01.01.2026 - *
01.01.2025 - 31.12.2025
01.02.2024 - 31.12.2024 / In Force
01.01.2024 - 31.01.2024
01.09.2023 - 31.12.2023
15.03.2023 - 31.08.2023
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01.10.2022 - 31.12.2022
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15.05.2018 - 31.12.2020
01.01.2018 - 14.05.2018
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01.01.2014 - 30.04.2014
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730.0

Energiegesetz

(EnG)

vom 30. September 2016 (Stand am 1. Januar 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 64, 74-76, 89 und 91 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 4. September 20132,

beschliesst:

1. Kapitel: Zweck, Richtwerte und Grundsätze

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz soll zu einer ausreichenden, breit gefächerten, sicheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitragen.

2 Es bezweckt:

a.
die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Bereitstellung und Verteilung der Energie;
b.
die sparsame und effiziente Energienutzung;
c.
den Übergang hin zu einer Energieversorgung, die stärker auf der Nutzung erneuerbarer Energien, insbesondere einheimischer erneuerbarer Energien, gründet.
Art. 2 Richtwerte für den Ausbau der Elektrizität aus erneuerbaren Energien

1 Bei der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien, ausgenommen aus Wasserkraft, ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2020 bei mindestens 4400 GWh und im Jahr 2035 bei mindestens 11 400 GWh liegt.

2 Bei der Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft ist ein Ausbau anzustreben, mit dem die durchschnittliche inländische Produktion im Jahr 2035 bei mindestens 37 400 GWh liegt. Bei Pumpspeicherkraftwerken ist nur die Produktion aufgrund von natürlichen Zuflüssen in diesen Richtwerten enthalten.

3 Der Bundesrat kann gesamthaft oder für einzelne Technologien weitere Zwischenrichtwerte festlegen.

Art. 3 Verbrauchsrichtwerte

1 Beim durchschnittlichen Energieverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 16 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 43 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

2 Beim durchschnittlichen Elektrizitätsverbrauch pro Person und Jahr ist gegenüber dem Stand im Jahr 2000 eine Senkung um 3 Prozent bis zum Jahr 2020 und eine Senkung um 13 Prozent bis zum Jahr 2035 anzustreben.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Kantonen und der Wirtschaft

1 Bund und Kantone koordinieren ihre Energiepolitik und berücksichtigen die Anstrengungen der Wirtschaft und der Gemeinden.

2 Der Bund und, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, die Kantone und Gemeinden arbeiten für den Vollzug dieses Gesetzes mit den Organisationen der Wirtschaft zusammen.

3 Vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften prüfen sie freiwillige Massnahmen der Wirtschaft. Soweit möglich und notwendig, übernehmen sie Vereinbarungen ganz oder teilweise in das Ausführungsrecht.

Art. 5 Grundsätze

1 Behörden, Unternehmen der Energieversorgung, Planerinnen und Planer, Hersteller und Importeure von energieverbrauchenden Anlagen, Fahrzeugen und Geräten sowie Verbraucherinnen und Verbraucher beachten die nachstehenden Grundsätze:

a.
Jede Energie ist möglichst sparsam und effizient zu verwenden.
b.
Der Gesamtenergieverbrauch ist zu einem wesentlichen Anteil aus kosteneffizienten erneuerbaren Energien zu decken; dieser Anteil ist kontinuierlich zu erhöhen.
c.
Die Kosten der Energienutzung sind möglichst nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

2 Massnahmen und Vorgaben nach diesem Gesetz müssen technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sein. Die Betroffenen sind vorgängig zu konsultieren.

2. Kapitel: Energieversorgung

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 6 Begriff und Zuständigkeit

1 Die Energieversorgung umfasst Gewinnung, Umwandlung, Lagerung und Speicherung, Bereitstellung, Transport, Übertragung sowie Verteilung von Energieträgern und Energie bis zur Endverbraucherin und zum Endverbraucher, einschliesslich der Ein‑, Aus- und Durchfuhr.

2 Sie ist Sache der Energiewirtschaft. Bund und Kantone sorgen für die Rahmenbedingungen, die erforderlich sind, damit die Energiewirtschaft diese Aufgabe im Gesamtinteresse optimal erfüllen kann.

Art. 7 Leitlinien

1 Eine sichere Energieversorgung umfasst die jederzeitige Verfügbarkeit von ausreichend Energie, ein breit gefächertes Angebot sowie technisch sichere und leistungsfähige Versorgungs- und Speichersysteme. Zu einer sicheren Energieversorgung gehört auch der Schutz der kritischen Infrastrukturen einschliesslich der zugehörigen Informations- und Kommunikationstechnik.

2 Eine wirtschaftliche Energieversorgung beruht auf den Marktregeln, der Integration in den europäischen Energiemarkt, der Kostenwahrheit, auf internationaler Konkurrenzfähigkeit und auf einer international koordinierten Politik im Energiebereich.

3 Eine umweltverträgliche Energieversorgung bedeutet den schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen, den Einsatz erneuerbarer Energien, insbesondere der Wasserkraft, und hat das Ziel, die schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Mensch und Umwelt möglichst gering zu halten.

Art. 8 Sicherung der Energieversorgung

1 Zeichnet sich ab, dass die Energieversorgung der Schweiz längerfristig nicht genügend gesichert ist, so schaffen Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten rechtzeitig die Voraussetzungen, damit Produktions-, Netz- und Speicherkapazitäten bereitgestellt werden können.

2 Bund und Kantone arbeiten mit der Energiewirtschaft zusammen und stellen sicher, dass die Abläufe effizient sind und die Verfahren rasch durchgeführt werden.

3 Soweit unter den jeweiligen Umständen möglich, achten Bund und Kantone darauf, dass bei ihren Planungen, Bauten, Einrichtungen und Anlagen sowie bei der Finanzierung von Vorhaben diejenigen Erzeugungstechnologien bevorzugt werden, die wirtschaftlich, möglichst umweltverträglich und für den betreffenden Standort geeignet sind.

4 Sofern nötig, stellt der Bund die Zusammenarbeit mit dem Ausland sicher.

Art. 9 Herkunftsnachweis, Elektrizitätsbuchhaltung und Kennzeichnung

1 Elektrizität muss hinsichtlich der Menge, des Produktionszeitraums, des eingesetzten Energieträgers und der Anlagedaten mittels Herkunftsnachweis erfasst werden.

2 Herkunftsnachweise dürfen nur einmal für die Deklaration einer entsprechenden Menge Elektrizität verwendet werden. Sie dürfen gehandelt und übertragen werden; ausgenommen davon sind Herkunftsnachweise für Elektrizität, für die die Einspeisevergütung nach dem 4. Kapitel entrichtet wird.

3 Wer Endverbraucherinnen und Endverbraucher beliefert, muss:

a.
eine Elektrizitätsbuchhaltung führen; und
b.
die Endverbraucherinnen und Endverbraucher über die Menge, die eingesetzten Energieträger und den Produktionsort der gelieferten Elektrizität informieren (Kennzeichnung).

4 In der Elektrizitätsbuchhaltung sind insbesondere die Menge, die eingesetzten Energieträger und der Produktionsort der gelieferten Elektrizität auszuweisen. Dies ist in geeigneter Form zu belegen, in der Regel mit Herkunftsnachweisen.

5 Der Bundesrat kann Ausnahmen von der Kennzeichnungs- und Herkunftsnachweispflicht zulassen und auch für andere Bereiche einen Herkunftsnachweis und eine Kennzeichnung vorsehen, insbesondere für Biogas. Er kann ferner regeln, wie die mit dem Herkunftsnachweissystem verbundenen Kosten zu decken sind.

2. Abschnitt: Raumplanung und Ausbau erneuerbarer Energien

Art. 10 Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne

1 Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.

2 Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden.

Art. 11 Aufgaben des Bundes

1 Der Bund erarbeitet zur Unterstützung der Kantone methodische Grundlagen und stellt die Gesamtsicht, Einheitlichkeit und Koordination sicher.

2 Diese Grundlagen werden durch das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erarbeitet. Dieses bezieht die anderen betroffenen Departemente angemessen ein.

Art. 12 Nationales Interesse an der Nutzung erneuerbarer Energien

1 Die Nutzung erneuerbarer Energien und ihr Ausbau sind von nationalem Interesse.

2 Einzelne Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, namentlich auch Speicherkraftwerke, sowie Pumpspeicherkraftwerke sind ab einer bestimmten Grösse und Bedeutung von einem nationalen Interesse, das insbesondere demjenigen nach Artikel 6 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19664 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) entspricht. In Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG und in Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 19865 sind neue Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien ausgeschlossen.

3 Hat eine Behörde über die Bewilligung des Baus, der Erweiterung oder Erneuerung oder über die Konzessionierung einer Anlage oder eines Pumpspeicherkraftwerks nach Absatz 2 zu entscheiden, so ist das nationale Interesse an der Realisierung dieser Vorhaben bei der Interessenabwägung als gleichrangig zu betrachten mit anderen nationalen Interessen. Betrifft das Vorhaben ein Objekt, das in einem Inventar nach Artikel 5 NHG aufgeführt ist, so darf ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung in Erwägung gezogen werden.

4 Der Bundesrat legt für die Wasser- und für die Windkraftanlagen die erforderliche Grösse und Bedeutung fest. Er tut dies sowohl für neue Anlagen als auch für Erweiterungen und Erneuerungen bestehender Anlagen. Er kann nötigenfalls auch für die anderen Technologien und für Pumpspeicherkraftwerke die erforderliche Grösse und Bedeutung festlegen.

5 Er berücksichtigt bei der Festlegung nach Absatz 4 Kriterien wie Leistung oder Produktion sowie die Fähigkeit, zeitlich flexibel und marktorientiert zu produzieren.

Art. 13 Zuerkennung des nationalen Interesses in weiteren Fällen

1 Der Bundesrat kann einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einem Pumpspeicherkraftwerk trotz Nichterreichens der erforderlichen Grösse und Bedeutung ausnahmsweise ein nationales Interesse im Sinne von Artikel 12 zuerkennen, wenn:

a.
sie oder es einen zentralen Beitrag zur Erreichung der Ausbaurichtwerte leistet; und
b.
der Standortkanton einen entsprechenden Antrag stellt.

