemäss Ziffer 1.1 nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen des Anhangs III Ziffer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 erfüllen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

3.1

Für Wohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorgaben nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014394 durchgeführt.

391 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

392 Verordnung

(EU)

Nr.

1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen, ABl. L 337 vom

25.11.2014, S. 8.

393 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

394 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Energieverordnung

163

730.01

3.2

Für Nichtwohnraumlüftungsanlagen werden die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen anhand der Vorgaben in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 durchgeführt.

4 Konformitätserklärung 4.1 Zur Konformitätsbewertung wird das Verfahren nach Artikel 8 der Richtlinie 2009/125/EG395 angewendet. Das in Anhang IV der Richtlinie beschriebene System der internen Entwurfskontrolle oder das in Anhang V der Richtlinie beschriebene Managementsystem steht zur Auswahl.

4.2

Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt; d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen, Inhalte und Besonderheiten, gegebenenfalls Zeichnungen des Modells sowie Informationen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014396; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Berechnungen und Messungen nach den Anhängen IV und V der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014.

e. die Prüfberichte der Hersteller oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

395 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom

31.10.2009, S. 10.

396 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.1.

Energie im Allgemeinen 164

730.01

6

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 6.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anforderungen der Anhänge IIVIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014397 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

6.2 Wer

Lüftungsgeräte in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1254/2014.

7

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2016 7.1

Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht und abgegeben werden.

7.2

Wohnraumlüftungsanlagen, die die ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

7.3

Nichtwohnraumlüftungsanlagen, die die ab dem 1. Januar 2018 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 30. Juni 2018 abgegeben werden.

397 Delegierte

Verordnung

(EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch, ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 27.

Energieverordnung

165

730.01

Anhang 2.27398 (Art. 7 Abs. 1, 10 Abs. 1-4, 11 Abs. 1 und 3 sowie 21a Abs. 1 Bst. c) Anforderungen an die Energieeffizienz und an das Inverkehrbringen von netzbetriebenen Haushaltskochmulden 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für netzbetriebene Haushaltskochmulden, einschliesslich solcher,
die nicht für den Hausgebrauch verkauft werden.

2

Anforderungen an das Inverkehrbringen 2.1

Geräte nach Ziffer 1 dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr.

66/2014399 erfüllen.

2.2

Ab dem 1. Februar 2017 gelten die Energieeffizienzvorschriften der zweiten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

2.3

Ab dem 1. Februar 2019 gelten die Energieeffizienzvorschriften der dritten Stufe gemäss Anhang I Ziffer 1.2 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden nach dem Prüfverfahren gemäss der europäischen Norm EN 60350400 oder einem anderen zuverlässigen, genauen und reproduzierbaren Messverfahren ermittelt, das dem anerkannten Stand der Messtechnik Rechnung trägt. Die festgelegten Prüftoleranzen sind im Anhang III Tabelle 7 der Verordnung (EU) Nr. 66/2014401 ersichtlich.

4 Konformitätserklärung Die Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten: 398 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

399 Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission vom 14. Januar 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Haushaltsbacköfen, -kochmulden und -dunstabzugshauben, Fassung gemäss ABl. L 29 vom

31.1.2014, S. 33.

400 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf; www.electrosuisse.ch

401 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.1.

Energie im Allgemeinen 166

730.01

a. Namen und Adresse des Herstellers oder seines in der Schweiz niedergelassenen Vertreters;

b. eine Beschreibung des Geräts; c. eine Erklärung, dass das betreffende Gerät die Anforderungen nach Ziffer 2 erfüllt;

d. Namen und Adresse der Person, welche die Konformitätserklärung für den Hersteller oder seinen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter unterzeichnet.

5 Technische Unterlagen

Die technischen Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten: a. alle Angaben, die für die eindeutige Identifizierung des Geräts erforderlich sind;

b. Angaben über die wichtigsten Merkmale des Modells, insbesondere über Aspekte, die für den Energieverbrauch des Modells von besonderer Bedeutung sind wie Abmessungen und Besonderheiten, und gegebenenfalls Zeichnungen des Modells; c. die

Gebrauchsanleitung; d. die Ergebnisse der Messungen des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften gemäss der europäischen Norm EN 60350402;

e. die Prüfberichte des Herstellers oder die durch Dritte erstellten Prüfberichte.

6 Übergangsbestimmungen 6.1 Geräte, die die Anforderungen an das Inverkehrbringen nach Ziffer 2.1 dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

6.2

Geräte, die die ab 1. Februar 2017 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Juli 2017 in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2018 abgegeben werden.

6.3

Geräte, die die ab 1. Februar 2019 neu geltenden Anforderungen an das Inverkehrbringen nicht erfüllen, dürfen ab diesem Datum nicht mehr in Verkehr gebracht werden. Sie dürfen längstens bis zum 31. Januar 2020 abgegeben werden.

402 Siehe Fussnote zu Ziff. 3.

Energieverordnung

167

730.01

Anhang 3.1 und 3.2403 403 Heute: Anhänge 2.4 und 2.5

Energie im Allgemeinen 168

730.01

Anhang 3.3404 404 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Aufgehoben durch Art. 30 Bst. c hiervor.