2 Bei der Beurteilung des Antrags berücksichtigt der Bundesrat, ob, wie viele und welche Alternativstandorte es gibt.

Art. 14 Bewilligungsverfahren und Begutachtungsfrist

1 Die Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vor.

2 Der Bundesrat kann vorsehen, dass Bauten und Anlagen, die vorübergehend und zur Prüfung der Standorteignung von Vorhaben nach Absatz 1 gebaut werden sollen, ohne Baubewilligung errichtet oder geändert werden dürfen.

3 Die Kommissionen und Fachstellen nach Artikel 25 NHG6 reichen ihre Gutachten innert dreier Monate nach der Aufforderung der Bewilligungsbehörde bei dieser ein. Wird innerhalb der gesetzten Fristen kein Gutachten eingereicht, so entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund der Akten.

4 Für andere Stellungnahmen und Bewilligungen, für die der Bund zuständig ist, bezeichnet der Bundesrat eine Verwaltungseinheit, die für die Koordination dieser Stellungnahmen und der Bewilligungsverfahren sorgt. Er gibt Ordnungsfristen vor, innert welchen die Stellungnahmen an die Koordinationsstelle einzureichen und die Bewilligungsverfahren abzuschliessen sind.

3. Kapitel: Einspeisung netzgebundener Energie und Eigenverbrauch

Art. 15 Abnahme- und Vergütungspflicht

1 Netzbetreiber haben in ihrem Netzgebiet abzunehmen und angemessen zu vergüten:

a.
die ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien und aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen;
b.
das ihnen angebotene Biogas.

2 Die Pflicht zur Abnahme und Vergütung von Elektrizität gilt nur, wenn diese aus Anlagen stammt mit einer Leistung von höchstens 3 MW oder einer jährlichen Produktion, abzüglich eines allfälligen Eigenverbrauchs, von höchstens 5000 MWh.

3 Können sich Netzbetreiber und Produzent über die Vergütung nicht einigen, so gilt für diese Folgendes:

a.
Bei Elektrizität aus erneuerbaren Energien richtet sie sich nach den vermiedenen Kosten des Netzbetreibers für die Beschaffung gleichwertiger Elektrizität.
b.
Für Elektrizität aus fossil und teilweise fossil befeuerten Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen richtet sie sich nach dem Marktpreis im Zeitpunkt der Einspeisung.
c.
Bei Biogas orientiert sie sich am Preis, den der Netzbetreiber für den Kauf bei einem Dritten zu bezahlen hätte.

4 Die Absätze 1-3 gelten nicht, solange die Produzenten am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen.7

7 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 16 Eigenverbrauch

1 Die Betreiber von Anlagen dürfen die selbst produzierte Energie am Ort der Produktion ganz oder teilweise selber verbrauchen. Sie dürfen die selbst produzierte Energie auch zum Verbrauch am Ort der Produktion ganz oder teilweise veräussern. Beides gilt als Eigenverbrauch. Der Bundesrat erlässt Bestimmungen zur Definition und Eingrenzung des Orts der Produktion.

2 Absatz 1 gilt auch für Betreiber von Anlagen, die am Einspeisevergütungssystem (Art. 19) teilnehmen oder einen Investitionsbeitrag nach dem 5. Kapitel oder einen Betriebskostenbeitrag (Art. 33a) in Anspruch nehmen.8

8 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 17 Zusammenschluss zum Eigenverbrauch

1 Sind am Ort der Produktion mehrere Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer Endverbraucherinnen und Endverbraucher, so können sie sich zum gemeinsamen Eigenverbrauch zusammenschliessen, sofern die gesamte Produktionsleistung im Verhältnis zur Anschlussleistung am Messpunkt (Art. 18 Abs. 1) erheblich ist. Dazu treffen sie mit dem Anlagebetreiber und unter sich eine Vereinbarung.

2 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können einen gemeinsamen Eigenverbrauch am Ort der Produktion auch für Endverbraucherinnen und Endverbraucher vorsehen, die zu ihnen in einem Miet- oder Pachtverhältnis stehen. Sie sind für die Versorgung der am Zusammenschluss Beteiligten verantwortlich. Artikel 6 oder 7 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 20079 (StromVG) gilt sinngemäss. Der Bundesrat kann in Bezug auf die Rechte und Pflichten nach den Artikeln 6 und 7 StromVG Ausnahmen vorsehen.

3 Mieterinnen oder Mieter oder Pächterinnen oder Pächter haben bei der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer die Möglichkeit, sich für die Grundversorgung durch den Netzbetreiber nach Artikel 6 oder 7 StromVG zu entscheiden. Sie können diesen Anspruch zu einem späteren Zeitpunkt nur noch geltend machen, wenn die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer den Pflichten nach Absatz 2 nicht nachkommt. Sie behalten grundsätzlich ihren Anspruch auf Netzzugang nach Artikel 13 StromVG.

4 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die mit der Einführung des gemeinsamen Eigenverbrauchs verbundenen Kosten selber zu tragen, soweit sie nicht durch das Netznutzungsentgelt gedeckt sind (Art. 14 StromVG). Sie dürfen diese Kosten nicht auf Mieterinnen und Mieter oder Pächterinnen und Pächter überwälzen.

Art. 18 Verhältnis zum Netzbetreiber und weitere Einzelheiten

1 Nach dem Zusammenschluss verfügen die Endverbraucherinnen und die Endverbraucher gegenüber dem Netzbetreiber gemeinsam über einen einzigen Messpunkt wie eine Endverbraucherin oder ein Endverbraucher. Sie sind gemeinsam, auch in Bezug auf die Messeinrichtung, die Messung oder den Anspruch auf Netzzugang nach den Artikeln 6 und 13 StromVG10, wie eine einzige Endverbraucherin oder ein einziger Endverbraucher zu behandeln.

2 Der Bundesrat kann Bestimmungen erlassen, insbesondere:

a.
zur Prävention von Missbräuchen gegenüber Mieterinnen und Mietern sowie Pächterinnen und Pächtern;
b.
zu den Bedingungen, unter denen Mieterinnen und Mieter sowie Pächterinnen und Pächter Ansprüche, die sie aufgrund des StromVG haben, geltend machen können;
c.
zu den Bedingungen und dem Messverfahren beim Einsatz von Elektrizitätsspeichern im Rahmen des Eigenverbrauchs.

4. Kapitel:Vergütung der Einspeisung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien (Einspeisevergütungssystem)

Art. 19 Teilnahme am Einspeisevergütungssystem

1 Am Einspeisevergütungssystem können die Betreiber von Neuanlagen teilnehmen, die sich für den entsprechenden Standort eignen und Elektrizität aus den folgenden erneuerbaren Energien erzeugen:

a.
Wasserkraft;
b.
Sonnenenergie;
c.
Windenergie;
d.
Geothermie;
e.
Biomasse.

2 Eine Teilnahme ist nur möglich, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36).

3 Als Neuanlagen gelten Anlagen, die nach dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen worden sind.

4 Nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen können die Betreiber von:

a.
Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW oder von mehr als 10 MW;
b.
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW;
c.
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
d.
Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
e.
Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

5 Die Betreiber von Wasserkraftanlagen, die mit Trinkwasserversorgungs- oder Abwasseranlagen verbunden sind, können auch am Einspeisevergütungssystem11 teilnehmen, wenn die Leistung der Anlage kleiner ist als 1 MW. Der Bundesrat kann für weitere Wasserkraftanlagen Ausnahmen von dieser Untergrenze vorsehen, sofern sie:

a.
innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.
mit keinen neuen Eingriffen in natürliche Gewässer verbunden sind.

6 Der Bundesrat kann die Leistungsgrenze nach Absatz 4 Buchstabe b erhöhen. Gibt es eine Überschneidung mit der Einmalvergütung, so können die Anlagebetreiber zwischen Einspeisevergütung und Einmalvergütung wählen.12

7 Er regelt die weiteren Einzelheiten zum Einspeisevergütungssystem, insbesondere:

a.
das Antragsverfahren;
b.
die Vergütungsdauer;
c.
energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
d.
das vorzeitige Erlöschen des Anspruchs auf Teilnahme am Einspeisevergütungssystem;
e.
den Austritt sowie die Bedingungen für einen vorübergehenden Austritt aus dem Einspeisevergütungssystem;
f.
die rechnerische Weiterverteilung der eingespeisten Elektrizität durch die als Mess- und Abrechnungseinheiten tätigen Bilanzgruppen;
g.
weitere Aufgaben der Bilanzgruppen und der Netzbetreiber, insbesondere eine Pflicht zur Abnahme und Vergütung im Rahmen von Artikel 21 sowie eine allfällige damit zusammenhängende Vorleistungspflicht.

11 Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG; SR 171.10).

12 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 20 Teilweise Teilnahme

1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Betreiber einer Anlage nur mit einem Teil der produzierten Elektrizität, die er nicht selber verbraucht (Art. 16 und 17), am Einspeisevergütungssystem teilnehmen kann, insbesondere wenn es sich um eine grosse Anlage handelt und diese einen erheblichen Teil der Produktion einspeist.

2 Er regelt die Voraussetzungen.

Art. 21 Direktvermarktung

1 Die Betreiber verkaufen ihre Elektrizität selber am Markt.

2 Für einzelne Anlagetypen, insbesondere für kleine Anlagen, kann der Bundesrat vorsehen, dass deren Betreiber die Elektrizität nicht direkt vermarkten müssen, sondern sie zum Referenz-Marktpreis (Art. 23) einspeisen können, sofern der Aufwand der Betreiber für die Direktvermarktung unverhältnismässig gross wäre. Der Bundesrat kann dieses Recht befristen.

3 Die Einspeisevergütung setzt sich bei der Direktvermarktung für den einzelnen Betreiber aus dem von ihm am Markt erzielten Erlös und der Einspeiseprämie für die eingespeiste Elektrizität zusammen. In den Fällen nach Absatz 2 setzt sie sich aus dem Referenz-Marktpreis und der Einspeiseprämie zusammen.

4 Die Einspeiseprämie ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Referenz-Marktpreis.

5 Übersteigt der Referenz-Marktpreis den Vergütungssatz, so steht der übersteigende Teil dem Netzzuschlagsfonds (Art. 37) zu.

Art. 22 Vergütungssatz

1 Der Vergütungssatz orientiert sich an den bei der Inbetriebnahme einer Anlage massgeblichen Gestehungskosten von Referenzanlagen. Die Referenzanlagen entsprechen der jeweils effizientesten Technologie; diese muss langfristig wirtschaftlich sein.

2 Der Vergütungssatz bleibt während der ganzen Vergütungsdauer gleich.

3 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über:

a.
die Vergütungssätze je Erzeugungstechnologie, Kategorie und Leistungsklasse;
b.
ein allfälliges einzelfallweises Festlegen des Vergütungssatzes durch das Bundesamt für Energie (BFE) für Anlagen, die nicht sinnvoll einer Referenzanlage zugewiesen werden können;
c.
eine periodische Überprüfung der Vergütungssätze, unter anderem anhand der jeweiligen Kapitalkosten;
d.
die Anpassung der Vergütungssätze;
e.
Ausnahmen vom Grundsatz nach Absatz 2, insbesondere über die Anpassung der Vergütungssätze für bereits am Einspeisevergütungssystem teilnehmende Anlagen, wenn bei der jeweiligen Referenzanlage übermässige Gewinne oder übermässige Verluste erzielt werden.
Art. 23 Referenz-Marktpreis

1 Der Referenz-Marktpreis ist ein für einen bestimmten Zeitraum gemittelter Marktpreis.

2 Der Bundesrat regelt die Festlegung des Referenz-Marktpreises für die einzelnen Anlagetypen. Der für die Mittelung massgebliche Zeitraum soll umso länger sein, je besser die Produktion zeitlich steuerbar ist.

5. Kapitel: Investitionsbeitrag für Photovoltaik-, Wasserkraft-, Biomasse-, Windenergie- und Geothermieanlagen13

13 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 2414 Grundsätze

Für Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), gestützt auf die Bestimmungen dieses Kapitels ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

14 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 2515 Investitionsbeitrag für Photovoltaikanlagen

1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen und die erhebliche Erweiterung von Photovoltaikanlagen kann ein Investitionsbeitrag (Einmalvergütung) in Anspruch genommen werden.

2 Die Einmalvergütung beträgt höchstens 30 Prozent der bei der Inbetriebnahme
massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen.

3 Für Anlagen, die die gesamte produzierte Elektrizität einspeisen, kann die Einmalvergütung in Abweichung von Absatz 2 bis zu 60 Prozent der bei der Inbetriebnahme massgeblichen Investitionskosten von Referenzanlagen betragen.

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 25a16 Auktionen für die Einmalvergütung

1 Für die Erstellung neuer Photovoltaikanlagen ohne Eigenverbrauch ab einer Leistung von 150 kW kann der Bundesrat vorsehen, dass die Höhe der Einmalvergütung durch Auktionen bestimmt wird. Sie darf die Investitionsbeiträge nach Artikel 25 nicht übersteigen.

2 Der Vergütungssatz pro Kilowatt Leistung ist das Hauptkriterium für den Zuschlag. Der Bundesrat kann weitere Kriterien vorsehen.

3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass eine Sicherheitsleistung von bis zu 10 Prozent dessen zu hinterlegen ist, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, und deren Verwendung regeln.

4 Er kann Sanktionen von bis zu 10 Prozent dessen vorsehen, was die Einmalvergütung für die gesamte gebotene Leistung betragen würde, insbesondere für den Fall, dass ein Projekt:

a.
nicht innerhalb der gesetzten Frist realisiert wird;
b.
die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Ziele nicht oder nur teilweise erreicht;
c.
die im Angebot, für das die Auktionsteilnehmerin oder der Auktionsteilnehmer den Zuschlag erhalten hat, zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise aufweist.

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 2617 Investitionsbeitrag für Wasserkraftanlagen

1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a.
die Erstellung neuer Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mindestens 1 MW;
b.
erhebliche Erweiterungen von Anlagen, die nach der Erweiterung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen;
c.
erhebliche Erneuerungen von Anlagen, die nach der Erneuerung eine Leistung von mindestens 300 kW aufweisen.

2 Kein Anspruch auf einen Investitionsbeitrag besteht für den Anteil der Anlage, der dem Umwälzbetrieb dient. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen, wenn ein ausgewiesener Bedarf an zusätzlichen Speicherkapazitäten besteht, um erneuerbare Energien integrieren zu können.

3 Der Investitionsbeitrag beträgt:

a.
höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstaben a und b;
b.
höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten: für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe c.

4 Die Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 gelten nicht für Nebennutzungsanlagen.

5 Der Bundesrat kann weitere Wasserkraftanlagen von den Leistungsuntergrenzen nach Absatz 1 ausnehmen, sofern sie:

a.
innerhalb von bereits genutzten Gewässerstrecken liegen; oder
b.
mit keinen neuen Eingriffen in natürliche oder ökologisch wertvolle Gewässer verbunden sind.

17 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 2718 Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen

1 Für die Erstellung neuer Biomasseanlagen und erhebliche Erweiterungen oder Erneuerungen von Biomasseanlagen kann ein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

2 Er beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

3 Für Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen, kann kein Investitionsbeitrag in Anspruch genommen werden.

18 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 27b20 Investitionsbeiträge für Geothermieanlagen

1 Ein Investitionsbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a.
die Prospektion von geothermischen Ressourcen;
b.
die Erschliessung von geothermischen Ressourcen;
c.
die Erstellung neuer Geothermieanlagen.

2 Jeder Beitrag beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 28 Baubeginn

1 Wer beabsichtigt, einen Investitionsbeitrag nach den Artikeln 26-27b in Anspruch zu nehmen, darf mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten erst beginnen, nachdem das BFE eine Zusicherung abgegeben hat. Das BFE kann einen früheren Baubeginn bewilligen.21

2 Wer ohne Zusicherung und ohne Bewilligung eines früheren Baubeginns mit den Bau-, Erweiterungs- oder Erneuerungsarbeiten einer Anlage beginnt, erhält keinen solchen Investitionsbeitrag.22

3 Der Bundesrat kann diese Regeln auf die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen ab einer bestimmten Leistung ausdehnen.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 29 Einzelheiten23

1 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten für die Investitionsbeiträge nach diesem Kapitel, insbesondere:24

a.
das Antragsverfahren;
b.
die Ansätze für die Einmalvergütung und für die Investitionsbeiträge, einschliesslich der anrechenbaren Kosten, wobei er für die verschiedenen Technologien unterschiedliche Berechnungsmethoden vorsehen kann;
c.
die periodische Überprüfung und Anpassung dieser Ansätze;
d.
die Kriterien, anhand derer beurteilt wird, ob eine Erweiterung oder Erneuerung einer Anlage erheblich ist;
e.
die Kriterien, anhand derer Neuanlagen von erheblichen Erweiterungen oder Erneuerungen unterschieden werden.

2 Bei der Festlegung der Ansätze orientiert sich der Bundesrat an den ungedeckten Kosten für die Erstellung neuer Anlagen oder die Erweiterung oder Erneuerung bestehender Anlagen.25

3 Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:26

a.
energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
b.
die Anforderungen an den Betrieb und die Betriebstüchtigkeit der Anlagen;
bbis.27
eine konkrete Prüfung und Beurteilung einzelner Gesuche, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass bei einer Anlage keine ungedeckten Kosten vorliegen;
c.
eine Rückforderung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, namentlich wenn die Bedingungen des Energiemarktes zu einer übermässigen Rentabilität führen;
d.
die für eine Einmalvergütung nötige Mindestgrösse einer Anlage;
e.
Höchstbeiträge;
f.
einen Ausschluss oder eine Kürzung der Einmalvergütung oder der Investitionsbeiträge, wenn anderweitig eine Finanzhilfe ausgerichtet wurde;
g.
eine Mindestdauer, während der ein Betreiber für eine Anlage, für die er schon eine Einmalvergütung oder einen Investitionsbeitrag erhalten hat, nicht erneut eine solche oder einen solchen in Anspruch nehmen kann;
h.28
unterschiedliche Kategorien innerhalb der einzelnen Technologien;
i.29
Ansätze nach dem Referenzanlagenprinzip für Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b bei bestimmten Leistungsklassen;
j.30
die Pflicht für Projektanten, die einen Investitionsbeitrag nach diesem Kapitel erhalten, dem Bund Daten und Informationen, die im öffentlichen Interesse stehen, zur Verfügung zu stellen.

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

26 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

27 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

29 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

30 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

6. Kapitel: Besondere Unterstützungsmassnahmen

Art. 30 Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen

1 Die Betreiber von Grosswasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW können für die Elektrizität aus diesen Anlagen, die sie am Markt unter den Gestehungskosten verkaufen müssen, eine Marktprämie in Anspruch nehmen, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36). Die Marktprämie soll die nicht gedeckten Gestehungskosten ausgleichen, beträgt aber höchstens 1,0 Rappen/kWh.

2 Müssen nicht die Betreiber selbst das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern ihre Eigner, so steht diesen anstelle der Betreiber die Marktprämie zu, sofern die Betreiber diese Risikotragung bestätigen. Müssen nicht die Eigner ihrerseits das Risiko nicht gedeckter Gestehungskosten tragen, sondern Elektrizitätsversorgungsunternehmen, weil sie vertraglich zum Bezug der Elektrizität zu Gestehungskosten oder ähnlichen Konditionen verpflichtet sind, so steht diesen Unternehmen anstelle der Eigner die Marktprämie zu, sofern die Eigner diese Risikotragung bestätigen.