Energieverordnung

169

730.01

Anhang 3.3bis405 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angabe des spezifischen Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften von elektrischen Lampen und Leuchten 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für: a. Glühlampen, b. Leuchtstofflampen, c. Hochdruckentladungslampen, d. LED-Lampen und LED-Module, e. Leuchten, die für den Betrieb mit Lampen nach den Buchstaben a-d an Endbenutzerinnen und Endbenutzer vermarktet werden.

1.2

Er gilt nicht für Geräte gemäss Artikel 1 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012406.

2

Angaben und Kennzeichnung 2.1

Die Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Geräteeigenschaften sowie die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss den Anhängen I-IV, VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012407 auszuführen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

2.2

Wer Geräte nach Ziffer 1 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.) und in der Werbung muss die Energieetikette abgebildet werden.

2.3

Alternativ zu Ziffer 2.2 kann auch die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Bei Leuchten gelten folgende Besonderheiten: 405 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 23. Okt. 2013 (AS 2013 3631). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

406 Delegierte Verordnung (EU) Nr. 874/2012 der Kommission vom 12. Juli 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick

auf die Energieverbrauchskennzeichnung von elektrischen Lampen und Leuchten, ABl. L 258 vom 26.9.2012, S. 1; zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 518/2014, ABl. L 147 vom 17.5.2014, S. 1.

407 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Energie im Allgemeinen 170

730.01

a. Leuchten, die mit einem separaten Leuchtmittel verkauft werden, ist lediglich die Effizienzklasse des Leuchtmittels zu deklarieren, auch wenn in der Leuchte zusätzlich nicht austauschbare Leuchtmittel eingebaut sind;

b. Leuchten, die ohne separate Leuchtmittel verkauft werden und keine oder nur fest eingebaute Leuchtmittel enthalten, sind die höchste und die tiefste Effizienzklasse, getrennt durch einen Bindestrich, abzubilden.

2.4

Die Angaben für den Internetverkauf richten sich nach Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012408.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und die weiteren Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden gemäss der delegierten Verordnung (EU) Nr. 874/2012409 gemessen.

4 Übergangsbestimmung 4.1

Geräte nach Ziffer 1, die die bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.

4.2

Geräte nach Ziffer 1, welche bis zum 31. Dezember 2013 keine Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und die Kennzeichnung erfüllen mussten, dürfen bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Dezember 2015 abgegeben werden.

408 Siehe Fussnote zu Ziff. 1.2.

409 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.2.

Energieverordnung

171

730.01

Anhang 3.4410 410 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 7. Dez. 2001 (AS 2002 181). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

Energie im Allgemeinen 172

730.01

Anhang 3.5411 411 Heute: Anhang 2.6

Energieverordnung

173

730.01

Anhang 3.6412 (Art. 7 Abs. 1 und 2, 11 Abs. 1 und 2) Angaben des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen von neuen Personenwagen 1 Geltungsbereich Dieser Anhang gilt für serienmässig hergestellte neue Personenwagen im Sinne von
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom 19. Juni 1995413 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), die nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufweisen.

2 Energieetikette 2.1 Kennzeichnungspflicht 2.1.1 Wer einen neuen Personenwagen anbietet, muss ihn mit der Energieetikette kennzeichnen.

2.1.2 Die Energieetikette muss im Zeitpunkt des Anbietens gut sichtbar und lesbar am Personenwagen oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht werden.

Sie ist in den Amtssprachen des Ortes abzufassen, an dem der Personenwagen angeboten wird.

2.2

Inhalt der Energieetikette 2.2.1 Die Energieetikette muss folgende Angaben enthalten: a. Marke und Typ des Personenwagens; b. Art des benötigten Energieträgers; c. Getriebeart, Anzahl Gänge oder Stufen und Schaltmodus; d. Leergewicht nach Artikel 7 Absatz 1 VTS; e. Klassierung nach Euro-Abgasstufe gemäss der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970414 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007415 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und 412 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 4. Sept. 2002 (AS 2002 3005). Fassung gemäss Ziff. II der V vom 10. Juni 2011 (AS 2011 3477). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3631).

413 SR

741.41

414 ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1; zuletzt geändert durch Richtlinie 2006/96/EG, ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81.

415 ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 595/2009, ABl. L 188 vom 18.07.2009, S. 1.

Energie im Allgemeinen 174

730.01

Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge; f.

Energieverbrauch nach Ziffer 2.5; g. CO2-Emissionen nach Ziffer 2.6; h. Einteilung des Personenwagens in die Energieeffizienz-Kategorien A-G nach Ziffer 2.9;

i.

Gültigkeitsdauer der Energieetikette.

j. Typengenehmigungsnummer; 2.2.2 Die Angaben auf der Energieetikette richten sich nach den in der Typengenehmigung erhobenen Daten. Bei den erhobenen Daten sind insbesondere Differenzierungen nach Getriebeart, nach Gang- oder Stufenzahl und nach Schaltmodus vorzunehmen.

2.2.3 Liegt keine Typengenehmigung vor oder liegen bei Mehrstoff-Motoren nicht zu allen Treibstoffen Daten vor, so sind die für die Angaben auf der Energieetikette benötigten Daten von der zuständigen Prüfstelle gemäss Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 1995416 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen (TGV) zu beziehen.

2.2.4 Sind die Angaben nach den Buchstaben b und d der Ziffer 2.2.1 bereits anderweitig gut sichtbar dargestellt, so kann in einer vereinfachten Variante der Energieetikette auf die Darstellung der Buchstaben a-e dieser Ziffer verzichtet werden.

2.3 Angaben

aus

der

Energieetikette in der Werbung und in

Listen

Angaben nach den Ziffern 2.5-2.7 und 2.9 müssen auch in der Werbung sowie in Preislisten und Listen mit technischen Informationen aufgeführt sein. Sie müssen klar abgegrenzt und gut lesbar dargestellt sein.

2.4 Messverfahren Der Energieverbrauch und die CO2-Emissionen der Personenwagen müssen nach Artikel 97 Absatz 5 VTS gemessen werden.

2.5 Energieverbrauch 2.5.1 Der Energieverbrauch von Personenwagen ist in der gebräuchlichen Einheit (Liter, Kubikmeter oder Kilowattstunden) pro 100 Kilometer anzugeben.

2.5.2 Bei Personenwagen, die nicht mit Benzin betrieben werden, ist zusätzlich das Benzinäquivalent pro 100 Kilometer aufzuführen.

416 SR

741.511

Energieverordnung

175

730.01

2.6 CO2-Emissionen 2.6.1 Die CO2-Emissionen sind in Gramm pro Kilometer anzugeben. Als Vergleichswert ist der Durchschnittswert der CO2-Emissionen aller immatri-

kulierten Neuwagen anzugeben.

2.6.2 Immatrikulierte Neuwagen sind typengenehmigte Personenwagen, die ihren Energieverbrauch ausweisen müssen, die ab 1. Juni des Vorjahres erstmals in Verkehr gesetzt wurden und die zu diesem Zeitpunkt nicht mehr als 2000 Kilometer Fahrleistung aufwiesen.

2.6.3 Bei Personenwagen, die für die Verwendung von in der Schweiz flächendeckend angebotenen Gemischen aus fossilen und biogenen Treibstoffen typengenehmigt sind, sind die gesamten CO2-Emissionen und, als klima-

relevant, der fossile Anteil anzugeben.

2.6.4 Bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, müssen zusätzlich zu den Emissionsdaten der Typengenehmigung die bei der Stromproduktion entstehenden CO2-Emissionen berücksichtigt werden.

2.7 Energieeffizienz 2.7.1 Die Energieeffizienz eines Personenwagens ist mit Hilfe der Bewertungszahl zu bestimmen.

2.7.2 Die Bewertungszahl errechnet sich zu 70 Prozent aus dem absoluten Energieverbrauch und zu 30 Prozent aus der relativen Energieeffizienz. Der absolute Energieverbrauch bezieht sich auf die Primärenergie und wird in Primärenergie-Benzinäquivalenten angegeben. Die relative Energieeffizienz ist der Quotient aus absolutem Energieverbrauch und Leergewicht.

2.7.3 Die Bewertungszahl (BWZ) wird nach der folgenden Formel berechnet: 

 100

5

'

'

)

1

(

i

i

i

EE

r

E

r

BWZ

Wobei: r: Relativierungsparameter 0.30 '

Ei : normierter absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; EEi: normierte relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i.

E

i

i

E

E

E

'

, wobei

n

i

i

E

n

E

1

1

und

n

i

i

E

E

E

n 1

2

2

)

(

1

EE

i

i

E

E

EE

EE

'

, wobei

i

i

i

m

E

EE

,

n

i

i

EE

n

E

E

1

1

Energie im Allgemeinen 176

730.01

und

n

i

i

EE

E

E

EE

n 1

2

2

)

(

1

Wobei:

Ei:

absoluter Energieverbrauch des Fahrzeugs i in Liter Primärenergie-Benzinäquivalent pro 100 Kilometer; E

¯:

Mittelwert des absoluten Energieverbrauchs; σ: Standardabweichung (Streuungsmass);

n:

Anzahl angebotene Fahrzeugtypen; EEi: relative Energieeffizienz des Fahrzeugs i; EE ¯¯ : Mittelwert der relativen Energieeffizienz; mi: Fahrzeugleergewicht in kg nach Artikel 7 Absatz 1 VTS.

2.7.4 Die Bewertungszahl wird auf die zweite Stelle nach dem Komma gerundet.

2.7.5 Sind unter derselben Typengenehmigungsnummer und Getriebeart mehrere Modellversionen eines Personenwagens aufgeführt, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage des Fahrzeugmodells mit dem höchsten Leergewicht ermittelt.

2.8 Personenwagen mit

mehreren

Energieträgern 2.8.1 Bei Personenwagen mit Mehrstoff-Motoren, die gemäss Typengenehmigung mit verschiedenen Energieträgern betrieben werden können, die in der Schweiz flächendeckend angeboten werden, erfolgt die Angabe zur CO2Emission und die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand des Energieträgers mit dem tiefsten PrimärenergieBenzinäquivalent.

2.8.2 Bei Personenwagen, die gemäss Typengenehmigung teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, erfolgt die Berechnung des Benzinäquivalents sowie der Energieeffizienz anhand der Summe aus Strom- und Treibstoffverbrauch.

2.9

Einteilung der Personenwagen in

die

Energieeffizienz-Kategorien 2.9.1 Die Personenwagen sind entsprechend ihrer Energieeffizienz in die Energieeffizienz-Kategorien A-G einzuteilen.