3 Die Berechtigten stellen im gleichen Gesuch Antrag für sämtliche zur Marktprämie berechtigende Elektrizität in ihrem Portfolio, auch wenn diese von verschiedenen Anlagen oder Betreibern stammt.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:

a.
die Ermittlung von Referenzpreisen, die als Marktpreis heranzuziehen sind und die auch für ausserbörslich gehandelte Elektrizität gelten;
b.
eine allfällige Berücksichtigung weiterer relevanter Erlöse;
c.
die anrechenbaren Kosten und deren Ermittlung;
d.
eine allfällige Delegation an das BFE zur näheren Bestimmung der gesamten Erlöse und Kosten, einschliesslich der Kapitalkosten;
e.31
die Abgrenzung zum Investitionsbeitrag für erhebliche Erweiterungen (Art. 26 Abs. 1 Bst. b);
f.
das Verfahren, einschliesslich der einzureichenden Unterlagen, die Auszahlungsmodalitäten und die Zusammenarbeit zwischen dem BFE und der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom);
g.
Offenlegungspflichten von nicht selber anspruchsberechtigten Betreibern und Eignern;
h.
die spätere ganze oder teilweise Rückforderung der Marktprämie, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

532

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

32 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 31 Marktprämie und Grundversorgung

1 Berechtigte, die mit der Grundversorgung nach Artikel 6 StromVG33 betraut sind, müssen für die Bestimmung der zur Marktprämie berechtigenden Menge Elektrizität rechnerisch diejenige Menge abziehen, die sie in der Grundversorgung maximal verkaufen könnten.

2 Die abzuziehende Menge reduziert sich im Umfang anderer Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung.

3 Die Berechtigten dürfen die Gestehungskosten der abgezogenen Menge bei ihren Verkäufen in der Grundversorgung in die dortigen Tarife einrechnen. Das darf auch tun, wer infolge des Abzugs keine Marktprämie erhält.

4 Der Bundesrat kann Vorgaben für die Grundversorgungstarife machen.

Art. 32 Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen

Der Bundesrat sieht wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen vor, insbesondere für Massnahmen:

a.
zur Förderung des sparsamen und effizienten Umgangs mit Elektrizität in Gebäuden, Anlagen, Unternehmen und Fahrzeugen;
b.
zur Reduktion von Umwandlungsverlusten bei elektrischen Anlagen zur Elektrizitätsproduktion und -verteilung;
c.
zur Nutzung nicht anders nutzbarer Abwärme für die Elektrizitätsproduktion.
Art. 3334 Geothermie-Garantien

1 Zur Risikoabsicherung von Investitionen im Rahmen der Prospektion und der Erschliessung von geothermischen Ressourcen sowie der Errichtung von Geothermieanlagen zur Produktion von Elektrizität können Garantien geleistet werden. Ihre Höhe beträgt höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten.

2 Für ein Geothermieprojekt kann nicht gleichzeitig eine Garantie nach Absatz 1 und ein Beitrag nach Artikel 27b Absatz 1 in Anspruch genommen werden.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die anrechenbaren Investitionskosten und das Verfahren.

34 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 33a35 Betriebskostenbeitrag für Biomasseanlagen

1 Für Biomasseanlagen kann, soweit die Mittel reichen (Art. 35 und 36), ein Beitrag für die Betriebskosten in Anspruch genommen werden.

2 Der Betriebskostenbeitrag bestimmt sich nach dem Beitragssatz abzüglich des Referenz-Marktpreises und wird pro Kilowattstunde eingespeiste Elektrizität entrichtet.

3 Der Bundesrat legt die Höhe des Beitragssatzes je Kategorie und Leistungsklasse fest; er orientiert sich dabei an den Betriebskosten von Referenzanlagen und berücksichtigt mögliche Erlöse. Der Beitragssatz kann den Verhältnissen angepasst werden.

4 Der Bundesrat kann zudem insbesondere vorsehen:

a.
energetische, ökologische und andere Mindestanforderungen;
b.
Höchstbeiträge;
c.
den Ausschluss von Anlagen, deren Betriebskosten anderweitig gedeckt werden können.

5 Kein Betriebskostenbeitrag kann in Anspruch genommen werden für:

a.
Verbrennungsanlagen für Siedlungsabfälle (Kehrichtverbrennungsanlagen);
b.
Schlammverbrennungs-, Klärgas- und Deponiegasanlagen;
c.
Anlagen, die teilweise fossile Brenn- oder Treibstoffe nutzen.

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

7. Kapitel: Netzzuschlag

1. Abschnitt: Erhebung, Verwendung und Netzzuschlagsfonds

Art. 35 Erhebung und Verwendung

1 Die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 erhebt von den Netzbetreibern einen Zuschlag auf dem Netznutzungsentgelt für das Übertragungsnetz (Netzzuschlag) und legt ihn in den Netzzuschlagsfonds (Art. 37) ein. Die Netzbetreiber können den Netzzuschlag auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher überwälzen.

2 Mit dem Netzzuschlag werden finanziert:

a.
die Einspeiseprämie nach Artikel 21 im Einspeisevergütungssystem und die damit verbundenen Abwicklungskosten;
b.
die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für Einspeisevergütungen nach bisherigem Recht;
c.
die nicht durch Marktpreise gedeckten Kosten für die Mehrkosten-Vergütungen nach Artikel 73 Absatz 4;
d.38
die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel;
dbis.39
die Einmalvergütung nach Artikel 71a Absatz 4;
e.
die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen nach Artikel 30;
f.
die Kosten der wettbewerblichen Ausschreibungen nach Artikel 32;
g.40
die Verluste aus Geothermie-Garantien nach Artikel 33;
h.
die Entschädigung nach Artikel 34;
hbis.41
die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a;
i.
die jeweiligen Vollzugskosten, insbesondere die notwendigen Kosten der Vollzugsstelle;
j.
die Kosten des BFE, die diesem aus seinen Aufgaben gegenüber der Vollzugsstelle entstehen.

3 Der Netzzuschlag beträgt höchstens 2,3 Rappen/kWh. Der Bundesrat legt ihn bedarfsgerecht fest.

38 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).

40 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

41 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 3642 Begrenzung für einzelne Verwendungen und Warteliste

1 Beim Einsatz der Mittel für die einzelnen Verwendungen sind die folgenden
Höchstanteile zu beachten:

a.
ein Höchstanteil von je 0,1 Rappen/kWh für die:
1.
wettbewerblichen Ausschreibungen,
2.
Geothermie-Investitionsbeiträge und -Garantien,
3.
Entschädigung nach Artikel 34;
b.
ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Investitionsbeiträge nach Artikel 26 Absatz 1 für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW;
c.
ein Höchstanteil von 0,2 Rappen/kWh für die Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen.

2 Das BFE legt jährlich die Mittel fest, die für Photovoltaikanlagen eingesetzt werden (Photovoltaik-Kontingent). Es kann auch für die übrigen Technologien Kontingente festlegen. Es strebt dabei einen kontinuierlichen Zubau an und trägt der Kostenentwicklung Rechnung.

3 Der Bundesrat regelt die Folgen der Begrenzungen nach diesem Artikel. Er kann für die Investitionsbeiträge nach dem 5. Kapitel Wartelisten vorsehen. Für deren Abbau kann er auch andere Kriterien als das Anmeldedatum vorsehen.

4 Nicht beanspruchte Mittel aus Absatz 1 Buchstabe c werden im Folgejahr unter Berücksichtigung der Höchstanteile in Absatz 1 für andere Verwendungen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben b und c oder Artikel 34 eingesetzt.

42 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 37 Netzzuschlagsfonds

1 Der Bundesrat errichtet für den Netzzuschlag einen Spezialfonds nach Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 200543 (Netzzuschlagsfonds).

2 Der Netzzuschlagsfonds wird im UVEK verwaltet. Die zuständigen Bundesämter und die Vollzugsstelle sind so mit Mitteln zu versorgen, dass sie in ihrem Vollzugszuständigkeitsbereich (Art. 62) die nötigen Zahlungen leisten können.

3 Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Mittel des Netzzuschlagsfonds an. Sie werden in der Jahresrechnung des Bundes unter dem Fremdkapital bilanziert.

4 Der Netzzuschlagsfonds darf sich nicht verschulden. Seine Mittel sind zu verzinsen.

5 Die Eidgenössische Finanzkontrolle prüft jährlich die Rechnung des Netzzuschlagsfonds.

6 Über die Einlagen und Entnahmen sowie den Stand des Fondsvermögens ist jährlich ein Bericht zu erstellen.

Art. 38 Auslaufen der Unterstützungen

1 Neue Verpflichtungen werden nicht mehr eingegangen spätestens ab dem 1. Januar:

a.
des sechsten Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes: im Einspeisevergütungssystem;
b.
des Jahres 2031 für:
1.44
Einmalvergütungen nach den Artikeln 25 und 25a,
2.45
Investitionsbeiträge nach den Artikeln 26-27b,
3.
wettbewerbliche Ausschreibungen nach Artikel 32,
4.46
Geothermie-Garantien nach Artikel 33.

2 Die Marktprämie nach Artikel 30 wird letztmals für das Jahr 2030 ausgerichtet.47

3 Die Betriebskostenbeiträge nach Artikel 33a werden bis zum 31. Dezember 2030 gewährt.48

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

45 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

46 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

2. Abschnitt: Rückerstattung

Art. 39 Anspruchsberechtigte

1 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag vollumfänglich zurückerstattet.

2 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, deren Elektrizitätskosten mindestens 5, aber weniger als 10 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen, erhalten den bezahlten Netzzuschlag teilweise zurückerstattet; der Betrag richtet sich dabei nach dem Verhältnis zwischen Elektrizitätskosten und Bruttowertschöpfung.

3 Keinen Anspruch auf Rückerstattung haben Endverbraucherinnen oder Endverbraucher des öffentlichen oder privaten Rechts, die überwiegend eine ihnen gesetzlich oder vertraglich übertragene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehmen. In Ausnahme dazu erhalten solche Endverbraucherinnen oder Endverbraucher unabhängig von ihrer Stromintensität den Netzzuschlag zurückerstattet, den sie für den Betrieb von Grossforschungsanlagen in Forschungseinrichtungen mit nationaler Bedeutung bezahlt haben; der Bundesrat bezeichnet diese Grossforschungsanlagen.

Art. 40 Voraussetzungen

Der Netzzuschlag wird nur zurückerstattet, wenn:

a.
sich die Endverbraucherin oder der Endverbraucher in einer Zielvereinbarung mit dem Bund dazu verpflichtet hat, die Energieeffizienz zu steigern;
b.
die Endverbraucherin oder der Endverbraucher dem Bund regelmässig darüber Bericht erstattet;
c.
die Endverbraucherin oder der Endverbraucher für das betreffende Geschäftsjahr ein Gesuch stellt;
d.
der Rückerstattungsbetrag im betreffenden Geschäftsjahr mindestens 20 000 Franken beträgt.
Art. 41 Zielvereinbarung

1 Die Zielvereinbarung muss spätestens in dem Geschäftsjahr abgeschlossen worden sein, für das die Rückerstattung beantragt wird.