2.9.2 Für die Festlegung der Grenzen der Energieeffizienz-Kategorien A-G werden sämtliche angebotenen Fahrzeugtypen entsprechend ihrer Bewertungszahl in aufsteigender Reihe geordnet und gleichmässig in sieben Sektoren aufgeteilt. Die oberen Kategoriengrenzen der Energieeffizienz-Kategorien A-F bestimmen sich nach der Bewertungszahl des letzten im entsprechenden Sektor aufgeführten Fahrzeugtyps.

Energieverordnung

177

730.01

2.9.3 Angebotene Fahrzeugtypen sind typengenehmigte Personenwagen, die innerhalb der zwei Jahre vor dem 31. Mai des laufenden Jahres erstmals hätten zugelassen werden können. Fahrzeuge, die ihren Energieverbrauch nach Artikel 97 Absatz 4 VTS nicht ausweisen müssen, gelten nicht als angebotene Fahrzeugtypen.

3 Anforderungen an

die

Darstellung

3.1

Grundvariante (Figuren 1-6) 3.1.1 Die Darstellung erfolgt im Format DIN A4.

3.1.2 Der Schrifttyp ist Arial und die minimalen Schriftgrössen (SG) betragen: a. Haupttitel: SG 30; b. Zwischentitel: SG 14; c. Marke, Typ: SG 14; d. Text und weitere Angaben: SG 12; e. Hinweise: SG 10.

3.1.3 Für die Darstellung der Angaben auf der Energieetikette sind folgende Farben vorgegeben: a. Text schwarz, Hintergrund weiss, bzw. in Balken weiss auf grau; b. Energieeffizienz-Kategorien A-G: A dunkelgrün (CMYK-Code X0X0); B hellgrün (CMYK-Code 70X0); C gelbgrün (CMYK-Code 30X0); D gelb (CMYK-Code 00X0); E gelborange (CMYK-Code 03X0); F orange (CMYK-Code 07X0); G rot (CMYK-Code 0XX0).

3.1.4 Die übrigen Angaben werden je nach Fahrzeugtyp gemäss Figuren 1-6 dargestellt.

Energie im Allgemeinen 178

730.01

Figur 1

Benzinfahrzeuge

Energieverordnung

179

730.01

Figur 2

Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können

Energie im Allgemeinen 180

730.01

Figur 3

Gasfahrzeuge

Energieverordnung

181

730.01

Figur 4

Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können

Energie im Allgemeinen 182

730.01

Figur 5

Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden

Energieverordnung

183

730.01

Figur 6

Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können

Energie im Allgemeinen 184

730.01

3.2

Vereinfachte Variante (Figuren 7-12) 3.2.1 Die Darstellung erfolgt im Format 140 mm × 180 mm.

3.2.2 Im Übrigen ist die vereinfachte Variante wie die Grundvariante darzustellen.

Figur 7

Benzinfahrzeuge

Energieverordnung

185

730.01

Figur 8

Dieselfahrzeuge oder Fahrzeuge, die mit Autogas (LPG) betrieben werden können

Energie im Allgemeinen 186

730.01

Figur 9

Gasfahrzeuge

Energieverordnung

187

730.01

Figur 10

Fahrzeuge, die mit dem Treibstoffgemisch E85 betrieben werden können

Energie im Allgemeinen 188

730.01

Figur 11

Fahrzeuge, die ausschliesslich elektrisch angetrieben werden

Energieverordnung

189

730.01

Figur 12

Fahrzeuge, die teilweise elektrisch angetrieben werden und deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können

Energie im Allgemeinen 190

730.01

3.3 Elektronische Form

Wird die Energieetikette in der Grundvariante oder der vereinfachten Variante beim Anbieten von Personenwagen in elektronischer Form dargestellt, so gelten zusätzlich die folgenden Vorgaben: a. Die Energieetikette erscheint als Grundeinstellung. Sie darf nicht durch einen Stand-by-Modus, einen Bildschirmschoner oder auf eine andere Art ausgeblendet werden.

b. Sind noch andere Informationen zum Personenwagen elektronisch abrufbar, so wechselt die Einstellung nach 20 Sekunden automatisch auf die Grundeinstellung zurück.

3.4

Darstellung für Werbung in Druckerzeugnissen und für

Listen

Die Darstellung der Angaben gemäss den Ziffern 2.5-2.7 und 2.9 für Werbung in Druckerzeugnissen und in Listen muss folgende Vorgaben erfüllen: a. Minimale Schriftgrösse: Die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben a und b müssen mindestens in der Schriftgrösse des Fliesstextes erfolgen.

b. Für den Energieverbrauch ist folgender Text zu verwenden: «x l/100km», bzw. «x m3/100km», bzw. «x kWh/100km».

c. Für die CO2-Emissionen ist folgender Text zu verwenden: «x g CO2/km (Durchschnitt aller verkauften Neuwagen y g/km)».

d. Für die Energieeffizienz-Kategorien A-G ist folgender Text zu verwenden: «Energieeffizienz-Kategorie X».

3.5

Darstellung für Werbung in visuell-elektronischen Medien

Bei der Werbung in visuell-elektronischen Medien müssen mindestens die Angaben zum Energieverbrauch, zu den CO2-Emissionen und zur Energieeffizienz-Kategorie des Personenwagens so lange eingeblendet werden, dass sie gut lesbar sind.

4

Anpassung und Information 4.1 Anpassung 4.1.1 Das UVEK passt aufgrund der angebotenen Fahrzeugtypen die Energieeffizienz-Kategorien A-G der Energieetikette jährlich an.

4.1.2 Es passt jährlich den Durchschnittswert der CO2-Emissionen aufgrund der immatrikulierten Neuwagen an und legt den biogenen Treibstoffanteil fest.

4.1.3 Es legt bei elektrisch angetriebenen Personenwagen, deren Batterien über das Stromnetz aufgeladen werden können, die CO2-Emissionen aufgrund der Stromproduktion fest und überprüft diese regelmässig.

Energieverordnung

191

730.01

4.1.4 Es überprüft jährlich die Faktoren zur Berechnung der Benzinäquivalente und der Primärenergie-Benzinäquivalente und passt sie an die neuen Erkenntnisse der Wissenschaft und der Technik sowie an die internationale Entwicklung an.

4.1.5 Es berechnet jährlich die Parameter, welche für die Berechnung der Bewertungszahl in Ziffer 2.7.3 benötigt werden.

4.1.6 Die Anpassungen werden jeweils bis zum 31. Juli des laufenden Jahres bekannt gegeben und auf den 1. Januar des Folgejahres in Kraft gesetzt.

4.2

Information der Öffentlichkeit 4.2.1 Das BFE erhebt jährlich die Daten über den Energieverbrauch und über die CO2-Emissionen aller im Vorjahr immatrikulierten Neuwagen und informiert die Öffentlichkeit darüber. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

4.2.2 Die Anbieter von Personenwagen und die übrigen Betroffenen stellen die für die Untersuchung erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung.

4.3

Erstellen und Abgeben von Listen 4.3.1 Das BFE erstellt Datenbanken und Listen, die Angaben nach Ziffer 2.2.1 Buchstaben f-h aller angebotenen neuen Personenwagen enthalten. Insbesondere erstellt es Ranglisten nach dem Kriterium des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen. Die Listen werden sinngemäss nach Anhang II der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.

Dezember 1999417 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen erstellt.

4.3.2 Das BFE beliefert die Anbieter von neuen Personenwagen mit Listen nach Ziffer 4.3.1. Diese müssen am Verkaufsort aufgelegt und auf Verlangen kostenlos abgegeben werden.

4.3.3 Das BFE kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen.

5 Übergangsbestimmung Die Anbieter müssen die neuen Personenwagen spätestens ab 1. Januar 2012 mit der
Energieetikette gemäss diesem Anhang kennzeichnen. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die Energieetikette sowohl gemäss dem Anhang 3.6 in der Fassung der Verordnung vom 9. Juni 2006418 als auch gemäss diesem Anhang ausgestaltet werden.

417 ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16.

418 AS

2006 2411

Energie im Allgemeinen 192

730.01

Anhang 3.7419 419 Heute: Anhang 2.7

Energieverordnung

193

730.01

Anhang 3.8420 420 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 9. Juni 2006 (AS 2006 2411). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Juni 2014, mit Wirkung seit 1. Aug. 2014 (AS 2014 2193).

Energie im Allgemeinen 194

730.01

Anhang 3.9421 (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie 11 Abs. 1) Angabe des Energieverbrauchs und weiterer Eigenschaften von netzbetriebenen elektrischen Haushaltskaffeemaschinen 1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltskaffeemaschinen, namentlich für Espressomaschinen mit oder ohne Pumpe, Espressomaschinen für Kapseln und Portionen und Espressovollautomaten.

1.2

Ausgenommen sind Geräte, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können, und drucklos arbeitende Filterkaffeemaschinen.

2

Angabe des Energieverbrauchs und Kennzeichnung 2.1

Die Energieetikette muss mindestens 60 mm breit und 120 mm hoch sein.

Wird die Energieetikette in einem grösseren Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen gewahrt bleiben. Die grafischen Elemente werden proportional skaliert. Der Hintergrund ist weiss.

421 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V vom 22. Juni 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

Energieverordnung

195

730.01

A) Begrenzungslinie: 3 pt - abgerundete Ecken 2 mm - X-00-00-00 B) CH-Logo: Breite 8 mm, Höhe 8 mm - abgerundete Ecken 2 mm00-X-X-00

C) Energie-Logo: Frutiger LT Std Black Condensed - 19 / 22 pt und Frutiger LT Std Black Condensed - 10 / 12 pt - 00-00-00-00 - Fläche: Breite 47 mm, Höhe 8 mm - X-00-00-00

D) Name und Marke des Herstellers I + II: Frutiger LT Std Bold Condensed - 7.5 / 8.5 pt - 00-00-00-X und Frutiger LT Std Light Condensed, 7.5 / 8.5 pt - Versalbuchstaben - 00-00-00-X

E) Trennlinie unter dem Etikettenkopf: 1.5 pt - Breite 56 mm - X-00-00-00 F) Skala der Energieeffizienzklassen Pfeil: Breite kürzester Pfeil 26 mm, Differenz zum folgenden Pfeil jeweils 2 mm, Pfeil: Höhe 4 mm - Zwischenraum: 0.75 mm - Farben: Höchste Effizienzklasse X-00-X-00 Zweite Effizienzklasse 70-00-X-00 Dritte Effizienzklasse 30-00-X-00 Vierte Effizienzklasse 00-00-X-00 Fünfte Effizienzklasse 00-30-X-00