2 Die Zielvereinbarung orientiert sich an den Grundsätzen der sparsamen und effizienten Energienutzung, am Stand der Technik und umfasst die wirtschaftlichen Massnahmen. Diese müssen wirtschaftlich tragbar sein und andere, bereits getroffene Effizienzmassnahmen angemessen berücksichtigen.

3 Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die die mit der Zielvereinbarung eingegangene Verpflichtung nicht vollständig einhalten, haben keinen Anspruch auf Rückerstattung. Unberechtigterweise erhaltene Rückerstattungen müssen zurückbezahlt werden.

4 Das BFE überprüft die Einhaltung der Zielvereinbarung. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher müssen ihm die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen und während der üblichen Arbeitszeit Zutritt zu den Einrichtungen gewähren.

5 Der Bundesrat regelt insbesondere:

a.
die Mindestdauer und die Eckpunkte der Zielvereinbarung;
b.
allfällige bei der Erarbeitung der Zielvereinbarung geltende Fristen und Modalitäten;
c.
die Periodizität für die Rückerstattung sowie deren Abwicklung.
Art. 42 Härtefall

Der Bundesrat kann in Härtefällen auch für andere Endverbraucherinnen und Endverbraucher als diejenigen nach Artikel 39, die durch den Netzzuschlag in ihrer Wettbewerbsfähigkeit erheblich beeinträchtigt würden, eine teilweise Rückerstattung des bezahlten Netzzuschlags vorsehen.

Art. 43 Verfahren

Der Bundesrat regelt das Verfahren; insbesondere legt er die Frist fest, innert der das Gesuch eingereicht werden muss.

8. Kapitel: Sparsame und effiziente Energienutzung

Art. 44 Serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte

1 Zur Reduktion des Energieverbrauchs erlässt der Bundesrat für serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge, Geräte und für deren serienmässig hergestellte Bestandteile Vorschriften über:

a.
einheitliche und vergleichbare Angaben des spezifischen Energieverbrauchs, der Energieeffizienz sowie der energieverbrauchsrelevanten Eigenschaften;
b.
das energietechnische Prüfverfahren;
c.
die Anforderungen an das Inverkehrbringen, bei Elektrogeräten einschliesslich des Standby-Verbrauchs.

2 Statt Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen zu erlassen, kann der Bundesrat marktwirtschaftliche Instrumente einführen.

3 Sofern für bestimmte Produkte keine Vorschriften gemäss Absatz 1 bestehen, kann das BFE mit Herstellern und Importeuren entsprechende Vereinbarungen treffen.

4 Der Bundesrat und das BFE orientieren sich an der Wirtschaftlichkeit und an den besten verfügbaren Technologien und berücksichtigen internationale Normen und Empfehlungen anerkannter Fachorganisationen. Die Anforderungen an das Inverkehrbringen und die Ziele marktwirtschaftlicher Instrumente sind dem Stand der Technik und den internationalen Entwicklungen anzupassen.

5 Der Bundesrat kann die Vorschriften über die Anforderungen an das Inverkehrbringen auch für den Eigengebrauch anwendbar erklären.

6 Werden serienmässig hergestellte Anlagen, Geräte oder deren serienmässig hergestellte Bestandteile von einer harmonisierten Norm nach dem Bauproduktegesetz vom 21. März 201449 (BauPG) erfasst oder ist für diese eine Europäische Technische Bewertung nach dem BauPG ausgestellt worden, so treten an die Stelle der Absätze 1-5 die Vorschriften über die Verwendung, Inbetriebnahme, Anwendung oder Installation.

Art. 45 Gebäude

1 Die Kantone schaffen im Rahmen ihrer Gesetzgebung günstige Rahmenbedingungen für die sparsame und effiziente Energienutzung sowie die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie unterstützen die Umsetzung von Verbrauchsstandards zur sparsamen und effizienten Energienutzung. Dabei vermeiden sie ungerechtfertigte technische Handelshemmnisse.

2 Sie erlassen Vorschriften über die sparsame und effiziente Energienutzung in Neubauten und in bestehenden Gebäuden. Sie geben bei ihren Vorschriften den Anliegen der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien und von Abwärme nach Möglichkeit den Vorrang. Die Kantone tragen den Anliegen des Ortsbild-, Heimat- und Denkmalschutzes angemessen Rechnung.

3 Sie erlassen insbesondere Vorschriften über:

a.
den maximal zulässigen Anteil nicht erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser; beim erneuerbaren Anteil kann Abwärme angerechnet werden;
b.
die Neuinstallation und über den Ersatz von ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen;
c.
die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung bei Neubauten und bei wesentlichen Erneuerungen bestehender Gebäude;
d.
die Produktion erneuerbarer Energien und über die Energieeffizienz.

4 Beim Erlass der Vorschriften nach Absatz 3 Buchstabe d beachten sie, dass bei beheizten Gebäuden, die mindestens den Minergie-, den MuKEn-Standard oder einen vergleichbaren Baustandard erreichen, eine durch die Wärmedämmung oder durch Anlagen zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien verursachte Überschreitung von maximal 20 cm bei der Berechnung insbesondere der Gebäudehöhe, der Gebäude-, Grenz-, Gewässer-, Strassen- oder Parkplatzabstände und bei Baulinien nicht mitgezählt wird.

5 Sie erlassen einheitliche Vorschriften über die Angabe des Energieverbrauchs von Gebäuden (Gebäudeenergieausweis). Sie können für ihr Kantonsgebiet festlegen, dass der Energieausweis obligatorisch ist; sehen sie ein Obligatorium vor, so legen sie fest, in welchen Fällen der Ausweis obligatorisch ist.

Art. 45a50 Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden

1 Beim Bau neuer Gebäude mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von mehr als 300 m2 ist auf den Dächern oder an den Fassaden eine Solaranlage, beispielsweise eine Photovoltaik- oder eine Solarthermieanlage, zu erstellen. Die Kantone können diese Pflicht auch bei Gebäuden mit einer anrechenbaren Gebäudefläche von 300 m2 oder weniger vorsehen.

2 Die Kantone regeln die Ausnahmen, insbesondere wenn das Erstellen einer Solaranlage:

a.
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht;
b.
technisch nicht möglich ist; oder
c.
wirtschaftlich unverhältnismässig ist.

3 Bis zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zu den Ausnahmen regeln die Kantonsregierungen diese auf Verordnungsstufe.

4 Kantone, welche Anforderungen zur Eigenstromerzeugung bei Neubauten gemäss MuKEn 2014 Teil E oder weitergehend bis am 1. Januar 2023 eingeführt haben, sind von der Umsetzung der Absätze 1−3 befreit.

50 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).

Art. 45b51 Nutzung der Sonnenenergie bei Infrastrukturen des Bundes

1 Die Sonnenergie ist auf den dafür geeigneten Infrastrukturoberflächen des Bundes bestmöglich zu nutzen. Geeignete Flächen sind bis 2030 solaraktiv auszurüsten.

2 Der Bundesrat regelt die Rahmenbedingungen und die Einzelheiten.

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).

Art. 46 Energieverbrauch in Unternehmen

1 Bund und Kantone setzen sich ein für eine sparsame und effiziente Nutzung der Energie in Unternehmen.

2 Der Bund kann zu diesem Zweck Vereinbarungen mit Unternehmen über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz abschliessen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein. Der Bund setzt sich im Weiteren ein für die Verbreitung und die Akzeptanz der Zielvereinbarungen und der damit verbundenen Massnahmen. Er sorgt für ein koordiniertes Vorgehen mit den Kantonen.

3 Die Kantone erlassen Vorschriften über den Abschluss von Vereinbarungen zwischen ihnen und Grossverbrauchern über Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz und sehen Vorteile bei Abschluss und Einhaltung dieser Zielvereinbarungen vor. Sie harmonisieren ihre Vorschriften mit denjenigen des Bundes über Zielvereinbarungen. Diese Zielvereinbarungen müssen wirtschaftlich tragbar sein.

9. Kapitel: Förderung

1. Abschnitt: Massnahmen

Art. 47 Information und Beratung

1 Der Bund und die Kantone informieren und beraten die Öffentlichkeit und die Behörden über die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung, über die Möglichkeiten einer sparsamen und effizienten Energienutzung sowie über die Nutzung erneuerbarer Energien. Sie koordinieren ihre Tätigkeiten. Dem Bund obliegt vorwiegend die Information, den Kantonen hauptsächlich die Beratung.

2 Bund und Kantone können im Rahmen ihrer Aufgaben zusammen mit Privaten Informations- und Beratungsorganisationen schaffen. Der Bund kann Kantone und private Organisationen bei ihrer Informations- und Beratungstätigkeit unterstützen.

Art. 48 Aus- und Weiterbildung

1 Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Aus- und Weiterbildung von Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind.

2 Er kann die Aus- und Weiterbildung von Energiefachleuten, insbesondere im Baubereich, unterstützen.

Art. 49 Forschung, Entwicklung und Demonstration

1 Der Bund fördert die Grundlagenforschung, die anwendungsorientierte Forschung und die forschungsnahe Entwicklung neuer Energietechnologien, insbesondere im Bereich der sparsamen und effizienten Energienutzung, der Energieübertragung und -speicherung sowie der Nutzung erneuerbarer Energien. Er berücksichtigt dabei die Anstrengungen der Kantone und der Wirtschaft.

2 Er kann nach Anhörung des Standortkantons unterstützen:

a.
Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte;
b.
Feldversuche und Analysen, die der Erprobung und Beurteilung von Energietechniken, der Evaluation energiepolitischer Massnahmen oder der Erfassung der erforderlichen Daten dienen.

3 Pilot- und Demonstrationsanlagen mit ausländischem Standort sowie Pilot- und Demonstrationsprojekte, die im Ausland durchgeführt werden, können ausnahmsweise unterstützt werden, wenn durch sie in der Schweiz eine Wertschöpfung generiert wird.