Energie im Allgemeinen 196

730.01

Sechste Effizienzklasse 00-70-X-00 Letzte Effizienzklasse 00-X-X-00 Frutiger LT Std Black Condensed - 11 pt - Versalbuchstaben - 00-00-00-00 - «+»-Symbol hochgestellt - Grösse 70 %, Position 33,3 % G) Energieeffizienzklasse: Pfeil: Breite 15 mm, Höhe 8 mm, 00-00-00-XFrutiger LT Std Black Condensed - 15 pt - Versalbuchstaben - 00-00-00-00 - «+»-Symbol hochgestellt - Grösse 70 %, Position 33,3 %

H) Jährlicher Energieverbrauch: 1.5 pt - X-00-00-00 - abgerundete Ecken: 2 mm - Frutiger LT Std Black Condensed - 15/12 pt - 00-00-00-X und Frutiger LT Std Black Condensed - 11/12 pt - 00-00-00-X I) Norm: Frutiger LT Std light - 6 / 7 pt - 00-00-00-X 2.2

Die Einteilung der Effizienzklasse erfolgt nach folgendem Raster entsprechend der europäischen Norm EN 60661422.

A+++: < 37 % A++: 37 % ≤ x < 46 % A+: 46 % ≤ x < 58 % A: 58 % ≤ x < 72 % B: 72 % ≤ x < 90 % C: 90 % ≤ x < 112 % D: 112 % ≤ x 2.3

Wer Haushaltskaffeemaschinen in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass die Energieetikette an den Ausstellungsexemplaren und in den Unterlagen, die mit dem Produkt mitgeliefert werden, erscheint. In den Verkaufsunterlagen (Prospekt, Werbematerial, usw.), in der Werbung und im Fall des Internetverkaufs muss die Energieeffizienzklasse in Weiss auf einem Pfeil dargestellt werden, der die gleiche Form und Farbe hat wie die entsprechende Energieeffizienzklasse auf der Etikette; es ist die gleiche Zeichengrösse wie für die Preisangabe zu verwenden. Zudem muss beim Internetverkauf mit dem ersten Mausklick auf respektive beim Rollover über das Produktebild oder den Pfeil mit der Energieeffizienzklasse die ganze Energieetikette erscheinen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Der Energieverbrauch und weitere Eigenschaften der in Ziffer 1 genannten Geräte werden entsprechend der europäischen Norm EN 60661423 gemessen.

422 Der Text der EN-Norm kann bezogen werden beim Verband für Elektro-, Energie- und Informationstechnik (Electrosuisse), Luppmenstr. 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch

423 Siehe Fussnote zu Ziff. 2.2.

Energieverordnung

197

730.01

4

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Geräte, die die Anforderungen an die Angabe des Energieverbrauchs und der Kennzeichnung dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2016 abgegeben werden.

5

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. Juni 2016 Geräte, welche die bis zum 31. Juli 2016 geltenden Anforderungen an den Energieverbrauch und die Kennzeichnung erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2016 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2018 abgegeben werden.

Energie im Allgemeinen 198

730.01

Anhang 3.10424 (Art. 7 Abs. 1 und 11 Abs. 1) Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und weiterer Eigenschaften von Reifen

1 Geltungsbereich 1.1 Dieser Anhang gilt in Übereinstimmung mit Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009425 für Reifen der Klassen C1, C2 und C3.

1.2

Er gilt nicht für Reifen nach Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009.

1.3

Es gelten die Begriffsbestimmungen gemäss Artikel 3 Ziffer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009426.

2 Angaben

und

Kennzeichnung 2.1

Wer Reifen der Klassen C1 oder C2 in Verkehr bringt oder abgibt, muss dafür sorgen, dass diese mit einer Reifenetikette mit Angabe der Treibstoffeffizienzklasse, der Klasse des externen Rollgeräuschs und des entsprechenden Messwerts sowie der Nasshaftungsklasse gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009427 gekennzeichnet sind.

2.2

Die Reifenetikette muss gut sichtbar und lesbar auf der Lauffläche des Reifens oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sein.

2.3

Wer Reifen gemäss Ziffer 1.1 in Verkehr bringt oder abgibt, die für die Abnehmer zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht sichtbar sind, hat den Abnehmern die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben.

2.4

Wer für die Bereifung eines neuen Personenwagens die Wahl zwischen verschiedenen Reifen gemäss Ziffer 1.1 anbietet, hat dem Abnehmer die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 der verschiedenen Reifen anzu424 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 25. Juni 2014, in Kraft seit 1. Aug. 2014

(AS 2014 2193).

425 Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter, ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46; zuletzt

geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1235/2011, ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 17.

426 Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit, ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1; zuletzt geändert

durch Verordnung (EU) Nr. 523/2012 der Kommission vom 20. Juni 2012, ABl. L 160 vom 21.6.2012, S. 8.

427 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

Energieverordnung

199

730.01

geben. Diese Angaben müssen mindestens im technischen Werbematerial enthalten sein.

2.5

Die Angabe der Treibstoffeffizienzklasse und der weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 und die Kennzeichnung sind mit Ausnahme der EU-Hoheitszeichen gemäss Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen. Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.

2.6

In technischem Werbematerial (technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form, Websites usw.), das der Vermarktung von Reifen gemäss Ziffer 1.1 dient, sind die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Reifeneigenschaften gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 anzugeben. Die Angabe ist gemäss Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 vorzunehmen.

3 Energietechnisches Prüfverfahren

Die Treibstoffeffizienzklasse und die weiteren Eigenschaften von Reifen gemäss Ziffer 1.1 werden nach den Prüfverfahren gemäss Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009428 und dem UNECE-Reglement Nr. 117429 ermittelt.

4

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Juni 2014 Reifen, die die Anforderungen dieses Anhangs nicht erfüllen, dürfen längstens bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr gebracht und längstens bis zum 31. Juli 2017 abgegeben werden.

428 Siehe Fussnote zu Ziffer 1.1.

429 UNECE-Reglement Nr. 117 vom 6. April 2005 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Reifen hinsichtlich der Rollgeräuschemissionen und/oder der Haftung auf nassen Oberflächen und/oder des Rollwiderstandes; zuletzt geändert durch Änderungsserie 02 Ergänzung 4, in Kraft seit 13.2.2014 (Add.116 Rev.3).

Energie im Allgemeinen 200

730.01

Anhang 3.11430 430 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 25. Juni 2014 (AS 2014 2193). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 22. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2479).

Energieverordnung

201

730.01

Anhang 4431

(Art. 1c)

Anforderungen an die Elektrizitätsbuchhaltung und an die Elektrizitätskennzeichnung 1

Elektrizitätsbuchhaltung für kennzeichnungs- und informationspflichtige Unternehmen

1.1

Die Elektrizitätsbuchhaltung muss die Daten zur Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht (Art. 1a und 1b) erfassen.

1.2

Bezugsjahr der Elektrizitätsbuchhaltung ist das vorangegangene Kalenderjahr.

1.3

Die Energieträger müssen wie folgt benannt werden: Obligatorische Hauptkategorien Unterkategorien

Erneuerbare Energien - Wasserkraft

- Übrige erneuerbare Energien Sonnenenergie Windenergie Biomassea Geothermie - Geförderter Stromb Nicht erneuerbare Energien - Kernenergie

- Fossile Energieträger Erdöl Erdgas Kohle Abfällec Nicht überprüfbare Energieträger a Feste und flüssige Biomasse sowie Biogas b nach Artikel 7a des Gesetzes (kostendeckende Einspeisevergütung) c Abfälle in Kehrichtverbrennungsanlagen und Deponien
431 Eingefügt durch Ziff. II 2 der V vom 10. Nov. 2004 (AS 2004 4709). Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (AS 2008 1223).

Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Okt. 2011 (AS 2011 4067).

Energie im Allgemeinen 202

730.01

1.4

Sind in den Hauptkategorien «Übrige erneuerbare Energien» und «Fossile Energieträger» Anteile zu verbuchen, müssen diejenigen dazugehörenden Unterkategorien aufgeführt werden, bei denen der Wert grösser als Null ist.

1.5

Als Basis für die Zuteilung zu einer Kategorie dient der entsprechende Nachweis, insbesondere der Herkunftsnachweis nach Artikel 1d, ein international anerkannter Herkunftsnachweis, wie derjenige nach Artikel 15 der Richtlinie 2009/28/EG432, das Zertifikat, der Zählerstand der Produktionsanlage oder der Vertrag. Der Nachweis muss bei nachträglichen Kontrollen vorgelegt werden können.

Alle vorhandenen Nachweise müssen in der Elektrizitätsbuchhaltung erfasst werden. Sie müssen auch für die Erfüllung der Kennzeichnungs- und Informationspflicht verwendet werden, zuerst diejenigen nach Artikel 1d und die Herkunftsnachweise und erst danach allfällige andere Nachweise.

1.6

Die nach Artikel 7a des Gesetzes ausgewiesene Elektrizitätsmenge wird der Hauptkategorie «Geförderter Strom» in der Hauptkategorie «Erneuerbare Energien» zugeschlagen. Die Aufteilung der Energieträger muss in einer Fussnote aufgeführt werden.

1.7

Liegt kein Nachweis vor oder lassen sich Art der Produktion und Herkunft nicht eindeutig ermitteln, muss die entsprechende Elektrizitätsmenge der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger» zugeschlagen werden.

1.8

Jede Kategorie enthält als Angabe der Herkunft die Anteile der im Inland bzw. im Ausland produzierten Elektrizität. Diese Angabe entfällt bei der Hauptkategorie «Nicht überprüfbare Energieträger».

1.9

Ist der Anteil «Nicht überprüfbare Energieträger» höher als 20 %, muss eine Begründung angegeben werden. Das BFE regelt die Einzelheiten in der Vollzugshilfe nach Ziffer 1.11.

1.10 Nicht direkt an die eigenen Endverbraucher gelieferte Elektrizität muss für die Berechnung des Lieferanten- und des Produktemixes nach Artikel 1a Absatz 2 in Abzug gebracht werden. Dies gilt insbesondere für vertraglich vereinbarte Elektrizitätslieferungen einer oder mehrerer Energieträger-Kategorien an in- oder ausländische Wiederverkäufer oder an ausländische Endverbraucher.

1.11 Das BFE erarbeitet in Zusammenarbeit mit den Unternehmen der Elektrizitätswirtschaft eine Vollzugshilfe zur Elektrizitätsbuchhaltung.