4 Der Bund kann die Pilot- und Demonstrationsanlagen sowie die Pilot- und Demonstrationsprojekte, die unterstützt werden sollen, teilweise mittels eines wettbewerblichen Verfahrens auswählen. Zu diesem Zweck kann das BFE Aufrufe zur Einreichung von Gesuchen zu bestimmten Themen und innerhalb einer bestimmten Frist veröffentlichen. Gesuche zu den in den Aufrufen enthaltenen Themen können im betreffenden Jahr nur berücksichtigt werden, wenn sie im Rahmen des wettbewerblichen Verfahrens und fristgerecht gestellt werden.

Art. 50 Energie- und Abwärmenutzung

Der Bund kann im Bereich der Energie- und Abwärmenutzung Massnahmen unterstützen zur:

a.
sparsamen und effizienten Energienutzung;
b.
Nutzung erneuerbarer Energien;
c.
Nutzung der Abwärme, insbesondere von Kraftwerken, von Abfallverbrennungs-, Abwasserreinigungs-, Dienstleistungs- und von Industrieanlagen, sowie zur Verteilung der Abwärme in Nah- und Fernwärmenetzen.

2. Abschnitt: Finanzierung

Art. 51 Grundsätze

1 Der Bund kann die Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 entweder in der Form von jährlichen Globalbeiträgen an die Kantone oder von Finanzhilfen an Einzelprojekte fördern. Für Einzelprojekte zur Umsetzung der Massnahmen nach Artikel 50 gewährt er nur in Ausnahmefällen Finanzhilfen, insbesondere wenn:

a.
das Einzelprojekt von exemplarischer Bedeutung ist; oder
b.
das Einzelprojekt Teil eines Programms des Bundes ist, mit dem die Markteinführung neuer Technologien gefördert werden soll.

2 Massnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 können im Rahmen von Globalbeiträgen nach Artikel 34 des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201152 finanziert werden, sofern die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

3 Die Förderung nach Artikel 49 Absatz 1 richtet sich auch für Einzelprojekte nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 201253 über die Förderung der Forschung und der Innovation.

4 Die Unterstützung nach Artikel 49 Absatz 2 erfolgt in der Form von Finanzhilfen nach Artikel 53.

Art. 52 Globalbeiträge

1 Globalbeiträge werden nur gewährt, sofern ein Kanton über ein Förderprogramm im jeweiligen Bereich verfügt. Sie dürfen den vom Kanton zur Durchführung des Förderprogramms bewilligten jährlichen Kredit nicht überschreiten.

2 Im Bereich Information und Beratung (Art. 47) sowie Aus- und Weiterbildung (Art. 48) werden insbesondere Programme zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung unterstützt.

3 Im Bereich Energie- und Abwärmenutzung (Art. 50) sind mindestens 50 Prozent des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrags zur Förderung von Massnahmen Privater, einschliesslich des Anschlusses an bestehende oder neue Nah- und Fernwärmenetze, einzusetzen. Massnahmen im Gebäudebereich werden zudem nur unterstützt, sofern das kantonale Förderprogramm die Erstellung eines Gebäudeenergieausweises mit Beratungsbericht vorschreibt; der Bundesrat regelt die Ausnahmen, namentlich für Fälle, in denen eine solche Beitragsvoraussetzung unverhältnismässig ist.

4 Die Höhe der Globalbeiträge an die einzelnen Kantone bemisst sich nach der Wirksamkeit des kantonalen Förderprogramms und der Höhe des kantonalen Kredits. Die Kantone erstatten dem BFE jährlich Bericht.

5 Die in einem Jahr nicht verwendeten finanziellen Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten. Anstelle einer Rückerstattung kann das BFE den Übertrag zugunsten des Folgejahrs bewilligen.

6 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen, die die Kantone erfüllen müssen, damit ihnen Globalbeiträge gewährt werden.

Art. 53 Finanzhilfen an Einzelprojekte

1 Finanzhilfen an Einzelprojekte werden in der Regel in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Betriebsbeiträge werden nur ausnahmsweise gewährt. Die rückwirkende Unterstützung ist ausgeschlossen.

2 Die Finanzhilfen dürfen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen. Ausnahmsweise können die Finanzhilfen auf 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgeblich für die Ausnahme sind die Qualität des Projektes, das besondere Interesse des Bundes und die finanzielle Situation der Finanzhilfeempfängerin oder des Finanzhilfeempfängers.

3 Als anrechenbare Kosten gelten:

a.
bei den Finanzhilfen nach Artikel 49 Absatz 2: die nicht amortisierbaren Mehrkosten gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;
b.
bei den Finanzhilfen nach Artikel 50: die Mehrinvestitionen gegenüber den Kosten für konventionelle Techniken;
c.
bei den übrigen Finanzhilfen: die Aufwendungen, die tatsächlich entstanden und für die effiziente Erfüllung der Aufgabe unbedingt erforderlich sind.

4 Wird mit einem geförderten Projekt ein erheblicher Gewinn erwirtschaftet, so kann der Bund die Finanzhilfe ganz oder teilweise zurückfordern.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; insbesondere legt er die Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen an Einzelprojekte fest.

10. Kapitel: Internationale Vereinbarungen

Art. 54

1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen und nicht dem Referendum unterliegen.

2 Er setzt sich dafür ein, dass Systeme von Drittstaaten den Binnenenergiemarkt nicht verzerren und den Betrieb einheimischer Produktionsanlagen nicht gefährden.

11. Kapitel: Untersuchung der Wirkungen und Datenbearbeitung

Art. 55 Monitoring

1 Das BFE untersucht regelmässig, wie weit die Massnahmen dieses Gesetzes zur Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3 beigetragen haben, und erstellt in Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft und weiteren Bundesstellen ein detailliertes Monitoring.

2 Die Ergebnisse der Untersuchungen sind zu veröffentlichen.

3 Der Bundesrat beurteilt alle fünf Jahre die Auswirkungen und die Wirksamkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz und erstattet der Bundesversammlung Bericht über die Ergebnisse sowie über den Stand der Erreichung der Richtwerte nach den Artikeln 2 und 3. Zeichnet sich ab, dass die Richtwerte nicht erreicht werden können, so beantragt er gleichzeitig die zusätzlich notwendigen Massnahmen.

Art. 56 Bereitstellung von Daten

1 Die für die Untersuchungen und das Monitoring nach Artikel 55 sowie für statistische Auswertungen benötigten Informationen und Personendaten sind dem BFE auf Anfrage hin zu liefern durch:

a.
das Bundesamt für Umwelt (BAFU);
b.
das Bundesamt für Verkehr;
c.
das Bundesamt für Strassen;
d.
das Bundesamt für Raumentwicklung;
e.
das Bundesamt für Zivilluftfahrt;
f.
die ElCom;
g.
die nationale Netzgesellschaft (Art. 18 StromVG54);
h.
die Vollzugsstelle;
i.
die Unternehmen der Energieversorgung;
j.
die Kantone und Gemeinden.

2 Der Bundesrat legt die notwendigen Informationen und Daten fest.

Art. 57 Auskunftspflicht

1 Wer energieverbrauchende Anlagen, Fahrzeuge und Geräte herstellt, einführt, in Verkehr bringt oder betreibt, muss den Bundesbehörden die Auskünfte erteilen, die sie für die Vorbereitung, die Durchführung und die Untersuchung der Wirksamkeit der Massnahmen benötigen.

2 Den Behörden sind die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und es ist ihnen während der üblichen Arbeitszeit der Zutritt zu den Einrichtungen zu ermöglichen.

Art. 58 Bearbeitung von Personendaten

1 Die zuständigen Bundesbehörden und die Vollzugsstelle nach Artikel 64 können im Rahmen der Zweckbestimmung dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten über Sanktionen und die entsprechenden Verfahren, bearbeiten.

2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.

3 Der Bundesrat legt fest, welche Personendaten bearbeitet werden dürfen und wie lange sie aufzubewahren sind.

Art. 59 Bekanntgabe von Personendaten

1 Der Bundesrat kann aus Gründen der Transparenz und der Information der Endverbraucherinnen und -verbraucher die Unternehmen der Energiewirtschaft verpflichten, anonymisierte Personendaten zu veröffentlichen oder den zuständigen Bundesbehörden weiterzugeben. Sie können insbesondere dazu verpflichtet werden, folgende Angaben zu veröffentlichen oder weiterzugeben:

a.
Stromverbrauch und Wärmekonsum der Gesamtheit der Kundinnen und Kunden oder einzelner Kundengruppen;
b.
Angebote im Bereich der erneuerbaren Energien und der sparsamen und effizienten Energienutzung;
c.
getroffene oder geplante Massnahmen zur Förderung des sparsamen und effizienten Elektrizitätsverbrauchs sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien.

2 Die zuständigen Bundesbehörden können diese anonymisierten Personendaten in geeigneter Form veröffentlichen, wenn:

a.
dies einem öffentlichen Interesse entspricht; und
b.
die Daten weder Geschäfts- noch Fabrikationsgeheimnisse enthalten.

12. Kapitel: Vollzug, Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 60 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2 Die Kantone vollziehen die Artikel 44 Absatz 6 und 45; sie vollziehen die Artikel 5, 10, 12, 14, 47 und 48, soweit diese Bestimmungen es vorsehen. Sind diese Bestimmungen im Rahmen des einer Bundesbehörde zugewiesenen Vollzugs eines anderen Bundesgesetzes anzuwenden, so ist dafür nicht die kantonale Behörde zuständig, sondern die nach dem betreffenden Bundesgesetz für den Vollzug zuständige Bundesbehörde. Sie hört vor ihrem Entscheid die betroffenen Kantone an.

3 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er kann den Erlass technischer oder administrativer Vorschriften dem BFE übertragen.

4 Die Kantone informieren das UVEK regelmässig über ihre Vollzugsmassnahmen.

Art. 61 Gebühren

1 Die Erhebung von Gebühren richtet sich nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199755. Der Bundesrat sieht namentlich Gebühren vor für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Rückerstattung des Netzzuschlags nach den Artikeln 39-43 des vorliegenden Gesetzes stehen.

2 Er kann zudem Gebühren vorsehen für Untersuchungen und Kontrollen.

3 Ausgenommen von der Gebührenerhebung sind insbesondere die Informations- und Beratungstätigkeiten des BFE nach Artikel 47 Absatz 1.

Art. 62 Zuständigkeiten von Bundesbehörden und Zivilgerichten

1 Das BFE trifft die Massnahmen und Verfügungen nach diesem Gesetz, soweit der Bund zuständig ist und dieses Gesetz die Zuständigkeit keiner anderen Behörde zuweist.

2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton über die Entschädigung nach Artikel 34 in der Regel innert 6 Monaten nach Gesuchseingang.56

3 Die ElCom entscheidet, vorbehältlich Absatz 4, bei Streitigkeiten aufgrund der Artikel 15, 16-18 und 73 Absätze 4 und 5.

4 Die Zivilgerichte beurteilen:

a.
Streitigkeiten aus Vereinbarungen nach Artikel 17 Absatz 1;
b.
Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zwischen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern einerseits und Mieterinnen und Mietern oder Pächterinnen und Pächtern andererseits im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch.

56 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 63 Besondere Zuständigkeiten

1 Für den Vollzug in den folgenden Bereichen ist die Vollzugsstelle gemäss Artikel 64 zuständig:

a.
Herkunftsnachweiswesen (Art. 9);
b.
Einspeisevergütungssystem (Art. 19);
c.
Einspeisevergütung nach bisherigem Recht;
d.
Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25);
e.
Erstattung der Mehrkosten aus Verträgen nach Artikel 73 Absatz 4;
f.
weitere, ihr vom Bundesrat übertragene Aufgaben, die die Verwendung der Mittel aus dem Netzzuschlag betreffen oder mit dem Herkunftsnachweiswesen zusammenhängen.

2 Die Vollzugsstelle trifft die nötigen Massnahmen und Verfügungen.

3 Über Geschäfte, die im Einzelfall oder generell von grosser Tragweite sind, entscheidet die Vollzugsstelle in Absprache mit dem BFE.

Art. 64 Vollzugsstelle

1 Die Vollzugsstelle ist eine Tochtergesellschaft der nationalen Netzgesellschaft, an der diese sämtliche Anteile hält. Sie hat die Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, eine eigene Firma und schlanke Strukturen.

2 Die Mitglieder von Verwaltungsrat und Geschäftsleitung müssen von der Elektrizitätswirtschaft unabhängig sein, dürfen aber, wenn sie dieses Unabhängigkeitserfordernis erfüllen, auch für die nationale Netzgesellschaft tätig sein. Die Vollzugsstelle darf keine Anteile an anderen Gesellschaften halten und richtet keine Dividenden und vergleichbare geldwerte Leistungen an die nationale Netzgesellschaft aus. Sie darf diese und deren Aktionärinnen und Aktionäre bei ihrer Vollzugstätigkeit gegenüber anderen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern nicht bevorzugt behandeln.

3 Das BFE genehmigt die Statuten der Vollzugsstelle und übt die Aufsicht über diese aus. Es genehmigt ausserdem das Budget und die Abrechnung über die Vollzugsausgaben.

4 Die Vollzugsstelle unterliegt der ordentlichen Revision. Die Revisionsstelle erstattet nebst der Vollzugsstelle auch dem BFE umfassend Bericht.

5 Die Vollzugsstelle ist nicht in die konsolidierte Jahresrechnung der nationalen Netzgesellschaft einzubeziehen. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zur Rechnungslegung erlassen.

6 Die Vollzugsstelle ist von allen direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden befreit.

Art. 65 Tätigkeit der Vollzugsstelle

1 Zweck und Aufgabe der Vollzugsstelle ist einzig die Vollzugstätigkeit nach Artikel 63.

2 Die Vollzugsstelle informiert das BFE regelmässig über ihre Tätigkeit und liefert ihm die für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Informationen.

3 Die nationale Netzgesellschaft stellt der Vollzugsstelle, gegen angemessenes Entgelt und soweit nötig, gesamtbetriebliche Dienstleistungen zur Verfügung und gewährt ihr Zugang zu allen für die Erhebung des Netzzuschlags und den Vollzug benötigten Daten und Informationen.

Art. 66 Einsprache, Rechtsschutz und Behördenbeschwerde

1 Bei der Vollzugsstelle kann gegen deren Verfügungen betreffend das Einspeisevergütungssystem (Art. 19), die Einspeisevergütung nach bisherigem Recht und die Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen (Art. 25) innert 30 Tagen nach Eröffnung Einsprache erhoben werden. Das Einspracheverfahren ist in der Regel kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht ausgerichtet; in stossenden Fällen kann davon abgewichen werden.

2 Die Verfügungen des BFE, des BAFU, der ElCom und der Vollzugsstelle sowie, in den Fällen nach Absatz 1, deren Einspracheentscheide können nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

3 Das BFE ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Rechtsmittel zu ergreifen.

Art. 67 Beizug Dritter zum Vollzug

1 Die für die jeweiligen Aufgaben zuständigen Bundesstellen können Dritte zum Vollzug beiziehen, dies insbesondere im Zusammenhang mit:

a.
der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen gemäss Artikel 30;
b.
der Rückerstattung des Netzzuschlages (Art. 39-43);
c.
der Umsetzung von marktwirtschaftlichen Instrumenten (Art. 44 Abs. 2);
d.
der Erarbeitung von Zielvereinbarungen (Art. 46);
e.
der Konzeptionierung, Durchführung und Koordination von Programmen zur Förderung der sparsamen und effizienten Energienutzung sowie der Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien (Art. 47, 48 und 50).

2 Die beigezogenen Dritten können ermächtigt werden, für ihre im Rahmen der Vollzugsaufgaben ausgeführten Tätigkeiten zu ihren Gunsten Gebühren zu erheben. Der Bundesrat erlässt die Gebührenordnung.

3 Der Bund schliesst mit den beigezogenen Dritten einen Leistungsauftrag ab. Darin ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a.
Art, Umfang und Abgeltung von Leistungen, die von den Dritten zu erbringen sind;
b.
die Modalitäten für eine periodische Berichterstattung, Qualitätskontrolle, Budgetierung und Rechnungslegung;
c.
die allfällige Erhebung von Gebühren.

4 Die Dritten unterstehen für die ihnen übertragenen Aufgaben der Aufsicht des Bundes.

5 Das BFE kann für Prüf-, Kontroll- und Überwachungsaufgaben Dritte beiziehen.

Art. 68 Amtsgeheimnis

Alle Personen, die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut sind, unterliegen dem Amtsgeheimnis.

Art. 69 Enteignung

1 Für das Erstellen von Anlagen, die der Gewinnung von Geothermie und Kohlenwasserstoffen, der Speicherung von Energie oder der Nutzung und Verteilung von Abwärme dienen und im öffentlichen Interesse liegen, können die Kantone enteignen oder dieses Recht an Dritte übertragen.

2 Die Kantone können in ihren Vorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193057 über die Enteignung für anwendbar erklären. …58

3 Für Anlagen nach Absatz 1, die auf dem Gebiet mehrerer Kantone liegen, kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung beansprucht werden.

57 SR 711

58 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 10 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713).

13. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 70 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
Vorschriften über den Herkunftsnachweis, die Elektrizitätsbuchhaltung und die Kennzeichnung von Elektrizität verletzt (Art. 9);
b.59
im Rahmen des Einspeisevergütungssystems (Art. 19) oder der Investitionsbeiträge (Art. 25-27b) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
c.
im Zusammenhang mit der Marktprämie für Elektrizität aus Grosswasserkraftanlagen (Art. 30 und 31) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
d.
im Rahmen der Erhebung des Netzzuschlags (Art. 35) oder der Rückerstattung des Netzzuschlags (Art. 39-43) oder im Zusammenhang mit der für die Rückerstattung des Netzzuschlags abgeschlossenen Zielvereinbarung (Art. 40 Bst. a und 41) unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
e.
Vorschriften über serienmässig hergestellte Anlagen, Fahrzeuge und Geräte verletzt (Art. 44);
f.
von der zuständigen Behörde verlangte Auskünfte verweigert oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht (Art. 57);
g.
gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

2 Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

59 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

Art. 71 Verfolgung und Beurteilung

1 Die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197460 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR). Zuständige Behörde ist das BFE.

2 Fällt eine Busse von höchstens 20 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 VStrR strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die verwirkte Strafe unverhältnismässig wären, so kann die Behörde von einer Verfolgung dieser Personen absehen und an ihrer Stelle den Geschäftsbetrieb (Art. 7 VStrR) zur Bezahlung der Busse verurteilen.

14. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 71a61 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Photovoltaik-Grossanlagen)

1 Bis die Erstellung von Photovoltaik-Grossanlagen nach Absatz 2 schweizweit eine jährliche Gesamtproduktion von maximal 2 TWh erlaubt, gilt für solche Anlagen, sowie für ihre Anschlussleitungen, dass:

a.
ihr Bedarf ausgewiesen ist;
b.
sie von nationalem Interesse und standortgebunden sind; bei Anlagen in Objekten nach Artikel 5 NHG62 bleibt bei einer Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung die Pflicht zur grösstmöglichen Schonung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen bestehen;
c.
für sie keine Planungspflicht besteht;
d.
das Interesse an ihrer Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht;
e.
sie ausgeschlossen sind in:
1.
Mooren und Moorlandschaften nach Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung,
2.
Biotopen von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a NHG, und
3.
Wasser- und Zugvogelreservaten nach Artikel 11 des Jagdgesetzes vom 20. Juni 198663.

2 Die Photovoltaik-Grossanlagen müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

a.
die jährliche Mindestproduktion beträgt 10 GWh; und
b.
die Stromproduktion vom 1. Oktober−31. März (Winterhalbjahr) beträgt mindestens 500 kWh pro 1 kW installierter Leistung.

3 Die Bewilligung für Photovoltaik-Grossanlagen wird durch den Kanton erteilt, wobei die Zustimmung der Standortgemeinde und der Grundeigentümer vorliegen muss.

4 Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2025 mindestens teilweise Elektrizität ins Stromnetz einspeisen, erhalten vom Bund eine Einmalvergütung in der Höhe von maximal 60 Prozent der Investitionskosten. Der Bundesrat legt die Ansätze im Einzelfall fest; die Betreiber reichen dazu eine Wirtschaftlichkeitsrechnung ein. Netzverstärkungen, die notwendig werden zur Einspeisung von Elektrizität der Anlagen, sind Teil der Systemdienstleistungen der nationalen Netzgesellschaft.