432 Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschliessenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

Energieverordnung

203

730.01

2

Kennzeichnung für kennzeichnungspflichtige Unternehmen 2.1

Die Kennzeichnung gegenüber den Endverbrauchern muss mindestens einmal pro Kalenderjahr erfolgen, auf oder zusammen mit der Elektrizitätsrechnung an die Endverbraucher. Zusätzliche Publikationen sind erlaubt.

2.2

Das kennzeichnungspflichtige Unternehmen ist auch dann für die Information der Endverbraucher verantwortlich, wenn das Zustellen der Elektrizitätsrechnung durch ein anderes Unternehmen erfolgt.

2.3

Die Kennzeichnung muss sich spätestens ab 1. Juli auf die Daten des vorangegangenen Kalenderjahrs beziehen.

2.4

Die Kennzeichnung erfolgt mittels Tabelle, entsprechend dem Beispiel in Figur 1 oder Figur 2. Deren Masse müssen mindestens 10  7 cm betragen.

2.5

Wird in der Tabelle der Produktemix nach Artikel 1a Absatz 2 angegeben (Beispiel: Figur 2), so ist auch auf den Fundort der gemeinsamen Veröffentlichung nach Artikel 1a Absatz 4 hinzuweisen.

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Lieferantenmixes: Figur 1

Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch, (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr:

2010

Der gesamthaft an unsere Kunden gelieferte Strom wurde produziert aus: in %

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 51,0 %

41.0 %

Wasserkraft

50,0 %

40,0 %

Übrige erneuerbare Energien 0,0 %

0,0 %

Geförderter

Strom1 1,0 %

1,0 %

Nicht erneuerbare Energien 44,0 %

29,0 %

Kernenergie

44,0 %

29,0 %

Fossile

Energieträger

0,0 %

0,0 %

Abfälle

2,0 %

2,0 %

Nicht überprüfbare Energieträger 3,0 %

Total

100,0 %

72,0 %

1 Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Wind- energie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie

Energie im Allgemeinen 204

730.01

Beispiel einer Tabelle zur Kennzeichnung von Elektrizität nach den Mindestanforderungen für die Angabe des Produktemixes: Figur 2

Stromkennzeichnung Ihr Stromlieferant: EVU ABC

(Bsp.)

Kontakt:

www.evu-abc.ch (Bsp.), Tel. 099 999 99 99 Bezugsjahr:

2010

Der an Sie gelieferte Strom (Stromprodukt XYZ) wurde produziert aus: in %

Total

aus der Schweiz Erneuerbare Energien 98,0 %

96,0 %

Wasserkraft

94,0 %

94,0 %

Übrige erneuerbare Energien 3,0 %

1,0 %

Sonnenenergie

0,5 %

0,5 %

Windenergie

2,0 %

0,0 %

Biomasse

0,5 %

0,5 %

Geförderter

Strom1 1,0 %

1,0 %

Nicht erneuerbare Energien 0,0 %

0,0 % Kernenergie

0,0 %

0,0 %

Fossile

Energieträger

0,0 %

0,0 %

Abfälle

2,0 %

2,0 %

Nicht überprüfbare Energieträger 0,0 %

Total

100,0 %

98,0 %

1 Geförderter Strom: 45 % Wasserkraft, 7 % Sonnenenergie, 20 % Wind- energie, 25 % Biomasse und Abfälle aus Biomasse, 3 % Geothermie

Energieverordnung

205

730.01

Anhang 5433

433 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 7. März 2014 (AS 2014 611). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 3 der V vom 13. Mai 2015, mit Wirkung seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

Energie im Allgemeinen 206

730.01

Anhang 5.1434 (Art. 3osexies Abs. 1) Berechnung des Rückerstattungsbetrags bei teilweiser Rückerstattung des Zuschlags Der Rückerstattungsbetrag bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes wird anhand der folgenden Formel berechnet: Rückerstattungsbetrag in Franken = [(S - 5 %) · a + M] · Z S: Stromintensität in Prozent (Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung)

a: 14 (Steigung der Geraden zwischen der teilweisen Rückerstattung von 30 Prozent bei einer Stromintensität von 5 Prozent und der vollständigen Rückerstattung bei einer Stromintensität von 10 Prozent) M: 30 Prozent (Mindestsatz) [(S - 5 %) · a + M]: Rückerstattungssatz in Prozent (RS) Z: Im betreffenden Geschäftsjahr entrichteter Zuschlag 434 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

Energieverordnung

207

730.01

Anhang 5.2435 (Art. 3osepties Abs. 2) Berechnung der Beträge bei monatlicher Auszahlung Die Beträge bei monatlicher Auszahlung werden anhand der folgenden Formel berechnet: Monatlicher Betrag in Franken = Z3j · SMAG · RSAG · 80 % : 12 Z3j:

Zum Zeitpunkt der Auszahlung jeweils geltender Zuschlag gemäss Artikel 3j Absatz 1 in Franken pro kWh SMAG: Strommenge im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in kWh RSAG: Rückerstattungssatz im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr in Prozent. Bei vollständiger Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 erster Satz des Gesetzes beträgt der Rückerstattungssatz 100 Prozent.

Bei teilweiser Rückerstattung gemäss Artikel 15bbis Absatz 1 zweiter Satz des Gesetzes ist der Rückerstattungssatz gemäss Anhang 5.1 massgebend.

435 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V vom 13. Mai 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1415).

Energie im Allgemeinen 208

730.01