5 Die Anlagen werden bei endgültiger Ausserbetriebnahme vollständig zurückgebaut und die Ausgangslage wiederhergestellt.

6 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren anwendbar.

61 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).

62 SR 451

63 SR 922.0

Art. 71b64 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. September 2022 (Produktion von zusätzlicher Elektrizität aus Speicherwasserkraftwerken)

1 Für die Erweiterung des Speicherwasserkraftwerks nach Absatz 2 gilt, dass:

a.
der Bedarf ausgewiesen ist;
b.
dafür keine Planungspflicht besteht;
c.
das Interesse an der Realisierung anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht.

2 Absatz 1 gilt für sämtliche zur Realisierung des Vorhabens nötigen und zur rationellen Nutzung der Wasserkraft gebotenen Massnahmen innerhalb des Kraftwerksystems beim Projekt Grimselsee (Gemeinde Guttannen [BE]) mit Erhöhung des Grimselsees um 23 m und Verlegung der Grimselpassstrasse.

3 Dieser Artikel bleibt auf Gesuche, die bis am 31. Dezember 2025 öffentlich aufgelegt werden, sowie bei allfälligen Beschwerdeverfahren anwendbar.

64 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543; BBl 2022 1536, 1540).

Art. 72 Übergangsbestimmungen zum Einspeisevergütungssystem und zum Netzzuschlag

1 Betreibern von Anlagen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht (Art. 7a Energiegesetz vom 26. Juni 199865) erhalten, steht diese weiterhin zu. Für den laufenden Betrieb gilt das neue Recht; der Bundesrat kann abweichende Regelungen vorsehen, soweit dies aufgrund von schützenswerten Interessen der Betreiber angezeigt ist.

2 Für Betreiber, denen die Vergütung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugesichert wurde (positiver Bescheid), gelten die folgenden Neuerungen nicht:

a.
die Ausschlüsse nach Artikel 19 Absatz 4 von:
1.
Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von weniger als 1 MW,
2.
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW,
3.
gewissen Biomasseanlagen;
b.
die Beschränkung der Teilnahme am Einspeisevergütungssystem auf Neuanlagen und damit der Ausschluss von erheblichen Anlageerweiterungen oder -erneuerungen;
c.
der 1. Januar 2013 als Stichdatum für die Neuanlage.

3 Für Betreiber und Projektanten, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes keinen positiven Bescheid erhalten haben, insbesondere für diejenigen, denen mitgeteilt wurde, ihre Anlage sei auf der Warteliste (Wartelistenbescheid), gilt das neue Recht, auch wenn ihre Anlage beim Inkrafttreten dieses Gesetzes schon in Betrieb ist. Sie können nicht am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, wenn Artikel 19 sie davon ausschliesst. Die nach den Artikeln 25, 26 oder 27 Berechtigten können stattdessen eine Einmalvergütung oder einen anderen Investitionsbeitrag in Anspruch nehmen.

4 Die nach Artikel 19 Berechtigten, denen bis zum 31. Juli 2013 ein Wartelistenbescheid ausgestellt wurde, können am Einspeisevergütungssystem teilnehmen, auch wenn ihre Anlage vor dem 1. Januar 2013 in Betrieb genommen wurde.

5 Den Betreibern, die bereits eine Vergütung nach bisherigem Recht erhalten (Abs. 1), steht frei, ob sie an der Direktvermarktung nach Artikel 21 teilnehmen oder nicht. Denjenigen, die nicht daran teilnehmen, ist der Referenz-Marktpreis zuzüglich der Einspeiseprämie zu vergüten. Der Bundesrat kann dieses Wahlrecht und damit diese Art von Vergütung befristen.

6 Der Netzzuschlag steigt im Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh und bleibt so lange auf dieser Höhe, bis der Mittelbedarf infolge des Auslaufens der Unterstützungen nach Artikel 38 abnimmt. Danach ist wieder der Bundesrat für die bedarfsgerechte Festlegung des Netzzuschlages zuständig (Art. 35 Abs. 3). Tritt dieses Gesetz nach dem 1. Juli eines Jahres in Kraft, so steigt der Netzzuschlag nicht im Folgejahr, sondern erst ein Jahr später auf das Maximum von 2,3 Rappen/kWh.

Art. 73 Übergangsbestimmungen zu anderen Netzzuschlags-Verwendungen

1 und 266

3 Wer zwischen dem 1. August 2013 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes einen verbindlichen Grundsatzbescheid betreffend Gewährung einer Bürgschaft zur Risikoabsicherung von Geothermie-Anlagen in der Höhe von 50 Prozent der Investitionskosten erhalten hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Neubeurteilung des Grundsatzbescheids nach neuem Recht beantragen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Erhöhung der Garantie.

4 Für bestehende Verträge zwischen Netzbetreibern und unabhängigen Produzenten für die Abnahme von Elektrizität aus Anlagen, die erneuerbare Energien nutzen (Mehrkostenfinanzierung), gelten die Anschlussbedingungen nach Artikel 7 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 26. Juni 199867:

a.
für Wasserkraftanlagen bis zum 31. Dezember 2035;
b.
für alle übrigen Anlagen bis zum 31. Dezember 2025.

5 Die ElCom kann bei Verträgen nach Absatz 4, die die Abnahme von Elektrizität aus Wasserkraftanlagen regeln, in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein offensichtliches Missverhältnis besteht.

66 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

67 AS 1999 197

Art. 74 Übergangsbestimmungen zum Netzzuschlagsfonds und zur Vollzugsstelle sowie zu den Zuständigkeiten

1 Der Netzzuschlagsfonds ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 37 zu errichten. Die bisherige Trägerin ist aufzulösen und die geäufneten Mittel sind vollständig in den neuen Netzzuschlagsfonds zu überführen.

2 Die Bundesbehörden, soweit sie mit diesem Gesetz neu zuständig werden, nehmen ihre Aufgaben sofort nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf und werden dabei von der nationalen Netzgesellschaft unterstützt, soweit diese nach bisherigem Recht zuständig war.

3 Die Vollzugsstelle ist bis ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 64 zu errichten. Die nationale Netzgesellschaft überträgt ihr im Bereich Herkunftsnachweiswesen die Vertretung in den entsprechenden Gremien und überlässt ihr im Bereich Vollzug kostenlos die Geräte, Arbeitsinstrumente und mobile Infrastruktur der vormaligen Vollzugseinheit. Der Übergang der Rechte, Pflichten und Werte sowie die Eintragungen in das Grundbuch, in das Handelsregister und in andere öffentliche Register im Zusammenhang mit der Errichtung erfolgen steuer- und gebührenfrei. Der Bundesrat kann weitere Bestimmungen zum Abspaltungs- und Errichtungsvorgang erlassen. Die mit diesem Vorgang verbundenen Ausgaben unterliegen der Genehmigung durch das BFE.

4 Die Vollzugsstelle übt ihre Zuständigkeiten (Art. 63) ab ihrer Errichtung aus. Bis dahin gilt die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht.

5 Streitigkeiten, die aus Verfahren entstanden sind, bei denen die Zuständigkeitsordnung nach bisherigem Recht galt, beurteilt die ElCom, sofern sie nach der bisherigen Ordnung zuständig war.

Art. 75 Übergangsbestimmung zur Rückerstattung des Netzzuschlags

Für Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die eine Zielvereinbarung nach bisherigem Recht eingegangen sind, entfällt für die Rückerstattungsperioden nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflicht zur Einsetzung von mindestens 20 Prozent des Rückerstattungsbetrages für Energieeffizienzmassnahmen.

Art. 75a68 Übergangsbestimmungen zu den Investitionsbeiträgen sowie den Geothermie-Erkundungsbeiträgen und -garantien

1 Wurde dem Betreiber einer Photovoltaikanlage die Einmalvergütung oder dem Betreiber einer Wasserkraft- oder Biomasseanlage der Investitionsbeitrag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 dem Grundsatz nach zugesichert, so steht ihm diese weiterhin zu. Es gelten die Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 201669.

2 Die bis zum letzten Stichtag vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 eingereichten vollständigen Gesuche um Investitionsbeiträge für Wasserkraftanlagen mit einer Leistung von mehr als 10 MW werden nach den Bestimmungen des 5. Kapitels des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 beurteilt.

3 Wer vor Inkrafttreten der Änderung vom 1. Oktober 2021 ein Gesuch für einen Geothermie-Erkundungsbeitrag oder für eine Geothermie-Garantie nach Artikel 33 des bisherigen Rechts in der Fassung vom 30. September 2016 eingereicht oder bereits einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, kann beim BFE bis sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Änderung anstelle des Geothermie-Erkundungsbeitrags oder der Geothermie-Garantie einen Investitionsbeitrag nach Artikel 27b Absatz 1 Buchstabe b beantragen.

68 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 729; BBl 2021 1314, 1316).

69 AS 2017 6839

Art. 75b70 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2022 (Pflicht zur Nutzung der Sonnenenergie bei Gebäuden)

Die Kantone erlassen die Ausnahmebestimmungen gemäss Artikel 45a Absatz 2 bis zum 1. Januar 2023. Gesuche, die vor diesem Zeitpunkt eingereicht werden, unterstehen der Pflicht gemäss Artikel 45a Absatz 1 nicht.

70 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2022 (Dringliche Massnahmen zur kurzfristigen Bereitstellung einer sicheren Stromversorgung im Winter), in Kraft vom 1. Okt. 2022 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2022 543, dort Art. 75a; BBl 2022 1536, 1540).

Art. 77 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 201871

71 BRB vom 1. Nov. 2017

Anhang

(Art. 76)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

I

Das Energiegesetz vom 26. Juni 199872 wird aufgehoben.

II

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

73

72 [AS 1999 197; 2004 4719 Anhang Ziff. II 6; 2006 2197 Anhang Ziff. 69; 2007 3425 Anhang Ziff. 2; 2010 4285 Ziff. II 2, 5061 Ziff. I 2, 5065; 2012 3231; 2013 4505; 2014 899 Ziff. II]

73 Die Änderungen können unter AS 2017 6839 konsultiert werden.